1 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Deutschland, brachte am 04.07.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein. In diesem Antrag führte sie aus, sie sei in Besitz eines (Anmerkung: deutschen) Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 60 Prozent. Da sie öfters in Österreich bei ihrer Familie sei, sei es sinnvoll, diesen Ausweis (gemeint: einen österreichischen Behindertenpass) auch zu haben. Diesem Antrag vom 04.07.2022 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres österreichischen Reisepasses sowie eine Kopie eines deutschen Schwerbehindertenausweises, ausgestellt von „Zentrum Bayern Familie und Soziales“, gültig ab 01.08.2021, bei. Als Kontaktdaten führte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Antragstellung eine näher genannte Adresse in Bayern in der Bundesrepublik Deutschland an. Seitens der belangten Behörde wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.08.2022 eingeholt, welcher keine aufrechte Meldung der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet auswies. Auch ein AJ-Web-Auszug vom 31.08.2022 ergab keine meldende Stelle bzw. keinen Dienstgeber in Österreich in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs
AVG mitgeteilt, dass Menschen mit Behinderung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen ist. Auch an Menschen mit Behinderung, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen mehrmals jährlich in Österreich aufhalten würden, könne auf Antrag ein Behindertenpass ausgestellt werden. Die Gründe für die mehrmals jährlichen Aufenthalte in Österreich seien bekannt zu geben und durch geeignete Unterlagen, z.B. durch eine Meldung nach dem Meldegesetz in Österreich, durch Hotelrechnungen etc. zu belegen. Sollte kein geeigneter Nachweis über mehrmals jährliche Aufenthalte in Österreich vorgelegt werden, sei das Ansuchen auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG mitgeteilt, dass Menschen mit Behinderung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen ist. Auch an Menschen mit Behinderung, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen mehrmals jährlich in Österreich aufhalten würden, könne auf Antrag ein Behindertenpass ausgestellt werden. Die Gründe für die mehrmals jährlichen Aufenthalte in Österreich seien bekannt zu geben und durch geeignete Unterlagen, z.B. durch eine Meldung nach dem Meldegesetz in Österreich, durch Hotelrechnungen etc. zu belegen. Sollte kein geeigneter Nachweis über mehrmals jährliche Aufenthalte in Österreich vorgelegt werden, sei das Ansuchen auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, BBG abzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab mit handschriftlichem Schreiben vom 13.11.2022 eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, der größte Teil der Familie ihres in Österreich in einem näher genannten Ort geborenen Vaters lebe dort. Sie besuche in verschiedenen näher genannten Orten in Österreich Familienangehörige und Freundinnen, auch zum Einkaufen fahre sie öfters nach Österreich. Zum Beispiel habe sie sich in Salzburg vom 11.
In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, wonach die Beschwerdeführerin weder über einen (rechtmäßigen) Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfüge. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände hätten wegen fehlender geeigneter Nachweise über mehrmalige jährliche Aufenthalte in Österreich zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2022 wies die belangte Behörde – nach Einholung eines weiteren Auszuges aus dem Zentralen Melderegister vom 22.11.2022, der keine aufrechte Meldung der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergab - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40 und 45 BBG ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, wonach die Beschwerdeführerin weder über einen (rechtmäßigen) Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfüge. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände hätten wegen fehlender geeigneter Nachweise über mehrmalige jährliche Aufenthalte in Österreich zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27.11.2022 fristgerecht Beschwerde, in der Folgendes vorgebracht wird (hier in anonymisierter Form wiedergegeben): „[…] Hiermit widerspreche ich gegen den Bescheid vom
ASVG sowie einen vorzeitigen Entlassungsbrief eines näher genannten deutschen Klinikums vom 04.12.2021 sowie einen Brief eines weiteren deutschen Klinikums vom 27.09.2021 bei.Dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin die erste Seite eines Schreibens der (österreichischen) Pensionsversicherungsanstalt vom 21.11.2022 betreffend Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer
Paragraph 253 b, ASVG sowie einen vorzeitigen Entlassungsbrief eines näher genannten deutschen Klinikums vom 04.12.2021 sowie einen Brief eines weiteren deutschen Klinikums vom 27.09.2021 bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn überdies eine der in den Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Die gesetzlich vorgesehene Grund- und Eingangsvoraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG ist daher der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des behinderten Menschen im Inland.
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn überdies eine der in den Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Die gesetzlich vorgesehene Grund- und Eingangsvoraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG ist daher der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des behinderten Menschen im Inland. Wie bereits oben ausgeführt wurde, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland – und nicht in Österreich – hat. Im Fall der Beschwerdeführerin ist daher schon die Eingangsvoraussetzung des § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderte Menschen, die einen Behindertenpass in Österreich ausgestellt bekommen wollen, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, also in Österreich haben müssen, nicht erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachte Auffassung, ihr stehe wegen jährlich mehrfacher Verwandtschafts- und Freundschaftsbesuche in Österreich sowie wegen häufiger Einkaufsfahrten nach Österreich ein österreichischer Behindertenpass zu, weil sie sich zu diesen Zwecken in Österreich regelmäßig aufhalte – was offensichtlich aus ihrer Sicht einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gleichzuhalten sei -, findet im BBG hingegen keine Deckung.Wie bereits oben ausgeführt wurde, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland – und nicht in Österreich – hat. Im Fall der Beschwerdeführerin ist daher schon die Eingangsvoraussetzung des Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderte Menschen, die einen Behindertenpass in Österreich ausgestellt bekommen wollen, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, also in Österreich haben müssen, nicht erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachte Auffassung, ihr stehe wegen jährlich mehrfacher Verwandtschafts- und Freundschaftsbesuche in Österreich sowie wegen häufiger Einkaufsfahrten nach Österreich ein österreichischer Behindertenpass zu, weil sie sich zu diesen Zwecken in Österreich regelmäßig aufhalte – was offensichtlich aus ihrer Sicht einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gleichzuhalten sei -, findet im BBG hingegen keine Deckung. Insoweit sich aus dem Inhalt der Beschwerde die Fragestellung ableiten lassen sollte, ob die im Gemeinschaftsrecht verankerte Freizügigkeit bzw. die Unionsbürgerschaft dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Ausstellung eines Behindertenpasses behinderten Menschen vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, ist zunächst anzumerken, dass im gegenständlichen Fall schon deshalb keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit vorliegt, weil der Beschwerdeführer ja die österreichische Staatbürgerschaft besitzt. Abgesehen davon gelangte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Oktober 2009, Rechtssache C-103/08, Arthur Gottwald gegen Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Ersuchen um Vorabentscheidung: Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte - Vorschriften, die die Zurverfügungstellung einer solchen Vignette auf Behinderte beschränken, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben) - in diesem Fall ging es um § 13 Abs. 2 des österreichischen Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002), der in Bezug auf die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresstraßenvignette an den Besitz eines österreichischen Behindertenpasses
Bundesbehindertengesetz (mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) und damit an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich anknüpft - zu dem Ergebnis, dass Art. 12 EG (nunmehr inhaltlich Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten“) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresvignette für Straßen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, und dabei diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in diesen Staat begeben. Sowohl die Förderung der Mobilität und der Integration von Behinderten als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger der in Rede stehenden Leistung sicherzustellen, vermögen nämlich objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird. In Bezug auf die genannte Maßnahme, die Behinderten regelmäßige Fahrten im Inland erleichtern soll, um sie in die inländische Gesellschaft zu integrieren, erscheinen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt deshalb als geeignete Kriterien für den Nachweis, dass eine Verbindung dieser Personen mit der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats besteht, aufgrund deren sie u. a. von anderen Kategorien von Nutzern unterschieden werden können, die das Straßennetz dieses Mitgliedstaats nur punktuell und zeitweise benützen.Abgesehen davon gelangte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Oktober 2009, Rechtssache C-103/08, Arthur Gottwald gegen Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Ersuchen um Vorabentscheidung: Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Artikel 12, EG - Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte - Vorschriften, die die Zurverfügungstellung einer solchen Vignette auf Behinderte beschränken, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben) - in diesem Fall ging es um Paragraph 13, Absatz 2, des österreichischen Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002), der in Bezug auf die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresstraßenvignette an den Besitz eines österreichischen Behindertenpasses
Paragraph 40, Bundesbehindertengesetz (mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) und damit an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich anknüpft - zu dem Ergebnis, dass Artikel 12, EG (nunmehr inhaltlich Artikel 18, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten“) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresvignette für Straßen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, und dabei diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in diesen Staat begeben. Sowohl die Förderung der Mobilität und der Integration von Behinderten als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger der in Rede stehenden Leistung sicherzustellen, vermögen nämlich objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird. In Bezug auf die genannte Maßnahme, die Behinderten regelmäßige Fahrten im Inland erleichtern soll, um sie in die inländische Gesellschaft zu integrieren, erscheinen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt deshalb als geeignete Kriterien für den Nachweis, dass eine Verbindung dieser Personen mit der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats besteht, aufgrund deren sie u. a. von anderen Kategorien von Nutzern unterschieden werden können, die das Straßennetz dieses Mitgliedstaats nur punktuell und zeitweise benützen. Diese Überlegungen des EuGH sind daher auf die mit der Ausstellung eines österreichischen Behindertenpasses verbundenen Leistungen – wie etwa steuerliche Vergünstigungen oder beispielsweise die mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass verbundenen Vorteile (wie eben beispielsweise die Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte) – zu übertragen. Wie sich aus der in § 1 BBG ausdrücklich formulierten Zielsetzung dieses Gesetzes ergibt, soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (in Österreich) gesichert werden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Diese Überlegungen des EuGH sind daher auf die mit der Ausstellung eines österreichischen Behindertenpasses verbundenen Leistungen – wie etwa steuerliche Vergünstigungen oder beispielsweise die mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass verbundenen Vorteile (wie eben beispielsweise die Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte) – zu übertragen. Wie sich aus der in Paragraph eins, BBG ausdrücklich formulierten Zielsetzung dieses Gesetzes ergibt, soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (in Österreich) gesichert werden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzung des nationalen österreichischen Gesetzgebers sowie weiters unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH kann der Umstand, dass § 40 Abs. 1 BBG die Ausstellung eines österreichischen Behindertenpasses jenen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) haben, nicht als unverhältnismäßig erkannt werden, weil es die Rechtsprechung des EuGH für zulässig erachtet, nationale Regelungen zu treffen, die an Kriterien einer Verbundenheit mit dem Staat, der eine Leistung erbringt, anknüpfen und für den Nachweis eines gewissen Integrationsgrades verlangt werden kann, dass der Empfänger einer Leistung in dem Staat wohnt oder sich dort aufhält.Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzung des nationalen österreichischen Gesetzgebers sowie weiters unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH kann der Umstand, dass Paragraph 40, Absatz eins, BBG die Ausstellung eines österreichischen Behindertenpasses jenen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) haben, nicht als unverhältnismäßig erkannt werden, weil es die Rechtsprechung des EuGH für zulässig erachtet, nationale Regelungen zu treffen, die an Kriterien einer Verbundenheit mit dem Staat, der eine Leistung erbringt, anknüpfen und für den Nachweis eines gewissen Integrationsgrades verlangt werden kann, dass der Empfänger einer Leistung in dem Staat wohnt oder sich dort aufhält. Mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin mache jährlich mehrfach Verwandtschafts- und Freundschaftsbesuche sowie häufige Einkaufsfahrten nach Österreich, tut die Beschwerdeführerin weder einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich dar noch beschreibt sie, dass sie sich regelmäßig aus beruflichen oder persönlichen Gründen in Österreich aufhält, vielmehr legt sie nur punktuelle und zeitweise kurzfristige Anwesenheiten in Österreich dar. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses schon aus diesem Grund abgewiesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt; die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten. Aus der vorliegenden Beschwerde ergeben sich ausschließlich Rechtsfragen – wenn auch nicht solche grundsätzlicher Bedeutung -, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt; die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten. Aus der vorliegenden Beschwerde ergeben sich ausschließlich Rechtsfragen – wenn auch nicht solche grundsätzlicher Bedeutung -, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2263710.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.