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{'item': 'W207 2263710-1'}

Obsah (7)§ 40Art. 133§ 45§ 253b§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW207 2263710-1 Spruch, W207 2263710-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Deutschland, brachte am 04.07.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein. In diesem Antrag führte sie aus, sie sei in Besitz eines (Anmerkung: deutschen) Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 60 Prozent. Da sie öfters in Österreich bei ihrer Familie sei, sei es sinnvoll, diesen Ausweis (gemeint: einen österreichischen Behindertenpass) auch zu haben. Diesem Antrag vom 04.07.2022 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres österreichischen Reisepasses sowie eine Kopie eines deutschen Schwerbehindertenausweises, ausgestellt von „Zentrum Bayern Familie und Soziales“, gültig ab 01.08.2021, bei. Als Kontaktdaten führte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Antragstellung eine näher genannte Adresse in Bayern in der Bundesrepublik Deutschland an. Seitens der belangten Behörde wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.08.2022 eingeholt, welcher keine aufrechte Meldung der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet auswies. Auch ein AJ-Web-Auszug vom 31.08.2022 ergab keine meldende Stelle bzw. keinen Dienstgeber in Österreich in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs

§ 45

AVG mitgeteilt, dass Menschen mit Behinderung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen ist. Auch an Menschen mit Behinderung, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen mehrmals jährlich in Österreich aufhalten würden, könne auf Antrag ein Behindertenpass ausgestellt werden. Die Gründe für die mehrmals jährlichen Aufenthalte in Österreich seien bekannt zu geben und durch geeignete Unterlagen, z.B. durch eine Meldung nach dem Meldegesetz in Österreich, durch Hotelrechnungen etc. zu belegen. Sollte kein geeigneter Nachweis über mehrmals jährliche Aufenthalte in Österreich vorgelegt werden, sei das Ansuchen auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40BBG abzuweisen.

Der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG mitgeteilt, dass Menschen mit Behinderung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen ist. Auch an Menschen mit Behinderung, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen mehrmals jährlich in Österreich aufhalten würden, könne auf Antrag ein Behindertenpass ausgestellt werden. Die Gründe für die mehrmals jährlichen Aufenthalte in Österreich seien bekannt zu geben und durch geeignete Unterlagen, z.B. durch eine Meldung nach dem Meldegesetz in Österreich, durch Hotelrechnungen etc. zu belegen. Sollte kein geeigneter Nachweis über mehrmals jährliche Aufenthalte in Österreich vorgelegt werden, sei das Ansuchen auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, BBG abzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab mit handschriftlichem Schreiben vom 13.11.2022 eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, der größte Teil der Familie ihres in Österreich in einem näher genannten Ort geborenen Vaters lebe dort. Sie besuche in verschiedenen näher genannten Orten in Österreich Familienangehörige und Freundinnen, auch zum Einkaufen fahre sie öfters nach Österreich. Zum Beispiel habe sie sich in Salzburg vom 11.

  1. bis 13.03.2022, am 16.04.2022 und vom 29.
  2. bis 30.04.2022 aufgehalten. Von ihrem Wohnort in Deutschland sei es nicht weit bis zur Österreichischen Grenze. Die Beschwerdeführerin legte dieser Stellungnahme eine Kopie einer am 23.08.2022 an einer Tankstelle in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen 10-Tages-Autobahnvignette für Österreich, eine Kopie einer Supermarktrechnung eines österreichischen Supermarktes vom 26.02.2022 sowie einer Tankrechnung vom 25.09.2022 bei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2022 wies die belangte Behörde – nach Einholung eines weiteren Auszuges aus dem Zentralen Melderegister vom 22.11.2022, der keine aufrechte Meldung der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergab - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 40und 45 BBG ab.

In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, wonach die Beschwerdeführerin weder über einen (rechtmäßigen) Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfüge. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände hätten wegen fehlender geeigneter Nachweise über mehrmalige jährliche Aufenthalte in Österreich zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2022 wies die belangte Behörde – nach Einholung eines weiteren Auszuges aus dem Zentralen Melderegister vom 22.11.2022, der keine aufrechte Meldung der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergab - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40 und 45 BBG ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, wonach die Beschwerdeführerin weder über einen (rechtmäßigen) Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfüge. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände hätten wegen fehlender geeigneter Nachweise über mehrmalige jährliche Aufenthalte in Österreich zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27.11.2022 fristgerecht Beschwerde, in der Folgendes vorgebracht wird (hier in anonymisierter Form wiedergegeben): „[…] Hiermit widerspreche ich gegen den Bescheid vom

  1. Nov.
  2. Bis jetzt war ich immer der Meinung und bin es immer noch, dass Österreich in vielen Angelegenheiten besser ist als Deutschland. Aber leider ist die Bürokratie weit verbreitet nicht nur in Deutschland sondern auch in Österreich. Mal eine ganz banale Frage? Tut es ihnen persönlich weh mir diese Dokumente auszustellen? Oder müssen sie es selber aus ihrer Tasche zahlen? Deutschland ist ein Land das sich selber gegen die Wand fährt und die Politiker sind die Marionette der Wirtschaft. Deutschland möchte die ganze Welt retten, bevor sie erst einmal sich selbst retten. Ich bin auch dafür Menschen zu helfen aber man sollte sich immer zuerst retten, weil dann kann man auch alle anderen retten. Die Österreicher lachen doch auch über die Deutschen. Deutschland ist einfach nur dumm! Fängt schon an der Autobahngebühr an. Aber ich allein kann die Welt auch nicht retten. Jetzt möchte ich einen kleinen Einblick in mein privates Leben gewähren. Am 18.08.2017 hatte ich einen sehr schweren Unfall. Bin in der Türkei 12 Meter mit einem Aufzug auf 2 Etappen abgestürzt und wie sie lesen, habe ich es überlebt wie drei andere Fahrgäste auch. Manchmal denke ich mir, wäre es besser gewesen nicht zu überleben? Weil solange man so ist es in Deutschland seinen Kopf nicht unter dem Arm trägt, in die Ämter kommt muß man kämpfen bis man mit den Nerven am Ende ist. Nicht viel anders als in Österreich auch. So ist auf jeden Fall jetzt mein Eindruck. Ich habe ihnen Belege und Adressen geschickt, wo ich oft bin. Und zum Einkaufen fahre ich sehr oft nach Österreich. War letzte Woche auch wieder in Salzburg. Und Belege hebe ich nun mal nicht auf für was auch? Kann ihnen aber sagen, dass ich am letzten Samstag meine teuersten Kaffee für 6.20 Euro getrunken habe. Ist dies normal? Für Österreich ja weil leider leben die Österreicher von den Touristen. Da ich eine Kämpferin bin werde ich auch weiter kämpfen. Mein Chirurg Dr. K. bewundert mich dafür und findet ins gut. Er unterstützt mich sehr. Nur leider die meisten Menschen haben Angst vor den Ämtern. Ich zum Glück nicht! Habe mich jetzt auch schon über Österreich um meine Rente gekümmert und siehe ich kann am 01.12.2026 in Rente gehen was ich hier in Deutschland nicht könnte, weil hier muß man arbeiten bis man umfällt. Aber das wissen Sie selber. In Österreich könnte ich auch schon früher mit meinen Behinderungen gehen. Tja bei den Deutschen muss man kämpfen bis man selber ins Grab springt weil sie zu beschäftigt sind alle anderen Ländern zu helfen. Das einzig Gute ist, dass ich den Grad 60 G habe und somit vom Jobcenter in Ruhe gelassen werde. Dort habe ich auch einen sehr einfühlsamen und Empathischen Mitarbeiter, so etwas gibt es auch noch! Ich habe nun mal beider Stattsbürgerschaften und darf auch meine Meinung zu jedem Land äußern. Damit sie sehen schicke ich ihnen eine Kleinigkeit mit. Somit haben Sie einen Einblick das ich leider nicht mehr arbeiten kann. Ich bin sehr oft in Österreich gerade an Wochenenden. Also warum machen sie es einem auch so schwer? Hören sie sich die Geschichten der Menschen an und seien sie weniger Bürokrat. Und warum sollte ich lügen? Ein großer Teil von meinem Vater lebt nunmal in Österreich. Macht auch Sinn als Österreicher. Kleine Ausschnitte. Vielleicht gibt es doch noch Menschlichkeit auf diesem Planeten. Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin“ Dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin die erste Seite eines Schreibens der (österreichischen) Pensionsversicherungsanstalt vom 21.11.2022 betreffend Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer

§ 253b

ASVG sowie einen vorzeitigen Entlassungsbrief eines näher genannten deutschen Klinikums vom 04.12.2021 sowie einen Brief eines weiteren deutschen Klinikums vom 27.09.2021 bei.Dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin die erste Seite eines Schreibens der (österreichischen) Pensionsversicherungsanstalt vom 21.11.2022 betreffend Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Paragraph 253 b, ASVG sowie einen vorzeitigen Entlassungsbrief eines näher genannten deutschen Klinikums vom 04.12.2021 sowie einen Brief eines weiteren deutschen Klinikums vom 27.09.2021 bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 04.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice. Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland; diesen hat sie in der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, zuletzt auch aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.12.2022, wonach die Beschwerdeführerin keine behördliche Meldung im österreichischen Bundesgebiet aufweist, in Zusammenschau mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres verfahrenseinleitenden Antrages vom 04.07.2022, in dem als Kontaktadresse eine näher genannte Adresse in Deutschland angeführt ist. Auch aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.11.2022 sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland wohnt und lebt, sich dort die meiste Zeit (und nicht nur vorübergehend) aufhält und dort der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen liegt, wohingegen sie ebenso unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, dass sie Österreich – wenn auch ihren Angaben zu Folge häufig - lediglich zu Besuchs- bzw. Einkaufszwecken aufsucht, nicht jedoch in der Absicht, sich in Österreich die meiste Zeit aufzuhalten bzw. in Österreich Wohnung zu nehmen und sich dauerhaft in Österreich niederzulassen. Zudem ergeben sich auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Aufenthalte in deutschen Kliniken, was ebenfalls nicht auf einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Österreich hinweist und nicht als Beleg für einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich ins Treffen geführt werden kann, ebensowenig wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde eine Kopie einer am 23.08.2022 an einer Tankstelle in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen 10-Tages-Autobahnvignette für Österreich vorlegte. Der im angefochtenen Bescheid im Sinne des § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) als entscheidungswesentlich erkannte Umstand des Nichtvorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland blieb von der Beschwerdeführerin auch in der oben vollständig wiedergegebenen Beschwerde unbestritten. Der im angefochtenen Bescheid im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) als entscheidungswesentlich erkannte Umstand des Nichtvorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland blieb von der Beschwerdeführerin auch in der oben vollständig wiedergegebenen Beschwerde unbestritten. Die österreichische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Kopie ihres österreichischen Reisepasses (Abl. 5 des Aktes der belangten Behörde).
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  4. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „Ziel § 1.

(1)Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden. Paragraph eins,
(1)Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn überdies eine der in den Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Die gesetzlich vorgesehene Grund- und Eingangsvoraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG ist daher der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des behinderten Menschen im Inland.

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn überdies eine der in den Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Die gesetzlich vorgesehene Grund- und Eingangsvoraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG ist daher der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des behinderten Menschen im Inland. Wie bereits oben ausgeführt wurde, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland – und nicht in Österreich – hat. Im Fall der Beschwerdeführerin ist daher schon die Eingangsvoraussetzung des § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderte Menschen, die einen Behindertenpass in Österreich ausgestellt bekommen wollen, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, also in Österreich haben müssen, nicht erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachte Auffassung, ihr stehe wegen jährlich mehrfacher Verwandtschafts- und Freundschaftsbesuche in Österreich sowie wegen häufiger Einkaufsfahrten nach Österreich ein österreichischer Behindertenpass zu, weil sie sich zu diesen Zwecken in Österreich regelmäßig aufhalte – was offensichtlich aus ihrer Sicht einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gleichzuhalten sei -, findet im BBG hingegen keine Deckung.Wie bereits oben ausgeführt wurde, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland – und nicht in Österreich – hat. Im Fall der Beschwerdeführerin ist daher schon die Eingangsvoraussetzung des Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderte Menschen, die einen Behindertenpass in Österreich ausgestellt bekommen wollen, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, also in Österreich haben müssen, nicht erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachte Auffassung, ihr stehe wegen jährlich mehrfacher Verwandtschafts- und Freundschaftsbesuche in Österreich sowie wegen häufiger Einkaufsfahrten nach Österreich ein österreichischer Behindertenpass zu, weil sie sich zu diesen Zwecken in Österreich regelmäßig aufhalte – was offensichtlich aus ihrer Sicht einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gleichzuhalten sei -, findet im BBG hingegen keine Deckung. Insoweit sich aus dem Inhalt der Beschwerde die Fragestellung ableiten lassen sollte, ob die im Gemeinschaftsrecht verankerte Freizügigkeit bzw. die Unionsbürgerschaft dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Ausstellung eines Behindertenpasses behinderten Menschen vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, ist zunächst anzumerken, dass im gegenständlichen Fall schon deshalb keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit vorliegt, weil der Beschwerdeführer ja die österreichische Staatbürgerschaft besitzt. Abgesehen davon gelangte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Oktober 2009, Rechtssache C-103/08, Arthur Gottwald gegen Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Ersuchen um Vorabentscheidung: Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte - Vorschriften, die die Zurverfügungstellung einer solchen Vignette auf Behinderte beschränken, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben) - in diesem Fall ging es um § 13 Abs. 2 des österreichischen Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002), der in Bezug auf die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresstraßenvignette an den Besitz eines österreichischen Behindertenpasses

§ 40

Bundesbehindertengesetz (mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) und damit an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich anknüpft - zu dem Ergebnis, dass Art. 12 EG (nunmehr inhaltlich Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten“) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresvignette für Straßen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, und dabei diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in diesen Staat begeben. Sowohl die Förderung der Mobilität und der Integration von Behinderten als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger der in Rede stehenden Leistung sicherzustellen, vermögen nämlich objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird. In Bezug auf die genannte Maßnahme, die Behinderten regelmäßige Fahrten im Inland erleichtern soll, um sie in die inländische Gesellschaft zu integrieren, erscheinen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt deshalb als geeignete Kriterien für den Nachweis, dass eine Verbindung dieser Personen mit der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats besteht, aufgrund deren sie u. a. von anderen Kategorien von Nutzern unterschieden werden können, die das Straßennetz dieses Mitgliedstaats nur punktuell und zeitweise benützen.Abgesehen davon gelangte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Oktober 2009, Rechtssache C-103/08, Arthur Gottwald gegen Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Ersuchen um Vorabentscheidung: Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Artikel 12, EG - Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte - Vorschriften, die die Zurverfügungstellung einer solchen Vignette auf Behinderte beschränken, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben) - in diesem Fall ging es um Paragraph 13, Absatz 2, des österreichischen Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002), der in Bezug auf die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresstraßenvignette an den Besitz eines österreichischen Behindertenpasses

Paragraph 40, Bundesbehindertengesetz (mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) und damit an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich anknüpft - zu dem Ergebnis, dass Artikel 12, EG (nunmehr inhaltlich Artikel 18, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten“) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresvignette für Straßen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, und dabei diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in diesen Staat begeben. Sowohl die Förderung der Mobilität und der Integration von Behinderten als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger der in Rede stehenden Leistung sicherzustellen, vermögen nämlich objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird. In Bezug auf die genannte Maßnahme, die Behinderten regelmäßige Fahrten im Inland erleichtern soll, um sie in die inländische Gesellschaft zu integrieren, erscheinen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt deshalb als geeignete Kriterien für den Nachweis, dass eine Verbindung dieser Personen mit der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats besteht, aufgrund deren sie u. a. von anderen Kategorien von Nutzern unterschieden werden können, die das Straßennetz dieses Mitgliedstaats nur punktuell und zeitweise benützen. Diese Überlegungen des EuGH sind daher auf die mit der Ausstellung eines österreichischen Behindertenpasses verbundenen Leistungen – wie etwa steuerliche Vergünstigungen oder beispielsweise die mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass verbundenen Vorteile (wie eben beispielsweise die Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte) – zu übertragen. Wie sich aus der in § 1 BBG ausdrücklich formulierten Zielsetzung dieses Gesetzes ergibt, soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (in Österreich) gesichert werden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Diese Überlegungen des EuGH sind daher auf die mit der Ausstellung eines österreichischen Behindertenpasses verbundenen Leistungen – wie etwa steuerliche Vergünstigungen oder beispielsweise die mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass verbundenen Vorteile (wie eben beispielsweise die Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte) – zu übertragen. Wie sich aus der in Paragraph eins, BBG ausdrücklich formulierten Zielsetzung dieses Gesetzes ergibt, soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (in Österreich) gesichert werden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzung des nationalen österreichischen Gesetzgebers sowie weiters unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH kann der Umstand, dass § 40 Abs. 1 BBG die Ausstellung eines österreichischen Behindertenpasses jenen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) haben, nicht als unverhältnismäßig erkannt werden, weil es die Rechtsprechung des EuGH für zulässig erachtet, nationale Regelungen zu treffen, die an Kriterien einer Verbundenheit mit dem Staat, der eine Leistung erbringt, anknüpfen und für den Nachweis eines gewissen Integrationsgrades verlangt werden kann, dass der Empfänger einer Leistung in dem Staat wohnt oder sich dort aufhält.Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzung des nationalen österreichischen Gesetzgebers sowie weiters unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH kann der Umstand, dass Paragraph 40, Absatz eins, BBG die Ausstellung eines österreichischen Behindertenpasses jenen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) haben, nicht als unverhältnismäßig erkannt werden, weil es die Rechtsprechung des EuGH für zulässig erachtet, nationale Regelungen zu treffen, die an Kriterien einer Verbundenheit mit dem Staat, der eine Leistung erbringt, anknüpfen und für den Nachweis eines gewissen Integrationsgrades verlangt werden kann, dass der Empfänger einer Leistung in dem Staat wohnt oder sich dort aufhält. Mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin mache jährlich mehrfach Verwandtschafts- und Freundschaftsbesuche sowie häufige Einkaufsfahrten nach Österreich, tut die Beschwerdeführerin weder einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich dar noch beschreibt sie, dass sie sich regelmäßig aus beruflichen oder persönlichen Gründen in Österreich aufhält, vielmehr legt sie nur punktuelle und zeitweise kurzfristige Anwesenheiten in Österreich dar. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses schon aus diesem Grund abgewiesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt; die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten. Aus der vorliegenden Beschwerde ergeben sich ausschließlich Rechtsfragen – wenn auch nicht solche grundsätzlicher Bedeutung -, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt; die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten. Aus der vorliegenden Beschwerde ergeben sich ausschließlich Rechtsfragen – wenn auch nicht solche grundsätzlicher Bedeutung -, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2263710.1.00

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