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{'item': 'W214 2256255-1'}

Obsah (13)§ 4§ 8Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 3§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW214 2256255-1 Spruch, W214 2256255-1/2EBESCHLUSSW214 2256255-1/2E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschl

§ 4

Auskunftspflichtgesetz:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 vom 20.03.2022 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Rektorates der Medizinischen Universität Wien betreffend den Antrag auf Bescheiderlassung vom 20.09.2021

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz: A) Die Säumnisbeschwerde wird

§ 8Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Säumnisbeschwerde wird

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Der Beschwerdeführer richtete am 16.08.2021 ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz an das Rektorat der Medizinischen Universität Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) und begehrte Auskunft „in Bezug zur falschen Begutachtung von XXXX “ im Zusammenhang mit der Erlöschung seiner studienrechtlichen Zulassung an der Medizinischen Universität Wien.
  3. Der Beschwerdeführer richtete am 16.08.2021 ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz an das Rektorat der Medizinischen Universität Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) und begehrte Auskunft „in Bezug zur falschen Begutachtung von römisch 40 “ im Zusammenhang mit der Erlöschung seiner studienrechtlichen Zulassung an der Medizinischen Universität Wien.
  4. Am 20.09.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag „den rechtsmittelfähigen Bescheid“

§ 4Auskunftspflichtgesetz zu erlassen.

2. Am 20.09.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag „den rechtsmittelfähigen Bescheid“

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz zu erlassen.

  1. Mit Eingaben vom 10.11.2021, 16.11.2021 und 20.02.2022 ergänzte der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren bzw. ersuchte um dessen Beantwortung.
  2. Die belangte Behörde führte mit Schreiben vom 24.02.2022 aus, dass zu keinem Zeitpunkt Auskünfte verweigert worden seien, sondern dem Beschwerdeführer bereits in der laufenden Korrespondenz mit der Rechtsabteilung der Medizinischen Universität Wien und in den behördlichen Bescheid- und Beschwerdeverfahren umfangreiche Erklärungen zugekommen seien. Das Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz diene nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu, das behördliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder behauptete Verfahrensfehler eines Verwaltungsverfahrens zu überprüfen.
  3. Mit E-Mail vom 03.03.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass das Schreiben der belangten Behörde keine Antwort auf sein gestelltes Auskunftsbegehren darstelle.
  4. Mit E-Mail vom 20.03.2022 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.06.2022 die Säumnisbeschwerde samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens und brachte vor, dass dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers durch eine am 13.12.2021 stattgefundene Akteneinsicht und das E-Mail der Rechtsabteilung vom 24.02.2022 nachgekommen worden sei.
  6. Die Rechtssache wurde infolge der Unzuständigkeitserklärung des Leiters der Gerichtsabteilung W258 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W214 zugewiesen, wo sie am 23.06.2022 einlangte.
  7. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  8. Rechtliche Beurteilung

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Zu Spruchteil A): Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 8 VwGVG, Anmerkung 6 mwN).Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 6 mwN).

§ 3

Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

Paragraph 3, Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist

§ 4

Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Im vorliegenden Fall wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist bei der belangten Behörde eingebracht: Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 20.09.2021 einen Antrag auf Bescheiderlassung

§ 4Auskunftspflichtgesetz. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde (§ 73 Abs 1 AVG; Vw

GH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 mwN) begann damit frühestens am 20.09.2021 zu laufen. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 20.09.2021 einen Antrag auf Bescheiderlassung

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde (Paragraph 73, Absatz eins, AVG; VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 mwN) begann damit frühestens am 20.09.2021 zu laufen. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Frist für die Erlassung des Bescheids im Auskunftspflichtgesetz - im Unterschied zur Frist für die Erteilung einer Auskunft - nicht normiert ist, weshalb auf die allgemeine Bestimmung des § 8 Abs. 1 VwGVG zurückzugreifen ist, wonach Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" den Bescheid zu erlassen (vgl. dazu VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 mit Verweis auf VwGH 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070, wonach es im Verfahren nach § 4 AuskunftspflichtG 1987 nicht darum geht, die begehrte Auskunft zu erteilen, sondern darum, eine Entscheidung über den Antrag nach § 4 legcit. zu treffen; der Auskunftsverweigerungsbescheid hat, da § 73 AVG auch im zweiten Abschnitt des Auskunftsverfahrens Anwendung findet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des diesbezüglichen Antrags des Auskunftswerbers zu ergehen). Hierzu ist festzuhalten, dass eine Frist für die Erlassung des Bescheids im Auskunftspflichtgesetz - im Unterschied zur Frist für die Erteilung einer Auskunft - nicht normiert ist, weshalb auf die allgemeine Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zurückzugreifen ist, wonach Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" den Bescheid zu erlassen vergleiche dazu VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 mit Verweis auf VwGH 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070, wonach es im Verfahren nach Paragraph 4, AuskunftspflichtG 1987 nicht darum geht, die begehrte Auskunft zu erteilen, sondern darum, eine Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 4, legcit. zu treffen; der Auskunftsverweigerungsbescheid hat, da Paragraph 73, AVG auch im zweiten Abschnitt des Auskunftsverfahrens Anwendung findet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des diesbezüglichen Antrags des Auskunftswerbers zu ergehen).

§ 32

AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen (hier sechs Monate) mit Ablauf desjenigen Tages, des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 AVG).

Paragraph 32, AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen (hier sechs Monate) mit Ablauf desjenigen Tages, des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder

  1. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, AVG). Die Frist zur Entscheidung der belangten Behörde endete somit grundsätzlich am 20.03.
  2. Da der 20.03.2022 ein Sonntag war, endete die Frist mit Ablauf des nächsten Tages, somit mit Ablauf des 21.03.
  3. Da für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich ist (VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012), wird die Säumnisbeschwerde auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286 mwN). Die am 20.03.2022 per E-Mail eingelangte Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers erweist sich somit als verfrüht. Selbst wenn man annimmt, dass die am 20.03.2022 um 23:06 Uhr abgesendete Säumnisbeschwerde erst am nächsten Tag, sohin dem 21.03.2022, bei der belangten Behörde eingelangt ist, endete die Frist für die Erlassung eines Bescheides erst mit Ablauf dieses Tages, sodass die Säumnisbeschwerde jedenfalls verfrüht eingebracht wurde. Die Säumnisbeschwerde war daher mit Beschluss (§ 28 Abs. 1
  4. Fall iVm § 31 Abs. 1 VwGVG) als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch VwGH 8.11.2005, 2003/17/0230; 02.05.2016, Ra 2016/11/0043; 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).Die Säumnisbeschwerde war daher mit Beschluss (Paragraph 28, Absatz eins,
  5. Fall in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) als unzulässig zurückzuweisen vergleiche auch VwGH 8.11.2005, 2003/17/0230; 02.05.2016, Ra 2016/11/0043; 28.03.2019, Ra 2018/14/0286). 3.
  6. Eine – nicht beantragte – mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 2 Vw

GVG entfallen.3.3. Eine – nicht beantragte – mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2256255.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.