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{'item': 'W217 2264274-1'}

Obsah (7)Art 133§ 29b§ 41§ 42§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW217 2264274-1 Spruch, W217 2264274-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren:

  1. Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde am 26.01.2015 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.
  2. Herrn römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde am 26.01.2015 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. Grundlage hierzu bildete ein Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, der in seinem Gutachten vom 22.12.2014 folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, feststellte:Grundlage hierzu bildete ein Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, der in seinem Gutachten vom 22.12.2014 folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, feststellte: Pos.Nr. GdB % 1 Abnützung der Wirbelsäule, multiple Gelenksbeschwerden undAbnützung, chronischer Schmerzzustand 1 Abnützung der Wirbelsäule, multiple Gelenksbeschwerden und, Abnützung, chronischer Schmerzzustand Oberer Rahmensatz, da neurologische Auffälligkeiten, jedoch ohne relevanten motorischen Ausfälle 2 Depression, Anpassungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, Angstzustände oberer Rahmensatz da trotz Medikation nicht stabil , 2 Depression, Anpassungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, Angstzustände , oberer Rahmensatz da trotz Medikation nicht stabil 3 Schlafapnoesyndrom, COPD, Allergien Unterer Rahmensatz, da gute Einstellbarkeit, 3 Schlafapnoesyndrom, COPD, Allergien , Unterer Rahmensatz, da gute Einstellbarkeit 4 Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz, da Therapie mit Tabletten notwendig , 4 Diabetes mellitus , Mittlerer Rahmensatz, da Therapie mit Tabletten notwendig 5 Rezidivierende Nierensteine Unterer Rahmensatz, da komplikationslose Entfernung möglich , 5 Rezidivierende Nierensteine , Unterer Rahmensatz, da komplikationslose Entfernung möglich 6 Operierte Analfissur, rezidivierender Herpes genitalis, 6 Operierte Analfissur, rezidivierender Herpes genitalis 020202 030601 061102 090201 080104 G.Z. 010101 40 40 20 20 10 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe angehoben, da Leiden 2 schweres Leiden. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da fehlendes negatives Zusammenwirken mit Leiden 1
  3. Am 25.04.2019 begehrte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung. Hierzu holte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice) Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO, und von DDr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, ein. Hierzu holte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice) Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO, und von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, ein. In ihrem Gutachten vom 25.06.2019 hält Frau DDr. XXXX nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers fest:In ihrem Gutachten vom 25.06.2019 hält Frau DDr. römisch 40 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers fest: „Klinischer Status-Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Stehen durchgeführt, die Hose wird zügig im Stehen aus- und angezogen.“ In der Gesamtbeurteilung vom 01.07.2019 listet Frau DDr. XXXX sodann folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, auf:In der Gesamtbeurteilung vom 01.07.2019 listet Frau DDr. römisch 40 sodann folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, auf: „1 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Cervikolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.02.01 20 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil. 09.02.01 20 3 geringgradige Schwerhörigkeit bds 12.02.01 Z 2/T2geringgradige Schwerhörigkeit bds 12.02.01 Ziffer 2 /, T, 2 Oberer Rahmensatz, der eine Diskriminationsstörung bei einem Hochtonabfall berücksichtigt 12.02.01 20 4 Rezidivierende Nierensteine Unterer Rahmensatz, da im Intervall beschwerdefrei. 08.01.04 10 5 Bluthochdruck 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 des Vorgutachtens, Abnützung der Wirbelsäule, multiple Gelenksbeschwerden, chronischer, Schmerzzustand, wird unter Beachtung des aktuellen Untersuchungsergebnisses und sämtlicher vorgelegter Befunde neu eingestuft, da eine Besserung feststellbar ist. Leiden 2 des Vorgutachtens, Depression, Anpassungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, Angstzustände, entfällt, da nicht mehr durch entsprechende Befunde belegt. Leiden 3 des Vorgutachtens, Schlafapnoesyndrom, COPD, Allergie, entfällt, da nicht mehr durch entsprechende Befunde belegt. Leiden 4 des Vorgutachtens, Diabetes mellitus, wird unverändert eingestuft. Leiden 5 des Vorgutachtens, Rezidivierende Nierensteine, wird unverändert eingestuft. Leiden 6 des Vorgutachtens, Operierte Analfissur, rezidivierender Herpes genitalis, entfällt, da nicht mehr durch entsprechende Befunde belegt. Hinzukommen von Leiden 3 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Besserung, bzw. Entfall, von Leiden 1-3 des Vorgutachtens. X Dauerzustand (…)“
  4. Das Sozialministeriumservice ersuchte in der Folge den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.09.2019 um Vorlage aktueller Befunde über Leiden 2 (Depression etc.), 3 (Schlafapnoesyndrom COPD etc.) und 6 (Herpes genitalis, Analfissur) aus dem Vorgutachten binnen vier Wochen.
  5. In einem Aktengutachten vom 03.10.2019 hält Frau DDr. XXXX sodann fest:
  6. In einem Aktengutachten vom 03.10.2019 hält Frau DDr. römisch 40 sodann fest: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letzte Begutachtung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 01.07.2019: 1 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Cervikolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung 20 % 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil. 20 %2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus , 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil. 20 % 3 geringgradige Schwerhörigkeit bds Oberer Rahmensatz, da eine Diskriminationsstörung bei einem Hochtonabfall berücksichtigt 20%3 geringgradige Schwerhörigkeit bds , Oberer Rahmensatz, da eine Diskriminationsstörung bei einem Hochtonabfall berücksichtigt 20% 4 Rezidivierende Nierensteine Unterer Rahmensatz, da im Intervall beschwerdefrei 10 %4 Rezidivierende Nierensteine , Unterer Rahmensatz, da im Intervall beschwerdefrei 10 % 5 Bluthochdruck 10 % Gesamtgrad der Behinderung 20 % Beschwerdevorbringen vom 13.8.2019 (Weiters möchte ich Sie davon in Kenntnis setzen, dass bei mir schon mehrere geplante Operationen nicht durchgeführt werden konnten, da ich durch eingeschränkte Intubationsmöglichkeiten schlecht unter Narkose zu setzen bin (OP AKH vom 4.2.2014). An meiner HWS und LWS wurden bereits zweimal CT-Infiltrationen mit Cortison im XXXX Spital durchgeführt, was jedoch leider nicht zu einer Verbesserung meiner Beschwerden geführt hat.An meiner HWS und LWS wurden bereits zweimal CT-Infiltrationen mit Cortison im römisch 40 Spital durchgeführt, was jedoch leider nicht zu einer Verbesserung meiner Beschwerden geführt hat. Was meine Mobilität betrifft bitte ich den Orthopädischen Befund von Dr. XXXX vom 9.7.2014 zu beachten. Aus orthopädischen und urologischen Gründen bitte ich höflichst um die Gewährung eines Behinderten Parkausweises, da dadurch mein Leben, das ich komplett alleine bewerkstellige etwas erleichtert werden könnte.)Was meine Mobilität betrifft bitte ich den Orthopädischen Befund von Dr. römisch 40 vom 9.7.2014 zu beachten. Aus orthopädischen und urologischen Gründen bitte ich höflichst um die Gewährung eines Behinderten Parkausweises, da dadurch mein Leben, das ich komplett alleine bewerkstellige etwas erleichtert werden könnte.) Befund Dr. XXXX Facharzt für Lungenkrankheiten 5.8.2019 (SAS mit CPAP-Therapie, gute Einstellung (AHI 3.3), beginnende COPD, Nikotinabstinenz seit 06/2013 Da dzt. keine Obtruktion besteht, ist eine ständige antiobstruktive Ther. nicht erforderlich, es besteht jedoch eine belastungsinduzierte intermitt. Dyspnoe, dafür ist Berodual ständig mitzuführen.)Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Lungenkrankheiten 5.8.2019 (SAS mit CPAP-Therapie, gute Einstellung (AHI 3.3), beginnende COPD, Nikotinabstinenz seit 06 aus 2013, Da dzt. keine Obtruktion besteht, ist eine ständige antiobstruktive Ther. nicht erforderlich, es besteht jedoch eine belastungsinduzierte intermitt. Dyspnoe, dafür ist Berodual ständig mitzuführen.) Befund Dr. XXXX Facharzt für Urologie 21.8.2019 (Manchmal Pollakisurie bis 10x/d aufgrund desDiabetes melitus. Miktionbeschwerdefrei. Rez. Lumbalgie. Rez. Scrotalgie bds. Rez. Herpesgenitalis mit Valaciclovir 500mg 2x1 Th. PSA 2/19: 0,45ng/ml.OP: 2x Hodenfreilegung bds. (Fibromabtragung) Med: Nomexor, Agopton, Avamys.Mycostatin Zinksalbe,) Rowachol,Seractil,Lexotanil, Seractilbei Bed., Jardiance, Trajenta, Mexalen, Novalgin,Diclovit bei Bed., Psychopax gtt bei Bed. Allergie: Hausstaub, Histamin u. Lactoseunverträglichkeit f li: Spermatocele.)Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Urologie 21.8.2019 (Manchmal Pollakisurie bis 10x/d aufgrund desDiabetes melitus. Miktionbeschwerdefrei. Rez. Lumbalgie. Rez. Scrotalgie bds. Rez. Herpesgenitalis mit Valaciclovir 500mg 2x1 Th. PSA 2/19: 0,45ng/ml.OP: 2x Hodenfreilegung bds. (Fibromabtragung) Med: Nomexor, Agopton, Avamys.Mycostatin Zinksalbe,) Rowachol,Seractil,Lexotanil, Seractilbei Bed., Jardiance, Trajenta, Mexalen, Novalgin,Diclovit bei Bed., Psychopax gtt bei Bed. Allergie: Hausstaub, Histamin u. Lactoseunverträglichkeit f li: Spermatocele.) Befund urologische Abteilung 2.8.2019 (St.p. 2x "Scrotal-OP" (Fibromabtragung Hoden/Nebenhoden bds) - XXXX , seitdem persistierende Schmerzen im Bereich des rechten Leistenkanals und rechten Nebenhodens.Befund urologische Abteilung 2.8.2019 (St.p. 2x "Scrotal-OP" (Fibromabtragung Hoden/Nebenhoden bds) - römisch 40 , seitdem persistierende Schmerzen im Bereich des rechten Leistenkanals und rechten Nebenhodens. Epididymektomie rechts am 10.12.2019 geplant) Attest Dr. XXXX 22.7.2019 (Anamnestisch hat er seit 1993 regelmäßig Schübe bei Herpes genitalis. Diese treten ca. alle 3-4 Monate auf und werden mit Valaciclovir 500 mg 2x1 behandelt. Weiters hat der Patient ein chronisch \ rezidivierendes Intertrigo perigenital bei bekanntem Diabetes mellitus II. Therapie mit Mycostatinsalbe.)Attest Dr. römisch 40 22.7.2019 (Anamnestisch hat er seit 1993 regelmäßig Schübe bei Herpes genitalis. Diese treten ca. alle 3-4 Monate auf und werden mit Valaciclovir 500 mg 2x1 behandelt. Weiters hat der Patient ein chronisch \ rezidivierendes Intertrigo perigenital bei bekanntem Diabetes mellitus römisch zwei. Therapie mit Mycostatinsalbe.) Befund Dr. XXXX Facharzt für Psychiatrie u 23.07.2019 (Kombinierte Angststörung (Panikattacken und Agoraphobie), Benzodiazep 1 x Passedan Tr 30ML 20 bis 30Tr. bis 4xtgl. 1 x Lexotanil Roch Tbl 3mg 50ST 0-0-0-1)Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Psychiatrie u 23.07.2019 (Kombinierte Angststörung (Panikattacken und Agoraphobie), Benzodiazep 1 x Passedan Tr 30ML 20 bis 30Tr. bis 4xtgl. 1 x Lexotanil Roch Tbl 3mg 50ST 0-0-0-1) Befund PsychoSozialer Dienst 13.06.2019 (Hiermit bestätige ich Ihnen, dass Hr XXXX seit Mai 2019 im PSD XXXX in sozialarbeiterischer Betreuung ist. Ein Erstgespräch bei der Fachärztin für Psychiatrie findet Ende Juni statt. Hr XXXX ist sowohl physisch als auch psychisch sehr belastet und braucht weiterhin Betreuung und Behandlung um die aktuelle Problematik zu verarbeiten. Für die Aufarbeitung der traumatischen Erfahrungen in der Vergangenheit wird Hr XXXX eine Psychotherapie empfohlen, die er sich derzeit aber nicht leisten kann. Im Vordergrund steht jetzt die Sicherung seiner Existenz und die Behandlung der akuten Schmerz- und Angstsymptomatik.)Befund PsychoSozialer Dienst 13.06.2019 (Hiermit bestätige ich Ihnen, dass Hr römisch 40 seit Mai 2019 im PSD römisch 40 in sozialarbeiterischer Betreuung ist. Ein Erstgespräch bei der Fachärztin für Psychiatrie findet Ende Juni statt. Hr römisch 40 ist sowohl physisch als auch psychisch sehr belastet und braucht weiterhin Betreuung und Behandlung um die aktuelle Problematik zu verarbeiten. Für die Aufarbeitung der traumatischen Erfahrungen in der Vergangenheit wird Hr römisch 40 eine Psychotherapie empfohlen, die er sich derzeit aber nicht leisten kann. Im Vordergrund steht jetzt die Sicherung seiner Existenz und die Behandlung der akuten Schmerz- und Angstsymptomatik.) Entlassungsbericht 21.5.2019 (Cervicobrachialgie bds Lumboischialgie Diagnosen: Cervicalsyndrom C6 bds - CT-gezielte Infiltration am 20.05.2019 DM II art. Hypertonie Hyperlipidämie St.p. CT-gez. Infiltration am 04.04.2019)Entlassungsbericht 21.5.2019 (Cervicobrachialgie bds Lumboischialgie Diagnosen: Cervicalsyndrom C6 bds - CT-gezielte Infiltration am 20.05.2019 DM römisch zwei art. Hypertonie Hyperlipidämie St.p. CT-gez. Infiltration am 04.04.2019) Befund 11.3.2019 Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie (Lumboischialgie bds, Cervicalsyndrom, Radix L5 bds, Radix C6 re, Om-Arthrose und Ac-Arthrose re Schulter, Rhizarthrose re, Schulter-Arm-Syndrom bds, Lumbalgie)Befund 11.3.2019 Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie (Lumboischialgie bds, Cervicalsyndrom, Radix L5 bds, Radix C6 re, Om-Arthrose und Ac-Arthrose re Schulter, Rhizarthrose re, Schulter-Arm-Syndrom bds, Lumbalgie) Befund chirurgische Ambulanz 24.1.2009 (Analfissur) Befund Dr. XXXX Facharzt für Augenheilkunde 21.9.2018 (Visus: RA +0,5sph LA -2,25sph +1,25cyl 70° 0,6 1,0 1/3 Ptose links St. post Contusio bulbi OS (Faustschlag vor 40 Jahre) Stp. periphere Facialisparese links 2005 (Befund XXXX ) Cataracta complicata OS Fundus hypertonicus I keine funktionelle oder biomikroskopisch erkennbare diabetische Veränderung Computerperimetrie: normale Außengrenzen, keine Ausfälle)Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Augenheilkunde 21.9.2018 (Visus: RA +0,5sph LA -2,25sph +1,25cyl 70° 0,6 1,0 1/3 Ptose links St. post Contusio bulbi OS (Faustschlag vor 40 Jahre) Stp. periphere Facialisparese links 2005 (Befund römisch 40 ) Cataracta complicata OS Fundus hypertonicus römisch eins keine funktionelle oder biomikroskopisch erkennbare diabetische Veränderung Computerperimetrie: normale Außengrenzen, keine Ausfälle) Befund Krankenhaus XXXX Urologie 22.8.2018 (Nierenkolik rechts chron. Scrotalschmerz rechts)Befund Krankenhaus römisch 40 Urologie 22.8.2018 (Nierenkolik rechts chron. Scrotalschmerz rechts) Befund chirurgische Abteilung 25.6.2018 (Divertikulose Diabetes mellitus Typ 2 Depression Schlafapnoesyndrom Arterielle Hypertonie) Neurochirurgischer Bericht Krankenanstalt XXXX 30.3.2017 (In den MRT-Bildern der HWS zeigt sich als auffälligster Befund eine mediane Discusprotrusion C5/6, wobei eine Wurzelkompression vor allem rechts nicht sichtbar ist. Dieser Befund kann meines Erachtens nur partiell mit der klinischen Symptomatik in Einklang gebracht werden, sodass ich hier vorerst die Behandlung der Schulter empfehle. Für mich ist die HWS sekundär und ich würde zurzeit auch keine Operationsindikation stellen. Die Beschwerden der linken oberen Extremität findet sich kein verantwortliches Substrat im HWS-MR. Bezüglich der Lendenwirbelsäule zeigt sich eine eindeutige Spondylolisthese im Segment L4/5 mit ausgewalztem medianen Discusprolaps. Da hier letzten Endes als chirurgische Therapieoption nur die stabilisierende Operation infrage kommt, der Patient aber klinisch meines Erachtens noch nicht so weit ist, ist physikalische Therapie und Wirbelsäulengymnastik in erster Linie indiziert.)Neurochirurgischer Bericht Krankenanstalt römisch 40 30.3.2017 (In den MRT-Bildern der HWS zeigt sich als auffälligster Befund eine mediane Discusprotrusion C5/6, wobei eine Wurzelkompression vor allem rechts nicht sichtbar ist. Dieser Befund kann meines Erachtens nur partiell mit der klinischen Symptomatik in Einklang gebracht werden, sodass ich hier vorerst die Behandlung der Schulter empfehle. Für mich ist die HWS sekundär und ich würde zurzeit auch keine Operationsindikation stellen. Die Beschwerden der linken oberen Extremität findet sich kein verantwortliches Substrat im HWS-MR. Bezüglich der Lendenwirbelsäule zeigt sich eine eindeutige Spondylolisthese im Segment L4/5 mit ausgewalztem medianen Discusprolaps. Da hier letzten Endes als chirurgische Therapieoption nur die stabilisierende Operation infrage kommt, der Patient aber klinisch meines Erachtens noch nicht so weit ist, ist physikalische Therapie und Wirbelsäulengymnastik in erster Linie indiziert.) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Nomexor, Simvastatin, Lexotanil, Trajenta, Jardiance, Agopton, Avamys, Mexalen/ Seractil/ Novalgin bei Bedarf, Rowachol, Mycostatin, Valaciclovir 1 x im Quartal Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 1 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Cervikolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.02.01 20 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil. 09.02.01 20 3 geringgradige Schwerhörigkeit bds 12.02.01 Z 2/T2geringgradige Schwerhörigkeit bds 12.02.01 Ziffer 2 /, T, 2 Oberer Rahmensatz, der eine Diskriminationsstörung bei einem Hochtonabfall berücksichtigt 12.02.01 20 4 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da unter nächtlicher Beatmungstherapie suffizient eingestellt, berücksichtigt beginnende COPD ohne erforderliche Dauertherapie. 06.11.02 20 5 Depressio, kombinierte Angststörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidvierende Panikattacken, soziale Integration gegeben. 03.06.01 20 6 Rezidivierende Nierensteine Unterer Rahmensatz, da im Intervall beschwerdefrei. 08.01.04 10
  7. Analfissur Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne Komplikationen. 07.04.13 10
  8. Bluthochdruck 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da jeweils kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Herpes genitalis: stellt kein behinderungsrelevantes Leiden dar. persistierende Schmerzen im Bereich des rechten Leistenkanals und rechten Nebenhodens, Epididymektomie rechts am 10.12.2019 geplant: kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 4, 5 und 7 Sämtlich nachgereichten Befunde und vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: - X Dauerzustand (…)“
  9. Mit Schreiben vom 03.10.2019 übermittelte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer folgende Gutachten zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme: - Aktengutachten Dr. XXXX 21.05.2019- Aktengutachten Dr. römisch 40 21.05.2019 - Gutachten DDr.in XXXX 25.06.2019- Gutachten DDr.in römisch 40 25.06.2019 - Gesamtgutachten DDr.in XXXX 03.07.2019- Gesamtgutachten DDr.in römisch 40 03.07.2019 - Aktengutachten DDr.in XXXX 03.10.2019- Aktengutachten DDr.in römisch 40 03.10.2019
  10. Mit Bescheid vom 04.11.2019 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahren hingewiesen, wonach der Gesamtgrad des Beschwerdeführers 20% betrage, und betont, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben habe.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde unter Beilage von medizinischen Befunden, die bislang keine Berücksichtigung gefunden hätten.
  12. Hierzu führt Frau DDr. XXXX in ihrer Stellungnahme vom 03.01.2020 aus:
  13. Hierzu führt Frau DDr. römisch 40 in ihrer Stellungnahme vom 03.01.2020 aus: „Frage(n): Antwort(en): Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 01.10.2019 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 10.12.2019 vor, dass neue Dokumente vorgelegt werden, welche den aktuellen Grad der Erkrankungen bzw. bisher nicht berücksichtigte Erkrankungen belegen würden. Befunde: Medizinischer Fragebogen PVA 4.5.2018 (handschriftlich verfasste Krankengeschichte, Liste behandelnder Ärzte) Bericht urologische Ambulanz Krankenhaus XXXX 2.8.2019 (St.p. 2x Scrotal-OP (Fibromabtragung Hoden/Nebenhoden bds), seitdem persistierende Schmerzen im Bereich des rechten Leistenkanals und rechten Nebenhodens. Epididymektomie rechts am 10.12.2019 geplant) – bekannter Befund.Bericht urologische Ambulanz Krankenhaus römisch 40 2.8.2019 (St.p. 2x Scrotal-OP (Fibromabtragung Hoden/Nebenhoden bds), seitdem persistierende Schmerzen im Bereich des rechten Leistenkanals und rechten Nebenhodens. Epididymektomie rechts am 10.12.2019 geplant) – bekannter Befund. Befund Dr. XXXX Facharzt für Urologie 21.8.2019 (Manchmal Pollakisurie bis 10x/d aufgrund des Diabetes mellitus. Miktion beschwerdefrei. Rez. Lumbalgie. Rez. Scrotalgie bds. Rez. Herpes genitalis mit Valaciclovir 500mg 2x1 Th.Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Urologie 21.8.2019 (Manchmal Pollakisurie bis 10x/d aufgrund des Diabetes mellitus. Miktion beschwerdefrei. Rez. Lumbalgie. Rez. Scrotalgie bds. Rez. Herpes genitalis mit Valaciclovir 500mg 2x1 Th. OP: 2x Hodenfreilegung bds. (Fibromabtragung) – bekannter Befund MRT der HWS 31.10.2019 (Discusprotrusion C5/C6 mit deutlicher Tangierung der Wurzel C6, Spondylarthrose und Tangierung der Wurzel C7) Labor vom 30.10.2019 (HbA1c 7, 1 %) Befund Ambulanz der internen Abteilung Krankenhaus XXXX 26.11.2019 (Diabetes mellitus Typ 2 Hyperlipidämie chronisch rezidivierendes Intertrigo Herpes genitalis Anamnese: Pat. kommt zur Routinekontrolle beim Diabetes mellitus Typ
  14. HbA1c ist auf 7,1% angestiegen. Pat. nimmt derzeit Valaciklovir bei rezid. Schüben von Herpes genitalis. Pat. hat Metforminunverträglichkeit.Befund Ambulanz der internen Abteilung Krankenhaus römisch 40 26.11.2019 (Diabetes mellitus Typ 2 Hyperlipidämie chronisch rezidivierendes Intertrigo Herpes genitalis Anamnese: Pat. kommt zur Routinekontrolle beim Diabetes mellitus Typ
  15. HbA1c ist auf 7,1% angestiegen. Pat. nimmt derzeit Valaciklovir bei rezid. Schüben von Herpes genitalis. Pat. hat Metforminunverträglichkeit. Therapie: Jardiance, Simvastatin, Trajenta) Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 22.11.2019 (sensible radikuläre Symptomatik C5/6/7 links, mäßiger Muskelhartspann bds. nuchal.Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie 22.11.2019 (sensible radikuläre Symptomatik C5/6/7 links, mäßiger Muskelhartspann bds. nuchal. Hinweis auf posttraumatische Belastungsstörung durch intrafamiliäre Konflikte, dadurch sicherlich auch negative Beinfluss. der somatoformen Schmerzstörung, ich empfehle zur Aufarbeitung der Belastungsstörung Beginn mit Psychotherapie) Heilkostenplan Dr. XXXX , Zahnarzt 28.11.2019Heilkostenplan Dr. römisch 40 , Zahnarzt 28.11.2019 Mag. XXXX , Psychotherapeutin 4.12.2019 (seit Herbst 2019 in regelmäßiger Beratung, schwere psychische, physische und finanzielle Belastungen.)Mag. römisch 40 , Psychotherapeutin 4.12.2019 (seit Herbst 2019 in regelmäßiger Beratung, schwere psychische, physische und finanzielle Belastungen.) Befund Dr. XXXX Facharzt für HNO 5.12.2019 (Diagnose: Tieftonhörsturz rechts bei vorbestehender Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, Diabetes mellitus, Hypertonie Dekurs: Weiteres Prozedere meiden von Stress und Lärm, Versuch einer Betahistintherapie 2x24 mg 1-0-1 für 2 Wochen, bei Blutdruck oder BLZ Anstieg bitte absetzen und Rücksprache mit dem Allgemeinmediziner, zusätzlich HWS Therapie fortsetzen, Kontrolle mit Audiometrie hierorts in 2 Wochen)Befund Dr. römisch 40 Facharzt für HNO 5.12.2019 (Diagnose: Tieftonhörsturz rechts bei vorbestehender Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, Diabetes mellitus, Hypertonie Dekurs: Weiteres Prozedere meiden von Stress und Lärm, Versuch einer Betahistintherapie 2x24 mg 1-0-1 für 2 Wochen, bei Blutdruck oder BLZ Anstieg bitte absetzen und Rücksprache mit dem Allgemeinmediziner, zusätzlich HWS Therapie fortsetzen, Kontrolle mit Audiometrie hierorts in 2 Wochen) Stellungnahme: Maßgeblich für die Beurteilung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen und Gesundheitsschädigungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Untersuchung am 19.6.2019 bzw. bei der Begutachtung am 1.10.2019 festgestellten Behinderungen und Leidenszustände wurden hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt. Die vorgelegten Befunde sind zum Teil bekannt und stehen nicht in Widerspruch zu getroffener Einstufung. Das Wirbelsäulenleiden wird in korrekter Höhe eingestuft, da keine relevanten funktionellen Einschränkungen objektivierbar sind. Das MRT der HWS steht nicht in Widerspruch zu getroffener Einstufung. Diabetes mellitus, unter medikamentöser Therapie stabil, ohne Nachweis von Spätfolgen, wird in korrekter Höhe eingestuft. Der vorgelegte Heilkostenplan des Zahnarztes dokumentiert kein behinderungsrelevantes Leiden. Depressio und kombinierte Angststörung werden in korrekter Höhe eingestuft, da sozial integriert. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist nicht über einen längeren Zeitraum durch Behandlungsdokumentationen belegt. Dokumentierte Schwerhörigkeit wird in entsprechender Höhe eingestuft, keine neuen Informationen durch vorgelegten Befund. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgelegten Dokumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
  16. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2019 abgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens der Beilage zu entnehmen seien und einen wesentlichen Bestandteil der Begründung bilden würden. Beigelegt wurden der Entscheidung - Aktengutachten Dr. XXXX 21.05.2019- Aktengutachten Dr. römisch 40 21.05.2019 - Gutachten DDr.in XXXX 25.06.2019- Gutachten DDr.in römisch 40 25.06.2019 - Gesamtgutachten DDr.in XXXX 03.07.2019- Gesamtgutachten DDr.in römisch 40 03.07.2019 - Aktengutachten DDr.in XXXX 03.10.2019- Aktengutachten DDr.in römisch 40 03.10.2019 - Stellungnahme DDr.in XXXX 03.01.2020 - Stellungnahme DDr.in römisch 40 03.01.2020
  17. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer kein Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gestellt und erwuchs diese sohin in Rechtskraft. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer dem Sozialministeriumservice seinen Behindertenpass und betonte in einem Begleitschreiben, bei einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes neuerlich einen Antrag zu stellen. II. Gegenständliches Verfahren:römisch zwei. Gegenständliches Verfahren:
  18. Am 24.05.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960.10.

Am 24.05.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung

  1. Im Antrag führte er als Gesundheitsschädigungen „Schädigungen ganze WS“ an. Dem Antrag fügte er folgende medizinische Befunde bei: - 9/2008 XXXX spital, OSAS- 9 aus 2008, römisch 40 spital, OSAS - 11/2013: Dr. XXXX , FA f. Lungenkrankheiten- 11/2013: Dr. römisch 40 , FA f. Lungenkrankheiten - 05/2018: PVA, medizinischer Fragebogen - 2/2020: Befundbericht Dr. XXXX , FA f. HNO- 2/2020: Befundbericht Dr. römisch 40 , FA f. HNO - 11.11.2020: Arztbrief Allergie Zentrum XXXX - 11.11.2020: Arztbrief Allergie Zentrum römisch 40 - 02/2021: Dr. XXXX , FA f. Lungenkrankheiten- 02/2021: Dr. römisch 40 , FA f. Lungenkrankheiten - 12.04.2021: Audiometriebefund Dr. XXXX , FA f. HNO- 12.04.2021: Audiometriebefund Dr. römisch 40 , FA f. HNO - 08/2021: Klinik XXXX , Anästhesie- 08/2021: Klinik römisch 40 , Anästhesie - 08/2021: Klinik XXXX , Neurochirurgischer Bericht- 08/2021: Klinik römisch 40 , Neurochirurgischer Bericht - 02/2022: KH XXXX , Holter-Bericht: SR, 3 SVES - 02/2022: KH römisch 40 , Holter-Bericht: SR, 3 SVES - 04/2022: Röntgen XXXX , MRT LWS- 04/2022: Röntgen römisch 40 , MRT LWS
  2. In dem von der belangten Behörde in der Folge eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 10.06.2022 hält Dr. XXXX , Facharzt für HNO, Folgendes fest:
  3. In dem von der belangten Behörde in der Folge eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 10.06.2022 hält Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO, Folgendes fest: „1 geringgradige Schwerhörigkeit bds 12.02.01 Z 2/T2geringgradige Schwerhörigkeit bds 12.02.01 Ziffer 2 /, T, 2 Oberer Rahmensatz, der eine Diskriminationsstörung bei einem Hochtonabfall berücksichtigt 12.02.01 20% Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine einschätzungsrelevante Veränderung des Leidens im Vergleich zur Vorbegutachtung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Dauerzustand (…)“ 11.1 Frau Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, führt in ihrem Gutachten vom 29.10.2022, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers, aus:11.1 Frau Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, führt in ihrem Gutachten vom 29.10.2022, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers, aus: „Anamnese: Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Therapie seit 2008, St.p. Septumplastik, St.p. Rhinoplastik COPD - Nikotinabsenz seit 2013 NIDDM Spondylolisthese L4/5 Coloskopie geplant Derzeitige Beschwerden: ‚ich habe große Beschwerden mit Kreuz, Op wurde von Anästhesie abgelehnt‘, der AW werde erst operiert, wenn er ‚am Boden liegt‘, heute früh 234 BZ, Metformin dzt. zusätzlich Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Agopton, Avamys, Trajenta, Jardiance, Metformin, Nomexor, Aqua Tears, Scheriproct, Nerisona, Legalon, Lexotanil, Sirdalud, Neuromultivit, Foster Inh., Berodual DA, Desloratadin keine laufende physikalische Therapie Sozialanamnese: ledig, 1 Tochter, war Masseur, derzeit Notstandshilfe, will in Pension gehen, Lebensgefährtin in Ungarn Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 11/2013: Dr. XXXX , FA f. Lungenkrankheiten: leichte Obstruktion, beginnende COPD, Nikotinabstinenz seit 06/2013, chronische Cephalea, SAS mit CPAP-Therapie 11/2013: Dr. römisch 40 , FA f. Lungenkrankheiten: leichte Obstruktion, beginnende COPD, Nikotinabstinenz seit 06 aus 2013,, chronische Cephalea, SAS mit CPAP-Therapie 05/2018: PVA, medizinischer Fragebogen: handschriftliche Anamnese und Auflistung behandelnder Ärzte 07/2019: VGA, DDr.in XXXX , GdB 20% 07/2019: VGA, DDr.in römisch 40 , GdB 20% 10/2019: VGA, DDr.in XXXX , GdB 20% 10/2019: VGA, DDr.in römisch 40 , GdB 20% 01/2020: Stellungnahme DDr.in XXXX für PGH: am Begutachtungsergebnis wird festgehalten 01/2020: Stellungnahme DDr.in römisch 40 für PGH: am Begutachtungsergebnis wird festgehalten 02/2021: Dr. XXXX , FA f. Lungenkrankheiten: beginnende COPD, Nikotinabstinenz seit 06/2013, SAS mit CPAP-Therapie, gute Einstellung, Beschwerden bei heimischem Schimmelpilzbefall, Hausstaubmilbenallergie, St.p.Cervikalsyndrom 02/2021: Dr. römisch 40 , FA f. Lungenkrankheiten: beginnende COPD, Nikotinabstinenz seit 06 aus 2013,, SAS mit CPAP-Therapie, gute Einstellung, Beschwerden bei heimischem Schimmelpilzbefall, Hausstaubmilbenallergie, St.p.Cervikalsyndrom Lungenfunktion: ZAN Spiro/FV nicht obstruktiv 08/2021: Klinik XXXX , Anästhesie: 2014 AKH schwierige Intubation, Anä-Ausweis, Neurochirurgische Stellungnahme zur OP-Dringlichkeit erbeten, im MR 08/2021 - Befundkonstanz! 08/2021: Klinik römisch 40 , Anästhesie: 2014 AKH schwierige Intubation, Anä-Ausweis, Neurochirurgische Stellungnahme zur OP-Dringlichkeit erbeten, im MR 08 aus 2021, - Befundkonstanz! Neurochirurgie: Hauptbefund jedoch eine Spondylolisthese Grad I bei L4/
  4. Es wurde eine konservative Therapie inklusive CT gezielten Infiltrationen, medikamentöse Therapie und physikalische Therapie gestartet. Die Beschwerden haben sich etwas gebessert... Neurochirurgie: Hauptbefund jedoch eine Spondylolisthese Grad römisch eins bei L4/
  5. Es wurde eine konservative Therapie inklusive CT gezielten Infiltrationen, medikamentöse Therapie und physikalische Therapie gestartet. Die Beschwerden haben sich etwas gebessert... Wir haben vorläufig auf die Operation der Bandscheibenvorfälle verzichtet, da das Hauptproblem die Spondylolisthese scheint, diesbezüglich wurde der Patient auf die Warteliste gesetzt... .. Aus diesem Grund hat auch die Anästhesie erhebliche Bedenken gegen einen operativen Eingriff geäußert und diesen nur für eine vitale Indikation gestellt. Des Weiteren finden sich noch generelle Beschwerden in der Wirbelsäule betreffend den Rücken und die Halswirbelsäule mit Sensibilitätsstörungen und Schmerzen in beiden Armen, wobei ein anatomisches Substrat nicht nachgewiesen werden konnte, die Beschwerden jedoch für den Patienten massiv belastend sind. 02/2022: KH XXXX , Holter-Bericht: SR, 3 SVES 02/2022: KH römisch 40 , Holter-Bericht: SR, 3 SVES 04/2022: Röntgen XXXX , MRT LWS: Unverändert zur Voruntersuchung vom 03.08.2021 zeigt sich ein ausgeprägter Diskusprolaps bei L4/L5 mit hochgradiger Neuroforamenstenose rechts und Kompressionseffekt auf L4 rechts sowie Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts im Recessus lateralis. Breitbasige nach links intraforaminell reichende Diskusprotrusion bei L5/S1 mit Bedrängungseffekt auf die Nervenwurzeln L5 links im Neuroforamen. 04/2022: Röntgen römisch 40 , MRT LWS: Unverändert zur Voruntersuchung vom 03.08.2021 zeigt sich ein ausgeprägter Diskusprolaps bei L4/L5 mit hochgradiger Neuroforamenstenose rechts und Kompressionseffekt auf L4 rechts sowie Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts im Recessus lateralis. Breitbasige nach links intraforaminell reichende Diskusprotrusion bei L5/S1 mit Bedrängungseffekt auf die Nervenwurzeln L5 links im Neuroforamen. bei der Untersuchung vorgelegt: 08/2022: Dr. XXXX , FA f. Lungenkrankheiten: COPD, Nikotinabstinenz seit 06/2013, SAS mit CPAP-Therapie, gute Einstellung, Diab. mell., L4/5 Diskopathie 08/2022: Dr. römisch 40 , FA f. Lungenkrankheiten: COPD, Nikotinabstinenz seit 06 aus 2013,, SAS mit CPAP-Therapie, gute Einstellung, Diab. mell., L4/5 Diskopathie Lungenfunktion: ZAN Spiro/FV leicht restriktiv, nicht obstruktiv, idem zu Vorbefund Medikamentenliste und elektronisches Rezept: siehe Medikamente Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 168,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: normoton Klinischer Status – Fachstatus: Haut/farbe: rosig, SH gut durchblutet Caput: Visus unauff., Hörgeräte bds. keine Lippenzyanose, Sensorium altersentsprechend, HNA frei Collum: SD schluckverschieblich, keine Einflussstauung, Lymphknoten nicht palpabel Thorax: symmetrisch, elastisch Cor: rein, rhythmisch, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmen bds., keine Atemnebengeräusche Abdomen: Bauchdecke weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Peristaltik pos. Hepar: am Rippenbogen, Lien: nicht palp., Nierenlager: re klopfdolent, links frei Keine Beinödeme Pulse: allseits palp. Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff wird rechtsseitig schmerzbedingt nicht vorgeführt, und Schürzengriff rechts endlagig eingeschränkt und links uneingeschränkt durchführbar, Abduktion/Elevation links uneingeschränkt möglich, rechts 150°, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Im Übrigen alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Dysästhesien und Schmerzen in beiden Armen. Untere Extremität: Zehenspitzen- und Fersenstand sowie Einbeinstand beidseits mit Abstützen durchführbar, Schmerzangabe in der Hüfte beim Einbeinstand rechts, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken altersentsprechend möglich, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben. Wirbelsäule: Klopfschmerz in der gesamten WS, Schmerzäußerung bereits vor Berührung, Finger-Bodenabstand im Stehen: bis Kniehöhe vorgezeigt Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, stand- und gangsicher, problemloses Bücken sowie Ent- und Ankleiden Status Psychicus: wach, kooperativ, allseits orientiert, leidgeplagt, weitschweifig klagend, demonstrativ vorgezeigt wird die Inhalation eines Dosieraerosols, keine auffälligen Gedächtnis- oder Konzentrationsdefizite; Antrieb unauffällig, keine suizidalen Äußerungen, keine Denkstörung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und radiologisches Substrat ohne relevante funktionelle Einschränkung 02.01.01 20 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter laufender medikamentöser Therapie und einmalig abgelesener BZ-Wert vorgelegt, aber kein Verlauf des HbA1c Wertes dokumentiert 09.02.01 20 3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) unterer Rahmensatz, da unter nächtlicher Beatmungstherapie gut kompensiert 06.11.02 20 4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) unterer Rahmensatz, da unter inhalativer Therapie stabil bei leicht restriktiver aber nicht obstruktiver Lungenfunktion und klinisch unauffällig 06.06.01 10 5 Hypertonie Fixsatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2-5 erhöhen aufgrund geringer funktioneller Relevanz nicht weiter Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schlaflabor-Befund aus 2008: OSAS vor Therapieeinleitung erreicht keinen GdB HNO-ärztliche Befundberichte und Audiometriebefund werden in einem diesbezüglichen fachärztlichen Gutachten gesondert eingeschätzt Allergie gegen Hausstaubmilben stellt kein behinderungsrelevantes Leiden dar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 und 2 idem, Leiden 3 wird gesondert in einem fachärztlichen GA eingeschätzt Leiden 4 aus VGA idem und nunmehr Leiden 3 Leiden 4 neu hinzu Leiden 5, 6 und 7 aus VGA weder neuerlich beantragt noch schriftlich dokumentiert und klinisch unauffällig, daher nicht mehr eingeschätzt Leiden 8 aus VGA nunmehr Leiden 5 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: idem zu VGA 20% X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…)“ 11.2 In der Gesamtbeurteilung vom 30.10.2022 fasst sohin Frau Dr.in XXXX zusammen:11.2 In der Gesamtbeurteilung vom 30.10.2022 fasst sohin Frau Dr.in römisch 40 zusammen: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und radiologisches Substrat ohne relevante funktionelle Einschränkung 02.01.01 20 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter laufender medikamentöser Therapie und einmalig abgelesener BZ-Wert vorgelegt, aber kein Verlauf des HbA1c Wertes dokumentiert 09.02.01 20 3 Hörstörung beidseits Tabelle Z2/K2 oberer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche 12.02.01 20 4 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) unterer Rahmensatz, da unter nächtlicher Beatmungstherapie gut kompensiert 06.11.02 20 5 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) unterer Rahmensatz, da unter inhalativer Therapie stabil bei leicht restriktiver aber nicht obstruktiver Lungenfunktion und klinisch unauffällig 06.06.01 10 6 HypertonieFixsatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2-6 erhöhen aufgrund geringer funktioneller Relevanz nicht weiter Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schlaflabor-Befund aus 2008: OSAS vor Therapieeinleitung erreicht keinen GdB Allergie gegen Hausstaubmilben stellt kein behinderungsrelevantes Leiden dar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1-4 idem zu VGA Leiden 5 neu hinzu Leiden 5, 6 und 7 aus VGA weder neuerlich beantragt noch schriftlich dokumentiert und klinisch unauffällig, daher nicht mehr eingeschätzt Leiden 8 aus VGA nunmehr Leiden 6 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: idem zu VGA aus 10/2019 GdB 20% idem zu VGA aus 10 aus 2019, GdB 20% X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…)“
  6. Mit Bescheid vom 01.12.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2022 ab. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahren hingewiesen und betont, dass der Beschwerdeführer zum ihm hierzu eingeräumten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben habe.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, er sei überzeugt, dass seine Behinderung nicht im wahren Ausmaß anerkannt worden sei. Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten sieben Jahren eindeutig verschlechtert. Es sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich, wodurch sich sein dauerhafter Gesundheitszustand von 50% auf 20% reduziert hätte. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.
  8. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2022 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.2 Es wurde ihm am 26.01.2015 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. Nachdem er am 25.04.2019 die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung beantragte und in der Folge rechtskräftig festgestellt wurde, dass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 20% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind, wurde der Behindertenpass eingezogen. 1.3 Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2022 bei der belangten Behörde einlangend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.4 Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Lfd. Nr. Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und radiologisches Substrat ohne relevante funktionelle Einschränkung 02.01.01 20 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter laufender medikamentöser Therapie und einmalig abgelesener BZ-Wert vorgelegt, aber kein Verlauf des HbA1c Wertes dokumentiert 09.02.01 20 3 Hörstörung beidseits Tabelle Z2/K2 oberer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche 12.02.01 20 4 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) unterer Rahmensatz, da unter nächtlicher Beatmungstherapie gut kompensiert 06.11.02 20 5 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) unterer Rahmensatz, da unter inhalativer Therapie stabil bei leicht restriktiver aber nicht obstruktiver Lungenfunktion und klinisch unauffällig 06.06.01 10 6 Hypertonie Fixsatz 05.01.01 10 1.
  12. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.
  13. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers. Zu 1.2) und 1.3) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.4 bis 1.5) Die Feststellung zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung vom 30.10.2022 von Frau Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, in welcher die Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO, vom 10.06.2022 sowie von Dr.in XXXX vom 29.10.2022 einen wesentlichen Bestandteil bilden. Zu 1.4 bis 1.5) Die Feststellung zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung vom 30.10.2022 von Frau Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, in welcher die Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO, vom 10.06.2022 sowie von Dr.in römisch 40 vom 29.10.2022 einen wesentlichen Bestandteil bilden. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Schlüssig und nachvollziehbar kam die Gutachterin in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt. Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich der klinischen Befunde nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einwendet, in den letzten 7 Jahren sei es nicht zu einer Verbesserung seiner Leiden gekommen, sondern nur zu Verschlechterungen, ist auf das Gutachten von Frau DDr.in XXXX vom 25.06.2019 hinzuweisen, worin diese nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers Leiden 1 des Vorgutachtens (Abnützung der Wirbelsäule, multiple Gelenksbeschwerden, chronischer, Schmerzzustand) unter Beachtung des aktuellen Untersuchungsergebnisses und sämtlicher vorgelegter Befunde neu mit 20% (vormals 40%) einstufte, da eine Besserung feststellbar war.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einwendet, in den letzten 7 Jahren sei es nicht zu einer Verbesserung seiner Leiden gekommen, sondern nur zu Verschlechterungen, ist auf das Gutachten von Frau DDr.in römisch 40 vom 25.06.2019 hinzuweisen, worin diese nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers Leiden 1 des Vorgutachtens (Abnützung der Wirbelsäule, multiple Gelenksbeschwerden, chronischer, Schmerzzustand) unter Beachtung des aktuellen Untersuchungsergebnisses und sämtlicher vorgelegter Befunde neu mit 20% (vormals 40%) einstufte, da eine Besserung feststellbar war. Auch Frau Dr.in XXXX beurteilte Leiden 1 (Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule) im Einklang mit der Einschätzungsverordnung mit der Positionsnummer 02.01.01 mit dem oberen Rahmensatz und begründete dies mit „rezidivierende Beschwerden und radiologisches Substrat ohne relevante funktionelle Einschränkung“. Diese Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in ihren Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 17.08.2022 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zum Status bzw. zum Gangbild (vgl. Wirbelsäule: Klopfschmerz in der gesamten WS, Schmerzäußerung bereits vor Berührung, Finger-Bodenabstand im Stehen: bis Kniehöhe vorgezeigt. Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich. Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, stand- und gangsicher, problemloses Bücken sowie Ent- und Ankleiden“). Auch Frau Dr.in römisch 40 beurteilte Leiden 1 (Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule) im Einklang mit der Einschätzungsverordnung mit der Positionsnummer 02.01.01 mit dem oberen Rahmensatz und begründete dies mit „rezidivierende Beschwerden und radiologisches Substrat ohne relevante funktionelle Einschränkung“. Diese Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in ihren Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 17.08.2022 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zum Status bzw. zum Gangbild vergleiche Wirbelsäule: Klopfschmerz in der gesamten WS, Schmerzäußerung bereits vor Berührung, Finger-Bodenabstand im Stehen: bis Kniehöhe vorgezeigt. Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich. Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, stand- und gangsicher, problemloses Bücken sowie Ent- und Ankleiden“). Dies wird auch durch den Neurochirurgischen Bericht vom 19.08.2021 der Klinik XXXX bestätigt, worin festgehalten ist, „Herr XXXX steht seit mehreren Monaten in neurochirurgischer Kontrolle. Ursprünglich hat der Patient die Ambulanz aufgesucht, da eine massive therapieresistente Lumbischialgie mit Schmerzausstrahlung in beiden Beinen sowohl der Nervenwurzel L5 als auch L4 vorlag. Zum damaligen Zeitpunkt zeigte die MRT einen Bandscheibenvorfall L4/5 rechts aber auch L4/5 links. Hauptbefund jedoch eine Spondylolisthese Grad I bei L4/
  14. Es wurde eine konservative Therapie inklusive CT gezielten Infiltrationen, medikamentöse Therapie und physikalische Therapie gestartet. Die Beschwerden haben sich etwas gebessert. Es gibt eine Kontrolluntersuchung, die eine leichte Befundbesserung zeigt, die Spondylolisthese jedoch unverändert. (…)“ und er somit den Anregungen im Neurochirurgischen Bericht vom 30.03.2017, „…. ist physikalische Therapie und Wirbelsäulengymnastik in erster Linie indiziert“ gefolgt ist und offenkundig Infiltrationen, medikamentöse Therapie und physikalische Therapie auch zu einer Befundbesserung geführt haben. Dies wird auch durch den Neurochirurgischen Bericht vom 19.08.2021 der Klinik römisch 40 bestätigt, worin festgehalten ist, „Herr römisch 40 steht seit mehreren Monaten in neurochirurgischer Kontrolle. Ursprünglich hat der Patient die Ambulanz aufgesucht, da eine massive therapieresistente Lumbischialgie mit Schmerzausstrahlung in beiden Beinen sowohl der Nervenwurzel L5 als auch L4 vorlag. Zum damaligen Zeitpunkt zeigte die MRT einen Bandscheibenvorfall L4/5 rechts aber auch L4/5 links. Hauptbefund jedoch eine Spondylolisthese Grad römisch eins bei L4/
  15. Es wurde eine konservative Therapie inklusive CT gezielten Infiltrationen, medikamentöse Therapie und physikalische Therapie gestartet. Die Beschwerden haben sich etwas gebessert. Es gibt eine Kontrolluntersuchung, die eine leichte Befundbesserung zeigt, die Spondylolisthese jedoch unverändert. (…)“ und er somit den Anregungen im Neurochirurgischen Bericht vom 30.03.2017, „…. ist physikalische Therapie und Wirbelsäulengymnastik in erster Linie indiziert“ gefolgt ist und offenkundig Infiltrationen, medikamentöse Therapie und physikalische Therapie auch zu einer Befundbesserung geführt haben. Soweit der Beschwerdeführer moniert, Frau Dr.in XXXX halte in ihrem Gutachten unter „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ zwar fest, „Leiden 5, 6 und 7 aus VGA weder neuerlich beantragt noch schriftlich dokumentiert und klinisch unauffällig, daher nicht mehr eingeschätzt“, das Vorgutachten habe er jedoch nicht, was aber relevant wäre, damit er allenfalls neue ärztliche Befunde beibringen könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ihm sämtliche Gutachten von der belangten Behörde, auch im Rahmen des ihm im Vorverfahren eingeräumten Parteiengehörs, zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt wurden. Aus diesen Vorgutachten ergibt sich schlüssig, dass unter Leiden 5 die Funktionsstörung „Depressio, kombinierte Angststörung“, unter Leiden 6 „rezidivierende Nierensteine“ und unter Leiden 7 „Analfissur“ bezeichnet wurden. Diese Leiden wurden weder vom Beschwerdeführer erneut als Beschwerden vorgebracht noch wurden hierzu Befunde vorgelegt. Ebenso wenig erwähnte er bei der persönlichen Untersuchung bei Frau Dr.in XXXX den Besuch einer Psychotherapie.Soweit der Beschwerdeführer moniert, Frau Dr.in römisch 40 halte in ihrem Gutachten unter „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ zwar fest, „Leiden 5, 6 und 7 aus VGA weder neuerlich beantragt noch schriftlich dokumentiert und klinisch unauffällig, daher nicht mehr eingeschätzt“, das Vorgutachten habe er jedoch nicht, was aber relevant wäre, damit er allenfalls neue ärztliche Befunde beibringen könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ihm sämtliche Gutachten von der belangten Behörde, auch im Rahmen des ihm im Vorverfahren eingeräumten Parteiengehörs, zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt wurden. Aus diesen Vorgutachten ergibt sich schlüssig, dass unter Leiden 5 die Funktionsstörung „Depressio, kombinierte Angststörung“, unter Leiden 6 „rezidivierende Nierensteine“ und unter Leiden 7 „Analfissur“ bezeichnet wurden. Diese Leiden wurden weder vom Beschwerdeführer erneut als Beschwerden vorgebracht noch wurden hierzu Befunde vorgelegt. Ebenso wenig erwähnte er bei der persönlichen Untersuchung bei Frau Dr.in römisch 40 den Besuch einer Psychotherapie. Substantielle Einwendungen wurden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vorgebracht. Es wurden keine Befunde, die neue Tatsachen oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, vorgelegt, weshalb hier keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung möglich war. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über die erstellten Befunde hinaus objektiviert werden. Die vorgelegten Beweismittel stehen – wie bereits ausgeführt – nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. vorliegt, zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.06.2022 und vom 29.10.2022 sowie der Gesamtbeurteilung vom 30.10.
  16. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

§ 41Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3Abs.

1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellten Sachverständigengutachten vom 10.06.2022 und vom 29.10.2022 sowie die Gesamtbeurteilung vom 30.10.2022 zu Grunde gelegt, aus denen sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 20 v.H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellten Sachverständigengutachten vom 10.06.2022 und vom 29.10.2022 sowie die Gesamtbeurteilung vom 30.10.2022 zu Grunde gelegt, aus denen sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 20 v.H. ergibt. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich mit den vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, unter Beilage neuer medizinischer Beweismittel – sollte er aus diesen einen höheren Grad der Behinderung ableiten wollen - einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2264274.1.00

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