G-Durchführungsverordnung 2005 stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Antrag auf Mängelheilung) wird
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-Durchführungsverordnung 2005 stattgegeben. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin
G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden
GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt,
2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
FPG nach Kamerun zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen,
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt,
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
G-DV.5. Am 26.04.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, welcher am 29.04.2021 bei der Behörde einlangte. Ebenso am 26.04.2021 stellte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Zuge der Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK einen Antrag auf Heilung des Mangels
Paragraph 4, AsylG-DV.
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) sowie der Antrag auf Mängelheilung
Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.).
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt III.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt IV.).
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2021, Zl. 1084951804-210566039, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte dadurch geschwächt sei, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein hätte müssen. Ferner habe sie diese Integrationsschritte zum Teil erst nach der negativen Entscheidung im Asylverfahren gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens in Kamerun verbracht, dort 12 Jahre die Schule und anschließend vier Jahre eine Universität besucht. In Kamerun habe die Beschwerdeführerin als Englisch-Privatlehrerin sowie Hilfsarbeiterin in einem Presse-Unternehmen gearbeitet. Nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin nach wie vor in Kamerun lebe, gehe die Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin über soziale Kontakte im Herkunftsland verfüge. Es bestehe kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keiner Arbeit nachgehen könne, zumal sie zuvor bereits in Kamerun erwerbstätig gewesen sei, sie während ihres Aufenthalts in Österreich eine zusätzliche Berufsausbildung abgeschlossen habe und es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erwachsene, arbeitsfähige Frau handle.
G aus Gründen des Art. 8 EMRK.Am 26.04.2021, bei der Behörde eingelangt am 29.04.2021, stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und setzte keine Schritte zur Erlangung eines Identitätsdokuments. Sie folgte allerdings sämtlichen Ladungen der österreichischen Behörden und war durchgehend an ihrer gemeldeten Wohnadresse aufhältig. Die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über kein gültiges Heimreisezertifikat. Von den Behörden wurden auch keinerlei erkennbare Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikats gesetzt. Die Beschwerdeführerin ist gesund, sie leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie ist arbeitsfähig. In Österreich weist die Beschwerdeführerin keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Die Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau B
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des IntG lauten: „Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9. […] Paragraph 9, […]
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
1 oder 2 NAG besitzt oder 4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. […] Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 § 11.
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282). Nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die Beschwerdeführerin reiste im November 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither, somit seit etwa sieben Jahren, in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin verbrachte sohin den überwiegenden Teil ihres Lebens, nämlich bis zum Alter von 38 Jahren, im Herkunftsland und verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht aufgrund eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz. Es ist dabei jedoch als entscheidungsrelevant zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in Österreich maßgeblich genutzt hat, um sich sozial, sprachlich wie auch beruflich zu integrieren. So hat die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Sozialbetreuerin bzw. Pflegeassistentin erfolgreich abgeschlossen und verfügt in diesem Bereich bereits über eine Einstellungszusage. Ferner nahm sie zahlreiche Weiterbildungsmöglichkeiten wahr und studierte ein Semester als außerordentliche Studentin an der Kunstuniversität XXXX . Auch ihre Freizeit nutzte die Beschwerdeführerin zur Integration und besuchte regelmäßig ein Sprachcafé, arbeitete ehrenamtlich beim Roten Kreuz mit und war Mitglied eines Chors. Sie knüpfte zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften. Hinsichtlich des Erwerbs von Sprachkenntnissen war die Beschwerdeführerin ebenso bemüht und erwarb bereits im Jahr 2017 das Sprachzertifikat auf dem Niveau B1. Seither verbesserten sich ihre Sprachkenntnisse weiter und war auch die Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung problemlos ohne Dolmetscher möglich. Es ist dabei jedoch als entscheidungsrelevant zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in Österreich maßgeblich genutzt hat, um sich sozial, sprachlich wie auch beruflich zu integrieren. So hat die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Sozialbetreuerin bzw. Pflegeassistentin erfolgreich abgeschlossen und verfügt in diesem Bereich bereits über eine Einstellungszusage. Ferner nahm sie zahlreiche Weiterbildungsmöglichkeiten wahr und studierte ein Semester als außerordentliche Studentin an der Kunstuniversität römisch 40 . Auch ihre Freizeit nutzte die Beschwerdeführerin zur Integration und besuchte regelmäßig ein Sprachcafé, arbeitete ehrenamtlich beim Roten Kreuz mit und war Mitglied eines Chors. Sie knüpfte zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften. Hinsichtlich des Erwerbs von Sprachkenntnissen war die Beschwerdeführerin ebenso bemüht und erwarb bereits im Jahr 2017 das Sprachzertifikat auf dem Niveau B1. Seither verbesserten sich ihre Sprachkenntnisse weiter und war auch die Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung problemlos ohne Dolmetscher möglich. Mit Blick auf die gesetzten Integrationsschritte und die nunmehr siebenjährige Aufenthaltsdauer ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch ihre Bindungen zum Herkunftsstaat (Aufenthalt der Mutter und Geschwister sowie bestehender Kontakt zu diesen) nichts maßgeblich ändern (vgl. VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Mit Blick auf die gesetzten Integrationsschritte und die nunmehr siebenjährige Aufenthaltsdauer ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch ihre Bindungen zum Herkunftsstaat (Aufenthalt der Mutter und Geschwister sowie bestehender Kontakt zu diesen) nichts maßgeblich ändern vergleiche VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Im gegenständlichen Fall sind ferner keine Umstände ersichtlich, die trotz Vorliegens integrationsbegründender Aspekte gegen einen Verbleib im Inland sprechend würden bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würden. So weist die Beschwerdeführerin keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf und wirkte bei jeglichen behördlichen Maßnahmen mit, sie nahm Ladungstermine stets wahr und befand sich ununterbrochen an ihrer Meldeadresse. Angesichts der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die Interessensabwägung nunmehr – nachdem die Beschwerdeführerin aus eigener Initiative eine Ausbildung in einem Bereich mit großer Nachfrage abgeschlossen hat –
2 BFA-VG zugunsten der Beschwerdeführerin auszufallen hat, da von einem Überwiegen der persönlichen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse auszugehen ist. Angesichts der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die Interessensabwägung nunmehr – nachdem die Beschwerdeführerin aus eigener Initiative eine Ausbildung in einem Bereich mit großer Nachfrage abgeschlossen hat –
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zugunsten der Beschwerdeführerin auszufallen hat, da von einem Überwiegen der persönlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse auszugehen ist. Die öffentlichen Interessen erweisen sich auch angesichts der nicht erkennbaren fremdenrechtlichen Verfahren zur Außerlandesbringung und angesichts der Einstellungsmöglichkeit in einem Berufsfeld mit großer öffentlicher Bedeutung (Alten- und Pflegeheim) als gemindert.
der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm BGBl. I Nr. 56/2018, gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G überdies als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG überdies als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Nach der alten Rechtslage war das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
4 NAG ua. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1) oder einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2). Nach der alten Rechtslage war das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG ua. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,) oder einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,). Das Modul 1 diente
2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) war
1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildete
2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
4 Z 2 oder § 14b Abs. 2 Z 1 galten
IV-V Zeugnisse des ÖIF und von allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD), Goethe-Institut e.V. oder der Telc GmbH nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Modul 1 diente
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) war
Paragraph 7, Absatz eins, IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildete
Paragraph 7, Absatz 2, IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, galten
Paragraph 9, IV-V Zeugnisse des ÖIF und von allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD), Goethe-Institut e.V. oder der Telc GmbH nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Zumal die Beschwerdeführerin bereits am 30.06.2017 das den ÖIF Deutsch-Test für Österreich auf dem Niveau B1 absolvierte, fällt sie unter die in § 81 Abs. 36 NAG normierte Übergangsbestimmung und erfüllt somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Zumal die Beschwerdeführerin bereits am 30.06.2017 das den ÖIF Deutsch-Test für Österreich auf dem Niveau B1 absolvierte, fällt sie unter die in Paragraph 81, Absatz 36, NAG normierte Übergangsbestimmung und erfüllt somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Auf Grund der zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Interessenabwägung
EMRK sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattzugeben und der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G zu erteilen. Auf Grund der zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Interessenabwägung
, EMRK sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattzugeben und der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen.
G-DV sind zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und ein Lichtbild vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin keinen gültigen Reisepass besitzt, hat sie – in Ergänzung ihres Antrages
G 2005 – am 26.04.2021 durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Mängelheilung
G-DV 2005 gestellt.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und ein Lichtbild vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin keinen gültigen Reisepass besitzt, hat sie – in Ergänzung ihres Antrages
Paragraph 55, AsylG 2005 – am 26.04.2021 durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 gestellt. Nach § 4 Abs. 1 Z. 2 der AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) auf begründeten Antrag zulassen, wenn dies im Sinne des Art 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich ist. Letzteres ist jedenfalls in jenen Konstellationen, in denen – wie hier – ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. in diesem Zusammenhang zuletzt VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 sowie 17.11.2016, Ra 2016/21/0314 sowie 14.4.2016, Ra 2016/21/0077).Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) auf begründeten Antrag zulassen, wenn dies im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich ist. Letzteres ist jedenfalls in jenen Konstellationen, in denen – wie hier – ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche in diesem Zusammenhang zuletzt VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 sowie 17.11.2016, Ra 2016/21/0314 sowie 14.4.2016, Ra 2016/21/0077). Das – durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Eine solche Verfahrensidentität liegt gegenständlich jedenfalls vor (VwGH, Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187-5). Im gegenständlichen Fall konnte die Identität der Beschwerdeführerin bereits im Vorverfahren durch Vorlage ihres abgelaufenen Reisepasses festgestellt werden. Die Vorlage eines aktuellen Identitätsdokuments war ihr jedoch nicht möglich.Das – durch Paragraph 8, AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Eine solche Verfahrensidentität liegt gegenständlich jedenfalls vor (VwGH, Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187-5). Im gegenständlichen Fall konnte die Identität der Beschwerdeführerin bereits im Vorverfahren durch Vorlage ihres abgelaufenen Reisepasses festgestellt werden. Die Vorlage eines aktuellen Identitätsdokuments war ihr jedoch nicht möglich. Entsprechend war daher dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheids: 3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Nachdem dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Nachdem dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W226.2198441.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.