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{'item': 'W228 2257636-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW228 2257636-1 Spruch, W228 2257636-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 08.03.2022 übermittelte das Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot mit dem Auftrag, sich wie im Inserat beschrieben – d.h. per E-Mail – zu bewerben. Auf die Aufforderung der belangten Behörde, das E-Mail mit der Bewerbung als Nachweis vorzulegen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe aufgrund von Problemen mit ihrem E-Mailkonto dieses gelöscht und neu erstellt. Bei der in der Folge aufgenommenen Niederschrift vor der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin weiters zu Protokoll, dass sie sich wie gefordert erneut beworben habe, die Bewerbungsfrist jedoch schon vorüber gewesen sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm §10 AlVG für den Zeitraum 22.03.2022 bis 02.05.2022, verlängert durch allfällige Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die zugewiesene und zumutbare Beschäftigung durch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen sei. Zu berücksichtigende Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 22.03.2022 bis 02.05.2022, verlängert durch allfällige Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die zugewiesene und zumutbare Beschäftigung durch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen sei. Zu berücksichtigende Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.04.2022 fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass ihr E-Mail mit der Bewerbung offenbar nicht angekommen sei und sie nun für ein technisches Versagen zur Rechenschaft gezogen werde. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde eine mit 08.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, sich der Zustellung ihres E-Mails – deren Versand zudem nicht nachgewiesen wurde – zu vergewissern. Mit Schreiben vom 26.07.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag, welcher mit der Beschwerde und unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 28.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Am 11.10.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht seit 28.01.2014 mit kurzen Unterbrechungen im Notstandshilfebezug. In der Betreuungsvereinbarung vom 22.03.2022 wurde die Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle insbesondere als Bürokraft vereinbart. Am 08.03.2022 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde der Auftrag erteilt, sich sofort auf das übermittelte Stellenangebot als Telefonistin zu bewerben. Die Beschwerdeführerin versandte in der Folge entsprechend der Vorgaben in der Stellenbeschreibung am selben Tag ein Anschreiben per E-Mail und meldete der belangten Behörde dies am 18.03.2022 über ihr eAMS-Konto zurück. Die Bewerbung der Beschwerdeführerin erreichte den potentiellen Dienstgeber aus ungeklärten Gründen nicht. Die Beschwerdeführerin forderte weder eine Lesebestätigung an noch erkundigte sie sich anderweitig beim potentiellen Dienstgeber, ob ihre Bewerbung zugegangen sei. Jedoch hat sie es nicht für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass ihre Bewerbung dem potentiellen Dienstgeber nicht zugeht. Es bestand für die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt kein Grund zur Annahme, die (bisher funktionierende) Übermittlung von E-Mails über ihr Postfach könnte von technischen Problemen betroffen sein. Nach etwa zehn Tagen löschte die Beschwerdeführerin die Bewerbung aus ihrem Postfach in der Annahme, keine Rückmeldung mehr zu erhalten. Dies entsprach ihrer bis dahin üblichen Vorgangsweise bei unbeantworteten Bewerbungsschreiben. Am 30.03.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin – nach der Rücksprache mit der belangten Behörde am Vortag – ihre Bewerbung erneut an den potentiellen Dienstgeber, die in Frage kommende Stelle war jedoch bereits besetzt worden. Da ihr eigener Computer sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund in den vorangegangenen Tagen eingetretenen Problemen (verlangsamte Arbeitsweise) in Reparatur befand, suchte sie hierfür ihre Schwägerin auf, um deren Computer zu benutzen. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 13.04.2022, der belangten Behörde zugegangen am selben Tag, Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.04.
  2. Die mit 08.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 12.07.2022 persönlich vom Zustelldienst übergeben.
  3. Beweiswürdigung: Der bisherige Notstandshilfebezug, der Abschluss der Betreuungsvereinbarung vom 22.03.2022 sowie der Vermittlungsvorschlag vom 08.03.2022 ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Aus einer Nachricht im eAMS-Konto vom 18.03.2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag die erfolgte Bewerbung gemeldet hat. Einem, im Akt einliegenden, Vermerk der belangten Behörde vom 30.03.2022 ist zu entnehmen, dass laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers eine Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht eingelangt ist. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Strittig ist hingegen, ob sich die Beschwerdeführerin beworben hat oder nicht. Diese brachte vor, dass sie sich auftragsgemäß am 08.03.2022 beim potentiellen Dienstgeber beworben habe und übermittelt der belangten Behörde am 28.03.2022 das Anschreiben als Textdokument, datiert mit 08.03.
  4. Auf Aufforderung, das zugehörige E-Mail an die belangte Behörde zu übermitteln, teilte die Beschwerdeführerin am 29.03.2022 mit, dass sie ihr E-Mailkonto aufgrund von Problemen in der Vorwoche gelöscht und neu erstellt habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2022 wurde Nachschau im Ordner „Gesendete Objekte“ des E-Mailkontos der Beschwerdeführerin gehalten, wo sich (unter anderem) jeweils ein E-Mail vom
  5. und 09.03.2022 befanden, wobei es sich nach Angaben der Beschwerdeführerin – konsistent mit den in der Übersicht angezeigten Informationen – um ein Schreiben an ihre Wohngemeinde betreffend den Sachkundenachweis für ihren Hund sowie eine Bestellung handelte. Zum fehlenden E-Mail vom 08.03.2022 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihre gesendeten Bewerbungen bisher nach etwa zehn Tagen aus dem Postfach gelöscht habe, so auch diese. Wenn sie in diesem Zeitraum keine Rückmeldung erhalte, gehe sie davon aus, dass „auch nichts mehr Relevantes damit passiert“, und lösche das betreffende E-Mail, um den Überblick über den Rest zu bewahren. Erst seit der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens bewahre sie sämtliche ihrer Bewerbungs-E-Mails auf. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sie erkundige sich nie, ob ihre Bewerbung angekommen sei, da sie „von 15 Rückmeldungen vielleicht eine Absage“ bekomme. Auch habe sie nicht daran gedacht, eine Lesebestätigung anzufordern. Zum Anschreiben, das sie auch der belangten Behörde übermittelt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie überarbeite ihr Dokument immer wieder und erstelle nicht für jede Bewerbung eine eigene Datei. Bei der Einsichtnahme in die von der belangten Behörde übermittelten Metadaten dieses Dokuments war dieser Umstand auch entsprechend an dem Erstelldatum 26.05.2021 sowie dem Datum der letzten Speicherung am 28.03.2022 zu erkennen. Zwar ist kein konkreter Grund ersichtlich, warum eine Bewerbung der Beschwerdeführerin beim potentiellen Dienstgeber eingelangt ist, doch hält das Bundesverwaltungsgericht die Angaben der Beschwerdeführerin insgesamt für glaubwürdig: Es erscheint konsequent, dass vor dem 30.03.2022 keine Bewerbungen im Gesendet-Ordner des E-Mail-Postfaches aufscheinen, da die Beschwerdeführerin auch vorgebracht hat, dass sie diese üblicherweise nach zehn Tagen gelöscht habe. Weiters passt dies auch ins Bild der Wichtigkeit von Bewerbungen in Relation zu den in diesem Ordner weiterhin aufbewahrten E-Mails, etwa betreffend Bestellungen bzw. Kaufverträge oder Behördenkontakte, deren Aufbewahrung für längere Zeiträume – z.B. im Hinblick auf die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche – nachvollziehbar ist. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin sich nach Aufforderung durch ihre Beraterin am 29.03.2022 trotz ihrer Wichtigkeitsparameter zu ihrer Schwägerin begeben hat, um sich zu bewerben und dies auch, obwohl sie versucht hätte sein können, sich gegenüber dem AMS auf das Neuaufsetzen des Laptops zu berufen, erscheint es konsequent, dass sie die Mindestanforderungen zum Bezug einer Leistung nach dem AlVG durchgängig eingehalten hat und zwar zeitnahe. Außerdem hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung plausibel dargestellt in welchen Konstellationen sie sofort reagierte: Auf den Vorhalt, dass sie ihre Bewerbung zwar bereits am 08.03.2022 abgesendet, die Rückmeldung an die belangte Behörde jedoch erst am 18.03.2022 getätigt habe, gab die Beschwerdeführerin die Antwort, sie erledige dies stets zeitversetzt und „in einem Schwung“ für mehrere Bewerbungen, was bei einer Mehrzahl von Bewerbungen durchaus als lebensnahe Herangehensweise erscheint. Weiters erläuterte sie die erst am letzten Tag erfolgte Erhebung des Vorlageantrages – im Gegensatz zur Beschwerdeerhebung bereits nach zwei Tagen – nachvollziehbar mit der vorhergehenden Einholung von Rechtsberatung, die eine zeitliche Verzögerung bewirkt habe. Sohin ergaben sich beim erkennenden Gericht keine Bedenken, den Inhalt der Aussage der Beschwerdeführer der Entscheidung als Sachverhalt zu Grunde zu legen. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und nicht zuletzt auch der später ihrerseits gesetzten Handlungen ist nicht davon auszugehen, dass sie Grund zur Vermutung gehabt bzw. in Kauf genommen hätte, dass ihre Bewerbung dem potentiellen Dienstgeber nicht zugeht und dadurch die Beschäftigungsmöglichkeit auf der zugeteilten Stelle vereitelt wird. Die Einbringung der Beschwerde ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Die Übergabe der Beschwerdevorentscheidung lässt sich dem im Akt einliegenden Rückschein entnehmen, wobei es sich bei dem handschriftlich vermerkten Datum „12.08.2022“ wohl richtigerweise um den „12.07.2022“ handelt, wie auch das Datum des am Rückschein befindlichen Poststempels lautet. Da der Vorlageantrag im Juli eingebracht wurde, ist eine Übergabe durch den Zustelldienst erst im August zudem denkunmöglich.
  6. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG hat über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden. Im vorliegenden Fall liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG hat über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden. Im vorliegenden Fall liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung und Stattgabe der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I.: Behebung der BeschwerdevorentscheidungZu Spruchpunkt römisch eins.: Behebung der Beschwerdevorentscheidung Die Beschwerdeführerin erhob binnen offener Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 11.04.2022 Beschwerde, welche am 13.04.2022 bei der belangten Behörde einlangte. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen. Erst mit Zustellung an die Partei, d.h. die Beschwerdeführerin, gilt die Beschwerdevorentscheidung als erlassen.Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG zehn Wochen. Erst mit Zustellung an die Partei, d.h. die Beschwerdeführerin, gilt die Beschwerdevorentscheidung als erlassen. Ausgehend von der Beschwerdeeinbringung am 13.04.2022 war der letzte Tag der Frist der 22.06.
  7. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2022 wurde am 12.07.2022 zugestellt und erweist sich sohin als verspätet. Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. VwGH 4.11.1996, 96/10/0109). Aufgrund der Erhebung des rechtzeitigen Vorlageantrages hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg.), VwGVG Kommentar

(2020)§ 14 VwGVG Rz 14; Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg. 2021) zu § 56 AlVG Rz 856).Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über vergleiche VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet vergleiche VwGH 4.11.1996, 96/10/0109). Aufgrund der Erhebung des rechtzeitigen Vorlageantrages hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden vergleiche Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg.), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 14, VwGVG Rz 14; Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg. 2021) zu Paragraph 56, AlVG Rz 856). Dementsprechend war die Beschwerdevorentscheidung infolge (sachlicher) Unzuständigkeit der Behörde zu beheben und hatte der erkennende Senat über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 11.04.2022 zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.: Stattgabe der BeschwerdeZu Spruchpunkt römisch zwei.: Stattgabe der Beschwerde Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, arbeitslos gewordene Versicherte, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden haben, möglichst wieder durch Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung einzugliedern und so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. etwa VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, arbeitslos gewordene Versicherte, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden haben, möglichst wieder durch Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung einzugliedern und so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche etwa VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann –abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet werden, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042, mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann –abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet werden, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche etwa VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Schulungsmaßnahme oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Schulungsmaßnahme oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Soweit es um die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Nichtbewerbung und die Kausalität geht, ist der Behörde auch zu folgen, da das Bewerbungsscheiben den potentiellen Dienstgeber ursprünglich nicht erreichte. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung 08.07.2022, auf welche in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage verwiesen wurde, führte die belangte Behörde weiters insbesondere aus, dass der Versand des E-Mails zur Bewerbung nicht nachgewiesen habe werden können und es überdies an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, sich hinsichtlich der Zustellung ihrer Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber zu versichern (etwa durch Anforderung einer Empfangsbestätigung oder telefonische Rücksprache). Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2009, Zl. 2009/03/0089 und 2009/05/0118 bzw. des Obersten Gerichtshofes vom 29.11.2007, Zl. 2 Ob 108/07g, sind im gegenständlichen Fall nicht einschlägig: Einerseits handelt es sich hier um keine Eingabe an eine Behörde, wie in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, andererseits stand der Beschwerdeführerin auch nicht die Wahl des Kommunikationsmittels offen, wie es bei der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Fall war. Im vorliegenden Fall war die Bewerbung per E-Mail im Vermittlungsvorschlag festgeschrieben und würde ein Abweichen davon nach der Judikatur eine Vereitelungshandlung indizieren (vgl. etwa VwGH 18.6.2014, 2012/08/0187).Im vorliegenden Fall war die Bewerbung per E-Mail im Vermittlungsvorschlag festgeschrieben und würde ein Abweichen davon nach der Judikatur eine Vereitelungshandlung indizieren vergleiche etwa VwGH 18.6.2014, 2012/08/0187). Zu prüfen ist jedoch, ob Vorsatz gegeben ist oder nicht. Aus Sicht des erkennenden Gerichts wäre Eventualvorsatz anzunehmen, wenn schon im Bewerbungszeitpunkt aufgrund vorliegender technischer Probleme eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag gelegt werden müsste. Im Fall der Beschwerdeführerin gab es solche konkreten technischen Probleme beim E-Mailversand nicht. In der Verhandlung stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin Bewerbungen, die rund 10 Tage unbeantwortet geblieben waren, konsequent aus ihrem Gesendet-Ordner gelöscht hat, unabhängig vom Neuaufsetzen des Laptops. Auch das Neuaufsetzen ihres Laptops erfolgte erst nach der am 08.03.2022 abgesandten Bewerbung. Somit war jedoch eine erhöhte Aufmerksamkeit der Beschwerdeführer nicht notwendig. Soweit die belangte Behörde eine zeitnahe Rückfrage der Bewerberin beim Dienstgeber erwartet, so erscheint diese Methode dem Senat etwas praxisfern zumal auch der gerichtliche Eindruck eher dahingeht, dass nicht auf jede Bewerbung eine Rückmeldung folgt. Gerade bei Dienstgebern, welche viel Personal über das AMS rekrutieren, würde dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erzeugen. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht darüber vergewissert hat, dass ihre Bewerbung beim Dienstgeber angekommen ist, mag zwar kausal dafür gewesen sein, dass eine Beschäftigung nicht zustande kommen konnte, aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist jedoch kein Vorsatz der Beschwerdeführerin, eine Vereitelungshandlung zu begehen, anzunehmen. Der Beschwerdeführerin mag zwar mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen sein, aber ein bloß fahrlässiges Handeln ist – entsprechend der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nicht ausreichend, um den Tatbestand der Vereitelung einer Beschäftigung zu erfüllen. Im Ergebnis war der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.04.2022 sohin stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2257636.1.00

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