Obsah (12)
Art. 133§ 49§ 66§ 48§ 48b§ 28§ 16§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW246 2228411-1 Spruch, W246 2228411-1/10Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 29.04.2019 stellte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG auf einem Arbeitsplatz im „Landzustelldienst“, im Wege seines Rechtsvertreters den Antrag, dass die Behörde „zu folgender Leistung verpflichtet werde“: A) 1.) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen, schuldig, ihm für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis September 2018 den Betrag von € 37.134,53 samt 4 % Zinsen seit September 2018 abzugelten / zu bezahlen. [in der Folge: Antragspunkt 1.] in eventu A) 2.) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen, schuldig, ihm für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis September 2018 den Betrag von € 21.951,55 samt 4 % Zinsen seit 31.12.2018 abzugelten / zu bezahlen. [in der Folge: Antragspunkt 2.] Weiters beantragte der Beschwerdeführer in eventu die bescheidmäßige Feststellung, B) 1.) dass ihm ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen
§ 49
BDG 1979 anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 01.06.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu 1-½ Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 1-½ Stunden vom 01.09.2012 bis September 2018 gehandelt hat [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 3.] und ihm diese auch zukünftig
§ 49Abs.
4 leg.cit. zustehen (ausgenommen für Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände) [in der Folge: 2. Teilbegehren des Antragspunktes 3.],B) 1.) dass ihm ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen
Paragraph 49, BDG 1979 anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 01.06.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu 1-½ Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 1-½ Stunden vom 01.09.2012 bis September 2018 gehandelt hat [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 3.] und ihm diese auch zukünftig
Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. zustehen (ausgenommen für Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände) [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 3.], in eventu B) 2.) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP-08-Systems bis zum 01.01.2013 von 05:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 01.06.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden war / ist [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 4.], und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1-½ Mehrstunden geleistet wurden [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 4.] und ihm diese auch
§ 49Abs.
4 BDG 1979 sowie zukünftig abzugelten sind [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 4.],B) 2.) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP-08-Systems bis zum 01.01.2013 von 05:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 01.06.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden war / ist [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 4.], und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1-½ Mehrstunden geleistet wurden [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 4.] und ihm diese auch
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 sowie zukünftig abzugelten sind [in der Folge: 3. Teilbegehren des Antragspunktes 4.], in eventu B) 3.) dass ihm die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP-08-Systems, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden
§ 49Abs.
4 BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 5.], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (½ § 48b leg.cit. Pause + 1-½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen
§ 49Abs. 4 leg.cit. abzugelten sind [in der Folge: 2. Teilbegehren des Antragspunktes 5.] und
B) 3.) dass ihm die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP-08-Systems, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 5.], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (½ Paragraph 48 b, leg.cit. Pause + 1-½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen
Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. abzugelten sind [in der Folge: 2. Teilbegehren des Antragspunktes 5.] und in eventu B) 4.) dass ihm die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP-08-Systems, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden
§ 49Abs.
4 BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (½ § 48b leg.cit. Pause + 1½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen
§ 49Abs.
4 leg.cit. abzugelten sind [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und seine Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 6.].B) 4.) dass ihm die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP-08-Systems, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (½ Paragraph 48 b, leg.cit. Pause + 1½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen
Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. abzugelten sind [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und seine Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 6.]. Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass die Österreichische Post AG mit Wirksamkeit ab 01.01.2013 mittels der sogenannten „BV-IST-Zeit“ ein Gleitzeitsystem eingeführt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht in dieses neue System optiert, weshalb in der Folge im Rahmen von Mitarbeitergesprächen dahingehend Druck auf ihn ausgeübt worden sei. In der Folge sei er mit Wirksamkeit ab 01.06.2013 „ohne ein Versetzungsverfahren“ „in den Personalreservepool […] als Springer versetzt“ worden. Dabei habe er sämtliche Belohnungen und Zulagen des bis zum o.a. Zeitpunkt in Geltung stehenden KAP-08-Systems verloren, obwohl er weiterhin als Zusteller tätig gewesen sei. Dem bis zur Einführung des Gleitzeitsystems in Geltung stehenden KAP-08-System seien im Durchschnitt täglich 1,5 „Überstunden“ zugrunde gelegen, welche in Form von – mittels Dienstanweisungen für bestimmte Leistungen festgesetzten – Belohnungen / Zulagen abgegolten worden seien. Das mit der „BV-IST-Zeit“ eingeführte Gleitzeitsystem sehe demgegenüber vor, dass jährlich bis zu 150 Überstunden unentgeltlich zu leisten seien. Der Beschwerdeführer stehe auf dem Standpunkt, dass aufgrund der von ihm nicht erfolgten Optierung in das Gleitzeitsystem für ihn das KAP-08-System auch nach dem 01.01.2013 weiterhin anzuwenden sei, woraus sich Ansprüche auf Nachzahlung der damit einhergehenden Belohnungen / Zulagen ergeben würden. Sollten sich die Ansprüche des Beschwerdeführers jedoch direkt aus den §§ 48 ff. BDG 1979 und nicht aus dem KAP-08-System ableiten, stünden ihm Überstunden im täglichen Ausmaß von 1,5 Stunden zu, zumal sich die tägliche Arbeitszeit ab dem 01.09.2012 auf bis zu 10 Stunden (darin berücksichtigt auch die angeordnete Ruhepause nach § 48b leg.cit.) belaufen habe. Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass die Österreichische Post AG mit Wirksamkeit ab 01.01.2013 mittels der sogenannten „BV-IST-Zeit“ ein Gleitzeitsystem eingeführt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht in dieses neue System optiert, weshalb in der Folge im Rahmen von Mitarbeitergesprächen dahingehend Druck auf ihn ausgeübt worden sei. In der Folge sei er mit Wirksamkeit ab 01.06.2013 „ohne ein Versetzungsverfahren“ „in den Personalreservepool […] als Springer versetzt“ worden. Dabei habe er sämtliche Belohnungen und Zulagen des bis zum o.a. Zeitpunkt in Geltung stehenden KAP-08-Systems verloren, obwohl er weiterhin als Zusteller tätig gewesen sei. Dem bis zur Einführung des Gleitzeitsystems in Geltung stehenden KAP-08-System seien im Durchschnitt täglich 1,5 „Überstunden“ zugrunde gelegen, welche in Form von – mittels Dienstanweisungen für bestimmte Leistungen festgesetzten – Belohnungen / Zulagen abgegolten worden seien. Das mit der „BV-IST-Zeit“ eingeführte Gleitzeitsystem sehe demgegenüber vor, dass jährlich bis zu 150 Überstunden unentgeltlich zu leisten seien. Der Beschwerdeführer stehe auf dem Standpunkt, dass aufgrund der von ihm nicht erfolgten Optierung in das Gleitzeitsystem für ihn das KAP-08-System auch nach dem 01.01.2013 weiterhin anzuwenden sei, woraus sich Ansprüche auf Nachzahlung der damit einhergehenden Belohnungen / Zulagen ergeben würden. Sollten sich die Ansprüche des Beschwerdeführers jedoch direkt aus den Paragraphen 48, ff. BDG 1979 und nicht aus dem KAP-08-System ableiten, stünden ihm Überstunden im täglichen Ausmaß von 1,5 Stunden zu, zumal sich die tägliche Arbeitszeit ab dem 01.09.2012 auf bis zu 10 Stunden (darin berücksichtigt auch die angeordnete Ruhepause nach Paragraph 48 b, leg.cit.) belaufen habe.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Antragspunkte
- und 2., des
- Teilbegehrens des Antragspunktes 3., des
- und
- Teilbegehrens des Antragspunktes 4., des
- Teilbegehrens des Antragspunktes
- sowie des
- Teilbegehrens des Antragspunktes
- als unzulässig zurück und hinsichtlich des
- Teilbegehrens des Antragspunktes 3., des
- Teilbegehrens des Antragspunktes 4., des
- Teilbegehrens des Antragspunktes
- sowie des
- und
- Teilbegehrens des Antragspunktes
- als unbegründet ab. 2.
- Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass die Stammdienststelle des Beschwerdeführers die Zustellbasis XXXX sei, wo er als Zusteller eingesetzt worden sei. Am 05.12.2012 sei zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten die „BV-IST-Zeit“ abgeschlossen worden, womit die Vergütungsregelungen des KAP-08-Systems mit Ablauf des 31.08.2012 außer Kraft gesetzt worden seien. Ein Verbleib im KAP-08-System sei ab diesem Zeitpunkt somit für keinen Beamten der Österreichischen Post AG mehr möglich gewesen. Damit sei ein neues, flexibel gestaltetes Gleitzeitsystem im Zustelldienst eingeführt worden, welches die Möglichkeit eröffnet habe, auf die täglichen Schwankungen der zuzustellenden Sendungsmengen zu reagieren. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit, auf einen Arbeitsplatz im, im Zuge der „BV-IST-Zeit“ neu eingeführten „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Code 8722) zu optieren, nicht Gebrauch gemacht. 2.
- Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass die Stammdienststelle des Beschwerdeführers die Zustellbasis römisch 40 sei, wo er als Zusteller eingesetzt worden sei. Am 05.12.2012 sei zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten die „BV-IST-Zeit“ abgeschlossen worden, womit die Vergütungsregelungen des KAP-08-Systems mit Ablauf des 31.08.2012 außer Kraft gesetzt worden seien. Ein Verbleib im KAP-08-System sei ab diesem Zeitpunkt somit für keinen Beamten der Österreichischen Post AG mehr möglich gewesen. Damit sei ein neues, flexibel gestaltetes Gleitzeitsystem im Zustelldienst eingeführt worden, welches die Möglichkeit eröffnet habe, auf die täglichen Schwankungen der zuzustellenden Sendungsmengen zu reagieren. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit, auf einen Arbeitsplatz im, im Zuge der „BV-IST-Zeit“ neu eingeführten „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Code 8722) zu optieren, nicht Gebrauch gemacht. 2.
- Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2013 bis 2016 wie folgt Dienst verrichtet: Jahr 2013 2014 2015 2016 Wochentage mit Diensten als Zusteller 73 41 32 100 Samstage mit Diensten als Zusteller 8 7 2 0 Freizeit für Personalvertretungstätigkeiten
§ 66
PBVGFreizeit für Personalvertretungstätigkeiten
Paragraph 66, PBVG 84 127 59 0 An den übrigen (Arbeits)Tagen in diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer urlaubs-, kuraufenthalts- oder krankheitsbedingt dienstabwesend gewesen, ab dem 24.10.2016 habe er sich durchgehend im Krankenstand befunden. Sämtliche der vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen seien ihm durch Abtragung oder Auszahlung abgegolten worden, konkret im Jänner 2013 6,45 Stunden, im Februar 2013 5,04 Stunden, im Mai 2013 3,52 Stunden, im Juli 2013 0,2 Stunden, im Oktober 2013 0,42 Stunden, im November 2013 0,65 Stunden, im April 2014 2,98 Stunden, im Oktober 2015 2,17 Stunden, im November 2015 4,93 Stunden, im Dezember 2015 9,63 Stunden, im Mai 2016 5,4 Stunden, im Juni 2016 1,33 Stunden, im Juli 2016 0,07 Stunden und im August 2016 3,64 Stunden. 2.3.
- Zur Zurückweisung der Antragspunkte
- und
- des Antrags des Beschwerdeführers führte die Behörde aus, dass diese Antragspunkte auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abzielen würden. Die Erlassung eines solchen Leistungsbescheides betreffend besoldungsrechtlicher Ansprüche sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch unzulässig, weshalb der Antrag hinsichtlich dieser beiden Antragspunkte zurückzuweisen sei. 2.3.
- Zum
- Teilbegehren des Antragspunktes
- des Antrags des Beschwerdeführers hielt die Behörde fest, dass die von ihm pauschal veranschlagten 1,5 Überstunden täglich für den Zeitraum von September 2012 bis September 2018, welche er
seinen Angaben außerhalb seiner Dienstzeit geleistet habe, nicht den in § 49 BDG 1979 verankerten gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden. Die vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen seien ihm zur Gänze durch Abtragung oder Auszahlung abgegolten worden, weitere Mehrdienstleistungen seien ihm gegenüber nicht angeordnet worden. Nicht angeordnete aber von ihm erbrachte Mehrdienstleistungen wären von ihm
den gesetzlichen Vorgaben innerhalb einer Woche ab ihrer Erbringung zu melden gewesen, wobei der Behörde derartige Meldungen nicht vorliegen würden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher hinsichtlich des
- Teilbegehrens des Antragspunktes
- abzuweisen.2.3.
- Zum
- Teilbegehren des Antragspunktes
- des Antrags des Beschwerdeführers hielt die Behörde fest, dass die von ihm pauschal veranschlagten 1,5 Überstunden täglich für den Zeitraum von September 2012 bis September 2018, welche er
seinen Angaben außerhalb seiner Dienstzeit geleistet habe, nicht den in Paragraph 49, BDG 1979 verankerten gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden. Die vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen seien ihm zur Gänze durch Abtragung oder Auszahlung abgegolten worden, weitere Mehrdienstleistungen seien ihm gegenüber nicht angeordnet worden. Nicht angeordnete aber von ihm erbrachte Mehrdienstleistungen wären von ihm
den gesetzlichen Vorgaben innerhalb einer Woche ab ihrer Erbringung zu melden gewesen, wobei der Behörde derartige Meldungen nicht vorliegen würden. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher hinsichtlich des
- Teilbegehrens des Antragspunktes
- abzuweisen. Weiters führte die Behörde aus, dass die im
- Teilbegehren des Antragspunktes
- des Antrags des Beschwerdeführers begehrte Feststellung nicht dazu geeignet sei, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Teilbegehrens mangels Feststellungsinteresses zurückzuweisen sei. 2.3.
- In der Folge hielt die Behörde zum
- Teilbegehren des Antragspunktes
- des Antrags des Beschwerdeführers fest, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens bestehe (hier: der Feststellung der Normalarbeitszeit in einem bestimmten Zeitraum), aus welchem noch keine rechtlichen Konsequenzen gezogen worden seien. Der Antrag sei daher hinsichtlich dieses Teilbegehrens zurückzuweisen. Zum
- Teilbegehren des Antragspunktes
- führte die Behörde aus, dass dieses aus den bereits oben – zum
- Teilbegehren des Antragspunktes
- – angeführten Gründen abzuweisen sei. In Bezug auf das
- Teilbegehren des Antragspunktes
- würde dasselbe gelten, was bereits oben zum
- Teilbegehren des Antragspunktes
- ausgeführt worden sei, weshalb auch das
- Teilbegehren des Antragspunktes
- zurückzuweisen sei. 2.3.
- Zum
- Teilbegehren des Antragspunktes
- des Antrags des Beschwerdeführers wiederholte die Behörde ihre bereits zum
- Teilbegehren des Antragspunktes
- getroffenen Ausführungen. Das
- Teilbegehren des Antragspunktes
- des Beschwerdeführers sei daher ebenfalls abzuweisen. Das
- Teilbegehren des Antragspunktes
- sei aus jenen Gründen zurückzuweisen, aus welchen auch das
- Teilbegehren des Antragspunktes
- und das
- Teilbegehren des Antragspunktes
- zurückgewiesen worden seien. 2.3.
- Schließlich verwies die Behörde zum
- Teilbegehren des Antragspunktes
- auf die oben zum
- Teilbegehren des Antragspunktes
- und zum
- Teilbegehren des Antragspunktes
- getroffenen Ausführungen. Das
- Teilbegehren des Antragspunktes
- des Beschwerdeführers sei daher ebenfalls abzuweisen. Das
- Teilbegehren des Antragspunktes
- sei aus jenen Gründen zurückzuweisen, aus welchen auch das
- Teilbegehren des Antragspunktes 3., das
- Teilbegehren des Antragspunktes
- und das
- Teilbegehren des Antragspunktes
- zurückgewiesen worden seien. Zum
- Teilbegehren des Antragspunktes
- des Antrags des Beschwerdeführers führte die Behörde aus, dass einem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen habe, nach § 58 PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gebühren würde, wobei nach § 59 leg.cit. z.B. Überstundenvergütungen nach § 16 GehG einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darstellen würden. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum keine noch nicht abgegoltenen und für die Nebengebührenzulage berücksichtigte Mehrdienstleistungen erbracht habe, sei eine Hinzurechnung zu seiner Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage für den Zeitraum ab 01.01.2013 ausgeschlossen. Das
- Teilbegehren des Antragspunktes
- sei daher abzuweisen.Zum
- Teilbegehren des Antragspunktes
- des Antrags des Beschwerdeführers führte die Behörde aus, dass einem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen habe, nach Paragraph 58, PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gebühren würde, wobei nach Paragraph 59, leg.cit. z.B. Überstundenvergütungen nach Paragraph 16, GehG einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darstellen würden. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum keine noch nicht abgegoltenen und für die Nebengebührenzulage berücksichtigte Mehrdienstleistungen erbracht habe, sei eine Hinzurechnung zu seiner Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage für den Zeitraum ab 01.01.2013 ausgeschlossen. Das
- Teilbegehren des Antragspunktes
- sei daher abzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er den im Bescheid getroffenen Ausführungen entgegentrat.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 04.02.2020 vorgelegt und sind am 07.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Der Beschwerdeführer traf in seiner „Mitteilung samt Beweisantrag“ vom 13.11.2020, in seinen „Mitteilung[en] samt Urkundenvorlage[n]“ vom 29.
- und 01.02.2021 sowie in seiner „Mitteilung“ vom 09.04.2021 (weitere) Ausführungen zu der aus seiner Sicht nicht bestehenden Verjährung seiner Ansprüche auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen und den aus seiner Sicht geleisteten Überstunden, wozu er Beweisanträge (auf Einvernahme von näher bezeichneten Zeugen) stellte und die erste Seite der „BV-IST-Zeit“ in Vorlage brachte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG. Mit Schreiben vom 29.04.2019 stellte er im Wege seines Rechtsvertreters den Antrag, dass die Behörde „zu folgender Leistung verpflichtet werde“: A) 1.) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen, schuldig, ihm für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis September 2018 den Betrag von € 37.134,53 samt 4 % Zinsen seit September 2018 abzugelten / zu bezahlen. [in der Folge: Antragspunkt 1.] In eventu A) 2.) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen, schuldig, ihm für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis September 2018 den Betrag von € 21.951,55 samt 4 % Zinsen seit 31.12.2018 abzugelten / zu bezahlen. [in der Folge: Antragspunkt 2.] Weiters beantragte der Beschwerdeführer „in eventu“ die bescheidmäßige Feststellung, B) 1.) dass ihm ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen
§ 49
BDG 1979 anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 01.06.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu 1-½ Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 1-½ Stunden vom 01.09.2012 bis September 2018 gehandelt hat [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 3.] und ihm diese auch zukünftig
§ 49Abs.
4 leg.cit. zustehen (ausgenommen für Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände) [in der Folge: 2. Teilbegehren des Antragspunktes 3.],B) 1.) dass ihm ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen
Paragraph 49, BDG 1979 anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 01.06.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu 1-½ Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 1-½ Stunden vom 01.09.2012 bis September 2018 gehandelt hat [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 3.] und ihm diese auch zukünftig
Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. zustehen (ausgenommen für Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände) [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 3.], in eventu B) 2.) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01.01.2013 von 05:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 01.06.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden war / ist [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 4.], und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1-½ Mehrstunden geleistet wurden [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 4.] und ihm diese auch
§ 49Abs.
4 BDG 1979 sowie zukünftig abzugelten sind [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 4.],B) 2.) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01.01.2013 von 05:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 31.05.2013 montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 01.06.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden war / ist [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 4.], und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1-½ Mehrstunden geleistet wurden [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 4.] und ihm diese auch
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 sowie zukünftig abzugelten sind [in der Folge: 3. Teilbegehren des Antragspunktes 4.], in eventu B) 3.) dass ihm die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP-08-Systems, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden
§ 49Abs.
4 BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 5.], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (½ § 48b leg.cit. Pause + 1-½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen
§ 49Abs. 4 leg.cit. abzugelten sind [in der Folge: 2. Teilbegehren des Antragspunktes 5.] und
B) 3.) dass ihm die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP-08-Systems, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 5.], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (½ Paragraph 48 b, leg.cit. Pause + 1-½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen
Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. abzugelten sind [in der Folge: 2. Teilbegehren des Antragspunktes 5.] und in eventu B) 4.) dass ihm die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP-08-Systems, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden
§ 49Abs.
4 BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (½ § 48b leg.cit. Pause + 1½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen
§ 49Abs.
4 leg.cit. abzugelten sind [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und seine Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 6.].B) 4.) dass ihm die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP-08-Systems, jedenfalls aber seit 01.01.2013, im Ausmaß von 1.915 Stunden
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1½ abzugelten sind [in der Folge: 1. Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (½ Paragraph 48 b, leg.cit. Pause + 1½ sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen
Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. abzugelten sind [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 6.], sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und seine Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind [in der Folge:
- Teilbegehren des Antragspunktes 6.]. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid hinsichtlich der Antragspunkte
- und 2., des
- Teilbegehrens des Antragspunktes 3., des
- und
- Teilbegehrens des Antragspunktes 4., des
- Teilbegehrens des Antragspunktes
- sowie des
- Teilbegehrens des Antragspunktes
- als unzulässig zurück und hinsichtlich des
- Teilbegehrens des Antragspunktes 3., des
- Teilbegehrens des Antragspunktes 4., des
- Teilbegehrens des Antragspunktes
- sowie des
- und
- Teilbegehrens des Antragspunktes
- als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. 1.
- Mit Schreiben vom 28.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides der Gewährung der Ruhepause
§ 48BDG unter Anrechnung der Dienstzeit“.
Nach Aufforderung durch die Behörde konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Schreiben vom 30.08.2013 und beantragte die bescheidmäßige Feststellung, 1.2. Mit Schreiben vom 28.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides der Gewährung der Ruhepause
Paragraph 48, BDG unter Anrechnung der Dienstzeit“. Nach Aufforderung durch die Behörde konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Schreiben vom 30.08.2013 und beantragte die bescheidmäßige Feststellung, dass die halbstündige tägliche Pause ab 01.01.2013 unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu erfolgen habe, weshalb er aufgrund der täglichen Dienstzeit von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr seit 01.01.2013 – sohin über 46 Tage – täglich Mehrdienstleistungen nach § 49 BDG 1979 im Ausmaß von 30 Minuten verrichtet habe und ihm diese sowie auch zukünftig
§ 49Abs.
4 leg.cit. abzugelten seien, dass die halbstündige tägliche Pause ab 01.01.2013 unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu erfolgen habe, weshalb er aufgrund der täglichen Dienstzeit von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr seit 01.01.2013 – sohin über 46 Tage – täglich Mehrdienstleistungen nach Paragraph 49, BDG 1979 im Ausmaß von 30 Minuten verrichtet habe und ihm diese sowie auch zukünftig
Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. abzugelten seien, in eventu dass die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr (8,5 Stunden) täglich (gewesen) sei, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden verrichtet habe und daher über 46 Tage Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 30 Minuten vorliegen würden, die
§ 49Abs.
4 leg.cit. (auch zukünftig) abzugelten wären, dass die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr (8,5 Stunden) täglich (gewesen) sei, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden verrichtet habe und daher über 46 Tage Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 30 Minuten vorliegen würden, die
Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. (auch zukünftig) abzugelten wären, in eventu dass die vom 01.01.2013 bis 30.08.2013 erbrachten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von bisher 23 Stunden beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5
§ 49Abs.
4 BDG 1979 abzugelten seien (gesamt € 425,04) sowie zukünftig pro Tag 30 Minuten an Mehrdienstleistungen
§ 49Abs.
4 leg.cit. abzugelten seien. dass die vom 01.01.2013 bis 30.08.2013 erbrachten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von bisher 23 Stunden beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5
Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 abzugelten seien (gesamt € 425,04) sowie zukünftig pro Tag 30 Minuten an Mehrdienstleistungen
Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. abzugelten seien. In ihrem dazu ergangenen Bescheid vom 30.04.2015 stellte die Behörde u.a. fest, dass die
§ 48b
BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf die Dienstzeit des Beschwerdeführers anzurechnen seien. Die vom Beschwerdeführer gestellten sonstigen (Eventual)Anträge wies die Behörde ab.In ihrem dazu ergangenen Bescheid vom 30.04.2015 stellte die Behörde u.a. fest, dass die
Paragraph 48 b, BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf die Dienstzeit des Beschwerdeführers anzurechnen seien. Die vom Beschwerdeführer gestellten sonstigen (Eventual)Anträge wies die Behörde ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.09.2015, Zl. W128 2109198-1/3E, statt, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufgrund mangelnder Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.09.2015, Zl. W128 2109198-1/3E, statt, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgrund mangelnder Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Die gegen diesen Beschluss seitens der Behörde erhobene (Amts)Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0061, als unzulässig zurück. Mit Schreiben vom 24.07.2019, bei der Behörde am 25.07.2019 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine (Säumnis)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde in der Folge vorgelegt und im Verfahren zur Zl. W213 2109198-4 protokolliert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht sprach nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10.11.2022, Zl. W213 2109198-4/21E, über diese Säumnisbeschwerde wie folgt ab: „Dem Antrag vom 28.01.2013, präzisiert mit Schreiben vom 30.08.2013, 02.03.2020, 22.06.2020 und 27.07.2020, wird insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die halbstündige Ruhepause in der Dienstzeit von 06:10 Uhr bis 14:40 im Zeitraum 01.01.2013 bis 21.10.2016
§ 48b
BDG 1979 anzurechnen ist und er in diesem Zeitraum Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 128 Stunden nach § 49 BDG 1979 geleistet hat. „Dem Antrag vom 28.01.2013, präzisiert mit Schreiben vom 30.08.2013, 02.03.2020, 22.06.2020 und 27.07.2020, wird insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die halbstündige Ruhepause in der Dienstzeit von 06:10 Uhr bis 14:40 im Zeitraum 01.01.2013 bis 21.10.2016
Paragraph 48 b, BDG 1979 anzurechnen ist und er in diesem Zeitraum Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 128 Stunden nach Paragraph 49, BDG 1979 geleistet hat. Für diese erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt dem Beschwerdeführer
§ 16Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Geh
G eine Überstundenvergütung in der Höhe von € 2.476,39, --.“Für diese erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt dem Beschwerdeführer
Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, GehG eine Überstundenvergütung in der Höhe von € 2.476,39, --.“
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden Aktenteilen. Die unter Pkt. II.1.
- angeführten Feststellungen folgen aus der Einsichtnahme in die beigeschafften Gerichtsakten der Verfahren zu den Zln. W128 2109198-1 und W213 2109198-4.Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden Aktenteilen. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- angeführten Feststellungen folgen aus der Einsichtnahme in die beigeschafften Gerichtsakten der Verfahren zu den Zln. W128 2109198-1 und W213 2109198-
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde (soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags in Bezug auf das
- Teilbegehren des Antragspunktes
- richtet) und Abweisung der Beschwerde (soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags in Bezug auf den Antragspunkt 1., den Antragspunkt
- und das
- Teilbegehren des Antragspunktes
- richtet): 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). 3.1.
- Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner ständigen Judikatur aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395/1987, 13.221/1992, jeweils mwH; vgl. hierzu auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). Der Verwaltungsgerichtshof hielt jedoch auch fest, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0038; 13.09.2017, Ra 2017/12/0006). 3.1.
- Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner ständigen Judikatur aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395 aus 1987,, 13.221 aus 1992,, jeweils mwH; vergleiche hierzu auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). Der Verwaltungsgerichtshof hielt jedoch auch fest, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist vergleiche VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0038; 13.09.2017, Ra 2017/12/0006). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur weiters aus, dass über einen Anspruch eines öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Verzugszinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen werden könne. Ein etwaiger Anspruch auf (zumindest) gesetzliche Verzugszinsen, der nur eine Nebenforderung zum Gegenstand habe, ergäbe sich bei objektiver mora von selbst. Seine Geltendmachung könnte in diesem Fall nur im Wege einer Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof durchgesetzt werden. Für schuldhafte Schadenszufügungen sei aber durch das Amtshaftungsgesetz ein besonderes Verfahren – jedenfalls kein Verwaltungsverfahren – vorgesehen. Damit handelt es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache, weshalb die Behörde den Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen zu Recht zurückgewiesen hat (s. mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 29.03.2012, 2008/12/0155).Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur weiters aus, dass über einen Anspruch eines öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Verzugszinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen werden könne. Ein etwaiger Anspruch auf (zumindest) gesetzliche Verzugszinsen, der nur eine Nebenforderung zum Gegenstand habe, ergäbe sich bei objektiver mora von selbst. Seine Geltendmachung könnte in diesem Fall nur im Wege einer Klage nach Artikel 137, B-VG beim Verfassungsgerichtshof durchgesetzt werden. Für schuldhafte Schadenszufügungen sei aber durch das Amtshaftungsgesetz ein besonderes Verfahren – jedenfalls kein Verwaltungsverfahren – vorgesehen. Damit handelt es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache, weshalb die Behörde den Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen zu Recht zurückgewiesen hat (s. mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 29.03.2012, 2008/12/0155). 3.1.
- Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung
§ 28Abs. 3 Vw
GVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).3.1.3. Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Erlassung eines Teilerkenntnisses betreffend den von der Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Abspruch über die Antragspunkte 1.,
- und – zum Teil –
- aus Gründen der Verfahrenseffizienz zweckmäßig, weil die inhaltliche Behandlung der – von der Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen – (weiteren) Antragspunkte voraussichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf. 3.2.
- Zu den Antragspunkten
- und 2.: Der Beschwerdeführer begehrte im Antragspunkt
- und im – in eventu gestellten – Antragspunkt
- seines Antrages, dass die Behörde ihm für „angeordnete, aber nicht ausbezahlte“ Mehrdienstleistungen näher bezeichnete Beträge samt Zinsen „abzugelten / zu bezahlen“ habe (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.1.1.). Der Beschwerdeführer begehrte im Antragspunkt
- und im – in eventu gestellten – Antragspunkt
- seines Antrages, dass die Behörde ihm für „angeordnete, aber nicht ausbezahlte“ Mehrdienstleistungen näher bezeichnete Beträge samt Zinsen „abzugelten / zu bezahlen“ habe (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.1.). Im Hinblick auf die oben unter Pkt. II.3.1.
- angeführte, höchstgerichtliche Judikatur ist den Ausführungen der Behörde zuzustimmen, wonach diese beiden Antragspunkte des Antrags eindeutig auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abzielen (vgl. S. 4 des angefochtenen Bescheides und S. 36 der Beschwerde sowie zudem auch den konkreten Wortlaut im Antrag vom 29.04.2019 zu diesen Antragspunkten: „Antrag, dass die belangte Behörde zu folgender Leistung verpflichtet werde: […]“). Da in Bezug auf die vom Beschwerdeführer damit begehrte Auszahlung nach der o.a. Judikatur die Erlassung eines Bescheides nicht zulässig ist, hat die Behörde die Antragspunkte
- und
- seines Antrags in rechtskonformer Weise zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen (vgl. hierzu auch VwGH 29.09.2021, Ra 2020/12/0063-16, Rz 2 und 42).Im Hinblick auf die oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.
- angeführte, höchstgerichtliche Judikatur ist den Ausführungen der Behörde zuzustimmen, wonach diese beiden Antragspunkte des Antrags eindeutig auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abzielen vergleiche S. 4 des angefochtenen Bescheides und S. 36 der Beschwerde sowie zudem auch den konkreten Wortlaut im Antrag vom 29.04.2019 zu diesen Antragspunkten: „Antrag, dass die belangte Behörde zu folgender Leistung verpflichtet werde: […]“). Da in Bezug auf die vom Beschwerdeführer damit begehrte Auszahlung nach der o.a. Judikatur die Erlassung eines Bescheides nicht zulässig ist, hat die Behörde die Antragspunkte
- und
- seines Antrags in rechtskonformer Weise zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen vergleiche hierzu auch VwGH 29.09.2021, Ra 2020/12/0063-16, Rz 2 und 42). 3.2.2.
- Zum
- Teilbegehren des Antragspunktes
- (hier: soweit sich dieses auf die Anrechnung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 21.10.2016 mittels Einbeziehung der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde bezieht): Mit diesem Teilbegehren begehrte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Anrechnung von Mehrdienstleistungen in einem von ihm näher bezeichneten Ausmaß, das sich aus einer täglichen Ruhepause von einer halben Stunde und aus zusätzlich täglich geleisteten 1,5 Stunden zusammensetzt (vgl. näher oben unter Pkt. II.1.1.).Mit diesem Teilbegehren begehrte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Anrechnung von Mehrdienstleistungen in einem von ihm näher bezeichneten Ausmaß, das sich aus einer täglichen Ruhepause von einer halben Stunde und aus zusätzlich täglich geleisteten 1,5 Stunden zusammensetzt vergleiche näher oben unter Pkt. römisch zwei.1.1.). Zu diesem Teilbegehren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Schreiben vom 28.01.2013 (ergänzt mit Schreiben vom 30.08.2013) einen Antrag auf Anrechnung von Mehrdienstleistungen (konkret hinsichtlich der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde) für den Zeitraum ab 01.01.2013 gestellt hat. Nach der am 25.07.2019 hinsichtlich dieses Antrags vom 28.01.2013 bei der Behörde eingelangten Säumnisbeschwerde erfolgte innerhalb der dreimonatigen Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG keine Entscheidung durch die Behörde. Die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde wurde daraufhin dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, das im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens mit Erkenntnis vom 10.11.2022 im Verfahren zur Zl. W213 2109198-4 schließlich rechtskräftig über diesen Antrag abgesprochen hat (s. dazu oben unter Pkt. II.1.2.). Da der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid vom 26.11.2019 (dem Beschwerdeführer am 27.11.2019 zugestellt) nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG im o.a. Verfahren erlassen wurde, war die Behörde zum Abspruch über das in diesem Punkt behandelte Teilbegehren, soweit sich dieses auf die Anrechnung von Mehrdienstleistungen mittels Einbeziehung der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde bezieht, nicht mehr zuständig. Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Unzuständigkeit der Behörde im Entscheidungszeitpunkt insoweit zu beheben.Zu diesem Teilbegehren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Schreiben vom 28.01.2013 (ergänzt mit Schreiben vom 30.08.2013) einen Antrag auf Anrechnung von Mehrdienstleistungen (konkret hinsichtlich der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde) für den Zeitraum ab 01.01.2013 gestellt hat. Nach der am 25.07.2019 hinsichtlich dieses Antrags vom 28.01.2013 bei der Behörde eingelangten Säumnisbeschwerde erfolgte innerhalb der dreimonatigen Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG keine Entscheidung durch die Behörde. Die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde wurde daraufhin dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, das im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens mit Erkenntnis vom 10.11.2022 im Verfahren zur Zl. W213 2109198-4 schließlich rechtskräftig über diesen Antrag abgesprochen hat (s. dazu oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.). Da der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid vom 26.11.2019 (dem Beschwerdeführer am 27.11.2019 zugestellt) nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG im o.a. Verfahren erlassen wurde, war die Behörde zum Abspruch über das in diesem Punkt behandelte Teilbegehren, soweit sich dieses auf die Anrechnung von Mehrdienstleistungen mittels Einbeziehung der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde bezieht, nicht mehr zuständig. Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Unzuständigkeit der Behörde im Entscheidungszeitpunkt insoweit zu beheben. 3.2.2.
- Zum
- Teilbegehren des Antragspunktes 3.: Der Beschwerdeführer beantragte mit diesem Teilbegehren im Wesentlichen die Feststellung, dass ihm die für die Vergangenheit geltend gemachten und ihm aus seiner Sicht zustehenden Mehrdienstleistungen auch in Zukunft zustünden und zu gewähren seien (s. dazu näher oben unter Pkt. II.1.1.).Der Beschwerdeführer beantragte mit diesem Teilbegehren im Wesentlichen die Feststellung, dass ihm die für die Vergangenheit geltend gemachten und ihm aus seiner Sicht zustehenden Mehrdienstleistungen auch in Zukunft zustünden und zu gewähren seien (s. dazu näher oben unter Pkt. römisch zwei.1.1.). Im Hinblick auf die oben unter Pkt. II.3.1.
- angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst festzuhalten, dass die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides weder im Gesetz vorgesehen, noch im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. hierzu auch VwGH 17.09.1965, 1425/63, mwH, wonach das öffentliche Interesse lediglich das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und nicht den Schutz von Einzelinteressen umfasst). Für das Bundesverwaltungsgericht ist zudem auch nicht erkennbar, dass die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides für den Beschwerdeführer, der sich seit 24.10.2016 durchgehend im Krankenstand befindet, ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt, um ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen (s. dazu auch VwGH 29.09.2021, Ra 2020/12/0063-16, Rz 3 und 43).Im Hinblick auf die oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.
- angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst festzuhalten, dass die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides weder im Gesetz vorgesehen, noch im öffentlichen Interesse gelegen ist vergleiche hierzu auch VwGH 17.09.1965, 1425/63, mwH, wonach das öffentliche Interesse lediglich das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und nicht den Schutz von Einzelinteressen umfasst). Für das Bundesverwaltungsgericht ist zudem auch nicht erkennbar, dass die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides für den Beschwerdeführer, der sich seit 24.10.2016 durchgehend im Krankenstand befindet, ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt, um ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen (s. dazu auch VwGH 29.09.2021, Ra 2020/12/0063-16, Rz 3 und 43). Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie das
- Teilbegehren des Antragspunktes
- zurückweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
- Nach §§ 24 Abs. 2 Z 1 kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit im vorliegenden Verfahren nicht geboten.3.
- Nach Paragraphen 24, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit im vorliegenden Verfahren nicht geboten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2228411.1.00