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{'item': 'W270 2248510-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW270 2248510-1 Spruch, W270 2248510-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. GRAS

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Zu Spruchpunkt A)

  1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid (im Falle des Verwaltungsgerichts durch Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird.
  2. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid (im Falle des Verwaltungsgerichts durch Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird.
  3. Gemäß § 17 VwGVG, wonach vom Verwaltungsgericht die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist § 62 Abs. 4 AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden (vgl. VwGH 02.08.2019, Ra 2019/09/0056).
  4. Gemäß Paragraph 17, VwGVG, wonach vom Verwaltungsgericht die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden vergleiche VwGH 02.08.2019, Ra 2019/09/0056).
  5. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig i.S.d. § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung i.S.d. § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 25.09.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006, m.w.N.).
  6. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig i.S.d. Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung i.S.d. Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt vergleiche VwGH 25.09.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006, m.w.N.).
  7. Unter den dargelegten Voraussetzungen ist auch die Begründung einer Entscheidung einer Berichtigung zugänglich (vgl. VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0023).
  8. Unter den dargelegten Voraussetzungen ist auch die Begründung einer Entscheidung einer Berichtigung zugänglich vergleiche VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0023).
  9. Im Erkenntnis vom 30.12.2022 sind dem Bundesverwaltungsgericht bei der Ausfertigung Fehler in der Begründung dahingehend unterlaufen, dass in den Punkten IV.2.3.
  10. sowie IV.2.
  11. anstelle des Buchstabens „a“ der Buchstabe „g“ zitiert wurde. Ebenso ist in Punkt IV.2.
  12. anstelle der „EU-CITES-Verordnung“ eine „EU-CITES-Durchführungsverordnung“ erwähnt.
  13. Im Erkenntnis vom 30.12.2022 sind dem Bundesverwaltungsgericht bei der Ausfertigung Fehler in der Begründung dahingehend unterlaufen, dass in den Punkten römisch vier.2.3.
  14. sowie römisch vier.2.
  15. anstelle des Buchstabens „a“ der Buchstabe „g“ zitiert wurde. Ebenso ist in Punkt römisch vier.2.
  16. anstelle der „EU-CITES-Verordnung“ eine „EU-CITES-Durchführungsverordnung“ erwähnt.
  17. Bei Gegenüberstellung mit dem Akteninhalt wie – insbesondere – auch den übrigen Begründungsausführungen des Erkenntnisses ist klar davon auszugehen, dass jeweils der Buchstabe „a“ (von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 338/97 i.d.g.F.) gemeint war (siehe dazu insbesondere die Zitierung der Rechtsgrundlage in IV.1.
  18. oder – betreffend die Behandlung der Ausnahme – in IV.1.2.). Auch wurde neben der „EU-CITES-Verordnung“ nur – gedacht für die Verordnung [EG] Nr. 865/2006 i.d.g.F. – eine Abkürzung für eine „Durchführungsverordnung“ erwähnt (siehe dazu in IV.1.2.).
  19. Bei Gegenüberstellung mit dem Akteninhalt wie – insbesondere – auch den übrigen Begründungsausführungen des Erkenntnisses ist klar davon auszugehen, dass jeweils der Buchstabe „a“ (von Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung [EG] Nr. 338/97 i.d.g.F.) gemeint war (siehe dazu insbesondere die Zitierung der Rechtsgrundlage in römisch vier.1.
  20. oder – betreffend die Behandlung der Ausnahme – in römisch vier.1.2.). Auch wurde neben der „EU-CITES-Verordnung“ nur – gedacht für die Verordnung [EG] Nr. 865 aus 2006, i.d.g.F. – eine Abkürzung für eine „Durchführungsverordnung“ erwähnt (siehe dazu in römisch vier.1.2.).
  21. All die dargestellten Fehler hätten vom Bundesverwaltungsgericht bei gehöriger Aufmerksamkeit vermieden werden können. Sie sanieren keinen Mangel in der Begründung als solches und konnten daher berichtigt werden. Zu Spruchpunkt B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zitierten Entscheidungen); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zitierten Entscheidungen); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W270.2248510.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.