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{'item': 'W277 2182861-1'}

Obsah (5)§ 8Art. 133§ 269Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW277 2182861-1 Spruch, W277 2182861-1/44E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX alias XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), XXXX alias XXXX , geb. XXXX , reiste gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX , geb. XXXX , spätestens im XXXX in das Bundesgebiet ein.Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , reiste gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , spätestens im römisch 40 in das Bundesgebiet ein. XXXX wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

  1. Die BF stellte am XXXX –mit ihrer zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Tochter XXXX - einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (AS 1).
  2. Die BF stellte am römisch 40 –mit ihrer zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Tochter römisch 40 - einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (AS 1). 1.
  3. In der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF an, XXXX in der Russischen Föderation geboren und eine Staatsangehörige der XXXX zu sein (AS 1). Sie sei XXXX Glaubens und gehöre der Volksgruppe „ XXXX “ an. Sie beherrsche die Sprachen XXXX , Russisch und Englisch.1.
  4. In der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF an, römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und eine Staatsangehörige der römisch 40 zu sein (AS 1). Sie sei römisch 40 Glaubens und gehöre der Volksgruppe „ römisch 40 “ an. Sie beherrsche die Sprachen römisch 40 , Russisch und Englisch. Sie habe von XXXX eine Grundschule und von XXXX , sowie von XXXX u die Universität besucht. Zuletzt habe Sie als XXXX im Herkunftsstaat gearbeitet.Sie habe von römisch 40 eine Grundschule und von römisch 40 , sowie von römisch 40 u die Universität besucht. Zuletzt habe Sie als römisch 40 im Herkunftsstaat gearbeitet. Ihre Mutter sei im Jahre XXXX , ihr Vater im Jahre XXXX verstorben.Ihre Mutter sei im Jahre römisch 40 , ihr Vater im Jahre römisch 40 verstorben. Sie sei ledig. Ihr Lebensgefährte heiße XXXX und sei im XXXX geboren.Sie sei ledig. Ihr Lebensgefährte heiße römisch 40 und sei im römisch 40 geboren. Vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet habe sie in XXXX in der XXXX gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe die BF im XXXX gefasst und sie sei am XXXX ausgereist.Vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet habe sie in römisch 40 in der römisch 40 gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe die BF im römisch 40 gefasst und sie sei am römisch 40 ausgereist. Zu den Fluchtgründen befragt gab die BF im Wesentlichen an, dass in ihrem Herkunftsstaat seit XXXX Krieg herrsche. Durch eine Explosion in einem Nachbarhaus XXXX sei ihre „Wohnung komplett zerstört“ worden. Seither sei die BF psychisch belastet und traumatisiert. Die BF und XXXX seien sodann nach XXXX zu einer Freundin geflohen, wo die BF behandelt worden wäre. Sie sei jedoch nicht zur Ruhe gekommen und hätte weiterhin Angst gehabt, „erneut etwas Traumatisches im Zuge des Krieges zu erleben, oder ums Leben zu kommen“ (AS 9). Zu den Fluchtgründen befragt gab die BF im Wesentlichen an, dass in ihrem Herkunftsstaat seit römisch 40 Krieg herrsche. Durch eine Explosion in einem Nachbarhaus römisch 40 sei ihre „Wohnung komplett zerstört“ worden. Seither sei die BF psychisch belastet und traumatisiert. Die BF und römisch 40 seien sodann nach römisch 40 zu einer Freundin geflohen, wo die BF behandelt worden wäre. Sie sei jedoch nicht zur Ruhe gekommen und hätte weiterhin Angst gehabt, „erneut etwas Traumatisches im Zuge des Krieges zu erleben, oder ums Leben zu kommen“ (AS 9). Zu Ihren Rückkehrbefürchtungen gab die BF an, dass in ihrem Herkunftsstaat Krieg herrsche und sie Angst um ihr eigenes und das Leben ihrer Tochter hätte.
  5. Am XXXX wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 37ff). Hierbei gab die BF an, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein und ein „Bleiberecht“ bzw. eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in der XXXX zu haben.
  6. Am römisch 40 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 37ff). Hierbei gab die BF an, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein und ein „Bleiberecht“ bzw. eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in der römisch 40 zu haben. Die BF habe im Herkunftsstaat die Ausbildung „ökonomische Buchhalterin“ abgeschlossen. Sie hätte ein Abschlussdiplom als XXXX absolviert und wäre die „Jahrgangsbeste“ gewesen.Die BF habe im Herkunftsstaat die Ausbildung „ökonomische Buchhalterin“ abgeschlossen. Sie hätte ein Abschlussdiplom als römisch 40 absolviert und wäre die „Jahrgangsbeste“ gewesen. Das Haus ihrer Eltern in der Russischen Föderation sei unbewohnt. Ihr Onkel, welcher auch ihr Nachbar ebendort sei, würde hin und wieder nach dem Zustand des Elternhauses sehen. Die BF gab weiters an, dass sie im Herkunftsstaat auf „ XXXX “ habe bauen dürfen, welche „ XXXX “ genannt worden sei. Ebendort würden nur „reiche Leute“ wohnen. Die BF gab weiters an, dass sie im Herkunftsstaat auf „ römisch 40 “ habe bauen dürfen, welche „ römisch 40 “ genannt worden sei. Ebendort würden nur „reiche Leute“ wohnen. Die BF verfüge darüber hinaus über eine XXXX , welche im Eigentum ihrer Tochter XXXX stehe. Die erste, bereits verstorbene Frau des Vaters der BF habe ihrer Tochter ein Grundstück vererbt. In XXXX würden neben ihrem Onkel auch entfernte Verwandte, sowie Cousins und Cousinen in anderen Gebieten der Russischen Föderation der BF leben, zu welchen die BF keinen Kontakt pflege (AS 42). Die BF verfüge darüber hinaus über eine römisch 40 , welche im Eigentum ihrer Tochter römisch 40 stehe. Die erste, bereits verstorbene Frau des Vaters der BF habe ihrer Tochter ein Grundstück vererbt. In römisch 40 würden neben ihrem Onkel auch entfernte Verwandte, sowie Cousins und Cousinen in anderen Gebieten der Russischen Föderation der BF leben, zu welchen die BF keinen Kontakt pflege (AS 42). Die BF sei aus XXXX ausgereist, weil der Minister XXXX getötet und sie in einen Autounfall verwickelt worden wäre. Jemand hätte sie töten wollen. Ihr „Ex-Ehemann“, XXXX sei der Chef der Kriminalpolizei und lebe in XXXX . Bei ihm befinde sich auch ihr Reisepass, welchen sie am XXXX ausstellen habe lassen. Auch gab sie an, dass ihr Ehemann in ihrer Villa lebe.Die BF sei aus römisch 40 ausgereist, weil der Minister römisch 40 getötet und sie in einen Autounfall verwickelt worden wäre. Jemand hätte sie töten wollen. Ihr „Ex-Ehemann“, römisch 40 sei der Chef der Kriminalpolizei und lebe in römisch 40 . Bei ihm befinde sich auch ihr Reisepass, welchen sie am römisch 40 ausstellen habe lassen. Auch gab sie an, dass ihr Ehemann in ihrer Villa lebe. Weiters gab sie an vor Ihrem Ehemann geflüchtet zu sein (AS 42). Er habe sich mit der XXXX zusammengeschlossen. Er habe sich mit ihnen zuhause getroffen, wo die BF ihn XXXX mit einem anderen Mann erwischt habe, weshalb sie sich habe scheiden lassen. Auch gab sie an sich nicht scheiden lassen zu haben, weil sie mit ihm gar nicht verheiratet gewesen wäre.Weiters gab sie an vor Ihrem Ehemann geflüchtet zu sein (AS 42). Er habe sich mit der römisch 40 zusammengeschlossen. Er habe sich mit ihnen zuhause getroffen, wo die BF ihn römisch 40 mit einem anderen Mann erwischt habe, weshalb sie sich habe scheiden lassen. Auch gab sie an sich nicht scheiden lassen zu haben, weil sie mit ihm gar nicht verheiratet gewesen wäre. Der Ex-Ehemann sei ein XXXX und hätte sie jedenfalls überall in der Russischen Föderation finden können, zumal er in XXXX eine Fahndung veranlasst habe (AS 42f).Der Ex-Ehemann sei ein römisch 40 und hätte sie jedenfalls überall in der Russischen Föderation finden können, zumal er in römisch 40 eine Fahndung veranlasst habe (AS 42f). Zudem habe ihr Mann einen Sohn aus voriger Ehe XXXX wollen, weshalb die BF auch Angst gehabt hätte, dass er sie XXXX würde.Zudem habe ihr Mann einen Sohn aus voriger Ehe römisch 40 wollen, weshalb die BF auch Angst gehabt hätte, dass er sie römisch 40 würde. Weiters gab sie an, den Herkunftsstaat wegen politischer Probleme verlassen zu haben. In XXXX sei ihr eine kriminelle Tat angehängt worden. Auf die BF sei ein Attentat verübt worden.Weiters gab sie an, den Herkunftsstaat wegen politischer Probleme verlassen zu haben. In römisch 40 sei ihr eine kriminelle Tat angehängt worden. Auf die BF sei ein Attentat verübt worden. In XXXX habe Krieg geherrscht. Eine Explosion, welche sich Ende XXXX ereignet habe sei fluchtkausal gewesen wäre (AS 38 und 42). Die BF habe aufgrund der erlebten Explosion einen Schock erlitten (AS 38). In römisch 40 habe Krieg geherrscht. Eine Explosion, welche sich Ende römisch 40 ereignet habe sei fluchtkausal gewesen wäre (AS 38 und 42). Die BF habe aufgrund der erlebten Explosion einen Schock erlitten (AS 38). Die BF sei im Jahre XXXX in die XXXX gezogen und wäre ebendort in einer Menschenrechtsorganisation und als Journalistin tätig gewesen (AS 40f). Auch führte sie an, in der XXXX nicht offiziell gearbeitet, sondern ein Geschäft geführt zu haben, wo sie Bettwaren, Geschirr und Esoterikgegenstände verkauft hätte (AS 42).Die BF sei im Jahre römisch 40 in die römisch 40 gezogen und wäre ebendort in einer Menschenrechtsorganisation und als Journalistin tätig gewesen (AS 40f). Auch führte sie an, in der römisch 40 nicht offiziell gearbeitet, sondern ein Geschäft geführt zu haben, wo sie Bettwaren, Geschirr und Esoterikgegenstände verkauft hätte (AS 42). In der XXXX sei die BF Eigentümerin einer Dreizimmerwohnung in XXXX und eines XXXX großes Grundstück in XXXX , welches 70 km von XXXX entfernt sei. Die Wohnung in der XXXX beaufsichtige ein „ XXXX “, welcher ihr auch Dokumente nach Österreich geschickt hätte (AS 41 und 43). Ein weiteres in ihrem Eigentum stehendes Grundstück in der XXXX sei unbeaufsichtigt.In der römisch 40 sei die BF Eigentümerin einer Dreizimmerwohnung in römisch 40 und eines römisch 40 großes Grundstück in römisch 40 , welches 70 km von römisch 40 entfernt sei. Die Wohnung in der römisch 40 beaufsichtige ein „ römisch 40 “, welcher ihr auch Dokumente nach Österreich geschickt hätte (AS 41 und 43). Ein weiteres in ihrem Eigentum stehendes Grundstück in der römisch 40 sei unbeaufsichtigt. Aus der XXXX sei sie schließlich wegen des Krieges geflüchtet (AS 42). Die Ausreise in die Ukraine habe sie finanziert, indem sie im Jahre XXXX zwei Wohnungen verkauft habe. Sie hätte schon vor längerer Zeit vorgehabt, den Herkunftsstaat zu verlassen. Sie hätte immer viel Bargeld für den Notfall gehabt, sowie immer genug US- Dollar.Aus der römisch 40 sei sie schließlich wegen des Krieges geflüchtet (AS 42). Die Ausreise in die Ukraine habe sie finanziert, indem sie im Jahre römisch 40 zwei Wohnungen verkauft habe. Sie hätte schon vor längerer Zeit vorgehabt, den Herkunftsstaat zu verlassen. Sie hätte immer viel Bargeld für den Notfall gehabt, sowie immer genug US- Dollar. Die BF wolle einen Brief an XXXX schreiben, weil ihr Vater eine große Summe Geld vom Staat bekommen sollte. Der Präsident von XXXX habe dies jedoch nicht weitergeleitet und die BF wolle dies mit XXXX klären.Die BF wolle einen Brief an römisch 40 schreiben, weil ihr Vater eine große Summe Geld vom Staat bekommen sollte. Der Präsident von römisch 40 habe dies jedoch nicht weitergeleitet und die BF wolle dies mit römisch 40 klären. Die BF schilderte weiters schwerhörig zu sein und „von den Lippen ablesen“ zu können. Im Bundesgebiet habe sie einen „Hörapparat“ erhalten. Weiters würde sie schlecht sehen und habe Probleme mit dem Kreislauf. Auch sei ihre linke Gesichtshälfte gelähmt. Sie habe „Probleme mit dem Gedächtnis“. Bis zu einer Explosion im Herkunftsstaat XXXX sei sie ein gesunder Mensch gewesen. Sie habe in der XXXX ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen und sei eine Woche lang bzw. am XXXX in einem Krankenhaus „in der Psychiatrie“ gewesen. Zu dieser Zeit sei ihre damals minderjährige Tochter XXXX von einer Freundin beaufsichtigt worden.Die BF schilderte weiters schwerhörig zu sein und „von den Lippen ablesen“ zu können. Im Bundesgebiet habe sie einen „Hörapparat“ erhalten. Weiters würde sie schlecht sehen und habe Probleme mit dem Kreislauf. Auch sei ihre linke Gesichtshälfte gelähmt. Sie habe „Probleme mit dem Gedächtnis“. Bis zu einer Explosion im Herkunftsstaat römisch 40 sei sie ein gesunder Mensch gewesen. Sie habe in der römisch 40 ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen und sei eine Woche lang bzw. am römisch 40 in einem Krankenhaus „in der Psychiatrie“ gewesen. Zu dieser Zeit sei ihre damals minderjährige Tochter römisch 40 von einer Freundin beaufsichtigt worden. Im Bundesgebiet hätten die BF keine Verwandten. Zu den Umständen im Bundesgebiet gab die BF an, dass sie einen Deutschkurs besuche und ihre Tochter in die Schule gehe (AS 44).
  7. Am XXXX wurde die BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 53ff).
  8. Am römisch 40 wurde die BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 53ff). Hierbei gab sie an, nicht gesund zu sein, am rechten Fuß Schmerzen beim Gehen und Probleme mit dem Gebiss zu haben. Sie bekomme Botox-Spritzen auf der neurologischen Abteilung im Krankenhaus XXXX und habe am XXXX eine Computertomographie. Ihr Gesicht sei teilweise gelähmt gewesen, da sie einen leichten Schlaganfall erlitten hätte, was sich jedoch gebessert habe. Des Weiteren habe sie Tabletten vom Neurologen erhalten. Aufgrund der Nebenwirkungen habe der Neurologe ihre Medikation jedoch abgesetzt und nunmehr gehe es ihr besser. Ihr Neurologe habe weiters gesagt, dass sie nicht viel sprechen dürfe, weshalb sie keine weiteren Behandlungen mehr habe. Sie habe ein Hörgerät und eine Lesebrille. Ihre Tochter XXXX sei gesund (AS 54).Hierbei gab sie an, nicht gesund zu sein, am rechten Fuß Schmerzen beim Gehen und Probleme mit dem Gebiss zu haben. Sie bekomme Botox-Spritzen auf der neurologischen Abteilung im Krankenhaus römisch 40 und habe am römisch 40 eine Computertomographie. Ihr Gesicht sei teilweise gelähmt gewesen, da sie einen leichten Schlaganfall erlitten hätte, was sich jedoch gebessert habe. Des Weiteren habe sie Tabletten vom Neurologen erhalten. Aufgrund der Nebenwirkungen habe der Neurologe ihre Medikation jedoch abgesetzt und nunmehr gehe es ihr besser. Ihr Neurologe habe weiters gesagt, dass sie nicht viel sprechen dürfe, weshalb sie keine weiteren Behandlungen mehr habe. Sie habe ein Hörgerät und eine Lesebrille. Ihre Tochter römisch 40 sei gesund (AS 54). Da das Haus in der XXXX zerstört sei bzw. das Dach eingestürzt sei, habe die BF keine weiteren Beweismittel wie Reisepass und Besitzurkunden organisieren können (AS 55). Ihre Dokumente würden sich in ihrer Wohnung in der XXXX befinden. Mit dem Hausverwalter XXXX habe sie keinen Kontakt, weil in XXXX Krieg herrsche.Da das Haus in der römisch 40 zerstört sei bzw. das Dach eingestürzt sei, habe die BF keine weiteren Beweismittel wie Reisepass und Besitzurkunden organisieren können (AS 55). Ihre Dokumente würden sich in ihrer Wohnung in der römisch 40 befinden. Mit dem Hausverwalter römisch 40 habe sie keinen Kontakt, weil in römisch 40 Krieg herrsche. Weiters führte sie an „Kontakt mit Geistern“, sowie dem Geist Ihres verstorbenen Vaters zu haben, weshalb sie ihre Diplome „beschrieben“ hätte (AS 56). Zu den Fluchtgründen nochmals befragt führte die BF an, dass sie in XXXX einige Firmen geführt habe und Vorsitzende des „ XXXX “ gewesen sei. Sie habe enge Kontakte zu Politikern gehabt und eine Müllverbrennungsanlage eröffnen wollen. Sie sei mit Ministerpräsidenten XXXX befreundet gewesen, welcher Dokumente hätte unterschreiben sollen, dass die BF in die Politik gehe und Vorsitzende des Vereines in XXXX werde. Dann hätten die politischen Unruhen in XXXX angefangen. Zudem gehöre sie der Minderheit der „ XXXX “ an und habe Kontakt zu Menschen gehabt, die für die Rechte der „ XXXX “ gekämpft hätten, jedoch sei diese Minderheit unterdrückt worden, wovon die BF in ihrer Zeitung berichtet hätte. Sodann seien „fürchterliche Probleme“ für sie entstanden. Ein Politiker, der sich für die Rechte der XXXX eingesetzt habe, sei Vorsitzender des Vereines „ XXXX “ gewesen, wessen Geld auf ihrem Konto gelagert worden sei, da sie auch Vorsitzende des XXXX gewesen sei. Mit diesem Geld hätten sie vielen Menschen geholfen. Sodann habe sie einen Unfall gehabt, man habe sie töten wollen. Das sei alles XXXX passiert.Zu den Fluchtgründen nochmals befragt führte die BF an, dass sie in römisch 40 einige Firmen geführt habe und Vorsitzende des „ römisch 40 “ gewesen sei. Sie habe enge Kontakte zu Politikern gehabt und eine Müllverbrennungsanlage eröffnen wollen. Sie sei mit Ministerpräsidenten römisch 40 befreundet gewesen, welcher Dokumente hätte unterschreiben sollen, dass die BF in die Politik gehe und Vorsitzende des Vereines in römisch 40 werde. Dann hätten die politischen Unruhen in römisch 40 angefangen. Zudem gehöre sie der Minderheit der „ römisch 40 “ an und habe Kontakt zu Menschen gehabt, die für die Rechte der „ römisch 40 “ gekämpft hätten, jedoch sei diese Minderheit unterdrückt worden, wovon die BF in ihrer Zeitung berichtet hätte. Sodann seien „fürchterliche Probleme“ für sie entstanden. Ein Politiker, der sich für die Rechte der römisch 40 eingesetzt habe, sei Vorsitzender des Vereines „ römisch 40 “ gewesen, wessen Geld auf ihrem Konto gelagert worden sei, da sie auch Vorsitzende des römisch 40 gewesen sei. Mit diesem Geld hätten sie vielen Menschen geholfen. Sodann habe sie einen Unfall gehabt, man habe sie töten wollen. Das sei alles römisch 40 passiert. Danach habe sie geheiratet, ihre Tochter geboren und „einfach aus XXXX ausgereist“. Ab dem Jahre XXXX sei sie zwischen der XXXX gependelt und habe in XXXX einen Verkaufsstand betrieben, wo sie Importware wie Kleidung und Porzellan verkauft habe. Danach hätten die Probleme mit ihrem Ehemann begonnen. Diesen habe sie XXXX erwischt. Sie habe lange Zeit keinen Kontakt zu ihm gehabt und er habe sie oft bedroht und erwürgen wollen. Er habe die gemeinsame Tochter XXXX sehr geliebt und sie nach XXXX schicken wollen. XXXX sei Eigentümerin des ganzen Vermögens und wolle er dieses wahrscheinlich für sich haben. Die BF habe ihrem Ehemann vertraut, jedoch habe er ihr viel Geld weggenommen. Angefangen habe aber alles mit dieser Müllverbrennungsanlage, da sehr viel Geld im Spiel gewesen sei (AS 56f). Ihr Ehemann habe sie töten wollen und habe sie auch in XXXX gefunden, wohin die BF gezogen sei. Er habe sie an ihrem Arbeitsplatz gefunden und die BF zwangsweise mitnehmen wollen (AS 58). Er würde sie auch verfolgen, weil XXXX ein großes Haus am Meer erben würde (AS 59).Danach habe sie geheiratet, ihre Tochter geboren und „einfach aus römisch 40 ausgereist“. Ab dem Jahre römisch 40 sei sie zwischen der römisch 40 gependelt und habe in römisch 40 einen Verkaufsstand betrieben, wo sie Importware wie Kleidung und Porzellan verkauft habe. Danach hätten die Probleme mit ihrem Ehemann begonnen. Diesen habe sie römisch 40 erwischt. Sie habe lange Zeit keinen Kontakt zu ihm gehabt und er habe sie oft bedroht und erwürgen wollen. Er habe die gemeinsame Tochter römisch 40 sehr geliebt und sie nach römisch 40 schicken wollen. römisch 40 sei Eigentümerin des ganzen Vermögens und wolle er dieses wahrscheinlich für sich haben. Die BF habe ihrem Ehemann vertraut, jedoch habe er ihr viel Geld weggenommen. Angefangen habe aber alles mit dieser Müllverbrennungsanlage, da sehr viel Geld im Spiel gewesen sei (AS 56f). Ihr Ehemann habe sie töten wollen und habe sie auch in römisch 40 gefunden, wohin die BF gezogen sei. Er habe sie an ihrem Arbeitsplatz gefunden und die BF zwangsweise mitnehmen wollen (AS 58). Er würde sie auch verfolgen, weil römisch 40 ein großes Haus am Meer erben würde (AS 59). Des Weiteren habe die BF Probleme, weil sie XXXX geschrieben habe und Geld von ihm zurückhaben wolle (AS 60). Des Weiteren habe die BF Probleme, weil sie römisch 40 geschrieben habe und Geld von ihm zurückhaben wolle (AS 60). Die BF sei auch Herausgeberin einer Zeitung gewesen namens „ XXXX “, deren Herausgabe im Jahre XXXX beendet worden sei.Die BF sei auch Herausgeberin einer Zeitung gewesen namens „ römisch 40 “, deren Herausgabe im Jahre römisch 40 beendet worden sei. Zu den Umständen im Bundesgebiet führte die BF an, dass sie einen Deutschkurs besuche und ihre Tochter XXXX in die Schule gehe.Zu den Umständen im Bundesgebiet führte die BF an, dass sie einen Deutschkurs besuche und ihre Tochter römisch 40 in die Schule gehe.
  9. Am XXXX wurde XXXX im Beisein der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 67ff).
  10. Am römisch 40 wurde römisch 40 im Beisein der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 67ff). 4.
  11. Hierbei gab XXXX an, dass sie gesund sei. Sie besuche aktuell die XXXX wo sie sich gut fühle und gute Schulergebnisse aufweise. In XXXX sei sie bis in die XXXX Klasse zu Schule gegangen und habe diese in Österreich wiederholen müssen (AS 69f). In der XXXX habe XXXX im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter gelebt, welche immer beschäftigt gewesen sei. XXXX habe eine Babysitterin gehabt. Der Grund für die Einreise nach Österreich sei der schlechte Gesundheitszustand der BF gewesen. Eine Freundin namens XXXX habe ihnen geraten, die XXXX zu verlassen (AS 70). XXXX wisse nicht, wo sie geboren worden sei, glaube jedoch, in der XXXX . Sie kenne ihren Vater und habe in XXXX regelmäßigen Kontakt zu ihm gehabt und habe ihn mehrmals die Woche, manchmal sogar täglich, gesehen; er sei zu ihr gekommen, oder sie sei zu ihm gegangen. Manchmal sei sie alleine bei ihm gewesen, manchmal gemeinsam mit der BF. Ihr Vater sei XXXX und arbeite bei der XXXX Polizei (AS 71f). 4.
  12. Hierbei gab römisch 40 an, dass sie gesund sei. Sie besuche aktuell die römisch 40 wo sie sich gut fühle und gute Schulergebnisse aufweise. In römisch 40 sei sie bis in die römisch 40 Klasse zu Schule gegangen und habe diese in Österreich wiederholen müssen (AS 69f). In der römisch 40 habe römisch 40 im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter gelebt, welche immer beschäftigt gewesen sei. römisch 40 habe eine Babysitterin gehabt. Der Grund für die Einreise nach Österreich sei der schlechte Gesundheitszustand der BF gewesen. Eine Freundin namens römisch 40 habe ihnen geraten, die römisch 40 zu verlassen (AS 70). römisch 40 wisse nicht, wo sie geboren worden sei, glaube jedoch, in der römisch 40 . Sie kenne ihren Vater und habe in römisch 40 regelmäßigen Kontakt zu ihm gehabt und habe ihn mehrmals die Woche, manchmal sogar täglich, gesehen; er sei zu ihr gekommen, oder sie sei zu ihm gegangen. Manchmal sei sie alleine bei ihm gewesen, manchmal gemeinsam mit der BF. Ihr Vater sei römisch 40 und arbeite bei der römisch 40 Polizei (AS 71f). 4.
  13. Die BF gab hierzu befragt an, dass sie in der XXXX keinen Kontakt zum Kindsvater gehabt habe. Der Kindsvater der gemeinsamen Tochter XXXX lebe zudem in XXXX . XXXX verhalte sich komisch, sei naiv und verwirrt, das sei alles. Die BF habe sich von ihrem Mann getrennt als XXXX etwa XXXX gewesen sei und sie hätte ihren Vater nie wieder gesehen. Die BF sei in XXXX schwanger geworden, nach XXXX geflüchtet, von ihrem Mann dort gefunden worden und sodann in die XXXX geflüchtet. Für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation fürchte sie den Tod. Sie habe sehr viel Geld und wolle nicht in diesem gesundheitlichen Zustand zurückkehren. Sie brauche noch etwas Zeit für eine Rückkehr in den Herkunftsstaat (AS 72, AS 73).4.
  14. Die BF gab hierzu befragt an, dass sie in der römisch 40 keinen Kontakt zum Kindsvater gehabt habe. Der Kindsvater der gemeinsamen Tochter römisch 40 lebe zudem in römisch 40 . römisch 40 verhalte sich komisch, sei naiv und verwirrt, das sei alles. Die BF habe sich von ihrem Mann getrennt als römisch 40 etwa römisch 40 gewesen sei und sie hätte ihren Vater nie wieder gesehen. Die BF sei in römisch 40 schwanger geworden, nach römisch 40 geflüchtet, von ihrem Mann dort gefunden worden und sodann in die römisch 40 geflüchtet. Für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation fürchte sie den Tod. Sie habe sehr viel Geld und wolle nicht in diesem gesundheitlichen Zustand zurückkehren. Sie brauche noch etwas Zeit für eine Rückkehr in den Herkunftsstaat (AS 72, AS 73). Zu den Lebensverhältnissen in Österreich brachte sie vor, dass XXXX die Schule besuche. Die BF selber sei bei Versammlungen der XXXX anwesend und lerne Deutsch, da es bei der XXXX keine Kurse gegeben habe (AS 74). Zu den Lebensverhältnissen in Österreich brachte sie vor, dass römisch 40 die Schule besuche. Die BF selber sei bei Versammlungen der römisch 40 anwesend und lerne Deutsch, da es bei der römisch 40 keine Kurse gegeben habe (AS 74).
  15. Am XXXX wurde ein psychologisches Gutachten betreffend die BF bei XXXX in Auftrag gegeben, sowie die Beantwortung eines Fragenkatalogs aufgetragen.
  16. Am römisch 40 wurde ein psychologisches Gutachten betreffend die BF bei römisch 40 in Auftrag gegeben, sowie die Beantwortung eines Fragenkatalogs aufgetragen. 5.
  17. Am XXXX langte das Gutachten beim BFA ein (AS 485ff). Diesem lässt sich hinsichtlich der konkreten Fragestellung und Empfehlung entnehmen (AS 503ff), dass die klinische Diagnostik gegenwärtig eine XXXX , und ein Betroffensein von Katastrophen, Krieg und sonstigen Feindseligkeiten ergebe. Ihr Krankheitsbild werde als XXXX beurteilt. Die Aussagen im Asylverfahren würden durch die diagnostizierten Abweichungen beeinflusst, jedoch als nicht wesentlich beurteilt (AS 503). Die neurotischen Auffälligkeiten seien durchaus therapierbar, sofern der Wille und die Selbstdisziplin dazu vorhanden seien und keine Verschlechterung des psychischen Zustandes eintrete. In Österreich würden Persönlichkeitsstörung und Depressionen durch eine psychotherapeutische Therapie behandelt, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen würden durch psychologische Programme trainiert werden. Bei einem Lebensalter von über XXXX könne man laut Statistik von einer Langzeittherapie (länger als ein Jahr) ausgehen. Eine Abschiebung würde das psychologische Störungsbild dann nicht verändern, wenn die Patientin dieselbe psychologische bzw. psychotherapeutische Hilfestellung erhalte wie in Österreich. Eine Nichtbehandlung von Depressionen und Persönlichkeitsstörung führe, „egal wo man lebe, zu einer Verfestigung und eventuell zu einer Verschlechterung des Störbildes“ (AS 505). Bei einer Überstellung der BF müsse die begonnene psychologische Intervention oder die schon begonnene Psychotherapie weitergeführt werden. Aufgrund ihrer zwar „leicht unterdurchschnittlichen intellektuellen Voraussetzungen“ aber der absolvierten Diplome XXXX sollte es der BF durchaus möglich sein für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Tochter aufzukommen. Grundsätzlich wirke sich jede psychische Störung auf Familienmitglieder negativ aus. Um zu beantworten, ob eine Wartezeit in der Russischen Föderation bzw. in der XXXX aus psychologischer Sicht vertretbar sei, müsse die gegenwärtige Situation in diesen Ländern für XXXX eruierbar sein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne der BF durchaus die Obsorge und Vertretung ihrer Tochter XXXX zugetraut werden. Allerdings könne angeraten werden, dass sich die Kindsmutter regelmäßig zu Gesprächen bei einem Psychologen oder Psychotherapeuten einfinde (AS 507).5.
  18. Am römisch 40 langte das Gutachten beim BFA ein (AS 485ff). Diesem lässt sich hinsichtlich der konkreten Fragestellung und Empfehlung entnehmen (AS 503ff), dass die klinische Diagnostik gegenwärtig eine römisch 40 , und ein Betroffensein von Katastrophen, Krieg und sonstigen Feindseligkeiten ergebe. Ihr Krankheitsbild werde als römisch 40 beurteilt. Die Aussagen im Asylverfahren würden durch die diagnostizierten Abweichungen beeinflusst, jedoch als nicht wesentlich beurteilt (AS 503). Die neurotischen Auffälligkeiten seien durchaus therapierbar, sofern der Wille und die Selbstdisziplin dazu vorhanden seien und keine Verschlechterung des psychischen Zustandes eintrete. In Österreich würden Persönlichkeitsstörung und Depressionen durch eine psychotherapeutische Therapie behandelt, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen würden durch psychologische Programme trainiert werden. Bei einem Lebensalter von über römisch 40 könne man laut Statistik von einer Langzeittherapie (länger als ein Jahr) ausgehen. Eine Abschiebung würde das psychologische Störungsbild dann nicht verändern, wenn die Patientin dieselbe psychologische bzw. psychotherapeutische Hilfestellung erhalte wie in Österreich. Eine Nichtbehandlung von Depressionen und Persönlichkeitsstörung führe, „egal wo man lebe, zu einer Verfestigung und eventuell zu einer Verschlechterung des Störbildes“ (AS 505). Bei einer Überstellung der BF müsse die begonnene psychologische Intervention oder die schon begonnene Psychotherapie weitergeführt werden. Aufgrund ihrer zwar „leicht unterdurchschnittlichen intellektuellen Voraussetzungen“ aber der absolvierten Diplome römisch 40 sollte es der BF durchaus möglich sein für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Tochter aufzukommen. Grundsätzlich wirke sich jede psychische Störung auf Familienmitglieder negativ aus. Um zu beantworten, ob eine Wartezeit in der Russischen Föderation bzw. in der römisch 40 aus psychologischer Sicht vertretbar sei, müsse die gegenwärtige Situation in diesen Ländern für römisch 40 eruierbar sein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne der BF durchaus die Obsorge und Vertretung ihrer Tochter römisch 40 zugetraut werden. Allerdings könne angeraten werden, dass sich die Kindsmutter regelmäßig zu Gesprächen bei einem Psychologen oder Psychotherapeuten einfinde (AS 507). Schließlich bestehe aus gesundheitspsychologischer Sicht zum Zeitpunkt der Diagnostik kein Grund, weshalb die BF besachwaltert werden solle. Die sogenannten „Erscheinungen“ seien lediglich einmal und zwar im emotionalen Bezug zum Tod ihres Vaters aufgetreten (AS 509).
  19. Am XXXX wurde die BF neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 131ff).
  20. Am römisch 40 wurde die BF neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 131ff). Eingangs legte die BF Unterlagen des Hausarztes vor, welchen zu entnehmen ist, dass die „Dystonie im Gesicht sich gebessert habe und ihr Kiefer jetzt wieder funktioniere“. Die BF nehme eine kleine Dosis Herz- und Gefäßmedikamente ein. Auch legte die BF einen Behindertenausweis vor, zu dem sie äußerte, dass sie diesen gar nicht haben wolle und „eigentlich nur für die Vergünstigungen“ nütze (AS 132). Weiters führte sie an, dass XXXX sich ihren „Papa“ wünsche und überall erzähle einen Vater zu haben (AS 133). Zum erstellten psychologischen Gutachten führte sie an, dass sie nicht ins Krankenhaus wolle. Sie wolle nur solange in Österreich bleiben, um „zu sich zu kommen“ und in weiterer Folge für ihre Tochter sorgen zu können. Sie hätte „sonst sicherlich kein Problem“ in der Russischen Föderation für sie zu sorgen; ihre Tochter müsse zunächst jedoch das XXXX Lebensjahr vollenden (AS 134). Eingangs legte die BF Unterlagen des Hausarztes vor, welchen zu entnehmen ist, dass die „Dystonie im Gesicht sich gebessert habe und ihr Kiefer jetzt wieder funktioniere“. Die BF nehme eine kleine Dosis Herz- und Gefäßmedikamente ein. Auch legte die BF einen Behindertenausweis vor, zu dem sie äußerte, dass sie diesen gar nicht haben wolle und „eigentlich nur für die Vergünstigungen“ nütze (AS 132). Weiters führte sie an, dass römisch 40 sich ihren „Papa“ wünsche und überall erzähle einen Vater zu haben (AS 133). Zum erstellten psychologischen Gutachten führte sie an, dass sie nicht ins Krankenhaus wolle. Sie wolle nur solange in Österreich bleiben, um „zu sich zu kommen“ und in weiterer Folge für ihre Tochter sorgen zu können. Sie hätte „sonst sicherlich kein Problem“ in der Russischen Föderation für sie zu sorgen; ihre Tochter müsse zunächst jedoch das römisch 40 Lebensjahr vollenden (AS 134). In Österreich lerne die BF Deutsch und sei nur Hausfrau. XXXX auch würde weiterhin in die Schule gehen (AS 135).In Österreich lerne die BF Deutsch und sei nur Hausfrau. römisch 40 auch würde weiterhin in die Schule gehen (AS 135).
  21. Am XXXX legte die BF ein ärztliches Attest und mehrere Überweisungen beim BFA vor.
  22. Am römisch 40 legte die BF ein ärztliches Attest und mehrere Überweisungen beim BFA vor.
  23. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  24. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend führte die Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass es sich um ein Konstrukt der BF handle, welches in der geschilderten Form nicht stattgefunden habe. Sowohl die politische als auch die Sicherheitslage in der Russischen Föderation, respektive in XXXX , seien weiterhin stabil. Ebenso hätten sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise dafür ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre. Auch sei das Privat- und Familienleben im Bundesgebiet nicht derart stark ausgeprägt, dass eine Rückkehr in die Russische Föderation dieses verletzen würde. Das Bundesamt sei der Ansicht, dass die BF ihr Privatleben auch in ihrem Herkunftsland führen könne, da nicht erkennbar sei, welche Gründe für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechen würden. Begründend führte die Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass es sich um ein Konstrukt der BF handle, welches in der geschilderten Form nicht stattgefunden habe. Sowohl die politische als auch die Sicherheitslage in der Russischen Föderation, respektive in römisch 40 , seien weiterhin stabil. Ebenso hätten sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise dafür ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre. Auch sei das Privat- und Familienleben im Bundesgebiet nicht derart stark ausgeprägt, dass eine Rückkehr in die Russische Föderation dieses verletzen würde. Das Bundesamt sei der Ansicht, dass die BF ihr Privatleben auch in ihrem Herkunftsland führen könne, da nicht erkennbar sei, welche Gründe für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechen würden. 8.
  25. Das BFA stellte den BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
  26. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 651ff). Hierbei wurde unter Verweis auf diverse Berichte die Gefahr für die BF hervorgehoben, aufgrund des Gesundheitszustandes und der Zugehörigkeit der BF zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frau Verfolgung, in eventu eine Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu unterliegen. Die Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, weshalb die Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet seien. Das von der Behörde eingeholte psychologische Gutachten sei nicht ausreichend, weshalb eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens unbedingt erforderlich seien. Schließlich wurde auf die Integration der BF hingewiesen, weshalb zumindest die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig hätte erklärt werden müssen.
  27. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 651ff). Hierbei wurde unter Verweis auf diverse Berichte die Gefahr für die BF hervorgehoben, aufgrund des Gesundheitszustandes und der Zugehörigkeit der BF zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frau Verfolgung, in eventu eine Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte zu unterliegen. Die Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, weshalb die Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet seien. Das von der Behörde eingeholte psychologische Gutachten sei nicht ausreichend, weshalb eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens unbedingt erforderlich seien. Schließlich wurde auf die Integration der BF hingewiesen, weshalb zumindest die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig hätte erklärt werden müssen.
  28. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom XXXX wurden ein Befundbericht vom XXXX betreffend XXXX und eine Bestätigung über die Ausstellung eines Behindertenausweises der BF (Grad der Behinderung 60%) vorgelegt (OZ 7).
  29. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom römisch 40 wurden ein Befundbericht vom römisch 40 betreffend römisch 40 und eine Bestätigung über die Ausstellung eines Behindertenausweises der BF (Grad der Behinderung 60%) vorgelegt (OZ 7).
  30. Mit Urkundenvorlage, eingelangt beim BVwG am XXXX (OZ 8), wurde erneut eine Bestätigung über den Erhalt eines Behindertenpasses der BF vorgelegt.
  31. Mit Urkundenvorlage, eingelangt beim BVwG am römisch 40 (OZ 8), wurde erneut eine Bestätigung über den Erhalt eines Behindertenpasses der BF vorgelegt. 11.
  32. Weiters wurde Folgendes vorgelegt: - einstweilige Verfügung gegen XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX , für die Dauer von 12 XXXX (Beschluss des BG XXXX ), in welchem die BF und XXXX als Antragstellerinnen angeführt sind,- einstweilige Verfügung gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , für die Dauer von 12 römisch 40 (Beschluss des BG römisch 40 ), in welchem die BF und römisch 40 als Antragstellerinnen angeführt sind, -Benachrichtigung der XXXX , betreffend die Einstellung des Verfahrens wegen § 125 StGB gegen XXXX weil „kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden“ habe,-Benachrichtigung der römisch 40 , betreffend die Einstellung des Verfahrens wegen Paragraph 125, StGB gegen römisch 40 weil „kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden“ habe, - medizinische Unterlagen, welchen zu entnehmen ist, dass die BF von XXXX bis XXXX in der Abteilung für XXXX in stationärer Behandlung war. Weiters sei sie zwecks Verlaufskontrolle betreffend posttraumatische Belastungsstörung in der PSY allgemeine Ambulanz untersucht worden. Dem Ambulanzbericht des Klinikums XXXX vom XXXX zufolge sei die BF extrem gereizt und stehe unter Spannung. Die BF würde mit ihrer Tochter die Unterkunft wechseln, was ihr extremen Stress bereite. Den Grund für die örtliche Verlegung kenne die BF nicht. Der BF werde XXXX verschrieben und die Behandlung mit XXXX fortgesetzt. - medizinische Unterlagen, welchen zu entnehmen ist, dass die BF von römisch 40 bis römisch 40 in der Abteilung für römisch 40 in stationärer Behandlung war. Weiters sei sie zwecks Verlaufskontrolle betreffend posttraumatische Belastungsstörung in der PSY allgemeine Ambulanz untersucht worden. Dem Ambulanzbericht des Klinikums römisch 40 vom römisch 40 zufolge sei die BF extrem gereizt und stehe unter Spannung. Die BF würde mit ihrer Tochter die Unterkunft wechseln, was ihr extremen Stress bereite. Den Grund für die örtliche Verlegung kenne die BF nicht. Der BF werde römisch 40 verschrieben und die Behandlung mit römisch 40 fortgesetzt.
  33. Am XXXX kontaktierte die XXXX das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass die BF am XXXX einen Termin zu Rechtsberatung der XXXX in Anspruch nehmen werde und wahrscheinlich auch von diesen vertreten werden möchte. Gegebenenfalls werde die entsprechende Vollmacht nachgereicht. Des Weiteren wurde angemerkt, dass zeitgleich im Bezirksgericht XXXX über eine mögliche Erwachsenenvertretung entschieden werden solle (OZ 13).
  34. Am römisch 40 kontaktierte die römisch 40 das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass die BF am römisch 40 einen Termin zu Rechtsberatung der römisch 40 in Anspruch nehmen werde und wahrscheinlich auch von diesen vertreten werden möchte. Gegebenenfalls werde die entsprechende Vollmacht nachgereicht. Des Weiteren wurde angemerkt, dass zeitgleich im Bezirksgericht römisch 40 über eine mögliche Erwachsenenvertretung entschieden werden solle (OZ 13).
  35. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die BF und XXXX teilnahmen.
  36. Am römisch 40 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die BF und römisch 40 teilnahmen. XXXX wurde zu ihren Fluchtgründen, den Rückkehrbefürchtungen und ihrer Integration im Bundesgebiet befragt. Eine Einvernahme der BF war nicht möglich, zumal unklar erschien, ob sie prozessfähig war. römisch 40 wurde zu ihren Fluchtgründen, den Rückkehrbefürchtungen und ihrer Integration im Bundesgebiet befragt. Eine Einvernahme der BF war nicht möglich, zumal unklar erschien, ob sie prozessfähig war.
  37. Am XXXX wurde dem BVwG seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF mitgeteilt, dass die BF an XXXX leide und ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters vor dem Bezirksgericht anhängig sei. Die Rechtsvertretung habe -insbesondere in Anbetracht der in der mündlichen Verhandlung vom XXXX aufgetauchten Schwierigkeiten- Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit. Es werde daher ersucht, das Beschwerdeverfahren bis zu einer Entscheidung über die Beistellung eines Erwachsenenvertreters und über das Bestehen der Prozessfähigkeit der BF auszusetzen (OZ 17).
  38. Am römisch 40 wurde dem BVwG seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF mitgeteilt, dass die BF an römisch 40 leide und ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters vor dem Bezirksgericht anhängig sei. Die Rechtsvertretung habe -insbesondere in Anbetracht der in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 aufgetauchten Schwierigkeiten- Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit. Es werde daher ersucht, das Beschwerdeverfahren bis zu einer Entscheidung über die Beistellung eines Erwachsenenvertreters und über das Bestehen der Prozessfähigkeit der BF auszusetzen (OZ 17).
  39. Auf Anfrage des BVwG gab das XXXX dem BVwG bekannt, dass das Pflegschaftsverfahren der BF zu XXXX anhängig sei und mit einer Entscheidung des Gerichts frühestens im XXXX zu rechnen sei (OZ 20).
  40. Auf Anfrage des BVwG gab das römisch 40 dem BVwG bekannt, dass das Pflegschaftsverfahren der BF zu römisch 40 anhängig sei und mit einer Entscheidung des Gerichts frühestens im römisch 40 zu rechnen sei (OZ 20). 15.
  41. Auf Anfrage des BVwG wurde seitens des XXXX mitgeteilt, dass in wenigen Tagen eine Entscheidung zu XXXX ergehen werde (OZ 24).15.
  42. Auf Anfrage des BVwG wurde seitens des römisch 40 mitgeteilt, dass in wenigen Tagen eine Entscheidung zu römisch 40 ergehen werde (OZ 24). 15.
  43. Auf Anfrage des BVwG wurde seitens des XXXX mitgeteilt, dass „die Verfahrensdauer in der Rechtssache XXXX nicht vorhergesagt werden könne, da ein Gutachten ausständig“ sei.15.
  44. Auf Anfrage des BVwG wurde seitens des römisch 40 mitgeteilt, dass „die Verfahrensdauer in der Rechtssache römisch 40 nicht vorhergesagt werden könne, da ein Gutachten ausständig“ sei. 15.
  45. Auf Anfrage des BVwG wurde seitens XXXX mitgeteilt, dass zu XXXX eine Sachverständigenbeweisaufnahme für den XXXX anberaumt worden sei.15.
  46. Auf Anfrage des BVwG wurde seitens römisch 40 mitgeteilt, dass zu römisch 40 eine Sachverständigenbeweisaufnahme für den römisch 40 anberaumt worden sei. 15.
  47. Auf Anfrage des BVwG wurde seitens XXXX fernmündlich mitgeteilt, dass der Verfahrensabschluss in der XXXX gegenwärtig nicht bekanntgegeben werden könne.15.
  48. Auf Anfrage des BVwG wurde seitens römisch 40 fernmündlich mitgeteilt, dass der Verfahrensabschluss in der römisch 40 gegenwärtig nicht bekanntgegeben werden könne.
  49. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zur XXXX geführten Verfahrens vor dem XXXX ausgesetzt (OZ 26).
  50. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zur römisch 40 geführten Verfahrens vor dem römisch 40 ausgesetzt (OZ 26).
  51. Mit Beschluss des XXXX wurde XXXX als Erwachsenenvertreter der BF bestellt (OZ 28).
  52. Mit Beschluss des römisch 40 wurde römisch 40 als Erwachsenenvertreter der BF bestellt (OZ 28).
  53. Mit Schriftsatz vom XXXX zogen XXXX und die BF, vertreten durch den als Erwachsenenvertreter bestellten XXXX und die XXXX , den Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX zurück (OZ 34).
  54. Mit Schriftsatz vom römisch 40 zogen römisch 40 und die BF, vertreten durch den als Erwachsenenvertreter bestellten römisch 40 und die römisch 40 , den Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 zurück (OZ 34).
  55. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher XXXX und die BF, beide rechtsfreundliche vertreten, teilnahmen.
  56. Am römisch 40 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher römisch 40 und die BF, beide rechtsfreundliche vertreten, teilnahmen. 19.
  57. Mit mündlich verkündetem Beschluss des BVwG vom XXXX wurde das Verfahren betreffend Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX eingestellt. 19.
  58. Mit mündlich verkündetem Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde das Verfahren betreffend Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 eingestellt. 19.
  59. In der mündlichen Verhandlung wurde der BF und den als Erwachsenenvertreter bestellten XXXX , sowie der XXXX die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme nachzureichen.19.
  60. In der mündlichen Verhandlung wurde der BF und den als Erwachsenenvertreter bestellten römisch 40 , sowie der römisch 40 die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme nachzureichen. 19.
  61. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die BF, vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter sowie die XXXX , einen Antrag auf Erstreckung der Frist bis zur Einbringung der Stellungnahme bis zum XXXX . Ausgeführt wurde, dass die XXXX noch keinen Zugang zu den aktuellen medizinischen Unterlagen der BF erlangt habe und daher eine Verlängerung der Frist zur Einbringung der Stellungnahme um weitere zwei Wochen beantrage (OZ 39). 19.
  62. Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte die BF, vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter sowie die römisch 40 , einen Antrag auf Erstreckung der Frist bis zur Einbringung der Stellungnahme bis zum römisch 40 . Ausgeführt wurde, dass die römisch 40 noch keinen Zugang zu den aktuellen medizinischen Unterlagen der BF erlangt habe und daher eine Verlängerung der Frist zur Einbringung der Stellungnahme um weitere zwei Wochen beantrage (OZ 39). 19.
  63. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde ausgeführt, dass bei der BF kumulativ außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, welche bei einer hypothetischen Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK wahrscheinlich machen würden. Die BF sei „eine ältere Frau“ und leide an XXXX . Die BF sei nicht geschäftsfähig und könne soziale Kontakte äußerst eingeschränkt pflegen und knüpfen. Aktuell könne man aus der Sicht der Rechtsvertretung davon ausgehen, dass die BF über kein soziales Netzwerk und über keine Verwandtschaft verfüge, welche sie bei einer Rückkehr und sodann bei Entscheidungen über und bei der Wahrnehmung von medizinischen Behandlungen unterstützen könne. Sie sei ständig auf Hilfe anderer -bspw. ihrer Tochter oder ihrem Erwachsenenvertreter- angewiesen. Ohne die Hilfe von dritten Personen könne sie keine Existenz aufbauen und wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit betroffen. Die BF habe zwar im Rahmen ihres Asylverfahrens angegeben, über Vermögen in der Russischen Föderation zu verfügen, allerdings stünde ihr dieses Vermögen aktuell nicht zur Verfügung. Aufgrund ihrer Krankheit könne man weder ihre Angaben als glaubwürdig betrachten, noch würden Anzeichen bestehen, dass sie aktuell Zugriff auf dieses Vermögen habe. Vielmehr sei die BF nach Angaben ihrer Tochter finanziell von ihr und vom Staat abhängig. Selbst wenn das Gericht von einem bestehenden Vermögen ausgehe, müsse man bedenken, dass die BF auch in der Russischen Föderation nicht geschäftsfähig wäre und somit keinen Zugriff darauf hätte.19.
  64. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde ausgeführt, dass bei der BF kumulativ außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, welche bei einer hypothetischen Rückkehr eine Verletzung von Artikel 3, EMRK wahrscheinlich machen würden. Die BF sei „eine ältere Frau“ und leide an römisch 40 . Die BF sei nicht geschäftsfähig und könne soziale Kontakte äußerst eingeschränkt pflegen und knüpfen. Aktuell könne man aus der Sicht der Rechtsvertretung davon ausgehen, dass die BF über kein soziales Netzwerk und über keine Verwandtschaft verfüge, welche sie bei einer Rückkehr und sodann bei Entscheidungen über und bei der Wahrnehmung von medizinischen Behandlungen unterstützen könne. Sie sei ständig auf Hilfe anderer -bspw. ihrer Tochter oder ihrem Erwachsenenvertreter- angewiesen. Ohne die Hilfe von dritten Personen könne sie keine Existenz aufbauen und wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit betroffen. Die BF habe zwar im Rahmen ihres Asylverfahrens angegeben, über Vermögen in der Russischen Föderation zu verfügen, allerdings stünde ihr dieses Vermögen aktuell nicht zur Verfügung. Aufgrund ihrer Krankheit könne man weder ihre Angaben als glaubwürdig betrachten, noch würden Anzeichen bestehen, dass sie aktuell Zugriff auf dieses Vermögen habe. Vielmehr sei die BF nach Angaben ihrer Tochter finanziell von ihr und vom Staat abhängig. Selbst wenn das Gericht von einem bestehenden Vermögen ausgehe, müsse man bedenken, dass die BF auch in der Russischen Föderation nicht geschäftsfähig wäre und somit keinen Zugriff darauf hätte. Ferner wurde ein EUAA-Länderbericht vom XXXX zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat zitiert, welcher die Umstände und Einschränkungen bei der medizinischen Versorgung „älterer Patientinnen“ in der Russischen Föderation aufzeige. Ferner wurde ein EUAA-Länderbericht vom römisch 40 zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat zitiert, welcher die Umstände und Einschränkungen bei der medizinischen Versorgung „älterer Patientinnen“ in der Russischen Föderation aufzeige. Angeführt wurde weiters, dass der BF aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und fehlender Krankheitseinsicht unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch inadäquate medizinische Versorgung drohe. Nach einer Abschiebung würde sich der Gesundheitszustand der BF massiv verschlechtern bzw. sie in eine existenzielle Notlage geraten. Einer Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation könne entnommen werden, dass in der Russischen Föderation eine Verminderung der Ausgaben in den Bereichen Sozialleistungen und Gesundheitswesen beabsichtigt wären. Aus den bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass die BF auf medizinische Behandlungen und die Einnahme von zahlreichen Medikamenten angewiesen sei. Es werde betont, dass die BF gegenwärtig über keine ausreichenden finanziellen Quellen verfüge bzw. aktuell keinen Zugriff auf ihr Vermögen habe. Im Falle einer Rückkehr sei sie nicht in der Lage ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse zu befriedigen und ihr Leben ohne unbillige Härten zu führen. Die BF habe aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in ihrem Heimatstaat keine Möglichkeit, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Konsequenzen einer Verminderung der Ausgaben in den Bereichen Sozialleistungen und Gesundheitswesen könnten für die BF daher fatal sein. Bei der BF fehle zudem an einer Krankheitseinsicht und sie lehne zahlreiche Therapien ab. Zwar seien die Medikamente, welche die BF benötige, in der Russischen Föderation laut EUAA Länderbericht verfügbar, diese seien für die BF konkret jedoch nicht zugänglich. Aus der aktuellen Staatendokumentation des BFA ergebe sich, dass die Versorgung mit Medikamenten grundsätzlich nur bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos sei. Es werde aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet werde. Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stelle zudem ein weiteres Problem dar (OZ 43).
  65. Das BVwG führte eine Strafregisterabfrage bezüglich der BF durch. Es scheinen keine Verurteilungen auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  66. Feststellungen 1.
  67. Zur Person der BF Die BF ist eine volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie wurde in XXXX geboren, hat in der Russischen Föderation eine schulische Ausbildung genossen und konnte vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet ihren Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit bestreiten. Die BF ist eine volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie wurde in römisch 40 geboren, hat in der Russischen Föderation eine schulische Ausbildung genossen und konnte vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet ihren Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit bestreiten. Die BF leidet an XXXX Im Bundesgebiet wurde ihr der Grad einer XXXX attestiert. Die BF leidet an römisch 40 Im Bundesgebiet wurde ihr der Grad einer römisch 40 attestiert. Mit Beschluss des XXXX wurde XXXX als Erwachsenenvertreter der BF bestellt. Die Erwachsenenvertretung umfasst den Wirkungsbereich „Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren

§ 269Abs.

1 Z 1 ABGB, Vertretung in gerichtlichen Verfahren

§ 269Abs.

1 Z 2 ABGB, Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit in Zusammenhang stehenden Verträgen

§269Abs.

1 Z 5 und Abs. 2 ABGB“. Die BF ist gegenwärtig nicht prozessfähig. Mit Beschluss des römisch 40 wurde römisch 40 als Erwachsenenvertreter der BF bestellt. Die Erwachsenenvertretung umfasst den Wirkungsbereich „Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB, Vertretung in gerichtlichen Verfahren

Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB, Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit in Zusammenhang stehenden Verträgen

§269Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, ABGB“.

Die BF ist gegenwärtig nicht prozessfähig. Im Bundesgebiet ist sie strafgerichtlich unbescholten. Die BF ist Mutter von XXXX , geb. XXXX , welcher mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu GZ XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde. Das Erkenntnis zu GZ XXXX ist in Rechtskraft erwachsen. XXXX lebt gegenwärtig nicht im gemeinsamen Haushalt mit der BF. Zumal die BF gegenwärtig keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat pflegt, stellt XXXX die einzige, familiäre Bezugsperson der BF dar.Die BF ist Mutter von römisch 40 , geb. römisch 40 , welcher mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zu GZ römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde. Das Erkenntnis zu GZ römisch 40 ist in Rechtskraft erwachsen. römisch 40 lebt gegenwärtig nicht im gemeinsamen Haushalt mit der BF. Zumal die BF gegenwärtig keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat pflegt, stellt römisch 40 die einzige, familiäre Bezugsperson der BF dar. 1.

  1. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation Aus den in der mündlichen Verhandlung erörtertem und dem gerichtlichen Verfahren eingeführten, aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes: 1.2.
  2. Sicherheitslage in Tschetschenien Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB – Österreichische Botschaft Moskau (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021); vgl. Gov.uk – Webseite der Regierung (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6)). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region). Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB – Österreichische Botschaft Moskau (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021); vergleiche Gov.uk – Webseite der Regierung (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6)). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region). 1.2.
  3. Frauen Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021c): Russland, Gesellschaft). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll (ÖB Moskau 6.2021).Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021c): Russland, Gesellschaft). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll (ÖB Moskau 6.2021). In Russland herrscht noch immer ein konservatives Familienbild vor – die Frau als Hausfrau und Mutter. Jedoch sind Frauen in der Realität gezwungen, auch (Vollzeit) erwerbstätig zu sein, schon allein aufgrund der hohen Scheidungsrate (Russland Analysen 21.2.2020b). 1.2.2.
  4. Frauen im Nordkaukasus Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs beispielsweise nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021).Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs beispielsweise nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hochgeschätzt. Allerdings ist die Realität, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist (EASO 9.2014; vgl., Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, openDemocracy (7.8.2020): After a Chechen woman died, a journalist was targeted with death threats. Here’s why). Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014, vgl. Welt.de 14.2.2017).Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hochgeschätzt. Allerdings ist die Realität, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist (EASO 9.2014; vgl., Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, openDemocracy (7.8.2020): After a Chechen woman died, a journalist was targeted with death threats. Here’s why). Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014, vergleiche Welt.de 14.2.2017). Jedoch kann das russische Recht Frauen effektiv schützen (EASO 9.2014). 1.2.
  5. Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 12.4.2022). 1.2.
  6. Meldewesen Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia; vgl. AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, US DOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland).Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia; vergleiche AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, US DOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, vgl. EASO 8.2018).Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, vergleiche EASO 8.2018). Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien, vgl. ÖB Moskau 6.2021).Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien, vergleiche ÖB Moskau 6.2021). 1.2.
  7. Grundversorgung Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine führte zu verschärften Sanktionen des Westens gegen Russland. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten in der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse (Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Sanktionen des Westens beeinträchtigt (WIIW o.D.). Die Sanktionen haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau.de 2.8.2022).

vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vgl. FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vgl. WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).

vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vergleiche FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vergleiche WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.). Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vgl. Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vergleiche HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vergleiche Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022). Die meisten Hilfsprogramme zur Bekämpfung der Folgen der COVID-Pandemie sind Ende 2020 ausgelaufen (WKO 25.7.2022). Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren (ÖB 30.6.2021). Die Anzahl derjenigen Russen, welche in Armut leben, stieg

der russischen Regierung zwischen dem vierten Quartal 2021 und dem ersten Quartal 2022 um 8,5 Millionen (ERev 3.7.2022). Im Jahr 2021 betrug der Anteil der Russen unter der Armutsgrenze 11 % (Rosstat 27.4.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (v. a. Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a).

der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NP o.D.).

der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 21.5.2021). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 7.2022). Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 7.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (Ria.ru 27.6.2022). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 15.172 [ca. EUR 251], für Kinder RUB 13.501 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 11.970 [ca. EUR 198] (Rosstat 22.6.2022). Der Mindestlohn beträgt seit 1.6.2022 RUB 15.279 [ca. EUR 251] und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 386] (Ria.ru 27.6.2022). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen (AA 21.5.2021). Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit mehreren Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung wird vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20 % für abhängig Beschäftigte ab dem

  1. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen verstärkt (AA 21.5.2021).1.2.6.Grundversorgung im NordkaukasusRussische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 7.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (Ria.ru 27.6.2022). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 15.172 [ca. EUR 251], für Kinder RUB 13.501 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 11.970 [ca. EUR 198] (Rosstat 22.6.2022). Der Mindestlohn beträgt seit 1.6.2022 RUB 15.279 [ca. EUR 251] und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 386] (Ria.ru 27.6.2022). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen (AA 21.5.2021). Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit mehreren Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung wird vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20 % für abhängig Beschäftigte ab dem
  2. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen verstärkt (AA 21.5.2021)., 1.2.6.Grundversorgung im Nordkaukasus Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 wurde ausgeführt, dass in etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Region im informellen Sektor beschäftigt ist (Government.ru 15.6.2021). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2020 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2022). 1.2.
  3. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c). Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum
  4. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden. Hierzu zählen ua. Arbeitslose, und Pensionisten, (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a). Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters (IOM 2020). Zum
  5. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten (AA 2.2.2021). Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (ÖB Moskau 6.2021). Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020). Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020). 1.2.
  6. Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 6.2021).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 6.2021). Jede russische Staatsbürgerin, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer (IOM 2020). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Investment (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Investment (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung; DIS 1.2015). 1.2.8.
  7. Medizinische Versorgung Dagestan Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Dagestan eine eigene Gesundheitsverwaltung, welche die regionalen Gesundheitseinrichtungen (spezialisierte und zentrale Krankenhäuser, Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfallambulanzen, etc.) umfasst. Auch in Dagestan gibt es sowohl öffentliche als auch private Gesundheitseinrichtungen. Öffentliche Einrichtungen haben keine offiziellen Preislisten ihrer Behandlungen, da prinzipiell Untersuchungen, Behandlungen und Konsultationen kostenfrei sind. Jedoch muss auf die informelle Zuzahlung hingewiesen werden (beispielsweise, um die Wartezeit zu verkürzen). Die Zahlungen sind jedoch geringer als in privaten Institutionen. Die Qualität der Behandlung ist in öffentlichen Einrichtungen nicht schlechter – viele Fachärzte arbeiten sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen. Die Ausstattung und die Geräte sind meist in privaten Einrichtungen besser (BDA CFS 25.3.2016). Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015). 1.2.8.
  8. Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc. (Letzte Änderung: 10.06.2021) Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248). Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 14483). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 14271), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 14483). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132, BMA 14483). Folgende häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (v.a. auch in Tschetschenien): Sertralin (BMA 12132, BMA 14483) Escitalopran (BMA 12248, BMA 12977) Paroxetin (BMA 12863, BMA 14483) Citalopram (BMA 12977) Fluoxetin (BMA 14483). 1.2.8.
  9. Behandlungsmöglichkeiten von Diabetes Diabetes ist in der Russischen Föderation behandelbar (International SOS via MedCOI (8.5.2019): BMA 12353). 1.2.
  10. Situation von Rückkehrern

der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) (4.7.2020): Конституция Российской Федерации; vgl. RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) (14.7.2022): ФЕДЕРАЛЬНЫЙ ЗАКОН ’О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию’ (Nr. 357-ФЗ), ÖB – Österreichische Botschaft Moskau (4.4.2022): Auskunft der Botschaft). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente, wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA – Auswärtiges Amt (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2021; vgl. EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen (ABl. L 129 vom 17.5.2007)). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2021).

der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) (4.7.2020): Конституция Российской Федерации; vergleiche RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) (14.7.2022): ФЕДЕРАЛЬНЫЙ ЗАКОН ’О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию’ (Nr. 357-ФЗ), ÖB – Österreichische Botschaft Moskau (4.4.2022): Auskunft der Botschaft). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente, wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA – Auswärtiges Amt (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2021; vergleiche EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen Amtsblatt L 129 vom 17.5.2007)). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2021). Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021). Im Allgemeinen stehen Rückkehrer, insbesondere im Nordkaukasus, vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen. Auch gibt es bürokratische Schwierigkeiten, beispielsweise bei der Beschaffung von Dokumenten. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden (ÖB 30.6.2021). Nach Einschätzung eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2021). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 21.5.2021).Nach Einschätzung eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2021). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 21.5.2021). 1.2.

  1. Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Russischen Föderation COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Die Populationszahl in der Russischen Föderation wurde bei der letzten Volkszählung im Jahre 2018 mit 144,5 Mio feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus/). In der Russischen Föderation sind bislang 17 690 008 Personen an Covid-19 erkrankt und insgesamt 366 220 Personen daran verstorben (Quelle: https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Vollständig geimpft waren mit Stand August 2022 89.423.801 Personen (CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19). In Dagestan waren mit Stand Juli 2022 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru – ’Mein Dagestan’ (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung: Часто задаваемые вопросы [FAQ]) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Die Populationszahl in der Russischen Föderation wurde bei der letzten Volkszählung im Jahre 2018 mit 144,5 Mio feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus/). In der Russischen Föderation sind bislang 17 690 008 Personen an Covid-19 erkrankt und insgesamt 366 220 Personen daran verstorben (Quelle: https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Vollständig geimpft waren mit Stand August 2022 89.423.801 Personen (CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19). In Dagestan waren mit Stand Juli 2022 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru – ’Mein Dagestan’ (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung: Часто задаваемые вопросы [FAQ]) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 5 734 324 an Covid-19 erkrankt und 21 536 Personen daran verstorben (Quelle: https://covid19.who.int/region/euro/country/at). In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8 712 000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/). 1.
  2. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr Der BF ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gegenwärtig nicht zumutbar. Der aufgrund ihres psychischen Zustandes unter Erwachsenenvertretung stehenden BF ist es aktuell nicht möglich, auf allfälliges Vermögen in der Russischen Föderation zuzugreifen bzw. dieses zu verwalten und hierdurch ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es der unter Erwachsenenvertretung stehenden BF auch nicht möglich ihren Lebensunterhalt selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Eine Unterstützung der BF durch Verwandte im Ausland ist gegenwärtig auszuschließen. Im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation kann sie aktuell auf kein unterstützendes, soziales Netzwerk zurückgreifen. Im gegenständlichen Fall besteht daher gegenwärtig mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr, dass die BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen kann und folglich in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
  3. Beweiswürdigung 2.
  4. Zur Person der BF Aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunden der BF im Original wurde die Identität im behördlichen Verfahren festgestellt (AS 249 und 255). Die Feststellungen betreffend Schulausbildung und Berufserfahrung der BF in der Russischen Föderation ergeben sich aus ihren diesbezüglich Angaben im Verfahren (AS 1). Der gegenwärtige Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen (AS 141, AS 143, AS 145, AS 167, OZ 15) und insbesondere aus dem durch das BFA eingeholten psychiatrischen Gutachten vom XXXX (AS 487ff, AS 503-509), sowie dem Entlassungsbrief des XXXX (OZ 15). Dem vorgelegten Behindertenpass, sowie der diesbezüglichen Bestätigung vom XXXX ist der attestierte Grad der Behinderung zu entnehmen (OZ 7, OZ 8). Der gegenwärtige Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen (AS 141, AS 143, AS 145, AS 167, OZ 15) und insbesondere aus dem durch das BFA eingeholten psychiatrischen Gutachten vom römisch 40 (AS 487ff, AS 503-509), sowie dem Entlassungsbrief des römisch 40 (OZ 15). Dem vorgelegten Behindertenpass, sowie der diesbezüglichen Bestätigung vom römisch 40 ist der attestierte Grad der Behinderung zu entnehmen (OZ 7, OZ 8). Dass die BF im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Es haben sich aufgrund des diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalts keine Zweifel daran ergeben, dass es sich bei XXXX , geb. XXXX um die Tochter der BF handelt. Dass ihrer Tochter der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt wurde ist dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX GZ XXXX zu entnehmen (OZ 37, S. 13ff). Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den diesbezüglichen Angaben der Tochter der BF in der mündlichen Verhandlung vom XXXX (Niederschrift der mündlichen Verhandlung; in der Folge; NSV, S. 7) ergibt sich, dass gegenwärtig kein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Den diesbezüglich gleichlautenden Angaben der BF und XXXX folgend leben keine weiteren Verwandten der BF im Bundesgebiet (AS 44). Hieraus ist zu folgern, dass die Tochter der BF ihre einzige Bezugsperson (im Bundesgebiet) ist. Es haben sich aufgrund des diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalts keine Zweifel daran ergeben, dass es sich bei römisch 40 , geb. römisch 40 um die Tochter der BF handelt. Dass ihrer Tochter der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt wurde ist dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 GZ römisch 40 zu entnehmen (OZ 37, S. 13ff). Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den diesbezüglichen Angaben der Tochter der BF in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 (Niederschrift der mündlichen Verhandlung; in der Folge; NSV, S. 7) ergibt sich, dass gegenwärtig kein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Den diesbezüglich gleichlautenden Angaben der BF und römisch 40 folgend leben keine weiteren Verwandten der BF im Bundesgebiet (AS 44). Hieraus ist zu folgern, dass die Tochter der BF ihre einzige Bezugsperson (im Bundesgebiet) ist. 2.
  5. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russischen Föderation. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden der Vertretung der BF in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Erwachsenenvertreter der BF mehrmals zur Stellungnahme übermittelt, sowie unter Pkt.II.1.
  6. zitiert. 2.2.
  7. Zur aktuellen Covid-19 Pandemie Aus einem Vergleich der unter II.1.2.
  8. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen - in Relation zur Bevölkerungszahl - niedriger ist als jene im Bundesgebiet.Aus einem Vergleich der unter römisch zwei.1.2.
  9. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen - in Relation zur Bevölkerungszahl - niedriger ist als jene im Bundesgebiet. 2.
  10. Zur Rückkehrsituation der BF Die BF ist bei einer Rückkehr in die Russische Föderation der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt. Sie leidet an XXXX (OZ 15, OZ 43). Sie leidet an römisch 40 (OZ 15, OZ 43). Die BF ist nicht geschäftsfähig und steht gegenwärtig unter Erwachsenenvertretung. Sie kann ihren Lebensunterhalt zum Entscheidungszeitpunkt nicht selbständig durch eine berufliche Tätigkeit bestreiten. Ohne die Hilfe von Dritten kann sie gegenwärtig somit ihre Existenz nicht sichern und würde mit hoher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit betroffen sein (OZ 43). Dass die BF gegenwärtig keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben ihrer Tochter in der mündlichen Verhandlung vom XXXX . (NSV S. 8), welche unter anderem hierzu auch erläuterte „noch nie fremde Telefonnummern“ auf dem Mobilfunkgerät der BF gesehen zu haben (NSV, S. 9). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die BF im Falle einer gegenwärtigen Rückkehr in den Herkunftsstaat über ein unterstützendes soziales Netzwerk verfügt.Dass die BF gegenwärtig keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben ihrer Tochter in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 . (NSV S. 8), welche unter anderem hierzu auch erläuterte „noch nie fremde Telefonnummern“ auf dem Mobilfunkgerät der BF gesehen zu haben (NSV, S. 9). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die BF im Falle einer gegenwärtigen Rückkehr in den Herkunftsstaat über ein unterstützendes soziales Netzwerk verfügt. Den vorgelegten medizinischen Befunden ist zu entnehmen, dass die BF auf medizinische Behandlungen sowie die Einnahme von zahlreichen Medikamenten angewiesen ist (OZ 43). Wie unter II.1.2.8.
  11. festgestellt sind Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen und Diabetes im Herkunftsstaat gegeben (s. auch OZ 34). Vor dem Hintergrund ihrer psychischen Erkrankung ist jedoch davon auszugehen, dass die BF gegenwärtig die Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der erforderlichen Behandlungen nicht aufweist. In der mündlichen Verhandlung vom XXXX gab XXXX an, dass die BF ihr berichte eine Stimme zu hören, welche ihr auftrage keine Medikamente zu nehmen (NSV, S. 3). Dem vorgelegten Schriftsatz vom XXXX ist zu entnehmen, dass sie auch Therapien ablehne (OZ 43). Den vorgelegten medizinischen Befunden ist zu entnehmen, dass die BF auf medizinische Behandlungen sowie die Einnahme von zahlreichen Medikamenten angewiesen ist (OZ 43). Wie unter römisch zwei.1.2.8.
  12. festgestellt sind Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen und Diabetes im Herkunftsstaat gegeben (s. auch OZ 34). Vor dem Hintergrund ihrer psychischen Erkrankung ist jedoch davon auszugehen, dass die BF gegenwärtig die Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der erforderlichen Behandlungen nicht aufweist. In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 gab römisch 40 an, dass die BF ihr berichte eine Stimme zu hören, welche ihr auftrage keine Medikamente zu nehmen (NSV, S. 3). Dem vorgelegten Schriftsatz vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass sie auch Therapien ablehne (OZ 43). Weiter kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF aus Eigenem und ohne die Hilfe Dritter die erforderlichen Medikamente besorgen bzw. die Organisation notwendiger Therapien bewältigen kann. Die BF hat gegenwärtig keinen Kontakt zu Verwandten im Herkunftsstaat, welche sie gegenwärtig im Falle einer Rückkehr bei Entscheidungen über und bei der Wahrnehmung von medizinischen Behandlungen unterstützen könnten (OZ 43). Im Entscheidungszeitpunkt ist daher davon auszugehen, dass sie notwendige Medikamente nicht einnehmen, sowie Behandlungen nicht durchführen lassen würde, was in weiterer Folge zu einer Verschlechterung ihres Krankheitszustands führt. XXXX römisch 40 Zusammenfassend ist der unter Erwachsenenvertretung stehenden BF aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustand sowie dem Umstand, sie auf XXXX im Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht möglich oder zumutbar. Zusammenfassend ist der unter Erwachsenenvertretung stehenden BF aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustand sowie dem Umstand, sie auf römisch 40 im Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht möglich oder zumutbar.
  13. Rechtliche Beurteilung 3.
  14. Zum Spruchteil A) 3.1.
  15. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.1.
  16. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.1.1.
  17. Einem Fremden ist nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1.
  18. Einem Fremden ist nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 8.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH vom 8.09.2016, Ra 2016/20/0063). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Außergewöhnliche Umstände liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2017/18/0008 und 0009, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und 189 ff).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Außergewöhnliche Umstände liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche den hg. Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2017/18/0008 und 0009, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und 189 ff). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet alleine nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssi

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