RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW280 2143722-3 Spruch, W280 2143722-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX .1968, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2022, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 .1968, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführerin (nachfolgend als BF bezeichnet) stellte am XXXX .08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag war im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Antragstellerin auf Grund ihrer Mitgliedschaft in einer politischen Partei und ihrer dahingehenden politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden, ihr Haus niedergebrannt und sie inoffiziell von der Polizei verhaftet worden sei. römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin (nachfolgend als BF bezeichnet) stellte am römisch 40 .08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag war im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Antragstellerin auf Grund ihrer Mitgliedschaft in einer politischen Partei und ihrer dahingehenden politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden, ihr Haus niedergebrannt und sie inoffiziell von der Polizei verhaftet worden sei. Die belangte Behörde wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX .08.2016, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Bedrohungssituation in der Russischen Föderation wurde als „absolut nicht nachvollziehbar, als vollkommen unplausibel und unschlüssig“ beurteilt.Die belangte Behörde wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 .08.2016, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Bedrohungssituation in der Russischen Föderation wurde als „absolut nicht nachvollziehbar, als vollkommen unplausibel und unschlüssig“ beurteilt. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin jedoch nach Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Diese Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten, ein Staatsangehöriger von XXXX , am XXXX .11.2021 in XXXX standesamtlich geehelicht habe und habe dieser von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht in Österreich Gebrauch gemacht. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin jedoch nach Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Diese Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten, ein Staatsangehöriger von römisch 40 , am römisch 40 .11.2021 in römisch 40 standesamtlich geehelicht habe und habe dieser von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht in Österreich Gebrauch gemacht. I.
- Zum ersten Verfahren auf Ausstellung eines Fremdenpasses (in Rechtskraft erwachsen):römisch eins.
- Zum ersten Verfahren auf Ausstellung eines Fremdenpasses (in Rechtskraft erwachsen): Für die BF wurde erstmals am XXXX .10.2016 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik beantragt. Im Formular wurde vorweg angekreuzt, aus welchem Grund des § 88 Abs. 1 FPG die BF diesen Fremdenpass beantrage, nämlich „ausländische Staatsangehörige mit unbefristetem Aufenthaltsrecht“. Die BF verwies darauf, keinen ausländischen Reisepass zu besitzen.Für die BF wurde erstmals am römisch 40 .10.2016 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik beantragt. Im Formular wurde vorweg angekreuzt, aus welchem Grund des Paragraph 88, Absatz eins, FPG die BF diesen Fremdenpass beantrage, nämlich „ausländische Staatsangehörige mit unbefristetem Aufenthaltsrecht“. Die BF verwies darauf, keinen ausländischen Reisepass zu besitzen. Zu diesem Antrag wurde durch die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX .11.2016 Parteiengehör eingeräumt und wurde der BF mitgeteilt, dass keine Nachweise oder Beweismittel vorliegen würden, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgeleitet werden könne. Die BF wurde aufgefordert, bekanntzugeben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliegen würde, damit ihr ein Fremdenpass ausgestellt werden soll und unter welchen Voraussetzungen des § 88 FPG sie überhaupt den Antrag stelle. Für den Fall, dass sie eine Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsangehörigkeit behaupte, werde sie aufgefordert, dies mit einem tauglichen Beweismittel zu belegen. Zu diesem Antrag wurde durch die belangte Behörde mit Schreiben vom römisch 40 .11.2016 Parteiengehör eingeräumt und wurde der BF mitgeteilt, dass keine Nachweise oder Beweismittel vorliegen würden, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, FPG abgeleitet werden könne. Die BF wurde aufgefordert, bekanntzugeben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliegen würde, damit ihr ein Fremdenpass ausgestellt werden soll und unter welchen Voraussetzungen des Paragraph 88, FPG sie überhaupt den Antrag stelle. Für den Fall, dass sie eine Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsangehörigkeit behaupte, werde sie aufgefordert, dies mit einem tauglichen Beweismittel zu belegen. Zu diesem Parteiengehör langte am XXXX .11.2016 ein Schreiben, offensichtlich verfasst vom Ehegatten der BF ein, in welchem die Behauptung aufgestellt wurde, dass die BF keine Staatsangehörigkeit besitze. Sie habe keinen Reisepass und habe sie überhaupt keine Möglichkeit, in die Nachbarländer zu reisen. Darüber hinaus wies der XXXX Ehegatte auf die Eheschließung vor fünf Jahren und den ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich seit drei Jahren hin. Er selbst arbeite seit fünf Jahren in Österreich.Zu diesem Parteiengehör langte am römisch 40 .11.2016 ein Schreiben, offensichtlich verfasst vom Ehegatten der BF ein, in welchem die Behauptung aufgestellt wurde, dass die BF keine Staatsangehörigkeit besitze. Sie habe keinen Reisepass und habe sie überhaupt keine Möglichkeit, in die Nachbarländer zu reisen. Darüber hinaus wies der römisch 40 Ehegatte auf die Eheschließung vor fünf Jahren und den ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich seit drei Jahren hin. Er selbst arbeite seit fünf Jahren in Österreich. Die gegenständliche Eingabe vom XXXX .11.2016 verwies darüber hinaus auf die Schwierigkeiten, Behördenwege und Verwandtschaftsbesuche in XXXX zu absolvieren. Die BF habe den Fremdenpass beantragt, weil sie gedacht habe, dies wäre das einzige Dokument, das sie bekommen könne, mit welchem sie in der EU reisen dürfe. Die BF habe keine Möglichkeit, einen russischen Pass zu bekommen, es sei ihr auch unmöglich nach Russland zu fliegen, zumal „der russische FSB schon einige Male bei ihrer Tochter war“. Die gegenständliche Eingabe vom römisch 40 .11.2016 verwies darüber hinaus auf die Schwierigkeiten, Behördenwege und Verwandtschaftsbesuche in römisch 40 zu absolvieren. Die BF habe den Fremdenpass beantragt, weil sie gedacht habe, dies wäre das einzige Dokument, das sie bekommen könne, mit welchem sie in der EU reisen dürfe. Die BF habe keine Möglichkeit, einen russischen Pass zu bekommen, es sei ihr auch unmöglich nach Russland zu fliegen, zumal „der russische FSB schon einige Male bei ihrer Tochter war“. Der erste Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .12.2016 gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.Der erste Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .12.2016 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die BF russische Staatsangehörige und rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Fest stehe, dass die BF keinen Nachweis erbracht habe, dass sie kein Dokument des Herkunftsstaates erlangen könne. Die BF erfülle die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht da keine "Interessen der Republik" im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nachgewiesen worden sei und die BF auch nicht zu dem Personenkreis gehöre, denen ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG auszustellen sei. Die BF falle nicht in den Adressatenkreis, da sie insbesondere weder staatenlos sei noch eine ungeklärte Staatsangehörigkeit vorliegen würde. Auch sei nicht behauptet worden, dass die BF auswandern wollte und seien auch keine besonderen Leistungen im Interesse des Bundes bzw. des Landes erbracht oder behauptet worden. Die BF erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht da keine "Interessen der Republik" im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nachgewiesen worden sei und die BF auch nicht zu dem Personenkreis gehöre, denen ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5, FPG auszustellen sei. Die BF falle nicht in den Adressatenkreis, da sie insbesondere weder staatenlos sei noch eine ungeklärte Staatsangehörigkeit vorliegen würde. Auch sei nicht behauptet worden, dass die BF auswandern wollte und seien auch keine besonderen Leistungen im Interesse des Bundes bzw. des Landes erbracht oder behauptet worden. Das von der Republik Österreich festgelegte Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Fremden mit Aufenthaltstitel sei nicht nachgewiesen worden. Die im Asylverfahren vorgelegenen Gründe hätten wegen Unglaubwürdigkeit nicht festgestellt werden können. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde sodann innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen auf die Einvernahme im Asylverfahren verwiesen, wo die BF angegeben habe, dass ihr Haus abgebrannt sei. Daher habe sie auch keine Adresse und Registrierung mehr in Russland und ohne Adresse bekomme sie auch keinen Reisepass. In Russland würde man nämlich ohne Adresse keine ID-Karte und somit auch keinen Reisepass bekommen. Außerdem habe sie schon im Jahr 2013 an ein Ministerium in Moskau geschrieben, dass sie keine russische Staatsangehörigkeit mehr wolle, weshalb sie auch keine mehr habe. Offensichtlich im Zusammenhang mit dem Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses verwies die BF auf ihre Tätigkeit als Künstlerin (wörtlich: „Ich bin große Künstlerin und male Bilder von Impressionismus. Diese Bilder sind bekannt in der XXXX und XXXX . Ich arbeite seit drei Jahre als selbständige, freiwillige Künstlerin in mein Atelier im Zentrum von XXXX . Deshalb darf ich auch Ausstellungen nicht nur in Österreich, sondern auch in der Schweiz, Deutschland und Polen haben. Ich kann eine Bestätigung vom Ministerium für Kultur in Wien vorweisen. Ich denke, dass ist Grund genug, dass ich als freiwilliger Künstler einen Pass beanspruchen darf, und meine Ausstellung in der EU zeigen darf.“Offensichtlich im Zusammenhang mit dem Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses verwies die BF auf ihre Tätigkeit als Künstlerin (wörtlich: „Ich bin große Künstlerin und male Bilder von Impressionismus. Diese Bilder sind bekannt in der römisch 40 und römisch 40 . Ich arbeite seit drei Jahre als selbständige, freiwillige Künstlerin in mein Atelier im Zentrum von römisch 40 . Deshalb darf ich auch Ausstellungen nicht nur in Österreich, sondern auch in der Schweiz, Deutschland und Polen haben. Ich kann eine Bestätigung vom Ministerium für Kultur in Wien vorweisen. Ich denke, dass ist Grund genug, dass ich als freiwilliger Künstler einen Pass beanspruchen darf, und meine Ausstellung in der EU zeigen darf.“ Das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend BVwG) wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.01.2017, Zl. W226 2143722-1/2E als unbegründet ab. Zusammengefasst verwies das BVwG auf den wiedergegebenen Verfahrensgang und stellte fest, dass die BF Staatsangehörige der Russischen Föderation sei und seit August 2013 in Österreich lebe. Das von der BF angestrengte Asylverfahren sei negativ entschieden und deren Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation festgestellt worden. Die BF verfüge über einen Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung Plus, der bis XXXX .08.2017 gültig sei. Ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Reisepasses für die BF habe nicht festgestellt werden können. Zusammengefasst verwies das BVwG auf den wiedergegebenen Verfahrensgang und stellte fest, dass die BF Staatsangehörige der Russischen Föderation sei und seit August 2013 in Österreich lebe. Das von der BF angestrengte Asylverfahren sei negativ entschieden und deren Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation festgestellt worden. Die BF verfüge über einen Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung Plus, der bis römisch 40 .08.2017 gültig sei. Ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Reisepasses für die BF habe nicht festgestellt werden können. I.
- Zum zweiten Verfahren auf Ausstellung eines Fremdenpasses (in Rechtskraft erwachsen):römisch eins.
- Zum zweiten Verfahren auf Ausstellung eines Fremdenpasses (in Rechtskraft erwachsen): Am XXXX .10.2017 stellte die BF abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich (§ 88 Abs. 1 FPG). Erneut behauptete die BF, ungeklärter Staatsangehörigkeit zu sein. In einer extra beigelegten „Begründung für einen Fremdenpass“ verwies die BF auf den bisherigen Verfahrensgang und führte aus wie folgt: Einen Termin bei der russischen Botschaft zu bekommen, sei nicht möglich. Ein Termin könne nur mit dem elektronischen Aufnahmesystem vereinbart werden, es müsse ein Betrag von EUR 61, -- vom jeweiligen Bankkonto des Antragstellers überwiesen werden. Der Zugang sei dann aber auch nur mit einer gültigen Aufenthaltskarte möglich, den die BF nicht habe. Auch ein Bankkonto bekomme die BF ohne Aufenthaltskarte nicht. Zudem habe die BF keinen gültigen „inneren Pass“, deshalb werde auch kein Reisepass ausgestellt. Sie habe de facto eine ungeklärte Staatsangehörigkeit. Sie möchte staatenlos sein, aber es gebe für sie keine Möglichkeit. Der BF sei es auch nicht möglich, nach Russland zu kommen, sie habe keine meldepflichtige Adresse, da das Haus abgebrannt sei. Die Gefahr, bei der Ankunft in Russland verhaftet zu werden, sei sehr groß. Ihr Ehemann könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, dass sie nach Russland reise. Am römisch 40 .10.2017 stellte die BF abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich (Paragraph 88, Absatz eins, FPG). Erneut behauptete die BF, ungeklärter Staatsangehörigkeit zu sein. In einer extra beigelegten „Begründung für einen Fremdenpass“ verwies die BF auf den bisherigen Verfahrensgang und führte aus wie folgt: Einen Termin bei der russischen Botschaft zu bekommen, sei nicht möglich. Ein Termin könne nur mit dem elektronischen Aufnahmesystem vereinbart werden, es müsse ein Betrag von EUR 61, -- vom jeweiligen Bankkonto des Antragstellers überwiesen werden. Der Zugang sei dann aber auch nur mit einer gültigen Aufenthaltskarte möglich, den die BF nicht habe. Auch ein Bankkonto bekomme die BF ohne Aufenthaltskarte nicht. Zudem habe die BF keinen gültigen „inneren Pass“, deshalb werde auch kein Reisepass ausgestellt. Sie habe de facto eine ungeklärte Staatsangehörigkeit. Sie möchte staatenlos sein, aber es gebe für sie keine Möglichkeit. Der BF sei es auch nicht möglich, nach Russland zu kommen, sie habe keine meldepflichtige Adresse, da das Haus abgebrannt sei. Die Gefahr, bei der Ankunft in Russland verhaftet zu werden, sei sehr groß. Ihr Ehemann könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, dass sie nach Russland reise. Mit Parteiengehör vom XXXX .10.2017 wurde die BF zu diesem zweiten Antrag gemäß § 88 FPG aufgefordert, bekannt zu geben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliege, damit ihr ein Fremdenpass ausgestellt werden soll und unter welchen Voraussetzungen des § 88 FPG sie den Antrag stelle. Für den Fall, dass eine Staatenlosigkeit bzw. ungeklärte Staatsangehörigkeit behauptet werde, werde die BF aufgefordert, dies mit tauglichen Beweismitteln zu belegen bzw. nachzuweisen. Mit Parteiengehör vom römisch 40 .10.2017 wurde die BF zu diesem zweiten Antrag gemäß Paragraph 88, FPG aufgefordert, bekannt zu geben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliege, damit ihr ein Fremdenpass ausgestellt werden soll und unter welchen Voraussetzungen des Paragraph 88, FPG sie den Antrag stelle. Für den Fall, dass eine Staatenlosigkeit bzw. ungeklärte Staatsangehörigkeit behauptet werde, werde die BF aufgefordert, dies mit tauglichen Beweismitteln zu belegen bzw. nachzuweisen. Dazu erstattete die BF eine allgemeine Stellungnahme, datiert mit XXXX .11.2017, in welcher sie auf ihre „glückliche und harmonische Ehe“ nach standesamtlicher Heirat in XXXX verwies. Sie habe zur Heimat keine Beziehung mehr, der russische Staat lehne sie sowieso ab. Da sie keinen „inneren Pass“ habe, sei es ihr nicht möglich, in Russland einzureisen und bekomme auch keinen richtigen Pass (Anm: gemeint Auslandsreisepass). Dazu erstattete die BF eine allgemeine Stellungnahme, datiert mit römisch 40 .11.2017, in welcher sie auf ihre „glückliche und harmonische Ehe“ nach standesamtlicher Heirat in römisch 40 verwies. Sie habe zur Heimat keine Beziehung mehr, der russische Staat lehne sie sowieso ab. Da sie keinen „inneren Pass“ habe, sei es ihr nicht möglich, in Russland einzureisen und bekomme auch keinen richtigen Pass Anmerkung, gemeint Auslandsreisepass). Sie werde in Russland auch vom FSB gesucht, bei der Einreise wäre ihr die Verhaftung sicher. Zudem sei das Haus abgebrannt und habe sie keine Unterkunft mehr in Russland. Sie habe auch versucht, in Österreich mit dem russischen Konsulat Kontakt aufzunehmen, dies sei jedoch aus technischen Gründen immer wieder fehlgeschlagen. Das Interesse gelte nur Österreich, sie lebe mit dem Ehegatten glücklich zusammen. Ihr Ehemann arbeite mit Stolz im ÖBB Konzern und sei bei den Kunden sehr beliebt, das mache auch die BF sehr glücklich. Beigelegt war eine undatierte und nicht mit Lichtbild versehene formularmäßige „Erklärung“, womit die BF das Generalkonsulat der Russischen Föderation in bittet, das Vorhandensein des Besitzes der russischen Staatsangehörigkeit zu überprüfen. In einem weiteren Schreiben vom XXXX an den Präsidenten der Russischen Föderation bittet die BF, die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation in vereinfachtem Verfahren auf eigenes Verlangen, im Zusammenhang mit dem Wunsch, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben, zu bewilligen. Die von der BF beigefügte Begründung lautet, dass sie „schon mehr als sechs Jahre keinen Wohnsitz in der Russischen Föderation mehr habe.“ Sie werde in Russland auch vom FSB gesucht, bei der Einreise wäre ihr die Verhaftung sicher. Zudem sei das Haus abgebrannt und habe sie keine Unterkunft mehr in Russland. Sie habe auch versucht, in Österreich mit dem russischen Konsulat Kontakt aufzunehmen, dies sei jedoch aus technischen Gründen immer wieder fehlgeschlagen. Das Interesse gelte nur Österreich, sie lebe mit dem Ehegatten glücklich zusammen. Ihr Ehemann arbeite mit Stolz im ÖBB Konzern und sei bei den Kunden sehr beliebt, das mache auch die BF sehr glücklich. Beigelegt war eine undatierte und nicht mit Lichtbild versehene formularmäßige „Erklärung“, womit die BF das Generalkonsulat der Russischen Föderation in bittet, das Vorhandensein des Besitzes der russischen Staatsangehörigkeit zu überprüfen. In einem weiteren Schreiben vom römisch 40 an den Präsidenten der Russischen Föderation bittet die BF, die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation in vereinfachtem Verfahren auf eigenes Verlangen, im Zusammenhang mit dem Wunsch, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben, zu bewilligen. Die von der BF beigefügte Begründung lautet, dass sie „schon mehr als sechs Jahre keinen Wohnsitz in der Russischen Föderation mehr habe.“ Ein Nachweis, dass dieses Schreiben jemals bei der russischen Botschaft oder beim russischen Generalkonsulat eingelangt ist bzw. ein Antwortschreiben oder gar eine behördliche Entscheidung über dieses angebliche Anbringen wurde jedoch niemals vorgelegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .01.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom XXXX .10.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde von der BF nicht angefochten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .01.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom römisch 40 .10.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde von der BF nicht angefochten. Mit Eingabe vom XXXX .02.2018 ersuchte sie einzig um Rückerstattung der Gebühr, die sie beim Antrag für die Erteilung eines Fremdenpasses entrichtet hatte. Mit Eingabe vom römisch 40 .02.2018 ersuchte sie einzig um Rückerstattung der Gebühr, die sie beim Antrag für die Erteilung eines Fremdenpasses entrichtet hatte. I.
- Zum dritten Verfahren auf Ausstellung eines Fremdenpasses (in Rechtskraft erwachsen):römisch eins.
- Zum dritten Verfahren auf Ausstellung eines Fremdenpasses (in Rechtskraft erwachsen): Am XXXX .03.2019 stellte die BF einen dritten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Im Formular wurde die Rubrik „Staatsangehörigkeit“ von der BF dahingehend beantwortet, dass sie „kein Russ. Föderation“ sei, sie sei staatenlos und führte die BF aus: „mit ungeklärter Staatenlos“. Am römisch 40 .03.2019 stellte die BF einen dritten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Im Formular wurde die Rubrik „Staatsangehörigkeit“ von der BF dahingehend beantwortet, dass sie „kein Russ. Föderation“ sei, sie sei staatenlos und führte die BF aus: „mit ungeklärter Staatenlos“. In einer Eingabe der BF, von dieser als „Anlage zum Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich“ bezeichnet, führte diese wie folgt aus: Es stehe fest, dass sie keinen russischen Reisepass bekommen könne, da sie keinen russischen „Innenpass“ habe. Sie versuche seit 2015 über die russische Botschaft einen Termin zu bekommen, es komme von der Botschaft immer nur die Antwort, dass nur online ein Termin vereinbart werden könne. Sie bekomme einen QR-Code, den sie nicht auswerten könne. Es scheine, als würde immer nur ein Computer antworten, denn beim Antwortschreiben werde nie ein Name geschrieben. Sie habe über zehn Mal versucht, über die russische Botschaft einen Termin zu bekommen, ohne Erfolg. Beigelegt war zudem erneut eine Bescheinigung des Ministeriums für Notfälle in Russland, wonach an einer näheren genannten Adresse ein Brandfall im Jahr 2013 geschehen sei. Des Weiteren war erneut die bereits erwähnte undatierte Erklärung (unverändert erneut nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, da kein Passfoto angebracht) mit dem die BF die Bitte ausspricht, das Vorhandensein des Besitzes der russischen Staatsangehörigkeit zu prüfen dem Antrag beigeschlossen. Mit Parteiengehör vom XXXX .03.2019 wurde die BF erneut aufgefordert, bekannt zu geben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliege. Auch in diesem Verfahren erstattete die BF eine Stellungnahme, verwies dabei im Wesentlichen erneut auf ihre Heirat mit einem XXXX Staatsbürger und die Erteilung eines Daueraufenthaltes in Österreich. Weitere Auskünfte könne die BH XXXX geben. Mit Parteiengehör vom römisch 40 .03.2019 wurde die BF erneut aufgefordert, bekannt zu geben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliege. Auch in diesem Verfahren erstattete die BF eine Stellungnahme, verwies dabei im Wesentlichen erneut auf ihre Heirat mit einem römisch 40 Staatsbürger und die Erteilung eines Daueraufenthaltes in Österreich. Weitere Auskünfte könne die BH römisch 40 geben. Die BF sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu besorgen, das habe sie schon mehrmals mitgeteilt. Das russische Konsulat stelle auch selbst keine Reisepässe aus und auch nicht den „Innenpass“, dies mache nur „das FSB in Russland“. Ohne diesen russischen Innenpass sei es der BF nicht möglich, in Russland einzureisen und werde die BF in Russland gar nicht mehr als Staatsbürger geführt. Einen Termin beim russischen Konsulat habe sie nach mehreren Versuchen nicht bekommen. Laut russischem Konsulat könne man einen Termin nur über ein elektronisches Aufnahmesystem bekommen, da müsse aber vorher ein Geldbetrag von Euro 61, -- überwiesen werden, eine Barzahlung sei nicht möglich. Die BF würde niemals ihre Bankdaten an Russland sowie weitere andere Länder der Welt bekannt geben, davon habe ihr auch der Gatte dringend abgeraten. Das russische Konsulat würde auch keine Bestätigungen über Reisepässe oder nicht ausgestellte Reisepässe ausstellen. Darüber hinaus verweist die BF auf ihr Familienleben, sie zahle in Österreich Steuern und Abgaben und sei leidenschaftliche Künstlerin/Malerin. Mit Bescheid vom XXXX .04.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs.1 Z 3 FPG gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Darüber hinaus wurde gegen die BF gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 300, -- Euro verhängt.Mit Bescheid vom römisch 40 .04.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Darüber hinaus wurde gegen die BF gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 300, -- Euro verhängt. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass bereits zwei vorangehende Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses negativ beschieden worden seien, die BF habe unverändert weder das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses noch die von ihr behauptete Staatenlosigkeit bzw. ungeklärte Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass entschiedene Sache vorliege, da sich gegenüber den Vorbescheiden weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Alle dem neuerlichen Antrag beigefügten Unterlagen würden das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nachweisen können. Die Behauptung, keine russische Staatsbürgerin mehr zu sein, habe die BF zudem mit keinem tauglichen Nachweis belegt, die beigefügte „Erklärung“, welche ein Antrag zur Überprüfung der Staatsbürgerschaft zu sein scheine, könne als Nachweis nicht anerkannt werden. Es müsse vielmehr ein Nachweis erbracht werden, dass die BF tatsächlich keine Staatsbürgerin der Russischen Föderation mehr sei (§ 88 Abs. 2 FPG). Alle dem neuerlichen Antrag beigefügten Unterlagen würden das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nachweisen können. Die Behauptung, keine russische Staatsbürgerin mehr zu sein, habe die BF zudem mit keinem tauglichen Nachweis belegt, die beigefügte „Erklärung“, welche ein Antrag zur Überprüfung der Staatsbürgerschaft zu sein scheine, könne als Nachweis nicht anerkannt werden. Es müsse vielmehr ein Nachweis erbracht werden, dass die BF tatsächlich keine Staatsbürgerin der Russischen Föderation mehr sei (Paragraph 88, Absatz 2, FPG). Die Mutwillensstrafe wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass im ersten Verfahren die behördliche Entscheidung von einem Gericht bestätigt worden sei, dennoch habe die BF weitere zwei Anträge gemäß § 88 Abs. 1 FPG gestellt, die geforderten Nachweise jedoch nicht erbracht. Die Mutwillensstrafe wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass im ersten Verfahren die behördliche Entscheidung von einem Gericht bestätigt worden sei, dennoch habe die BF weitere zwei Anträge gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG gestellt, die geforderten Nachweise jedoch nicht erbracht. Der Ehegatte der BF übermittelte am XXXX .05.2019 ein E-Mail an die belangte Behörde und führte aus, dass er verstanden habe, dass man in Österreich nicht gewillt sei, einer russischen Frau einen Fremdenpass auszustellen. Sie würden daher keinen neuen Versuch nehmen, einen Antrag zu stellen. Seiner Meinung nach würden russische Staatsbürger sowieso von Österreich abgewiesen werden. Der Ehegatte der BF übermittelte am römisch 40 .05.2019 ein E-Mail an die belangte Behörde und führte aus, dass er verstanden habe, dass man in Österreich nicht gewillt sei, einer russischen Frau einen Fremdenpass auszustellen. Sie würden daher keinen neuen Versuch nehmen, einen Antrag zu stellen. Seiner Meinung nach würden russische Staatsbürger sowieso von Österreich abgewiesen werden. Am XXXX .05.2019 brachte die BF sodann eine Beschwerde gegen den zuletzt angeführten Bescheid ein, mit welcher sie die Frage aufwarf, für welches Verhalten die Mutwillensstrafe eigentlich sein solle. Etwa für das, dass sie versuche, ihr EU-Recht auf Freiheit durchzusetzen? Die BF verfüge weiterhin über einen Daueraufenthalt in Österreich, sie habe eine Aufenthaltskarte, gültig bis XXXX .12.
- Die belangte Behörde würde sie hier mit Paragraphen „zutexten“, welche kein Mensch verstehen könne. Die Behörde schreibe, dass, wenn man nicht in der Lage sei, sich einen Reisepass von seinem Herkunftsland zu besorgen, eine Ausstellung eines Fremdenpasses vorgesehen sei. Dies würde auf die BF zutreffen. Am römisch 40 .05.2019 brachte die BF sodann eine Beschwerde gegen den zuletzt angeführten Bescheid ein, mit welcher sie die Frage aufwarf, für welches Verhalten die Mutwillensstrafe eigentlich sein solle. Etwa für das, dass sie versuche, ihr EU-Recht auf Freiheit durchzusetzen? Die BF verfüge weiterhin über einen Daueraufenthalt in Österreich, sie habe eine Aufenthaltskarte, gültig bis römisch 40 .12.
- Die belangte Behörde würde sie hier mit Paragraphen „zutexten“, welche kein Mensch verstehen könne. Die Behörde schreibe, dass, wenn man nicht in der Lage sei, sich einen Reisepass von seinem Herkunftsland zu besorgen, eine Ausstellung eines Fremdenpasses vorgesehen sei. Dies würde auf die BF zutreffen. Sie wisse nicht, welche Beweise sie beibringen solle. Der Beweis, dass sie staatenlos sei, sei gegeben. In Russland sei sie aus sämtlichen Eintragungen gelöscht. Die Mutter der BF habe dies schon mehrmals erklärt. Auch Ämter würden die BF nicht mehr unter ihren Daten finden. Sie gehöre also dem russischen Staat nicht mehr an. Sie dürfe auch nicht an Wahlen teilnehmen, sie sei in der UDSSR geboren, diesen Staat gebe es nicht mehr. Sie habe Familie und Vorfahren aus Weißrussland, der Großvater sei Gastarbeiter in Russland gewesen, das werde von Russland aber immer verleugnet. Nur auf dem Papier sei sie noch russische Staatsbürgerin. Eine endgültige Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft sei nur möglich, wenn ein Pass des neuen Landes, in dem sie lebe, nachgewiesen werde. Es sei auch nicht richtig, dass sich seit dem letzten Antrag nichts geändert habe, denn es habe sich sehr wohl etwas geändert. Die BF habe 2017 nur die Aufenthaltskarte „Plus“ gehabt, nunmehr habe sie aber eine Aufenthaltskarte mit Daueraufenthalt. Deshalb habe sie einen neuen Antrag gestellt, es sei hier absolut keine Mutwilligkeit vorhanden. Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben des Stadtamtes XXXX , offensichtlich betreffend eine Ausstellung namens „“. Beigelegt war weiters ein Militärausweis der UDSSR, ausgestellt am XXXX . In den Unterlagen der Beschwerde befindet sich darüber hinaus auch eine Kopie einer Seite des russischen Reisepasses, welcher der BF am XXXX ausgestellt wurde.Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben des Stadtamtes römisch 40 , offensichtlich betreffend eine Ausstellung namens „“. Beigelegt war weiters ein Militärausweis der UDSSR, ausgestellt am römisch 40 . In den Unterlagen der Beschwerde befindet sich darüber hinaus auch eine Kopie einer Seite des russischen Reisepasses, welcher der BF am römisch 40 ausgestellt wurde. Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.04.2021, Zl. W226 2143722-2/4E als unbegründet ab. Dies– soweit für das gegenständliche Verfahren von Belang – mit folgender Begründung: Die BF sei Staatsbürgerin der Russischen Föderation und verfüge als Angehörige eines EWR-Bürgers über eine bis XXXX .12.2022 gültige Aufenthaltskarte. Sie stamme aus einem Staat, welcher die Existenz seiner Bürger sowie Personenstandsfälle dokumentiere und – falls ein Staatsbürger unter Bekanntgabe seiner wahren Identität bei den Behörden vorspreche – diese bescheinige. Diese Möglichkeit stehe der BF offen, ein Nachweis über einen tatsächlich eingetretenen Verlust der Russischen Staatsbürgerschaft sei nie erbracht worden.Die BF sei Staatsbürgerin der Russischen Föderation und verfüge als Angehörige eines EWR-Bürgers über eine bis römisch 40 .12.2022 gültige Aufenthaltskarte. Sie stamme aus einem Staat, welcher die Existenz seiner Bürger sowie Personenstandsfälle dokumentiere und – falls ein Staatsbürger unter Bekanntgabe seiner wahren Identität bei den Behörden vorspreche – diese bescheinige. Diese Möglichkeit stehe der BF offen, ein Nachweis über einen tatsächlich eingetretenen Verlust der Russischen Staatsbürgerschaft sei nie erbracht worden. Die BF habe zum wiederholten Male die Ausstellung eines Reisepasses für Fremde, beantragt welchen sie laut ihren eigenen Angaben zu privaten Reisezwecken benötige. Entsprechende Anträge seien bereits in der beschriebenen Weise ab- bzw. zurückgewiesen. Die BF habe auch im dritten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG keinen Nachweis erbracht, dass sie tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt die russische Staatsbürgerschaft verloren hätte und ihr aus diesem Grund von der russischen Botschaft oder vom Generalkonsulat in XXXX kein russisches Reisedokument mehr ausgestellt werden würde. Die BF habe auch im dritten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, FPG keinen Nachweis erbracht, dass sie tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt die russische Staatsbürgerschaft verloren hätte und ihr aus diesem Grund von der russischen Botschaft oder vom Generalkonsulat in römisch 40 kein russisches Reisedokument mehr ausgestellt werden würde. Die BF habe quer durch drei vergleichbaren Anträge Formulare vorgelegt, von denen nicht einmal ersichtlich sei, ob diese Anträge jemals bei der russischen Botschaft bzw. beim Generalkonsulat eingelangt seien. Die russische Staatsbürgerschaft der BF sei im Asylverfahren festgestellt worden. Auch habe die BF quer durch alle Verfahren auch den Nachweis erbracht, dass sie im Besitz eines russischen Reisedokumentes gewesen sei. Kopien davon würden sich sowohl im Asylakt als auch in den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und den gegenständlichen Anträgen auf Ausstellung eines Fremdenpasses finden. Auch habe die BF quer durch alle Verfahren auch den Nachweis erbracht, dass sie im Besitz eines russischen Reisedokumentes gewesen sei. Kopien davon würden sich sowohl im Asylakt als auch in den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und den gegenständlichen Anträgen auf Ausstellung eines Fremdenpasses finden. Im Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX .08.2016 habe die BF darüber hinaus die eigene Staatsangehörigkeit noch mit „Russische Föderation“ angegeben. In diesem Verwaltungsakt würden zahlreiche Kopien ihres Reisedokumentes einliegen. Aus diesen ergebe sich, dass sie mit diesem Reisedokument eine rege Reisetätigkeit im Schengengebiet entfaltet habe, zumal sich Nachweise von erteilten Visa im Verwaltungsakt befinden würden. Im Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 .08.2016 habe die BF darüber hinaus die eigene Staatsangehörigkeit noch mit „Russische Föderation“ angegeben. In diesem Verwaltungsakt würden zahlreiche Kopien ihres Reisedokumentes einliegen. Aus diesen ergebe sich, dass sie mit diesem Reisedokument eine rege Reisetätigkeit im Schengengebiet entfaltet habe, zumal sich Nachweise von erteilten Visa im Verwaltungsakt befinden würden. Die Argumentation der BF, warum sie sich nicht einfach ein Reisedokument der Russischen Föderation erneut ausstellen lasse, schwanke zwischen der Behauptung, gar nicht mehr Staatsbürgerin der Russischen Föderation zu sein (was zum Teil mit der Abstammung der BF und deren Familienvorfahren aus Weißrussland begründet werde) und andererseits in den vorangehenden Verfahren mit zumindest der Behauptung, dass sie Schreiben an den Präsidenten der Russischen Föderation gerichtet habe, sie aus der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation im vereinfachten Verfahren zu entlassen. Wie jedoch dargestellt worden sei, sei überhaupt kein Nachweis erbracht worden, dass die dementsprechenden Anträge jemals bei der zuständigen Behörde überhaupt eingelangt seien und ist sei festzuhalten, dass beispielsweise die Begründung im Antrag der BF vom XXXX auf Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft insofern widersinnig sei, da die BF selbst in diesem Antrag den Wunsch ausspreche, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben, dann jedoch nur auf das das Fehlen eines Wohnsitzes in der Russischen Föderation verweise. Da die BF nach Aktenlage keinerlei Versuche unternommen habe, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben, solches auch nicht behauptet worden sei, erscheine es völlig unnachvollziehbar, warum die Russische Föderation die BF aus dem eigenen Staatsverband entlassen sollte.Wie jedoch dargestellt worden sei, sei überhaupt kein Nachweis erbracht worden, dass die dementsprechenden Anträge jemals bei der zuständigen Behörde überhaupt eingelangt seien und ist sei festzuhalten, dass beispielsweise die Begründung im Antrag der BF vom römisch 40 auf Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft insofern widersinnig sei, da die BF selbst in diesem Antrag den Wunsch ausspreche, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben, dann jedoch nur auf das das Fehlen eines Wohnsitzes in der Russischen Föderation verweise. Da die BF nach Aktenlage keinerlei Versuche unternommen habe, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben, solches auch nicht behauptet worden sei, erscheine es völlig unnachvollziehbar, warum die Russische Föderation die BF aus dem eigenen Staatsverband entlassen sollte. Insofern die BF in der Beschwerde ausführe, dass sie in der UDSSR geboren sei und es diesen Staat gar nicht mehr gebe, sei die BF darauf hinzuweisen, dass sie mit Zerfall der Sowjetunion eben die russische Staatsbürgerschaft angenommen habe bzw. automatisch aufgrund ihres Aufenthalts- oder Geburtsortes erhalten habe und in weiterer Folge auch mit Reisedokumenten der Russischen Föderation jahrzehntelang gelebt habe. An der Tatsache, dass die BF Staatsbürgerin der Russischen Föderation sei und dies bleibe, bis der Verlust der Staatsbürgerschaft eintrete, könne somit kein Zweifel bestehen. Was die anderen quer durch die Verfahren behaupteten Probleme mit der russischen Vertretungsbehörde in Österreich betreffe, seien diese offensichtlich eher praktischer bzw. technischer Natur, da die BF quer durch die Verfahren beklage, an technischen Hindernissen bei der Kontaktaufnahme mit der russischen Vertretungsbehörde zu scheitern. Dies stelle jedoch, ebenso wenig wie die Weigerung der BF, den Bearbeitungsbetrag im Vorhinein an die russische Vertretungsbehörde zu überweisen, einen Nachweis dar, dass ihr die Ausstellung eines russischen Reisedokumentes unmöglich wäre, wobei die BF darauf hinzuweisen sei, dass es die Möglichkeit gebe, sich um rechtsfreundliche Vertretung und Beratung zu bemühen, wenn sie in der Kontaktaufnahme mit den Behörden des eigenen Staates auf technische oder administrative Schwierigkeiten stoße. Die BF bleibe somit quer durch drei identischen Verfahren den Nachweis schuldig, staatenlos geworden zu sein bzw. dass auch nur ein Verfahren betreffend Aberkennung der Staatsbürgerschaft geführt werde. Mit den je nach Verfahrensgang ändernden Begründungen und Überlegungen der BF, warum sie ihrer eigenen Meinung nach staatenlos geworden sei, könne diese jedoch nicht darlegen, dass es (verglichen mit den vorangehenden beiden Verfahren gemäß § 88 FPG) eine wesentliche Änderung gegeben habe. Die BF bleibe somit quer durch drei identischen Verfahren den Nachweis schuldig, staatenlos geworden zu sein bzw. dass auch nur ein Verfahren betreffend Aberkennung der Staatsbürgerschaft geführt werde. Mit den je nach Verfahrensgang ändernden Begründungen und Überlegungen der BF, warum sie ihrer eigenen Meinung nach staatenlos geworden sei, könne diese jedoch nicht darlegen, dass es (verglichen mit den vorangehenden beiden Verfahren gemäß Paragraph 88, FPG) eine wesentliche Änderung gegeben habe. Es stehe im gegenständlichen Fall außer Zweifel, dass sich weder in Bezug auf die anwendbare Rechtslage noch in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt gegenüber der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung eine maßgebliche Änderung ergeben habe. Bereits in der Entscheidung des BVwG vom XXXX .01.2017 sei dargestellt, dass die BF weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit sei und auf sie keine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG zutreffe. Die im Ergebnis über die Jahre nur leicht variierenden Argumente bezüglich der Staatsangehörigkeit und die jeweils geschilderten administrativen und technischen Probleme der BF bei der Kontaktaufnahme mit der Botschaft ihres Herkunftsstaates vermöchten keinerlei neuen Sachverhalt aufzuzeigen.Bereits in der Entscheidung des BVwG vom römisch 40 .01.2017 sei dargestellt, dass die BF weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit sei und auf sie keine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG zutreffe. Die im Ergebnis über die Jahre nur leicht variierenden Argumente bezüglich der Staatsangehörigkeit und die jeweils geschilderten administrativen und technischen Probleme der BF bei der Kontaktaufnahme mit der Botschaft ihres Herkunftsstaates vermöchten keinerlei neuen Sachverhalt aufzuzeigen. I.
- Zum gegenständlichen (vierten) Verfahren:römisch eins.
- Zum gegenständlichen (vierten) Verfahren: Am XXXX .06.2022 stellte die BF den nunmehr gegenständlichen vierten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ erfüllen und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen.Am römisch 40 .06.2022 stellte die BF den nunmehr gegenständlichen vierten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ erfüllen und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Im entsprechenden Antragsformular führt die BF in der entsprechenden Rubrik hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin das Wort „kein“ an und in der Rubrik „Ich bin staatenlos, mein letzter Aufenthaltsstaat:“ das Wort „verlieren“. Das Weitern gibt die BF an keinen ausländischen Reisepass zu besitzen. Eine nähere Begründung ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Mit E-Mail vom XXXX .06.2022 teilte die BF der belangten Behörde mit, dass – unter Verweis auf einen der Nachricht beigeschlossenen Artikel der ORF Webseite vom 17.06.2022 betreffend die Ausweisung von vier russischen Diplomaten aus Österreich keine Diplomaten mehr arbeiten würden, welche Reisedokumente erstellen würden. Niemand könne ein Reisedokument beantragen.Mit E-Mail vom römisch 40 .06.2022 teilte die BF der belangten Behörde mit, dass – unter Verweis auf einen der Nachricht beigeschlossenen Artikel der ORF Webseite vom 17.06.2022 betreffend die Ausweisung von vier russischen Diplomaten aus Österreich keine Diplomaten mehr arbeiten würden, welche Reisedokumente erstellen würden. Niemand könne ein Reisedokument beantragen. Am XXXX .06.2022 übermittelte die BF folglich ein weiteres E-Mail an das BFA in welchem die BF zusammengefasst darauf hinweist, dass sie 1968 in der UDSSR geboren worden sei und es diesen Staat zwischenzeitig nicht mehr gebe. Alle Gesetze der UDSSR, die nicht demokratisch gewesen seien, seien in die Russische Föderation übernommen worden. Da die BF zum Zeitpunkt der Gründung der Russischen Föderation am 06.02.1992 in XXXX gelebt habe, habe sie keinen Wohnsitz in der neuen Russischen Föderation nachweisen können, was jedoch Voraussetzung gewesen wäre. In Ermangelung eines solchen habe der russische Geheimdienst ihre Staatsangehörigkeit nicht feststellen können.Am römisch 40 .06.2022 übermittelte die BF folglich ein weiteres E-Mail an das BFA in welchem die BF zusammengefasst darauf hinweist, dass sie 1968 in der UDSSR geboren worden sei und es diesen Staat zwischenzeitig nicht mehr gebe. Alle Gesetze der UDSSR, die nicht demokratisch gewesen seien, seien in die Russische Föderation übernommen worden. Da die BF zum Zeitpunkt der Gründung der Russischen Föderation am 06.02.1992 in römisch 40 gelebt habe, habe sie keinen Wohnsitz in der neuen Russischen Föderation nachweisen können, was jedoch Voraussetzung gewesen wäre. In Ermangelung eines solchen habe der russische Geheimdienst ihre Staatsangehörigkeit nicht feststellen können. Diesen Umstand habe die BF dem Generalkonsulat der Russischen Föderation online mit einem Foto am XXXX .11.2017 übermittelt. Da ihre Staatsangehörigkeit nicht feststellbar gewesen sei, habe sie keinen Zutritt in das Konsulat erhalten. Ein Eintritt in das Konsulat sei nur mit einem vorhandenen QR-Code möglich. Einen solchen habe sie bis heute nicht bekommen.Diesen Umstand habe die BF dem Generalkonsulat der Russischen Föderation online mit einem Foto am römisch 40 .11.2017 übermittelt. Da ihre Staatsangehörigkeit nicht feststellbar gewesen sei, habe sie keinen Zutritt in das Konsulat erhalten. Ein Eintritt in das Konsulat sei nur mit einem vorhandenen QR-Code möglich. Einen solchen habe sie bis heute nicht bekommen. Da sie nie einen russischen Inlandsreisepass besessen habe, werde ihr nach neuem russischen Gesetz auch kein (Auslands)Reisepass ausgestellt. Aufgrund der zur Zeit geltenden Sanktionen sei es unmöglich nach Russland zu reisen und seien geltende Rechte der russischen Bürger aufgrund des Krieges von der russischen Regierung außer Kraft gesetzt worden. Die belangte Behörde möge dies akzeptieren. Die BF habe das Recht mit ihrem XXXX Mann zu reisen, was ihr aber ohne Reisepass nicht möglich sei. Dies widerspreche auch den geltenden Menschenrechten. Da sie nie einen russischen Inlandsreisepass besessen habe, werde ihr nach neuem russischen Gesetz auch kein (Auslands)Reisepass ausgestellt. Aufgrund der zur Zeit geltenden Sanktionen sei es unmöglich nach Russland zu reisen und seien geltende Rechte der russischen Bürger aufgrund des Krieges von der russischen Regierung außer Kraft gesetzt worden. Die belangte Behörde möge dies akzeptieren. Die BF habe das Recht mit ihrem römisch 40 Mann zu reisen, was ihr aber ohne Reisepass nicht möglich sei. Dies widerspreche auch den geltenden Menschenrechten. Der E-Mail war die Ablichtung eines in russischer Sprache abgefassten Schreibens und die Übersetzung desselben beigeschlossen. Hierbei handelt es sich um ein vorgefertigtes Formular an das Generalkonsulat der Russischen Föderation in XXXX , auf welchem Angaben zum Namen der BF, deren Geburtsort und Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnanschrift im Bundesgebiet sowie nach dem Stand vom XXXX 02.1992 sowie die Nummer des – lt. Formular - vorgelegten Reisepasses der Russischen Föderation enthalten sind und welches das Ersuchen um Prüfung des Besitzes der Russischen Staatsangehörigkeit enthält.Der E-Mail war die Ablichtung eines in russischer Sprache abgefassten Schreibens und die Übersetzung desselben beigeschlossen. Hierbei handelt es sich um ein vorgefertigtes Formular an das Generalkonsulat der Russischen Föderation in römisch 40 , auf welchem Angaben zum Namen der BF, deren Geburtsort und Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnanschrift im Bundesgebiet sowie nach dem Stand vom römisch 40 02.1992 sowie die Nummer des – lt. Formular - vorgelegten Reisepasses der Russischen Föderation enthalten sind und welches das Ersuchen um Prüfung des Besitzes der Russischen Staatsangehörigkeit enthält. Drei Tage später, am XXXX .06.2022, übermittelte die BF neuerlich in zwei getrennten E-Mails Dokumente an das BFA.Drei Tage später, am römisch 40 .06.2022, übermittelte die BF neuerlich in zwei getrennten E-Mails Dokumente an das BFA. Dabei handelte es sich um eine in russischer Sprache abgefasstes Schreiben des Föderalen Migrationsdienstes von Russland betreffend die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses aufgrund des Nichtvorhandenseins des „inneren Passes“ des Bürgers der Russischen Föderation datierend vom XXXX .09.2017 sowie um die die Seiten 1, 4 , 6 und 8 eines Erlasses des Justizministeriums der Russischen Föderation über die Einbringung von Änderungen in die Verwaltungsverfahrensordnung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation bezüglich der staatlichen Serviceleistungen wie Anfertigung und Ausstellung vom Pass, welcher die Identität des Bürgers der russischen Föderation außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation nachweist, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation vom
- März 2016 Nr.
- Beiden Bescheinigungen waren Übersetzung beigeschlossen. Dabei handelte es sich um eine in russischer Sprache abgefasstes Schreiben des Föderalen Migrationsdienstes von Russland betreffend die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses aufgrund des Nichtvorhandenseins des „inneren Passes“ des Bürgers der Russischen Föderation datierend vom römisch 40 .09.2017 sowie um die die Seiten 1, 4 , 6 und 8 eines Erlasses des Justizministeriums der Russischen Föderation über die Einbringung von Änderungen in die Verwaltungsverfahrensordnung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation bezüglich der staatlichen Serviceleistungen wie Anfertigung und Ausstellung vom Pass, welcher die Identität des Bürgers der russischen Föderation außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation nachweist, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation vom
- März 2016 Nr.
- Beiden Bescheinigungen waren Übersetzung beigeschlossen. Zu letzteren Auszügen des angeführten Erlasses verwies die BF unter Hinweis auf „Punkt 4, Absatz 22“ desselben darauf, dass die Russische Föderation ihr gemäß dieser Bestimmung keinen Reisepass ausstelle, da ein dort beschriebener Fall, sohin „wenn die Gültigkeit des Inlandsreisepasses nicht bestätigt wurde, welcher bei der Antragstellung ein einziges Dokument war, der das Vorhandensein der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation nachweist“ auf sie zutreffe. Ein weiters E-Mail vom XXXX .10.2022 beinhaltet eine Urgenz der BF betreffend den Verfahrensstand zu ihrem (vierten) Antrag.Ein weiters E-Mail vom römisch 40 .10.2022 beinhaltet eine Urgenz der BF betreffend den Verfahrensstand zu ihrem (vierten) Antrag. Nach Gewährung von Parteiengehör zum Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses am XXXX .10.2022 unter Hinweis auf die Voraussetzungen zur Erlangung eines solchen und verbunden mit der Aufforderung entsprechende Nachweise vorzulegen führte die BF postalisch mit Schreiben vom XXXX .10.2022 aus, dass sie seit XXXX .08.2013 in XXXX registriert sei und am XXXX .08.2013 folglich einen Asylantrag gestellt habe. In weiterer Folge habe sie sodann einen positiven Bescheid erhalten und sei ihr eine Aufenthaltsberechtigung Plus mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt erteilt worden. Sie habe bereits mehrfach versucht über die russische Botschaft einen Reisepass zu bekommen. Es sei ihr jedoch immer wieder gesagt worden, dass sie selbst in die Russische Föderation kommen müsse, was jedoch angesichts der für sie damit verbundenen Lebensgefahr nicht möglich sei. Sie sei dort „Person non Grand“, bezahle keine Steuer, habe keinen russischen Personalausweis, sei keine Einwohnerin, habe keinen Lohn und auch keinen Anspruch auf Rente und sei staatenlos. Ihre Heimat sei Österreich. Sie lebe hier mit ihrem Mann, sei bestens integriert und habe mit Russland nichts mehr zu tun. Alle ihre Freunde würden hier leben.Nach Gewährung von Parteiengehör zum Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses am römisch 40 .10.2022 unter Hinweis auf die Voraussetzungen zur Erlangung eines solchen und verbunden mit der Aufforderung entsprechende Nachweise vorzulegen führte die BF postalisch mit Schreiben vom römisch 40 .10.2022 aus, dass sie seit römisch 40 .08.2013 in römisch 40 registriert sei und am römisch 40 .08.2013 folglich einen Asylantrag gestellt habe. In weiterer Folge habe sie sodann einen positiven Bescheid erhalten und sei ihr eine Aufenthaltsberechtigung Plus mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt erteilt worden. Sie habe bereits mehrfach versucht über die russische Botschaft einen Reisepass zu bekommen. Es sei ihr jedoch immer wieder gesagt worden, dass sie selbst in die Russische Föderation kommen müsse, was jedoch angesichts der für sie damit verbundenen Lebensgefahr nicht möglich sei. Sie sei dort „Person non Grand“, bezahle keine Steuer, habe keinen russischen Personalausweis, sei keine Einwohnerin, habe keinen Lohn und auch keinen Anspruch auf Rente und sei staatenlos. Ihre Heimat sei Österreich. Sie lebe hier mit ihrem Mann, sei bestens integriert und habe mit Russland nichts mehr zu tun. Alle ihre Freunde würden hier leben. Diesem Schreiben waren neuerlich die Seite 1, 4, 6 und 8 des oa. Erlasses des Russischen Justizministeriums sowie des Schreibens des Föderalen Migrationsdienstes von Russland betreffend die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses in russischer Sprache samt Übersetzung, eine Ablichtung der Aufenthaltskarte der BF, eine Kopie beinhaltend einen kommentierten Gesetzestext zu § 88 FPG, eine Kopie betreffend Verwaltungsvorschriften zur Ausstellung von Pässen (übertitelt mit „Registrierung von Werbezahlungen“ [?]), das bereits erwähnte Formular an das Generalkonsulat der Russischen Föderation (s. E-Mail vom 26.06.2022) sowie die Ablichtung einer Berichterstattung auf der ORF Webseite vom 17.06.2022 mit dem Titel „Schlag für bilaterale Beziehungen“ Diesem Schreiben waren neuerlich die Seite 1, 4, 6 und 8 des oa. Erlasses des Russischen Justizministeriums sowie des Schreibens des Föderalen Migrationsdienstes von Russland betreffend die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses in russischer Sprache samt Übersetzung, eine Ablichtung der Aufenthaltskarte der BF, eine Kopie beinhaltend einen kommentierten Gesetzestext zu Paragraph 88, FPG, eine Kopie betreffend Verwaltungsvorschriften zur Ausstellung von Pässen (übertitelt mit „Registrierung von Werbezahlungen“ [?]), das bereits erwähnte Formular an das Generalkonsulat der Russischen Föderation (s. E-Mail vom 26.06.2022) sowie die Ablichtung einer Berichterstattung auf der ORF Webseite vom 17.06.2022 mit dem Titel „Schlag für bilaterale Beziehungen“ Am XXXX .11.2022 wandte sich die BF abermals mit einer E-Mail an das BFA und verwies darin auf ihre postalisch übermittelten Einwände und ersuchte um Beachtung der Dokumente.Am römisch 40 .11.2022 wandte sich die BF abermals mit einer E-Mail an das BFA und verwies darin auf ihre postalisch übermittelten Einwände und ersuchte um Beachtung der Dokumente. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .11.2022 wurde folglich der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .11.2022 wurde folglich der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) abgewiesen. Das BFA führte in seiner Entscheidung begründend im Wesentlichen aus, dass die in Moskau geborene BF Staatsbürgerin der Russischen Föderation sei. Deren Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .08.2013 sei in allen Punkten abgewiesen worden, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig befunden und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt worden.Das BFA führte in seiner Entscheidung begründend im Wesentlichen aus, dass die in Moskau geborene BF Staatsbürgerin der Russischen Föderation sei. Deren Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .08.2013 sei in allen Punkten abgewiesen worden, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig befunden und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt worden. Weder würden bei der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG vorliegen, noch seien in Ermangelung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß §88 Abs. 2a FPG erfüllt.Weder würden bei der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG vorliegen, noch seien in Ermangelung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß §88 Absatz 2 a, FPG erfüllt. Die BF sei des Weiteren weder staatenlos noch sei ihre Staatszugehörigkeit ungeklärt, weshalb ihr auch kein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2 ausgestellt werden könne. Die BF sei des Weiteren weder staatenlos noch sei ihre Staatszugehörigkeit ungeklärt, weshalb ihr auch kein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz 2, ausgestellt werden könne. Als Inhaberin eines von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Aufenthaltstitels verfüge die BF über eine bis XXXX .12.2022 gültige „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ und halte diese sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Inhaberin eines von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Aufenthaltstitels verfüge die BF über eine bis römisch 40 .12.2022 gültige „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ und halte diese sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses komme es nicht bloß darauf an, dass dies im Interesse des Fremden gelegen sei, sondern müsse auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines solchen an den Fremden vorliegen. Die BF habe jedoch keinen Nachweis eines solchen Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf ihre Person nachgewiesen, weshalb sie nicht unter den Personenkreis falle, denen ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ausgestellt werden könne.Die BF habe jedoch keinen Nachweis eines solchen Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf ihre Person nachgewiesen, weshalb sie nicht unter den Personenkreis falle, denen ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausgestellt werden könne. Die Nichtausstellung eines Fremdenpasses widerspreche auch nicht – entgegen dem Vorbringen der BF – der Europäischen Menschenrechtskonvention. Aus dieser ergebe sich keine Verpflichtung eines Mitgliedstaates einem Fremden bei aufrechtem Familienleben im Inland einen Fremdenpass auszustellen zumal es sich bei der Ausübung der „Freizügigkeit“ im EU-Raum um ein privates Interesse handle. Das Vorbringen der BF, wonach dieser durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit von Reisen mit ihrem Ehegatten in das Ausland genommen werde, stelle (unter Hinweis auf hierzu ergangene Judikatur des VwGH) eben gerade kein Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könne, weshalb dem verfahrensgegenständlichen Antrag auch aus diesem Grund nicht stattzugeben sei.Die Nichtausstellung eines Fremdenpasses widerspreche auch nicht – entgegen dem Vorbringen der BF – der Europäischen Menschenrechtskonvention. Aus dieser ergebe sich keine Verpflichtung eines Mitgliedstaates einem Fremden bei aufrechtem Familienleben im Inland einen Fremdenpass auszustellen zumal es sich bei der Ausübung der „Freizügigkeit“ im EU-Raum um ein privates Interesse handle. Das Vorbringen der BF, wonach dieser durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit von Reisen mit ihrem Ehegatten in das Ausland genommen werde, stelle (unter Hinweis auf hierzu ergangene Judikatur des VwGH) eben gerade kein Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könne, weshalb dem verfahrensgegenständlichen Antrag auch aus diesem Grund nicht stattzugeben sei. Im Hinblick auf die mit der Ausstellung eines Fremdenpasses verbundene Verpflichtung und Verantwortung des Staates gegenüber Gastländern in Bezug auf den Passinhaber sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaates seien die Kriterien für die Erlangung eines Fremdenpasses nicht unverhältnismäßig und zumutbar. Am XXXX .12.2022 übermittelte die BF per E-Mail die nunmehr gegenständliche, an das BVwG gerichtete, Beschwerde an die belangte Behörde. Die BF bringt hierbei insbesondere vor, dass sie die Voraussetzungen des in § 88 Abs. 1 Z 3 zitierten „Daueraufenthalt EU“ (§ 45 NAG) erfülle. Die ihr ausgestellte „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ sei – ebenso wie die Ausstellung einer E-Card - aufgrund eines besonderen Interesses der Republik Österreich erfolgt. Am römisch 40 .12.2022 übermittelte die BF per E-Mail die nunmehr gegenständliche, an das BVwG gerichtete, Beschwerde an die belangte Behörde. Die BF bringt hierbei insbesondere vor, dass sie die Voraussetzungen des in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, zitierten „Daueraufenthalt EU“ (Paragraph 45, NAG) erfülle. Die ihr ausgestellte „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ sei – ebenso wie die Ausstellung einer E-Card - aufgrund eines besonderen Interesses der Republik Österreich erfolgt. Nach weiteren Ausführungen zu ihrer Integration im Bundesgebiet und ihrer Ehe zu einem deutschen Staatsbürger verweist die BF folglich neuerlich darauf, dass sie in Ermangelung einer Wohnsitzmeldung keinen russischen Reisepass bekommen könne. Bemühungen zu Erlangung eines solchen seien in den vergangenen Jahren immer erfolglos geblieben und habe sie über die Kontaktaufnahmen mit dem Russischen Konsulat in XXXX keine Bestätigungen erhalten. Nach weiteren Ausführungen zu ihrer Integration im Bundesgebiet und ihrer Ehe zu einem deutschen Staatsbürger verweist die BF folglich neuerlich darauf, dass sie in Ermangelung einer Wohnsitzmeldung keinen russischen Reisepass bekommen könne. Bemühungen zu Erlangung eines solchen seien in den vergangenen Jahren immer erfolglos geblieben und habe sie über die Kontaktaufnahmen mit dem Russischen Konsulat in römisch 40 keine Bestätigungen erhalten. Zum Beweis für ihr Vorbringen verweist die BF sodann auf diverse, namentlich angeführte, Unterlagen, die dies aufgrund des Umfanges derselben getrennt auf postalischem Wege, bei der belangten Behörde am XXXX .12.2022 einlangend, an diese übermittelte. Zum Beweis für ihr Vorbringen verweist die BF sodann auf diverse, namentlich angeführte, Unterlagen, die dies aufgrund des Umfanges derselben getrennt auf postalischem Wege, bei der belangten Behörde am römisch 40 .12.2022 einlangend, an diese übermittelte. Das BFA legte die Beschwerde der BF am XXXX .01.2023 einlangend dem BVwG vor. Das BFA legte die Beschwerde der BF am römisch 40 .01.2023 einlangend dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Festgestellt wird, dass die BF Staatsbürgerin der Russischen Föderation ist und bis XXXX .12.2022 über eine gültige Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) verfügte.1.
- Festgestellt wird, dass die BF Staatsbürgerin der Russischen Föderation ist und bis römisch 40 .12.2022 über eine gültige Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) verfügte. 1.
- Die BF stellte am XXXX .06.2022 zum vierten Mal einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für Fremde. Die vorangegangenen Anträge datierend vom XXXX .12.2016 (
- Antrag), vom XXXX .10.2017 (
- Antrag) und vom XXXX .03.2019 wurden vom BFA – teilweise nach Anfechtung der Entscheidung im Instanzenzug durch das BVwG bestätigt (
- und
- Antrag) – ab- bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich der unter Pkt. I. wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. 1.
- Die BF stellte am römisch 40 .06.2022 zum vierten Mal einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für Fremde. Die vorangegangenen Anträge datierend vom römisch 40 .12.2016 (
- Antrag), vom römisch 40 .10.2017 (
- Antrag) und vom römisch 40 .03.2019 wurden vom BFA – teilweise nach Anfechtung der Entscheidung im Instanzenzug durch das BVwG bestätigt (
- und
- Antrag) – ab- bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich der unter Pkt. römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. 1.
- Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses deckt sich mit den früheren Anträgen der BF auf Ausstellung eines solchen. Die BF hat zum wiederholten Male nicht das gemäß § 88 Abs. 1 Zif 1 FPG geforderte und kumulativ zu den weiteren in den Zif 1 bis 5 der zitierten Bestimmung normierten Voraussetzungen erforderliche Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf die Antragstellerin nachgewiesen. Im vorliegenden Fall ergab sich in Bezug auf die vorangegangenen Anträge weder eine maßgebliche Änderung der Rechtslage noch hat sich eine Änderung der die BF betreffenden Sachlage ergeben. 1.
- Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses deckt sich mit den früheren Anträgen der BF auf Ausstellung eines solchen. Die BF hat zum wiederholten Male nicht das gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Zif 1 FPG geforderte und kumulativ zu den weiteren in den Zif 1 bis 5 der zitierten Bestimmung normierten Voraussetzungen erforderliche Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf die Antragstellerin nachgewiesen. Im vorliegenden Fall ergab sich in Bezug auf die vorangegangenen Anträge weder eine maßgebliche Änderung der Rechtslage noch hat sich eine Änderung der die BF betreffenden Sachlage ergeben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in die beim BVwG aufliegenden Gerichtsakte zu den, die BF betreffenden, Vorverfahren, GZ. W226 2143722-1 und W226 2143722-
- Ebenfalls Einsicht genommen wurde in die zum Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, der Grundversorgung und dem Strafregister gespeicherten Daten. 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und der beim BVwG aufliegenden Gerichtsakte, insbesondere auf den zu GZ. W226 2143722-1 und W226 2143722-2 ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen. 2.
- Dass der dem nunmehr vierten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses zugrundeliegende maßgebliche Sachverhalt in allen entscheidungsrelevanten Punkten unverändert gegeben ist, beruht auf folgenden Erwägungen: Aus der - in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt einliegenden - Reisepasskopie ist ersichtlich, dass die BF über einen von der Russischen Föderation ausgestellten Auslandsreisepass, ausgestellt am XXXX .02.2002 mit Gültigkeit XXXX .02.2007, verfügte ( XXXX , AS XXXX ). In weiterer Folge wurde der BF am XXXX .02.2009 neuerlich ein russischer Auslandsreisepass mit Gültigkeit bis XXXX .02.2014 ausgestellt ( XXXX ).Aus der - in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt einliegenden - Reisepasskopie ist ersichtlich, dass die BF über einen von der Russischen Föderation ausgestellten Auslandsreisepass, ausgestellt am römisch 40 .02.2002 mit Gültigkeit römisch 40 .02.2007, verfügte ( römisch 40 , AS römisch 40 ). In weiterer Folge wurde der BF am römisch 40 .02.2009 neuerlich ein russischer Auslandsreisepass mit Gültigkeit bis römisch 40 .02.2014 ausgestellt ( römisch 40 ). In Ermangelung gegenteiliger Nachweise ist daher mit der für eine Feststellung notwendigen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in den Vorverfahren getroffenen Feststellungen zu Ihrer Staatsangehörigkeit nach wie vor Gültigkeit haben, zumal die BF auch im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht nachgewiesen, dass sie die russische Staatsbürgerschaft verloren hat und ihr aus diesem Grund von der russischen Botschaft oder vom russischen Generalkonsulat in XXXX kein Reisedokument ausgestellt werde. In Ermangelung gegenteiliger Nachweise ist daher mit der für eine Feststellung notwendigen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in den Vorverfahren getroffenen Feststellungen zu Ihrer Staatsangehörigkeit nach wie vor Gültigkeit haben, zumal die BF auch im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht nachgewiesen, dass sie die russische Staatsbürgerschaft verloren hat und ihr aus diesem Grund von der russischen Botschaft oder vom russischen Generalkonsulat in römisch 40 kein Reisedokument ausgestellt werde. Die von der BF ihrem vierten Antrag beigeschlossene Ablichtung eines auf der ORF-Webseite verlautbarten Nachrichtentextes betreffend die Ausweisung von vier russischen Diplomaten ( XXXX , AS XXXX ) lässt weder einen Rückschluss auf den von der BF in ihrer Eingabe vom XXXX .06.2022 behaupteten Umstand, dass im XXXX Konsulat keine Diplomaten mehr arbeiten würden zu, noch wäre dies selbst bei einer theoretischen Schließung desselben für das gegenständliche Verfahren von keiner Relevanz, zumal die Vorsprache beim Konsulat nur eine von mehreren Möglichkeiten zur Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses des Herkunftstaates darstellt.Die von der BF ihrem vierten Antrag beigeschlossene Ablichtung eines auf der ORF-Webseite verlautbarten Nachrichtentextes betreffend die Ausweisung von vier russischen Diplomaten ( römisch 40 , AS römisch 40 ) lässt weder einen Rückschluss auf den von der BF in ihrer Eingabe vom römisch 40 .06.2022 behaupteten Umstand, dass im römisch 40 Konsulat keine Diplomaten mehr arbeiten würden zu, noch wäre dies selbst bei einer theoretischen Schließung desselben für das gegenständliche Verfahren von keiner Relevanz, zumal die Vorsprache beim Konsulat nur eine von mehreren Möglichkeiten zur Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses des Herkunftstaates darstellt. Soweit die BF in ihrem Vorbringen vom XXXX .06.2022 ( XXXX , AS XXXX ) behauptet in Ermangelung eines Wohnsitzes in der Russischen Föderation zum Zeitpunkt deren Gründung im Jahre 1992 keinen Anspruch auf Ausstellung eines russischen Reisepasses zu haben, so ist diesem Vorbringen - vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zum Besitze eines Auslandsreisepasses – ebenfalls keine Glaubhaftigkeit zuzumessen. Dies trifft auch auf das Vorbringen zu, wonach die BF in Ermangelung eines Inlandsreisepasses keinen Auslandsreisepass bekommen könne. Soweit die BF in ihrem Vorbringen vom römisch 40 .06.2022 ( römisch 40 , AS römisch 40 ) behauptet in Ermangelung eines Wohnsitzes in der Russischen Föderation zum Zeitpunkt deren Gründung im Jahre 1992 keinen Anspruch auf Ausstellung eines russischen Reisepasses zu haben, so ist diesem Vorbringen - vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zum Besitze eines Auslandsreisepasses – ebenfalls keine Glaubhaftigkeit zuzumessen. Dies trifft auch auf das Vorbringen zu, wonach die BF in Ermangelung eines Inlandsreisepasses keinen Auslandsreisepass bekommen könne. Vor diesem Hintergrund ist auch auf den von der BF im gegenständlichen Verfahren mehrfach auszugsweise vorgelegten Erlass des Justizministeriums der Russischen Föderation (s. Pkt. I.5) nicht näher einzugehen. Vor diesem Hintergrund ist auch auf den von der BF im gegenständlichen Verfahren mehrfach auszugsweise vorgelegten Erlass des Justizministeriums der Russischen Föderation (s. Pkt. römisch eins.5) nicht näher einzugehen. Dass die BF quer durch alle Verfahren den Nachweis des für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG kumulativ erforderlichen Interessen der Republik Österreich schuldig geblieben ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten sowie der Ermangelung entsprechender Nachweise im Zuge des gegenständlichen Verfahrens. Dass die BF quer durch alle Verfahren den Nachweis des für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, FPG kumulativ erforderlichen Interessen der Republik Österreich schuldig geblieben ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten sowie der Ermangelung entsprechender Nachweise im Zuge des gegenständlichen Verfahrens. Wenn die BF im Beschwerdevorbringen vermeint unter Hinweis auf die erfolgte Ausstellung einer Aufenthaltskarte an sie durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde respektive den Besitz einer E-Card das Vorliegen eines solchen Interesses ableiten zu können so kann dem nicht gefolgt werden, zumal diese Karten lediglich einen rechtlich relevanten Tatbestand bzw. die Inanspruchnahme einer bestimmten Leistung bescheinigen (Aufenthaltsberechtigung bzw. Bestehen einer Krankenversicherung).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die [außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG] die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die [außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG] die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat. und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (etwa wie hier das Begehren auf Ausstellung eines Fremdenpasses) [vgl. VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235]."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat. und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (etwa wie hier das Begehren auf Ausstellung eines Fremdenpasses) [vgl. VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235]. Wie beweiswürdigend ausgeführt, stützt die BF ihren nunmehr vierten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG auf keinen - gegenüber den Vorverfahren relevanten - neuen Sachverhalt. Auch im gegenständlichen Verfahren hat es die BF unterlassen Nachweise über das gemäß der zitierten Bestimmung kumulativ erforderliche Vorliegen eines Interesses der Republik Österreich an der beantragten Ausstellung eine solchen Dokumentes darzutun.Wie beweiswürdigend ausgeführt, stützt die BF ihren nunmehr vierten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, FPG auf keinen - gegenüber den Vorverfahren relevanten - neuen Sachverhalt. Auch im gegenständlichen Verfahren hat es die BF unterlassen Nachweise über das gemäß der zitierten Bestimmung kumulativ erforderliche Vorliegen eines Interesses der Republik Österreich an der beantragten Ausstellung eine solchen Dokumentes darzutun. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der zuletzt ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des BVwG vom 15.04.2021, GZ W226 2143722-2/4E, über den vorangegangenen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses kann daher nicht gesprochen werden. Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Folglich hat die belangte Behörde zu Unrecht eine Sachentscheidung erlassen und wäre der Antrag der BF vom XXXX .06.2022 von der belangten Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, sodass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen ist.Folglich hat die belangte Behörde zu Unrecht eine Sachentscheidung erlassen und wäre der Antrag der BF vom römisch 40 .06.2022 von der belangten Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, sodass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen ist. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen im konkreten Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das BVwG zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich zum überwiegenden Teil auf die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung. Es wurde kein substantiiertes Vorbringen zu Sachverhaltsfragen erstattet. Es lagen insgesamt somit keine strittigen Sachverhalts- oder – ob der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.Das Beschwerdevorbringen bezieht sich zum überwiegenden Teil auf die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung. Es wurde kein substantiiertes Vorbringen zu Sachverhaltsfragen erstattet. Es lagen insgesamt somit keine strittigen Sachverhalts- oder – ob der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck mehr von der BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten der BF sprechenden Fakten auch dann für diese kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von dieser einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422).Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck mehr von der BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten der BF sprechenden Fakten auch dann für diese kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von dieser einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W280.2143722.3.00