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{'item': 'W289 2251840-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW289 2251840-3 Spruch, W289 2251840-3/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht fas

§ 17Vw

GVG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Schubhaftbescheid vom 23.12.2021 richtet, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. III. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft am 23.02.2022 richtet, gemäß § 28 Abs.

§ 17Vw

GVG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft am 23.02.2022 richtet, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. IV. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft am 26.04.2022 richtet, gemäß § 28 Abs.

§ 17Vw

GVG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch vier. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft am 26.04.2022 richtet, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig. II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Algerien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 24.02.2022 bis 25.04.2022, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 24.02.2022 bis 25.04.2022, zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 24.02.2022 bis 25.04.2022 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 28 Abs. 6 VwGVG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 24.02.2022 bis 25.04.2022 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 24.02.2022 bis 25.04.2022 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 24.02.2022 bis 25.04.2022 für rechtswidrig erklärt. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. I.römisch eins. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Algeriens reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid vom 23.09.2015, Zl. XXXX , durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wegen Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen wurde. Der Fremde wurde nach Ungarn, wo er zuvor bereits am 14.06.2015 einen Asylantrag stellte, ausgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Algeriens reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid vom 23.09.2015, Zl. römisch 40 , durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wegen Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen wurde. Der Fremde wurde nach Ungarn, wo er zuvor bereits am 14.06.2015 einen Asylantrag stellte, ausgewiesen.
  3. Der BF wurde am 29.09.2015 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt und stellte auch dort einen Asylantrag. Dieser wurde abgelehnt und wurde der BF am 19.04.2016 von Deutschland nach Ungarn abgeschoben, wo er einen neuerlichen Asylantrag stellte, welcher mit 15.06.2016 als unbegründet abgewiesen wurde.
  4. Gegen den BF wurde am 08.12.2020 ein Festnahmeauftrag erlassen. Der BF stellte am 09.12.2020 in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ( XXXX ). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren gab er an, bereits seit 2017 in Österreich aufhältig zu sein.
  5. Gegen den BF wurde am 08.12.2020 ein Festnahmeauftrag erlassen. Der BF stellte am 09.12.2020 in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ( römisch 40 ). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren gab er an, bereits seit 2017 in Österreich aufhältig zu sein.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2021, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz, sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Beschwerde gegen den angeführten Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2021, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2021 als unbegründet abgewiesen. In der Verhandlung wurden sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin als Zeugin niederschriftlich einvernommen ( XXXX ).
  7. Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2021, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz, sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Beschwerde gegen den angeführten Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2021, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2021 als unbegründet abgewiesen. In der Verhandlung wurden sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin als Zeugin niederschriftlich einvernommen ( römisch 40 ).
  8. Am 09.04.2021, rk. seit 13.04.2021, wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX , nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Der BF befand sich bis 29.12.2021 in Strafhaft. Während laufender Strafhaft wurde ihm mit Schreiben des BFA vom 08.11.2021 Parteiengehör zur beabsichtigten weiteren Vorgangsweise, zur Verhängung der Schubhaft nach Ende der Strafhaft, geboten. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.11.2021 gab der BF im Wesentlichen sinngemäß an, dass er nicht zurückkehren könne, da seine Freundin ein Kind von ihm erwarte und er die Vaterschaft anerkennen und sich nach Haftentlassung um das Kind kümmern wolle.
  9. Am 09.04.2021, rk. seit 13.04.2021, wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Der BF befand sich bis 29.12.2021 in Strafhaft. Während laufender Strafhaft wurde ihm mit Schreiben des BFA vom 08.11.2021 Parteiengehör zur beabsichtigten weiteren Vorgangsweise, zur Verhängung der Schubhaft nach Ende der Strafhaft, geboten. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.11.2021 gab der BF im Wesentlichen sinngemäß an, dass er nicht zurückkehren könne, da seine Freundin ein Kind von ihm erwarte und er die Vaterschaft anerkennen und sich nach Haftentlassung um das Kind kümmern wolle.
  10. Mit 11.11.2021 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch das BFA eingeleitet. Der BF verweigerte das Ausfüllen des HRZ-Formblattes und gab bei einem Rückkehrberatungsgespräch am 17.11.2021 gegenüber Vertretern der BBU an, nicht rückkehrwillig zu sein.
  11. Mit (gegenständlich ebenfalls angefochtenem) Schubhaftbescheid des BFA vom 23.12.2021 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser wurde dem BF am 26.12.2021 in Strafhaft persönlich zugestellt ( XXXX ).
  12. Mit (gegenständlich ebenfalls angefochtenem) Schubhaftbescheid des BFA vom 23.12.2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser wurde dem BF am 26.12.2021 in Strafhaft persönlich zugestellt ( römisch 40 ).
  13. Am 17.12.2021 wurde der BF einer Delegation der Botschaft von Algerien vorgeführt. Die algerische Staatsangehörigkeit wurde bestätigt, die Identität des BF müsse jedoch noch von den algerischen Behörden überprüft werden ( XXXX ).
  14. Am 17.12.2021 wurde der BF einer Delegation der Botschaft von Algerien vorgeführt. Die algerische Staatsangehörigkeit wurde bestätigt, die Identität des BF müsse jedoch noch von den algerischen Behörden überprüft werden ( römisch 40 ).
  15. Der BF wurde nach seiner Strafhaftentlassung am 29.12.2021 mit Einlieferungsauftrag vom 23.12.2021 zur Vollziehung der Schubhaft in das PAZ überstellt ( XXXX ).
  16. Der BF wurde nach seiner Strafhaftentlassung am 29.12.2021 mit Einlieferungsauftrag vom 23.12.2021 zur Vollziehung der Schubhaft in das PAZ überstellt ( römisch 40 ).
  17. Am 26.01.2022 überprüfte das BFA die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG von Amts wegen (Aktenvermerk in XXXX ).
  18. Am 26.01.2022 überprüfte das BFA die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amts wegen (Aktenvermerk in römisch 40 ).
  19. Am 18.02.2022 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.12.2021 bzgl. der Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX am 23.02.2022 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.12.2021 für rechtmäßig erklärt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG vorliegen (Spruchpunkt II.) und über den Kostenersatz abgesprochen.
  20. Am 18.02.2022 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.12.2021 bzgl. der Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu römisch 40 am 23.02.2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.12.2021 für rechtmäßig erklärt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.) und über den Kostenersatz abgesprochen.
  21. Gegen diese Entscheidung im Verfahren XXXX (mit dem über den – auch hg. gegenständlich angefochtenen - Bescheid und den relevanten Tag 23.02.2022 abgesprochen wurde) wurde am 28.03.2022 eine Erkenntnisbeschwerde beim VfGH ( XXXX ), sowie am 09.05.2022 eine außerordentliche Revision beim VwGH ( XXXX ) erhoben, welche beide anhängig sind.
  22. Gegen diese Entscheidung im Verfahren römisch 40 (mit dem über den – auch hg. gegenständlich angefochtenen - Bescheid und den relevanten Tag 23.02.2022 abgesprochen wurde) wurde am 28.03.2022 eine Erkenntnisbeschwerde beim VfGH ( römisch 40 ), sowie am 09.05.2022 eine außerordentliche Revision beim VwGH ( römisch 40 ) erhoben, welche beide anhängig sind.
  23. Mit 19.04.2022 legte das Bundesamt die Akten für die gerichtliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Das BVwG forderte im Verfahren XXXX mit E-Mail vom 21.04.2022 das Bundesamt auf, den aktuellen Stand des HRZ Verfahrens bekanntzugeben, die diesbezüglichen Aktenteile nachzureichen und eine begründete Prognose anhand von bisherigen Erfahrungswerten abzugeben, wann mit einer HRZ Ausstellung und in weiterer Folge mit der Abschiebung zu rechnen sei. Ebenso wurde vom BVwG eine amtsärztliche Untersuchung des BF angeordnet. Mit Mail vom 21.04.2022 erfolgte die Rückmeldung der Fachabteilung des Bundesamts betreffend den Stand des HRZ Verfahrens.
  24. Mit 19.04.2022 legte das Bundesamt die Akten für die gerichtliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Das BVwG forderte im Verfahren römisch 40 mit E-Mail vom 21.04.2022 das Bundesamt auf, den aktuellen Stand des HRZ Verfahrens bekanntzugeben, die diesbezüglichen Aktenteile nachzureichen und eine begründete Prognose anhand von bisherigen Erfahrungswerten abzugeben, wann mit einer HRZ Ausstellung und in weiterer Folge mit der Abschiebung zu rechnen sei. Ebenso wurde vom BVwG eine amtsärztliche Untersuchung des BF angeordnet. Mit Mail vom 21.04.2022 erfolgte die Rückmeldung der Fachabteilung des Bundesamts betreffend den Stand des HRZ Verfahrens.
  25. Am 26.04.2022 fand anlässlich der amtswegigen Haftüberprüfung eine öffentliche Beschwerdeverhandlung im Verfahren zu XXXX betreffend die Prüfung der weiteren Anhaltung gemäß §22a Abs. 4 BFA-VG zum Schubhaftbescheid des BFA vom 23.12.2021, Zl. XXXX statt, in welcher der BF einvernommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte über die Beschwerde des BF im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, dass gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist (Spruchteil A) sowie, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist (Spruchteil B). Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Begründend führte das BVwG aus, dass die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft unverhältnismäßig sei, da das BFA keine angemessenen Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats unternommen habe. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF vor seiner Inhaftierung über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe, könne einem Sicherungsbedarf auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels entgegengewirkt werden.
  26. Am 26.04.2022 fand anlässlich der amtswegigen Haftüberprüfung eine öffentliche Beschwerdeverhandlung im Verfahren zu römisch 40 betreffend die Prüfung der weiteren Anhaltung gemäß §22a Absatz 4, BFA-VG zum Schubhaftbescheid des BFA vom 23.12.2021, Zl. römisch 40 statt, in welcher der BF einvernommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte über die Beschwerde des BF im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist (Spruchteil A) sowie, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist (Spruchteil B). Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Begründend führte das BVwG aus, dass die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft unverhältnismäßig sei, da das BFA keine angemessenen Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats unternommen habe. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF vor seiner Inhaftierung über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe, könne einem Sicherungsbedarf auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels entgegengewirkt werden.
  27. Am 26.04.2022, 11:35 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen ( XXXX ).
  28. Am 26.04.2022, 11:35 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen ( römisch 40 ).
  29. Mit Schreiben vom 07.06.2022 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft von 23.02.2022 bis 26.04.
  30. Der BF beantragte, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft von 23.02.2022 bis 26.04.2022 in rechtswidriger Weise erfolgt ist, dem BF Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß gewähren, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind (vgl. Beschwerde vom 07.06.2022 XXXX ). Der BF brachte im Wesentlichen vor, das BFA habe es während des gegenständlich angefochtenen Zeitraums der Anhaltung von 23.02.2022 bis 26.04.2022 unterlassen, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Es sei seit dem 17.12.2021 bezüglich der Erlangung eines HRZ untätig gewesen. Der BF lebe seit der Entlassung aus der Schubhaft mit seiner Lebensgefährtin zusammen (vgl. Beschwerde vom 07.06.2022 XXXX ).
  31. Mit Schreiben vom 07.06.2022 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft von 23.02.2022 bis 26.04.
  32. Der BF beantragte, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft von 23.02.2022 bis 26.04.2022 in rechtswidriger Weise erfolgt ist, dem BF Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß gewähren, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind vergleiche Beschwerde vom 07.06.2022 römisch 40 ). Der BF brachte im Wesentlichen vor, das BFA habe es während des gegenständlich angefochtenen Zeitraums der Anhaltung von 23.02.2022 bis 26.04.2022 unterlassen, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Es sei seit dem 17.12.2021 bezüglich der Erlangung eines HRZ untätig gewesen. Der BF lebe seit der Entlassung aus der Schubhaft mit seiner Lebensgefährtin zusammen vergleiche Beschwerde vom 07.06.2022 römisch 40 ). Der Beschwerde wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis vom 24.05.2022 beigelegt ( XXXX ).Der Beschwerde wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis vom 24.05.2022 beigelegt ( römisch 40 ).
  33. Am 08.06.2022 wurden folgende Dokumente den BF betreffend vom BFA in Kopie vorgelegt: der Reisepass der österreichischen Staatsbürgerin und Lebensgefährtin des BF, eine Geburtsurkunde des BF der Republik Algerien, sowie ein Zertifikat über den unverheirateten Status des BF in Algerien ( XXXX ). Zudem wurde ein Schreiben der österreichischen Botschaft in Algerien vom 17.05.2021 vorgelegt, welches an das Innenministerium gerichtet ist.
  34. Am 08.06.2022 wurden folgende Dokumente den BF betreffend vom BFA in Kopie vorgelegt: der Reisepass der österreichischen Staatsbürgerin und Lebensgefährtin des BF, eine Geburtsurkunde des BF der Republik Algerien, sowie ein Zertifikat über den unverheirateten Status des BF in Algerien ( römisch 40 ). Zudem wurde ein Schreiben der österreichischen Botschaft in Algerien vom 17.05.2021 vorgelegt, welches an das Innenministerium gerichtet ist.
  35. Mit Beschwerdevorlage vom 08.06.2022 legte das BFA den gegenständlichen Akt vor, beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gab eine Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF sei während seines Zulassungsverfahrens aufgrund seiner ersten Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2015 für 18 Monate unbekannten Aufenthalts gewesen, weshalb sein Verfahren ausgesetzt worden sei. Seine mehrmalige Asylantragstellung in mehreren europäischen Ländern belege seine hohe Reisebereitschaft. Betreffend die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde auf das Erkenntnis des BVwG, Zl. XXXX , verwiesen und darauf, dass trotz der Lebensgefährtin des BF ein gelinderes Mittel verneint worden sei. Aufgrund des Verhaltens des BF sei Fluchtgefahr gegeben gewesen und was den Vorwurf des Nichtbetreibens des HRZ-Verfahrens betreffe, so möge mit der HRZ-Abteilung des BFA Rücksprache gehalten werden (vgl. Seite 2 der Stellungnahme vom XXXX ).
  36. Mit Beschwerdevorlage vom 08.06.2022 legte das BFA den gegenständlichen Akt vor, beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gab eine Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF sei während seines Zulassungsverfahrens aufgrund seiner ersten Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2015 für 18 Monate unbekannten Aufenthalts gewesen, weshalb sein Verfahren ausgesetzt worden sei. Seine mehrmalige Asylantragstellung in mehreren europäischen Ländern belege seine hohe Reisebereitschaft. Betreffend die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde auf das Erkenntnis des BVwG, Zl. römisch 40 , verwiesen und darauf, dass trotz der Lebensgefährtin des BF ein gelinderes Mittel verneint worden sei. Aufgrund des Verhaltens des BF sei Fluchtgefahr gegeben gewesen und was den Vorwurf des Nichtbetreibens des HRZ-Verfahrens betreffe, so möge mit der HRZ-Abteilung des BFA Rücksprache gehalten werden vergleiche Seite 2 der Stellungnahme vom römisch 40 ). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  37. Feststellungen: 1.
  38. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  39. bis I.
  40. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  41. bis römisch eins.
  42. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  43. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  44. Der BF ist ein volljähriger algerischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest. 1.2.
  45. Der BF ist in Österreich bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 09.04.2021, rk. mit 13.04.2021, wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX , nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Am 09.04.2021, rk. mit 13.04.2021, wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt nachgesehen wurde. 1.2.
  46. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Er leidet zwar unter XXXX , die jedoch medikamentös behandelt wird, es erfolgt eine regelmäßige psychiatrische Kontrolle bei der ein unauffälliger psychischer Zustand festgestellt wurde ( XXXX ).1.2.
  47. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Er leidet zwar unter römisch 40 , die jedoch medikamentös behandelt wird, es erfolgt eine regelmäßige psychiatrische Kontrolle bei der ein unauffälliger psychischer Zustand festgestellt wurde ( römisch 40 ). 1.2.
  48. Der BF befand sich von 29.09.2021 bis 29.12.2021 in Strafhaft. Seit dem 29.12.2021, 09:20 Uhr, befand sich der BF in Schubhaft. Der BF begab sich viermal während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik. Am 26.04.2022, 11:35 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen ( XXXX ).Am 26.04.2022, 11:35 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen ( römisch 40 ). 1.2.
  49. Der BF verfügt weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. 1.
  50. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.3.
  51. Der BF verfügt über kein Identitätsdokument. Die Identität des BF wurde durch die algerische Botschaft bisher noch nicht bestätigt. 1.3.
  52. Der BF war von 13.12.2020 – 22.12.2020, sowie von 04.01.2021 bis zu seiner Inhaftierung am 29.09.2021 durchgehend im Bundesgebiet aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet und für die Behörde greifbar (vgl. ZMR Auszug XXXX ).1.3.
  53. Der BF war von 13.12.2020 – 22.12.2020, sowie von 04.01.2021 bis zu seiner Inhaftierung am 29.09.2021 durchgehend im Bundesgebiet aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet und für die Behörde greifbar vergleiche ZMR Auszug römisch 40 ). 1.3.
  54. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz, sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Beschluss des BVwG vom 23.04.2021 zu XXXX wurde der Beschwerde gegen den angeführten Bescheid die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt. Eine solche wurde am 22.06.2021 durchgeführt und die Beschwerde gegen den angeführten Bescheid mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2021, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Betreffend die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer solchen abgesehen, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, sodass aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung keine Frist für die freiwillige Ausreise bestand (vgl. Seite XXXX ).Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz, sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Beschluss des BVwG vom 23.04.2021 zu römisch 40 wurde der Beschwerde gegen den angeführten Bescheid die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt. Eine solche wurde am 22.06.2021 durchgeführt und die Beschwerde gegen den angeführten Bescheid mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2021, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Betreffend die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer solchen abgesehen, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, sodass aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung keine Frist für die freiwillige Ausreise bestand vergleiche Seite römisch 40 ). Der Bescheid des BFA vom 23.03.2021 und die darin erlassene Rückkehrentscheidung wurden somit rechtskräftig. 1.3.
  55. Das Bundesamt beantragte am 15.11.2021 ein HRZ für den BF bei der algerischen Botschaft. Am 17.12.2021 wurde der BF einer algerischen Expertendelegation vorgeführt und seine algerische Staatsangehörigkeit bestätigt. Die Identität des BF wurde bisher noch nicht bestätigt. Am 21.04.2022 erfolgte die erste Urgenz des Bundesamts bei der algerischen Botschaft. In der Zeit von 17.12.2022 bis zum 21.04.2022 erfolgten keine Urgenzen oder sonstigen Verfahrensschritte durch das BFA betreffend das laufende HRZ Verfahren. Die Urgenz vom 21.04.2022 wurde erst nach Aufforderung des Gerichts - sämtliche Unterlagen betreffend das HRZ Verfahren vorzulegen - verfasst und per Mail an die algerische Botschaft übermittelt. 1.3.
  56. Der BF hat nicht versucht unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. Er verhielt sich im gegenständlichen Verfahren nicht vertrauensunwürdig oder unkooperativ. Der BF war während seines Zulassungsverfahrens aufgrund seiner ersten Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2015 für 18 Monate unbekannten Aufenthalts. 1.
  57. Zur familiären und sozialen Komponente 1.4.
  58. Der BF hat in Österreich eine Lebensgefährtin. Er hat in Österreich ansonsten weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. 1.4.
  59. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat vor seiner Inhaftierung XXXX in einem Gasthaus gelebt und kann dort jedoch auch wieder Unterkunft nehmen und sich behördlich melden (vgl. XXXX ).1.4.
  60. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat vor seiner Inhaftierung römisch 40 in einem Gasthaus gelebt und kann dort jedoch auch wieder Unterkunft nehmen und sich behördlich melden vergleiche römisch 40 ). 1.4.
  61. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich beruflich nicht verankert. Er wurde finanziell von seiner Lebensgefährtin und deren Schwester unterstützt (vgl. XXXX ).1.4.
  62. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich beruflich nicht verankert. Er wurde finanziell von seiner Lebensgefährtin und deren Schwester unterstützt vergleiche römisch 40 ).
  63. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den Vorverfahren, konkret den Akten zu XXXX und XXXX . Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den Vorverfahren, konkret den Akten zu römisch 40 und römisch 40 . Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  64. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX . Diesen Feststellungen wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu römisch 40 . Diesen Feststellungen wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. 2.
  65. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  66. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, sowie der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Identität des BF steht nicht fest. Dass er die algerische Staatsbürgerschaft besitzt, wurde von der Botschaft bestätigt ( XXXX ). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.2.2.
  67. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, sowie der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Identität des BF steht nicht fest. Dass er die algerische Staatsbürgerschaft besitzt, wurde von der Botschaft bestätigt ( römisch 40 ). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.2.
  68. Die Feststellung zur Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 07.06.2022 ( XXXX ).2.2.
  69. Die Feststellung zur Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 07.06.2022 ( römisch 40 ). 2.2.
  70. Hinweise auf eine Erkrankung des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen, die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Unterlagen in den Vorverfahren. 2.2.
  71. Die Strafhaft und der Zeitpunkt, ab dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ( XXXX ). Die Feststellung zur Entlassung des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt. 2.2.
  72. Die Strafhaft und der Zeitpunkt, ab dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ( römisch 40 ). Die Feststellung zur Entlassung des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt. 2.2.
  73. Auf Grund des Vermögensverzeichnisses, das der BF dem Verfahrenshilfeantrag beigelegt hat, steht fest, dass er weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche verfügt. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union grundsätzlich geboten.2.2.
  74. Auf Grund des Vermögensverzeichnisses, das der BF dem Verfahrenshilfeantrag beigelegt hat, steht fest, dass er weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche verfügt. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union grundsätzlich geboten. 2.
  75. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
  76. Der BF hat weder im gegenständlichen Verfahren noch in seinen Vorverfahren ein Identitätsdokument vorgelegt. Am 08.06.2022 wurden folgende Dokumente den BF betreffend vom BFA in Kopie vorgelegt: eine Geburtsurkunde des BF der Republik Algerien sowie ein Zertifikat über den unverheirateten Status des BF in Algerien ( XXXX ). Zudem wurde ein Schreiben der österreichischen Botschaft in Algerien vom 17.05.2021 vorgelegt aus dem hervorgeht, dass die algerische Botschaft in Wien sich geweigert habe, dem BF einen algerischen Reisepass auszustellen ( XXXX ).2.3.
  77. Der BF hat weder im gegenständlichen Verfahren noch in seinen Vorverfahren ein Identitätsdokument vorgelegt. Am 08.06.2022 wurden folgende Dokumente den BF betreffend vom BFA in Kopie vorgelegt: eine Geburtsurkunde des BF der Republik Algerien sowie ein Zertifikat über den unverheirateten Status des BF in Algerien ( römisch 40 ). Zudem wurde ein Schreiben der österreichischen Botschaft in Algerien vom 17.05.2021 vorgelegt aus dem hervorgeht, dass die algerische Botschaft in Wien sich geweigert habe, dem BF einen algerischen Reisepass auszustellen ( römisch 40 ). 2.3.
  78. Die Feststellungen über die Meldungen des BF ergeben sich aus dem ZMR Auszug (vom 04.03.2021 XXXX ).2.3.
  79. Die Feststellungen über die Meldungen des BF ergeben sich aus dem ZMR Auszug (vom 04.03.2021 römisch 40 ). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, der BF habe sich von 2017 bis 2020 illegal im Bundesgebiet aufgehalten (vgl. Bescheid vom 23.12.2021 XXXX ). Er verfüge seit 29.09.2021 über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich während des Großteils seines Aufenthaltes in Österreich unangemeldet aufgehalten (vgl. Bescheid vom 23.12.2021 XXXX ). Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF sich seit dem 29.09.2021 in Strafhaft und anschließend in Schubhaft befand. Zudem war der BF unmittelbar vor seiner Strafhaft und Inschubhaftnahme, nämlich von 13.12.2020 bis 22.12.2020, sowie von 04.01.2021 bis zu seiner Inhaftierung am 29.09.2021 durchgehend im Bundesgebiet aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. ZMR Auszug vom 04.03.2021 XXXX ).Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, der BF habe sich von 2017 bis 2020 illegal im Bundesgebiet aufgehalten vergleiche Bescheid vom 23.12.2021 römisch 40 ). Er verfüge seit 29.09.2021 über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich während des Großteils seines Aufenthaltes in Österreich unangemeldet aufgehalten vergleiche Bescheid vom 23.12.2021 römisch 40 ). Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF sich seit dem 29.09.2021 in Strafhaft und anschließend in Schubhaft befand. Zudem war der BF unmittelbar vor seiner Strafhaft und Inschubhaftnahme, nämlich von 13.12.2020 bis 22.12.2020, sowie von 04.01.2021 bis zu seiner Inhaftierung am 29.09.2021 durchgehend im Bundesgebiet aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche ZMR Auszug vom 04.03.2021 römisch 40 ). 2.3.
  80. Die Feststellungen zur rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 23.03.2021 sowie der Entscheidung des BVwG zu XXXX .2.3.
  81. Die Feststellungen zur rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 23.03.2021 sowie der Entscheidung des BVwG zu römisch 40 . 2.3.
  82. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt und aus den vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen. Dass in der Zeit von 17.12.2021 bis zur Aufforderung des Gerichts am 21.04.2022, die diesbezüglichen Akten vorzulegen, keine weiteren Schritte im HRZ Verfahren gesetzt wurden, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu XXXX . 2.3.
  83. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt und aus den vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen. Dass in der Zeit von 17.12.2021 bis zur Aufforderung des Gerichts am 21.04.2022, die diesbezüglichen Akten vorzulegen, keine weiteren Schritte im HRZ Verfahren gesetzt wurden, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu römisch 40 . 2.3.
  84. Dass der BF nicht versucht hat unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Vorverfahrens, woraus keine Anhaltspunkte für ein versuchtes Untertauchen des BF zu entnehmen sind. Im angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde fest, der BF habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er sich nach seinem ersten Asylantrag in Österreich 2015 durch Untertauchen dem Verfahren entzogen habe (vgl. Bescheid vom 23.12.2021 XXXX ). Im gegenständlichen Verfahren hat sich der BF jedoch nicht unkooperativ verhalten. 2.3.
  85. Dass der BF nicht versucht hat unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Vorverfahrens, woraus keine Anhaltspunkte für ein versuchtes Untertauchen des BF zu entnehmen sind. Im angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde fest, der BF habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er sich nach seinem ersten Asylantrag in Österreich 2015 durch Untertauchen dem Verfahren entzogen habe vergleiche Bescheid vom 23.12.2021 römisch 40 ). Im gegenständlichen Verfahren hat sich der BF jedoch nicht unkooperativ verhalten. Der BF verweigerte das Ausfüllen des HRZ-Formblattes während der Strafhaft und gab bei einem Rückkehrberatungsgespräch am 17.11.2021 gegenüber Vertretern der BBU an, nicht rückkehrwillig zu sein. Dieses Handeln allein lässt jedoch nicht die Feststellung zu, der BF sei unkooperativ gewesen. Am 17.12.2021 wurde er einer Delegation der Botschaft von Algerien vorgeführt, bei diesem Termin verhielt sich der BF kooperativ. Die algerische Staatsangehörigkeit wurde bestätigt, die Identität des BF müsse jedoch noch von den algerischen Behörden überprüft werden ( XXXX ). Der BF war zudem von 13.12.2020 – 22.12.2020, sowie von 04.01.2021 bis zu seiner Inhaftierung am 29.09.2021 durchgehend im Bundesgebiet aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet und somit keinesfalls untergetaucht (vgl. ZMR Auszug vom 04.03.2021 XXXX ).Der BF verweigerte das Ausfüllen des HRZ-Formblattes während der Strafhaft und gab bei einem Rückkehrberatungsgespräch am 17.11.2021 gegenüber Vertretern der BBU an, nicht rückkehrwillig zu sein. Dieses Handeln allein lässt jedoch nicht die Feststellung zu, der BF sei unkooperativ gewesen. Am 17.12.2021 wurde er einer Delegation der Botschaft von Algerien vorgeführt, bei diesem Termin verhielt sich der BF kooperativ. Die algerische Staatsangehörigkeit wurde bestätigt, die Identität des BF müsse jedoch noch von den algerischen Behörden überprüft werden ( römisch 40 ). Der BF war zudem von 13.12.2020 – 22.12.2020, sowie von 04.01.2021 bis zu seiner Inhaftierung am 29.09.2021 durchgehend im Bundesgebiet aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet und somit keinesfalls untergetaucht vergleiche ZMR Auszug vom 04.03.2021 römisch 40 ). 2.
  86. Familiäre und soziale Komponente 2.4.
  87. Dass der BF eine Lebensgefährtin hat, wurde vom BF im Verfahren und den Vorverfahren gleichlautend vorgebracht (vgl. XXXX sowie XXXX ). In der Verhandlung zu XXXX am 22.06.2021 wurden sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin als Zeugin niederschriftlich einvernommen ( XXXX ). Die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin und dass er mit dieser zumindest seit 16.02.2021 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wurde bereits im Erkenntnis betreffend den Asylfolgeantrag des BF festgestellt (vgl. XXXX ). In der Verhandlung am 26.04.2022 zu XXXX gab der BF an, er sei nach islamischen Recht mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er bereits in den Vorverfahren eine Lebensgemeinschaft geführt habe. Die Rechtsvertretung des BF gab an, die genannte Dame habe am XXXX ein gemeinsames Kind geboren, sie wolle aber keinen Kontakt mit dem BF. Er sei nicht als Vater angegeben worden und das Kind sei der Mutter vom Jugendamt abgenommen worden (vgl. XXXX ). In der danach eingebrachten Beschwerde wurde diesbezüglich vorgebracht, der BF lebe seit seiner Enthaftung am 26.04.2022 wieder mit seiner Lebensgefährtin zusammen und sei dort auch gemeldet (vgl. Beschwerde vom 07.06.2022 XXXX ). Dass der BF auch zum Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Schubhaftzeitraumes bei seiner Lebensgefährtin hätte Unterkunft nehmen können, konnte aber aufgrund der vom Rechtsvertreter des BF in der Verhandlung getätigten Angaben über den unterbleibenden Kontakt, nicht festgestellt werden (vgl. sinngemäß: die genannte Dame wolle aber keinen Kontakt mit dem BF XXXX ).2.4.
  88. Dass der BF eine Lebensgefährtin hat, wurde vom BF im Verfahren und den Vorverfahren gleichlautend vorgebracht vergleiche römisch 40 sowie römisch 40 ). In der Verhandlung zu römisch 40 am 22.06.2021 wurden sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin als Zeugin niederschriftlich einvernommen ( römisch 40 ). Die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin und dass er mit dieser zumindest seit 16.02.2021 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wurde bereits im Erkenntnis betreffend den Asylfolgeantrag des BF festgestellt vergleiche römisch 40 ). In der Verhandlung am 26.04.2022 zu römisch 40 gab der BF an, er sei nach islamischen Recht mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er bereits in den Vorverfahren eine Lebensgemeinschaft geführt habe. Die Rechtsvertretung des BF gab an, die genannte Dame habe am römisch 40 ein gemeinsames Kind geboren, sie wolle aber keinen Kontakt mit dem BF. Er sei nicht als Vater angegeben worden und das Kind sei der Mutter vom Jugendamt abgenommen worden vergleiche römisch 40 ). In der danach eingebrachten Beschwerde wurde diesbezüglich vorgebracht, der BF lebe seit seiner Enthaftung am 26.04.2022 wieder mit seiner Lebensgefährtin zusammen und sei dort auch gemeldet vergleiche Beschwerde vom 07.06.2022 römisch 40 ). Dass der BF auch zum Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Schubhaftzeitraumes bei seiner Lebensgefährtin hätte Unterkunft nehmen können, konnte aber aufgrund der vom Rechtsvertreter des BF in der Verhandlung getätigten Angaben über den unterbleibenden Kontakt, nicht festgestellt werden vergleiche sinngemäß: die genannte Dame wolle aber keinen Kontakt mit dem BF römisch 40 ). Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin hat. Diese Beziehung bestand, mit vermeintlichen Unterbrechungen, bereits im gegenständlich zu bewertenden Schubhaftzeitraum vom 24.02.2022 bis 24.04.
  89. Zudem wurde der BF während seiner Strafhaft von seiner Lebensgefährtin drei Mal besucht (zuletzt am 03.11.2021), wie sich aus der Besucherliste ergibt und vom BFA im angefochtenen Bescheid auch selbst festgestellt wurde (vgl. Bescheid vom 23.12.2021 XXXX ).Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin hat. Diese Beziehung bestand, mit vermeintlichen Unterbrechungen, bereits im gegenständlich zu bewertenden Schubhaftzeitraum vom 24.02.2022 bis 24.04.
  90. Zudem wurde der BF während seiner Strafhaft von seiner Lebensgefährtin drei Mal besucht (zuletzt am 03.11.2021), wie sich aus der Besucherliste ergibt und vom BFA im angefochtenen Bescheid auch selbst festgestellt wurde vergleiche Bescheid vom 23.12.2021 römisch 40 ). In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF verfüge darüber hinaus über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich (vgl. Beschwerde vom 07.06.2022 XXXX ). Das Bestehen solcher konnte aber mangels diesbezüglichen nachvollziehbaren Vorbringens des BF (auch in den Vorverfahren) nicht festgestellt werden.In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF verfüge darüber hinaus über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich vergleiche Beschwerde vom 07.06.2022 römisch 40 ). Das Bestehen solcher konnte aber mangels diesbezüglichen nachvollziehbaren Vorbringens des BF (auch in den Vorverfahren) nicht festgestellt werden. 2.4.
  91. Dass der BF während der Anhaltung in Schubhaft in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte, ergibt sich daraus, dass nicht sicher war, ob er bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen konnte bzw. ob die Beziehung noch aufrecht war. Der BF lebte einige Zeit lang bei seiner Lebensgefährtin, unmittelbar vor der Inhaftierung lebte er aber in einer Unterkunft, in der er laut eigenen Angaben in der Verhandlung im Vorverfahren, auch wieder leben und sich melden könne (vgl. XXXX ).2.4.
  92. Dass der BF während der Anhaltung in Schubhaft in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte, ergibt sich daraus, dass nicht sicher war, ob er bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen konnte bzw. ob die Beziehung noch aufrecht war. Der BF lebte einige Zeit lang bei seiner Lebensgefährtin, unmittelbar vor der Inhaftierung lebte er aber in einer Unterkunft, in der er laut eigenen Angaben in der Verhandlung im Vorverfahren, auch wieder leben und sich melden könne vergleiche römisch 40 ). 2.4.
  93. Die Feststellung zur fehlenden beruflichen Verankerung des BF in Österreich, und dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich daraus, dass er nicht angab, in Österreich erwerbstätig zu sein oder gewesen zu sein. Der BF konnte auch keinen Nachweis erbringen, einer legalen Beschäftigung nachgegangen zu sein. Dass er finanziell von seiner Lebensgefährtin und deren Schwester unterstützt wurde, gab er bereits in der Verhandlung im Vorverfahren an (vgl. XXXX ).2.4.
  94. Die Feststellung zur fehlenden beruflichen Verankerung des BF in Österreich, und dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich daraus, dass er nicht angab, in Österreich erwerbstätig zu sein oder gewesen zu sein. Der BF konnte auch keinen Nachweis erbringen, einer legalen Beschäftigung nachgegangen zu sein. Dass er finanziell von seiner Lebensgefährtin und deren Schwester unterstützt wurde, gab er bereits in der Verhandlung im Vorverfahren an vergleiche römisch 40 ).
  95. Rechtliche Beurteilung: 3.
  96. Zu I.3.
  97. Zu römisch eins. 3.1.
  98. I. A)3.1.
  99. römisch eins. A) Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu I. Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – zum Antrag des BF auf VerfahrenshilfeZu römisch eins. Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – zum Antrag des BF auf Verfahrenshilfe Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der BF beantragte in der Beschwerde vom 07.06.2022, das BVwG möge ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr gewähren (vgl. Beschwerde vom 07.06.2022 XXXX ).Der BF beantragte in der Beschwerde vom 07.06.2022, das BVwG möge ihm Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr gewähren vergleiche Beschwerde vom 07.06.2022 römisch 40 ). Der Beschwerde wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis vom 24.05.2022 beigelegt ( XXXX ).Der Beschwerde wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis vom 24.05.2022 beigelegt ( römisch 40 ). Der BF verfügt weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, war dem BF daher Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr zu bewilligen. Zu I. Spruchteil A) – Spruchpunkte II. und III. - zum Schubhaftbescheid und der Anhaltung in Schubhaft am 23.02.2022Zu römisch eins. Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. - zum Schubhaftbescheid und der Anhaltung in Schubhaft am 23.02.2022 Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – wie angeführt – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – wie angeführt – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht fest, dass die Verwaltungsgerichte § 68 AVG sinngemäß anzuwenden haben, dies ungeachtet der Tatsache, dass § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht (VwGH 25.06.2016, Ra 2016/03/0050). Die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG ist daher in sinngemäßer Weise auch bei den mit ihrer Erlassung rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts heranzuziehen (vgl. VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht fest, dass die Verwaltungsgerichte Paragraph 68, AVG sinngemäß anzuwenden haben, dies ungeachtet der Tatsache, dass Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht (VwGH 25.06.2016, Ra 2016/03/0050). Die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG ist daher in sinngemäßer Weise auch bei den mit ihrer Erlassung rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts heranzuziehen vergleiche VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045). Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest (VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121, Rs 3), dass einem positiven Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 nicht in gleichem Umfang Bindungswirkung wie einem negativen, die Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellenden Ausspruch, zukommen kann. Dies folgt daraus, dass in das in Art. 1 Abs. 1 des BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit normierte Grundrecht nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen eingegriffen werden darf. Dementsprechend sieht § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 vor, dass die Schubhaft nur solange aufrechterhalten werden darf, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Damit korrespondiert die gemäß § 80 Abs. 6 FrPolG 2005 bestehende Pflicht für das BFA, regelmäßig von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft - längstens alle vier Wochen - zu überprüfen. Für ein enges Verständnis der Bindungswirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs spricht somit vor allem, dass eine rechtswidrige Haft jederzeit zu beenden ist. Dem widerspräche etwa ein Verständnis, die Wirkungen einer früheren (und zwar selbst einer inhaltlich unzutreffenden) feststellenden Entscheidung des VwG nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 seien über die zeitlichen Grenzen ihres Entscheidungsgegenstandes hinaus auf künftige Perioden auszudehnen. Vielmehr ergibt sich aus den erwähnten Rechtsschutzgründen zwingend, dass das BFA an einen positiven Fortsetzungsausspruch des VwG, der sich - etwa weil das VwG bei seiner Entscheidung den schon eingetretenen Ablauf der Schubhafthöchstfrist übersehen hat oder weil ihm mittlerweile eingetretene Tatsachen, beispielsweise eine Haftunfähigkeit, bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren - als rechtswidrig erweist, nicht gebunden ist; diesfalls hätte das BFA den Schubhäftling sofort zu entlassen, obwohl der Ausspruch des VwG einen Schubhafttitel darstellt. Das kann nicht nur für den Fall gelten, dass nachträglich eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eintritt. Diese Überlegungen zur mangelnden Bindung an einen positiven Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 gelten sinngemäß auch für das VwG, das infolge einer zulässigen Beschwerde über einen Schubhaftzeitraum abspricht, über den noch nicht entschieden wurde.Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest (VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121, Rs 3), dass einem positiven Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 nicht in gleichem Umfang Bindungswirkung wie einem negativen, die Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellenden Ausspruch, zukommen kann. Dies folgt daraus, dass in das in Artikel eins, Absatz eins, des BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit normierte Grundrecht nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen eingegriffen werden darf. Dementsprechend sieht Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 vor, dass die Schubhaft nur solange aufrechterhalten werden darf, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Damit korrespondiert die gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FrPolG 2005 bestehende Pflicht für das BFA, regelmäßig von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft - längstens alle vier Wochen - zu überprüfen. Für ein enges Verständnis der Bindungswirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs spricht somit vor allem, dass eine rechtswidrige Haft jederzeit zu beenden ist. Dem widerspräche etwa ein Verständnis, die Wirkungen einer früheren (und zwar selbst einer inhaltlich unzutreffenden) feststellenden Entscheidung des VwG nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 seien über die zeitlichen Grenzen ihres Entscheidungsgegenstandes hinaus auf künftige Perioden auszudehnen. Vielmehr ergibt sich aus den erwähnten Rechtsschutzgründen zwingend, dass das BFA an einen positiven Fortsetzungsausspruch des VwG, der sich - etwa weil das VwG bei seiner Entscheidung den schon eingetretenen Ablauf der Schubhafthöchstfrist übersehen hat oder weil ihm mittlerweile eingetretene Tatsachen, beispielsweise eine Haftunfähigkeit, bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren - als rechtswidrig erweist, nicht gebunden ist; diesfalls hätte das BFA den Schubhäftling sofort zu entlassen, obwohl der Ausspruch des VwG einen Schubhafttitel darstellt. Das kann nicht nur für den Fall gelten, dass nachträglich eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eintritt. Diese Überlegungen zur mangelnden Bindung an einen positiven Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 gelten sinngemäß auch für das VwG, das infolge einer zulässigen Beschwerde über einen Schubhaftzeitraum abspricht, über den noch nicht entschieden wurde. Demgemäß ist eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111; 11.05.2021, Ra 2021/21/0066; Jüngst etwa auch VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121).Demgemäß ist eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111; 11.05.2021, Ra 2021/21/0066; Jüngst etwa auch VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121). Gegenständlich geht aus dem Beschwerdeschriftsatz unmissverständlich hervor, dass mit der Beschwerde – neben dem Schubhaftbescheid vom 23.12.2021 – der Anhaltezeitraum in Schubhaft seit dem (und somit inklusive) 23.02.2022 angefochten wird. Hierbei übersieht die Beschwerde aber, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2022, im Vorverfahren, Zl. XXXX , die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid bereits als unbegründet abgewiesen wurde (siehe Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses). Zudem übersieht die Beschwerde, dass an genau diesem Tag ein positiver gerichtlicher Fortsetzungssauspruch über die Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG getroffen wurde (siehe Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses). Gegen diese Entscheidung zu XXXX über den gegenständlich relevanten Tag 23.02.2022 (sowie den Bescheid vom 23.12.2021) wurden zwar am 28.03.2022 eine Erkenntnisbeschwerde beim VfGH ( XXXX ) sowie am 09.05.2022 eine außerordentliche Revision beim VwGH ( XXXX ) erhoben, welche jedoch beide zum hg. Entscheidungszeitpunkt anhängig sind.Hierbei übersieht die Beschwerde aber, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2022, im Vorverfahren, Zl. römisch 40 , die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid bereits als unbegründet abgewiesen wurde (siehe Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses). Zudem übersieht die Beschwerde, dass an genau diesem Tag ein positiver gerichtlicher Fortsetzungssauspruch über die Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG getroffen wurde (siehe Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses). Gegen diese Entscheidung zu römisch 40 über den gegenständlich relevanten Tag 23.02.2022 (sowie den Bescheid vom 23.12.2021) wurden zwar am 28.03.2022 eine Erkenntnisbeschwerde beim VfGH ( römisch 40 ) sowie am 09.05.2022 eine außerordentliche Revision beim VwGH ( römisch 40 ) erhoben, welche jedoch beide zum hg. Entscheidungszeitpunkt anhängig sind. Damit steht zum hg. Entscheidungszeitpunkt einer Anfechtung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft am 23.02.2022 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von eben diesem Tag zu XXXX entgegen. Soweit mit der Beschwerde somit auch der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft am 23.02.2022 bekämpft wird, war sie gemäß § 28 Abs.

§ 17Vw

GVG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.Damit steht zum hg. Entscheidungszeitpunkt einer Anfechtung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft am 23.02.2022 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von eben diesem Tag zu römisch 40 entgegen. Soweit mit der Beschwerde somit auch der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft am 23.02.2022 bekämpft wird, war sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Zu I. Spruchteil A) – Spruchpunkt IV. - zur Anhaltung in Schubhaft am 26.04.2022Zu römisch eins. Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch vier. - zur Anhaltung in Schubhaft am 26.04.2022 Entsprechend der oben zu I. Spruchteil A) – Spruchpunkte II. und III. geschilderten gesetzlichen Grundlagen und Judikatur ist auch die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 26.04.2022 mit Beschluss gemäß § 28 Abs.

§ 17Vw

GVG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Dies aus den folgenden Erwägungen:Entsprechend der oben zu römisch eins. Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. geschilderten gesetzlichen Grundlagen und Judikatur ist auch die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 26.04.2022 mit Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Dies aus den folgenden Erwägungen: Gegenständlich geht aus dem Beschwerdeschriftsatz unmissverständlich hervor, dass mit der Beschwerde der Anhaltezeitraum in Schubhaft bis zum (und somit inklusive) 26.04.2022 angefochten wird. Hierbei übersieht die Beschwerde, dass mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022 im Vorverfahren, Zl. XXXX , an diesem Tag das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt hat, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung somit am 26.04.2022 die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist (siehe XXXX ).Hierbei übersieht die Beschwerde, dass mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022 im Vorverfahren, Zl. römisch 40 , an diesem Tag das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt hat, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung somit am 26.04.2022 die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist (siehe römisch 40 ). Gegen diese Entscheidung zu XXXX ist keine Revision oder Erkenntnisbeschwerde anhängig.Gegen diese Entscheidung zu römisch 40 ist keine Revision oder Erkenntnisbeschwerde anhängig. Damit steht einer Anfechtung der Anhaltung in Schubhaft am 26.04.2022 das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von eben diesem Tag, Zl. XXXX , entgegen. Soweit mit der Beschwerde somit auch die Anhaltung in Schubhaft am 26.04.2022 bekämpft wird, war sie gemäß § 28 Abs.

§ 17Vw

GVG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.Damit steht einer Anfechtung der Anhaltung in Schubhaft am 26.04.2022 das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von eben diesem Tag, Zl. römisch 40 , entgegen. Soweit mit der Beschwerde somit auch die Anhaltung in Schubhaft am 26.04.2022 bekämpft wird, war sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. 3.1.

  1. I. B) 3.1.
  2. römisch eins. B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.
  3. Zu II.3.
  4. Zu römisch zwei. 3.2.
  5. II. A)3.2.
  6. römisch zwei. A) Zu II. Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – zur Anhaltung in Schubhaft von 24.02.2022 bis 25.04.2022Zu römisch zwei. Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – zur Anhaltung in Schubhaft von 24.02.2022 bis 25.04.2022 Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.12.2021 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde vom 29.12.2021 bis zum 26.04.2022 in Schubhaft angehalten, wobei gegenständlich nur die Anhaltung in Schubhaft vom 24.02.2022 bis zum 25.04.2022 zu überprüfen ist. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.12.2021 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde vom 29.12.2021 bis zum 26.04.2022 in Schubhaft angehalten, wobei gegenständlich nur die Anhaltung in Schubhaft vom 24.02.2022 bis zum 25.04.2022 zu überprüfen ist. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 23.12.2021 lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, nämlich die mit Bescheid des BFA vom 23.03.2021 erlassene Rückkehrentscheidung. Mit Beschluss des BVwG vom 23.04.2021 zu XXXX wurde der Beschwerde gegen die am 23.03.2021 erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt. Eine solche wurde am 22.06.2021 durchgeführt und die Beschwerde gegen die am 23.03.2021 erlassene Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2021, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Betreffend die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer solchen abgesehen, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, sodass aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung keine Frist für die freiwillige Ausreise bestand (vgl. XXXX ).Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 23.12.2021 lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, nämlich die mit Bescheid des BFA vom 23.03.2021 erlassene Rückkehrentscheidung. Mit Beschluss des BVwG vom 23.04.2021 zu römisch 40 wurde der Beschwerde gegen die am 23.03.2021 erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt. Eine solche wurde am 22.06.2021 durchgeführt und die Beschwerde gegen die am 23.03.2021 erlassene Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2021, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Betreffend die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer solchen abgesehen, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, sodass aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung keine Frist für die freiwillige Ausreise bestand vergleiche römisch 40 ). Der Bescheid des BFA vom 23.03.2021 und die darin erlassene Rückkehrentscheidung wurden rechtskräftig. Der BF hielt sich trotz Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet auf. Er befand sich von 29.09.2021 bis 29.12.2021 in Strafhaft und wurde anschließend am selben Tag in Schubhaft genommen. Am 26.04.2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Fraglich ist, ob der Sicherungszweck ab dem 24.02.2022 erfüllt war, da Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht kommt, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Zum Sicherungszweck: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. z.B. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche z.B. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aber, dass die Freiheitsentziehung während der Schubhaft ausschließlich das Ziel verfolgen darf, einen Fremden außer Landes zu schaffen. Aus der Zweckbindung der Freiheitsentziehung folgt, dass sie unzulässig ist, wenn ein Fremder aus faktischen Gründen nicht abgeschoben werden kann: Das Ziel - die Außerlandesschaffung - kann dann nämlich nicht erreicht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich erst im Laufe einer Haft herausstellt, dass eine Zweckerfüllung unmöglich ist: In diesem Fall ist die Freiheitsentziehung zu beenden. Daraus folgt, dass die Anordnung und der Vollzug einer auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützten, der Verfahrenssicherung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bezugnehmend auf den Aspekt der Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424). Selbiges muss für die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gelten, wenn die Abschiebung innerhalb der noch gültigen rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus faktischen Gründen unmöglich ist.Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aber, dass die Freiheitsentziehung während der Schubhaft ausschließlich das Ziel verfolgen darf, einen Fremden außer Landes zu schaffen. Aus der Zweckbindung der Freiheitsentziehung folgt, dass sie unzulässig ist, wenn ein Fremder aus faktischen Gründen nicht abgeschoben werden kann: Das Ziel - die Außerlandesschaffung - kann dann nämlich nicht erreicht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich erst im Laufe einer Haft herausstellt, dass eine Zweckerfüllung unmöglich ist: In diesem Fall ist die Freiheitsentziehung zu beenden. Daraus folgt, dass die Anordnung und der Vollzug einer auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützten, der Verfahrenssicherung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bezugnehmend auf den Aspekt der Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424). Selbiges muss für die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gelten, wenn die Abschiebung innerhalb der noch gültigen rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus faktischen Gründen unmöglich ist. Die Festnahme des BF und Anhaltung in Schubhaft am 29.12.2021 ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestanden hat. Das Bundesamt beantragte am 15.11.2021 ein HRZ für den BF bei der algerischen Botschaft. Am 17.12.2021 wurde der BF einer algerischen Expertendelegation vorgeführt und seine algerische Staatsangehörigkeit bestätigt. Der BF verfügt über kein Identitätsdokument. Die Identität des BF wurde durch die algerische Botschaft bisher noch nicht bestätigt. Wenn das BFA das HRZ-Verfahren weiter betrieben hätte, wäre eine Abschiebung des BF nach Algerien innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes möglich gewesen. Die Behörde ist gemäß § 80 FPG verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund zu ihrer Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Zur Untätigkeit des BFA betreffend die Erlangung eines HRZ von 17.12.2022 bis zum 21.04.2022 und die damit einhergehende Unverhältnismäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Anhaltung von 24.02.2022 bis 25.04.2022 siehe weiter unten.Die Festnahme des BF und Anhaltung in Schubhaft am 29.12.2021 ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestanden hat. Das Bundesamt beantragte am 15.11.2021 ein HRZ für den BF bei der algerischen Botschaft. Am 17.12.2021 wurde der BF einer algerischen Expertendelegation vorgeführt und seine

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