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{'item': 'W290 2110012-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW290 2110012-3 Spruch, W290 2110012-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
  2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX durch das Fremdenamt des Magistrates Krems eine Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG ausgestellt, welche mit XXXX ausläuft. Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 durch das Fremdenamt des Magistrates Krems eine Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG ausgestellt, welche mit römisch 40 ausläuft.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag aus Ausstellung eines Fremdenpasses.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag aus Ausstellung eines Fremdenpasses.
  5. In der Folge forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „Bundesamt“) den Beschwerdeführer auf anzugeben, inwieweit es im Interesse der Republik Österreich liege, dass der Beschwerdeführer einen Fremdenpass erhalte. Der Beschwerdeführer antwortete darauf nicht.
  6. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX abgewiesen. Die Abweisung wurde in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses habe nachweisen können.
  7. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 abgewiesen. Die Abweisung wurde in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses habe nachweisen können.
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX , in welcher er im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids, eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht. Die afghanischen Behörden würden derzeit keine Reisepässe ausstellen und der Beschwerdeführer würde seine Identität derzeit „lediglich“ mit der Daueraufenthalt-Karte-EU nachweisen können. Zudem würden dem Beschwerdeführer mangels eines Reisepasses bzw. Personalausweises der Zugang zu bestimmten innerstaatlichen Einrichtungen verwehrt werden. Er habe auch Probleme bei der Überweisung von Geld, bei der Eröffnung eines Kontos bei einer beliebigen Bank und bei der Beantragung eines Meldezettels. Es liege im Interesse der Republik, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt und ohne jegliche Konsequenzen seiner Arbeit nachgehen und er am täglichen Geschäfts- und Rechtsverkehr teilhaben könne.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom römisch 40 , in welcher er im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids, eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht. Die afghanischen Behörden würden derzeit keine Reisepässe ausstellen und der Beschwerdeführer würde seine Identität derzeit „lediglich“ mit der Daueraufenthalt-Karte-EU nachweisen können. Zudem würden dem Beschwerdeführer mangels eines Reisepasses bzw. Personalausweises der Zugang zu bestimmten innerstaatlichen Einrichtungen verwehrt werden. Er habe auch Probleme bei der Überweisung von Geld, bei der Eröffnung eines Kontos bei einer beliebigen Bank und bei der Beantragung eines Meldezettels. Es liege im Interesse der Republik, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt und ohne jegliche Konsequenzen seiner Arbeit nachgehen und er am täglichen Geschäfts- und Rechtsverkehr teilhaben könne.
  10. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 02.06.2022 eingelangter Beschwerdevorlage den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag aus Ausstellung eines Fremdenpasses. Dabei legte er zunächst nicht dar, inwiefern die Ausstellung im Interesse der Republik gelegen ist. Er benötigt den Pass seiner Ansicht nach, um seiner Arbeit nachgehen und am täglichen Geschäfts- und Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag aus Ausstellung eines Fremdenpasses. Dabei legte er zunächst nicht dar, inwiefern die Ausstellung im Interesse der Republik gelegen ist. Er benötigt den Pass seiner Ansicht nach, um seiner Arbeit nachgehen und am täglichen Geschäfts- und Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EU“, welche bis 18.06.2025 gültig ist.
  12. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den zugrundeliegenden Aktenmaterialien.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  14. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3.
  15. Gemäß § 88 Abs. 1 können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, gemäß Z 2 leg. cit. für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag ausgestellt werden. Gemäß Z 4 leg. cit. können Fremdenpässe ferner für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ausgestellt werden.3.
  16. Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, gemäß Ziffer 2, leg. cit. für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag ausgestellt werden. Gemäß Ziffer 4, leg. cit. können Fremdenpässe ferner für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ausgestellt werden. Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist zudem, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN).Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung jedes einzelnen der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist zudem, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). Öffentliches Interesse wird etwa dann nicht gegeben sein, wenn der Fremdenpass nur zur Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse, für Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung benötigt wird. Öffentliches Interesse wird jedenfalls dann vorliegen, wenn die Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre (etwa im Fall von EU-Entsendungen, wenn die Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmers mit zu berücksichtigen ist oder zur Umsetzung von allfälligen EuGH-Entscheidungen). Darüber hinaus mag öffentliches Interesse auch dann angenommen werden, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen (etwa im Rahmen von Unternehmen, die staatlichen Bezug haben) unternommen werden müssen oder wenn es sich um die neuerliche Ausstellung von Fremdenpässen (Verlängerung) handelt und zwischenzeitlich keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person des Betreffenden eingetreten sind (vgl. Szymanski in: Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 88 FPG (Stand 01.01.2015, rdb.at, Anmerkung 1).Öffentliches Interesse wird etwa dann nicht gegeben sein, wenn der Fremdenpass nur zur Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse, für Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung benötigt wird. Öffentliches Interesse wird jedenfalls dann vorliegen, wenn die Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre (etwa im Fall von EU-Entsendungen, wenn die Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmers mit zu berücksichtigen ist oder zur Umsetzung von allfälligen EuGH-Entscheidungen). Darüber hinaus mag öffentliches Interesse auch dann angenommen werden, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen (etwa im Rahmen von Unternehmen, die staatlichen Bezug haben) unternommen werden müssen oder wenn es sich um die neuerliche Ausstellung von Fremdenpässen (Verlängerung) handelt und zwischenzeitlich keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person des Betreffenden eingetreten sind vergleiche Szymanski in: Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 88, FPG (Stand 01.01.2015, rdb.at, Anmerkung 1). Auch das Unterbleiben allfälliger Geschäfts- oder Dienstreisen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers würde keinen relevanten Schaden für die Republik herbeiführen (vgl. dazu etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043, wonach im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb kein über die privaten Interessen des Betroffenen hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses erkennbar ist).Auch das Unterbleiben allfälliger Geschäfts- oder Dienstreisen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers würde keinen relevanten Schaden für die Republik herbeiführen vergleiche dazu etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043, wonach im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb kein über die privaten Interessen des Betroffenen hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses erkennbar ist). Wird der Fremdenpass benötigt, damit der Fremde reisen kann, wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Grund aufgezeigt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; 15.09.2010, 2010/18/0279).Wird der Fremdenpass benötigt, damit der Fremde reisen kann, wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Grund aufgezeigt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; 15.09.2010, 2010/18/0279). 3.
  17. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen, die afghanische Botschaft stelle keine Dokumente mehr aus, weshalb der Beschwerdeführer daher keinen Reisepass bekommen könne, kein in seiner Person gelegenes öffentliches Interesse nachweisen. Überdies ist dem Vorbringen entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durch die Vorlage seiner Daueraufenthalt-EU-Karte ausweisen kann. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er den Reisepass brauche, um den Zugang zu bestimmten innerstaatlichen Einrichtungen (Bankkonto bei einer frei ausgewählten Bank) zu erhalten bzw. ohne jegliche Schwierigkeiten seiner Arbeit nachgehen zu können und am täglichen Geschäfts- und Rechtsverkehr teilnehmen zu können, so zielen diese Ausführungen aber gerade auf ein persönliches Interesse ab und konnte nicht dargelegt werden, weshalb dies im Interesse der Republik Österreich sei. Zudem ist abermals anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich auszuweisen. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer auch nur vereinzelte Probleme behauptet und nicht dargelegt, warum hier der Identitätsnachweis mit der Daueraufenthalt-EU-Karte nicht möglich gewesen sei. Da es ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers an einer Grundlage für die Erteilung des begehrten Fremdenpasses fehlt, braucht daher auch nicht weiter geprüft werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt die weitere Voraussetzung des § 88 FPG erfüllt. Da es ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers an einer Grundlage für die Erteilung des begehrten Fremdenpasses fehlt, braucht daher auch nicht weiter geprüft werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt die weitere Voraussetzung des Paragraph 88, FPG erfüllt. Dem Bundesamt ist daher zu folgen, wenn es ausführt, dass die für alle Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG geltende Eingangsvoraussetzung – ein Interesse der Republik im Sinne des § 88 Abs. 1 leg.cit. – nicht vorliege und der Antrag schon wegen des Fehlens dieser Voraussetzung abzuweisen sei.Dem Bundesamt ist daher zu folgen, wenn es ausführt, dass die für alle Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG geltende Eingangsvoraussetzung – ein Interesse der Republik im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, leg.cit. – nicht vorliege und der Antrag schon wegen des Fehlens dieser Voraussetzung abzuweisen sei. 3.
  18. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.
  19. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte. Die mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt in Verbindung mit der Aktenlage geklärt ist. Auch aufgrund von § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall stehen auch keine grundrechtlich geschützten Garantien entgegen, zumal im Wesentlichen nur eine Rechtsfrage zu klären war, während das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht strittig war.Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte. Die mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt in Verbindung mit der Aktenlage geklärt ist. Auch aufgrund von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall stehen auch keine grundrechtlich geschützten Garantien entgegen, zumal im Wesentlichen nur eine Rechtsfrage zu klären war, während das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht strittig war. Zu Spruchpunkt B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da zur Voraussetzung des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Fremdenpasses eine einheitliche ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, in deren Rahmen sich diese Entscheidung hält (siehe neben den oben zitierten Judikaten etwa weiters VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zur Voraussetzung des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Fremdenpasses eine einheitliche ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, in deren Rahmen sich diese Entscheidung hält (siehe neben den oben zitierten Judikaten etwa weiters VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W290.2110012.3.00

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