Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Vorverfahrenrömisch eins. Vorverfahren Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein bengalischer Staatsangehöriger, stellte am 24.8.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der BF zu seinem Fluchtgrund an, dass er politische Probleme habe. Er sei von AWAMI League gezwungen worden, sich der BNP Partei in Bangladesch anzuschließen. Im Falle einer Rückkehr hätten sie gedroht, ihn umzubringen. Der BF habe im Herkunftsstaat nach der Grundschule von 2012 bis 2019 eine Ausbildung als Lehrer für Mathematik und Biologie absolviert und sei vor der Ausreise als Lehrer tätig gewesen. Im Rahmen der am 3.12.2021 durchgeführten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erklärte der BF, an Asthma zu leiden. Er habe bis 2018 nur Medikamente eingenommen und seit dem Jahr 2018 einen Inhalator. Neben dem Inhalator müsse er auch ein Medikament namens „Vembolin“ einnehmen. Auf Nachfrage, ob er in Österreich in ärztlicher Behandlung sei, entgegnete der BF, dass er bei einem Hausarzt gewesen sei, da es ihm nicht gut gegangen sei. Auf die Frage, ob er wegen seiner Erkrankung Probleme im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, erwiderte der BF, dass in Bangladesch viele Menschen unter der Luftverschmutzung leiden würden. In Österreich sei die medizinische Betreuung besser als in Bangladesch. Zur Frage, ob er sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt habe, replizierte der BF, dass er keine Geschwister habe und sein Vater krank sei, weshalb es schwierig sei, bestimmte Unterlagen übermittelt zu bekommen. Er habe keine Dokumente bei sich und habe auch nie einen Führerschein besessen. Ein Schlepper habe ihm den Reisepass abgenommen. Er gehöre der Volksgruppe der Bengalen und der Religionszugehörigkeit der Sunniten an. Seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden Söhne seien nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig. Der BF habe im Herkunftsstaat seine gesamte Schulbildung sowie den Abschluss „Bachelor of Arts“ abgelegt. Er habe überdies auch Rechtswissenschaften studieren wollen, jedoch den Abschluss nicht geschafft, weshalb er berufstätig geworden sei. Von 2005-2010 sei er bei der pharmazeutischen Firma „ XXXX “ tätig gewesen, wo er als „Medical Representy“ tätig gewesen sei. Anschließend sei er von 2010 bis 2012 bei einer Kleidungsfirma beschäftigt gewesen und sei für die Erstellung eines Dienstplanes tätig gewesen. In weiterer Folge sei er von 2012 bis zum Juli/August 2019 bei der Primary School „ XXXX “ beschäftigt gewesen und sei im November 2019 nach Indien ausgereist. Die Frage, ob er Militärdienst abgeleistet habe, wurde vom BF verneint. Es gebe in Bangladesch keinen Militärdienst. Er gehöre der Volksgruppe der Bengalen und der Religionszugehörigkeit der Sunniten an. Seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden Söhne seien nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig. Der BF habe im Herkunftsstaat seine gesamte Schulbildung sowie den Abschluss „Bachelor of Arts“ abgelegt. Er habe überdies auch Rechtswissenschaften studieren wollen, jedoch den Abschluss nicht geschafft, weshalb er berufstätig geworden sei. Von 2005-2010 sei er bei der pharmazeutischen Firma „ römisch 40 “ tätig gewesen, wo er als „Medical Representy“ tätig gewesen sei. Anschließend sei er von 2010 bis 2012 bei einer Kleidungsfirma beschäftigt gewesen und sei für die Erstellung eines Dienstplanes tätig gewesen. In weiterer Folge sei er von 2012 bis zum Juli/August 2019 bei der Primary School „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen und sei im November 2019 nach Indien ausgereist. Die Frage, ob er Militärdienst abgeleistet habe, wurde vom BF verneint. Es gebe in Bangladesch keinen Militärdienst. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, führte der BF an, dass er sehr gut in Bangladesch im Haus seines Vaters gelebt habe. Er habe einen Regierungsjob gehabt, weil man dadurch eine staatliche Pension erhalten könne und seine Ehefrau eine Witwenpension bekomme, falls ihm etwas zustoße. Neben seiner Kernfamilie habe er Onkeln sowie einen Schwager in Bangladesch. Auf die Frage, ob seine Familie irgendwelche Besitztümer in seinem Heimatland habe, entgegnete der BF, dass sein Vater etwa 20 Grundstücke habe und ein Haus besitze. Sein Vater habe die Felder momentan vermietet. Zur Frage, unter welchen Umständen seine Familie lebe und wovon seine Angehörigen ihren Lebensunterhalt bestreiten würden, brachte der BF vor, dass sein Vater neben seiner Pension auch die Grundstücke vermiete. Nachgefragt, ob er bei einer Rückkehr wieder an der genannten Heimatadresse leben könnte, replizierte der BF, dass er dort nicht mehr leben könnte, da er Probleme gehabt habe. Ansonsten könnte er bei seinen Eltern bzw. seiner Ehefrau und seinen Kindern auch wohnen. Er habe Freunde in Bangladesch und stehe mit einem seiner Freunde in regelmäßigen Kontakt. Da er auch in bengalischer Sprache unterrichtet habe, beherrsche er diese Sprache sehr gut. Die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten seien ihm ebenfalls vertraut. Die Fragen, ob er in Österreich oder einem anderen Land Strafrechtsdelikte vorbestraft sei oder Strafrechtsdelikte begangen habe, wurde vom BF verneint. Er werde in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht und sei in der Heimat aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Er sei auch Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe auch Probleme mit den Behörden gehabt. Die weiteren Fragen, ob er in seiner Heimat von staatlicher Seite aufgrund seiner Rasse oder Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, wurde vom BF ebenfalls verneint. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass die Nationalratswahlen in Bangladesch am 30.12.2018 stattgefunden hätten und er im Wahlbüro für die Entgegennahme der Wahlzettel angestellt gewesen sei. Zudem sei er auch für zwei Wahlbücher (in Summe 400 Wahlstimmen) verantwortlich gewesen, weshalb der jüngere Bruder eines Parlamentsmitgliedes der AWAMI League „ XXXX “ diese zwei Bücher herausgefordert habe. Plötzlich hätten ihm Männer diese Bücher entreißen wollen und er habe sich gewehrt, obwohl ihm seine Kollegen dazu aufgefordert hätten, sich in Sicherheit zu bringen und ihnen die Bücher zu geben, er habe die Bücher jedoch weiterhin festgehalten, um diese aufzubewahren. Er selbst sei Mitglied der BNP Partei und Mitglieder der AWAMI League hätten die Bücher von ihm verlangt. In weiterer Folge sei er in der ersten Jänner Woche im Jahr 2019 auf dem Arbeitsweg von ungefähr 10 bis 15 Menschen zum Anhalten gezwungen worden. Anschließend hätten sie ihn geschlagen sowie bedroht, da durch ihn viele Probleme entstanden seien, weil er die erwähnten Bücher behalten habe. Diese Personen seien Mitglieder der AWAMI League gewesen und er sei zuvor bereits von der WRAP Einheit gewarnt worden, dass er in einem Kreuzfeuer erschossen werden könnte. Sieben oder acht Tage nach diesem Zwischenfall sei er auf dem Weg nach XXXX angehalten und mitgenommen worden. Bei den Tätern habe es sich um sieben bis acht Personen gehandelt, die auch bei der ersten Anhaltung anwesend gewesen seien sowie auch weitere fünf Personen aus dem Dorf XXXX . Die genannten Personen hätten ihn in ein Haus gebracht, in welchem sie ihn sowohl geschlagen als auch misshandelt hätten und ihm dadurch beide Oberarme gebrochen. Ein Junge habe den Vorfall jedoch beobachtet und auch gemeldet, sodass ein Polizeiwagen in der Nähe die Angreifer in die Flucht geschlagen habe. Die Dorfbewohner hätten dem BF geholfen und ihn in weiterer Folge in ein Krankenhaus gebracht, wo er behandelt worden sei. Nach seinem Aufenthalt habe er eine Anzeige bei der Polizei erstattet, welche die Anzeige jedoch nicht weiter behandelt habe, da es sich bei der AWAMI Partei um eine Regierungspartei handle, gegen die man nichts unternehmen könne. Überdies wolle er auch ergänzen, dass er die Anzeige bei der Polizeistelle „ XXXX “, die auch für ihn zuständig sei, erstattet habe, gegen ihn die Anzeige jedoch bei der Polizeistelle „ XXXX “ eingebracht worden sei, die im Sprengel der stattgefundenen Wahlen liege. Nach dem geschilderten zweiten Vorfall habe er sich 21 Tage zu Hause aufgehalten, da er einen Gips auf beiden Armen gehabt habe und in diesem Zeitraum sei er von AWANI Mitgliedern aufgesucht worden, die seine Türen und Fenster zerstört und ihn auch bedroht hätten, da er sich an die Polizei gewandt habe. Die Männer hätten auch auf sein kleines Häuschen im Garten eingeschlagen. Im April 2019 habe er die Nachricht erhalten, dass er von der Polizei gesucht werde, da gegen ihn bei der Polizeistelle „ XXXX “ eine Falschanzeige erstattet worden sei, wonach der BF am 30.12.2018 AWAMI Mitgliedern Verletzungen zugefügt haben soll sowie Sachbeschädigungen begangen habe. Die Polizei habe ihn im März 2019 aufgesucht. Eine zweite Anzeige wegen mutwilliger Zerstörung sei aufgrund des Todes eines Parteimitgliedes eingebracht worden, als er bereits in Indien gewesen sei. Er habe weiters von seinem Vater vernommen, dass es eine dritte Anzeige gebe, wonach er der AWAMI League eine Geldsumme in Höhe von 800.000 Taka schulde. Auf Vorhalt, wieso ihm der Vater nur eine Kopie übermitteln sollte und nicht das Original, entgegnete der BF, dass man nur eine Kopie bekomme und das Original bei Gericht aufliege. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass die Nationalratswahlen in Bangladesch am 30.12.2018 stattgefunden hätten und er im Wahlbüro für die Entgegennahme der Wahlzettel angestellt gewesen sei. Zudem sei er auch für zwei Wahlbücher (in Summe 400 Wahlstimmen) verantwortlich gewesen, weshalb der jüngere Bruder eines Parlamentsmitgliedes der AWAMI League „ römisch 40 “ diese zwei Bücher herausgefordert habe. Plötzlich hätten ihm Männer diese Bücher entreißen wollen und er habe sich gewehrt, obwohl ihm seine Kollegen dazu aufgefordert hätten, sich in Sicherheit zu bringen und ihnen die Bücher zu geben, er habe die Bücher jedoch weiterhin festgehalten, um diese aufzubewahren. Er selbst sei Mitglied der BNP Partei und Mitglieder der AWAMI League hätten die Bücher von ihm verlangt. In weiterer Folge sei er in der ersten Jänner Woche im Jahr 2019 auf dem Arbeitsweg von ungefähr 10 bis 15 Menschen zum Anhalten gezwungen worden. Anschließend hätten sie ihn geschlagen sowie bedroht, da durch ihn viele Probleme entstanden seien, weil er die erwähnten Bücher behalten habe. Diese Personen seien Mitglieder der AWAMI League gewesen und er sei zuvor bereits von der WRAP Einheit gewarnt worden, dass er in einem Kreuzfeuer erschossen werden könnte. Sieben oder acht Tage nach diesem Zwischenfall sei er auf dem Weg nach römisch 40 angehalten und mitgenommen worden. Bei den Tätern habe es sich um sieben bis acht Personen gehandelt, die auch bei der ersten Anhaltung anwesend gewesen seien sowie auch weitere fünf Personen aus dem Dorf römisch 40 . Die genannten Personen hätten ihn in ein Haus gebracht, in welchem sie ihn sowohl geschlagen als auch misshandelt hätten und ihm dadurch beide Oberarme gebrochen. Ein Junge habe den Vorfall jedoch beobachtet und auch gemeldet, sodass ein Polizeiwagen in der Nähe die Angreifer in die Flucht geschlagen habe. Die Dorfbewohner hätten dem BF geholfen und ihn in weiterer Folge in ein Krankenhaus gebracht, wo er behandelt worden sei. Nach seinem Aufenthalt habe er eine Anzeige bei der Polizei erstattet, welche die Anzeige jedoch nicht weiter behandelt habe, da es sich bei der AWAMI Partei um eine Regierungspartei handle, gegen die man nichts unternehmen könne. Überdies wolle er auch ergänzen, dass er die Anzeige bei der Polizeistelle „ römisch 40 “, die auch für ihn zuständig sei, erstattet habe, gegen ihn die Anzeige jedoch bei der Polizeistelle „ römisch 40 “ eingebracht worden sei, die im Sprengel der stattgefundenen Wahlen liege. Nach dem geschilderten zweiten Vorfall habe er sich 21 Tage zu Hause aufgehalten, da er einen Gips auf beiden Armen gehabt habe und in diesem Zeitraum sei er von AWANI Mitgliedern aufgesucht worden, die seine Türen und Fenster zerstört und ihn auch bedroht hätten, da er sich an die Polizei gewandt habe. Die Männer hätten auch auf sein kleines Häuschen im Garten eingeschlagen. Im April 2019 habe er die Nachricht erhalten, dass er von der Polizei gesucht werde, da gegen ihn bei der Polizeistelle „ römisch 40 “ eine Falschanzeige erstattet worden sei, wonach der BF am 30.12.2018 AWAMI Mitgliedern Verletzungen zugefügt haben soll sowie Sachbeschädigungen begangen habe. Die Polizei habe ihn im März 2019 aufgesucht. Eine zweite Anzeige wegen mutwilliger Zerstörung sei aufgrund des Todes eines Parteimitgliedes eingebracht worden, als er bereits in Indien gewesen sei. Er habe weiters von seinem Vater vernommen, dass es eine dritte Anzeige gebe, wonach er der AWAMI League eine Geldsumme in Höhe von 800.000 Taka schulde. Auf Vorhalt, wieso ihm der Vater nur eine Kopie übermitteln sollte und nicht das Original, entgegnete der BF, dass man nur eine Kopie bekomme und das Original bei Gericht aufliege. Nachgefragt, wer ihn nach dem geschilderten Vorfall mit zwei gebrochenen Oberarmen ins Spital gebracht habe, replizierte der BF, dass ihn Dorfbewohner sowie auch Mitglieder der BNP Partei zum Krankenhaus begleitet hätten. Ein paar Dorfbewohner hätten ihn in einem Haus aufgefunden, erkannt und zum Dorfkrankenhaus gebracht. Befragt habe die AWAMI League die Wahlen in Bangladesch gewonnen. Er könne sein Fluchtvorbringen auch durch Beweise untermauern. Zur Frage, welche Probleme er mit den Behörden gehabt habe, weil er die zuvor gestellte Frage bezüglich Behördenprobleme bejaht habe, replizierte der BF, dass er von der Polizei gesucht werde und auch die RAB nach ihm fahnde. Bei der RAB handle es sich um eine Polizeieinheit. Bei der Passbehörde habe er mehr bezahlen müssen, um einen Reisepass zu erhalten. Zum Vorhalt, dass er Mitglied der BNP-Partei gewesen sei und befragt, wie er Mitglied dieser Partei geworden sei, replizierte der BF, dass er im Jahr 2004 Mitglied der Chatra Dal Studentenverbindung gewesen sei und sich im Zuge dessen umfassend betätigt habe. Es gebe in Bangladesch Jugendgemeinschaften für BNP Zugehörige und in weiterer Folge könne man innerhalb der Partei aufsteigen. Er sei derzeit Mitglied für den gesamten Bezirk Ghaibandha. Nachgefragt sei er bereits seit Dezember 2000 Mitglied der BNP und seine Funktion sei jene eines „Advicers“ gewesen. Auf Nachfrage, was seine Aufgaben in dieser Funktion gewesen seien, erwiderte der BF, dass insgesamt vier Advicer für den Bezirk Ghaibanda zuständig gewesen seien und das Programm für die Partei erarbeitet und diverse Veranstaltungen organisiert hätten. Auf die Frage, was seine Familie von seiner Tätigkeit für die BNP halte, gab der BF zu Protokoll, dass seine Familie diese Tätigkeit betreffend keine Meinung habe und sich diesbezüglich weder positiv noch negativ geäußert habe. Die Frage, ob eines seiner Familienmitglieder eine Funktion bei der BNP gehabt habe, wurde vom BF verneint. Auf Aufforderung, die Einheit bzw. den Teil der Partei zu beschreiben, für den er tätig gewesen sei und befragt, wie viel Mitglieder diese gehabt habe und wer der Leiter bzw. Mitglieder gewesen seien, führte der BF an, dass sie vier jüngste Mitglieder im Komitee gewesen seien, die den niedrigsten Rang bekleidet hätten. Der Leiter sei eine Person namens „Alam Munsi“ gewesen und insgesamt seien 16 Mitglieder im Komitee gewesen. Die BNP habe aktuell sieben oder acht Sitze. Befragt, was bei den Nationalratswahlen im Jahr 2014 passiert sei, replizierte der BF, dass die AWAMILI Partei die Stimmen abgegeben habe und die Menschen nicht wählen hätten gehen können. Auf Vorhalt, dass Bangladesch ein Land mit 160 Millionen Einwohner ohne zentrales Melderegister oder Staatsbürgerschaftsregister sei, in welchem Bewegungsfreiheit garantiert sei und er bislang ohne Dokumente ausgekommen sei, entgegnete der BF auf die Frage, wieso er in Bangladesch nicht untertauchen könnte, dass sein größtes Problem sei, dass die Polizei immer hinter ihm her gewesen sei. Auf die Frage, ob er glaube, dass ihn die Polizei in Dhaka oder in Khulna im Süden finden könnte, brachte der BF vor, dass er auch in anderen Regionen mittels Handyortung auffindbar wäre. Er könne eine Kopie seines Identitätsausweises nachreichen. Auf Nachfrage, ob es neben den bereits erwähnten Vorfällen irgendwelche Übergriffe gegeben habe oder ob jemand an ihn herangetreten sei, erwiderte der BF, dass es nur immer um die 400 Wahlunterschriften gegangen sei und es ansonsten keinen Grund gegeben habe, dass die AWAMI Mitglieder sich an ihn gewandt hätten. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, umgebracht zu werden. Zur Frage, ob er bei einer Rückkehr mit der Polizei oder anderen Behörden Probleme hätte, gab der BF an, dass er zwar vor den Behörden keine Angst habe, aber vor der Polizei schon. Er sei nicht in einen anderen Landesteil gezogen, da er sich nirgendwo unentdeckt aufhalten könnte. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, erklärte der BF, dass er am 24.8.2021 in Österreich eingereist sei und seitdem Österreich nicht mehr verlassen habe. Er telefoniere täglich drei Mal mit seiner in Bangladesch aufhältigen Familie und habe Sozialarbeiten verrichtet. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreiten würde, falls er weiterhin bleiben könnte, replizierte der BF, dass er jegliche Arbeit verrichten würde, eventuell auch in einem Restaurant. Er wolle seine Familie nach Österreich nachholen. Derzeit beziehe er Leistungen vom Tiroler Sozialdienst in Höhe von 200,- Euro. Aktuell habe er noch keinen Deutschkurs besucht, habe sich für einen Deutschkurs jedoch angemeldet. Die Fragen, ob er in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert habe bzw. ob er Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation sei, wurden vom BF verneint. Er habe auch keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich und lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Im Verfahren wurden vom BF eine ID Card der Republik Bangladesch, ein Schreiben über die Besetzung einer befristeten Stelle als Grundschullehrer vom 23.8.2012 sowie mehrere Bescheinigungen über die abgeschlossenen Ausbildungen des BF wie ein Bangladesh Certificate in Education Board, ein englisches Zertifikat über eine absolvierte Abiturprüfung sowie einen absolvierten „Bachelor of Arts“, eine Geburtsurkunde, ein Personalausweis, ein Beschwerdebrief vom 31.7.2020 über die Festnahme des BF, ein Zertifikat der Nationalistischen Partei Bangladesch sowie eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft des BF bei der Bangladesh Nationalist Party in Vorlage gebracht. Einem übersetzen Schriftstück der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 8.4.2019 ist zu entnehmen, dass der BF am 6.7.2019 ohne behördliche Genehmigung der Schule ferngeblieben sei und unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeit ein schweres Verbrechen sei. Dem BF wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Tagen gewährt, aus welchem Grund keine Empfehlung für ein Ressortdisziplinarverfahren gegen ihn ausgesprochen werden sollte. In einer Notiz wurde vermerkt, dass gegen den BF eine Abteilungsklage eingereicht worden sei und alle Lehrer der betroffenen Schule aufgefordert worden seien, rechtzeitig an der Untersuchung teilzunehmen. In einem weiteren übersetzten Memorandum vom 27.6.2019 wurde ausgeführt, dass der Bildungsbeauftragte einen Bericht eingereicht habe, aus dem hervorgehe, dass der BF seit dem 6.7.2019 der Schule fernbleibe. Der BF sei zwar aufgefordert worden, sich zu entschuldigen, weil er ohne Erlaubnis der Schule ferngeblieben sei, aber er habe keine andere Antwort eingereicht. Mit Bescheid des BFA vom 6.7.2022, Zl. 1283156502/211199425, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Mit Bescheid des BFA vom 6.7.2022, Zl. 1283156502/211199425, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mit dem von ihm vorgebrachten Fluchtgründe eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. In einer ersten Jännerwoche 2019 sei er von 10-15 Personen zum Anhalten gezwungen worden, geschlagen, bedroht und beschuldigt geworden, da er bestimmte Bücher nicht herausgerückt habe. Sieben bis acht Tage später sei er von sieben bis acht Personen angehalten und mitgenommen worden. Er sei geschlagen sowie misshandelt worden und man habe ihm beide Oberarme gebrochen, woraufhin er für drei Wochen vom Handgelenk bis zur Schulter einen Gips getragen habe. Diese Behauptung scheine schon aus dem Grund nicht plausibel, weil man bei zwei Oberarmbrüchen nicht mit drei Wochen Gips das Auslangen finden könne, zumal die meisten Brüche im Oberarm sogar operativ behandelt werden müssten und eine Mindestheilungsphase von sechs Monaten hätten. Das wiederholte Auftauchen der AWAMI Mitglieder ergebe keinen Sinn, da das Wahlergebnis ohnehin zugunsten der AWAMI ausgefallen sei, auch wenn er von diesen die geforderten Wahlbücher nicht bekommen habe. Betreffend seine Mitgliedschaft bei der Chatra Dal Studentenverbindung werde der Wahrheitsgehalt angezweifelt, weil er am 3.12.2021 angegeben habe, dass es zuerst Jugendgemeinschaften gebe und man anschließend ein Zugehöriger der BNP werde. Er habe angegeben, dass er bereits seit dem Jahr 2000 in der Funktion eines Advicers bei der BNP gewesen sei und erst 2004 Mitglied bei einer Studentenverbindung gewesen sei. Dem Auszug der aktuellen Staatendokumentation zufolge existiere keine Unterdrückung der BNP Mitglieder mehr. Ebenso sei seine Aussage in sich ein Widerspruch, da er selbst angegeben habe, dass man zuerst zu einer Studentenverbindung gehören müsse und dann erst in weiterer Folge Mitglied der BNP werden könne. Er sei laut seinen eigenen Aussagen erst seit 2004 Mitglied bei der Studentenverbindung, aber bereits seit dem Jahr 2000 Mitglied bei der BNP. Diese unglaubwürdige Aussage, welche vom BF eigenhändig mit seiner Unterschrift bestätigt worden sei, sei ein weiteres Indiz dafür, dass seine dargestellten Fluchtgründe keinen realen Fluchtgrund
EMRK zum Vorschein gebracht habe und somit habe er keine Fluchtgründe vorgebracht, die zu einer Zuerkennung des Asylstatus führen würden. Weiters sei es absolut unglaubwürdig, dass er nicht gewusst habe, dass er in Österreich eine Identitätskarte benötige. Es werde ihm zwar geglaubt, in Bangladesch als Lehrer gearbeitet zu haben, die Echtheit eines vorgelegten Schriftstückes werde jedoch stark angezweifelt, da der Aussteller am 8.4.2019 fast drei Monate im Voraus bereits gewusst habe, dass der BF am 6.7.2019 ohne behördliche Genehmigung von der Schule fernbleiben würde und sei der BF mit dem Schreiben aufgefordert worden, dazu Stellung zu nehmen, warum die Oberbehörde keine Empfehlung für ein Ressortdisziplinarverfahren gegen ihn aussprechen sollte. Mit Schriftsatz vom 3.8.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zur Begründung vor, dass die Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig einstufe. Die Beweiswürdigung und die Begründung, auf die sich diese Feststellungen stützen würden, seien nicht nachvollziehbar. Die Beweiswürdigung der Behörde erschöpfe sich in einer zusammengefassten Wiederholung des Vorbringens sowie einem Auszug der Staatendokumentation, wonach die BNP nicht mehr existent sei und außerdem sei nicht glaubwürdig, dass er nicht gewusst habe, dass man in Österreich eine Identitätskarte benötige. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen würden in den Beweisergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Deckung finden. Die Beweiswürdigung der Behörde sei nicht nur nicht nachvollziehbar, sie übergehe auch das dem Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt, das zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit zwingend hätte herangezogen werden müssen. Im Länderinformationsblatt werde festgehalten, dass die AWAMI League einen überragenden Sieg errungen habe, da es Übergriffe, willkürliche Verhaftungen sowie Einschüchterungen gegeben habe. Der BF habe auch eine Verfolgung als BNP Mitglied durch die Polizei aufgrund einer Falschanzeige vorgebracht. Dass gegen die BNP Mitglieder Falschanzeigen verfasst worden seien, bestätige sogar die Österreichische Botschaft laut Länderinformationsblatt. Die Behörde übergehe in antizipierender Beweiswürdigung für die Beurteilung des Vorbringens relevante Stellen und ziehe lediglich die Erfolgsmeldung, die AWAMI League habe die BNP gänzlich verdrängen können, in ihrer Entscheidung heran. Laut Länderinformationsblatt übe die AWAMI League in Bangladesch Druck auf Justiz sowie Richter aus, was erkläre, weshalb die vom BF behauptet eingebrachte Anzeige von der Polizei nicht bearbeitet worden sei. Die Sicherheitsbehörden würden willkürliche Verhaftungen durchführen und die AWAMI League nutze die Polizei, um oppositionelle Kräfte zu untergraben. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 14.12.2022 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und im Beisein der Vertretung des BF eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer dem BF erneut die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu seinen Fluchtgründen zu äußern. Mit Stellungnahme vom 21.12.2022 wurde vom bevollmächtigten Vertreter vorgebracht, dass sich aus dem Länderinformationsblatt ergebe, dass im Rahmen der geschilderten Wahl tatsächlich Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen erfolgen würden. Die Strafverfolgung in Bangladesch sei politisch motiviert. Die Sicherheitslage in Bangladesch sei volatil und könne sich kurzfristig verschlechtern. Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden sei gering und die Justiz politisch beeinflusst. Menschenrechtsverletzungen würden unter Duldung und sogar unter aktiver Mitwirkung durch die Polizei erfolgen. Die Haftbedingungen seien lebensbedrohlich, Insassen seien oft mangelernährt und Infektionskrankheiten ausgesetzt. Unter Wahrheitsunterstellung des glaubwürdigen Vorbringens drohe dem BF bei Rückkehr eine Befragung durch die Polizei, welche die Ziele der herrschenden AWAMI League verfolge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden. Dennoch wird diese Unabhängigkeit der Justiz durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindert (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020). Auf Grundlage des "Public Safety Act", des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des "Special Powers Act" wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB 9.2020). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 9.2020). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020).Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB 9.2020). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 9.2020). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020)., Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
Schätzungen der Bangladesh Economic Association verloren etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene (DB 1.10.2019). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.5.2021). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 24.5.2021). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.5.2021).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.5.2021). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (GIZ 3.2020b; vergleiche CIA 24.5.2021). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.5.2021). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 21.6.2020). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird, beträgt mehr als 10 Prozent (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vgl. GIZ 3.2020b, CIA 24.5.2021). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird, beträgt mehr als 10 Prozent (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vergleiche GIZ 3.2020b, CIA 24.5.2021). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2019 gem. Weltbank bei lediglich 4,2 Prozent jedoch mit verdeckter, weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association allerdings ca. 36 Mio. Menschen während des Lockdown ihre Arbeit. Darüber hinaus mussten zehntausende Bangladeshi, die im Ausland beschäftigt waren, in ihre Heimat zurückkehren, nachdem sie ihre Arbeitsplätze verloren hatten. Vor allem in der Landwirtschaft (19 Prozent des BIP und mehr als 65 Prozent der Beschäftigten) ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Mio. gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht. Staatlichen Angestellten, Mitgliedern der Sicherheitskräfte, sowie staatlichen und privaten Lehrern ist die Bildung von Gewerkschaften oder der Beitritt zu solchen, aufgrund deren starker Politisierung, explizit verboten (ÖB 9.2020). Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 Prozent aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b). Für ca. 85 Prozent der Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeiten, gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung (ÖB 9.2020). Die Menschen sind auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen. Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft (ÖB 9.2020). Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 3.2020b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten (finanzielle Alphabetisierung) (IP 6.3.2018). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Bereitstellung der Gesundheitsfürsorge liegt im Verantwortungsbereich der Regierung (DFAT 22.8.2019). Eine gesetzliche Krankenversicherung existiert nicht. Stattdessen gilt die Grundversorgung in der Regel als kostenlos, d.h. staatlich finanziert (GIZ 8.2020d). Die medizinische Versorgung in Bangladesch entspricht nicht europäischen Standards und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht damit vergleichbar. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 28.7.2020; vgl. DFAT 22.8.2019, AA 21.6.2020). Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 28.7.2020; vgl. ÖB 9.2020). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität (ÖB 9.2020; vgl. DFAT 22.8.2019). Die Krankenhäuser verfügen insgesamt nur über rund 1.000 Intensivstationsbetten (GTAI 21.9.2020b). Davon sind lediglich 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet (GTAI 21.9.2020b). Während in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten zu Verfügung stehen, sind in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine Intensivbetten vorhanden (GTAI 21.9.2020b). Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 9.2020). In der Praxis stellen der Privatsektor und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) einen erheblichen Teil der Gesundheitsdienste zur Verfügung (DFAT 22.8.2019).Die medizinische Versorgung in Bangladesch entspricht nicht europäischen Standards und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht damit vergleichbar. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 28.7.2020; vergleiche DFAT 22.8.2019, AA 21.6.2020). Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 28.7.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität (ÖB 9.2020; vergleiche DFAT 22.8.2019). Die Krankenhäuser verfügen insgesamt nur über rund 1.000 Intensivstationsbetten (GTAI 21.9.2020b). Davon sind lediglich 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet (GTAI 21.9.2020b). Während in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten zu Verfügung stehen, sind in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine Intensivbetten vorhanden (GTAI 21.9.2020b). Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 9.2020). In der Praxis stellen der Privatsektor und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) einen erheblichen Teil der Gesundheitsdienste zur Verfügung (DFAT 22.8.2019). Die COVID-19-Pandemie stellte eine enorme Belastung für das Gesundheitssystem des Landes dar. Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck (GTAI 21.9.2020b), der Mangel an verfügbaren und zugänglichen kritischen Gesundheitsdiensten führte zu einer großen öffentlichen Gesundheitskrise im ganzen Land. Viele öffentliche und private Krankenhäuser wiesen Patienten mit COVID-19-Symptomen aus Angst vor einer Infektion ab, obwohl Kapazitäten zur Verfügung standen. Diese Praxis führte zum Tod von Hunderten von Menschen (AI 7.4.2021). In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladeschis und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 21.6.2020). Lokale Kliniken gibt es auf Gemeinde- oder Dorfebene. Diese Einrichtungen unterstützen größere Distrikt- oder Zentralkrankenhäuser (DFAT 22.8.2019). Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll (AA 21.6.2020), berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden "übermäßig zu behandeln" und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen (DFAT 22.8.2019). So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 9.2020).In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladeschis und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 21.6.2020). Lokale Kliniken gibt es auf Gemeinde- oder Dorfebene. Diese Einrichtungen unterstützen größere Distrikt- oder Zentralkrankenhäuser (DFAT 22.8.2019). Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll (AA 21.6.2020), berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden "übermäßig zu behandeln" und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen (DFAT 22.8.2019). So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 9.2020). Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 21.6.2020). Ärztlichen Auskünften zufolge sind, im Gegensatz zu ambulanten Behandlungen, längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten (AA 21.6.2020) und stellen sich unzureichend dar (USDOS 30.3.2021). Nach Erfahrungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind diese Behandlungen sehr teuer. In ländlichen Gebieten sind sie nicht möglich (AA 21.6.2020). Vor allem NGOs und Entwicklungshilfeinstitutionen sind um Verbesserungen der medizinischen Versorgung bemüht, z.B. durch Impfprogramme für Kinder gegen weit verbreitete Krankheiten wie Tuberkulose. Bangladesch hat nur eine niedrige Rate an HIV/Aids-Infizierten, gilt aber als potenziell stark gefährdetes Land (ÖB 9.2020). Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). So muss allgemein auf die Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden (ÖB 9.2020). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2019).Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). So muss allgemein auf die Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden (ÖB 9.2020). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2019). Rückkehr Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 21.6.2020) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 21.6.2020). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr, auch wenn es keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt. Politisch motivierte Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Durch den neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima im Land merklich verschlechtert (ÖB 9.2020). Auch ergeben sich im Zusammenhang wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs und einer damit einhergehenden Rücksendung vieler tausender ArbeiterInnen in ihre Heimat Probleme für das Land. Auf Grund der beengten Lebens- und Arbeitsverhältnisse in ihren Gastländern sind diese ArbeiterInnen besonders vom Virus betroffen und bringen das Virus auf ihrem Heimweg mit nach Hause (ÖB 9.2020). Berichten zufolge verhafteten die Regierungsbehörden zwischen Juli und September [2020] zwischen 250 und 370 rückkehrende Wanderarbeiter aus Südostasien und dem Nahen Osten unter dem Vorwurf, "das Ansehen (Bangladeschs) beschädigt zu haben" (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 30.9.2020). Anfang Oktober wurde durch das Oberste Gericht eine Polizeistation in Dhaka angewiesen, vor Gericht die rechtlichen Grund für die Inhaftierung der Migranten zu erklären. Etwa 80 der inhaftierte Arbeitsmigranten wurden im Oktober 2020 gegen Kaution freigelassen (USDOS 30.3.2021).Auch ergeben sich im Zusammenhang wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs und einer damit einhergehenden Rücksendung vieler tausender ArbeiterInnen in ihre Heimat Probleme für das Land. Auf Grund der beengten Lebens- und Arbeitsverhältnisse in ihren Gastländern sind diese ArbeiterInnen besonders vom Virus betroffen und bringen das Virus auf ihrem Heimweg mit nach Hause (ÖB 9.2020). Berichten zufolge verhafteten die Regierungsbehörden zwischen Juli und September [2020] zwischen 250 und 370 rückkehrende Wanderarbeiter aus Südostasien und dem Nahen Osten unter dem Vorwurf, "das Ansehen (Bangladeschs) beschädigt zu haben" (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 30.9.2020). Anfang Oktober wurde durch das Oberste Gericht eine Polizeistation in Dhaka angewiesen, vor Gericht die rechtlichen Grund für die Inhaftierung der Migranten zu erklären. Etwa 80 der inhaftierte Arbeitsmigranten wurden im Oktober 2020 gegen Kaution freigelassen (USDOS 30.3.2021). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der "International Organization for Migration" (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 21.6.2020). Bei oppositioneller Betätigung kommt es darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von Regierung oder Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition (ÖB 9.2020). IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 21.6.2020). 2. Beweiswürdigung 2.1 Zur Person des BF Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt iZm dem Beschwerdevorbringen. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister sowie der Sozialversicherung eingeholt. Der Verfahrensgang und Feststellungen zu Person des BF ergaben sich aus dem Akteninhalt und den Ausführungen des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.12.2022 in Verbindung mit den vom BF vorgelegten Unterlagen im Verfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Lebensumstände des BF sowie seiner Familie in Bangladesch beruhen auf den Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 3.12.2021 sowie im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.12.2022. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF geht aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister hervor. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an den BF als Abwascher gehen aus einem Bescheid des AMS vom 4.11.2022 sowie einem Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger hervor. 2.2 Zum Fluchtvorbringen des BF Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Der BF hat zwar in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Kern die Angaben der niederschriftlichen Einvernahme bezüglich Übergriffe und Probleme mit AWANI Mitglieder wiederholt, sich jedoch im Verlauf seiner Schilderungen in mehrere zentrale Widersprüche verwickelt: Während der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 3.12.2021 erklärte, im Zuge der Wahlen im Jahr 2018 für zwei Wahlbücher zuständig gewesen zu sein und zwei Brüder, die Mitglieder der AWAMI League gewesen seien, hätten ihm diese Bücher entreißen wollen, woraufhin sich der BF zur Wehr gesetzt habe, obwohl ihm seine Kollegen von dieser Vorgangsweise abgeraten hätten (AS 100), führte der BF im Gegensatz zu diesen Ausführungen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.12.2022 an, dass ein paar Personen der AWAMI League von ihm nicht ausgefüllte Wahlkarten verlangt hätten, um die Karten selbst auszufüllen und anschließend in die Wahlurne zu werfen, was der BF jedoch nicht gewollt habe, weshalb er sich in weiterer Folge an einen Officer gewandt habe. Aus diesen Aussagen des BF wird jedenfalls nicht nur die Divergenz seiner Aussagen im Verfahren offenkundig, er räumte in der Verhandlung zudem auch ein, den ordnungsgemäßen Wahlvorgang seiner politischen Gegner verhindert zu haben. In weiterer Folge gab der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass ihn die Mitglieder der AWAMI League zwei Tage später in Anwesenheit seiner Familie in seinem Haus eingeschüchtert hätten und seine Familie Angst bekommen habe, obwohl er im völligen Widerspruch dazu bei der niederschriftlichen Einvernahme vorbrachte, gerade mit dem Motorrad auf seinem Arbeitsweg von 10 bis 15 Personen angehalten worden zu sein, die ihn beschuldigt hätten, dass aufgrund seiner Inbesitznahme der Bücher zahlreiche Probleme entstanden seien (AS 101). Auch die weiteren Schilderungen des BF gestalteten sich nicht übereinstimmend, da der BF zwar sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Entführung seitens Mitglieder der AWAMI League erwähnte, bei der niederschriftlichen Einvernahme jedoch davon sprach, auf dem Weg nach XXXX angehalten und mitgenommen worden zu sein und ihm die Angreifer anschließend beide Oberarme gebrochen hätten, währenddessen er bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch angab, in XXXX attackiert worden zu sein, wobei ihm im Zuge dessen auch auf dem Kopf geschlagen worden sei und ihm beide Ellbogen gebrochen worden seien (VH-Protokoll Seite 6). Auch die weiteren Schilderungen des BF gestalteten sich nicht übereinstimmend, da der BF zwar sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Entführung seitens Mitglieder der AWAMI League erwähnte, bei der niederschriftlichen Einvernahme jedoch davon sprach, auf dem Weg nach römisch 40 angehalten und mitgenommen worden zu sein und ihm die Angreifer anschließend beide Oberarme gebrochen hätten, währenddessen er bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch angab, in römisch 40 attackiert worden zu sein, wobei ihm im Zuge dessen auch auf dem Kopf geschlagen worden sei und ihm beide Ellbogen gebrochen worden seien (VH-Protokoll Seite 6). Auch die Umstände bezüglich der Flucht seiner Angreifer wurden vom BF unterschiedlich wiedergegeben, da der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA erklärte, dass ein Junge den erwähnten Vorfall beobachtet habe und diesen auch gemeldet habe, woraufhin die Angreifer aufgrund hörbarer Polizeisirenen die Flucht ergriffen hätten und die Dorfbewohner den BF ins Krankenhaus gebracht hätten (AS 101), währenddessen er bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Flucht seiner Angreifer nicht erwähnte und nur davon sprach, dass die anwesende Polizei zugunsten der Mitglieder der AWAMI League eingetreten sei (VH-Protokoll Seite 6). Zudem tätigte der BF auch bezüglich der Ausreisemodalitäten aus Bangladesch unterschiedliche Angaben: So sprach er bei der niederschriftlichen Einvernahme davon, dass er sich von Jamalpur aus über Dhaka nach Indien begeben habe, währenddessen er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch zu Protokoll gab, von Jamalpur, wo er sich einen Reisepass ausgestellt habe, direkt nach Indien gereist zu sein. Da tatsächlich verfolgte Personen bezüglich ihrer Fluchtgründe üblicherweise gleichlautende und widerspruchsfreie Auskünfte erteilen können, ist aufgrund der mangelnden Fähigkeit des BF, sein Erlebtes konsistent und lebensnah zu schildern, abzuleiten, dass er die von ihm behauptete Bedrohung tatsächlich nicht erlebt hat. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu sagen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Es ist jedoch anzumerken, dass die Aussagen des BF betreffend seine Parteizugehörigkeit sowie seine Aufgaben für die Partei sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA als auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nur vage und wenig detailreich ausfielen, da er bei beiden Einvernahmen auf die Frage, welche politische Funktion er gehabt habe, nur ganz allgemein davon sprach, ein „Berater der Community“ gewesen zu sein und für organisatorische Maßnahmen sowie die Gestaltung des Programmes zuständig gewesen zu sein. Dass ihm tatsächlich eine zentrale Rolle innerhalb des Parteiapparats zugekommen wäre und er wichtige politische Entscheidungen getroffen hätte, wurde vom BF jedoch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auf die Frage, was seine zentrale Motivation gewesen sei, der BNP beizutreten, führte der BF nur lapidar an, dass ihm die Moral dieser Partei insgesamt sehr gut gefallen habe. Konkrete Details bezüglich der Ideologie, des Parteiprogrammes und der Ausrichtung dieser Partei sowie nähere Erläuterungen zu etwaigen Übereinstimmungen mit seinen eigenen Ansichten blieben jedoch zur Gänze unerwähnt. Der BF war auch nicht in der Lage, grundlegende inhaltliche Unterschiede zwischen der BNP sowie der AWAMI League anzuführen und beschränkte sein Vorbringen lediglich auf den Umstand, dass die BNP im Vergleich mit der AWAMI League keine Diktatur sei und weltoffene Ansichten vertrete. In einer Gesamtschau stellten sich die Angaben des BF zu der behaupteten politischen Verfolgung als nicht ausreichend substantiiert dar, weil sich der BF im Laufe des Verfahrens in mehrere Widersprüche verstrickte und andererseits auch seine Angaben bezüglich seiner politischen Funktion nur vage und wenig detailreich waren. Selbst bei Wahrheitsunterstellung seines Vorbringens geht aus den aktuellen Länderinformationen hervor, dass eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung der AnhängerInnen von BNP-Mitgliedern aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig ist, da die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass in der Stellungnahme vom 21.12.2022 Probleme in Bangladesch aufgezeigt werden und die Lage im Herkunftsstaat des BF nicht europäischen Standards entspricht, es wurde jedoch durch die rein allgemein gehaltenen Ausführungen nicht erläutert, aus welchem Grund diese Erwägungen im konkreten Fall auf die Person des BF anzuwenden wären, da sein Fluchtvorbringen insgesamt bereits als nicht glaubhaft einzustufen ist. Der BF vermochte sein Fluchtvorbringen insbesondere auch nicht durch valide, nachvollziehbare Beweismittel untermauern. Er brachte bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zwar ein umfassendes Konvolut an Unterlagen in Vorlage, diese Schriftstücke betreffen jedoch lediglich seine Tätigkeit als Lehrer und diesbezügliche Probleme aufgrund seines Fernbleibens vom Unterricht, ein konkreter Bezug zu seinen politischen Aktivitäten oder damit im Zusammenhang stehende Probleme sind aus diesen Unterlagen jedoch nicht erkennbar. Aus den angeführten Gründen ist es dem BF daher insgesamt nicht gelungen, einen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgrund darzutun. 2.3 Zu den Feststellungen zur Situation in Bangladesch Die Feststellungen zur Situation in Bangladesch beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Bangladesch ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A)
G 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519; 22.03.2000, 99/01/0256; 04.05.2000, 99/20/0177; 08.06.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 2000/20/0291; 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203 und 19.10.2000, 98/230/02033) ist der Umstand, dass im Heimatland eines BF Bürgerkrieg herrscht, für sich alleine keine Verfolgungsgefahr im Sinn der GFK. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228; 30.8.2017, Ra 2017/18/0119; 28.11.2019, Ra 2018/19/0203) kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zuletzt etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228; 30.8.2017, Ra 2017/18/0119; 28.11.2019, Ra 2018/19/0203) kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN). Wie beweiswürdigend dargelegt, hat der BF im Verfahrensverlauf vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung dargetan. Seine Angaben, dass er aufgrund seiner politischen Zugehörigkeit zur BNP verfolgt wurde bzw. im Falle einer Rückkehr verfolgt werden würde, sind nicht glaubhaft, sodass diese nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden konnten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, im Herkunftsstaat aufgrund der von ihm behaupteten politischen Zugehörigkeit zur BNP verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Der BF vermochte daher keine Verfolgung aus einem der in 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung glaubhaft machen, sodass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte.Der BF vermochte daher keine Verfolgung aus einem der in 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung glaubhaft machen, sodass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte. Da auch sonst keine konkrete gegen den BF gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
G 2005 abzuweisen.Da auch sonst keine konkrete gegen den BF gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II.Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.