Obsah (18)
§ 35Art. 133§ 24§ 76§ 57§ 52§ 55§ 53§ 12Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 51§ 40§ 22a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlG303 2258855-1 SpruchG303 2258855-1/11E, G303 2258855-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 02.09.2022 mündlich
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Mai 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Davor stellte der BF zwei Visaanträge für den Schengenraum, die abgewiesen wurden.
- Das Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 08.07.2022
§ 24Abs. 2 Asyl
G eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme des BF nicht erfolgen konnte. 2. Das Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 08.07.2022
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme des BF nicht erfolgen konnte.
- Am XXXX .08.2022 führte die Finanzpolizei eine Kontrolle in einer Pizzeria in XXXX durch, und wurde der BF dort angetroffen und in weiterer Folge festgenommen.
- Am römisch 40 .08.2022 führte die Finanzpolizei eine Kontrolle in einer Pizzeria in römisch 40 durch, und wurde der BF dort angetroffen und in weiterer Folge festgenommen.
- Mit gegenständlich bekämpftem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) vom 24.08.2022, wurde
§ 76Abs. 2 Z1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und befindet sich der BF seit XXXX .08.2022, XXXX Uhr in Schubhaft. 4. Mit gegenständlich bekämpftem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) vom 24.08.2022, wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und befindet sich der BF seit römisch 40 .08.2022, römisch 40 Uhr in Schubhaft. 5. Mit Bescheid des BFA vom 26.08.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z2 FPG erlassen und die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt.
§ 55Abs.
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und
§ 53Abs.1 i
Vm. Abs. 2 Z6 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen. 5. Mit Bescheid des BFA vom 26.08.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Z2 FPG erlassen und die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z6 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.
- Mit Schriftsatz vom 29.08.2022 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .08.2022 in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden.
- Mit Schriftsatz vom 29.08.2022 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .08.2022 in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es dem BF nicht bewusst gewesen sei, dass er sich dem Verfahren durch Änderung seiner Unterkunft entziehen würde. Auch verfüge der BF über eine Unterkunft. Ein Freund des BF, Herr XXXX , sei bereit dem BF im Falle der Entlassung aus der Schubhaft eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich wurde der Beschwerde eine Bestätigung vom 29.08.2022 angeschlossen. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der BF keine Möglichkeit habe legal Unterkunft zu nehmen, sei somit nicht nachvollziehbar, da die Behörde den BF diesbezüglich auch nicht befragt habe. Da es sich bei dem vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz um den ersten Antrag gehandelt habe, komme ihm
§ 12Asyl
G faktischer Abschiebeschutz zu. Auch sei gegen den BF bislang kein gelinderes Mittel verhängt worden, und sei der BF auch nicht dazu befragt worden, ob er einem solchen Folge leisten würde. Als gelindere Mittel würden eine periodische Meldeverpflichtung oder die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht kommen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es dem BF nicht bewusst gewesen sei, dass er sich dem Verfahren durch Änderung seiner Unterkunft entziehen würde. Auch verfüge der BF über eine Unterkunft. Ein Freund des BF, Herr römisch 40 , sei bereit dem BF im Falle der Entlassung aus der Schubhaft eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich wurde der Beschwerde eine Bestätigung vom 29.08.2022 angeschlossen. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der BF keine Möglichkeit habe legal Unterkunft zu nehmen, sei somit nicht nachvollziehbar, da die Behörde den BF diesbezüglich auch nicht befragt habe. Da es sich bei dem vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz um den ersten Antrag gehandelt habe, komme ihm
Paragraph 12, AsylG faktischer Abschiebeschutz zu. Auch sei gegen den BF bislang kein gelinderes Mittel verhängt worden, und sei der BF auch nicht dazu befragt worden, ob er einem solchen Folge leisten würde. Als gelindere Mittel würden eine periodische Meldeverpflichtung oder die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht kommen.
- Auf Grund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage vom 30.08.2022 wurde vom BFA, RD Steiermark, am selben Tag der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.09.2022 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Polizeianhaltezentrum (PAZ) Graz, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
- Mit Schreiben vom 05.09.2022 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der BF stellte nach illegaler Einreise im Mai 2022 am 31.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 08.07.2022 eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen, weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme des BF nicht erfolgen konnte. Am XXXX .08.2022 führte die Finanzpolizei eine Kontrolle in einer Pizzeria in XXXX durch, und wurde der BF dort angetroffen und in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftages der belangten Behörde vom 23.08.2022 festgenommen.Am römisch 40 .08.2022 führte die Finanzpolizei eine Kontrolle in einer Pizzeria in römisch 40 durch, und wurde der BF dort angetroffen und in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftages der belangten Behörde vom 23.08.2022 festgenommen. Der BF befindet sich seit XXXX .08.2022, XXXX Uhr in Schubhaft. Diese wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.08.2022 zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befindet sich seit römisch 40 .08.2022, römisch 40 Uhr in Schubhaft. Diese wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.08.2022 zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 26.08.2022, wurde der Asylantrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z2 FPG erlassen und die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und
§ 53Abs.1 i
Vm. Abs. 2 Z6 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen. Die Beschwerdefrist ist zum Entscheidungszeitpunkt offen. Ein Rechtsmittel wurde in Aussicht gestellt.Mit Bescheid des BFA vom 26.08.2022, wurde der Asylantrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Z2 FPG erlassen und die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z6 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen. Die Beschwerdefrist ist zum Entscheidungszeitpunkt offen. Ein Rechtsmittel wurde in Aussicht gestellt. Der BF hält sich seit seiner Einreise im Mai 2022 durchgehend in Österreich auf und verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – abgesehen von seinem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum Graz (PAZ Graz) - über keinen amtlich gemeldeten Wohnsitz. Der BF verfügt über eine vorübergehende Wohnsitzmöglichkeit bei Herrn XXXX in XXXX .Der BF verfügt über eine vorübergehende Wohnsitzmöglichkeit bei Herrn römisch 40 in römisch 40 . Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF hat in Österreich keine nennenswerten familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und ging bislang in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach.
- Beweiswürdigung: Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt. Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage. Ebenso lässt sich die Feststellung zur Einreise dem unbestrittenen Akteninhalt entnehmen. Zudem gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, am XXXX .05.2022 mit einem Lkw eingereist zu sein. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage. Ebenso lässt sich die Feststellung zur Einreise dem unbestrittenen Akteninhalt entnehmen. Zudem gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, am römisch 40 .05.2022 mit einem Lkw eingereist zu sein. Der Aufenthalt im Bundesgebiet und die fehlende Wohnsitzmeldung beruhen auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die getroffenen Feststellungen bezüglich des Asylantrages und des Bescheides des BFA ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Zudem konnten diese durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden. Des Weiteren stellte die Rechtsvertreterin des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid in Aussicht. Die Feststellungen zur Festnahme beruhen auf den Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 23.08.2022 sowie auf den im Akt einliegenden Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 23.08.
- Die Feststellungen zur Festnahme beruhen auf den Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 23.08.2022 sowie auf den im Akt einliegenden Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 23.08.
- Die Anhaltung in Schubhaft und deren konkrete Dauer ergibt sich aus einem Auszug der Anhalte-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich durch Einsichtnahme in das Strafregister. Eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergab keinen Eintrag einer Erwerbstätigkeit des BF bislang in Österreich. Anhaltspunkte für familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. eine maßgebliche berufliche Integration konnten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Mangels anderer Anhaltspunkte ergibt sich, dass sein Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert ist, zumal der BF über lediglich EUR 972,85 an Bargeld verfügt (dies ergibt sich aus den ausgewiesenen Effekten). Die vorübergehende Wohnsitzmöglichkeit des BF ergibt sich aus der im Zuge der Beschwerdeeinbringung vorgelegten Bestätigung des Herrn XXXX vom 29.08.2022.Die vorübergehende Wohnsitzmöglichkeit des BF ergibt sich aus der im Zuge der Beschwerdeeinbringung vorgelegten Bestätigung des Herrn römisch 40 vom 29.08.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet: § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 3.
- Zu Spruchteil A.), Spruchpunkte I. bis III.:3.
- Zu Spruchteil A.), Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.: Die gegenständlich zu überprüfende Schubhaft wurde auf § 76 Abs. 2 Z1 FPG gestützt. Die gegenständlich zu überprüfende Schubhaft wurde auf Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG gestützt. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67
FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF befindet sich seit Mai 2022 in Österreich und ist hier strafrechtlich unbescholten. Der anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 FPG verlangt, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Der anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, FPG verlangt, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im bekämpften Schubhaftbescheid wird insbesondere hinsichtlich der Erfüllung dieses Gefährdungsmaßstabes darauf abgestellt, dass der BF trotz zwei angelehnten Anträgen für ein Schengenvisum „C“ schlepperunterstützt und illegal in das Bundesgebiet einreiste und einen Asylantrag stellte und in weiterer Folge sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen hat. In Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens und der Gefährdungsprognose sieht das Gericht im gegenständlichen Fall keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF, die eine Anhaltung des BF in Schubhaft rechtfertigen könnte. Die sonstigen von der Behörde ins Treffen geführten Gründe für das Vorliegen einer Gefährdung – nämlich, dass ein begründetes Risiko besteht, dass sich der BF im Falle eines negativen Verfahrensausganges illegal in einen anderen Mitgliedsstaat absetzen könnte – bilden lediglich Argumente, welche eine Fluchtgefahr manifestieren könnten, nicht jedoch eine erhebliche, spezifische Gefährdung betreffen können. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, ausgeführt hat, berührt die (bloße) Gefahr, der BF könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen, kein Grundinteresse der Gesellschaft (im Sinn eines gebotenen Schutzes seiner Bürger vor Gefahren). Weitere Gründe, welche dieses Tatbestandsmerkmal des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllen könnten, wurden nicht angeführt und sind im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dem erkennenden Gericht auch nicht ersichtlich geworden. Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist im Fall des BF im Verfahren sohin nicht hervorgekommen. Weitere Gründe, welche dieses Tatbestandsmerkmal des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllen könnten, wurden nicht angeführt und sind im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dem erkennenden Gericht auch nicht ersichtlich geworden. Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist im Fall des BF im Verfahren sohin nicht hervorgekommen. Da bereits das Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als nicht erfüllt anzusehen war, konnte eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft unterbleiben.Da bereits das Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als nicht erfüllt anzusehen war, konnte eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft unterbleiben. Insgesamt erfüllt der BF daher nicht den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Daher war der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides stattzugegeben und dieser für rechtswidrig zu erklären. Ebenso die bisherige Anhaltung. Insgesamt erfüllt der BF daher nicht den Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Daher war der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides stattzugegeben und dieser für rechtswidrig zu erklären. Ebenso die bisherige Anhaltung. Hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches nach § 22a Abs. 3 FPG ist folgendes festzuhalten:Hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches nach Paragraph 22 a, Absatz 3, FPG ist folgendes festzuhalten: Die obigen Ausführungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine ändernden Umstände erkennen; auch wenn nunmehr das Asylverfahren des BF erstinstanzlich mit Bescheid des BFA vom 26.08.2022 negativ entschieden wurde und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerdefrist ist zum Entscheidungszeitpunkt offen. Ein Rechtsmittel wurde in Aussicht gestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einem Fremden, ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: der Rückkehrentscheidung) nur bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zugewartet werden muss, weiterhin ein Bleiberecht zu, wenn über seine Beschwerde - auch in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - noch keine Entscheidung ergangen ist (vgl. VwGH 16.05.2019, Zl. Ra 2019/21/0029).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einem Fremden, ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: der Rückkehrentscheidung) nur bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zugewartet werden muss, weiterhin ein Bleiberecht zu, wenn über seine Beschwerde - auch in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - noch keine Entscheidung ergangen ist vergleiche VwGH 16.05.2019, Zl. Ra 2019/21/0029). Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.
- Zum Ausspruch über die Kosten (Spruchteil A. Spruchpunkt: IV):3.
- Zum Ausspruch über die Kosten (Spruchteil A. Spruchpunkt: römisch vier):
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Das BFA beantragte gegenständlich Kostenersatz. Da der Beschwerde zur Gänze stattgegeben wurde und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist der BF obsiegende Partei und das BFA unterlegene Partei. Dem BFA gebührt daher kein Kostenersatz. Die Rechtsvertretung des BF beantragte keinen Kostenersatz. Dieser war daher nicht zuzusprechen, da eine Zuerkennung von Amts wegen nicht in Frage kommt. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen war folglich
§ 35Vw
GVG abzuweisen.Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen war folglich
Paragraph 35, VwGVG abzuweisen. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B.):
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G303.2258855.1.00