Obsah (12)
Art 133§ 38§ 14§ 13§ 10§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 9§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlG308 2261567-1 Spruch, G308 2261567-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.08.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF),
§ 38Al
VG iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum von 01.08.2022 bis 11.09.2022 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Der angeführte Zeitraum würde sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängern.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.08.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF),
Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 01.08.2022 bis 11.09.2022 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Der angeführte Zeitraum würde sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängern. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 27.07.2022 ein Stellenangebot als Außendienstmitarbeiter bei der Firma XXXX GmbH (nachfolgend: G.) mit Arbeitsantritt am 01.08.2022 von der belangten Behörde erhalten habe. Niederschriftlich habe er bekanntgegeben, dass er aufgrund seines Kleinstgewerbes, dass er derzeit aufzubauen versuche, keine Bewerbungen getätigt habe. Diese Arbeitsstelle hätte die Arbeitslosigkeit des BF beenden können. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 27.07.2022 ein Stellenangebot als Außendienstmitarbeiter bei der Firma römisch 40 GmbH (nachfolgend: G.) mit Arbeitsantritt am 01.08.2022 von der belangten Behörde erhalten habe. Niederschriftlich habe er bekanntgegeben, dass er aufgrund seines Kleinstgewerbes, dass er derzeit aufzubauen versuche, keine Bewerbungen getätigt habe. Diese Arbeitsstelle hätte die Arbeitslosigkeit des BF beenden können. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vom BF über sein eAMS-Konto am 13.09.2022 bei der belangten Behörde einlangende Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht richtig sei, dass der BF sich bei der G. GmbH wegen des Aufbaus seines „Kleinstgewerbes“ nicht beworben habe. Vielmehr habe er nach Erhalt der Stelleninformation der belangten Behörde geschrieben, dass er sich auf alle übermittelten Stellen abgesehen von jener bei der G. GmbH beworben habe. Das Geschäftsmodell der G. GmbH könne er aus persönlichen Gründen keinesfalls unterstützen, daher mache eine Bewerbung keinen Sinn. Eine Kopie eines später angefertigten Gesprächsprotokolls habe der BF leider nie erhalten. Neben dem gegenständlichen Stellenangebot habe er noch vier weitere erhalten, darunter ein „Kloführer“ eine Position in der Servicestelle einer Möbelfirma sowie zwei Tankstellencafès. Diese vier Stellen seien im Übrigen jeweils schlechter bezahlt gewesen als die strittige Beschäftigung bei der G. GmbH. Alle anderen vier Bewerbungen seine unverzüglich und nachweislich vom BF getätigt worden. Er beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm auch für den strittigen Zeitraum Notstandshilfe zu gewähren.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG ab und schloss weiters
§ 13Abs. 2 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und schloss weiters
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF zuletzt von 03.02.2020 bis 04.02.2021 in einem Dienstverhältnis als Medizinproduktberater gestanden sei und nach dessen Beendigung zuerst Arbeitslosengeld bezogen habe und seit 28.02.2022 Notstandhilfe beziehe. Weiters sei der BF seit 26.01.2022 auf geringfügiger Basis selbstständig erwerbstätig. Am 27.02.2022 sei ihm von der belangten Behörde ein Stellenangebot als Außendienstmitarbeiter beim Arbeitgeber G. zugewiesen worden. Auf diese Stelle habe sich der BF nicht beworben und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Der BF sei noch immer arbeitslos. Die Angaben des BF in der Beschwerde seien nicht geeignet, eine Sanktion
§ 10Al
VG zu verhindern. Persönliche Animositäten seien kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Gesetzes, um die unterlassene Bewerbung auf eine zugewiesene und zumutbare Stelle zu entschuldigen. Da die Stelle den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien entsprochen habe, lägen keinerlei Gründe vor, die die unterlassene Bewerbung exkulpieren könnten. Die diesbezüglichen Einwände des BF würden daher ins Leere gehen. Nachsichtgründe wie etwa die Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung innerhalb des achtwöchigen Beobachtungszeitraumes ab Sanktionsbeginn würden nicht vorliegen. Die Beschwerde werde daher abgewiesen. Die Angaben des BF in der Beschwerde seien nicht geeignet, eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG zu verhindern. Persönliche Animositäten seien kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Gesetzes, um die unterlassene Bewerbung auf eine zugewiesene und zumutbare Stelle zu entschuldigen. Da die Stelle den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien entsprochen habe, lägen keinerlei Gründe vor, die die unterlassene Bewerbung exkulpieren könnten. Die diesbezüglichen Einwände des BF würden daher ins Leere gehen. Nachsichtgründe wie etwa die Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung innerhalb des achtwöchigen Beobachtungszeitraumes ab Sanktionsbeginn würden nicht vorliegen. Die Beschwerde werde daher abgewiesen.
- Mit dem als „Einspruch Bescheid 28.9.2022“ betitelten, undatierten und am 20.10.2022 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben beantragte der BF sinngemäß und fristgerecht die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurden im Wesentlichen die Beschwerdegründe wiederholt und weiters ausgeführt, die nunmehr in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Begründung der belangten Behörde, dass persönliche Animositäten gegen eine Stelle nicht zu berücksichtigen wären, nicht im ursprünglich angefochtenen Bescheid angeführt und daher nicht relevant seien. Die von ihm zeitgleich und unverzüglich getätigten weiteren vier Bewerbungen, die der Begründung ebenfalls eindeutig entgegenstünden, seien übrigens in der Ablehnung des „Einspruches“ genauso wenig gewürdigt worden. Er fordere erneut die Aufhebung des ursprünglichen Bescheides sowie der „Abweisung seines Einspruches“ [gemeint: Beschwerdevorentscheidung, Anm.], da er dargelegt habe, dass die Begründung seitens der belangten Behörde für den Entzug des Leistungsanspruches, nämlich das „Kleinstgewerbe“ des BF von ihm nie auch nur annährend für die Nichtbewerbung bei der G. GmbH angeführt worden sei und dieser Behauptung auch die anderen vier Bewerbungen entgegenstünden.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 28.10.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der BF zugleich schriftlich über diesen Umstand informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF war zuletzt von 03.02.2020 bis 31.01.2021 unselbstständig als Angestellter im Bereich Medizinproduktberatung tätig und bezog daraufhin noch von 01.02.2021 bis 04.02.2021 Urlaubsersatzleistungen aufgrund dieses Dienstverhältnisses (vgl. etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.11.2022; Betreuungsvereinbarung vom 09.05.2022; aktenkundiger Lebenslauf).1.
- Der BF war zuletzt von 03.02.2020 bis 31.01.2021 unselbstständig als Angestellter im Bereich Medizinproduktberatung tätig und bezog daraufhin noch von 01.02.2021 bis 04.02.2021 Urlaubsersatzleistungen aufgrund dieses Dienstverhältnisses vergleiche etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.11.2022; Betreuungsvereinbarung vom 09.05.2022; aktenkundiger Lebenslauf). Im Zeitraum von 05.02.2021 bis 27.02.2022 bezog der BF, unterbrochen durch Krankengeld im Zeitraum von 18.12.2021 bis 10.01.2022, Arbeitslosengeld, seit 28.02.2022 befindet er sich im Notstandshilfebezug in Höhe von EUR 46,96 täglich. Zusätzlich ist der BF seit 26.01.2022 als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger tätig, aufgrund der Geringfügigkeit der Tätigkeit jedoch ohne Krankenpflichtversicherung nach dem GSVG (vgl. etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.11.2022; aktenkundiger Bezugsverlauf vom 28.10.2022; aktenkundiger Lebenslauf).Im Zeitraum von 05.02.2021 bis 27.02.2022 bezog der BF, unterbrochen durch Krankengeld im Zeitraum von 18.12.2021 bis 10.01.2022, Arbeitslosengeld, seit 28.02.2022 befindet er sich im Notstandshilfebezug in Höhe von EUR 46,96 täglich. Zusätzlich ist der BF seit 26.01.2022 als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger tätig, aufgrund der Geringfügigkeit der Tätigkeit jedoch ohne Krankenpflichtversicherung nach dem GSVG vergleiche etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.11.2022; aktenkundiger Bezugsverlauf vom 28.10.2022; aktenkundiger Lebenslauf). 1.
- Seitens der belangten Behörde wurde mit dem BF zuletzt am 09.05.2022 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Aus dieser ergibt sich auszugsweise [Fehler im Original, Anm.]: „[…] Ihre Ausgangssituation: ● Sie sind weiterhin auf Stellensuche. ● Sie suchen eine neue Arbeitsstelle. ● Eine Vermittlung wird durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Sie haben bisher folgende Schritte gesetzt eine Beschäftigung zu finden: Eigenbewerbungen – weiterhin Dokumentation per eams Ziel der Betreuung: ● Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Medizinproduktekaufmann bzw. Warenzusteller oder im allgemeinen Anlern sowie Hilfsbereich laut § 9 des ALVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Medizinproduktekaufmann bzw. Warenzusteller oder im allgemeinen Anlern sowie Hilfsbereich laut Paragraph 9, des ALVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) ● Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch Beratung sowie Existenzsicherung. ● Vereinbarter Arbeitsort: Bezirk XXXX Vereinbarter Arbeitsort: Bezirk römisch 40 ● Arbeitsausmaß: Voll-/Teilzeit 20 – 40 Stunden Es liegen keine Betreuungspflichten vor. Um Ihren Arbeitsplatz zu erreichen, steht Ihnen Ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Was wir von Ihnen erwarten: ● Bekanntgabe jeglicher Änderungen. ● Sie setzen selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen Sie erstellen eigenständig 5 Bewerbungen pro Monat nachweislich auf offene Stellen (auch außerhalb Ihres Berufswunsches sowie im Anlern- und Hilfsbereich lt. § 9 AlVG) und teilen dem AS diese Bewerbungen schriftlich mit. Die Eigenbewerbungen sind verbindlich bis Ende des Monats zu dokumentieren bzw. am Infopoint des AMS XXXX vorzulegen. Sie setzen selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen Sie erstellen eigenständig 5 Bewerbungen pro Monat nachweislich auf offene Stellen (auch außerhalb Ihres Berufswunsches sowie im Anlern- und Hilfsbereich lt. Paragraph 9, AlVG) und teilen dem AS diese Bewerbungen schriftlich mit. Die Eigenbewerbungen sind verbindlich bis Ende des Monats zu dokumentieren bzw. am Infopoint des AMS römisch 40 vorzulegen. Die Vermittlungsvorschläge vom AMS sind ebenso nachweislich zu tätigen und gehören NICHT bei den Eigenbewerbungen eingetragen. Über die Rechtsfolgen wurde informiert. ● Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen. ● Sie nehmen an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teil. ● Sie nehmen am vereinbarten Kurs teil: Erstgespräch BRIOS ● Sie nutzen die Selbstbedienungsangebote (Job-Suchmaschine „alle jobs“ und eJob-Room unter www.ams.at, AMS Job APP, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen). ● Sie reagieren auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten. Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise: ● Da die gemeinsamen Bemühungen bei der Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich waren, wird die Unterstützung von BRIOS (Business ReIntegration Organisation Service-gemeinnützige GmbH) hinzugezogen. Inhalte und Ziele wurden besprochen. Das Einladungsschreiben zum Erstgespräch haben Sie persönlich erhalten. Bitte legen Sie Ihre aktuellen Bewerbungsunterlagen (USB Stick) und diese Betreuungsvereinbarung zum Termin bei BRIOS vor. Die Termine bei BRIOS sind verbindlich einzuhalten! ● Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt. ● Eine Qualifizierungsmaßnahme erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt und eine finanzielle Beihilfe erleichtert Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung. Weitere Vereinbarungen: Leider hat Ihre bisherige Suche nach einer Beschäftigung unter den bisherigen Voraussetzungen zu keiner Arbeitsaufnahme geführt. Das AMS ist angehalten, mit Ihnen eine realisierbare Beschäftigung zufinden. Sie werden informiert, dass weder Berufsschutz noch Entgeltschutz besteht. Laut § 9 des ALVG werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Sie verpflichtet sind, sich auf Helfer- sowie Anlernstellen zu bewerben und diese anzunehmen. Laut Paragraph 9, des ALVG werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Sie verpflichtet sind, sich auf Helfer- sowie Anlernstellen zu bewerben und diese anzunehmen. […]“ 1.
- Am 27.07.2022 wurden dem BF seitens der belangten Behörde insgesamt fünf Stellenausschreibungen zugewiesen, davon einmal als Kundenberater bei einem Einrichtungsunternehmen, einmal als Warenzusteller, zwei Mal bei unterschiedlichen Tankstellen und zudem auch eine ausgeschriebene Stelle als Außendienstmitarbeiter bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (G. GmbH)) mit einem möglichen Arbeitsantritt am 01.08.2022 zugewiesen. Auf zumindest drei der Stellen hat sich der BF beworben, jedoch fand unstrittig auf die Stellenausschreibung bei der G. GmbH keine Bewerbung durch den BF statt (vgl. etwa aktenkundiger Computer-Screenshot zu den Vermittlungsvorschlägen; Nachrichten des BF über das eAMS-Konto vom 01.08.2022, vom 06.08.2022, vom 11.08.2022; Niederschrift vom 25.08.2022; Beschwerdevorbringen).1.
- Am 27.07.2022 wurden dem BF seitens der belangten Behörde insgesamt fünf Stellenausschreibungen zugewiesen, davon einmal als Kundenberater bei einem Einrichtungsunternehmen, einmal als Warenzusteller, zwei Mal bei unterschiedlichen Tankstellen und zudem auch eine ausgeschriebene Stelle als Außendienstmitarbeiter bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (G. GmbH)) mit einem möglichen Arbeitsantritt am 01.08.2022 zugewiesen. Auf zumindest drei der Stellen hat sich der BF beworben, jedoch fand unstrittig auf die Stellenausschreibung bei der G. GmbH keine Bewerbung durch den BF statt vergleiche etwa aktenkundiger Computer-Screenshot zu den Vermittlungsvorschlägen; Nachrichten des BF über das eAMS-Konto vom 01.08.2022, vom 06.08.2022, vom 11.08.2022; Niederschrift vom 25.08.2022; Beschwerdevorbringen). Die gegenständliche Stellenausschreibung enthält eine Stelle als Außendienstmitarbeiter für das Bundesland Steiermark, Raum XXXX und Raum XXXX , haupt- sowie nebenberuflich sowie auch für Neu-/Quereinsteiger in Teilzeit mit flexiblen Arbeitsbedingungen bzw. selbstverantwortlicher Zeiteinteilung und einem Mindestentgelt von brutto EUR 2.158,48 monatlich auf Basis Vollzeitbeschäftigung (vgl. aktenkundiges Stellenangebot).Die gegenständliche Stellenausschreibung enthält eine Stelle als Außendienstmitarbeiter für das Bundesland Steiermark, Raum römisch 40 und Raum römisch 40 , haupt- sowie nebenberuflich sowie auch für Neu-/Quereinsteiger in Teilzeit mit flexiblen Arbeitsbedingungen bzw. selbstverantwortlicher Zeiteinteilung und einem Mindestentgelt von brutto EUR 2.158,48 monatlich auf Basis Vollzeitbeschäftigung vergleiche aktenkundiges Stellenangebot). 1.
- Am 25.08.2022 wurde mit der BF sodann seitens der belangten Behörde eine Niederschrift zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Der BF gab dabei an, weder bezogen auf die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg oder Betreuungspflichten Einwendungen zu haben. Jedoch brachte er vor, das Geschäftsmodell der G. GmbH könne er aus persönlichen Gründen keinesfalls unterstützten und mache eine Bewerbung daher keinen Sinn, da man ein Produkt nicht sinnvoll verkaufen könne, hinter dem man nicht stehe. Der BF gab sonst keine berücksichtigungswürdigen Gründe an. Daraufhin wurde der Bezug von Notstandshilfe vom 01.08.2022 bis 11.09.2022 eingestellt. Der Beschwerdeführer bezieht nach wie vor Notstandshilfe. Er hat zwischenzeitig keine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.11.2022).Der Beschwerdeführer bezieht nach wie vor Notstandshilfe. Er hat zwischenzeitig keine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.11.2022).
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die verfahrensgegenständliche Stelle beim präsumtiven Dienstgeber entsprach jedenfalls den Kenntnissen und Möglichkeiten des BF und hat der BF auch keine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Stelle vorgebracht, sondern nur allgemeinen Unwillen geäußert, für dieses Unternehmen tätig zu sein. Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag, wonach der BF selbst erst Probleme mit der G. GmbH gehabt habe und auch deshalb einer Anstellung seinerseits von vornherein wenig bis kein Erfolg beschieden gewesen sei, ist festzuhalten – wie auch rechtlich noch ausgeführt wird – dass subjektive Einschätzungen über die Erfolgsaussichten einer möglichen Bewerbung keine geeignete Rechtfertigung für eine nicht erfolgte Bewerbung darstellen. Dem BF ist zwar insofern zu folgen, als er zwar seine geringfügige selbstständige Erwerbstätigkeit in seinen Stellungnahmen anführte, sich tatsächlich auf die gegenständliche Stelle aus nicht näher angeführten, persönlichen Gründen nicht beworben hat. Nachdem die belangte Behörde in der nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung darauf keinen Bezug mehr nimmt bzw. die Begründung nicht mehr auf diesen Umstand stützt, kann das diesbezügliche Vorbringen dahingestellt bleiben. Insgesamt hat der BF keine zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die übermittelte Stelle vorgebracht und keine Gründe für eine Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]“ Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte Paragraph 9, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]“ § 10 ASVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:Paragraph 10, ASVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautet: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
§ 38Al
VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.3.
- Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.
- Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass dem BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag ausgefolgt wurde und er von diesem vollinhaltlich Kenntnis erlangt hatte. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem BF
§ 9Abs. 2 Al
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Ebenfalls unstrittig hat sich der BF nicht auf diese Stelle beworben, weil er das „Geschäftsmodell“ der G. GmbH nicht unterstützt und der Meinung ist, dass er damit auch nicht erfolgreich geworden wäre. Außerdem stellte der BF eine tatsächliche Anstellung bei der G. GmbH wegen eigener Probleme mit dem präsumtiven Dienstgeber von vornherein in Frage.Die angebotene Stelle war dem BF
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Ebenfalls unstrittig hat sich der BF nicht auf diese Stelle beworben, weil er das „Geschäftsmodell“ der G. GmbH nicht unterstützt und der Meinung ist, dass er damit auch nicht erfolgreich geworden wäre. Außerdem stellte der BF eine tatsächliche Anstellung bei der G. GmbH wegen eigener Probleme mit dem präsumtiven Dienstgeber von vornherein in Frage. Dazu ist einerseits anzuführen, dass auch wenn sich der BF auf alle übrigen zugewiesenen Stellen beworben haben mag, er sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle unstrittig nicht beworben hat. Die subjektive Einschätzung des BF über die Erfolgsaussichten einer Bewerbung sind keine taugliche Begründung oder Rechtfertigung für das Unterlassen der Bewerbung. Dies gilt weiters auch für die Angaben des BF, er könne aus persönlichen Gründen das Geschäftsmodell der G. GmbH nicht unterstützten und wäre deswegen dort auch nicht erfolgreich geworden, zumal er keinerlei die Zumutbarkeit der gegenständlichen Stelle iSd. § 9 AlVG ausschließenden Gründe vorgebracht hat.Dazu ist einerseits anzuführen, dass auch wenn sich der BF auf alle übrigen zugewiesenen Stellen beworben haben mag, er sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle unstrittig nicht beworben hat. Die subjektive Einschätzung des BF über die Erfolgsaussichten einer Bewerbung sind keine taugliche Begründung oder Rechtfertigung für das Unterlassen der Bewerbung. Dies gilt weiters auch für die Angaben des BF, er könne aus persönlichen Gründen das Geschäftsmodell der G. GmbH nicht unterstützten und wäre deswegen dort auch nicht erfolgreich geworden, zumal er keinerlei die Zumutbarkeit der gegenständlichen Stelle iSd. Paragraph 9, AlVG ausschließenden Gründe vorgebracht hat. Indem sich der BF auf die zugewiesene Stelle gar nicht beworben hat, hat er jedenfalls eine mögliche Beschäftigungsaufnahme und damit einhergehend das Ende seiner Arbeitslosigkeit vereitelt. Das Verhalten des BF ist im gegenständlichen Fall kausal dafür, dass es zu einer Nichteinstellung gekommen ist, da er ohne berücksichtigungswürdige Gründe eine Bewerbung unterlassen hat. Dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Die vom BF angeführten Erwägungen im gegenständlichen Fall sind wie bereits ausgeführt nicht zu berücksichtigen. Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht
§ 10Abs. 3 Al
VG lagen gegenständlich somit nicht vor.Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen gegenständlich somit nicht vor. 3.
- Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung der ursprünglich angefochtene Bescheid durch diese Beschwerdevorentscheidung ersetzt wird und die belangte Behörde nicht an die Begründung im ursprünglich angefochtenen Bescheid gebunden ist. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der gegenständlich verfahrensrelevante Sachverhalt geklärt, sodass von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung diesbezüglich keine weitere Klärung zu erwarten war. Vor dem Hintergrund der dargelegten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der gegenständlich verfahrensrelevante Sachverhalt geklärt, sodass von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung diesbezüglich keine weitere Klärung zu erwarten war. Vor dem Hintergrund der dargelegten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2261567.1.00