4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.09.2022 wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von insgesamt EUR 1.651,68 verpflichtet und ausgesprochen, dass die Rückforderung – sofern er im Leistungsbezug stehe – von seinen Ansprüchen einbehalten werde, andernfalls er verpflichtet sei, die Rückforderung binnen 14 Tagen auf ein näher angeführtes Konto einzuzahlen. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.09.2022 wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von insgesamt EUR 1.651,68 verpflichtet und ausgesprochen, dass die Rückforderung – sofern er im Leistungsbezug stehe – von seinen Ansprüchen einbehalten werde, andernfalls er verpflichtet sei, die Rückforderung binnen 14 Tagen auf ein näher angeführtes Konto einzuzahlen. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Entscheidung der Landesgeschäftsstelle des AMS Kärnten vom 31.08.2022 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2022, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.07.2022 bis 11.08.2022 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, abgewiesen worden sei und nunmehr die Verpflichtung des Beschwerdeführers bestehe, die unberechtigt empfangene Notstandshilfe zurückzuzahlen.
GVG iVm § 56 AlVG ab.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2022 der Verlust des Anspruches des BF auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.07.2022 bis 11.08.2022
VG ausgesprochen worden sei. Begründend sei ausgeführt worden, dass er durch sein Verhalten das Zustandekommen der sich bietenden Beschäftigung bei einem näher genannten Unternehmen mit möglichem Arbeitsbeginn am 01.07.2022 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am 18.07.2022 eine Beschwerde eingebracht, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2022 abgewiesen worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung sei dem Beschwerdeführer nachweislich mit Rückschein (RSb) am 02.09.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge keinen Vorlageantrag erhoben, sodass die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen sei. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
GVG während dieses Verfahrens weiterhin Notstandshilfe ausbezahlt worden, sodass diese rückwirkend zu Unrecht bezogen und daher zurückzufordern gewesen sei. Konkret habe er im Zeitraum von 01.07.2022 bis 31.07.2022 Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 1.651,68 (31 Tage zu je EUR 53,28) erhalten. Am 21.09.2022 sei die Nachzahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.08.2022 bis 31.08.2022 im Ausmaß von EUR 1.065,60 (11 Tage zu je EUR 53,28) zur Gänze einbehalten worden, sodass aktuell noch ein unberechtigt empfangener Betrag von EUR 586,08 aushafte. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2022 der Verlust des Anspruches des BF auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.07.2022 bis 11.08.2022
Paragraph 10, AlVG ausgesprochen worden sei. Begründend sei ausgeführt worden, dass er durch sein Verhalten das Zustandekommen der sich bietenden Beschäftigung bei einem näher genannten Unternehmen mit möglichem Arbeitsbeginn am 01.07.2022 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am 18.07.2022 eine Beschwerde eingebracht, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2022 abgewiesen worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung sei dem Beschwerdeführer nachweislich mit Rückschein (RSb) am 02.09.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge keinen Vorlageantrag erhoben, sodass die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen sei. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG während dieses Verfahrens weiterhin Notstandshilfe ausbezahlt worden, sodass diese rückwirkend zu Unrecht bezogen und daher zurückzufordern gewesen sei. Konkret habe er im Zeitraum von 01.07.2022 bis 31.07.2022 Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 1.651,68 (31 Tage zu je EUR 53,28) erhalten. Am 21.09.2022 sei die Nachzahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.08.2022 bis 31.08.2022 im Ausmaß von EUR 1.065,60 (11 Tage zu je EUR 53,28) zur Gänze einbehalten worden, sodass aktuell noch ein unberechtigt empfangener Betrag von EUR 586,08 aushafte.
Vm. § 10 AlVG verloren hat.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 01.07.2022 bis 11.08.2022
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 31.08.2022 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nachweislich per RSb-Schreiben nach Zustellversuch am 02.09.2022 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 05.09.2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer stellte innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Vorlageantrag, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2022 in Rechtskraft erwuchs und damit durchsetzbar ist.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant:
VG idgF BGBl. I Nr. 38/2017 ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
VG idgF BGBl. Nr. 609/1977 sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 38, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist. 3.3. Der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2022, mit welchem der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 11.08.2022 ausgesprochen wurde, kam
GVG aufschiebende Wirkung zu. In der Folge wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag ein.3.3. Der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2022, mit welchem der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 11.08.2022 ausgesprochen wurde, kam
Paragraph 13, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. In der Folge wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag ein. Der Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2022 ist daher rechtskräftig und durchsetzbar. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 11.08.2022 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2022 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und mit Bescheid vom 31.08.2022 rechtskräftig der Verlust der Notstandshilfe für diese Zeiträume festgestellt wurde. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Verpflichtung zum Rückersatz jener Leistungen ausgesprochen, die wegen der aufschiebenden Wirkung infolge Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2022 für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 11.08.2022 weiter gewährt wurde. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer nicht beantragt. Aufgrund des unstrittigen Sachverhalts erweist sich dieser auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als geklärt, sodass von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung diesbezüglich keine weitere Klärung zu erwarten war. Vor dem Hintergrund der dargelegten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer nicht beantragt. Aufgrund des unstrittigen Sachverhalts erweist sich dieser auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als geklärt, sodass von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung diesbezüglich keine weitere Klärung zu erwarten war. Vor dem Hintergrund der dargelegten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2262939.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.