Obsah (12)
Art 133§ 38§ 14§ 13§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 10§ 9§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlG308 2263118-1 Spruch, G308 2263118-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.09.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF),
§ 38Al
VG iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum von 01.09.2022 bis 12.10.2022 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Der angeführte Zeitraum würde sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängern.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.09.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF),
Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit , Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 01.09.2022 bis 12.10.2022 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Der angeführte Zeitraum würde sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängern. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 11.07.2022 von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Objektleiterin bei der Firma XXXX (nachfolgend: N.) zugewiesen habe. Laut Dienstgeber sei seitens der BF keine Bewerbung eingelangt. Die BF habe angegeben, sich per Mail beworben zu haben, eine Bestätigung darüber könne sie jedoch nicht vorlegen. Die BF sei verpflichtet, sich auf jede zugewiesene Beschäftigung zu bewerben. Durch ihr Verhalten habe sie eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 01.09.2022 verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 11.07.2022 von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Objektleiterin bei der Firma römisch 40 (nachfolgend: N.) zugewiesen habe. Laut Dienstgeber sei seitens der BF keine Bewerbung eingelangt. Die BF habe angegeben, sich per Mail beworben zu haben, eine Bestätigung darüber könne sie jedoch nicht vorlegen. Die BF sei verpflichtet, sich auf jede zugewiesene Beschäftigung zu bewerben. Durch ihr Verhalten habe sie eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 01.09.2022 verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die von der BF per E-Mail am 04.10.2022 bei der belangten Behörde einlangende Beschwerde. Begründend wurde dort nur ausgeführt, dass der BF die zugewiesene Stelle bei ihren Bewerbungen „durchgerutscht“ sei, da sie in dem Moment sehr viele Stellen zur Bewerbung gehabt habe. Auch sei sie in diesem Zeitraum mit ihrem Kleinkind umgezogen. Es tue ihr sehr leid und es würde nicht wieder vorkommen. Sie ersuche um Entschuldigung und hoffe, dass ihr die Notstandshilfe bald ausbezahlt werden. Sinngemäß räumte die BF daher ein, die Bewerbung faktisch unterlassen zu haben, dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt habe und beantragte, ihrer Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG ab und schloss weiters
§ 13Abs. 2 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und schloss weiters
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF verheiratet sei und einen dreijährigen Sohn habe. Die Betreuungspflichten seien für die vereinbarte Arbeitszeit geregelt (Ehegatte und Kindergarten). Sie würde über Berufserfahrung als Reinigungskraft und im Verkauf verfügen. Zuletzt sei die BF von 08.04.2022 bis 30.04.2022 bei einer Facility Management Firma beschäftigt gewesen. Danach hätte sie sich wieder arbeitslos gemeldet und würde seit 25.05.2022 Notstandshilfe beziehen. Der BF sei von der belangten Behörde am 11.07.2022 eine Beschäftigung als Objektleiterin im Reinigungsdienst bei N. mit möglichem Arbeitsantritt am 01.09.2022 übermittelt worden. Die BF habe sich nicht beworben und in der Zwischenzeit auch keine neue Beschäftigung aufgenommen. Die BF sei noch immer arbeitslos. Die zugewiesene Stelle habe unbestrittener Weise den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien entsprochen. Die BF sei verpflichtet gewesen, sich auf die Stelle zu bewerben. Es sei entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht richtig, dass der BF in dieser Zeit besonders viele Stellen zugewiesen worden wären. Insgesamt hätte die belangte Behörde der BF im Juli 2022 vier Stellenangebote zugewiesen, darunter auch das verfahrensgegenständliche. Der Umzug ihrer Familie und die Betreuung des Kleinkindes würden keine berücksichtigungswürdigen Gründe darstellen, sich nicht ordnungsgemäß zu bewerben. Die BF habe damit die mögliche Arbeitsaufnahme ab 01.09.2022 vereitelt. Es lägen keine Nachsichtgründe vor und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Vorlageantrag vom 16.11.2022 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt. Die BF sei bei Aufnahme der Niederschrift mit der belangten Behörde tatsächlich der Meinung gewesen, sie habe sich per E-Mail auf die zugewiesene Stelle beworben. Es sei jedoch richtig, dass sie den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag übersehen bzw. es verabsäumt habe, sich darauf zu bewerben. Sie könne neuerlich nur darauf verweisen, dass sie sich aufgrund des Umzuges unter außergewöhnlichem Stress befunden habe. Bis dato sei ihr auch ein derartiger Fehler nicht unterlaufen und sei sie bemüht, eine Beschäftigung zu erlangen und den Vermittlungsvorschlägen der belangten Behörde nachzukommen. Dieser eine Moment des „menschlichen Versagens“ könne vor dem Hintergrund der massiven Geldknappheit und Teuerung aber auch keine Geldsperre von insgesamt sechs Wochen rechtfertigen. Selbst bei Ausspruch einer Sanktion hätte die belangte Behörde Nachsicht für zumindest die Hälfte der Zeit gewähren müssen.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 24.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und die BF zugleich schriftlich über diesen Umstand informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF war zuletzt von 08.04.2022 bis 30.04.2022 unselbstständig als Reinigungskraft bei einem Facility Management Betrieb tätig, bezog daraufhin von 01.05.2022 bis 02.05.2022 eine anteilige Urlaubsersatzleistung aufgrund dieses Dienstverhältnisses und in der Folge wieder Notstandshilfe – unterbrochen durch Krankengeld im Zeitraum von 11.06.2022 bis 29.06.2022 (vgl. etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.11.2022; Betreuungsvereinbarung vom 16.08.2022; unbestrittene Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung).1.
- Die BF war zuletzt von 08.04.2022 bis 30.04.2022 unselbstständig als Reinigungskraft bei einem Facility Management Betrieb tätig, bezog daraufhin von 01.05.2022 bis 02.05.2022 eine anteilige Urlaubsersatzleistung aufgrund dieses Dienstverhältnisses und in der Folge wieder Notstandshilfe – unterbrochen durch Krankengeld im Zeitraum von 11.06.2022 bis 29.06.2022 vergleiche etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.11.2022; Betreuungsvereinbarung vom 16.08.2022; unbestrittene Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung). Am 11.07.2022 wurden der BF vier Stellenangebote von der belangten Behörde übermittelt, darunter ein Stellenangebot bei der Firma N. als Objektleiterin für den Reinigungsdienst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden, Montag bis Freitag von 17:00 bis 21:00 Uhr, mit möglicher Arbeitsaufnahme am 01.09.2022 (vgl. aktenkundiges Stellenangebot; darüber hinaus unstrittig). Am 11.07.2022 wurden der BF vier Stellenangebote von der belangten Behörde übermittelt, darunter ein Stellenangebot bei der Firma N. als Objektleiterin für den Reinigungsdienst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden, Montag bis Freitag von 17:00 bis 21:00 Uhr, mit möglicher Arbeitsaufnahme am 01.09.2022 vergleiche aktenkundiges Stellenangebot; darüber hinaus unstrittig). Die BF hat sich auf dieses Stellenangebot ebenso unstrittig nicht beworben, weil sie es aufgrund eines Umzuges vergessen hat (vgl. Beschwerde und Vorbringen in der Beschwerdevorentscheidung).Die BF hat sich auf dieses Stellenangebot ebenso unstrittig nicht beworben, weil sie es aufgrund eines Umzuges vergessen hat vergleiche Beschwerde und Vorbringen in der Beschwerdevorentscheidung). 1.
- Am 05.09.2022 wurde mit der BF sodann seitens der belangten Behörde eine Niederschrift zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Die BF gab dabei an, weder bezogen auf die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg oder Betreuungspflichten und auch keine sonstigen Einwendungen zu haben (vgl. Niederschrift vom 05.09.2022).1.
- Am 05.09.2022 wurde mit der BF sodann seitens der belangten Behörde eine Niederschrift zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Die BF gab dabei an, weder bezogen auf die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg oder Betreuungspflichten und auch keine sonstigen Einwendungen zu haben vergleiche Niederschrift vom 05.09.2022). 1.
- Daraufhin wurde der Bezug von Notstandshilfe vom 01.09.2022 bis 12.10.2022 eingestellt. Die BF bezog nach Ablauf der Sperre weiterhin Notstandshilfe und hat erst am 11.11.2022 eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 24.11.2022 und vom 02.12.2022).Die BF bezog nach Ablauf der Sperre weiterhin Notstandshilfe und hat erst am 11.11.2022 eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge vom 24.11.2022 und vom 02.12.2022). ,
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die verfahrensgegenständliche Stelle beim präsumtiven Dienstgeber entsprach jedenfalls den Kenntnissen und Möglichkeiten der BF und hat die BF auch keine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Stelle vorgebracht, sondern lediglich vorgebracht, sie hätte aufgrund des Umzuges, der Betreuung ihres Kindes und den vielen anderen Stellenzuweisungen auf diese eine Stelle vergessen. Dazu ist – wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat – festzuhalten, dass insgesamt vier Stellenzuweisungen durch die belangte Behörde im gesamten Monat Juli 2022 nicht eine derart hohe Anzahl an Zuweisungen darstellt, dass deswegen nachvollziehbar die Bewerbung einfach vergessen oder übersehen werden könnte. Im Durchschnitt hätte es sich – verteilt auf den Monat – um eine Bewerbung pro Woche gehandelt, was von einer Notstandshilfebezieherin auch bei Betreuungspflichten ihres Kleinkindes außerhalb der Kindergartenzeiten durchaus erwartet werden kann. Auch wenn die BF angibt sie hätte sich mitten in einem Umzug befunden, so muss ihr hier entgegenhalten werden, dass sie als Notstandshilfebezieherin dennoch die Stellensuche prioritär zu behandeln und alle Anstrengungen zu unternehmen hat, um ihre Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist kein triftiger Grund erkennbar, weshalb es der BF nicht möglich gewesen sein sollte, sich entsprechend sorgfältig um ihre Bewerbungen zu kümmern, zumal sich aus ihren Meldedaten ergibt, dass der Umzug entsprechend ihrer neuen Hauptwohnsitzmeldung wenige Tage vor dem 23.08.2022 erfolgt sein muss und daher jedenfalls genug Zeit für eine Bewerbung innerhalb von acht Tagen ab der Zuweisung der Stelle am 11.07.2022 gewesen wäre. Insgesamt hat die BF keine zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die übermittelte Stelle vorgebracht und keine triftigen Gründe für eine Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. ,
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]“ Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte Paragraph 9, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]“ § 10 ASVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:Paragraph 10, ASVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautet: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
§ 38Al
VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.3.
- Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.
- Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag ausgefolgt wurde und sie von diesem vollinhaltlich Kenntnis erlangt hatte. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war der BF
§ 9Abs. 2 Al
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Ebenfalls unstrittig hat sich die BF nicht auf diese Stelle beworben, weil sie es vergessen hatte bzw. mit dem Umzug und der Betreuung ihres Kindes beschäftigt war.Die angebotene Stelle war der BF
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Ebenfalls unstrittig hat sich die BF nicht auf diese Stelle beworben, weil sie es vergessen hatte bzw. mit dem Umzug und der Betreuung ihres Kindes beschäftigt war. Dazu ist einerseits anzuführen, dass auch wenn sich die BF auf alle übrigen zugewiesenen Stellen beworben haben mag, sie sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle unstrittig nicht beworben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu erkennen (vgl. VwGH 22.2.2012, 2009/08/0112). Ein Vermittelter nimmt dabei - umso mehr, wenn er bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht - offenkundig bewusst in Kauf, dass sein passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (vgl. VwGH 10.05.2022, Ra 2018/08/0187, mit Verweis auf VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu erkennen vergleiche VwGH 22.2.2012, 2009/08/0112). Ein Vermittelter nimmt dabei - umso mehr, wenn er bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht - offenkundig bewusst in Kauf, dass sein passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt vergleiche VwGH 10.05.2022, Ra 2018/08/0187, mit Verweis auf VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248). Indem sich die BF auf die zugewiesene Stelle gar nicht beworben hat, hat sie jedenfalls eine mögliche Beschäftigungsaufnahme und damit einhergehend das Ende der Arbeitslosigkeit vereitelt. Das Verhalten der BF ist im gegenständlichen Fall kausal dafür, dass es zu einer Nichteinstellung gekommen ist, da sie ohne berücksichtigungswürdige Gründe eine Bewerbung unterlassen hat. Dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Die von der BF angeführten Erwägungen im gegenständlichen Fall sind wie bereits ausgeführt nicht zu berücksichtigen. Die BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums bzw. innerhalb der Frist von acht Wochen gerechnet vom 01.09.2022 keine andere Beschäftigung aufgenommen. Sie befindet sich erst seit 11.11.2022 wieder in einer Beschäftigung. Es wurden von der BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht
§ 10Abs. 3 Al
VG lagen gegenständlich somit nicht vor.Die BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums bzw. innerhalb der Frist von acht Wochen gerechnet vom 01.09.2022 keine andere Beschäftigung aufgenommen. Sie befindet sich erst seit 11.11.2022 wieder in einer Beschäftigung. Es wurden von der BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen gegenständlich somit nicht vor. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführerin beantragt. Aufgrund des unstrittigen Sachverhalts erweist sich dieser jedoch auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als geklärt, sodass von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung diesbezüglich keine weitere Klärung zu erwarten war. Vor dem Hintergrund der dargelegten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführerin beantragt. Aufgrund des unstrittigen Sachverhalts erweist sich dieser jedoch auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als geklärt, sodass von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung diesbezüglich keine weitere Klärung zu erwarten war. Vor dem Hintergrund der dargelegten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2263118.1.00