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{'item': 'G310 2259661-1'}

Obsah (15)§ 10§ 52Art 133§ 57§ 53§ 55§ 18Art 4Art 20Art 6§ 31§ 9§ 46§ 50§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlG310 2259661-1 Spruch, G310 2259661-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 2 FPG erlassen"."

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen". B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2022 von der deutschen Bundespolizei kurz nach der Einreise nach Deutschland am Bahnhof XXXX bei einer Kontrolle im Zug aufgegriffen. Der BF war nicht im Besitz eines serbischen Reisepasses bzw. eines erforderlichen Visums oder Aufenthaltstitels. Aufgrund der erfolgten Einreiseverweigerung der deutschen Polizei wurde der BF am selben Tag der österreichischen Polizei übergeben und wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2022 von der deutschen Bundespolizei kurz nach der Einreise nach Deutschland am Bahnhof römisch 40 bei einer Kontrolle im Zug aufgegriffen. Der BF war nicht im Besitz eines serbischen Reisepasses bzw. eines erforderlichen Visums oder Aufenthaltstitels. Aufgrund der erfolgten Einreiseverweigerung der deutschen Polizei wurde der BF am selben Tag der österreichischen Polizei übergeben und wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Am XXXX .2022 fand die erkennungsdienstliche (ED) Behandlung und die fremdenpolizeiliche Einvernahme des BF durch die Polizei statt. Die ED-Behandlung ergab keinen EURODAC-Treffer.Am römisch 40 .2022 fand die erkennungsdienstliche (ED) Behandlung und die fremdenpolizeiliche Einvernahme des BF durch die Polizei statt. Die ED-Behandlung ergab keinen EURODAC-Treffer. Mit Schreiben vom 30.07.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen (BFA) aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Er erstattete keine Stellungnahme. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.07.2022 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am selben Tag in Schubhaft genommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erließ es gegen ihn

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), erließ

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 6 FPG ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig erließ es gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete das Einreiseverbot damit, dass der BF nicht nachweisen könne, im Besitz der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Österreich zu sein. Er verfüge lediglich über EUR 40,00, könne sich auf legalem Wege keine Mittel beschaffen bzw. von jemanden leihen. Eine Kredit- oder Bankomatkarte führe er nicht mit. Es habe nicht festgestellt werden können, wie der BF im Gebiet der Mitgliedstaaten seinen Unterhalt bestreiten habe wollen. Er sei nicht gemeldet, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedstaaten unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist und habe illegal nach Deutschland einreisen wollen. Seine Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten sei ohne Reisedokument erfolgt. Der BF habe weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen im Bundesgebiet. Sein Lebensmittelpunkt liege in Serbien. Aufgrund seiner Mittellosigkeit und illegalen Einreise stelle der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dagegen richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des Bescheides amtswegig aufzugreifen; den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II., III., V. und VI. zu beheben; die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen und die ordentliche Revision zuzulassen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie den Antrag das Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) zur Gänze zu beheben oder auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Des Weiteren wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dagegen richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des Bescheides amtswegig aufzugreifen; den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. zu beheben; die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen und die ordentliche Revision zuzulassen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie den Antrag das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) zur Gänze zu beheben oder auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Des Weiteren wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA es unterlassen habe, den BF ausreichend zu den Gründen seiner Einreise zu befragen. Der BF sei eingereist, um seine bei den deutschen Behörden aufliegenden Dokumente abzuholen. Der BF sei Lkw-Fahrer und wolle nach seiner Rückkehr nach Serbien so schnell wie möglich wieder als ein solcher tätig sein. Auch habe der BF ursprünglich einen Betrag von EUR 600,00 bei sich gehabt, der ihm jedoch auf der Fahrt nach Deutschland gestohlen worden sei. Der BF habe nicht vorgehabt länger in Deutschland zu bleiben, sondern lediglich um seine Dokumente zu beschaffen und im Anschluss wieder auszureisen. Es liege ein Eingriff in das Privatleben des BF vor, da dieser aufgrund seines Berufes als Lkw-Fahrer ein erhebliches Interesse an der Einreise in den Schengenraum habe. Der BF stelle keineswegs eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit dar. Mittellosigkeit liege nicht vor, da Zweck seiner Einreise lediglich die Wiederbeschaffung seiner Reisedokumente gewesen sei und er danach umgehend ausreisen gewollt habe. Am XXXX .2022 kehrte der BF freiwillig nach Serbien zurück. Am römisch 40 .2022 kehrte der BF freiwillig nach Serbien zurück. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 15.09.2022 einlangten. Feststellungen: Der BF ist am XXXX in XXXX /Deutschland geboren, ist serbischer Staatsangehöriger und spricht serbisch. Er ist geschieden und hat eine minderjährige Tochter, die in Serbien lebt. Der BF ist derzeit arbeitslos und war zuvor als Lkw-Fahrer beschäftigt. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist am römisch 40 in römisch 40 /Deutschland geboren, ist serbischer Staatsangehöriger und spricht serbisch. Er ist geschieden und hat eine minderjährige Tochter, die in Serbien lebt. Der BF ist derzeit arbeitslos und war zuvor als Lkw-Fahrer beschäftigt. Er ist gesund und arbeitsfähig. Abgesehen von der Zeit seiner Anhaltung in Schubhaft bestand nie eine Wohnsitzmeldung im Inland. Der BF reiste am XXXX .07.2022 mit dem Zug ins österreichische Bundesgebiet ein und wurde am XXXX .2022 von der deutschen Bundespolizei kurz nach seiner Einreise nach Deutschland bei einer Kontrolle im Zug aufgegriffen. Der BF war nicht im Besitz eines serbischen Reisepasses bzw. eines erforderlichen Visums oder Aufenthaltstitels. Die deutschen Behörden verweigerten dem BF die Einreise, schoben ihn nach Österreich zurück, wo er von der österreichischen Polizei wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen wurde. Der BF führte lediglich EUR 40,00 und ein Zugticket für die Fahrt von Budapest nach Düsseldorf, bei sich. Weitere finanzielle Mittel konnten nicht festgestellt werden. Der BF reiste am römisch 40 .07.2022 mit dem Zug ins österreichische Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 .2022 von der deutschen Bundespolizei kurz nach seiner Einreise nach Deutschland bei einer Kontrolle im Zug aufgegriffen. Der BF war nicht im Besitz eines serbischen Reisepasses bzw. eines erforderlichen Visums oder Aufenthaltstitels. Die deutschen Behörden verweigerten dem BF die Einreise, schoben ihn nach Österreich zurück, wo er von der österreichischen Polizei wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen wurde. Der BF führte lediglich EUR 40,00 und ein Zugticket für die Fahrt von Budapest nach Düsseldorf, bei sich. Weitere finanzielle Mittel konnten nicht festgestellt werden. Zweck seiner Einreise in das Schengengebiet war nach eigenen Angaben des BF die Wiedererlangung seiner in Deutschland befindlichen Reisedokumente. Die deutschen Behörden bestätigten den Verbleib seiner Reisedokumente und es wurde eine Übermittlung an die österreichischen Behörden veranlasst. Der BF befand sich von 30.07.2022 bis zu seiner Ausreise in Schubhaft, die mit Mandatsbescheid zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF reiste am XXXX .2022 auf dem Luftweg freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus und kehrte in seinen Herkunftsstaat Serbien zurück. Der BF reiste am römisch 40 .2022 auf dem Luftweg freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus und kehrte in seinen Herkunftsstaat Serbien zurück. Der BF hat keine familiären, privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bindungen in Österreich. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und des im Gerichtsakt vorliegenden Heimreisezertifikates. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei und in der Beschwerde. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und der problemlosen Verständigung mit dem Dolmetscher für diese Sprache plausibel. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Angaben in der Gesundheitsbefragung, wonach beim BF abgesehen von einer Schlafstörung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und in der Beschwerde angab, nach seiner Rückkehr wieder als Lkw-Fahrer arbeiten zu wollen. Die Wohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum und das Fehlen weiterer Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor. Die Feststellungen zur Einreise des BF, der Einreiseverweigerung seitens der deutschen Polizei, der Rückübernahme und der Festnahme lassen sich anhand der im Akt aufliegenden Strafverfügung vom XXXX .2022, der Niederschrift der Polizeiinspektion XXXX sowie dem Einreiseverweigerungsbericht der Bundespolizeiinspektion XXXX feststellen. Die Feststellungen zur Einreise des BF, der Einreiseverweigerung seitens der deutschen Polizei, der Rückübernahme und der Festnahme lassen sich anhand der im Akt aufliegenden Strafverfügung vom römisch 40 .2022, der Niederschrift der Polizeiinspektion römisch 40 sowie dem Einreiseverweigerungsbericht der Bundespolizeiinspektion römisch 40 feststellen. Die festgestellten finanziellen Mittel des BF basieren auf seinen Angaben gegenüber der Polizei. Er verneinte den Besitz einer Kredit- oder Bankomatkarte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen machte der BF keinerlei Angaben über einen gestohlenen Bargeldbetrag von EUR 600,00. Im Akt befindet sich eine Kopie der Zugfahrkarte nach Deutschland. Die Feststellung zum Verbleib seiner Reisedokumente beruht auf den glaubwürdigen Angaben des BF gegenüber der Polizei, in der Beschwerde sowie auf den Feststellungen im Bescheid. Zudem befinden sich Kopien des serbischen Reisepasses, seines serbischen Führerscheines und serbischen Personalausweises im Akt. Die Angaben zur Schubhaft lassen sich aus dem Zentralen Fremdenregister entnehmen. Die genaue Dauer der Schubhaft konnte zwar nicht anhand des Akteninhaltes festgestellt werden, mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass sich der BF bis zu seiner Ausreise in Schubhaft befand. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem Strafregister hervor. Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende Anbindungen des BF im Bundesgebiet sind nicht aktenkundig. Die freiwillige Ausreise und die Rückkehrhilfe konnte anhand der Ausreisebestätigung sowie des Nachweises über die erfolgte Ausreise festgestellt werden. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird vom BF ausdrücklich nicht bekämpft.Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird vom BF ausdrücklich nicht bekämpft. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Art 4Abs 1 i

Vm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Artikel 4

, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF kann unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort

Art 20SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs.

4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 SDÜ frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Art 6 Abs 1 lit c Schengener Grenzkodex; Art 5 Abs 1 lit c SDÜ). Außerdem darf er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex; Art 5 Abs 1 lit e SDÜ).Der BF kann unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort

Artikel 20

, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, SDÜ frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex; Artikel 5, Absatz eins, Litera c, SDÜ). Außerdem darf er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex; Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ).

Art 6

Abs 4 Schengener Grenzkodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.

Artikel 6

, Absatz 4, Schengener Grenzkodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Das Vorhandensein ausreichender Unterhaltsmittel für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0157). Der BF war bei seiner Einreise nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses und konnte zudem das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht nachweisen. Der BF hat keine Bescheinigungsmittel für die erst in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, er habe ursprünglich EUR 600 bei sich gehabt, die jedoch auf der Fahrt gestohlen wurden, angeboten. Im Zeitpunkt der Festnahme verfügte der BF lediglich über EUR 40,00 und ein Zugticket nach XXXX . Er verneinte den Besitz einer Kredit- oder Bankomatkarte. Die Barmittel von EUR 40,00 sind unter Berücksichtigung seiner Weiter- und Rückreise nicht ausreichend. Er hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben. Der BF hat auch nicht dargelegt wie er seine Rückreise finanzieren wollte, und kein bereits bezahltes Rückfahrtticket vorgelegt. Die Behörde ging daher zu Recht von seiner Mittellosigkeit aus.Der BF war bei seiner Einreise nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses und konnte zudem das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht nachweisen. Der BF hat keine Bescheinigungsmittel für die erst in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, er habe ursprünglich EUR 600 bei sich gehabt, die jedoch auf der Fahrt gestohlen wurden, angeboten. Im Zeitpunkt der Festnahme verfügte der BF lediglich über EUR 40,00 und ein Zugticket nach römisch 40 . Er verneinte den Besitz einer Kredit- oder Bankomatkarte. Die Barmittel von EUR 40,00 sind unter Berücksichtigung seiner Weiter- und Rückreise nicht ausreichend. Er hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben. Der BF hat auch nicht dargelegt wie er seine Rückreise finanzieren wollte, und kein bereits bezahltes Rückfahrtticket vorgelegt. Die Behörde ging daher zu Recht von seiner Mittellosigkeit aus. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

§ 31

Abs 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vorliegt.

§ 31

Abs 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Da der BF die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Da der BF die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,) zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Der BF hielt sich nur kurz in Österreich auf und befand sich lediglich auf der Durchreise nach Deutschland. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in sein Privat- und Familienleben ein, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand und er hier weder einen Wohnsitz noch andere private oder familiäre Anknüpfungspunkte hat. Vielmehr bestehen starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt, er einen Wohnsitz hat und seine minderjährige Tochter lebt. Auch unter Berücksichtigung der beabsichtigten Tätigkeit des BF als Lkw-Fahrer liegt keine Verletzung des Art 8 EMRK vor. Der BF hielt sich nur kurz in Österreich auf und befand sich lediglich auf der Durchreise nach Deutschland. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in sein Privat- und Familienleben ein, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand und er hier weder einen Wohnsitz noch andere private oder familiäre Anknüpfungspunkte hat. Vielmehr bestehen starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt, er einen Wohnsitz hat und seine minderjährige Tochter lebt. Auch unter Berücksichtigung der beabsichtigten Tätigkeit des BF als Lkw-Fahrer liegt keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist gegen das persönliche Interesse des BF an einem weiteren Verbleib am Maßstab des Art 8 EMRK abzuwägen. Bei der Abwägung dieser gegenläufigen Interessen im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen lassen.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist gegen das persönliche Interesse des BF an einem weiteren Verbleib am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen. Bei der Abwägung dieser gegenläufigen Interessen im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen lassen. Die Rückkehrentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Nunmehr ist zu berücksichtigen, dass der BF am 12.08.2022 aus dem österreichischem Bundesgebiet ausgereist ist. Bei einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21). Seit der Ausreise des BF findet die Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde. Mit dieser Maßgabe ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides somit zu bestätigen.Die Rückkehrentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Nunmehr ist zu berücksichtigen, dass der BF am 12.08.2022 aus dem österreichischem Bundesgebiet ausgereist ist. Bei einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21). Seit der Ausreise des BF findet die Rückkehrentscheidung daher in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde. Mit dieser Maßgabe ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides somit zu bestätigen. , Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 52

Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 50

FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Z 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Z 2) sowie solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Z 3).

Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Ziffer eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Ziffer 2,) sowie solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Ziffer 3,). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls unbegründet.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls unbegründet. Zu Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 55

Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18

Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, war seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, zumal sich aus dem oben Gesagten ergibt, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG

§ 18

Abs 5 BFA-VG nicht erfüllt sind.Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, war seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, zumal sich aus dem oben Gesagten ergibt, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht erfüllt sind. Weder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde noch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ist daher zu beanstanden. , Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

§ 53

FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.

Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG (soweit hier relevant) z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).Wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Die bloße Mittellosigkeit des BF erfordert angesichts seiner Unbescholtenheit, seines kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet und der nachträglichen Übermittlung der Kopien seines Reisepasses nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung, zumal abgesehen von § 53 Abs 2 Z 6 FPG keine weiteren Tatbestände, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indizieren würde, erfüllt sind und der BF freiwillig in seine Heimat zurückkehrte. Bislang ist es durch den Aufenthalt des BF weder zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft noch zu einer unrechtmäßigen Mittelbeschaffung gekommen. Die bloße Mittellosigkeit des BF erfordert angesichts seiner Unbescholtenheit, seines kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet und der nachträglichen Übermittlung der Kopien seines Reisepasses nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung, zumal abgesehen von Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG keine weiteren Tatbestände, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indizieren würde, erfüllt sind und der BF freiwillig in seine Heimat zurückkehrte. Bislang ist es durch den Aufenthalt des BF weder zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft noch zu einer unrechtmäßigen Mittelbeschaffung gekommen. Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt und die Mittellosigkeit des BF die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft mit sich bringt, hat sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung nicht so gravierend beeinträchtigt, dass ein Einreiseverbot verhängt werden muss, zumal sich diese Gefahr beim BF noch nicht realisiert hat. Daher ist der angefochtene Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt und die Mittellosigkeit des BF die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft mit sich bringt, hat sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung nicht so gravierend beeinträchtigt, dass ein Einreiseverbot verhängt werden muss, zumal sich diese Gefahr beim BF noch nicht realisiert hat. Daher ist der angefochtene Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine Beschwerdeverhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG unterbleiben, zumal davon keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal davon keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2259661.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.