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{'item': 'I403 2262423-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlI403 2262423-1 Spruch, I403 2262423-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Über den Beschwerdeführer wurde am 28.05.2022 wegen des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 07.06.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.09.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.09.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2022, zugestellt am 20.10.2022, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2022, zugestellt am 20.10.2022, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.11.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Hingewiesen wurde insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer slowenischen Staatsbürgerin führe. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt worden war, erwuchs indessen unangefochten in Rechtskraft.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.11.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Hingewiesen wurde insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer slowenischen Staatsbürgerin führe. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt worden war, erwuchs indessen unangefochten in Rechtskraft. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2022 vorgelegt. Am 10.01.2023 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten; der Beschwerdeführer zog nach einer Besprechung mit seiner Rechtsvertretung seine Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Montenegros, gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Vor seiner Inhaftierung im Mai 2022 war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt melderechtlich im Bundesgebiet erfasst; enge Bindungen zu Österreich sind nicht gegeben und war der Beschwerdeführer hier auch nur kurz aufhältig. Der Beschwerdeführer verkaufte gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter am 25.05.2022 in XXXX Heroin. Er überließ einem verdeckten Ermittler 9,9 Gramm (beinhaltend 10,29% Heroin) gegen einen Preis von 150 Euro und einem anderen verdeckten Ermittler 585,5 Gramm (beinhaltend 8,36% Heroin) um 6.000 Euro. Zudem bunkerte er in seiner Unterkunft in Wien über 400 Gramm Suchtgift (beinhaltend zwischen 10,99% und 45% Heroin), um es später zu verkaufen. Der Beschwerdeführer hatte damit sowohl eine die Grenzmenge um das Fünfzehnfache übersteigende Menge an Suchtgift besessen wie auch anderen überlassen.Der Beschwerdeführer verkaufte gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter am 25.05.2022 in römisch 40 Heroin. Er überließ einem verdeckten Ermittler 9,9 Gramm (beinhaltend 10,29% Heroin) gegen einen Preis von 150 Euro und einem anderen verdeckten Ermittler 585,5 Gramm (beinhaltend 8,36% Heroin) um 6.000 Euro. Zudem bunkerte er in seiner Unterkunft in Wien über 400 Gramm Suchtgift (beinhaltend zwischen 10,99% und 45% Heroin), um es später zu verkaufen. Der Beschwerdeführer hatte damit sowohl eine die Grenzmenge um das Fünfzehnfache übersteigende Menge an Suchtgift besessen wie auch anderen überlassen. Er wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.09.2022, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die Sicherstellung des Suchtgiftes bei der Strafbemessung berücksichtigt, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen. Er wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.09.2022, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die Sicherstellung des Suchtgiftes bei der Strafbemessung berücksichtigt, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen. Der Beschwerdeführer führte zwei Jahre eine Beziehung zu einer slowenischen Staatsbürgerin, die in Ljubljana lebt. Anfang Jänner 2023 wurde die Beziehung beendet. Der Beschwerdeführer zog am 10.01.2023 im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Beschwerde zurück.
  2. Beweiswürdigung: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines montenegrinischen Reisepasses, Nr. XXXX , gültig bis zum 10.06.2029, fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines montenegrinischen Reisepasses, Nr. römisch 40 , gültig bis zum 10.06.2029, fest. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung am 25.05.2022 zu keinem Zeitpunkt melderechtlich im Bundesgebiet erfasst war, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister. Dass keine engen Bindungen zu Österreich vorliegen, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer hier nie gemeldet war und nie einer Erwerbstätigkeit nachging. In der Beschwerde wurde zudem erklärt, dass er als „Tourist“ in Österreich war, was auf einen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet (unter 90 Tagen) schließen lässt. Soweit in der Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt, da das dem Beschwerdeführer übermittelte schriftliche Parteiengehör in Anbetracht seiner fehlenden Deutsch- und Rechtskenntnisse hierfür nicht ausreichend gewesen sei, so ist erstens darauf zu verweisen, dass die Amtssprache in Österreich Deutsch ist und es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich an den Sozialen Dienst in der Justizanstalt zu wenden oder das Schreiben der belangten Behörde seinem Strafverteidiger zu zeigen, der ihn wiederholt in der Haft besuchte (was sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Besucherliste ergibt). Zwischen der Übernahme des Parteiengehörs und dem Bescheid liegen vier Monate, so dass dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit geblieben wäre, die Fragen der belangten Behörde zu beantworten und so am Verfahren mitzuwirken, was gegenständlich aber unterlassen wurde. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich der dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlung sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 28.09.2022, Zl. XXXX .Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich der dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlung sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 vom 28.09.2022, Zl. römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer slowenischen Staatsbürgerin führte, ergibt sich aus der Beschwerde. Dass die Beziehung Anfang Jänner 2023 beendet wurde, wurde in der Verhandlung am 10.01.2023 vorgebracht und das Beziehungsende als Grund angegeben, warum der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzog. Die Beschwerdezurückziehung erfolgte nach Rücksprache mit der Rechtsvertretung und wurde auf entsprechende Nachfrage der erkennenden Richterin in der Verhandlung am 10.01.2023 vom Beschwerdeführer explizit bejaht.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Am 10.01.2023 zog der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in der mündlichen Verhandlung die Beschwerde zurück. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Am 10.01.2023 zog der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in der mündlichen Verhandlung die Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2262423.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.