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I404 2262384-2

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 31§ 1§ 33§ 6§ 17Art. 130§ 46§ 25a§ 7§ 32§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlI404 2262384-2 SpruchI404 2262384-1/4EI404 2262384-2/2E, I404 2262384-1/4E, I404 2262384-2/2E IM NAMEN DER REPUBL

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde vom 28.10.2022 wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Bertram GRASS, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg vom 03.08.2022, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung im Zeitraum 01.01.2015 bis 30.06.2019, beschlossen:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Bertram GRASS, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg vom 03.08.2022, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung im Zeitraum 01.01.2015 bis 30.06.2019, beschlossen: A) Die Beschwerde vom 02.09.2022 wird

§ 31Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 02.09.2022 wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 03.08.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in Folge: belangte Behörde), aus, dass Herr XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) hinsichtlich seiner Tätigkeit als Sicherheitsangestellter für einen näher bezeichneten Dienstgeber im Zeitraum 01.01.2015 bis 30.06.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterliegt und

§ 1Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG) arbeitslosenversichert ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.08.2022 durch persönliche Übergabe zugestellt. 1. Mit Bescheid vom 03.08.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in Folge: belangte Behörde), aus, dass Herr römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) hinsichtlich seiner Tätigkeit als Sicherheitsangestellter für einen näher bezeichneten Dienstgeber im Zeitraum 01.01.2015 bis 30.06.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterliegt und

Paragraph eins, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) arbeitslosenversichert ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.08.2022 durch persönliche Übergabe zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 02.09.2022 (bei der belangten Behörde am 07.09.2022 eingelangt) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.08.
  2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde längstens bis zum 01.09.2022 erhoben hätte werden müssen, diese Frist jedoch versäumt worden sei. Dieses Versehen habe der Beschwerdeführer allerdings nicht zu vertreten, da er seinen Rechtsvertreter ersucht habe, gegen den genannten Bescheid Beschwerde zu erheben. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid am 18.08.2022 in die Kanzlei des Rechtsvertreters gebracht, welcher bis 29.08.2022 auf Urlaub gewesen sei. Eine Mitarbeiterin der Kanzlei des Rechtsvertreters habe noch am 18.08.2022 bei der belangten Behörde angerufen und mitgeteilt bekommen, dass der betreffende Bescheid dem Beschwerdeführer am 04.08.2022 zugestellt worden sei. Die Mitarbeiterin habe in weiterer Folge versehentlich den 02.09.2022 als letzten Tag für die Erhebung einer Beschwerde in den Kalender eingetragen. Als der Rechtsvertreter am Morgen des 02.09.2022 Zweifel bezüglich der Beschwerdefrist gehabt habe, habe er bei der belangten Behörde nachgefragt, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass der Bescheid mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen sei. Die falsche Eintragung im Kalender der Kanzlei sei zwar ein Lapsus, jedoch habe der Rechtsvertreter darauf vertrauen dürfen, dass seine Mitarbeiterin, die seit 01.02.1993 bei ihm angestellt sei, den Termin richtig einträgt, zumal ihr ein derartiger Fehler bislang nicht passiert sei. Dieser Fehler sei sohin als minderer Grad des Versehens zu bewerten.
  3. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 21.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mitarbeiterin des Rechtsvertreters zwar eine langjährig, objektiv geeignete und bewährte Kanzleiangestellte sei, aus dem Vorbringen jedoch zu schließen sei, dass in der Kanzlei weder ein Kontrollsystem zur Anwendung komme, noch eine Überwachung der Mitarbeiter erfolge. Nach der st.Rsp. verstoße ein Vertreter jedoch auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er keine (zumindest stichprobenartigen) wirksamen Kontrollsysteme vorgesehen habe, die geeignet seien, im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen. Somit könnte für das Versäumen der Frist kein minderer Grad des Versehens angenommen werden. 3. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 21.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mitarbeiterin des Rechtsvertreters zwar eine langjährig, objektiv geeignete und bewährte Kanzleiangestellte sei, aus dem Vorbringen jedoch zu schließen sei, dass in der Kanzlei weder ein Kontrollsystem zur Anwendung komme, noch eine Überwachung der Mitarbeiter erfolge. Nach der st.Rsp. verstoße ein Vertreter jedoch auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er keine (zumindest stichprobenartigen) wirksamen Kontrollsysteme vorgesehen habe, die geeignet seien, im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen. Somit könnte für das Versäumen der Frist kein minderer Grad des Versehens angenommen werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.10.2022 fristgerecht Beschwerde und wurde darin neuerlich ausgeführt, dass die Sekretärin des Rechtsvertreters bereits seit fast 30 Jahren bei ihm beschäftigt sei und er daher auf die Gewissenhaftigkeit ihrer Eintragungen vertrauen habe dürfen. Der Rechtsvertreter sei nicht verpflichtet, jede Fristeintragung genau zu überprüfen und liege daher kein Organisationsverschulden vor.
  2. Die Beschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag sowie die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2022 vorgelegt.
  3. Die beiden Verfahren I404 2262384-1 (Beschwerdeverfahren) und I404 2262384-2 (Verfahren zum Wiedereinsetzungsantrag) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Bescheid vom 03.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag, dem 04.08.2022, durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Beschwerdeführer brachte diesen Bescheid am 18.08.2022 in die Kanzlei seines Rechtsvertreters, welcher sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befand, und ersuchte um die Erhebung eines Rechtsmittels. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beschäftigt seit 01.02.1993 - mit einer Unterbrechung - eine äußerst zuverlässige Mitarbeiterin. Diese Mitarbeiterin hat sich bei der belangten Behörde nach dem Zustelldatum des Bescheides vom 03.08.2022 erkundigt und wurde ihr dieses korrekt mit 04.09.2022 mitgeteilt. Sie hat in Folge den Ablauf der Beschwerdefrist irrtümlich mit Freitag, dem 02.09.2022, in den elektronischen Kalender der Kanzlei eingetragen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertraute auf die Richtigkeit der Eintragungen seiner Mitarbeiterin. Ein Kontrollsystem zur Überprüfung der Führung des elektronischen Kalenders ist in der Kanzlei des Rechtsvertreters nicht eingerichtet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kehrte am 30.08.2022 aus dem Urlaub zurück und erkundigte sich am 02.09.2022 telefonisch bei der belangten Behörde nach dem Zustelldatum des Bescheids vom 03.08.
  5. Mit Schriftsatz vom 02.09.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.08.2022 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser wurde am 05.09.2022 zur Post gegeben und langte bei der belangten Behörde am 07.09.2022 ein.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung samt Erklärung der betreffenden Mitarbeiterin und den Angaben in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.
  7. Die Feststellung, dass in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers kein Kontrollsystem zur Überprüfung der Führung des elektronischen Kalenders eingerichtet ist, beruht auf der entsprechenden Feststellung der belangten Behörde im Bescheid vom 21.10.2022 (S. 11), welche im Beschwerdeschriftsatz zwar aufgegriffen wird (S. 7), allerdings unwidersprochen bleibt. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers tatsächlich entsprechende Kontrollen durchgeführt hätte und wurden solche auch vom Rechtvertreter nicht behauptet.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu
  2. Zu A) Abweisung der Beschwerde vom 28.10.2022 gegen den Bescheid vom 21.10.2022: 3.2.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Den Wiedereinsetzungswerber

§ 46Vw

GG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (Hinweis B 24.5.2005, Zl. 2004/11/0233, m.w.N.). Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihn nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/10/0075). Den Wiedereinsetzungswerber

Paragraph 46, VwGG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (Hinweis B 24.5.2005, Zl. 2004/11/0233, m.w.N.). Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihn nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/10/0075). Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN). Der in § 71 Abs. 1 AVG verwendete Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen je nach Rechtskundigkeit und Erfahrung im Umgang mit Behörden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Januar 2004, Zl. 2001/20/0425, mwN).Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg 9817 aus 1983,, 14.639 aus 1996,, 15.913 aus 2000, und 16.325 aus 2001, mwN). Der in Paragraph 71, Absatz eins, AVG verwendete Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen je nach Rechtskundigkeit und Erfahrung im Umgang mit Behörden vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Januar 2004, Zl. 2001/20/0425, mwN). 3.2.
  3. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Mitarbeiterin seines Rechtsvertreters die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.08.2022 irrtümlich mit 02.09.2022 - und damit nach Ablauf der Frist am 01.09.2022 - im Kalender der Kanzlei vermerkt habe. Der Rechtsvertreter habe sich jedoch auf die Gewissenhaftigkeit seiner Mitarbeiterin verlassen können, da diese bereits seit rund 30 Jahren bei ihm beschäftigt sei und ihr ein solcher Fehler noch nie unterlaufen sei. 3.2.
  4. Dieses Vorbringen führt den Beschwerdeführer nicht zum Erfolg: Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/06/0027). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056).Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/06/0027). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056). Ein Rechtsanwalt hat der Fristberechnung die gebührende Beachtung zu schenken (VwGH vom
  5. September 2001, 2001/15/0079, 0119, 0120). Für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtsanwaltskanzlei der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. Der Rechtsanwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen (vgl VwGH vom
  6. September 2013, 2013/03/0094, 0095; siehe ferner VwGH vom
  7. Mai 2008, 2008/07/0085, 0086; VwGH vom
  8. April 2004, 2003/05/0065). Hiervon entbindet auch großer Arbeitsdruck zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung oder der Umstand, dass sich der Rechtsanwalt zur Berechnung der Frist eines Softwareprogramms bedient hat, nicht (VwGH 28.08.2017, Ra 2017/05/0207).Ein Rechtsanwalt hat der Fristberechnung die gebührende Beachtung zu schenken (VwGH vom
  9. September 2001, 2001/15/0079, 0119, 0120). Für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtsanwaltskanzlei der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. Der Rechtsanwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen vergleiche VwGH vom
  10. September 2013, 2013/03/0094, 0095; siehe ferner VwGH vom
  11. Mai 2008, 2008/07/0085, 0086; VwGH vom
  12. April 2004, 2003/05/0065). Hiervon entbindet auch großer Arbeitsdruck zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung oder der Umstand, dass sich der Rechtsanwalt zur Berechnung der Frist eines Softwareprogramms bedient hat, nicht (VwGH 28.08.2017, Ra 2017/05/0207). Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dabei ist durch richtigen Einsatz entsprechend qualifizierter Mitarbeiter und durch hinreichende wirksame Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten in Folge menschlichen Versagens so weit wie möglich ausgeschaltet werden (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222). Handelt es sich bei der Kanzleibediensteten um eine bereits seit Jahren in der Kanzlei der Rechtsvertreter tätige und bislang besonders zuverlässige und sorgfältige Kraft. Dann muss, wenn in einem solchen Fall nach einiger Zeit die Überprüfung der Fristeintragungen und der sonstigen Tätigkeit der Bediensteten auf Stichproben beschränkt wird, dies als ausreichend angesehen werden (VwGH 20.02.2003, 2000/07/0287). Für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist ist grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst verantwortlich, der die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen hat. Ein Parteienvertreter, der sich aus welchen Gründen immer auf die Richtigkeit der Fristvormerkungen von Angestellten verlässt, tut dies auf die Gefahr, dass das als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden qualifiziert wird. Wohl ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist. Wenn der Parteienvertreter die Rechtmittelfrist damit nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung der Frist seinen Kanzleiangestellten überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren (vgl. VwGH 23.05.2022, Ra 2022/14/0049).Für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist ist grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst verantwortlich, der die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen hat. Ein Parteienvertreter, der sich aus welchen Gründen immer auf die Richtigkeit der Fristvormerkungen von Angestellten verlässt, tut dies auf die Gefahr, dass das als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden qualifiziert wird. Wohl ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist. Wenn der Parteienvertreter die Rechtmittelfrist damit nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung der Frist seinen Kanzleiangestellten überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren vergleiche VwGH 23.05.2022, Ra 2022/14/0049). 3.2.
  13. Aus der umseits zitierten umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zweifelsfrei, dass im gegenständlichen Fall ein nicht mehr „bloß minderer Grad des Versehens“ im Verhalten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vorliegt, welches dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. So steht zwar außer Streit, dass es sich bei der Mitarbeiterin des Rechtsvertreters um eine qualifizierte, langjährige und verlässliche Kanzleikraft handelt, dies entbindet den Rechtsvertreter jedoch nicht von einer Pflicht, die kalendermäßige Bestimmung von Rechtsmittelfrist entsprechend zu kontrollieren bzw. allenfalls geeignete Kontrollmechanismen in seiner Kanzlei zu etablieren. Dass solche Kontrollsysteme eingerichtet gewesen wären, wurde im gegenständlichen Antrag jedoch nicht behauptet. Im Übrigen war der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offensichtlich ohnehin nicht restlos von der Gewissenhaftigkeit seiner Mitarbeiterin überzeugt, zumal er sich nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub ohne erkennbaren Grund telefonisch bei der belangten Behörde nach dem Zustelldatum des Bescheids erkundigte. Die Einrichtung eines wirksamen Kontrollmechanismus wäre damit umso mehr geboten gewesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat damit im konkreten Fall die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und auch zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und ist dieses Verhalten dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die belangte Behörde hat daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen und war somit auch die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3. Zu 2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde vom 02.09.2022 als verspätet:

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

§ 33Abs.

3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Wie im Sachverhalt bereits ausgeführt, wurde der Bescheid vom 03.08.2022 dem Beschwerdeführer am 04.08.2022 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am Donnerstag, den 04.08.2022, zu laufen und endete am Donnerstag, den 01.09.2022. Das am 05.09.2022 zur Post gegebene Rechtsmittel war daher verspätet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte jedoch als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Verfahren hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte jedoch als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I404.2262384.2.00

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