1 FPG aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. stattgegeben und das mit Bescheid vom 21.10.2019 erlassene Einreiseverbot
Paragraph 60, Absatz eins, FPG aufgehoben. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen sie
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V).
Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin zudem ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen sie
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin zudem ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten und wurde ihr hierfür eine Zahlungsfrist von vier Wochen eingeräumt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass sie in der Heimat oder anderswo einer legalen Beschäftigung nachgegangen bzw. ihre aktuelle Lebensgrundlage gesichert sei. Außerdem hätten sich ihre persönlichen Verhältnisse nicht entscheidungsrelevant geändert und habe sie erst nach Rechtskraft des Einreiseverbotes eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen. 11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des gegen sie mit Bescheid vom 21.10.2019 erlassenen Einreiseverbotes abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde ihr
Paragraph 78, AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten und wurde ihr hierfür eine Zahlungsfrist von vier Wochen eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass sie in der Heimat oder anderswo einer legalen Beschäftigung nachgegangen bzw. ihre aktuelle Lebensgrundlage gesichert sei. Außerdem hätten sich ihre persönlichen Verhältnisse nicht entscheidungsrelevant geändert und habe sie erst nach Rechtskraft des Einreiseverbotes eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen.
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60,
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
G 2005 erteilt wird.“2. ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des § 78 Abs. 1 und 2 AVG lautet:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 78, Absatz eins und 2 AVG lautet: „§ 78.
1 FPG ist Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines auf Grundlage von § 53 Abs. 2 leg. cit. verhängten Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat, wobei er seine fristgerechte Ausreise auch nachzuweisen hat.
Paragraph 60, Absatz eins, FPG ist Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines auf Grundlage von Paragraph 53, Absatz 2, leg. cit. verhängten Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat, wobei er seine fristgerechte Ausreise auch nachzuweisen hat. Diese Voraussetzung ist im Falle der Beschwerdeführerin erfüllt. So reiste sie unbestritten am 16.09.2020 - nach Rechtskraft des gegen sie erlassenen Einreiseverbotes - von Österreich nach Serbien aus. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Dies ergibt sich nicht zuletzt bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 60 Abs. 1 FPG, der eine etwaige Verkürzung oder Aufhebung eines bestehenden Einreiseverbotes unter Berücksichtigung „der für die Erlassung ... maßgeblichen Umstände“ vorsieht. Die vorzunehmende Gefährdungsprognose muss hierbei auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 4 FPG, wonach die Frist des Einreiseverbotes „mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt“ (vgl. VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Dies ergibt sich nicht zuletzt bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 60, Absatz eins, FPG, der eine etwaige Verkürzung oder Aufhebung eines bestehenden Einreiseverbotes unter Berücksichtigung „der für die Erlassung ... maßgeblichen Umstände“ vorsieht. Die vorzunehmende Gefährdungsprognose muss hierbei auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus Paragraph 53, Absatz 4, FPG, wonach die Frist des Einreiseverbotes „mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt“ vergleiche VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Angesichts des von der Beschwerdeführerin seit Verhängung des gegen sie gerichteten Einreiseverbotes gezeigten Verhaltens vermochte diese jedenfalls eine seither zu ihren Gunsten veränderte Sachlage darzulegen. So spricht nicht nur für sie, dass sie ihrer Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Rechtskraft der zweitinstanzlichen Entscheidung selbständig nachkam. Vielmehr hat sie ihren auf die zukünftige Achtung österreichischer Gesetze bzw. unionsrechtlicher Vorgaben ausgerichteten Willen unter Beweis gestellt, indem sie – trotz aufrechter Ehe mit ihrem in Österreich lebenden Gatten – von sich aus den rechtlich vorgesehenen Weg für einen Zuzug nach Österreich einzuhalten versuchte, indem sie nach der Eheschließung im September 2021 in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte um letztlich den Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes zu stellen. Das gegen die Beschwerdeführerin zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2019 verhängte, auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot wurde auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützt. Hinsichtlich der nunmehr vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit der Betretung wegen Schwarzarbeit (vgl. § 53 Abs. 2 Z 7 FPG) im Jahr 2019 diesbezüglich nicht mehr polizeilich in Erscheinung getreten ist und nunmehr Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihrem Ehegatten hat.Das gegen die Beschwerdeführerin zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2019 verhängte, auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot wurde auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gestützt. Hinsichtlich der nunmehr vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit der Betretung wegen Schwarzarbeit vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG) im Jahr 2019 diesbezüglich nicht mehr polizeilich in Erscheinung getreten ist und nunmehr Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihrem Ehegatten hat. Des Weiteren wendete die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 21.10.2019 die Gesetzesbestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG an, die kürzlich mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes als verfassungswidrig aufgehoben wurde (vgl. VfGH 06.12.2022, G264/2022-7). In § 53 Abs. 2 FPG werden nach wie vor bestimmte Umstände angeführt, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. anderer öffentlicher Interessen iSd Art 8 Abs. 2 EMRK darstellen. Ein solcher Umstand lag nach früherer Rechtslage dann vor, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte (Z 6 leg cit). Eine aktuelle Mittellosigkeit vermag sohin gegenwärtig ein Einreiseverbot nicht zu begründen und liegt somit keine dahingehende Gefährdung durch die Beschwerdeführerin vor. Zudem stellte die Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte in Österreich bislang keine finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften dar und ist in diesem Zusammenhang abermals auf ihre aufrechte Ehe mit einem Österreich hinzuweisen.Des Weiteren wendete die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 21.10.2019 die Gesetzesbestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG an, die kürzlich mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes als verfassungswidrig aufgehoben wurde vergleiche VfGH 06.12.2022, G264/2022-7). In Paragraph 53, Absatz 2, FPG werden nach wie vor bestimmte Umstände angeführt, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. anderer öffentlicher Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen. Ein solcher Umstand lag nach früherer Rechtslage dann vor, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte (Ziffer 6, leg cit). Eine aktuelle Mittellosigkeit vermag sohin gegenwärtig ein Einreiseverbot nicht zu begründen und liegt somit keine dahingehende Gefährdung durch die Beschwerdeführerin vor. Zudem stellte die Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte in Österreich bislang keine finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften dar und ist in diesem Zusammenhang abermals auf ihre aufrechte Ehe mit einem Österreich hinzuweisen. Bezüglich der gegenständlich im Hinblick auf die Beschwerdeführerin vorzunehmenden Gefährdungsprognose bleibt somit festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont hat, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).Bezüglich der gegenständlich im Hinblick auf die Beschwerdeführerin vorzunehmenden Gefährdungsprognose bleibt somit festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont hat, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Auch wenn die Verfehlungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre vergangene Negierung verwaltungs- sowie aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen nicht zu verharmlosen sind und das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407), so ergeben sich hinsichtlich der strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihres nach Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes gesetzten Verhaltens sowie des Ablaufs von bereits zwei Jahren und drei Monaten der festgesetzten Dauer des Einreiseverbotes letztlich keine Anhaltspunkte für das weitere Vorliegen einer von ihr ausgehenden, die Aufrechterhaltung des in der Dauer von drei Jahren verhängten Einreiseverbotes rechtfertigenden Gefährlichkeit, insbesondere in Anbetracht des damit verbundenen Eingriffs in ihr Familienleben mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten sowie des gesundheitlichen Zustands ihres Ehegatten.Auch wenn die Verfehlungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre vergangene Negierung verwaltungs- sowie aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen nicht zu verharmlosen sind und das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407), so ergeben sich hinsichtlich der strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihres nach Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes gesetzten Verhaltens sowie des Ablaufs von bereits zwei Jahren und drei Monaten der festgesetzten Dauer des Einreiseverbotes letztlich keine Anhaltspunkte für das weitere Vorliegen einer von ihr ausgehenden, die Aufrechterhaltung des in der Dauer von drei Jahren verhängten Einreiseverbotes rechtfertigenden Gefährlichkeit, insbesondere in Anbetracht des damit verbundenen Eingriffs in ihr Familienleben mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten sowie des gesundheitlichen Zustands ihres Ehegatten. Aufgrund dieser Ausführungen war das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot spruchgemäß aufzuheben. 3.2.2. Zur Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2. Zur Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.
2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.
Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), BGBl. Nr. 235/1984 idgF BGBl. I Nr. 5/2008, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. In Ermangelung eines amtswegigen Verkürzungs- oder Behebungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Einreiseverbot ist gegenständlich vom Vorliegen eines wesentlichen privaten Parteieninteresses auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.In Ermangelung eines amtswegigen Verkürzungs- oder Behebungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Einreiseverbot ist gegenständlich vom Vorliegen eines wesentlichen privaten Parteieninteresses auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV vorliegt. Da die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids überdies keinerlei Ausführungen enthielt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids überdies keinerlei Ausführungen enthielt, war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen fest. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zum unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin, ihrer fristgerechten Ausreise nach Serbien sowie zu ihrem Privat- und Familienleben blieben unbestritten. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Gegenständlich steht der maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen fest. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zum unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin, ihrer fristgerechten Ausreise nach Serbien sowie zu ihrem Privat- und Familienleben blieben unbestritten. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2225767.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.