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{'item': 'I416 2225767-2'}

Obsah (13)§ 60Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 78§ 59§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlI416 2225767-2 SpruchI416 2225767-2/2E, I416 2225767-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 60Abs.

1 FPG aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. stattgegeben und das mit Bescheid vom 21.10.2019 erlassene Einreiseverbot

Paragraph 60, Absatz eins, FPG aufgehoben. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, war im Zeitraum von 12.01.2017 bis 10.09.2019 in Österreich behördlich gemeldet. Am 25.01.2019 wurde sie - nachdem sie zuvor am 03.09.2018 letztmalig visumsfrei in das Bundesgebiet einreiste - in einem Lokal in XXXX bei der Schwarzarbeit betreten.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, war im Zeitraum von 12.01.2017 bis 10.09.2019 in Österreich behördlich gemeldet. Am 25.01.2019 wurde sie - nachdem sie zuvor am 03.09.2018 letztmalig visumsfrei in das Bundesgebiet einreiste - in einem Lokal in römisch 40 bei der Schwarzarbeit betreten.
  3. Am 25.05.2018 stellte die Beschwerdeführerin beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, wobei dieser Antrag am 05.02.2019 von der zuständigen Behörde abgewiesen wurde.
  4. Am 25.05.2018 stellte die Beschwerdeführerin beim Amt der römisch 40 Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, wobei dieser Antrag am 05.02.2019 von der zuständigen Behörde abgewiesen wurde.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen sie

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin zudem ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen sie

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin zudem ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Die gegen die Spruchpunkte IV. und VI. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
  2. Die gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
  3. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nach, indem sie am 16.09.2020 nach Serbien ausreiste.
  4. Die Beschwerdeführerin wurde am 10.01.2021 in Österreich polizeilich angehalten und wurde dabei festgestellt, dass sie sich von 14.12.2020 bis 10.01.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Am 11.01.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, in welcher sie zur Verhängung von Gelinderen Mittel zur Sicherung der Abschiebung einvernommen wurde. Im Anschluss daran wurde die Beschwerdeführerin wieder entlassen. 7 Am 14.07.2021 wurde die belangte Behörde über die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und einem österreichischen Staatsangehörigen am 13.07.2021 informiert.
  5. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.08.2021 und am 31.08.2021 einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr und reiste am 03.09.2021 gemeinsam mit ihrer Tochter nachweislich nach Serbien aus.
  6. In einer Anfrage vom 14.06.2022 erkundigte sich die ausgewiesene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin über die erforderlichen Unterlagen zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes für den Schengen-Raum und legte sie neben der erteilten Vollmacht Kopien des Reisepasses der Beschwerdeführerin, ihrer Heiratsurkunde sowie des Behindertenpasses des Ehegatten der Beschwerdeführerin vor.
  7. Aufgrund der Rückmeldung der belangten Behörde am 27.06.2022 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung am 08.07.2022 einen förmlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes in den Schengen-Raum unter Beifügung zahlreicher Unterlagen. Begründend wurde unter anderem angeführt, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich einen Österreicher geheiratet habe, welcher aufgrund eines Herzinfarktes behindert sei und aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes ihre Unterstützung benötigen würde. Außerdem lebe auch ihre Tochter in Österreich und gehe im Bundesgebiet zur Schule.
  8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des gegen sie mit Bescheid vom 21.10.2019 erlassenen Einreiseverbotes abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde ihr

§ 78

AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten und wurde ihr hierfür eine Zahlungsfrist von vier Wochen eingeräumt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass sie in der Heimat oder anderswo einer legalen Beschäftigung nachgegangen bzw. ihre aktuelle Lebensgrundlage gesichert sei. Außerdem hätten sich ihre persönlichen Verhältnisse nicht entscheidungsrelevant geändert und habe sie erst nach Rechtskraft des Einreiseverbotes eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen. 11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des gegen sie mit Bescheid vom 21.10.2019 erlassenen Einreiseverbotes abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde ihr

Paragraph 78, AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten und wurde ihr hierfür eine Zahlungsfrist von vier Wochen eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass sie in der Heimat oder anderswo einer legalen Beschäftigung nachgegangen bzw. ihre aktuelle Lebensgrundlage gesichert sei. Außerdem hätten sich ihre persönlichen Verhältnisse nicht entscheidungsrelevant geändert und habe sie erst nach Rechtskraft des Einreiseverbotes eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen.

  1. Aufgrund einer ungenügenden Adressangabe der Beschwerdeführerin wurde der versandte Bescheid samt Gebührennote an die belangte Behörde retourniert und am 28.07.2022 mittels E-Mail an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelt.
  2. Mit Schriftsatz vom 25.08.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtvertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2022 und begründete diese damit, dass nunmehr bereits zwei Drittel des verhängten Einreiseverbotes verstrichen seien und die Beschwerdeführerin auf berechtigte Gründe für eine Aufhebung des Verbotes hingewiesen habe, die nach Erlass des Einreiseverbotes aufgetreten seien. Das Recht auf Eheschließung sei in Art 12 der EMRK sowie in Art 9 GRC enthalten und werde der Beschwerdeführerin durch das bestehende Einreiseverbot die Möglichkeit verwehrt, mit ihrer Familie zusammenzuleben.
  3. Mit Schriftsatz vom 25.08.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtvertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2022 und begründete diese damit, dass nunmehr bereits zwei Drittel des verhängten Einreiseverbotes verstrichen seien und die Beschwerdeführerin auf berechtigte Gründe für eine Aufhebung des Verbotes hingewiesen habe, die nach Erlass des Einreiseverbotes aufgetreten seien. Das Recht auf Eheschließung sei in Artikel 12, der EMRK sowie in Artikel 9, GRC enthalten und werde der Beschwerdeführerin durch das bestehende Einreiseverbot die Möglichkeit verwehrt, mit ihrer Familie zusammenzuleben.
  4. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und ihre Identität steht fest. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin hat in Serbien acht Jahre eine Grundschule besucht, anschließend eine dreijährige Lehre zur Verkäuferin absolviert und Berufserfahrung als Büroangestellte, Reinigungskraft und Kellnerin gesammelt. In Serbien leben nach wie vor Verwandte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin war erstmals im Zeitraum von 12.01.2017 bis zu ihrer amtlichen Abmeldung am 10.09.2019 im Bundesgebiet, davon im Zeitraum 16.08.2018 bis 12.10.2018 in einem Frauenhaus in XXXX , gemeldet.Die Beschwerdeführerin war erstmals im Zeitraum von 12.01.2017 bis zu ihrer amtlichen Abmeldung am 10.09.2019 im Bundesgebiet, davon im Zeitraum 16.08.2018 bis 12.10.2018 in einem Frauenhaus in römisch 40 , gemeldet. Einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus als Familienangehörige vom 25.05.2018 wurde nicht Folge gegeben und wurde sie schließlich am 25.01.2019 - nachdem sie zuvor am 03.09.2018 letztmalig visumsfrei in das Bundesgebiet einreiste - in einem Lokal in XXXX bei der Schwarzarbeit betreten. Die Beschwerdeführerin reiste schließlich am 16.09.2020 nachweislich nach Serbien aus.Einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus als Familienangehörige vom 25.05.2018 wurde nicht Folge gegeben und wurde sie schließlich am 25.01.2019 - nachdem sie zuvor am 03.09.2018 letztmalig visumsfrei in das Bundesgebiet einreiste - in einem Lokal in römisch 40 bei der Schwarzarbeit betreten. Die Beschwerdeführerin reiste schließlich am 16.09.2020 nachweislich nach Serbien aus. Gegen die Beschwerdeführerin besteht ein aufrechtes, auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot auf Grundlage des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG, rechtskräftig mit 23.06.2020, welches bis zum 16.09.2023 gültig ist.Gegen die Beschwerdeführerin besteht ein aufrechtes, auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot auf Grundlage des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG, rechtskräftig mit 23.06.2020, welches bis zum 16.09.2023 gültig ist. Die Beschwerdeführerin ist seit 13.07.2021 mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX , geb. am XXXX , standesamtlich verheiratet und bestand in der Zeit von 31.03.2021 bis 12.10.2021 eine gemeinsame Wohnsitzmeldung. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist gehbehindert, überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und weist einen Grad der Behinderung in der Höhe von 100 % auf.Die Beschwerdeführerin ist seit 13.07.2021 mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 , geb. am römisch 40 , standesamtlich verheiratet und bestand in der Zeit von 31.03.2021 bis 12.10.2021 eine gemeinsame Wohnsitzmeldung. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist gehbehindert, überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und weist einen Grad der Behinderung in der Höhe von 100 % auf. Die Beschwerdeführerin hat neben zwei erwachsenen Söhnen eine minderjährige Tochter aus einer früheren Beziehung, wobei nicht festgestellt werden kann, ob ihre Tochter gegenwärtig in Österreich lebt. Die Obsorgepflicht für ihre Tochter kommt der Beschwerdeführerin zu. Ansonsten verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich über keine maßgeblichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte und ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  6. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt und ergeben sich daraus die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin sowie zu ihrem Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre Identität ergeben sich zweifelsfrei aus den im Behördenakt befindlichen Kopien zweier serbischer Reisepässe mit den Nr. XXXX (AS 252) und XXXX (AS 268).Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre Identität ergeben sich zweifelsfrei aus den im Behördenakt befindlichen Kopien zweier serbischer Reisepässe mit den Nr. römisch 40 (AS 252) und römisch 40 (AS 268). Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen, ihrem Gesundheitszustand und ihrer Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen sowie im vorangegangenen Verfahren, in welchem gegen sie rechtskräftig jenes Einreiseverbot verhängt worden war, dessen Aufhebung bzw. Verkürzung nunmehr beantragt wurde. Zudem lässt sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einerseits dem im Akt einliegenden Bescheid vom 21.10.2019 sowie andererseits dem IZR-Auszug entnehmen und ist dem erkennenden Gericht das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020, GZ: XXXX , aufgrund ihres Amtswissens inhaltlich ebenso bekannt. Die Ausreise der Beschwerdeführerin nach Serbien ergibt sich zweifelsfrei aus dem Behördenakt und berechnet sich daraus das Ende der Gültigkeit des verhängten Einreiseverbotes.Zudem lässt sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einerseits dem im Akt einliegenden Bescheid vom 21.10.2019 sowie andererseits dem IZR-Auszug entnehmen und ist dem erkennenden Gericht das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020, GZ: römisch 40 , aufgrund ihres Amtswissens inhaltlich ebenso bekannt. Die Ausreise der Beschwerdeführerin nach Serbien ergibt sich zweifelsfrei aus dem Behördenakt und berechnet sich daraus das Ende der Gültigkeit des verhängten Einreiseverbotes. Die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt XXXX zur Zl. XXXX . Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin lassen sich zweifelsfrei der eingebrachten Kopien seines Behindertenausweises, ausgestellt vom Bundessozialamt am 17.05.2010, sowie den medizinischen Unterlagen (AS 294ff) entnehmen.Die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt römisch 40 zur Zl. römisch 40 . Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin lassen sich zweifelsfrei der eingebrachten Kopien seines Behindertenausweises, ausgestellt vom Bundessozialamt am 17.05.2010, sowie den medizinischen Unterlagen (AS 294ff) entnehmen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Tochter hat, gründet auf dem unbestrittenen Akteninhalt, wohingegen die Negativfeststellung in Bezug auf deren Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem eingeholten ZMR-Auszug beruht, wonach sie zuletzt bis 12.10.2021 in Österreich gemeldet war. Hinweise auf sonstige familiäre oder private Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich kamen im Verfahren nicht hervor, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war. Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, wohingegen ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich hervorkommt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Anzuwendende Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung des § 60 FPG 2005 lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 60, FPG 2005 lautet: „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung § 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60,

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 erteilt wird.“2. ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des § 78 Abs. 1 und 2 AVG lautet:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 78, Absatz eins und 2 AVG lautet: „§ 78.

(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.“ 3.
  1. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall: 3.2.
  2. Zum Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  3. Zum Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 60Abs.

1 FPG ist Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines auf Grundlage von § 53 Abs. 2 leg. cit. verhängten Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat, wobei er seine fristgerechte Ausreise auch nachzuweisen hat.

Paragraph 60, Absatz eins, FPG ist Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines auf Grundlage von Paragraph 53, Absatz 2, leg. cit. verhängten Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat, wobei er seine fristgerechte Ausreise auch nachzuweisen hat. Diese Voraussetzung ist im Falle der Beschwerdeführerin erfüllt. So reiste sie unbestritten am 16.09.2020 - nach Rechtskraft des gegen sie erlassenen Einreiseverbotes - von Österreich nach Serbien aus. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Dies ergibt sich nicht zuletzt bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 60 Abs. 1 FPG, der eine etwaige Verkürzung oder Aufhebung eines bestehenden Einreiseverbotes unter Berücksichtigung „der für die Erlassung ... maßgeblichen Umstände“ vorsieht. Die vorzunehmende Gefährdungsprognose muss hierbei auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 4 FPG, wonach die Frist des Einreiseverbotes „mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt“ (vgl. VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Dies ergibt sich nicht zuletzt bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 60, Absatz eins, FPG, der eine etwaige Verkürzung oder Aufhebung eines bestehenden Einreiseverbotes unter Berücksichtigung „der für die Erlassung ... maßgeblichen Umstände“ vorsieht. Die vorzunehmende Gefährdungsprognose muss hierbei auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus Paragraph 53, Absatz 4, FPG, wonach die Frist des Einreiseverbotes „mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt“ vergleiche VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Angesichts des von der Beschwerdeführerin seit Verhängung des gegen sie gerichteten Einreiseverbotes gezeigten Verhaltens vermochte diese jedenfalls eine seither zu ihren Gunsten veränderte Sachlage darzulegen. So spricht nicht nur für sie, dass sie ihrer Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Rechtskraft der zweitinstanzlichen Entscheidung selbständig nachkam. Vielmehr hat sie ihren auf die zukünftige Achtung österreichischer Gesetze bzw. unionsrechtlicher Vorgaben ausgerichteten Willen unter Beweis gestellt, indem sie – trotz aufrechter Ehe mit ihrem in Österreich lebenden Gatten – von sich aus den rechtlich vorgesehenen Weg für einen Zuzug nach Österreich einzuhalten versuchte, indem sie nach der Eheschließung im September 2021 in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte um letztlich den Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes zu stellen. Das gegen die Beschwerdeführerin zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2019 verhängte, auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot wurde auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützt. Hinsichtlich der nunmehr vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit der Betretung wegen Schwarzarbeit (vgl. § 53 Abs. 2 Z 7 FPG) im Jahr 2019 diesbezüglich nicht mehr polizeilich in Erscheinung getreten ist und nunmehr Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihrem Ehegatten hat.Das gegen die Beschwerdeführerin zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2019 verhängte, auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot wurde auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gestützt. Hinsichtlich der nunmehr vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit der Betretung wegen Schwarzarbeit vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG) im Jahr 2019 diesbezüglich nicht mehr polizeilich in Erscheinung getreten ist und nunmehr Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihrem Ehegatten hat. Des Weiteren wendete die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 21.10.2019 die Gesetzesbestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG an, die kürzlich mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes als verfassungswidrig aufgehoben wurde (vgl. VfGH 06.12.2022, G264/2022-7). In § 53 Abs. 2 FPG werden nach wie vor bestimmte Umstände angeführt, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. anderer öffentlicher Interessen iSd Art 8 Abs. 2 EMRK darstellen. Ein solcher Umstand lag nach früherer Rechtslage dann vor, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte (Z 6 leg cit). Eine aktuelle Mittellosigkeit vermag sohin gegenwärtig ein Einreiseverbot nicht zu begründen und liegt somit keine dahingehende Gefährdung durch die Beschwerdeführerin vor. Zudem stellte die Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte in Österreich bislang keine finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften dar und ist in diesem Zusammenhang abermals auf ihre aufrechte Ehe mit einem Österreich hinzuweisen.Des Weiteren wendete die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 21.10.2019 die Gesetzesbestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG an, die kürzlich mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes als verfassungswidrig aufgehoben wurde vergleiche VfGH 06.12.2022, G264/2022-7). In Paragraph 53, Absatz 2, FPG werden nach wie vor bestimmte Umstände angeführt, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. anderer öffentlicher Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen. Ein solcher Umstand lag nach früherer Rechtslage dann vor, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte (Ziffer 6, leg cit). Eine aktuelle Mittellosigkeit vermag sohin gegenwärtig ein Einreiseverbot nicht zu begründen und liegt somit keine dahingehende Gefährdung durch die Beschwerdeführerin vor. Zudem stellte die Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte in Österreich bislang keine finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften dar und ist in diesem Zusammenhang abermals auf ihre aufrechte Ehe mit einem Österreich hinzuweisen. Bezüglich der gegenständlich im Hinblick auf die Beschwerdeführerin vorzunehmenden Gefährdungsprognose bleibt somit festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont hat, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).Bezüglich der gegenständlich im Hinblick auf die Beschwerdeführerin vorzunehmenden Gefährdungsprognose bleibt somit festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont hat, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Auch wenn die Verfehlungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre vergangene Negierung verwaltungs- sowie aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen nicht zu verharmlosen sind und das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407), so ergeben sich hinsichtlich der strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihres nach Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes gesetzten Verhaltens sowie des Ablaufs von bereits zwei Jahren und drei Monaten der festgesetzten Dauer des Einreiseverbotes letztlich keine Anhaltspunkte für das weitere Vorliegen einer von ihr ausgehenden, die Aufrechterhaltung des in der Dauer von drei Jahren verhängten Einreiseverbotes rechtfertigenden Gefährlichkeit, insbesondere in Anbetracht des damit verbundenen Eingriffs in ihr Familienleben mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten sowie des gesundheitlichen Zustands ihres Ehegatten.Auch wenn die Verfehlungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre vergangene Negierung verwaltungs- sowie aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen nicht zu verharmlosen sind und das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407), so ergeben sich hinsichtlich der strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihres nach Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes gesetzten Verhaltens sowie des Ablaufs von bereits zwei Jahren und drei Monaten der festgesetzten Dauer des Einreiseverbotes letztlich keine Anhaltspunkte für das weitere Vorliegen einer von ihr ausgehenden, die Aufrechterhaltung des in der Dauer von drei Jahren verhängten Einreiseverbotes rechtfertigenden Gefährlichkeit, insbesondere in Anbetracht des damit verbundenen Eingriffs in ihr Familienleben mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten sowie des gesundheitlichen Zustands ihres Ehegatten. Aufgrund dieser Ausführungen war das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot spruchgemäß aufzuheben. 3.2.2. Zur Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2. Zur Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 59Abs.

1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

§ 78Abs.

1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.

§ 78Abs.

2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.

Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), BGBl. Nr. 235/1984 idgF BGBl. I Nr. 5/2008, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. In Ermangelung eines amtswegigen Verkürzungs- oder Behebungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Einreiseverbot ist gegenständlich vom Vorliegen eines wesentlichen privaten Parteieninteresses auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.In Ermangelung eines amtswegigen Verkürzungs- oder Behebungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Einreiseverbot ist gegenständlich vom Vorliegen eines wesentlichen privaten Parteieninteresses auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV vorliegt. Da die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids überdies keinerlei Ausführungen enthielt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids überdies keinerlei Ausführungen enthielt, war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen fest. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zum unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin, ihrer fristgerechten Ausreise nach Serbien sowie zu ihrem Privat- und Familienleben blieben unbestritten. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Gegenständlich steht der maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen fest. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zum unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin, ihrer fristgerechten Ausreise nach Serbien sowie zu ihrem Privat- und Familienleben blieben unbestritten. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2225767.2.00

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