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{'item': 'I416 2260101-1'}

Obsah (14)§ 60Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 69§ 78§ 59§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlI416 2260101-1 SpruchI416 2260101-1/3E, I416 2260101-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 60Abs.

1 FPG aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. stattgegeben und das mit Bescheid vom 18.09.2019 erlassene Einreiseverbot

Paragraph 60, Absatz eins, FPG aufgehoben. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, war im Zeitraum von 11.01.2018 bis 02.02.2018 in Österreich behördlich gemeldet. Am 19.11.2018 und am 17.09.2019 wurde der Beschwerdeführer in Österreich jeweils auf Baustellen bei der Schwarzarbeit betreten.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft und reiste der Beschwerdeführer am 20.09.2019 freiwillig nach Serbien aus.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft und reiste der Beschwerdeführer am 20.09.2019 freiwillig nach Serbien aus.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2021 im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung einen förmlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes in den Schengen-Raum unter Beifügung zahlreicher Unterlagen. Begründend wurde unter anderem angeführt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in einer Beziehung sei und seine Lebensgefährtin im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ sei. Eine Eheschließung sei beabsichtigt und erziele seine zukünftige Ehegattin ein ausreichendes Einkommen, sodass die gesetzlichen Unterhaltserfordernisse für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer vorliegen würden. Mit Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ bestünde für den Beschwerdeführer ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt, womit die Gefahr einer neuerlichen Ausübung einer nach dem AuslBG unerlaubten Beschäftigung nicht bestünde, sodass der Grund für die Verhängung des seinerzeitigen Einreiseverbotes weggefallen sei. Aus diesem Grund werde der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt.
  2. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 03.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Abweisung seines Antrages

§ 60

FPG mitgeteilt und wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkatalogs gewährt.4. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 03.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Abweisung seines Antrages

Paragraph 60, FPG mitgeteilt und wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkatalogs gewährt.

  1. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert mit 21.02.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.03.2022, wurde ausgeführt, dass er nunmehr mit XXXX (im Folgenden: R.M.) verheiratet sei, wobei entsprechende Nachweise nachgereicht werden würden. Aufgrund des nunmehr bestehenden Unterhaltsanspruches gegenüber seiner Ehegattin und der Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit legalem Zugang zum Arbeitsmarkt sei die Gefährdungsprognose betreffend den Beschwerdeführer nicht zwingend aufrechtzuerhalten, zumal das (einmalige) Fehlverhalten auch bereits zweieinhalb Jahre zurückliegen würde.
  2. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert mit 21.02.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.03.2022, wurde ausgeführt, dass er nunmehr mit römisch 40 (im Folgenden: R.M.) verheiratet sei, wobei entsprechende Nachweise nachgereicht werden würden. Aufgrund des nunmehr bestehenden Unterhaltsanspruches gegenüber seiner Ehegattin und der Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit legalem Zugang zum Arbeitsmarkt sei die Gefährdungsprognose betreffend den Beschwerdeführer nicht zwingend aufrechtzuerhalten, zumal das (einmalige) Fehlverhalten auch bereits zweieinhalb Jahre zurückliegen würde.
  3. Aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich wurde von der belangten Behörde ein Erhebungsersuchen mit Nachschau an der Adresse der R.M. am 14.03.2022 an die österreichischen Sicherheitsbehörden gestellt, woraufhin am 26.04.2022 ein Bericht der LPD XXXX erstellt wurde, dass an der im Ersuchen angeführten Adresse am 21.04.2022 unter anderem der Beschwerdeführer sowie R.M. angetroffen worden seien.
  4. Aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich wurde von der belangten Behörde ein Erhebungsersuchen mit Nachschau an der Adresse der R.M. am 14.03.2022 an die österreichischen Sicherheitsbehörden gestellt, woraufhin am 26.04.2022 ein Bericht der LPD römisch 40 erstellt wurde, dass an der im Ersuchen angeführten Adresse am 21.04.2022 unter anderem der Beschwerdeführer sowie R.M. angetroffen worden seien.
  5. In einer Urkundenvorlage der früheren Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 26.04.2022 wurde der belangten Behörde eine Heiratsurkunde des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht.
  6. Am 12.05.2022 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Vollmachtserteilung an die nunmehr ausgewiesene Rechtsanwältin mit und ersuchte um zukünftige Zustellung an seine Rechtsvertretung.
  7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 18.09.2019 erlassenen Einreiseverbotes

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde ihm

§ 78

AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten und wurde ihm hierfür eine Zahlungsfrist von zwei Wochen eingeräumt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von keinen wesentlichen Änderungen der persönlichen Lage des Beschwerdeführers ausgegangen habe werden können und er sich seit Erlassung des Einreiseverbotes wissentlich zumindest einmal unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Voraussetzungen für die damalige Erlassung des Einreiseverbotes würden zweifelsfrei noch immer vorliegen.9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 18.09.2019 erlassenen Einreiseverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde ihm

Paragraph 78, AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten und wurde ihm hierfür eine Zahlungsfrist von zwei Wochen eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von keinen wesentlichen Änderungen der persönlichen Lage des Beschwerdeführers ausgegangen habe werden können und er sich seit Erlassung des Einreiseverbotes wissentlich zumindest einmal unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Voraussetzungen für die damalige Erlassung des Einreiseverbotes würden zweifelsfrei noch immer vorliegen.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.09.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtvertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.08.2022 und begründete diese damit, dass er seit 23.04.2022 mit R.M. verheiratet sei und seine Ehefrau über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –EU“ verfügen würde. Aufgrund dieser Ehe könne dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 46 NAG erteilt werden, mit dem ihm künftig freier Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich zukommen würde. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen in Serbien und sei nicht zu erwarten, dass er neuerlich einer unerlaubten Beschäftigung nachgehen werde. Mit seiner letztmaligen Einreise habe er einen Fehler begangen, wobei dies mit der Schwangerschaft seiner Ehefrau zu tun gehabt habe. Nach der Kontrolle sei er auch umgehend nach Serbien zurückgekehrt und er halte sich seither durchgehend dort auf, wobei er seinen Fehler sehr bereuen würde. Außerdem erwarte das Ehepaar ihr erstes Kind im November 2022 und habe der Beschwerdeführer somit ein berechtigtes Interesse daran, zu seiner Familie in Österreich zu ziehen. Aus den genannten Gründen könne daher eine positive Zukunftsprognose getroffen werden und lägen die Voraussetzungen für die Aufhebung des Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 1 FPG vor.
  2. Mit Schriftsatz vom 14.09.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtvertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.08.2022 und begründete diese damit, dass er seit 23.04.2022 mit R.M. verheiratet sei und seine Ehefrau über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –EU“ verfügen würde. Aufgrund dieser Ehe könne dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 46, NAG erteilt werden, mit dem ihm künftig freier Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich zukommen würde. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen in Serbien und sei nicht zu erwarten, dass er neuerlich einer unerlaubten Beschäftigung nachgehen werde. Mit seiner letztmaligen Einreise habe er einen Fehler begangen, wobei dies mit der Schwangerschaft seiner Ehefrau zu tun gehabt habe. Nach der Kontrolle sei er auch umgehend nach Serbien zurückgekehrt und er halte sich seither durchgehend dort auf, wobei er seinen Fehler sehr bereuen würde. Außerdem erwarte das Ehepaar ihr erstes Kind im November 2022 und habe der Beschwerdeführer somit ein berechtigtes Interesse daran, zu seiner Familie in Österreich zu ziehen. Aus den genannten Gründen könne daher eine positive Zukunftsprognose getroffen werden und lägen die Voraussetzungen für die Aufhebung des Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG vor.
  3. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Serbien acht Jahre eine Grundschule und vier Jahre ein Gymnasium besucht. Anschließend hat er ein vierjähriges Studium der Physiotherapie abgeschlossen und Arbeitserfahrung in einem Krankenhaus sowie auf Baustellen gesammelt. In Serbien leben nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers und verfügt der Beschwerdeführer seit 02.08.2002 durchgehend über denselben Wohnsitz in Serbien. Er ist außerdem seit 20.11.2020 in einem serbischen Wirtschaftsunternehmen auf unbefristete Zeit beschäftigt. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 11.01.2018 bis 02.02.2018 im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet. Er wurde schließlich am 19.11.2018 und letztmalig am 17.09.2019 - nachdem er zuvor am 19.08.2019 visumsfrei in das Bundesgebiet einreiste – auf Baustellen bei der Schwarzarbeit betreten. Der Beschwerdeführer reiste schließlich am 20.09.2019 freiwillig nach Serbien aus. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein aufrechtes, auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot auf Grundlage des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG, welches bis zum 20.09.2023 gültig ist.Gegen den Beschwerdeführer besteht ein aufrechtes, auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot auf Grundlage des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG, welches bis zum 20.09.2023 gültig ist. Der Beschwerdeführer ist seit 23.04.2022 mit der serbischen Staatsbürgerin R.M., geb. am XXXX , standesamtlich verheiratet und kommt seiner Ehefrau in Österreich der gültige Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu. Das Ehepaar hat zudem einen gemeinsamen Sohn, der am XXXX in XXXX geboren wurde und verfügt der Beschwerdeführer damit über besonderes berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist seit 23.04.2022 mit der serbischen Staatsbürgerin R.M., geb. am römisch 40 , standesamtlich verheiratet und kommt seiner Ehefrau in Österreich der gültige Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu. Das Ehepaar hat zudem einen gemeinsamen Sohn, der am römisch 40 in römisch 40 geboren wurde und verfügt der Beschwerdeführer damit über besonderes berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet in den Jahren 2017 bis 2019 mehrmals einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  5. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt und ergeben sich daraus die Feststellungen zur Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers sowie zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Identität ergeben sich zweifelsfrei aus den im Behördenakt befindlichen Kopien seines serbischen Reisepasses mit der Nr. 016348134 (AS 375). Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Serbien, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen sowie im vorangegangenen Verfahren, in welchem gegen ihn rechtskräftig jenes Einreiseverbot verhängt worden war, dessen Aufhebung bzw. Verkürzung nunmehr beantragt wurde. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde die beglaubigten Übersetzungen einer Arbeitsbestätigung datiert mit 07.05.2022 (AS 381) sowie einer Wohnsitzbescheinigung datiert mit 28.04.2022 (AS 383) vor und gründen darauf die Feststellungen zu seiner Arbeitstätigkeit und seinem Wohnsitz in Serbien. Zudem lässt sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sowie seine Betretung bei der Schwarzarbeit dem im Akt einliegenden Bescheid vom 18.09.2019 entnehmen und ergibt sich aus dem IZR-Auszug sowie dem sonstigen Akteninhalt, dass er dagegen kein Rechtsmittel erhoben hat. Die Ausreise des Beschwerdeführers nach Serbien ergibt sich zweifelsfrei aus dem Behördenakt, insbesondere aus dem entsprechenden Sichtvermerk im Reisepass des Beschwerdeführers (AS 255), und berechnet sich daraus das Ende der Gültigkeit des verhängten Einreiseverbotes. Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer serbischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten serbischen Heiratsurkunde datiert mit 23.04.2022 (AS 329), wohingegen sich die Geburt des gemeinsamen Sohnes der eingebrachten Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt XXXX zur Zl. XXXX (OZ 2), entnehmen lässt.Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer serbischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten serbischen Heiratsurkunde datiert mit 23.04.2022 (AS 329), wohingegen sich die Geburt des gemeinsamen Sohnes der eingebrachten Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 zur Zl. römisch 40 (OZ 2), entnehmen lässt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrmals im Bundesgebiet erwerbstätig war, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, wohingegen seine strafgerichtliche Unbescholtenheit aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich hervorgeht.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  7. Anzuwendende Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung des § 60 FPG 2005 lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 60, FPG 2005 lautet: „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung § 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60,

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 erteilt wird.“2. ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des § 78 Abs. 1 und 2 AVG lautet:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 78, Absatz eins und 2 AVG lautet: „§ 78.

(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.“ 3.
  1. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall: 3.2.
  2. Zum Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  3. Zum Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 60Abs.

1 FPG ist Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines auf Grundlage von § 53 Abs. 2 leg. cit. verhängten Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat, wobei er seine fristgerechte Ausreise auch nachzuweisen hat.

Paragraph 60, Absatz eins, FPG ist Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines auf Grundlage von Paragraph 53, Absatz 2, leg. cit. verhängten Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat, wobei er seine fristgerechte Ausreise auch nachzuweisen hat. Diese Voraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers erfüllt. So reiste er unbestritten am 20.09.2019 - nach Erlassung des gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbotes - von Österreich nach Serbien aus. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Dies ergibt sich nicht zuletzt bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 60 Abs. 1 FPG, der eine etwaige Verkürzung oder Aufhebung eines bestehenden Einreiseverbotes unter Berücksichtigung „der für die Erlassung ... maßgeblichen Umstände“ vorsieht. Die vorzunehmende Gefährdungsprognose muss hierbei auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 4 FPG, wonach die Frist des Einreiseverbotes „mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt“ (vgl. VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Dies ergibt sich nicht zuletzt bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 60, Absatz eins, FPG, der eine etwaige Verkürzung oder Aufhebung eines bestehenden Einreiseverbotes unter Berücksichtigung „der für die Erlassung ... maßgeblichen Umstände“ vorsieht. Die vorzunehmende Gefährdungsprognose muss hierbei auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus Paragraph 53, Absatz 4, FPG, wonach die Frist des Einreiseverbotes „mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt“ vergleiche VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Angesichts des vom Beschwerdeführers seit Verhängung des gegen ihn gerichteten Einreiseverbotes gezeigten Verhaltens vermochte dieser jedenfalls eine seither zu seinen Gunsten veränderte Sachlage darzulegen. So spricht nicht nur für ihn, dass er seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bereits zwei Tage nach der behördlichen Entscheidung selbständig nachkam. Vielmehr hat er seinen auf die zukünftige Achtung österreichischer Gesetze bzw. unionsrechtlicher Vorgaben ausgerichteten Willen unter Beweis gestellt, indem er von sich aus den rechtlich vorgesehenen Weg für einen dauerhaften Zuzug nach Österreich einzuhalten versuchte, indem er am 27.09.2021 – somit zwei Jahre nach seiner Ausreise nach Serbien – den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes stellte. Überdies ist der Beschwerdeführer seit 23.04.2022 mit einer in Österreich wohnhaften serbischen Staatsangehörigen verheiratet und wurde der gemeinsame Sohn am XXXX geboren, wobei der Beschwerdeführer lediglich einmalig aufgrund der bestehenden Schwangerschaft für kurze Zeit nach Österreich zurückkehrte.Angesichts des vom Beschwerdeführers seit Verhängung des gegen ihn gerichteten Einreiseverbotes gezeigten Verhaltens vermochte dieser jedenfalls eine seither zu seinen Gunsten veränderte Sachlage darzulegen. So spricht nicht nur für ihn, dass er seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bereits zwei Tage nach der behördlichen Entscheidung selbständig nachkam. Vielmehr hat er seinen auf die zukünftige Achtung österreichischer Gesetze bzw. unionsrechtlicher Vorgaben ausgerichteten Willen unter Beweis gestellt, indem er von sich aus den rechtlich vorgesehenen Weg für einen dauerhaften Zuzug nach Österreich einzuhalten versuchte, indem er am 27.09.2021 – somit zwei Jahre nach seiner Ausreise nach Serbien – den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes stellte. Überdies ist der Beschwerdeführer seit 23.04.2022 mit einer in Österreich wohnhaften serbischen Staatsangehörigen verheiratet und wurde der gemeinsame Sohn am römisch 40 geboren, wobei der Beschwerdeführer lediglich einmalig aufgrund der bestehenden Schwangerschaft für kurze Zeit nach Österreich zurückkehrte. Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR bereits mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90) und hat ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist jedoch kaum möglich. Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt daher grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 22.08.2019; Ra 2019/21/0128; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016).Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR bereits mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90) und hat ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist jedoch kaum möglich. Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt daher grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 22.08.2019; Ra 2019/21/0128; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Das gegen den Beschwerdeführer zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2019 verhängte, auf die Dauer von vier Jahren befristete Einreiseverbot wurde auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt. Hinsichtlich der nunmehr vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit der Betretung wegen Schwarzarbeit (vgl. § 53 Abs. 2 Z 7 FPG) im Jahr 2019 diesbezüglich nicht mehr polizeilich in Erscheinung getreten ist und in Serbien seit über zwei Jahren einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, wobei der Arbeitsvertrag auf unbefristete Zeit abgeschlossen wurde. Zudem stellte der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in Österreich bislang keine finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften dar und ist in diesem Zusammenhang auch auf den bestehenden wechselseitigen Anspruch auf Ehegattenunterhalt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hinzuweisen.Das gegen den Beschwerdeführer zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2019 verhängte, auf die Dauer von vier Jahren befristete Einreiseverbot wurde auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt. Hinsichtlich der nunmehr vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit der Betretung wegen Schwarzarbeit vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG) im Jahr 2019 diesbezüglich nicht mehr polizeilich in Erscheinung getreten ist und in Serbien seit über zwei Jahren einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, wobei der Arbeitsvertrag auf unbefristete Zeit abgeschlossen wurde. Zudem stellte der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in Österreich bislang keine finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften dar und ist in diesem Zusammenhang auch auf den bestehenden wechselseitigen Anspruch auf Ehegattenunterhalt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hinzuweisen. Bezüglich der gegenständlich im Hinblick auf den Beschwerdeführer vorzunehmenden Gefährdungsprognose bleibt somit festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont hat, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).Bezüglich der gegenständlich im Hinblick auf den Beschwerdeführer vorzunehmenden Gefährdungsprognose bleibt somit festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont hat, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Auch wenn die Verfehlungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine vergangene Negierung verwaltungs- sowie aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen nicht zu verharmlosen sind und das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407), so ergeben sich hinsichtlich des strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines nach Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes gesetzten Verhaltens sowie des Ablaufs von bereits drei Jahren und drei Monaten der festgesetzten Dauer des Einreiseverbotes letztlich keine Anhaltspunkte für das weitere Vorliegen einer von ihm ausgehenden, die Aufrechterhaltung des in der Dauer von vier Jahren verhängten Einreiseverbotes rechtfertigenden Gefährlichkeit, insbesondere in Anbetracht des damit verbundenen Eingriffs in sein Familienleben mit seiner in Österreich lebenden Ehegattin sowie dem gemeinsamen Sohn. Auch wenn die Verfehlungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine vergangene Negierung verwaltungs- sowie aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen nicht zu verharmlosen sind und das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407), so ergeben sich hinsichtlich des strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines nach Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes gesetzten Verhaltens sowie des Ablaufs von bereits drei Jahren und drei Monaten der festgesetzten Dauer des Einreiseverbotes letztlich keine Anhaltspunkte für das weitere Vorliegen einer von ihm ausgehenden, die Aufrechterhaltung des in der Dauer von vier Jahren verhängten Einreiseverbotes rechtfertigenden Gefährlichkeit, insbesondere in Anbetracht des damit verbundenen Eingriffs in sein Familienleben mit seiner in Österreich lebenden Ehegattin sowie dem gemeinsamen Sohn. Aufgrund dieser Ausführungen war das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot spruchgemäß aufzuheben. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang überdies zu erwähnen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags – offenkundig irrtümlich – auf die Rechtsgrundlage des § 69 Abs. 2 FPG gestützt hatte, welcher jedoch die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige regelt, und nicht die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes gegen einen Drittstaatsangehörigen, wie im Fall des Beschwerdeführers. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang überdies zu erwähnen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags – offenkundig irrtümlich – auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 69, Absatz 2, FPG gestützt hatte, welcher jedoch die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige regelt, und nicht die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes gegen einen Drittstaatsangehörigen, wie im Fall des Beschwerdeführers. 3.2.2. Zur Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2. Zur Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 59Abs.

1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

§ 78Abs.

1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.

§ 78Abs.

2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.

Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), BGBl. Nr. 235/1984 idgF BGBl. I Nr. 5/2008, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. In Ermangelung eines amtswegigen Verkürzungs- oder Behebungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot ist gegenständlich vom Vorliegen eines wesentlichen privaten Parteieninteresses auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.In Ermangelung eines amtswegigen Verkürzungs- oder Behebungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot ist gegenständlich vom Vorliegen eines wesentlichen privaten Parteieninteresses auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV vorliegt. Da die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids überdies keinerlei Ausführungen enthielt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids überdies keinerlei Ausführungen enthielt, war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen fest. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zum unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seiner fristgerechten Ausreise nach Serbien sowie zu seinem Privat- und Familienleben blieben unbestritten. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Gegenständlich steht der maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen fest. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zum unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seiner fristgerechten Ausreise nach Serbien sowie zu seinem Privat- und Familienleben blieben unbestritten. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2260101.1.00

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