RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlI416 2265004-1 SpruchI416 2265004-1/6E, I416 2265004-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer heiratete am 29.07.2019 in Serbien eine zum damaligen Zeitpunkt in Österreich wohnhafte, ungarische Staatsangehörige, begründete mit 14.10.2019 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und stellte am 17.10.2019 beim Stadtmagistrat XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers.Der Beschwerdeführer heiratete am 29.07.2019 in Serbien eine zum damaligen Zeitpunkt in Österreich wohnhafte, ungarische Staatsangehörige, begründete mit 14.10.2019 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und stellte am 17.10.2019 beim Stadtmagistrat römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers. Aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe wurde in der Folge die LPD XXXX seitens des Stadtmagistrats XXXX mit Erhebungen befasst.Aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe wurde in der Folge die LPD römisch 40 seitens des Stadtmagistrats römisch 40 mit Erhebungen befasst. Mit Bericht der LPD XXXX vom 14.07.2020 wurde dem Stadtmagistrat XXXX sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Rahmen einer Hauserhebung durch Polizeibeamte an deren gemeinsamer Meldeadresse nicht angetroffen werden hätten können und weder eine Befragung von Nachbarn noch Erhebungen in sozialen Meiden tragfähige Hinweise auf das Bestehen eines tatsächlichen Ehe- und Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ergeben hätten. Einer Ladung zu einem Einvernahmetermin bei der LPD XXXX für den 14.07.2020 habe ebenfalls nur der Beschwerdeführer – nicht jedoch seine zugleich geladene Ehefrau – Folge geleistet, wobei der Beschwerdeführer hierbei angegeben habe, seine Ehefrau habe alleine einen Urlaub in Serbien angetreten, wo deren Kind sowie der Kindesvater leben würden. Auch ansonsten habe der Beschwerdeführer lediglich äußerst rudimentäre Kenntnisse in Bezug auf die Lebensumstände und das persönliche Umfeld seiner Ehefrau zu demonstrieren und auch keine gemeinsamen Familienfotos oder aussagekräftige Chat-Nachrichtenverläufe mit seiner Ehefrau auf seinem Mobiltelefon vorzuweisen vermocht.Mit Bericht der LPD römisch 40 vom 14.07.2020 wurde dem Stadtmagistrat römisch 40 sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Rahmen einer Hauserhebung durch Polizeibeamte an deren gemeinsamer Meldeadresse nicht angetroffen werden hätten können und weder eine Befragung von Nachbarn noch Erhebungen in sozialen Meiden tragfähige Hinweise auf das Bestehen eines tatsächlichen Ehe- und Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ergeben hätten. Einer Ladung zu einem Einvernahmetermin bei der LPD römisch 40 für den 14.07.2020 habe ebenfalls nur der Beschwerdeführer – nicht jedoch seine zugleich geladene Ehefrau – Folge geleistet, wobei der Beschwerdeführer hierbei angegeben habe, seine Ehefrau habe alleine einen Urlaub in Serbien angetreten, wo deren Kind sowie der Kindesvater leben würden. Auch ansonsten habe der Beschwerdeführer lediglich äußerst rudimentäre Kenntnisse in Bezug auf die Lebensumstände und das persönliche Umfeld seiner Ehefrau zu demonstrieren und auch keine gemeinsamen Familienfotos oder aussagekräftige Chat-Nachrichtenverläufe mit seiner Ehefrau auf seinem Mobiltelefon vorzuweisen vermocht. Am 27.04.2022 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag an den Stadtmagistrat XXXX vom 17.10.2019 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zurück.Am 27.04.2022 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag an den Stadtmagistrat römisch 40 vom 17.10.2019 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zurück. Am 17.06.2022 verzog die Ehefrau des Beschwerdeführers nach Serbien. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 26.07.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Am 07.09.2022 wurde seitens der LPD XXXX im Auftrag der belangten Behörde eine Hauserhebung an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durchgeführt und konnte dieser hierbei angetroffen und zugleich sein serbischer Reisepass sichergestellt werden. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.Am 07.09.2022 wurde seitens der LPD römisch 40 im Auftrag der belangten Behörde eine Hauserhebung an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durchgeführt und konnte dieser hierbei angetroffen und zugleich sein serbischer Reisepass sichergestellt werden. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 17.10.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer neuerlich zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer abermals keinen Gebrauch. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und gehe zudem einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, sodass er durch sein Verhalten tatsächlich, gegenwärtig und erheblich die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährde.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und gehe zudem einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, sodass er durch sein Verhalten tatsächlich, gegenwärtig und erheblich die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährde. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.12.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Bescheid seien keine ausreichenden beweiswürdigenden Überlegungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu entnehmen und sei im gegebenen Zusammenhang lediglich auf einen Bericht der LPD XXXX verwiesen worden. Ebenso wenig sei das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers mit dem Wegzug seiner Ehefrau verloren gegangen.Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.12.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Bescheid seien keine ausreichenden beweiswürdigenden Überlegungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu entnehmen und sei im gegebenen Zusammenhang lediglich auf einen Bericht der LPD römisch 40 verwiesen worden. Ebenso wenig sei das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers mit dem Wegzug seiner Ehefrau verloren gegangen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2023 vorgelegt und langten am 05.01.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat keine Sorgepflichten. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Er stammt aus XXXX und hat bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Oktober 2019 in seinem Herkunftsstaat gelebt.Er stammt aus römisch 40 und hat bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Oktober 2019 in seinem Herkunftsstaat gelebt. Am 29.07.2019 heiratete der Beschwerdeführer in Serbien eine zum damaligen Zeitpunkt in Österreich wohnhafte, ungarische Staatsangehörige (IFA-Zl. XXXX ), die ab dem 06.02.2019 in Österreich hauptgemeldet und welcher am 15.10.2019 auf Antrag seitens des Stadtmagistrats XXXX eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt worden war. Die Ehefrau hat ein Kind aus einer vorangegangenen Beziehung, welches – ebenso wie der Kindesvater – in Serbien lebt. Am 17.06.2022 verzog die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls nach Serbien. Die Ehe wurde bislang nicht geschieden, jedoch handelt es sich hierbei um eine Aufenthaltsehe, welche seitens des Beschwerdeführers für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eingegangen wurde, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK mit seiner Ehefrau führen zu wollen.Am 29.07.2019 heiratete der Beschwerdeführer in Serbien eine zum damaligen Zeitpunkt in Österreich wohnhafte, ungarische Staatsangehörige (IFA-Zl. römisch 40 ), die ab dem 06.02.2019 in Österreich hauptgemeldet und welcher am 15.10.2019 auf Antrag seitens des Stadtmagistrats römisch 40 eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt worden war. Die Ehefrau hat ein Kind aus einer vorangegangenen Beziehung, welches – ebenso wie der Kindesvater – in Serbien lebt. Am 17.06.2022 verzog die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls nach Serbien. Die Ehe wurde bislang nicht geschieden, jedoch handelt es sich hierbei um eine Aufenthaltsehe, welche seitens des Beschwerdeführers für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eingegangen wurde, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK mit seiner Ehefrau führen zu wollen. Seit 14.10.2019 ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet, hierbei bis zum 17.06.2022 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Seit 17.06.2022 lebt er alleine in einer Wohnung. In Österreich verfügt er über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt in Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Am 17.10.2019 stellte er beim Stadtmagistrat XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, welchen er in der Folge am 27.04.2022 wieder zurückzog.Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt in Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Am 17.10.2019 stellte er beim Stadtmagistrat römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, welchen er in der Folge am 27.04.2022 wieder zurückzog. Er ging in Österreich von 17.02.2020 bis 31.05.2020, von 25.05.2020 bis 21.07.2020 sowie nunmehr laufend seit 23.07.2020 jeweils angemeldeten Erwerbstätigkeiten als LKW-Fahrer für drei verschiedene Transportunternehmen nach. Ansonsten verfügt er im Bundesgebiet über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 13.09.2022, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 und § 120 Abs. 1a FPG rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500 Euro verhängt.Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 13.09.2022, Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 120, Absatz eins a, FPG rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500 Euro verhängt. Am 20.11.2022, nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, wobei von 22.11.2022 bis 23.11.2022 sowie von 28.11.2022 bis 01.12.2022 von Polizeikräften zu unterschiedlichen Tageszeiten an seiner Meldeadresse Nachschau gehalten, geläutet und geklopft wurde, der Beschwerdeführer hierbei jedoch nicht angetroffen werden konnte.Am 20.11.2022, nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, wobei von 22.11.2022 bis 23.11.2022 sowie von 28.11.2022 bis 01.12.2022 von Polizeikräften zu unterschiedlichen Tageszeiten an seiner Meldeadresse Nachschau gehalten, geläutet und geklopft wurde, der Beschwerdeführer hierbei jedoch nicht angetroffen werden konnte. Gemäß § 1 Z 6 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im gegenständlichen Verfahren seitens der belangten Behörde sichergestellten – und sich in Kopie im Akt befindlichen - serbischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im gegenständlichen Verfahren seitens der belangten Behörde sichergestellten – und sich in Kopie im Akt befindlichen - serbischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen sowie den Lebensumständen seiner Ehefrau, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer aus XXXX stammt, geht überdies aus einer Abfrage im zentralen Melderegister hervor, ebenso wie die Feststellungen bezüglich seiner Wohnsitzmeldungen und den Wohnsitzmeldungen seiner Ehefrau, die ungarische Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau sowie der Umstand, dass diese mit 17.06.2022 nach Serbien verzogen ist.Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen sowie den Lebensumständen seiner Ehefrau, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 stammt, geht überdies aus einer Abfrage im zentralen Melderegister hervor, ebenso wie die Feststellungen bezüglich seiner Wohnsitzmeldungen und den Wohnsitzmeldungen seiner Ehefrau, die ungarische Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau sowie der Umstand, dass diese mit 17.06.2022 nach Serbien verzogen ist. Die Feststellungen bezüglich der Eheschließung des Beschwerdeführers am 29.07.2019 in Serbien gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt. Dass es sich hierbei um eine Aufenthaltsehe handelt, ist aus den skizzierten Ermittlungsergebnissen im sich im Akt befindlichen Bericht der LPD XXXX an die belangte Behörde vom 14.07.2020 samt einem angeschlossenen Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom selben Tag zu schließen. So konnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Rahmen einer Hauserhebung durch Polizeibeamte an ihrer gemeinsamen Meldeadresse nicht angetroffen werden und ergaben auch weder eine Befragung von Nachbarn noch Erhebungen in sozialen Meiden tragfähige Hinweise auf das Bestehen eines tatsächlichen Ehe- und Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Einer Ladung zu einem Einvernahmetermin bei der LPD XXXX für den 14.07.2020 leistete ebenfalls nur der Beschwerdeführer – nicht jedoch seine zugleich geladene Ehefrau – Folge, und gab er hierbei an, dass seine Ehefrau alleine einen Urlaub in Serbien angetreten habe, wo auch deren Kind sowie der Kindesvater leben würden. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer vor der LPD XXXX auch nur überaus mangelhafte Kenntnisse im Hinblick auf die Lebensumstände und das persönliche Umfeld seiner Ehefrau zu demonstrieren. Weder wusste er, wann diese das erste Mal in Österreich gemeldet war, noch konnte er den Vater ihres Kindes benennen oder angeben, wo das Kind zur Schule geht. "WhatsApp"-Nachrichtenverläufe mit seiner Frau vermochte er ebenso wenig auf seinem Handy vorzuweisen, wie gemeinsame Familienfotos, in einem anderen Chat-Dienst startete sein Nachrichtenverlauf mit seiner Ehefrau erstmalig mit 13.07.2020, und somit nur wenige Tage vor seinem Einvernahmetermin bei der LPD. Auf die Frage, wer denn der beste Freund seiner Ehefrau sei, gab er an, er „glaube“, dies sei eine gewisse XXXX , im Urlaub gemeinsam mit seiner Ehefrau oder mit dieser und deren Kind sei er ebenfalls zu keinem Zeitpunkt während aufrechter Ehe gewesen. Kennengelernt habe er seine Frau im Mai 2019 und somit in etwa zwei Monate vor der Eheschließung. All dies legt in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich laut dessen Angaben bereits während aufrechter Ehe ohne ihn in Serbien aufhielt und letztlich am 17.06.2022 endgültig in dieses Land – wo auch ihr Kind und der Kindesvater leben – verzog, unweigerlich den Schluss nahe, dass die Ehe zu dem Zweck eigegangen wurde, dem Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sowie einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG nicht voraussetzt, dass der Ehepartner gemäß § 117 FPG bestraft oder eine Anzeige gemäß § 117 FPG erstattet worden ist (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203, mwN). Auch trat der Beschwerdeführer den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe unter Verweis auf die Ermittlungsergebnisse der LPD XXXX in der Beschwerde inhaltlich nicht substantiiert entgegen und behauptete lediglich lapidar, „Nachbarn und Bekannte“ könnten bestätigen, „dass – wenn auch nur vorübergehend – zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt wurde“ und „Durch die Einvernahme der noch namhaft zu machenden Zeugen wird festgestellt werden, dass die von der Behörde angenommene Aufenthaltsehe tatsächlich nicht vorlag“. Letztlich machte er jedoch keinen einzigen allenfalls zu befragenden Zeugen, welcher sachdienliche Hinweise bezüglich des Vorliegens eines tatsächlichen Familienlebens zwischen ihm und seiner Ehefrau geben könnte, namhaft und ist in der Unterlassung einer Beweisaufnahme auch kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von einer Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema – wie im vorliegenden Fall bei nicht namentlich benannten Zeugen - unbestimmt ist (vgl. VwGH 20.04.2006, 2003/18/0009).Die Feststellungen bezüglich der Eheschließung des Beschwerdeführers am 29.07.2019 in Serbien gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt. Dass es sich hierbei um eine Aufenthaltsehe handelt, ist aus den skizzierten Ermittlungsergebnissen im sich im Akt befindlichen Bericht der LPD römisch 40 an die belangte Behörde vom 14.07.2020 samt einem angeschlossenen Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom selben Tag zu schließen. So konnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Rahmen einer Hauserhebung durch Polizeibeamte an ihrer gemeinsamen Meldeadresse nicht angetroffen werden und ergaben auch weder eine Befragung von Nachbarn noch Erhebungen in sozialen Meiden tragfähige Hinweise auf das Bestehen eines tatsächlichen Ehe- und Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Einer Ladung zu einem Einvernahmetermin bei der LPD römisch 40 für den 14.07.2020 leistete ebenfalls nur der Beschwerdeführer – nicht jedoch seine zugleich geladene Ehefrau – Folge, und gab er hierbei an, dass seine Ehefrau alleine einen Urlaub in Serbien angetreten habe, wo auch deren Kind sowie der Kindesvater leben würden. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer vor der LPD römisch 40 auch nur überaus mangelhafte Kenntnisse im Hinblick auf die Lebensumstände und das persönliche Umfeld seiner Ehefrau zu demonstrieren. Weder wusste er, wann diese das erste Mal in Österreich gemeldet war, noch konnte er den Vater ihres Kindes benennen oder angeben, wo das Kind zur Schule geht. "WhatsApp"-Nachrichtenverläufe mit seiner Frau vermochte er ebenso wenig auf seinem Handy vorzuweisen, wie gemeinsame Familienfotos, in einem anderen Chat-Dienst startete sein Nachrichtenverlauf mit seiner Ehefrau erstmalig mit 13.07.2020, und somit nur wenige Tage vor seinem Einvernahmetermin bei der LPD. Auf die Frage, wer denn der beste Freund seiner Ehefrau sei, gab er an, er „glaube“, dies sei eine gewisse römisch 40 , im Urlaub gemeinsam mit seiner Ehefrau oder mit dieser und deren Kind sei er ebenfalls zu keinem Zeitpunkt während aufrechter Ehe gewesen. Kennengelernt habe er seine Frau im Mai 2019 und somit in etwa zwei Monate vor der Eheschließung. All dies legt in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich laut dessen Angaben bereits während aufrechter Ehe ohne ihn in Serbien aufhielt und letztlich am 17.06.2022 endgültig in dieses Land – wo auch ihr Kind und der Kindesvater leben – verzog, unweigerlich den Schluss nahe, dass die Ehe zu dem Zweck eigegangen wurde, dem Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sowie einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht voraussetzt, dass der Ehepartner gemäß Paragraph 117, FPG bestraft oder eine Anzeige gemäß Paragraph 117, FPG erstattet worden ist vergleiche VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203, mwN). Auch trat der Beschwerdeführer den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe unter Verweis auf die Ermittlungsergebnisse der LPD römisch 40 in der Beschwerde inhaltlich nicht substantiiert entgegen und behauptete lediglich lapidar, „Nachbarn und Bekannte“ könnten bestätigen, „dass – wenn auch nur vorübergehend – zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt wurde“ und „Durch die Einvernahme der noch namhaft zu machenden Zeugen wird festgestellt werden, dass die von der Behörde angenommene Aufenthaltsehe tatsächlich nicht vorlag“. Letztlich machte er jedoch keinen einzigen allenfalls zu befragenden Zeugen, welcher sachdienliche Hinweise bezüglich des Vorliegens eines tatsächlichen Familienlebens zwischen ihm und seiner Ehefrau geben könnte, namhaft und ist in der Unterlassung einer Beweisaufnahme auch kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von einer Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema – wie im vorliegenden Fall bei nicht namentlich benannten Zeugen - unbestimmt ist vergleiche VwGH 20.04.2006, 2003/18/0009). Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, wobei aus letzterem überdies die seiner Ehefrau ausgestellte Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" als auch der Umstand ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführe zu keinem Zeitpunkt in Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet war und seinen am 17.10.2019 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers am 27.04.2022 wieder zurückzog. Die seitens des Beschwerdeführers in Österreich ausgeübten, angemeldeten Erwerbstätigkeiten als LKW-Fahrer für drei Transportunternehmen fußen auf einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, in Zusammenschau mit einem sich im Verwaltungsakt befindlichen "Beschäftigungsvertrag" mit seinem aktuellen Arbeitgeber. Dass er im Bundesgebiet keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte und den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer verhängte Verwaltungsstrafe in Höhe von 500 Euro aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet geht aus einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Anzeige an die LPD XXXX in Zusammenschau mit der entsprechenden, seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der LPD XXXX angeforderten Strafverfügung vom 13.09.2022, Zl. XXXX hervor, wobei die LPD im Zuge der Korrespondenz ausdrücklich bestätigte, dass diese Strafverfügung mit 01.10.2022 in Rechtskraft erwuchs.Die rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer verhängte Verwaltungsstrafe in Höhe von 500 Euro aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet geht aus einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Anzeige an die LPD römisch 40 in Zusammenschau mit der entsprechenden, seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der LPD römisch 40 angeforderten Strafverfügung vom 13.09.2022, Zl. römisch 40 hervor, wobei die LPD im Zuge der Korrespondenz ausdrücklich bestätigte, dass diese Strafverfügung mit 01.10.2022 in Rechtskraft erwuchs. Der gegen den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde am 20.11.2022 ergangene Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG findet sich im Verwaltungsakt. Dass in der Folge von 22.11.2022 bis 23.11.2022 sowie von 28.11.2022 bis 01.12.2022 von Polizeikräften zu unterschiedlichen Tageszeiten an seiner Meldeadresse Nachschau gehalten, geläutet und geklopft wurde, der Beschwerdeführer hierbei jedoch nicht angetroffen werden konnte, geht aus zwei sich im Akt befindlichen Berichten der LPD XXXX an die belangte Behörde vom 23.11.2022 bzw. vom 01.12.2022 hervor.Der gegen den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde am 20.11.2022 ergangene Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG findet sich im Verwaltungsakt. Dass in der Folge von 22.11.2022 bis 23.11.2022 sowie von 28.11.2022 bis 01.12.2022 von Polizeikräften zu unterschiedlichen Tageszeiten an seiner Meldeadresse Nachschau gehalten, geläutet und geklopft wurde, der Beschwerdeführer hierbei jedoch nicht angetroffen werden konnte, geht aus zwei sich im Akt befindlichen Berichten der LPD römisch 40 an die belangte Behörde vom 23.11.2022 bzw. vom 01.12.2022 hervor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ Der mit "Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften" betitelte § 117 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften" betitelte Paragraph 117, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „
(1)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.„
(1)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Wer gewerbsmäßig Ehen oder eingetragene Partnerschaften vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Wer gewerbsmäßig Ehen oder eingetragene Partnerschaften vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Der Fremde, der sich im Sinne dieser Bestimmung auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist als Beteiligter zu bestrafen.
(5)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.“
(5)Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.“ Der mit "Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption" betitelte § 30 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption" betitelte Paragraph 30, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.„
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2)An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“
(3)Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“ Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 52, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
- a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
- a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
- b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
- c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Abs. 2, 4 und 5 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten § 53a NAG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Absatz 2, 4 und 5 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten Paragraph 53 a, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 NAG idgF BGBl. I Nr.221/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte Paragraph 54, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.221 aus 2022, lautet: „
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
- die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
- ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Der mit "Daueraufenthaltskarten" betitelte § 54a NAG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Daueraufenthaltskarten" betitelte Paragraph 54 a, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.„
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2)Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
(2)Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.
(3)Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.“
(3)Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.“ Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293, mwN).Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt vergleiche VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293, mwN). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als ungarische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufhielt. Durch die Eheschließung am 29.07.2019 kam dem Beschwerdeführer zunächst die Stellung eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Eine rechtskräftige Feststellung im Sinne des § 54 Abs. 7 NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, konnte gegenständlich jedoch nicht (mehr) erfolgen, da diese Feststellung nur in Verbindung mit einer Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen ist (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN), welcher der Beschwerdeführer allerdings bereits durch seine Antragszurückziehung vom 27.04.2022 zuvorkam.Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als ungarische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufhielt. Durch die Eheschließung am 29.07.2019 kam dem Beschwerdeführer zunächst die Stellung eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Eine rechtskräftige Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, konnte gegenständlich jedoch nicht (mehr) erfolgen, da diese Feststellung nur in Verbindung mit einer Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen ist vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN), welcher der Beschwerdeführer allerdings bereits durch seine Antragszurückziehung vom 27.04.2022 zuvorkam. Gegenständlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 17.06.2022 nach Serbien verzogen ist. Dieser Wegzug bringt ohnedies – unabhängig von der Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe - sein von ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht zum Erlöschen. Auf die Sonderkonstellation des § 54 Abs. 5 NAG, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, kann sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der gegenständlich nach wie vor aufrechten Ehe ebenfalls nicht berufen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080, mwN).Gegenständlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 17.06.2022 nach Serbien verzogen ist. Dieser Wegzug bringt ohnedies – unabhängig von der Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe - sein von ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht zum Erlöschen. Auf die Sonderkonstellation des Paragraph 54, Absatz 5, NAG, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, kann sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der gegenständlich nach wie vor aufrechten Ehe ebenfalls nicht berufen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080, mwN). Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass der Beschwerdeführer jedoch auch mit einer nunmehr in weiterer Folge angestrengten Scheidung seine Rechtsposition im Hinblick auf ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht verändern bzw. verbessern würde. Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, auf der Grundlage dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat hat, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug des Ehegatten mit Unionsbürgerschaft aus diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde. Mit dem Wegzug der Ehefrau des Fremden aus Österreich und danach erfolgter Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Fremden beendet, sondern auch sein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Eine spätere Berufung auf die Ehescheidung und die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände des Art. 13 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des § 54 Abs. 5 NAG für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Ehemannes kommt dann nicht mehr in Betracht. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass sich die mit dem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie - fallbezogen als Arbeitnehmerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 erster Fall NAG - im sogenannten "Aufnahmemitgliedstaat" Österreich aufgehalten hätte (vgl. VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, mwN).Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass der Beschwerdeführer jedoch auch mit einer nunmehr in weiterer Folge angestrengten Scheidung seine Rechtsposition im Hinblick auf ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht verändern bzw. verbessern würde. Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, auf der Grundlage dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat hat, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug des Ehegatten mit Unionsbürgerschaft aus diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde. Mit dem Wegzug der Ehefrau des Fremden aus Österreich und danach erfolgter Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Fremden beendet, sondern auch sein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Eine spätere Berufung auf die Ehescheidung und die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände des Artikel 13, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des Paragraph 54, Absatz 5, NAG für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Ehemannes kommt dann nicht mehr in Betracht. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass sich die mit dem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Artikel 7, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie - fallbezogen als Arbeitnehmerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall NAG - im sogenannten "Aufnahmemitgliedstaat" Österreich aufgehalten hätte vergleiche VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, mwN). Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe mit dem Verzug seiner Ehefrau vor dem Hintergrund des § 55 Abs. 3 NAG nicht das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren, sondern sei in seinem Fall vielmehr ein Verfahren zu führen, ob seine Integration ein derartiges Maß erreicht habe, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht mehr zulässig sei, weswegen eine "Rot-Weiß-Rot Karte plus" zu erteilen wäre, verkennt er die Rechtslage. Zwar sieht § 55 Abs. 5 NAG vor, dass, sofern eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, unterbleibt, diesen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (seitens der zuständigen Niederlassungsbehörde) quotenfrei zu erteilen ist, jedoch ist diese Norm im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers nicht einschlägig, da gegen ihn seitens des BFA mit dem angefochtenen Bescheid sehr wohl eine Aufenthaltsbeendigung verfügt wurde und nicht unterblieben ist, wobei die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Berücksichtigung seiner Integration ohnehin auch im gegenständlichen Aufenthaltsverbotsverfahren zu prüfen war und auch geprüft wurde. Aus § 55 Abs. 5 NAG ergibt sich nur, dass eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen ist, wenn eine Ausweisung nach § 66 FPG (bzw. im Fall des Beschwerdeführers ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG) trotz Wegfalls der Angehörigeneigenschaft unterbleibt. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Ausweisung habe zu unterbleiben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des genannten Aufenthaltstitels erfüllt wären (vgl. VwGH 12.07.2021, Ra 2019/21/0328).Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe mit dem Verzug seiner Ehefrau vor dem Hintergrund des Paragraph 55, Absatz 3, NAG nicht das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren, sondern sei in seinem Fall vielmehr ein Verfahren zu führen, ob seine Integration ein derartiges Maß erreicht habe, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht mehr zulässig sei, weswegen eine "Rot-Weiß-Rot Karte plus" zu erteilen wäre, verkennt er die Rechtslage. Zwar sieht Paragraph 55, Absatz 5, NAG vor, dass, sofern eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, unterbleibt, diesen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (seitens der zuständigen Niederlassungsbehörde) quotenfrei zu erteilen ist, jedoch ist diese Norm im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers nicht einschlägig, da gegen ihn seitens des BFA mit dem angefochtenen Bescheid sehr wohl eine Aufenthaltsbeendigung verfügt wurde und nicht unterblieben ist, wobei die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Berücksichtigung seiner Integration ohnehin auch im gegenständlichen Aufenthaltsverbotsverfahren zu prüfen war und auch geprüft wurde. Aus Paragraph 55, Absatz 5, NAG ergibt sich nur, dass eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen ist, wenn eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG (bzw. im Fall des Beschwerdeführers ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG) trotz Wegfalls der Angehörigeneigenschaft unterbleibt. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Ausweisung habe zu unterbleiben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des genannten Aufenthaltstitels erfüllt wären vergleiche VwGH 12.07.2021, Ra 2019/21/0328). Selbst nach dem Ende der Rechtsstellung des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sind für den Beschwerdeführer allerdings die §§ 66 und 67 FPG (nicht hingegen die §§ 52 und 53 FPG) maßgeblich, auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden ist. Die Bestimmung des § 66 FPG dient nämlich (jedenfalls zum Teil) der Umsetzung von Art. 15 der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der auf diese Konstellation anzuwenden ist (vgl. EuGH 10.9.2019, Nalini Chenchooliah, C-94/18). Die Maßgeblichkeit der §§ 66 und 67 FPG gilt auch in Fällen des Bestehens einer Aufenthaltsehe (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, mwN).Selbst nach dem Ende der Rechtsstellung des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG sind für den Beschwerdeführer allerdings die Paragraphen 66 und 67 FPG (nicht hingegen die Paragraphen 52 und 53 FPG) maßgeblich, auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt worden ist. Die Bestimmung des Paragraph 66, FPG dient nämlich (jedenfalls zum Teil) der Umsetzung von Artikel 15, der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der auf diese Konstellation anzuwenden ist vergleiche EuGH 10.9.2019, Nalini Chenchooliah, C-94/18). Die Maßgeblichkeit der Paragraphen 66 und 67 FPG gilt auch in Fällen des Bestehens einer Aufenthaltsehe vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, mwN). Mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 54a NAG hat der Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben, sodass ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nur dann zulässig wäre, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG darstellt (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, mwN). Vielmehr verlor er sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 NAG (und zugleich auch den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen) spätestens mit deren Wegzug im Juni 2022 (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, mwN). Somit hatte er sich bis zu diesem Zeitpunkt seit seiner Einreise im Oktober 2019 unstreitig noch nicht für fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 54a Abs. 1 NAG, ebenso wenig wie in seinem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für einen etwaigen Erwerb vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäß § 54a Abs. 2 iVm§ 53a Abs. 4 und 5 NAG vorliegen.Mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 54 a, NAG hat der Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben, sodass ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nur dann zulässig wäre, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG darstellt vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, mwN). Vielmehr verlor er sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG (und zugleich auch den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen) spätestens mit deren Wegzug im Juni 2022 vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, mwN). Somit hatte er sich bis zu diesem Zeitpunkt seit seiner Einreise im Oktober 2019 unstreitig noch nicht für fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG, ebenso wenig wie in seinem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für einen etwaigen Erwerb vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, iVm§ 53a Absatz 4 und 5 NAG vorliegen. Da der Beschwerdeführer sohin in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG somit zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Da der Beschwerdeführer sohin in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG somit zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. umfassend dargelegt, ging der Beschwerdeführer gegenständlich eine Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen, welche von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, zu dem Zweck ein, selbst ein unionsrechtliches Aufenthaltsrechts sowie einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, ohne jedoch ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK mit seiner Ehefrau führen zu wollen.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2. umfassend dargelegt, ging der Beschwerdeführer gegenständlich eine Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen, welche von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, zu dem Zweck ein, selbst ein unionsrechtliches Aufenthaltsrechts sowie einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, ohne jedoch ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK mit seiner Ehefrau führen zu wollen. Den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu, sodass ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen besteht (vgl. VwGH 18.04.2019, Ra 2019/22/0080, mwN).Den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu, sodass ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen besteht vergleiche VwGH 18.04.2019, Ra 2019/22/0080, mwN). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein Fremder - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (
- ua)für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von § 67 Abs. 2 FPG - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106, mwN).Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein Fremder - im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK nicht geführt und sich trotzdem (
- ua)für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, FPG - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106, mwN). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, welcher zu keinem Zeitpunkt in Besitz eines Aufenthaltstitels war und ansonsten als serbischer Staatsangehöriger und Inhaber eines biometrischen Reisepasses gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht lediglich für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit ist, auch nach Zurückziehung seines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für für Angehörige eines EWR-Bürgers im April 2022 und Verzug seiner Ehefrau nach Serbien im Juni 2022 seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Deshalb wurde gegen ihn letztlich auch mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 13.09.2022 rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500 Euro verhängt, wobei ein großes öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besteht (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, welcher zu keinem Zeitpunkt in Besitz eines Aufenthaltstitels war und ansonsten als serbischer Staatsangehöriger und Inhaber eines biometrischen Reisepasses gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, von der Visumpflicht lediglich für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit ist, auch nach Zurückziehung seines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für für Angehörige eines EWR-Bürgers im April 2022 und Verzug seiner Ehefrau nach Serbien im Juni 2022 seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Deshalb wurde gegen ihn letztlich auch mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 13.09.2022 rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500 Euro verhängt, wobei ein großes öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besteht vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Darüber hinaus ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer – ungeachtet seines unrechtmäßigen Aufenthaltes – bis zuletzt weiterhin unerlaubt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer für ein Transportunternehmen nachging und ebenso ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit besteht (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN).Darüber hinaus ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer – ungeachtet seines unrechtmäßigen Aufenthaltes – bis zuletzt weiterhin unerlaubt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer für ein Transportunternehmen nachging und ebenso ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit besteht vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN). Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Gegenständlich führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Vielmehr ging er eine Aufenthaltsehe ein, wobei seine Ehefrau bereits im Juni 2022 nach Serbien verzogen ist.Gegenständlich führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Vielmehr ging er eine Aufenthaltsehe ein, wobei seine Ehefrau bereits im Juni 2022 nach Serbien verzogen ist. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kam im Verfahren ebenfalls nicht hervor. Zwar geht er nunmehr seit Mitte Februar 2020 durchgehend angemeldeten Erwerbstätigkeiten als LKW-Fahrer bei Transportunternehmen nach, vermochte jedoch ansonsten keinerlei maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen. Auch seine nunmehrige Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren und drei Monaten ist noch nicht als derart lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde (vgl. VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0093, mwN, wonach bei einem über zehnjährigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich auszugehen ist).Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kam im Verfahren ebenfalls nicht hervor. Zwar geht er nunmehr seit Mitte Februar 2020 durchgehend angemeldeten Erwerbstätigkeiten als LKW-Fahrer bei Transportunternehmen nach, vermochte jedoch ansonsten keinerlei maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen. Auch seine nunmehrige Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren und drei Monaten ist noch nicht als derart lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde vergleiche VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0093, mwN, wonach bei einem über zehnjährigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich auszugehen ist). Nicht zuletzt wird das Gewicht der Bindungen des Beschwerdeführers erheblich gemindert, sofern man bedenkt, dass seine - aus seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Beschäftigungsverhältnissen - resultierende Integration im Wesentlichen auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer verpönten Aufenthaltsehe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626, in Bezug auf einen Fremden mit ca. siebeneinhalbjährigem inländischem Aufenthalt, Bindungen zu seiner Schwester und deren Familie sowie beruflicher Integration).Nicht zuletzt wird das Gewicht der Bindungen des Beschwerdeführers erheblich gemindert, sofern man bedenkt, dass seine - aus seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Beschäftigungsverhältnissen - resultierende Integration im Wesentlichen auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer verpönten Aufenthaltsehe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626, in Bezug auf einen Fremden mit ca. siebeneinhalbjährigem inländischem Aufenthalt, Bindungen zu seiner Schwester und deren Familie sowie beruflicher Integration). Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft zumutbar, sich (wiederum) in Serbien, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2019 gelebt hat, niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit – etwa wie bereits bisher als LKW-Fahrer - nachzugehen. Er ist jung, gesund, erwerbsfähig und hat keine Sorgepflichten, zudem hat er den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht, wo er hauptsozialisiert wurde, seine Enkulturation erfahren hat und spricht er naturgemäß auch nach wie vor seine Muttersprache. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Serbien wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft zumutbar, sich (wiederum) in Serbien, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2019 gelebt hat, niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit – etwa wie bereits bisher als LKW-Fahrer - nachzugehen. Er ist jung, gesund, erwerbsfähig und hat keine Sorgepflichten, zudem hat er den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht, wo er hauptsozialisiert wurde, seine Enkulturation erfahren hat und spricht er naturgemäß auch nach wie vor seine Muttersprache. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Serbien wieder Fuß zu fassen. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im großen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher nicht in Betracht. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Auch die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von vier Jahren stellt sich vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe zur Erschleichung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der beharrlichen Negierung seiner Ausreiseverpflichtung sowie kontinuierlicher Verstöße gegen das AuslBG brachte er eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck. Hinzu kommt, dass ein gegen den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde am 20.11.2022 – nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides – ergangener Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG bislang nicht vollstreckt werden konnte, da von 22.11.2022 bis 23.11.2022 sowie von 28.11.2022 bis 01.12.2022 von Polizeikräften zu unterschiedlichen Tageszeiten an seiner Meldeadresse Nachschau gehalten, geläutet und geklopft wurde, der Beschwerdeführer hierbei jedoch nicht angetroffen werden konnte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht vor dem Hintergrund des erhobenen Sachverhaltes somit die immanente Gefahr, dass der Beschwerdeführer in die Anonymität abtauchen könnte (bzw. möglicherweise bereits abgetaucht ist), um die Durchsetzung der mit dem angefochtenen Bescheid gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vereiteln oder zumindest zu verzögern. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und dringend geboten ist, da der Verdacht naheliegt, dass er sich dem Zugriff der österreichischen Behörden zumindest temporär entziehen könnte.Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe zur Erschleichung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der beharrlichen Negierung seiner Ausreiseverpflichtung sowie kontinuierlicher Verstöße gegen das AuslBG brachte er eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck. Hinzu kommt, dass ein gegen den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde am 20.11.2022 – nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides – ergangener Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG bislang nicht vollstreckt werden konnte, da von 22.11.2022 bis 23.11.2022 sowie von 28.11.2022 bis 01.12.2022 von Polizeikräften zu unterschiedlichen Tageszeiten an seiner Meldeadresse Nachschau gehalten, geläutet und geklopft wurde, der Beschwerdeführer hierbei jedoch nicht angetroffen werden konnte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht vor dem Hintergrund des erhobenen Sachverhaltes somit die immanente Gefahr, dass der Beschwerdeführer in die Anonymität abtauchen könnte (bzw. möglicherweise bereits abgetaucht ist), um die Durchsetzung der mit dem angefochtenen Bescheid gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vereiteln oder zumindest zu verzögern. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und dringend geboten ist, da der Verdacht naheliegt, dass er sich dem Zugriff der österreichischen Behörden zumindest temporär entziehen könnte. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für den Beschwerdeführer noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für den Beschwerdeführer noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen und erwies sich das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf das Bestreiten des Vorliegens einer Aufenthaltsehe als unsubstantiiert. Ansonsten sind die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen und erwies sich das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf das Bestreiten des Vorliegens einer Aufenthaltsehe als unsubstantiiert. Ansonsten sind die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2265004.1.00