Obsah (18)
§ 28Art. 133§ 40§ 57§ 53§ 1§ 2§ 20§ 99§ 37§ 366§ 42§ 10§ 43§ 55§ 18§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlI421 2264563-1 SpruchI421 2264563-1/5E, I421 2264563-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Vw
GVG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, VwGVG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 22.10.2022 durch Beamte der Landespolizeidirektion (LPD) Wien als Aufpasser bei einem „Hütchenspiel“ betreten, einer Personenkontrolle unterzogen und
§ 40Abs. 1 Z 3 i
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 22.10.2022 durch Beamte der Landespolizeidirektion (LPD) Wien als Aufpasser bei einem „Hütchenspiel“ betreten, einer Personenkontrolle unterzogen und
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.
- Am 23.10.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und gab dabei unter anderem an, seit einem Monat und einer Woche in Österreich zu sein, Hütchen gespielt zu haben, keinen besonderen Zweck der Einreise in Österreich gehabt zu haben, ihm nun das Geld ausgegangen sei und er deshalb nach Hause fahre und es derzeit keine Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Nordmazedonien sprechen würden.
- Mit Mandatsbescheid vom 23.10.2022 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens angeordnet.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2022, Zl. XXXX wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2022, Zl. römisch 40 wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Der BF reiste am 04.11.2022 freiwillig mit dem Bus von XXXX nach Skopje aus.
- Der BF reiste am 04.11.2022 freiwillig mit dem Bus von römisch 40 nach Skopje aus.
- Gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des in Pkt. 4 genannten Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schriftsatz vom 16.11.2022, eingelangt beim BFA am selbigen Tag, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei einem Hütchenspiel um eine Beschäftigung nach dem AuslBG handle. Da das Hütchenspiel eine verbotene Veranstaltung iSd § 42 Z 6 XXXX Veranstaltungsgesetz sei und dies auch nicht legal ausgeübt werden könne, falle dies jedenfalls nicht unter das AuslBG. Der BF bezahle seine eigene Wohnung und die Krankenversicherung und habe auch € 200 bei sich, sodass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der BF nicht ausreichend Mittel zur Verfügung haben sollte. Zudem wurde auf den Prüfungsbeschluss des VfGH vom 04.10.2022 E 3763-3764/2021-10 verwiesen und angeregt im Falle des Nichtvorliegens ausreichender Mittel zur Bestreitung des Unterhalts, das Verfahren bis zur Entscheidung des VfGH auszusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und das Einreiseverbot zur Gänze beheben sowie feststellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht werden sollten, diese amtswegig aufgreifen, der BF rege zudem an, das BVwG möge die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid zuzüglich des Spruchpunktes V. ersatzlos beheben, in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die I. Instanz zurückverweisen.
- Gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des in Pkt. 4 genannten Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schriftsatz vom 16.11.2022, eingelangt beim BFA am selbigen Tag, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei einem Hütchenspiel um eine Beschäftigung nach dem AuslBG handle. Da das Hütchenspiel eine verbotene Veranstaltung iSd Paragraph 42, Ziffer 6, römisch 40 Veranstaltungsgesetz sei und dies auch nicht legal ausgeübt werden könne, falle dies jedenfalls nicht unter das AuslBG. Der BF bezahle seine eigene Wohnung und die Krankenversicherung und habe auch € 200 bei sich, sodass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der BF nicht ausreichend Mittel zur Verfügung haben sollte. Zudem wurde auf den Prüfungsbeschluss des VfGH vom 04.10.2022 E 3763-3764/2021-10 verwiesen und angeregt im Falle des Nichtvorliegens ausreichender Mittel zur Bestreitung des Unterhalts, das Verfahren bis zur Entscheidung des VfGH auszusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und das Einreiseverbot zur Gänze beheben sowie feststellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht werden sollten, diese amtswegig aufgreifen, der BF rege zudem an, das BVwG möge die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid zuzüglich des Spruchpunktes römisch fünf. ersatzlos beheben, in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die römisch eins. Instanz zurückverweisen.
- Mit Schriftsatz vom 15.12.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 27.12.2022, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Seine Identität steht fest. Die Muttersprache ist Albanisch, auch spricht er Mazedonisch und Serbisch. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich ein. Der BF war von 22.10.2022 bis 04.11.2022 in einem Polizeianhaltezentrum in XXXX melderechtlich erfasst, ansonsten scheint keine Meldung im Bundesgebiet auf. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich ein. Der BF war von 22.10.2022 bis 04.11.2022 in einem Polizeianhaltezentrum in römisch 40 melderechtlich erfasst, ansonsten scheint keine Meldung im Bundesgebiet auf. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF wurde am 22.10.2022 durch Beamte der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX als Aufpasser bei einem „Hütchenspiel“ betreten, einer Personenkontrolle unterzogen und
§ 40Abs. 1 Z 3 i
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Der BF wurde am 22.10.2022 durch Beamte der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 als Aufpasser bei einem „Hütchenspiel“ betreten, einer Personenkontrolle unterzogen und
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. In Österreich verfügt er über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Er hat keinen Wohnsitz in Österreich und ist hier zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er hat Angehörige in Deutschland und lebt seine Familie, bestehend aus Vater, Ehefrau, Kinder und Geschwister, in Nordmazedonien. Der Lebensmittelpunkt des BF ist in Nordmazedonien. Der BF weist in Österreich keine private, berufliche oder soziale Integration auf. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Im Entscheidungszeitpunkt ist ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX in Zusammenhang mit der Durchführung und dem Ausüben des „Hütchenspiels“ anhängig. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Im Entscheidungszeitpunkt ist ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu römisch 40 in Zusammenhang mit der Durchführung und dem Ausüben des „Hütchenspiels“ anhängig. Der BF reiste am 04.11.2022 freiwillig mit dem Bus in seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien aus. Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
§ 1
Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung ist Nordmazedonien ein sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung ist Nordmazedonien ein sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage im Herkunftsstaat werden die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zu Nordmazedonien vom 29.06.2022 (Version 4) wie folgt auszugsweise festgestellt: COVID-19 Letzte Änderung: 28.06.2022 Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 13.5.2022a vgl. EDA 13.5.2022). Reisende benötigen zur Einreise keine Impf- oder Testnachweise. In gesundheitlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen (AA 13.5.2022a).Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 13.5.2022a vergleiche EDA 13.5.2022). Reisende benötigen zur Einreise keine Impf- oder Testnachweise. In gesundheitlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen (AA 13.5.2022a). Asylwerber in Nordmazedonien hatten in der Vergangenheit mit Hindernissen beim Zugang zu Impfungen zu kämpfen, doch dank gemeinsamer Bemühungen des UNHCR und der Leitung von Aufnahmezentren konnte im November 2021 eine systemische Lösung gefunden und die ersten Asylwerber geimpft werden (UNHCR 20.12.2021). Die im Land befindlichen Staatenlosen haben keinen Zugang zur COVID-19-Impfung, da dafür ein Ausweisdokument und eine persönliche Identifikationsnummer erforderlich sind (USDOS 12.4.2022). Seit Ausbruch der Pandemie bis 27.4.2022 sind insgesamt 309.222 Personen erkrankt. Davon sind 299.391 genesen. Die Gesamtzahl der durchgeführten PCR‐Tests beläuft sich auf 2.012.
- Die Sterblichkeitsrate seit Ausbruch der Pandemie beträgt 3,0 %. Mit 27.4.2022 beläuft sich die Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen 14 Tagen (14‐Tages‐Inzidenz) auf
- Die Impfrate beträgt weiterhin nur 41 % der Bevölkerung. Auf Empfehlungen der Kommission für Infektionskrankheiten hob die Regierung am 11.4.2022 die Maskenpflicht in Innenräumen und Mittelschulen auf. Aufrecht bleibt die Maskenpflicht in Gesundheitseinrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Apotheken und Seniorenheimen. Am 19.4.2022 hob die Regierung auf Empfehlung des Ausschusses für Infektionskrankheiten, die Reisebeschränkung auf. Somit müssen Einreisende ein Impf‐ oder Genesungszertifikat sowie negative PCR‐ und Antigentests nicht mehr vorlegen (VB 19.5.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.5.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 13.5.2022 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (13.5.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 13.5.2022 UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (20.12.2021): GLOBAL COVID-19 RESPONSE, https://reliefweb.int/attachments/ee5dae98-c5ad-3f56-843b-8e8fcff4b37d/UNHCR%20Global%20COVID-19%20Emergency%20Response%2C%2020%20December%202021.pdf, Zugriff 27.6.2021 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 13.5.2022 VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (19.5.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 29.06.2022 Für 2021 verabschiedete die Regierung einen Nachtragshaushalt, der eine deutliche Erhöhung der Staatsausgaben mit sich gebracht hat, um die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Dies beinhaltet eine Erweiterung der Maßnahmen, die 2020 eingeführt wurden, um Unternehmen und Beschäftigung zu unterstützen, sowie die Finanzierung neuer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. Die langsame wirtschaftliche Erholung hat dennoch zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt, das Haushaltsdefizit lag Ende 2021 bei 5,4 % des BIP. Auch die Staatsverschuldung verzeichnete einen Anstieg und belief sich 2021 auf 61 % des BIP. Der Haushalt 2022 sieht vor, die Pandemieausgaben zu kürzen und stärker die Wirtschaftstätigkeit zu unterstützen. Die Prognosen gehen davon aus, dass sich das Defizit 2022 auf 4,2 % des BIP verringern wird (WKO 4.2022b). Mietkosten variieren stark je nach Lage der Wohnung und Dauer des Mietverhältnisses. Im zentralen Teil von Skopje wird eine 60 qm Wohnung für ca. 350 bis 400 EUR vermietet. Die Miete in abgelegenen Gebieten ist niedriger oder gleich hoch wie in Skopje (BAMF-IOM 2019; geändert am 23.5.2022). Den am 31.5.2022 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, lag die Beschäftigungsquote bei 47,1 % und die Arbeitslosenquote bei 16 % (RNM SSO 31.5.2022). Sozialhilfe und Existenzsicherung Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 EUR (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 460 EUR monatlich (Stand Januar 2021). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 3.6.2021). (Nord)Mazedonische Bürger/-innen, einschließlich Rückkehrende, haben Anspruch auf insitutionellen und nicht-institutionellen sozialen Schutz. Eine detaillierte Übersicht über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für mazedonische Bürger/innen, gibt es auf folgender Website: http://www.mtsp.gov.mk/uslugi-i-prava.nspx. Die Grundfinanzhilfe beträgt 35 EUR und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss man sich beim Zentrum für soziale Arbeit registrieren. Sozial benachteiligte Personengruppen können von verschiedenen Maßnahmen profitieren, z.B. von Notunterkünften, finanzieller Unterstützung, Sozialwohnungen und anderen Unterstützungsmaßnahmen. So können Angehörige sozial benachteiligter Personengruppen ohne Aufenthaltsort für bis zu 60 Tage in einem Empfangszentrum vorübergehend untergebracht werden. Das Zentrum bietet Unterkunft, Verpflegung, angemessene Hygienebedingungen, sowie kostenlose Beratung und andere soziale Belange. Rückkehrende müssen sich beim zuständigen Zentrum für Soziale Arbeit werden, um in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden zu können (BAMF-IOM 2019; geändert am 23.5.2022). Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen, gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. (BAMF-IOM 2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 BAMF - IOM
(2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 31.5.2022 RNM SSO - Republic of North Macedonia [N. Mazedonien] (31.5.2022): State Statistical Office, https://www.stat.gov.mk/, Zugriff 31.5.2022 WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (4.2022b): Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Nordmazedonien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nordmazedonien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 31.5.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 29.06.2022 Eine ambulante Grundversorgung wird hauptsächlich von privaten Trägern und von ambulanten Fachberatern in den 34 öffentlichen Gesundheitszentren und einigen privaten Zentren bereitgestellt. Neben dem umfangreichen Netz der primären Pflegedienstleister wurde das Gesundheitssystem so konzipiert, dass ambulant spezialisierte Dienstleistungen mit umfassender Reichweite vorhanden sind. Die ambulanten Fachdienste werden hauptsächlich von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht. Im Bereich des tertiären Levels werden Leistungen des Universitätsklinikums in Skopje angeboten. Die 28 Universitätskliniken sind der erste Pfeiler der tertiären Versorgung. Krankenhäuser können allgemein (mindestens jedoch mit innerer Medizin, allgemeiner Chirugie, Gynäkologie und Geburtshilfe, sowie einer pädiatrischen Station), spezialisiert oder klinisch sein (BAMF-IOM 2019 geändert am 23.5.2022). Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vgl. EDA 13.5.2022, AA 13.5.2022a).Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vergleiche EDA 13.5.2022, AA 13.5.2022a). Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen, oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen, sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019). Die Umsetzung der Maßnahme für kostenlose Untersuchungen von Schwangeren und kostenlose Entbindungen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, wurde eingeleitet. In ländlichen Gebieten, in denen es einen Mangel an sog. Familiengynäkologen gibt, werden Besuche von Gynäkologen in mobilen Kliniken durchgeführt. Workshops zur Familienplanung für Hausärzte und Schulungen für Gynäkologen, die in Entbindungskliniken arbeiten, wurden organisiert und durchgeführt (CoE-ECSR 3.2022). In Nordmazedonien gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022). Die gesellschaftliche Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit HIV bzw. AIDS, ist nach wie vor ein Problem. Das Gesundheitsministerium nimmt HIV-Infizierte nicht in die Kategorien von Bürgern auf, die vorrangig gegen COVID-19 geimpft werden sollen, obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen dies gefordert hatten. Die Pandemie verschärfte die systemischen Probleme für Menschen mit HIV. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wirkten sich direkt auf Menschen mit HIV aus, insbesondere auf diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt wohnen, da die Gesundheitsversorgung für diese Gruppe zentralisiert ist und die antiretrovirale Therapie nur in der staatlichen Klinik für Infektionskrankheiten und fiebrige Zustände in Skopje durchgeführt wird. Die Organisationen zur Unterstützung von Menschen mit HIV haben in Zusammenarbeit mit der Klinik für Infektionskrankheiten die kostenlose Verteilung antiretroviraler Therapien an alle bedürftigen HIV-Patienten unterstützt, insbesondere an diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt leben (USDOS 12.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung, solange ihr Antrag anhängig ist. Flüchtlinge haben das Recht auf eine umfassende Gesundheitsversorgung, die unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer zur Verfügung steht. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Eine Notfallverhütung, als Teil der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen, steht zur Verfügung. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt in Skopje, Kumanovo und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.5.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 13.5.2022 BAMF - IOM [Deutschland]
(2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 31.5.2022 CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (3.2022): European Committee of Social Rights Conclusions 2021; North Macedonia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071293/Conclusions+2021+North+Macedonia_en.pdf, Zugriff 31.5.2022 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (13.5.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 13.5.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 13.5.2022 Rückkehr Letzte Änderung: 28.06.2022 Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 3.6.2021). Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Laissez-passer, sowie aller relevanter Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019; geändert am 23.5.2022). Die Einreise nach Nordmazedonien ist erlaubt (derzeit kein 3G-Nachweis für Ein- und Durchreise erforderlich). Die internationalen Flughäfen Skopje und Sv. Apostol Pavle (in Ohrid) sind für den Flugverkehr geöffnet. Nicht in Begleitung der Obsorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen die Zustimmungserklärung der Obsorgeberechtigten im Original (Unterschriften müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein), bei unterschiedlichen Familiennamen auch die Geburtsurkunde (BMEIA 1.6.2022). Das Rückübernahmeabkommen mit der EU wird durch Nordmazedonien zufriedenstellend umgesetzt. Laut EUROSTAT wurden 2.360 Bürger Nordmazedoniens im Jahr 2020 zur Ausreise aufgefordert (3.620 im Jahr 2019). Im Jahr 2020 gab es 1.445 Rückführungen nach einer Ausreiseanordnung (eine Rückkehrquote von über 61 %) gegenüber 3.005 im Jahr 2019 (83 %) (EK 19.10.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 BAMF - IOM [Deutschland] (2019 - geändert am 23.5.2022): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 31.5.2022 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.6.2022): R. Nordmazedonien, Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nordmazedonien/, Zugriff 1.6.2022 EK - Europäische Kommission (19.10.2021): North Macedonia 2021 Report [SWD
(2021)294 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073023/North-Macedonia-Report-2021.pdf, Zugriff 19.5.2022
- Beweiswürdigung: 2.1 Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2 Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes und der Einvernahme des BF durch das BFA. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und ein Sozialversicherungsdatenauszug sowie ein Kriminalpolizeilicher Aktenindex eingeholt. 2.3 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Familienstand, seiner Muttersprache und seinen persönlichen Verhältnissen basieren auf den Angaben des BF in der Niederschrift vor dem BFA (Protokoll vom 23.10.2022, AS 21 ff). Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel verfügt, ist im IZR Auszug ersichtlich und wurde dies auch in der Beschwerde nicht bestritten. Die Feststellungen zum Aufenthalt gründen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der BF gab in der Einvernahme an, dass er vor einem Monat und einer Woche in Österreich eingereist sei, legte aber keine Beweismittel vor, weshalb nicht festzustellen war, seit wann sich der BF in Österreich aufgehalten hat. Da der BF im Verfahren den österreichischen Behörden einen nordmazedonischen Notreisepass vorlegen konnte, der eine Gültigkeit bis 11.11.2022 aufwies, und sich eine Reisepasskopie im Akt befindet (AS 151 ff), steht seine Identität fest. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 23.10.2022, AS 22). Aufgrund seines Gesundheitszustandes und der Tatsache, dass sich der BF im erwerbsfähigen Alter befindet, konnte auf dessen Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Aufgrund des Verfahrens- und Gerichtsaktes steht für das Bundesverwaltungsgericht unstrittig fest, dass der BF als Aufpasser bei einem „Hütchenspiel“ betreten wurde (vgl. Anzeige der LPD XXXX vom 22.10.2022, AS 17 ff). Diese Tatsache wird im Übrigen auch vom BF nicht bestritten (AS 23, AS 206). Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass sich der BF für eine vergleichsweise kurze Dauer in Österreich aufgehalten habe und es sich um das erste dementsprechende Fehlverhalten gehandelt habe, ist festzuhalten, dass diese Relativierung nichts an der Tatsache ändert, dass der BF bei einer verbotenen Veranstaltung betreten worden ist. Dass der BF in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet war, ergibt sich aus einer Abfrage bei der Sozialversicherung, welche zu keinem Auskunftsergebnis führte.Aufgrund des Verfahrens- und Gerichtsaktes steht für das Bundesverwaltungsgericht unstrittig fest, dass der BF als Aufpasser bei einem „Hütchenspiel“ betreten wurde vergleiche Anzeige der LPD römisch 40 vom 22.10.2022, AS 17 ff). Diese Tatsache wird im Übrigen auch vom BF nicht bestritten (AS 23, AS 206). Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass sich der BF für eine vergleichsweise kurze Dauer in Österreich aufgehalten habe und es sich um das erste dementsprechende Fehlverhalten gehandelt habe, ist festzuhalten, dass diese Relativierung nichts an der Tatsache ändert, dass der BF bei einer verbotenen Veranstaltung betreten worden ist. Dass der BF in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet war, ergibt sich aus einer Abfrage bei der Sozialversicherung, welche zu keinem Auskunftsergebnis führte. Bezüglich in Österreich bzw. in der Europäischen Union lebenden Verwandten führte der BF aus, viele Angehörige in Deutschland zu haben (AS 67). Betreffend Österreich wurden auch in der Beschwerde keine Familienangehörigen oder nahestehenden Personen genannt, weshalb festzustellen war, dass er über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Die Feststellungen zu seinen familiären Angehörigen in Nordmazedonien basieren auf den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme (Protokoll vom 23.10.2022, AS 25). Aus dem im Akt befindlichen Entlassungsschein ergibt sich, dass der BF am 04.11.2022 aus dem PAZ entlassen wurde und der BBU übergeben wurde (AS 185). Die Feststellungen zur Ausreise basieren auf dem Flixbus Ticket und der Ausreisebestätigung (AS 183, 199). Im Strafregisterauszug zur Person des BF scheint keine Verurteilung des BF im Bundesgebiet auf. Dass ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft XXXX anhängig ist, teilte die Staatsanwaltschaft XXXX auf telefonischer Nachfrage dem Bundesverwaltungsgericht mit.Im Strafregisterauszug zur Person des BF scheint keine Verurteilung des BF im Bundesgebiet auf. Dass ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 anhängig ist, teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 auf telefonischer Nachfrage dem Bundesverwaltungsgericht mit. Aufgrund den Angaben des BF in der Einvernahme, wonach nichts gegen eine Rückkehr nach Nordmazedonien spreche, er keinen Wohnsitz in Österreich hat, sich keine Familienangehörigen in Österreich befinden, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und des Umstandes, dass er Österreich bereits freiwillig verlassen hat, war keine soziale und berufliche Verankerung des BF festzustellen. Der Umstand, dass sich die Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides richtet, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 16.11.
- Der Umstand, dass sich die Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 16.11.
- 2.4 Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten aktuellen Länderberichte. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 2
Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
§ 2
Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Der BF als nordmazedonischer Staatsangehöriger ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Der BF als nordmazedonischer Staatsangehöriger ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung. Zu A) 3.1 Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:3.1 Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. Beschwerde erhoben, weshalb die Spruchpunkte I. bis III. in Rechtskraft erwachsen sind. Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. Beschwerde erhoben, weshalb die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. in Rechtskraft erwachsen sind. 3.2. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […]“ In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Verweis auf E
- März 2015, Ra 2014/21/0049) Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Verweis auf E
- März 2015, Ra 2014/21/0049) Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde das Einreiseverbot zum einen auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt, weil der BF nicht nachgewiesen habe, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen und auch nicht in der Lage sei, diese im Bundesgebiet rechtmäßig zu erwerben. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auf das zum damaligen Zeitpunkt noch anhängige Verfahren zur Prüfung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG beim Verfassungsgerichtshof hingewiesen. Zumal der Verfassungsgerichtshof nunmehr mit Erkenntnis vom 06.12.2022 zu G 264/2022-7 die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG („den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“) als verfassungswidrig aufgehoben hat und verfügt hat, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, findet die aufgehobene Gesetzesbestimmung auch im gegenständlichen Fall keine Anwendung mehr (vgl. VfGH 14.12.2022, E 3160/2022-7). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde das Einreiseverbot zum einen auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt, weil der BF nicht nachgewiesen habe, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen und auch nicht in der Lage sei, diese im Bundesgebiet rechtmäßig zu erwerben. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auf das zum damaligen Zeitpunkt noch anhängige Verfahren zur Prüfung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG beim Verfassungsgerichtshof hingewiesen. Zumal der Verfassungsgerichtshof nunmehr mit Erkenntnis vom 06.12.2022 zu G 264/2022-7 die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG („den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“) als verfassungswidrig aufgehoben hat und verfügt hat, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, findet die aufgehobene Gesetzesbestimmung auch im gegenständlichen Fall keine Anwendung mehr vergleiche VfGH 14.12.2022, E 3160/2022-7). Zum anderen begründete das BFA die Verhängung eines Einreiseverbotes damit, dass der BF durch Beamte der Polizei bei Schwarzarbeit, nämlich beim illegalen „Hütchenspiel“, betreten worden sei, weshalb § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt sei. Zum anderen begründete das BFA die Verhängung eines Einreiseverbotes damit, dass der BF durch Beamte der Polizei bei Schwarzarbeit, nämlich beim illegalen „Hütchenspiel“, betreten worden sei, weshalb Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt sei.
§ 42XXXX Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr.
VG) sind folgende Veranstaltungen einschließlich der Werbung für diese Veranstaltungen verboten:
Paragraph 42, römisch 40 Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) sind folgende Veranstaltungen einschließlich der Werbung für diese Veranstaltungen verboten: 1. Veranstaltungen für Minderjährige, die
§ 10Abs.
1 XXXX Jugendschutzgesetz 2002, LGBl. für XXXX Nr. 17/2002, zuletzt geändert durch LGBl. für XXXX Nr. 11/2019, geeignet sind, diese in ihrer Entwicklung zu gefährden;1. Veranstaltungen für Minderjährige, die
Paragraph 10, Absatz eins, römisch 40 Jugendschutzgesetz 2002, LGBl. für römisch 40 Nr. 17 aus 2002,, zuletzt geändert durch LGBl. für römisch 40 Nr. 11 aus 2019,, geeignet sind, diese in ihrer Entwicklung zu gefährden;
- Kriegsspiele aller Art;
- der Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten mit Darstellungen, Szenen oder Spielergebnissen, die Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen beinhalten;
- der Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten, die nicht § 15 Abs. 1 und Abs. 2 entsprechen;
- der Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten, die nicht Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, entsprechen;
- Bettelmusizieren;
- entgeltliche Spiele („Hütchenspiele“), bei denen erraten werden soll, unter oder in welchem der im Spiel verwendeten Hütchen oder sonstigen Behältnissen, welche im Spielablauf verschoben, gedreht oder sonst wie ortsverändert werden, sich ein Gegenstand (zB Kugel, Münze etc.) befindet und andere als gleichwertig anzusehende entgeltliche Spiele. § 43 Abs. 5 Wr. VG bestimmt, dass wer das Hütchenspiel (§ 42 Z 6) durchführt, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 12 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist. Gegenstände, die für die Ausübung des Hütchenspiels verwendet werden sowie Geld und geldwerte Sachen, die bei den das Hütchenspiel veranstaltenden Personen bei Tatbegehung vorgefunden oder durch das Hütchenspiel erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.Paragraph 43, Absatz 5, Wr. VG bestimmt, dass wer das Hütchenspiel (Paragraph 42, Ziffer 6,) durchführt, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 12 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist. Gegenstände, die für die Ausübung des Hütchenspiels verwendet werden sowie Geld und geldwerte Sachen, die bei den das Hütchenspiel veranstaltenden Personen bei Tatbegehung vorgefunden oder durch das Hütchenspiel erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden. Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass der BF im Oktober 2022 von der Polizei beim Betreiben des illegalen Glücksspiels („Hütchenspiel“) betreten wurde. Wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, handelt es sich bei der Durchführung des „Hütchenspiels“ nicht um eine Beschäftigung nach dem AuslBG, sondern um eine verbotene Veranstaltung nach § 46 Z 6 Wr. VG, welche nicht unter das AuslBG fällt, sondern
§ 43Abs.
5 Wr. VG eine Verwaltungsübertretung darstellt.Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass der BF im Oktober 2022 von der Polizei beim Betreiben des illegalen Glücksspiels („Hütchenspiel“) betreten wurde. Wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, handelt es sich bei der Durchführung des „Hütchenspiels“ nicht um eine Beschäftigung nach dem AuslBG, sondern um eine verbotene Veranstaltung nach Paragraph 46, Ziffer 6, Wr. VG, welche nicht unter das AuslBG fällt, sondern
Paragraph 43, Absatz 5, Wr. VG eine Verwaltungsübertretung darstellt.
§ 53Abs.
2 Z 2 FPG kann ein Einreiseverbot verhängt werden, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde.
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG kann ein Einreiseverbot verhängt werden, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde. Da der BF beim „Hütchenspiel“ betreten worden ist, das eine verbotene Veranstaltung iSd § 42 Z 6 Wr. VG darstellt, hat er eine Verwaltungsübertretung begangen und damit den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 2 FPG verwirklicht. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 2 FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei einem weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet besteht die Gefahr, dass er sich weiterhin Geldmittel illegal durch das Betreiben des illegalen Glücksspiels beschafft. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 2 FPG jedenfalls als erfüllt und ist die Verhängung des Einreiseverbotes in Anbetracht des Betreibens des illegalen „Hütchenspiels“ erforderlich, weil der Verstoß gegen das XXXX Veranstaltungsgesetz eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Darüber hinaus führte das Verhalten des BF zu einem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft XXXX , das im Entscheidungszeitpunkt noch anhängig ist. Vor dem Hintergrund, dass der BF vor der belangten Behörde ausführte bei der Einreise € 2000,00 gehabt zu haben, allerdings jetzt nichts mehr zu haben, sohin über keine finanziellen Mittel in Österreich mehr verfügte, kann eine neuerliche Beschaffung ausreichender Unterhaltsmittel in Form eines unerlaubten Glückspiels in Österreich nicht ausgeschlossen werden, weshalb diesem auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.Da der BF beim „Hütchenspiel“ betreten worden ist, das eine verbotene Veranstaltung iSd Paragraph 42, Ziffer 6, Wr. VG darstellt, hat er eine Verwaltungsübertretung begangen und damit den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verwirklicht. Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei einem weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet besteht die Gefahr, dass er sich weiterhin Geldmittel illegal durch das Betreiben des illegalen Glücksspiels beschafft. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG jedenfalls als erfüllt und ist die Verhängung des Einreiseverbotes in Anbetracht des Betreibens des illegalen „Hütchenspiels“ erforderlich, weil der Verstoß gegen das römisch 40 Veranstaltungsgesetz eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Darüber hinaus führte das Verhalten des BF zu einem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 , das im Entscheidungszeitpunkt noch anhängig ist. Vor dem Hintergrund, dass der BF vor der belangten Behörde ausführte bei der Einreise € 2000,00 gehabt zu haben, allerdings jetzt nichts mehr zu haben, sohin über keine finanziellen Mittel in Österreich mehr verfügte, kann eine neuerliche Beschaffung ausreichender Unterhaltsmittel in Form eines unerlaubten Glückspiels in Österreich nicht ausgeschlossen werden, weshalb diesem auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Es ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Demgegenüber leben sein Vater, seine Frau und seine Kinder sowie Geschwister in Nordmazedonien, hat er nach seinen Angaben dort die Grundschule besucht und eine Berufsausbildung zum Goldschmied abgeschlossen. Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt „ohne besonderen Zweck“ ins österreichische Bundesgebiet eingereist, gab in der Einvernahme durch das BFA an, dass derzeit keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Nordmazedonien sprechen würden und ist am 04.11.2022 freiwillig aus Österreich ausgereist. Weiters scheint kein einziges Beschäftigungsverhältnis im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF auf und verfügt er hier über keinen gesicherten Wohnsitz. Wie bereits festgestellt, kann somit nicht von einer privaten, beruflichen und sozialen Integration des BF in Österreich ausgegangen werden und liegen somit keine im Sinne des Art 8 EMRK relevante Umstände, wie familiäre oder engere soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich, im entsprechend schützenswerten Umfang vor. Daran vermag auch das Vorbringen, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte im Schengenraum, insbesondere in Deutschland, verfüge nichts ändern. Es wird nicht außer Acht gelassen, dass ein allfälliges Einreiseverbot einem Besuch seiner Angehörigen entgegenstehen würde, allerdings wird der BF dies aufgrund seines Verhaltens in Kauf nehmen müssen und hat er zudem vom BFA dazu einvernommen ausgeführt, dass der Onkel mütterlicherseits sein nähester Onkel sei, er diesen aber noch nie besucht habe (AS 25). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Demgegenüber leben sein Vater, seine Frau und seine Kinder sowie Geschwister in Nordmazedonien, hat er nach seinen Angaben dort die Grundschule besucht und eine Berufsausbildung zum Goldschmied abgeschlossen. Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt „ohne besonderen Zweck“ ins österreichische Bundesgebiet eingereist, gab in der Einvernahme durch das BFA an, dass derzeit keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Nordmazedonien sprechen würden und ist am 04.11.2022 freiwillig aus Österreich ausgereist. Weiters scheint kein einziges Beschäftigungsverhältnis im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF auf und verfügt er hier über keinen gesicherten Wohnsitz. Wie bereits festgestellt, kann somit nicht von einer privaten, beruflichen und sozialen Integration des BF in Österreich ausgegangen werden und liegen somit keine im Sinne des Artikel 8, EMRK relevante Umstände, wie familiäre oder engere soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich, im entsprechend schützenswerten Umfang vor. Daran vermag auch das Vorbringen, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte im Schengenraum, insbesondere in Deutschland, verfüge nichts ändern. Es wird nicht außer Acht gelassen, dass ein allfälliges Einreiseverbot einem Besuch seiner Angehörigen entgegenstehen würde, allerdings wird der BF dies aufgrund seines Verhaltens in Kauf nehmen müssen und hat er zudem vom BFA dazu einvernommen ausgeführt, dass der Onkel mütterlicherseits sein nähester Onkel sei, er diesen aber noch nie besucht habe (AS 25). Die oben genannten Umstände rechtfertigten nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet bzw. eine Wiedereinreise des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im gegenständlichen Fall erscheint jedoch die Verhängung eines Einreiseverbotes von zwei Jahren als überhöht. In Anbetracht dessen, dass der BF erstmalig in Erscheinung getreten ist und freiwillig nach Nordmazedonien ausgereist ist, war der in der Beschwerde angestrebten Reduktion der Dauer des Einreiseverbots stattzugeben und das Einreiseverbot auf ein Jahr herabzusetzen. Dadurch bleibt auch eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich. Ein gänzlicher Entfall bzw. eine weitere Reduktion des Einreisverbotes kommt trotz der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF nicht in Betracht. Daher war im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf 1 Jahr herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben. 3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1 Rechtslage:
§ 55Abs.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
§ 18Abs.
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
§ 18Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund seines Verstoßes gegen das XXXX Veranstaltungsgesetz in Zusammenhang mit der Begehung von illegalen Glücksspielen, wodurch er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hat. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund seines Verstoßes gegen das römisch 40 Veranstaltungsgesetz in Zusammenhang mit der Begehung von illegalen Glücksspielen, wodurch er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hat. Auch werden in der Beschwerde keine Umstände in Bezug auf den BF geltend gemacht, die es erforderlich machen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es werden keine Umstände vorgebracht, die eine Verletzung des Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention belegen würden. Eine Bedrohung der Person des BF durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in Nordmazedonien ist mangels solcher Konflikte nicht gegeben. Auch werden in der Beschwerde keine Umstände in Bezug auf den BF geltend gemacht, die es erforderlich machen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es werden keine Umstände vorgebracht, die eine Verletzung des Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention belegen würden. Eine Bedrohung der Person des BF durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in Nordmazedonien ist mangels solcher Konflikte nicht gegeben. Da somit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
2 BFA-VG vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig ist, hat das BFA
§ 55Abs.
4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Da somit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig ist, hat das BFA
Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Verwaltungsübertretung ermittelt. Hinsichtlich den privaten und familiären Verhältnissen des BF wurde er von der belangten Behörde einvernommen und wurden in der Beschwerde dazu keine Ergänzungen mehr getroffen. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Verwaltungsübertretung ermittelt. Hinsichtlich den privaten und familiären Verhältnissen des BF wurde er von der belangten Behörde einvernommen und wurden in der Beschwerde dazu keine Ergänzungen mehr getroffen. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind vergleiche VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
§ 21
Abs 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2264563.1.00