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L512 1409839-4

Obsah (12)§ 52§ 55Art 133§ 3§ 8§ 10§ 38§ 66§ 75§§ 57§ 46§§ 58

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlL512 1409839-4 Spruch, L512 1409839-4/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Abs. 1 Asyl

G wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 25.11.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 25.11.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. I.1.
  3. Dazu erfolgte am 25.11.2008 eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 03.12.2008 sowie am 28.08.2009 niederschriftliche Einvernahmen vor einem Organwalter der belangten Behörde.römisch eins.1.
  4. Dazu erfolgte am 25.11.2008 eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 03.12.2008 sowie am 28.08.2009 niederschriftliche Einvernahmen vor einem Organwalter der belangten Behörde. Dabei brachte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst vor, dass er die Türkei XXXX als Minderjähriger verlassen habe und ihm in XXXX auf Grund der Flüchtlingseigenschaft seines Vaters, diese ebenfalls zuerkannt worden sei. Seiner gesamten Familie komme in XXXX der Flüchtlingsstatus zu, da sein Vater politisch aktiv und deshalb auch von XXXX bis XXXX im Gefängnis gewesen sei. Er sei mit einem XXXX Visum legal ausgereist, habe jedoch Schwierigkeiten bei der Ausreise gehabt, weil er bald zum Militär einrücken hätte müssen. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr mit seinem Herkunftsstaat. XXXX sei er an Österreich wegen eines Raubüberfalles ausgeliefert worden und habe sich bis XXXX in Strafhaft befunden, aus welcher er bedingt entlassen worden sei. Er habe XXXX bis XXXX in XXXX beim kurdischen Fernsehsender XXXX gearbeitet und sei Sympathisant der DTP, da sie die Rechte der Kurden vertrete. Er habe sich auch in kurdischen Vereinen in XXXX engagiert. Da er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe und auch nie bei der Musterung gewesen sei, glaube er, dass ihm die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. Er wolle den Militärdienst auch nicht ableisten, da er nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen wolle. Er gehe davon aus, dass die Türkei über seine Tätigkeit bei dem Fernsehsender informiert sei. Auch sei er in XXXX Medien während seiner medial präsenten Gerichtsverhandlung als PKK Mitglied dargestellt worden, wovon die türkischen Behörden ebenfalls Kenntnis hätten. Er sei auch von XXXX im Gefängnis aufgesucht worden, wobei er zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich um XXXX gehandelt habe.Dabei brachte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst vor, dass er die Türkei römisch 40 als Minderjähriger verlassen habe und ihm in römisch 40 auf Grund der Flüchtlingseigenschaft seines Vaters, diese ebenfalls zuerkannt worden sei. Seiner gesamten Familie komme in römisch 40 der Flüchtlingsstatus zu, da sein Vater politisch aktiv und deshalb auch von römisch 40 bis römisch 40 im Gefängnis gewesen sei. Er sei mit einem römisch 40 Visum legal ausgereist, habe jedoch Schwierigkeiten bei der Ausreise gehabt, weil er bald zum Militär einrücken hätte müssen. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr mit seinem Herkunftsstaat. römisch 40 sei er an Österreich wegen eines Raubüberfalles ausgeliefert worden und habe sich bis römisch 40 in Strafhaft befunden, aus welcher er bedingt entlassen worden sei. Er habe römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 beim kurdischen Fernsehsender römisch 40 gearbeitet und sei Sympathisant der DTP, da sie die Rechte der Kurden vertrete. Er habe sich auch in kurdischen Vereinen in römisch 40 engagiert. Da er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe und auch nie bei der Musterung gewesen sei, glaube er, dass ihm die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. Er wolle den Militärdienst auch nicht ableisten, da er nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen wolle. Er gehe davon aus, dass die Türkei über seine Tätigkeit bei dem Fernsehsender informiert sei. Auch sei er in römisch 40 Medien während seiner medial präsenten Gerichtsverhandlung als PKK Mitglied dargestellt worden, wovon die türkischen Behörden ebenfalls Kenntnis hätten. Er sei auch von römisch 40 im Gefängnis aufgesucht worden, wobei er zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich um römisch 40 gehandelt habe. I.1.
  5. Das Bundesasylamt (in weiterer Folge kurz als „BAA“ bezeichnet) wies mit Bescheid vom XXXX , Zl: XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Mit Spruchpunkt III. wies das BAA den BF

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid

§ 38Abs. 1 Asyl

G die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1.2. Das Bundesasylamt (in weiterer Folge kurz als „BAA“ bezeichnet) wies mit Bescheid vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Mit Spruchpunkt römisch drei. wies das BAA den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus. In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid

Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.1.2.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA aus, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm auf Grund seiner Aktivitäten bei kurdischen Vereinen in XXXX Verfolgung drohe, zumal er zu wenig politisches Hintergrundwissen habe aufweisen können und darüber hinaus auch nicht in herausragender oder führender Position tätig gewesen sei. Auf Grund der in Österreich begangenen und abgesessenen Straftat drohe ihm keine Doppelbestrafung, da diese in keinem Deliktsbereich üblich sei, und auch nicht davon auszugehen sei, dass der türkische Staat seiner Straftat einen politischen Hintergrund beimessen würde. Da Verwandte in der Türkei leben würden, verfüge er auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Die Nichtableistung des Militärdienstes stelle keinen Asylgrund dar.römisch eins.1.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA aus, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm auf Grund seiner Aktivitäten bei kurdischen Vereinen in römisch 40 Verfolgung drohe, zumal er zu wenig politisches Hintergrundwissen habe aufweisen können und darüber hinaus auch nicht in herausragender oder führender Position tätig gewesen sei. Auf Grund der in Österreich begangenen und abgesessenen Straftat drohe ihm keine Doppelbestrafung, da diese in keinem Deliktsbereich üblich sei, und auch nicht davon auszugehen sei, dass der türkische Staat seiner Straftat einen politischen Hintergrund beimessen würde. Da Verwandte in der Türkei leben würden, verfüge er auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Die Nichtableistung des Militärdienstes stelle keinen Asylgrund dar. I.1.
  3. Gegen diesen dem Bescheid wurde am 03.11.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof (in weiterer Folge kurz als „AsylGH“ bezeichnet) erhoben.römisch eins.1.
  4. Gegen diesen dem Bescheid wurde am 03.11.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof (in weiterer Folge kurz als „AsylGH“ bezeichnet) erhoben. I.1.
  5. Dieser hat der Beschwerde mit Beschluss vom XXXX

§ 38Abs. 2 Asyl

G die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.1.4. Dieser hat der Beschwerde mit Beschluss vom römisch 40

Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.1.5. Mit Erkenntnis des AsylGH XXXX GZ. XXXX , wurde der Bescheid des BAA vom XXXX Zl: XXXX behoben und die Angelegenheit

§ 66Abs.

2 AVG zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. römisch eins.1.5. Mit Erkenntnis des AsylGH römisch 40 GZ. römisch 40 , wurde der Bescheid des BAA vom römisch 40 Zl: römisch 40 behoben und die Angelegenheit

Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. I.

  1. Am 29.03.2010 sowie am 11.05.2010 wurde der BF erneut vor dem BAA einvernommen.römisch eins.
  2. Am 29.03.2010 sowie am 11.05.2010 wurde der BF erneut vor dem BAA einvernommen. Dabei führte der BF im Wesentlichen aus, dass er während seiner Untersuchungshaft im Jahr XXXX - XXXX nach seiner Verhaftung im XXXX - von einem Mitarbeiter der XXXX besucht worden sei. Dieser habe ihn im Fernsehzimmer befragt, wo er geboren worden sei, wer seine Geschwister und seine Eltern seien. Hierbei seien auch türkische Mithäftlinge anwesend gewesen.Dabei führte der BF im Wesentlichen aus, dass er während seiner Untersuchungshaft im Jahr römisch 40 - römisch 40 nach seiner Verhaftung im römisch 40 - von einem Mitarbeiter der römisch 40 besucht worden sei. Dieser habe ihn im Fernsehzimmer befragt, wo er geboren worden sei, wer seine Geschwister und seine Eltern seien. Hierbei seien auch türkische Mithäftlinge anwesend gewesen. Man habe noch wissen wollen, wer sonst an diesem Raub teilgenommen habe. Er hätte darüber aber keine Informationen weitergegeben. Es sei dann nur um seine persönlichen Verhältnisse gegangen. Es gebe nach wie vor Verwandte von ihm, die sich in der Türkei politisch betätigen würden. Diese Informationen würden jetzt in die Türkei weitergeleitet werden. Man werde daraus schlussfolgern, dass er sich zuerst in der Türkei und jetzt auch im Ausland politisch betätige. Sein Cousin XXXX - ein Mitglied der PKK - sei zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Sein Onkel XXXX habe für das XXXX kandidiert. Er wisse nicht, was aus diesem geworden sei. Dieser sei mehrmals im Gefängnis gewesen. Zuletzt hätte er gehört, dass sein Onkel wieder zu XXXX Haft verurteilt worden sei. Sein Cousin römisch 40 - ein Mitglied der PKK - sei zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Sein Onkel römisch 40 habe für das römisch 40 kandidiert. Er wisse nicht, was aus diesem geworden sei. Dieser sei mehrmals im Gefängnis gewesen. Zuletzt hätte er gehört, dass sein Onkel wieder zu römisch 40 Haft verurteilt worden sei. Befragt, ob seine Familie in die Türkei reise, erwiderte der BF, dass sein Vater - im Gegensatz zu seinen Geschwistern - nicht in die Türkei reise. Sein Vater besitze nach wie vor den Konventionspass. Dieser habe in der Türkei auch noch Probleme, weshalb er nicht dorthin reise. In XXXX sei er beim kurdischen Sender XXXX von XXXX bis Ende XXXX für ca. ein Jahr beschäftigt gewesen. Er hätte das fertige Material - die Aufzeichnungen - an den Satelliten geschickt. Die Arbeit für den Sender sei auch eine Art politische Tätigkeit gewesen. Während seiner Zeit in XXXX sei er zudem in diversen kurdischen Vereinen tätig gewesen. In römisch 40 sei er beim kurdischen Sender römisch 40 von römisch 40 bis Ende römisch 40 für ca. ein Jahr beschäftigt gewesen. Er hätte das fertige Material - die Aufzeichnungen - an den Satelliten geschickt. Die Arbeit für den Sender sei auch eine Art politische Tätigkeit gewesen. Während seiner Zeit in römisch 40 sei er zudem in diversen kurdischen Vereinen tätig gewesen. Er sei seit 17 oder 18 Jahren aus Angst um sein Leben nicht mehr in der Türkei gewesen. Er würde sich im Augenblick als eine potentielle Gefahr für die Türkei sehen. Er hätte keinen Wehrdienst abgeleistet und wolle keinen Militärdienst ableisten. Ferner hätte er sich politisch betätigt und einen Verwandtenkreis, der sich ebenfalls politisch betätige. Wenn man das alles zusammennehme, dann hätte er berechtigterweise Angst um sein Leben. Abschließend wolle er angeben, dass er sich nicht mehr politisch betätigen würde. In Hinkunft wolle er sein Leben in Frieden weiterführen, seine Computerkenntnisse vertiefen und als Computertechniker arbeiten. Der BF wurde in der Einvernahme vor dem BAA am 11.05.2010 auch zu den Rechercheergebnissen der Grundsatz- und Dublinabteilung - Staatendokumentation, befragt, welche am 13.04.2010 beim BAA einlangten. I.2.
  3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zl. XXXX ,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2.1. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). I.2.1.

  1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen. römisch eins.2.1.
  2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen. I.2.1.
  3. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass sich aus den Angaben des BF ergeben habe, dass dieser die Türkei im Zuge einer Familienzusammenführung verlassen habe, nachdem dem Vater des BF der Status eines Asylberechtigten in XXXX zuerkannt worden sei. Was den Flüchtlingsstatus des BF in XXXX betreffe, so gehe aus dem Schreiben der XXXX vom XXXX eindeutig hervor, dass dessen Asyl erloschen und die Niederlassungsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei. Der BF verfüge daher über keinen Aufenthaltstitel in XXXX . römisch eins.2.1.
  4. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass sich aus den Angaben des BF ergeben habe, dass dieser die Türkei im Zuge einer Familienzusammenführung verlassen habe, nachdem dem Vater des BF der Status eines Asylberechtigten in römisch 40 zuerkannt worden sei. Was den Flüchtlingsstatus des BF in römisch 40 betreffe, so gehe aus dem Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 eindeutig hervor, dass dessen Asyl erloschen und die Niederlassungsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei. Der BF verfüge daher über keinen Aufenthaltstitel in römisch 40 . In diesem Zusammenhang sei weiters anzumerken gewesen, dass aus diesem Schreiben auch hervorgehe, dass wegen Verzichts sowohl bei der Mutter als auch bei drei Geschwistern des BF das Asyl erloschen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden sei. Als Grund für den Verzicht hätten diese angegeben, in die Türkei reisen zu wollen. Daraus werde deutlich, dass für diese in der Türkei offenbar keine aktuelle Gefährdung bestehe. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.04.2010 ergebe sich, dass der BF nach wie vor im Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft sei und ihm im Falle der Rückkehr keine Doppelbestrafung drohe. Was die Angaben des BF bezüglich seiner Tätigkeit für XXXX betreffe, so hätte diese aufgrund der Schließung des Senders nicht überprüft werden können. Die Vermutung, wonach die Tätigkeiten des BF bei einer Rückkehr zu Verfolgungshandlungen seitens des türkischen Staates führen könnten, habe im Übrigen nicht mit den Feststellungen in Einklang gebracht werden können, zumal auszuschließen sei, dass der BF damit als Person mit herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation angesehen würde. Es habe nichts auf eine von der breiten Masse abgehobene Stellung hingedeutet. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der BF seit mehr als sieben Jahren in keinen kurdischen Vereinen aktiv gewesen sei und dies laut eigenen Angaben auch in Zukunft nicht mehr beabsichtige. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.04.2010 ergebe sich, dass der BF nach wie vor im Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft sei und ihm im Falle der Rückkehr keine Doppelbestrafung drohe. Was die Angaben des BF bezüglich seiner Tätigkeit für römisch 40 betreffe, so hätte diese aufgrund der Schließung des Senders nicht überprüft werden können. Die Vermutung, wonach die Tätigkeiten des BF bei einer Rückkehr zu Verfolgungshandlungen seitens des türkischen Staates führen könnten, habe im Übrigen nicht mit den Feststellungen in Einklang gebracht werden können, zumal auszuschließen sei, dass der BF damit als Person mit herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation angesehen würde. Es habe nichts auf eine von der breiten Masse abgehobene Stellung hingedeutet. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der BF seit mehr als sieben Jahren in keinen kurdischen Vereinen aktiv gewesen sei und dies laut eigenen Angaben auch in Zukunft nicht mehr beabsichtige. Was den Besuch des XXXX im Gefängnis betreffe, so seien diesbezüglich Widersprüche aufgetreten. Laut Auskunft von Mitarbeitern der Justizanstalt XXXX wäre - entgegen den Behauptungen des BF - kein Besuch von XXXX erfolgt. Hierbei sei darauf zu verweisen, dass in Justizanstalten eine lückenlose Aufzeichnung von Besuchen erfolge. In Anbetracht dessen, dass ein Besuch von XXXX keine Alltäglichkeit, sondern vielmehr ein außerordentliches Ereignis darstelle, wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass sich dies in den Aufzeichnungen wiederfinde, zumal Justizanstalten auch völlig unparteiisch fungieren.Was den Besuch des römisch 40 im Gefängnis betreffe, so seien diesbezüglich Widersprüche aufgetreten. Laut Auskunft von Mitarbeitern der Justizanstalt römisch 40 wäre - entgegen den Behauptungen des BF - kein Besuch von römisch 40 erfolgt. Hierbei sei darauf zu verweisen, dass in Justizanstalten eine lückenlose Aufzeichnung von Besuchen erfolge. In Anbetracht dessen, dass ein Besuch von römisch 40 keine Alltäglichkeit, sondern vielmehr ein außerordentliches Ereignis darstelle, wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass sich dies in den Aufzeichnungen wiederfinde, zumal Justizanstalten auch völlig unparteiisch fungieren. Selbst für den Fall, dass der BF während der Inhaftierung von XXXX besucht worden wäre, könne dies keinesfalls relevant sein, zumal es sich bei dem von ihm begangenen Raubüberfall, um eine rein kriminelle Tat gehandelt habe und diese auch so abgeurteilt worden sei. Daher erwarte den BF kein eigenes Strafverfahren in der Türkei. Selbst für den Fall, dass der BF während der Inhaftierung von römisch 40 besucht worden wäre, könne dies keinesfalls relevant sein, zumal es sich bei dem von ihm begangenen Raubüberfall, um eine rein kriminelle Tat gehandelt habe und diese auch so abgeurteilt worden sei. Daher erwarte den BF kein eigenes Strafverfahren in der Türkei. Bezüglich der Inhaftierung seines Cousins sei wiederum auf die Länderfeststellungen zu verweisen. Dass der BF aufgrund der PKK-Aktivitäten seines Cousins belangt werde, könne insoweit ausgeschlossen werden. In jüngerer Zeit sei dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen hätten explizit erklärt, dass aus deren Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen würden. Daraus sei ersichtlich, dass selbst Personen, die früher Aktivitäten gesetzt hätten, nicht belangt werden würden. Dass auf Verwandte zurückgegriffen werde, müsse daher, wie bereits erwähnt, ausgeschlossen werden. I.2.1.
  5. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die Türkei zulässig sei.römisch eins.2.1.
  6. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die Türkei zulässig sei. I.2.
  7. Gegen den Bescheid des BAA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.2.
  8. Gegen den Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.2.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (ab 01.01.2014 für vormals beim AsylGH anhängige Beschwerden zuständig) vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde

§§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) zurückverwiesen.römisch eins.2.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (ab 01.01.2014 für vormals beim AsylGH anhängige Beschwerden zuständig) vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerde

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) zurückverwiesen. Die Begründung ist im Wesentlichen mit jener des BAA vom XXXX , Zl. XXXX ident.Die Begründung ist im Wesentlichen mit jener des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ident. I.

  1. In weiterer Folge leitete BFA ein Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ein.römisch eins.
  2. In weiterer Folge leitete BFA ein Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ein. I.3.
  3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G erteilt und wurde

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Türkei zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.3.1. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. I.3.2. Am 30.04.2015 wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX eingebracht, mit der die gänzliche Behebung desselben sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G beantragt wurde.römisch eins.3.2. Am 30.04.2015 wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 eingebracht, mit der die gänzliche Behebung desselben sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG beantragt wurde. I.3.

  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ. XXXX , wurde die Beschwerde des BF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hatte:römisch eins.3.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hatte: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXX

§§ 58Abs. 1 Z. 5, 57 Abs. 1 und 55 Abs. 1 Z. 1 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG 2005 erlassen. Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX die Türkei

§ 46Abs.

1 FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.„Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird römisch 40

Paragraphen 58, Absatz eins, Ziffer 5, 57, Absatz eins und 55 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40 die Türkei

Paragraph 46, Absatz eins, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. I.3.4 Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 18.03.2016 erhob der BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ. XXXX , außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Zugleich beantragte er derselben die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch eins.3.4 Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 18.03.2016 erhob der BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Zugleich beantragte er derselben die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In dieser verwies er insbesondere darauf, dass sich die allgemeine Lage in der Türkei zuletzt „gerichtsbekannt“ verschlechtert habe und er daher als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe mit Verfolgung durch die türkischen Behörden zu rechnen habe. I.3.

  1. Mit Beschluss des VwGH vom XXXX wurde der Revision des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.3.
  2. Mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 wurde der Revision des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.3.
  3. Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX XXXX , wurde die Revision, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 und 57 AsylG richtete, als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.römisch eins.3.
  4. Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 römisch 40 , wurde die Revision, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55 und 57 AsylG richtete, als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In seiner Entscheidungsbegründung rügte der VwGH im Wesentlichen, dass es das BVwG unterlassen habe, vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Ereignisse in der Türkei seit 2015, insbesondere der Aufkündigung des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK, die laut Berichten auch zur Eskalation des Kurdenkonflikts und zu einer Verschlechterung der Menschenrechtssituation in der Türkei insgesamt geführt haben, zu prüfen, ob „sich unter dem Blickwinkel des § 50 FPG für den Revisionswerber in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gegenüber der Beurteilung im Asylerkenntnis vom XXXX eine relevante Änderung ergeben hat“ bzw. ob angesichts des zwar per se unverändert gebliebenen persönlichen Profils des BF, jedoch in der Zusammenschau mit der geänderten allgemeinen Lage im Herkunftsstaat „die Annahme, dem Revisionswerber drohe in der Türkei keine (insbesondere) Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, noch aufrechtzuerhalten sei“. Nachdem im Lichte des § 52 Abs. 9 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine „positive“ Feststellung über die Zulässigkeit einer Abschiebung

§ 46i

Vm § 50 FPG –sei es in den Herkunftsstaat des Fremden oder in einen Drittstaat –voraussetzt, folge der Behebung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Türkei auch die Behebung der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung, wiewohl die in diesem Zusammenhang vom BVwG vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf § 9 BFA-VG grundsätzlich nicht revisibel war.In seiner Entscheidungsbegründung rügte der VwGH im Wesentlichen, dass es das BVwG unterlassen habe, vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Ereignisse in der Türkei seit 2015, insbesondere der Aufkündigung des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK, die laut Berichten auch zur Eskalation des Kurdenkonflikts und zu einer Verschlechterung der Menschenrechtssituation in der Türkei insgesamt geführt haben, zu prüfen, ob „sich unter dem Blickwinkel des Paragraph 50, FPG für den Revisionswerber in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gegenüber der Beurteilung im Asylerkenntnis vom römisch 40 eine relevante Änderung ergeben hat“ bzw. ob angesichts des zwar per se unverändert gebliebenen persönlichen Profils des BF, jedoch in der Zusammenschau mit der geänderten allgemeinen Lage im Herkunftsstaat „die Annahme, dem Revisionswerber drohe in der Türkei keine (insbesondere) Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung, noch aufrechtzuerhalten sei“. Nachdem im Lichte des Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine „positive“ Feststellung über die Zulässigkeit einer Abschiebung

Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG –sei es in den Herkunftsstaat des Fremden oder in einen Drittstaat –voraussetzt, folge der Behebung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Türkei auch die Behebung der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung, wiewohl die in diesem Zusammenhang vom BVwG vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG grundsätzlich nicht revisibel war. I.3.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ. XXXX wurde die Beschwerde des BF gegen die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig ist, und Festsetzung einer Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (neuerlich) abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig ist.römisch eins.3.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ. römisch 40 wurde die Beschwerde des BF gegen die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist, und Festsetzung einer Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (neuerlich) abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig ist. I.3.

  1. Gegen diese Entscheidung des BVwG erhob der BF (neuerlich) durch seinen Vertreter außerordentliche Revision an den VwGH. Zugleich beantragte er derselben die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des VwGH vom XXXX wurde der Revision des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.3.
  2. Gegen diese Entscheidung des BVwG erhob der BF (neuerlich) durch seinen Vertreter außerordentliche Revision an den VwGH. Zugleich beantragte er derselben die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 wurde der Revision des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der VwGH hob das gg. Erkenntnis des BVwG seinerseits mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.Der VwGH hob das gg. Erkenntnis des BVwG seinerseits mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Im Einzelnen führte der VwGH in seinen Entscheidungsgründen u.a. wie folgt aus: „Mit dem … Vorerkenntnis wurde dem BVwG vor dem Hintergrund des § 52 Abs. 9 FPG aufgetragen zu prüfen, ob die - dem seinerzeitigen Asylerkenntnis vom XXXX zugrunde liegende - Annahme, dem Revisionswerber drohe in der Türkei keine (insbesondere) Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, noch aufrechtzuerhalten sei. Damit wurde allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass das BVwG insoweit schon eine abschließende Beurteilung vorzunehmen habe. Wie insbesondere die Ausführungen unter der oben wörtlich wiedergegebenen Rz 15 (erg.: des Vorerkenntnisses) zeigen, wäre vielmehr in erster Linie mit dem Revisionswerber, der in der ergänzenden Beschwerdeverhandlung den Umsturzversuch in der Türkei vom Juli 2016 angesprochen und nicht zuletzt darauf gestützt ein konkretes Gefährdungspotential zum Ausdruck brachte, mit Blick auf § 51 Abs. 2 FPG zu erörtern gewesen, ob darin die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erblicken sei (siehe in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2016, Ra 2016/21/0234, Rz 19 ff.). Es ist nämlich, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios einzusteigen, erweist sich daher, solange der Führung eines dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz nicht ausreichend deutlich entgegengetreten wird, als verfehlt (siehe auch das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2016, Ra 2016/21/0109 und 0247, Rz 14). Von dieser Überlegung ist indes das gegenständliche Erkenntnis des BVwG getragen. Das BVwG hat nämlich - wenngleich offenkundig auf Basis veralteten Berichtsmaterials, in dem der Putschversuch vom Juli 2016 noch keine Berücksichtigung findet, und ohne die auf den Revisionswerber potenziell zutreffenden Risikofaktoren in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen - eine endgültige Würdigung des Bedrohungsszenarios des Revisionswerbers vorgenommen, wobei es zu dem Ergebnis gelangte, es bestehe für ihn kein reales Risiko, im Falle seiner Abschiebung in die Türkei der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt zu sein. Indem das BVwG damit im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG der Sache nach eine Asylentscheidung vorwegnahm, ohne dass der Revisionswerber erklärt hatte, keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, hat es sich im Ergebnis über die Bindungswirkung des Vorerkenntnisses vom
  5. Mai 2016 hinweggesetzt.“„Mit dem … Vorerkenntnis wurde dem BVwG vor dem Hintergrund des Paragraph 52, Absatz 9, FPG aufgetragen zu prüfen, ob die - dem seinerzeitigen Asylerkenntnis vom römisch 40 zugrunde liegende - Annahme, dem Revisionswerber drohe in der Türkei keine (insbesondere) Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung, noch aufrechtzuerhalten sei. Damit wurde allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass das BVwG insoweit schon eine abschließende Beurteilung vorzunehmen habe. Wie insbesondere die Ausführungen unter der oben wörtlich wiedergegebenen Rz 15 (erg.: des Vorerkenntnisses) zeigen, wäre vielmehr in erster Linie mit dem Revisionswerber, der in der ergänzenden Beschwerdeverhandlung den Umsturzversuch in der Türkei vom Juli 2016 angesprochen und nicht zuletzt darauf gestützt ein konkretes Gefährdungspotential zum Ausdruck brachte, mit Blick auf Paragraph 51, Absatz 2, FPG zu erörtern gewesen, ob darin die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erblicken sei (siehe in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2016, Ra 2016/21/0234, Rz 19 ff.). Es ist nämlich, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios einzusteigen, erweist sich daher, solange der Führung eines dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz nicht ausreichend deutlich entgegengetreten wird, als verfehlt (siehe auch das hg. Erkenntnis vom
  7. Dezember 2016, Ra 2016/21/0109 und 0247, Rz 14). Von dieser Überlegung ist indes das gegenständliche Erkenntnis des BVwG getragen. Das BVwG hat nämlich - wenngleich offenkundig auf Basis veralteten Berichtsmaterials, in dem der Putschversuch vom Juli 2016 noch keine Berücksichtigung findet, und ohne die auf den Revisionswerber potenziell zutreffenden Risikofaktoren in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen - eine endgültige Würdigung des Bedrohungsszenarios des Revisionswerbers vorgenommen, wobei es zu dem Ergebnis gelangte, es bestehe für ihn kein reales Risiko, im Falle seiner Abschiebung in die Türkei der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte ausgesetzt zu sein. Indem das BVwG damit im Rahmen der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG der Sache nach eine Asylentscheidung vorwegnahm, ohne dass der Revisionswerber erklärt hatte, keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, hat es sich im Ergebnis über die Bindungswirkung des Vorerkenntnisses vom
  8. Mai 2016 hinweggesetzt.“ I.3.
  9. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , wurde in Stattgebung der Beschwerde der Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , im Umfang der

§ 10Abs. 1. Z. 3 i

Vm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassenen Rückkehrentscheidung, der Feststellung

§ 52Abs.

9 FPG, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig ist, und der Festsetzung einer Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

§ 55Abs. 1 bis 3 FPG, aufgehoben.römisch eins.3.9. Mit Beschluss des BVw

G vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde in Stattgebung der Beschwerde der Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , im Umfang der

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassenen Rückkehrentscheidung, der Feststellung

§ 52

Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist, und der Festsetzung einer Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

§ 55Absatz eins bis 3 FPG, aufgehoben.

I.

  1. Am 21.11.2017 stellte der BF beim BFA einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Am 21.11.2017 stellte der BF beim BFA einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. I.4.
  3. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 21.11.2017 befragt, was sich seit der Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, zusammengefasst Folgendes vor:römisch eins.4.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 21.11.2017 befragt, was sich seit der Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, zusammengefasst Folgendes vor: Die allgemeine Situation in der Türkei habe sich seit der letzten Entscheidung verschlechtert. Erdogan bzw. das Regime lasse in letzter Zeit alle seine Gegner und auch Mitglieder und Anhänger der kurdischen Oppositionspartei HDP verhaften. Seine Verwandten in der Türkei hätten seinem Vater einen Brief geschrieben, mit dem Inhalt, dass er und sein Vater auf gar keinen Fall mehr in die Türkei zurückkehren dürften. Die türkische Polizei komme regelmäßig zu seinen Verwandten und unterdrücke diese. Sie würden regelmäßig verhört und verhaftet werden. Es werde nach dem BF und seinem Vater gesucht. Der Grund dafür sei, dass sein Vater Mitglied der PKK sei und der BF Mitglied der PKK gewesen sei. Seine gesamte Verwandtschaft, sein Vater und auch der BF seien regelmäßig zu den Demonstrationen gegangen. Weiters sei er vor dem Militärdienst in der Türkei geflohen, habe beim XXXX als XXXX gearbeitet. Sein Name sei in der Türkei überall bekannt. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde er sofort verhaftet werden und in ein Gefängnis kommen. Diese Änderungen seien ihm von Verwandten mit einem Brief vom 07.03.2016, welchen er Anfang 2017 erhalten habe, bekannt gegeben worden. Die allgemeine Situation in der Türkei habe sich seit der letzten Entscheidung verschlechtert. Erdogan bzw. das Regime lasse in letzter Zeit alle seine Gegner und auch Mitglieder und Anhänger der kurdischen Oppositionspartei HDP verhaften. Seine Verwandten in der Türkei hätten seinem Vater einen Brief geschrieben, mit dem Inhalt, dass er und sein Vater auf gar keinen Fall mehr in die Türkei zurückkehren dürften. Die türkische Polizei komme regelmäßig zu seinen Verwandten und unterdrücke diese. Sie würden regelmäßig verhört und verhaftet werden. Es werde nach dem BF und seinem Vater gesucht. Der Grund dafür sei, dass sein Vater Mitglied der PKK sei und der BF Mitglied der PKK gewesen sei. Seine gesamte Verwandtschaft, sein Vater und auch der BF seien regelmäßig zu den Demonstrationen gegangen. Weiters sei er vor dem Militärdienst in der Türkei geflohen, habe beim römisch 40 als römisch 40 gearbeitet. Sein Name sei in der Türkei überall bekannt. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde er sofort verhaftet werden und in ein Gefängnis kommen. Diese Änderungen seien ihm von Verwandten mit einem Brief vom 07.03.2016, welchen er Anfang 2017 erhalten habe, bekannt gegeben worden. I.4.
  5. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 13.12.2017 zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.4.
  6. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 13.12.2017 zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen Folgendes vor: Im März 2016 habe sein Schwager einen Brief an seinen Vater geschrieben, aus dem hervorgehe, dass sie in der Türkei weiterhin unterdrückt werden würden. Der Schwager habe gemeint, dass sie immer noch die gleichen Probleme hätten. Auch der Sohn seines Schwagers sei verhaftet worden und habe eine Strafe bis 2029 erhalten. Der BF und seine Familie hätten alle zusammen Probleme mit der Regierung. Die Änderungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens sei der Erhalt des Briefes von seinem Schwager. Darin stehe, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei sofort verhaftet werde und keine Lebenssicherheit bestehe. Diesen Brief habe der BF damals nicht vorlegen können, weil er erst später erstellt worden sei. Weiters legte der BF Fotos aus dem Jahr XXXX vor, die zeigen würden, dass er beim kurdischen Fernsehkanal XXXX gearbeitet habe. Dieser Fernsehkanal sei verboten worden, weil er kurdisch sei. Im Fall einer Rückkehr befürchte der BF verhaftet zu werden und, dass er von der Regierung gesucht werde, weil der den Militärdienst nicht abgeleistet habe. Bei einer Rückkehr würde er auch gefragt werden, wo er sich so lange aufgehalten habe. Aus den mitgebrachten Unterlagen gehe auch hervor, dass er Mitglied der PKK sei, was in der Türkei verboten sei. (AS 3141)Im März 2016 habe sein Schwager einen Brief an seinen Vater geschrieben, aus dem hervorgehe, dass sie in der Türkei weiterhin unterdrückt werden würden. Der Schwager habe gemeint, dass sie immer noch die gleichen Probleme hätten. Auch der Sohn seines Schwagers sei verhaftet worden und habe eine Strafe bis 2029 erhalten. Der BF und seine Familie hätten alle zusammen Probleme mit der Regierung. Die Änderungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens sei der Erhalt des Briefes von seinem Schwager. Darin stehe, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei sofort verhaftet werde und keine Lebenssicherheit bestehe. Diesen Brief habe der BF damals nicht vorlegen können, weil er erst später erstellt worden sei. Weiters legte der BF Fotos aus dem Jahr römisch 40 vor, die zeigen würden, dass er beim kurdischen Fernsehkanal römisch 40 gearbeitet habe. Dieser Fernsehkanal sei verboten worden, weil er kurdisch sei. Im Fall einer Rückkehr befürchte der BF verhaftet zu werden und, dass er von der Regierung gesucht werde, weil der den Militärdienst nicht abgeleistet habe. Bei einer Rückkehr würde er auch gefragt werden, wo er sich so lange aufgehalten habe. Aus den mitgebrachten Unterlagen gehe auch hervor, dass er Mitglied der PKK sei, was in der Türkei verboten sei. (AS 3141) I.4.
  7. Am 24.04.2018 erfolgte vor der belangten Behörde erneut eine niederschriftliche Einvernahme. Dabei wurde der BF zu seinen Lebensumständen in der Türkei und XXXX befragt. Außerdem brachte der BF vor, dass er in der Türkei des Öfteren festgenommen und geschlagen, jedoch nie inhaftiert und immer wieder freigelassen worden sei. Er habe der PKK angehört und dann in XXXX bei XXXX gearbeitet. Seit 2002 habe er keine Verbindungen mehr zur PKK oder irgendeiner politischen Gruppierung bzw. Partei. In XXXX besuche er einen kurdischen Verein und habe er in XXXX einen eigenen Verein gegründet, wo er momentan ständig sei. Er sei Gründungsmitglied dieses Vereins. Es handle sich dabei um einen Kulturverein, der für jeden offen sei. Mit seinem großen Bekanntenkreis wolle er Sportveranstaltungen organisieren. Sie würden auch Fußballspiele anschauen, Karten spielen und die Zeit miteinander verbringen. Seine Heimat habe er aufgrund seines Glaubens, er sei Alevite, verlassen. Bereits in seinem ersten Verfahren habe er alles dazu gesagt und belegt. Im Weiteren brachte der BF im Wesentlich seine im ersten Asylverfahren dargelegten Ausreisegründe dar und wies darauf hin, dass die aktuelle Lage in der Türkei nicht anders sei als damals. Die Leute würden aufgrund ihres Glaubens und ihrer ethnischen Herkunft vom Staat verfolgt werden. Seine Familie sei ein typisches Opfer dieser Zeit. römisch eins.4.
  8. Am 24.04.2018 erfolgte vor der belangten Behörde erneut eine niederschriftliche Einvernahme. Dabei wurde der BF zu seinen Lebensumständen in der Türkei und römisch 40 befragt. Außerdem brachte der BF vor, dass er in der Türkei des Öfteren festgenommen und geschlagen, jedoch nie inhaftiert und immer wieder freigelassen worden sei. Er habe der PKK angehört und dann in römisch 40 bei römisch 40 gearbeitet. Seit 2002 habe er keine Verbindungen mehr zur PKK oder irgendeiner politischen Gruppierung bzw. Partei. In römisch 40 besuche er einen kurdischen Verein und habe er in römisch 40 einen eigenen Verein gegründet, wo er momentan ständig sei. Er sei Gründungsmitglied dieses Vereins. Es handle sich dabei um einen Kulturverein, der für jeden offen sei. Mit seinem großen Bekanntenkreis wolle er Sportveranstaltungen organisieren. Sie würden auch Fußballspiele anschauen, Karten spielen und die Zeit miteinander verbringen. Seine Heimat habe er aufgrund seines Glaubens, er sei Alevite, verlassen. Bereits in seinem ersten Verfahren habe er alles dazu gesagt und belegt. Im Weiteren brachte der BF im Wesentlich seine im ersten Asylverfahren dargelegten Ausreisegründe dar und wies darauf hin, dass die aktuelle Lage in der Türkei nicht anders sei als damals. Die Leute würden aufgrund ihres Glaubens und ihrer ethnischen Herkunft vom Staat verfolgt werden. Seine Familie sei ein typisches Opfer dieser Zeit. Seine Fluchtgründe seien die gleichen wie damals. Neu sei der Brief seines Onkels (Ehemann der Tante). Dieser schreibe, dass sich die Lage in der Türkei jeden Tag verschlechtere und Kurden, insbesondere Aleviten, vom Duck des Staates nicht verschont werden würden. Der Onkel rate auch dazu, nicht zurückzukehren und habe mitgeteilt, dass bei ihm immer noch mehrere Verfahren anhängig seien. Er sei einige Male aus politischen Gründen in Haft gewesen. Ein weiterer Grund, weshalb der BF nicht in die Türkei zurückkehren könne, sei sein ausstehender Wehrdienst. Er stamme aus einer politisch verfolgten Familie und lehne es ab, in so einem Land den Wehrdienst abzuleisten. Er habe in der Türkei auch keine Existenz mehr, weil er seit fünfundzwanzig Jahren im Ausland sei. Seine Verwandtschaft könne in der Türkei leben, weil es einen Unterschied gebe zwischen politisch aktiven und weniger aktiven Personen gebe. Schließlich wurde der BF noch zu den politischen Aktivitäten seines Vaters, Onkels und Cousin befragt. Der BF habe sich ursprünglich wegen dem Kampf der PKK angeschlossen. Weil er technisch begabt sei, sei er aber bei XXXX angestellt worden. Er habe auch Kontakte zu kurdischen Vereinen gehabt, bei welchen er auch in XXXX und XXXX mitgearbeitet habe. Er habe Propaganda für sein Volk und dessen Grundrechte über die kurdischen Vereine durchgeführt und Veranstaltungen organisiert. Er besuche auch jetzt noch einen kurdischen Verein, sei aber seit 2002 nicht mehr aktiv. Seine Fluchtgründe seien die gleichen wie damals. Neu sei der Brief seines Onkels (Ehemann der Tante). Dieser schreibe, dass sich die Lage in der Türkei jeden Tag verschlechtere und Kurden, insbesondere Aleviten, vom Duck des Staates nicht verschont werden würden. Der Onkel rate auch dazu, nicht zurückzukehren und habe mitgeteilt, dass bei ihm immer noch mehrere Verfahren anhängig seien. Er sei einige Male aus politischen Gründen in Haft gewesen. Ein weiterer Grund, weshalb der BF nicht in die Türkei zurückkehren könne, sei sein ausstehender Wehrdienst. Er stamme aus einer politisch verfolgten Familie und lehne es ab, in so einem Land den Wehrdienst abzuleisten. Er habe in der Türkei auch keine Existenz mehr, weil er seit fünfundzwanzig Jahren im Ausland sei. Seine Verwandtschaft könne in der Türkei leben, weil es einen Unterschied gebe zwischen politisch aktiven und weniger aktiven Personen gebe. Schließlich wurde der BF noch zu den politischen Aktivitäten seines Vaters, Onkels und Cousin befragt. Der BF habe sich ursprünglich wegen dem Kampf der PKK angeschlossen. Weil er technisch begabt sei, sei er aber bei römisch 40 angestellt worden. Er habe auch Kontakte zu kurdischen Vereinen gehabt, bei welchen er auch in römisch 40 und römisch 40 mitgearbeitet habe. Er habe Propaganda für sein Volk und dessen Grundrechte über die kurdischen Vereine durchgeführt und Veranstaltungen organisiert. Er besuche auch jetzt noch einen kurdischen Verein, sei aber seit 2002 nicht mehr aktiv. I.4.4 Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX ,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.4.4 Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.4.4.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der BF im zweiten Asylverfahren keine Neuerungen oder Änderungen zum bisherigen Vorbringen angeführt habe und trotz der im Lauf der Jahre eingetretenen Änderung der Lage keine Asylrelevanz vorliege.römisch eins.4.4.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der BF im zweiten Asylverfahren keine Neuerungen oder Änderungen zum bisherigen Vorbringen angeführt habe und trotz der im Lauf der Jahre eingetretenen Änderung der Lage keine Asylrelevanz vorliege. I.4.4.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.4.4.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.4.4.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.römisch eins.4.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden. I.4.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.4.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.4.
  3. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies das BFA die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist im Ausmaß von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch eins.4.6. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das BFA die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist im Ausmaß von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Begründung ist im Wesentlichen mit jener des Erstbescheides des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , ident bzw. wurde – wie näher - dargelegt auf die Beschwerde eingegangen.Die Begründung ist im Wesentlichen mit jener des Erstbescheides des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ident bzw. wurde – wie näher - dargelegt auf die Beschwerde eingegangen. I.4.

  1. Mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung des BF vom 10.04.2019 wurde beantragt die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag).römisch eins.4.
  2. Mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung des BF vom 10.04.2019 wurde beantragt die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , römisch 40 , dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag). I.4.
  3. Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.4.
  4. Für den römisch 40 lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung. I.4.
  5. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zur Integration, dem Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation bezüglich seiner Person Stellung zu nehmen. Der Vertretung des BF wurden am 10.10.2022 mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung die aktuellen Länderfeststellungen zur Türkei übermittelt und darauf hingewiesen, dass dazu bis spätestens in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahmemöglichkeit besteht.römisch eins.4.
  6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zur Integration, dem Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation bezüglich seiner Person Stellung zu nehmen. Der Vertretung des BF wurden am 10.10.2022 mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung die aktuellen Länderfeststellungen zur Türkei übermittelt und darauf hingewiesen, dass dazu bis spätestens in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahmemöglichkeit besteht. I.4.
  7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.4.
  8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: II.1.
  10. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
  11. Der Beschwerdeführer Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der alevitischen Glaubensgemeinschaft. Der BF wurde in XXXX in der Provinz Adiyaman geboren, hat zuletzt in XXXX gewohnt und in der Türkei fünf Jahre lang die Volksschule besucht. Anschließend hat der BF keine Ausbildung absolviert und Gelegenheitsarbeiten verrichtet (AS 3235). Seinen Wehrdienst hat der BF in der Türkei nicht abgeleistet.Der BF wurde in römisch 40 in der Provinz Adiyaman geboren, hat zuletzt in römisch 40 gewohnt und in der Türkei fünf Jahre lang die Volksschule besucht. Anschließend hat der BF keine Ausbildung absolviert und Gelegenheitsarbeiten verrichtet (AS 3235). Seinen Wehrdienst hat der BF in der Türkei nicht abgeleistet. Der BF verließ XXXX im Alter von ca. achtzehn Jahren die Türkei, um im Wege der Familienzusammenführung zu seinem in XXXX als Asylberechtigter aufhältigen Vater zu ziehen. Von XXXX an kam ihm dort vom Status des Vaters abgeleitet ebenfalls der Status des Asylberechtigten zu. Am XXXX endete die Gültigkeit seiner letzten Niederlassungsbewilligung mit rechtskräftigem Entscheid des XXXX vom XXXX wurde das ihm gewährte Asyl als erloschen erklärt. Der BF hat in der XXXX eine Ausbildung zum XXXX absolviert, anschießend aber als XXXX gearbeitet (AS 3235).Der BF verließ römisch 40 im Alter von ca. achtzehn Jahren die Türkei, um im Wege der Familienzusammenführung zu seinem in römisch 40 als Asylberechtigter aufhältigen Vater zu ziehen. Von römisch 40 an kam ihm dort vom Status des Vaters abgeleitet ebenfalls der Status des Asylberechtigten zu. Am römisch 40 endete die Gültigkeit seiner letzten Niederlassungsbewilligung mit rechtskräftigem Entscheid des römisch 40 vom römisch 40 wurde das ihm gewährte Asyl als erloschen erklärt. Der BF hat in der römisch 40 eine Ausbildung zum römisch 40 absolviert, anschießend aber als römisch 40 gearbeitet (AS 3235). Am XXXX wurde er vom Strafgericht XXXX wegen des Verbrechens des qualifizierten XXXX (Tatbegehung am 20.12.1998) zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, rechtskräftig mit Urteil des XXXX XXXX vom XXXX , verurteilt. Unter Anrechnung der seit XXXX andauernden Vorhaft wurde er unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt entlassen. In der Folge lebte er in XXXX .Am römisch 40 wurde er vom Strafgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des qualifizierten römisch 40 (Tatbegehung am 20.12.1998) zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, rechtskräftig mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 , verurteilt. Unter Anrechnung der seit römisch 40 andauernden Vorhaft wurde er unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt entlassen. In der Folge lebte er in römisch 40 . Er wurde aufgrund eines gültigen Haftbefehls des Landesgerichtes XXXX vom XXXX am XXXX aus XXXX nach Österreich ausgeliefert, wo er sich anschließend in Untersuchungshaft befand. Er wurde aufgrund eines gültigen Haftbefehls des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 am römisch 40 aus römisch 40 nach Österreich ausgeliefert, wo er sich anschließend in Untersuchungshaft befand. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde er nach §§ 142 Abs. 1 und § 143
  12. Satz
  13. und
  14. Fall iVm § 15 StGB, § 99 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffenG wegen des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten schweren Raubes, des Vergehens der Freiheitsentziehung und nach dem WaffenG (Tatbegehung am XXXX – unter Berücksichtigung seiner Vorverurteilung in XXXX – zu einer unbedingten Zusatzhaftstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs in Folge des beim OGH abgeführten Nichtigkeits- und Berufungsverfahrens mit 11.02.2003 in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde er nach Paragraphen 142, Absatz eins und Paragraph 143,
  15. Satz
  16. und
  17. Fall in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, Paragraph 99, Absatz eins, StGB und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG wegen des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten schweren Raubes, des Vergehens der Freiheitsentziehung und nach dem WaffenG (Tatbegehung am römisch 40 – unter Berücksichtigung seiner Vorverurteilung in römisch 40 – zu einer unbedingten Zusatzhaftstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs in Folge des beim OGH abgeführten Nichtigkeits- und Berufungsverfahrens mit 11.02.2003 in Rechtskraft. Der BF befand sich nach seiner Verurteilung in der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .Der BF befand sich nach seiner Verurteilung in der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde dem Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgegeben und das Urteil vom XXXX aufgehoben.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde dem Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgegeben und das Urteil vom römisch 40 aufgehoben. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde gegen den BF wiederum die Untersuchungshaft verhängt.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF wiederum die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde er - neuerlich - nach §§ 142 Abs. 1 und § 143
  18. Satz
  19. und
  20. Fall iVm § 15 StGB, § 99 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffenG wegen des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten schweren Raubes, des Vergehens der Freiheitsentziehung und nach dem WaffenG zu einer unbedingten Zusatzhaftstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 13.01.2005 in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde er - neuerlich - nach Paragraphen 142, Absatz eins und Paragraph 143,
  21. Satz
  22. und
  23. Fall in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, Paragraph 99, Absatz eins, StGB und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG wegen des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten schweren Raubes, des Vergehens der Freiheitsentziehung und nach dem WaffenG zu einer unbedingten Zusatzhaftstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 13.01.2005 in Rechtskraft. Der BF befand sich in Folge seiner Verurteilung ab XXXX in der Justizanstalt XXXX . Aufgrund seines Antrags auf vorzeitige bedingte Haftentlassung vom XXXX (Entlassungszeitpunkt nach Verbüßung der gesamten Haft: XXXX wurde er nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafdauer im Ausmaß von 6 Jahren und 9 Monaten mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX am Der BF befand sich in Folge seiner Verurteilung ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Aufgrund seines Antrags auf vorzeitige bedingte Haftentlassung vom römisch 40 (Entlassungszeitpunkt nach Verbüßung der gesamten Haft: römisch 40 wurde er nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafdauer im Ausmaß von 6 Jahren und 9 Monaten mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 am XXXX aus der Haft bedingt entlassen und die weitere Probezeit mit drei Jahren bestimmt. Die bedingte Entlassung wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX für endgültig erklärt. römisch 40 aus der Haft bedingt entlassen und die weitere Probezeit mit drei Jahren bestimmt. Die bedingte Entlassung wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 für endgültig erklärt. Es wurden bis dato keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen gegen den BF aktenkundig. Ebenso besteht gegen den BF aktuell weder ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet noch eine Vormerkung im Schengener Informationssystem. Nach der Entlassung aus der Strafhaft befand sich der BF vom XXXX bis XXXX in Schubhaft.Nach der Entlassung aus der Strafhaft befand sich der BF vom römisch 40 bis römisch 40 in Schubhaft. Er stellte am 25.11.2008 während seiner Anhaltung im PAZ XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und war in Folge der Zulassung seines Verfahrens auf der Grundlage des AsylG für die Dauer seines Verfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigt. Er stellte am 25.11.2008 während seiner Anhaltung im PAZ römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und war in Folge der Zulassung seines Verfahrens auf der Grundlage des AsylG für die Dauer seines Verfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigt. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , in Rechtskraft seit 20.08.2014, wurde dieses Verfahren im zweiten Rechtsgang rechtskräftig abgeschlossen und die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , in Rechtskraft seit 20.08.2014, wurde dieses Verfahren im zweiten Rechtsgang rechtskräftig abgeschlossen und die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Am 21.11.2017 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist er auf der Grundlage des AsylG für die Dauer seines Verfahrens wieder vorläufig aufenthaltsberechtigt. Der BF ist seit XXXX privat wohnhaft und aufrecht gemeldet. Er bewohnt eine Kleinwohnung und bezahlt eine monatliche Miete in Höhe von ca. € 350,-- (ohne Stromkosten).Der BF ist seit römisch 40 privat wohnhaft und aufrecht gemeldet. Er bewohnt eine Kleinwohnung und bezahlt eine monatliche Miete in Höhe von ca. € 350,-- (ohne Stromkosten). Seit XXXX bezieht der BF Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber sowie aus geringfügigen privaten Entgelten für die Reparatur von Computern. Er war in Österreich bisher noch nicht legal erwerbstätig, verfügt aber über eine Beschäftigungszusage eines Restaurants (Pizzeria) für den Fall seines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet. Er ist arbeitsfähig und leidet unter keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Einschränkungen. Der BF nimmt Medikamente gegen Asthma und Bluthochdruck.Seit römisch 40 bezieht der BF Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber sowie aus geringfügigen privaten Entgelten für die Reparatur von Computern. Er war in Österreich bisher noch nicht legal erwerbstätig, verfügt aber über eine Beschäftigungszusage eines Restaurants (Pizzeria) für den Fall seines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet. Er ist arbeitsfähig und leidet unter keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Einschränkungen. Der BF nimmt Medikamente gegen Asthma und Bluthochdruck. Der BF hat seit ca. drei Jahren eine Lebensgefährtin und wohnt mit dieser seit XXXX an einem gemeinsamen Wohnsitz. Die Lebensgefährtin ist bulgarische Staatsangehörige und verfügt über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Eine Eheschließung ist geplant.Der BF hat seit ca. drei Jahren eine Lebensgefährtin und wohnt mit dieser seit römisch 40 an einem gemeinsamen Wohnsitz. Die Lebensgefährtin ist bulgarische Staatsangehörige und verfügt über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Eine Eheschließung ist geplant. Mit einer früheren Lebensgefährtin hat der BF einen Sohn, welcher am XXXX in XXXX geboren wurde und dort nach wie vor bei der Mutter, einer kosovarischen Staatsangehörigen, welche über einen Aufenthaltstitel für XXXX verfügt, lebt. Alle vier bis sechs Wochen kommt der Sohn des BF mit seiner Mutter oder dem Vater des BF nach Österreich, um den BF zu besuchen. Ansonsten besteht ein paar Mal in der Woche Kontakt über WhatsApp. Der BF leistet für seinen Sohn keine Unterhaltszahlungen. Mit einer früheren Lebensgefährtin hat der BF einen Sohn, welcher am römisch 40 in römisch 40 geboren wurde und dort nach wie vor bei der Mutter, einer kosovarischen Staatsangehörigen, welche über einen Aufenthaltstitel für römisch 40 verfügt, lebt. Alle vier bis sechs Wochen kommt der Sohn des BF mit seiner Mutter oder dem Vater des BF nach Österreich, um den BF zu besuchen. Ansonsten besteht ein paar Mal in der Woche Kontakt über WhatsApp. Der BF leistet für seinen Sohn keine Unterhaltszahlungen. Der BF spricht neben der türkischen auch die deutsche Sprache auf einem guten Niveau und hat am 07.05.2015 die deutsche Sprachprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. In der Türkei halten sich mehrere Tanten, Onkel, Cousinen sowie Cousins des BF auf. II.1.

  1. Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch zwei.1.
  2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 19.09.2022 Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häufen sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21).Mit Stand Ende August 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 100.400 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben (JHU 31.8.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie allerdings bei geschätzten 274.000 im Widerspruch zu den rund 98.000 zu jenem Zeitpunkt Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), welche die Behörden vermeldeten. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022).Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9).Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen ist das Tragen von Masken aber noch vorgeschrieben. Per Dekret vom 1.6.2022 wurde bei Einreise in die Türkei die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests bzw. eines negativen Antigentests bei Nicht-Vorweis einer Impfung oder Genesung aufgehoben (WKO 21.7.2022).Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häufen sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21)., Mit Stand Ende August 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 100.400 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben (JHU 31.8.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie allerdings bei geschätzten 274.000 im Widerspruch zu den rund 98.000 zu jenem Zeitpunkt Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), welche die Behörden vermeldeten. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022)., Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9)., Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen ist das Tragen von Masken aber noch vorgeschrieben. Per Dekret vom 1.6.2022 wurde bei Einreise in die Türkei die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests bzw. eines negativen Antigentests bei Nicht-Vorweis einer Impfung oder Genesung aufgehoben (WKO 21.7.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ abschiebungsrelevante_LageJn_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_
  3. 07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022 • Ahval (16.7.2022): Turkey’s real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top -medical-association , Zugriff 12.8.2022 • Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-m edical-group-says , Zugriff 15.4.2022 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, COVID-19-Zahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationsz entrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf? blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 28.2.2022 • DS - Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-case-confirmed /news , Zugriff 28.2.2022 • JHU - Johns Hopkins University & Medicine (31.8.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus. jhu.edu/map.html , Zugriff 31.8.2022 • WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in der Türkei, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahm en_und_Geschaeftsleben , Zugriff 31.8.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 19.09.2022 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdogan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu (ÖB 30.11.2021, S.4). Teilweise unter Polizeigewalt aufgelöste Demonstrationen und Proteste gegen den Austritt aus der Istanbul-Konvention und Femizide (ZO 27.3.2021, Standard 1.7.2021), studentischerseits gegen die Einmischung der Politik an den Universitäten (HRW 6.4.2021, RND 15.7.2021) sowie gegen Jahresende 2021 gegen die rapide Teuerung und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage prägten zuletzt das Land (DW 24.11.2021, DF 12.12.2021).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S.3, 10f). Die türkische Gesellschaft ist tief gespalten zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 „beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und „dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vgl. EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u.a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021 S. 3, 10f).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der „Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14).Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S. 18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020 S. 12).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdogan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu (ÖB 30.11.2021, S.4). Teilweise unter Polizeigewalt aufgelöste Demonstrationen und Proteste gegen den Austritt aus der Istanbul-Konvention und Femizide (ZO 27.3.2021, Standard 1.7.2021), studentischerseits gegen die Einmischung der Politik an den Universitäten (HRW 6.4.2021, RND 15.7.2021) sowie gegen Jahresende 2021 gegen die rapide Teuerung und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage prägten zuletzt das Land (DW 24.11.2021, DF 12.12.2021)., Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14)., Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S.3, 10f). Die türkische Gesellschaft ist tief gespalten zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 „beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und „dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vergleiche EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u.a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021 S. 3, 10f)., Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der „Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14)., Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S. 18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020 S. 12)., Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017)., Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14)., Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteilisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die noch unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Ende März 2022 wurde das Wahlgesetz geändert. Die Zehn-Prozent-Hürde für den Eintritt einer Partei ins Parlament, eingeführt von den Generälen nach dem Putsch von 1980, wurde auf sieben Prozent gesenkt. Diese Änderung wurde weithin einerseits als Versuch gewertet, die Opposition zu spalten, und andererseits der schwächelnden ultranationalistischen MHP, welche die AKP-Regierung stützt, den Wiedereinzug ins Parlament zu erleichtern. Anwendung findet das Gesetz nach einer Frist von einem Jahr (AM 4.4.2022; vgl. AP 31.3.2022).Ende März 2022 wurde das Wahlgesetz geändert. Die Zehn-Prozent-Hürde für den Eintritt einer Partei ins Parlament, eingeführt von den Generälen nach dem Putsch von 1980, wurde auf sieben Prozent gesenkt. Diese Änderung wurde weithin einerseits als Versuch gewertet, die Opposition zu spalten, und andererseits der schwächelnden ultranationalistischen MHP, welche die AKP-Regierung stützt, den Wiedereinzug ins Parlament zu erleichtern. Anwendung findet das Gesetz nach einer Frist von einem Jahr (AM 4.4.2022; vergleiche AP 31.3.2022). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdogan mit 52,6 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6 % der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6 % bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative iyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10 % bzw. 43 Mandate. Dritt- stärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7 % und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem Imamoglu, gewann die wiederholte Wahl mit 54 %. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yildirim, erreichte 45 % (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdogan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtas, seine Unterstützung für Imamoglu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem Imamoglu, gewann die wiederholte Wahl mit 54 %. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yildirim, erreichte 45 % (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdogan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtas, seine Unterstützung für Imamoglu betonte (NZZ 23.6.2019). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S. 11; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S. 5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Parlamentarier haben keinDas Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S. 11; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S. 5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020 S. 12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozio-ökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S. 11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtas trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioglu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021).Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der „Kobane-Proteste“ im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S.2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S. 3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu „terroristischen“ Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S. 5).Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von „Treuhändern“ anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Mit Stand Oktober 2021 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Seit Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-BürgermeisterIn] verhaftet, sechs von ihnen befinden sich im Gefängnis und fünf unter Hausarrest (Stand Oktober 2021). Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen hätten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 19.10.2021 S. 16). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der „Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und „[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister / Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus“ im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird” (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, „die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde“, und „der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen“ (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S.13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 4.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 19.10.2021, S. 11).Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtas trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioglu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021)., Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der „Kobane-Proteste“ im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S.2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022)., Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S. 3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu „terroristischen“ Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S. 5)., Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von „Treuhändern“ anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Mit Stand Oktober 2021 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Seit Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-BürgermeisterIn] verhaftet, sechs von ihnen befinden sich im Gefängnis und fünf unter Hausarrest (Stand Oktober 2021). Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen hätten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 19.10.2021 S. 16). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der „Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und „[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister / Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus“ im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird” (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, „die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde“, und „der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Artikel 45,) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen“ (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c)., Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S.13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 4.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 19.10.2021, S. 11). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und a

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