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{'item': 'L518 2126555-3'}

Obsah (9)Art. 133§ 3§ 10§ 55§ 8§ 57§ 52§ 46§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlL518 2126555-3 Spruch, L518 2126555-3/11EL518 2126555-3/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. I. Verfahrensgang:
  2. römisch eins. Verfahrensgang: I.
  3. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), eine Staatsangehörige Georgiens, stellte am 29.10.2014 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund führte sie bei der damaligen Erstbefragung an, als Mitglied der georgischen Oppositionspartei nach den Wahlen 2012 politisch verfolgt zu werden. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab sie in Folge jedoch zu Protokoll, Georgien rein aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben, da sie an einer Hepatits B Erkrankung und Leberzirrhose leide und im Heimatland nur eine schlechte medizinische Versorgung bestehe. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2016, 1043951807 - 140118745, wurde der Antrag

§ 3Asyl

G (SP I.) und § 8 AsylG (SP II.) abgewiesen.

§ 10

Abs 1 wurde die BF nach Georgien ausgewiesen (SP III.) und

§ 55Abs 1 eine 14 tägige Frist für die Ausreise gewährt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVw

G als unbegründet abgewiesen, die daraufhin erhobene Revision der BF wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 07.09.2016 zurückgewiesen. Die BF wurde am 29.06.2017 nach Georgien abgeschoben.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), eine Staatsangehörige Georgiens, stellte am 29.10.2014 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund führte sie bei der damaligen Erstbefragung an, als Mitglied der georgischen Oppositionspartei nach den Wahlen 2012 politisch verfolgt zu werden. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab sie in Folge jedoch zu Protokoll, Georgien rein aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben, da sie an einer Hepatits B Erkrankung und Leberzirrhose leide und im Heimatland nur eine schlechte medizinische Versorgung bestehe. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2016, 1043951807 - 140118745, wurde der Antrag

Paragraph 3, AsylG (SP römisch eins.) und Paragraph 8, AsylG (SP römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz eins, wurde die BF nach Georgien ausgewiesen (SP römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins, eine 14 tägige Frist für die Ausreise gewährt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen, die daraufhin erhobene Revision der BF wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 07.09.2016 zurückgewiesen. Die BF wurde am 29.06.2017 nach Georgien abgeschoben. I.

  1. Am 05.10.2021 reiste die BF von Georgien über Ungarn wieder in das Bundesgebiet ein und stellte abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, dass sich ihre Krankheit in Georgien während der Corona Krise verschlimmert habe und sie deshalb wieder aus medizinischen Gründen nach Österreich gekommen sei.römisch eins.
  2. Am 05.10.2021 reiste die BF von Georgien über Ungarn wieder in das Bundesgebiet ein und stellte abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, dass sich ihre Krankheit in Georgien während der Corona Krise verschlimmert habe und sie deshalb wieder aus medizinischen Gründen nach Österreich gekommen sei. I.
  3. Die BF wurde am 19.04.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers in georgischer Sprache niederschriftlich einvernommen und legte im Zuge dessen mehrere medizinische Unterlagen und Befunde aus Georgien vor. römisch eins.
  4. Die BF wurde am 19.04.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers in georgischer Sprache niederschriftlich einvernommen und legte im Zuge dessen mehrere medizinische Unterlagen und Befunde aus Georgien vor. I.
  5. Im AKH Wien wurde am 15.03.2022 wurde bei der BF ein Transjugulärer Intrahepatischer Portosystemischer Shunt (TIPS) implantiert.römisch eins.
  6. Im AKH Wien wurde am 15.03.2022 wurde bei der BF ein Transjugulärer Intrahepatischer Portosystemischer Shunt (TIPS) implantiert. I.
  7. Am 29.11.2022 langte die Anfragebeantwortung bezüglich Medikamentenverfügbarkeit und Behandlungsmöglichkeiten des Verbindungsbeamten des BM.I aus Georgien ein.römisch eins.
  8. Am 29.11.2022 langte die Anfragebeantwortung bezüglich Medikamentenverfügbarkeit und Behandlungsmöglichkeiten des Verbindungsbeamten des BM.I aus Georgien ein. I.
  9. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (SP III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Georgien

§ 46

FPG zulässig sei (SP V.).

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP VI.) und gem § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SP VII.). römisch eins.6. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (SP römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (SP römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP römisch sechs.) und gem Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SP römisch sieben.). I.6.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: römisch eins.6.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Es wurde festgestellt, dass die BF den Herkunftsstaat aus rein medizinischen Gründen verlassen hat. Da Sie die Kosten für Ihre Behandlung teilweise selbst finanziert hätte und Sie Ihrer Meinung nicht ausreichend medizinisch behandelt worden wäre, habe Sie den Entschluss gefasst, für eine bessere Behandlung nach Österreich zu kommen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet ist und sie zudem bereits vor ihrer Ausreise in medizinischer Behandlung war und dementsprechende Medikamente erhielt. Sonst wurden von der BF keine weiteren Fluchtgründe angeführt. Es konnte daher weder festgestellt werden, dass die BF in der Vergangenheit einer persönliche Verfolgung iSd GFK ausgesetzt war, noch, dass sie eine solche für die Zukunft zu befürchten hat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. I.6.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.6.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass es für die BF nicht möglich ist, für die Behandlung oder die Besorgung aller derzeit verschriebenen Medikamente im Heimatland finanziell aufzukommen. Diesbezüglich wurden seitens der belangten Behörde auch keine Feststellungen getätigt. Auch gebe es in Georgien keine weiteren Behandlungs- bzw. Kontrollmöglichkeiten für den eingesetzten TIPS. Sollte dieser versagen, so müsste eine Lebertransplantation durchgeführt werden, was wiederum für die BF nicht zumutbar ist, weil dafür ihren Kindern Teile der Leber entnommen werden müssen. Dies würde sowohl für die Kinder, als auch für die BF eine Einschränkung der Lebensqualität bedeuten. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es – wie schon während der Corona Pandemie 2020 – wieder zu einem Ausfall des Imports der lebensnotwendigen Medikamente nach Georgien kommt. Außerdem sei eine Bestätigung des behandelnden Arztes aus dem Wiener AKH nicht gewürdigt worden, in dem festgehalten wird, dass es aus ärztlicher Sicht bevorzugt werde, wenn die Patientin in Wien wohnen würde. Weites wird beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. – VII. zu beheben und festzustellen, dass der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme. In eventu sei festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begehrt.Weites wird beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. – römisch sieben. zu beheben und festzustellen, dass der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme. In eventu sei festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begehrt. I.
  3. Am 05.12.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die georgische Sprache durchgeführt. Dabei wurden auch weitere Unterlagen vorgelegt. römisch eins.
  4. Am 05.12.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die georgische Sprache durchgeführt. Dabei wurden auch weitere Unterlagen vorgelegt. I.
  5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person der Beschwerdeführer: Die BF führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und orthodoxe Christin. Die BF wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern in einer 57m2 Eigentumswohnung. Die Identität der BF steht fest.Die BF führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und orthodoxe Christin. Die BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern in einer 57m2 Eigentumswohnung. Die Identität der BF steht fest. Nach 10 Jahren Grundschule in Rustawi und 5 Jahren Universität in Tiflis mit einem Abschluss in Elektromechanik verdiente die BF ihren Lebensunterhalt zuletzt als Büglerin mit einem Gehalt in Höhe von 600 Lari. Seit Februar 2021 ist sie in Pension und erhält neben 250 Lari als Binnenflüchtling zusätzlich eine Unterstützung iHv 45 Lari. Die BF ist verheiratet, im Herkunftsland wohnen neben dem Ehemann und ihrem Sohn und ihrer Tochter noch ihre Mutter, ein Bruder, eine Schwester sowie jeweils eine Tante väterlicher- und mütterlicherseits. Eine weitere Tochter absolviert momentan ein Austauschprogramm in Klagenfurt. Der Ehemann der BF arbeitet beim Innenministerium in der Sicherheit und verdient 1.800 bis 2.000 Lari. Ihr Sohn verdient nach abgeschlossenen Studium zwischen 700 und 800 Lari in der Flüchtlingsberatung, eine Tochter arbeitet nach Abschluss des Medizinstudiums in einem Labor mit einem Gehalt von 700 Lari. Die derzeit in Österreich wohnhafte Tochter erhält im Rahmen der „ XXXX “ als freiwillige Helferin ca. 100 Euro. Der Ehemann der BF arbeitet beim Innenministerium in der Sicherheit und verdient 1.800 bis 2.000 Lari. Ihr Sohn verdient nach abgeschlossenen Studium zwischen 700 und 800 Lari in der Flüchtlingsberatung, eine Tochter arbeitet nach Abschluss des Medizinstudiums in einem Labor mit einem Gehalt von 700 Lari. Die derzeit in Österreich wohnhafte Tochter erhält im Rahmen der „ römisch 40 “ als freiwillige Helferin ca. 100 Euro. Die BF hielt sich bereits einmal in Österreich auf. Der damals am 29.10.2014 gestellte Antrag auf Gewährung von Asyl wurde jedoch abgewiesen und die BF am 29.06.2017 nach Georgien abgeschoben. Am 02.10.2021 verließ die BF abermals Georgien, diesmal mit dem Flugzeug nach Budapest und anschließend mit dem Zug nach Wien, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF leidet an Hepatitis B und einer Leberzirrhose. Die BF wurde deswegen schon im Jahre 2014 in Österreich behandelt und ihr wurde unter anderem eine antivirale Therapie mit dem Medikament Viread verschrieben. Auch nach Abschiebung ins Heimatland nahm die BF das vorbezeichnete Medikament weiter ein. Im Verlauf der Corona-Pandemie konnte dieses aber nicht mehr aus der Türkei importiert werden und ab Oktober 2020 war es der BF zwischenzeitlich nicht mehr möglich, Viread einzunehmen. Dadurch musste die BF ins Krankenhaus eingeliefert werden und aus gesundheitlichen Gründen Anfang 2021 in Pension gehen. Nach Wiedereinreise ins Bundesgebiet wurde bei der BF am 15.03.2022 erfolgreich eine TIPS-Implantation im AKH Wien durchgeführt und sie konnte zwei Tage später in gutem Allgemeinzustand in die ambulante Betreuung entlassen werden. Bezüglich den von der BF benötigten Medikamenten bzw. den in Georgien vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten wurde am 22.11.2022 eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des BM.I in Georgien gestellt. Die BF verfügt über einen georgischen Reisepass. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Die BF hatte in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres Bekenntnisses zur christlich-orthodoxen Religion bzw. ethnischen Zugehörigkeit zur georgischen Volksgruppe zu gewärtigen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Der BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Georgien drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung. Die BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Die BF hält sich seit 05.10.2021 durchgehend in Österreich auf. Die BF hat einen Deutschkurs besucht und eine Teilbesuchsbestätigung Deutsch A2.1 vorgelegt. Die BF hat in Österreich eine volljährige Tochter, die im Zuge eines Austauschprogramms in Klagenfurt lebt, ist ansonsten aber für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Georgien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung der BF nach Georgien ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. Heim 1.
  9. Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 15.10.2021 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein. Die Verwendung von Bezeichnungen wie „Regierung“, „Behörden“ o.Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Hinweis: Die Länderinformationen gehen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese nur insoweit ein, wie sie der Staatendokumentation für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Österreich relevant erscheinen. Betreffend die aktuelleAnzahl der Krankheits- und Todesfälle in Georgien empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende - täglich aktualisierte - Websites zu kontaktieren: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports (WHO), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda75947 40fd40299423467b48e9ecf6 (Johns-Hopkins-Universität). Covid-19 Letzte Änderung: 18.03.2022 Covid-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 17.3.2022). Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 3.3.2022; vgl. StopCoV.ge o.D.). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 3.3.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von 20 GEL (georgische Lari) [ca.Covid-19 ist in Georgien weit verbreitet und in allen Regionen präsent (USEMB 17.3.2022). Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, im Freien und in Personentransportmitteln (AA 3.3.2022; vergleiche StopCoV.ge o.D.). Bei Verstößen droht ein Bußgeld (AA 3.3.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von 20 GEL (georgische Lari) [ca. EUR 6] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von 40 GEL [ca. EUR 11] belangt (USEMB 17.3.2022). Darüber hinaus existieren allgemeine Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen, Vermeiden von Gesichtsberührungen etc. (AA 3.3.2022). Es müssen keine Temperaturmessungen mehr durchgeführt werden (StopCoV.ge o.D.). Es existiert ein nationaler Impfplan (Provax.ge o.D.). Folgende Impfstoffe werden in Georgien verwendet: Pfizer, AstraZeneca, SinoVac und Sinopharm (USEMB 17.3.2022). Insgesamt wurden bislang 2.839.891 Personen geimpft. Die Tagesimpfrate liegt bei 1.395 (StopCoV.ge 18.3.2022). Mindestens eine Impfdosis erhielten bisher 1.355.347 Personen. Als vollständig geimpft gelten 1.253.112 Personen (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022). Die Impfskepsis in Georgien ist groß (Eurasianet 8.2.2022). Bislang wurden insgesamt 16.345.026 Tests durchgeführt. Von insgesamt 1.819 verfügbaren Krankenhausbetten sind derzeit 1.032 Betten belegt, wovon 249 Betten von Intensivpflegepatienten in Anspruch genommen werden (DataCov.moh.gov.ge 18.3.2022). Das Abhalten von Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen ist seit 15.3.2022 ohne Beschränkungen erlaubt. Gastronomiebetriebe dürfen ihre maximale Besucherkapazität ausschöpfen, jedoch gelten Distanzregelungen (StopCoV.ge o.D.; vgl. civil.ge 22.2.2022). In Cafés und Restaurants dürfen 10 Personen und in offenen Bereichen bis zu 15 Personen an einem Tisch sitzen (WKO 14.3.2022). Auch in Bezug auf Hochzeiten, Beerdigungen usw. sindDas Abhalten von Konferenzen, Seminaren und Bildungsveranstaltungen ist seit 15.3.2022 ohne Beschränkungen erlaubt. Gastronomiebetriebe dürfen ihre maximale Besucherkapazität ausschöpfen, jedoch gelten Distanzregelungen (StopCoV.ge o.D.; vergleiche civil.ge 22.2.2022). In Cafés und Restaurants dürfen 10 Personen und in offenen Bereichen bis zu 15 Personen an einem Tisch sitzen (WKO 14.3.2022). Auch in Bezug auf Hochzeiten, Beerdigungen usw. sind Abstandsregelungen in Kraft (StopCoV.ge o.D.). Um öffentliche Einrichtungen wie Restaurants, Kinos oder Fitnesscenter betreten zu dürfen, ist die Vorlage des sogenannten Grünen Passes (Impf-/Genesungsnachweis) nicht mehr obligatorisch (Eurasianet 8.2.2022; vgl. StopCov.ge o.D.). Für Reisezwecke soll der Grüne Pass weiterhin verwendet werden (WKO 14.3.2022).(Impf-/Genesungsnachweis) nicht mehr obligatorisch (Eurasianet 8.2.2022; vergleiche StopCov.ge o.D.). Für Reisezwecke soll der Grüne Pass weiterhin verwendet werden (WKO 14.3.2022). Fluglinien fliegen Georgien mit reduziertem Flugplan an (AA 3.3.2022). Der öffentliche städtische Verkehr funktioniert ohne Einschränkungen (WKO 14.3.2022). Die uneingeschränkte Einreise ist für Personen möglich, welche vollständig geimpft sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Personen, die bereits an Covid erkrankt waren und über einen entsprechenden Nachweis verfügen, benötigen für die Einreise nur eine Covid-19-Impfung. Ungeimpfte müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen. Kinder unter 10 Jahren müssen keinen Covid-Nachweis vorlegen (WKO 14.3.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.3.2022): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918 , Zugriff 18.3.2022 • civil.ge (22.2.2022): Georgia to Further Ease COVID Curbs, https://civil.ge/archives/474247 , Zugriff 11.3.2022 • DataCov.moh.gov.ge – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (18.3.2022): COVID 19 Statistics, https: //datacov.moh.gov.ge/?LangID=en , Zugriff 18.3.2022 • Eurasianet (8.2.2022): Amid spike in COVID, Georgia drops passport system, https://eurasianet.o rg/amid-spike-in-covid-georgia-drops-passport-system , Zugriff 11.3.2022 • Provax.ge [Georgien] (o.D.): План вакцинации [Impfplan], https://www.provax.ge/ru/ , Zugriff 18.3.2022 • StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (18.3.2022): 2 839 891 vaccinated in all, daily vaccination rate at 1 395, https://stopcov.ge/en , Zugriff 18.3.2022 • StopCoV.ge / Prevention of Coronavirus Spread in Georgia [Georgien] (o.D.): COVID Restrictions, https://stopcov.ge/en/page/restrictions-list , Zugriff 11.3.2022 • USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (17.3.2022): COVID-19 Information for Georgia, https: //ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/ , Zugriff 18.3.2022 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.3.2022): Coronavirus: Situation in Georgien, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html , Zugriff 18.3.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 16.03.2022 Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 5.3.2021a). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichenAnnexion (bpb 26.8.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 5.3.2021a). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen, und die Rechtsstaatlichkeit wird durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist dynamisch, jedoch wird es für Oppositionsparteien immer schwieriger, dem politischen Wettbewerb standzuhalten. Die politische Landschaft ist seit ca. 20 Jahren von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 28.2.2022). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Premierminister ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AAPräsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Premierminister ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AA 5.3.2021b). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019).Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vergleiche DW 24.6.2019). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese

demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020).Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese

demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020).Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vergleiche Jam 26.11.2020). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020).

der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020).

der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigten Nationalen Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021).In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigten Nationalen Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (ZO 3.3.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2021a): Georgien: Politisches Porträt, https://www.au swaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874 , Zugriff 23.2.2022 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2021b): Georgien: Steckbrief, https://www.auswaertiges -amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/steckbrief/201822 , Zugriff 23.2.2022 • ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb 2022.pdf , Zugriff 2.3.2022 • bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/inne rstaatliche-konflikte/54599/georgien , Zugriff 3.3.2022 • civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https: //civil.ge/archives/341385 , Zugriff 3.3.2022 • CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html , Zugriff 3.3.2022 • DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/d e/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505 , Zugriff 3.3.2022 • EN - Euronews (2.11.2020): Georgia’s ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliam entary-vote , Zugriff 3.3.2022 • Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org /georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls , Zugriff 3.3.2022 • FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz. net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-172 12521.html , Zugriff 3.3.2022 • FAZ - Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.fa z.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org /country/georgia/freedom-world/2021 , Zugriff 3.3.2022 • FNS - Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https: //www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beende t, Zugriff 3.3.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.html , Zugriff 3.3.2022 • Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/g eorgia-can-a-single-party-parliament-work-function/ , Zugriff 3.3.2022 • KP - Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November 2020, Seiten 1,

  1. • KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,
  2. • KP - Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078 , Zugriff 3.3.2022 • OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5.3.2021): Georgia – Parliamentary Elections, 31 October 2020 – ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https: //www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf , Zugriff 3.3.2022 • OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28.2.2019): Georgia – Presidential Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf , Zugriff 3.3.2022 • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliamen t-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html , Zugriff 3.3.2022 • taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https: //taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/ , Zugriff 3.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.htm l, Zugriff 3.3.2022 • ZO - Zeit Online (3.3.2022): Georgien beantragt EU-Beitritt, https://www.zeit.de/politik/ausland/20 22-03/georgien-beantragt-eu-beitrit t, Zugriff 4.3.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 18.03.2022 Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse (politische) Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Kriminalitätsrate ist in den letzten Jahren deutlich gesunken (EDA 8.3.2022). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020).Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die Vereinten Nationen, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020).

dem georgischen Gesetz über „besetzte Gebiete“ vom 23. Oktober 2008 sind die Gebiete der autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als „besetzt“ zu betrachten (MAECI 28.2.2022). Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und für die Krise in Georgien sowie die EU- Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um eine Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vgl. EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein26.8.2020; vergleiche EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020). Der Beitritt zur NATO zählt zu einem der wichtigsten außenpolitischen Ziele Georgiens (CIA 16.2.2022). 1994 trat Georgien dem Programm „Partnership for Peace“ der NATO bei. Seit 2010 befindet sich in Georgien ein Verbindungsbüro der NATO (NATO 7.2.2022). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.). Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-A sia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf , Zugriff 3.3.2022 • bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/inne rstaatliche-konflikte/54599/georgien , Zugriff 3.3.2022 • CIA- Central IntelligenceAgency [Vereinigte Staaten vonAmerika] (16.2.2022): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/ , Zugriff 23.2.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD

(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.3.2022): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georg ien/reisehinweise-georgien.html , Zugriff 18.3.2022 • EUMM - EU Monitoring Mission in Georgia (o.D.): About us, https://www.eumm.eu/en/about_eumm , Zugriff 14.3.2022 • MAECI - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium] [Italien] (28.2.2022): Viaggiare Sicuri informatevi - Georgia [Reiseinformationen - Georgien], http: //www.viaggiaresicuri.it/country/GEO , Zugriff 14.3.2022 • NATO - North Atlantic Treaty Organization (7.2.2022): Relations with Georgia, https://www.nato.int /cps/en/natohq/topics_38988.htm , Zugriff 14.3.2022 • OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states , Zugriff 14.3.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.03.2022 Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess aktiv und sehr kritisch. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechts- widrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer denAnträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 17.11.2020). In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelndeJustizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020). Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Wichtige Herausforderungen bleiben in Bezug auf die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz bestehen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hohen Rat der Justiz ist nach wie vor gering. Am 30.9.2020 verabschiedete das Parlament weitere Gesetzesänderungen in Bezug auf das Ernennungsverfahren von Richtern des Obersten Gerichtshofs, ohne die diesbezügliche Stellungnahme der Venedig-Kommission abzuwarten und ohne die fortbestehenden Unzulänglichkeiten in diesem Verfahren vollständig zu beheben. Das Hauptaugenmerk der Reformen der Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 lag weiterhin auf der Trennung der Funktionen zwischen Ermittlern und Staatsanwälten. Ein entsprechendes Gesetzespaket wurde vorbereitet (EC 5.2.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb 2022.pdf , Zugriff 2.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • TI - Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020 , Zugriff 3.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 16.03.2022 Bis zum Regierungswechsel im Oktober 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, häufig von der Regierung als Machtinstrument oder von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung u. a. wirtschaftlicher Vorteile missbraucht worden. Seit dem Regierungswechsel hat der Machtmissbrauch in dem Ausmaß aufgehört. Die Regierung behält jedoch einen erheblichen informellen Einfluss auf Politik und Justiz bei. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sind jedoch in ihrer Tätigkeit auch im Inneren nicht transparent. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 17.11.2020). Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 30.3.2021). Die Wirksamkeit staatlicher Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 30.3.2021) und Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Wirksamkeit staatlicher Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 30.3.2021) und Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen verschiedener Polizeibeamter ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit sollen ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und Organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 5.2.2021). Mit Stand September 2021 waren an das Büro der Ombudsperson 133 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Die Ombudsperson forderte das State Inspector’s Service auf, in all diesen Fällen Ermittlungen einzuleiten (HRW 13.1.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.html , Zugriff 3.3.2022 • US DOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Korruption Letzte Änderung: 16.03.2022 Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vgl. EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020).Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vergleiche EC 5.2.2021). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 17.11.2020). Das politische System weist ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration auf, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 28.2.2022). Zur Korruptionsprävention und -bekämpfung hat das Sekretariat des Antikorruptionsrates 2020 den Entwurf eines Handbuchs zur Methodik der Risikobewertung für Ministerien und juristische Personen des öffentlichen Rechts vorgelegt. Eine Entscheidung über die Einrichtung einer Antikorruptionsbehörde wurde bislang nicht getroffen (EC 5.2.2021).

dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird Georgien mit 55 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Botswana, Dominica und Fidschi. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD

(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar. • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products /studien/2020S08_suedkaukasus.pdf , Zugriff 3.3.2022 • TI – Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://images.trans parencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf , Zugriff 3.3.2022 • TI - Transparency International (28.1.2021): Georgia’s anti-corruption reforms stall amid political crisis and allegations of state capture, https://www.transparency.org/en/blog/cpi-2020-georgia-anti -corruption-reforms-stall-political-crisis-state-capture , Zugriff 3.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 16.03.2022 Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 17.11.2020). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen von der Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 30.3.2021). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 28.2.2022; vgl. AA 17.11.2020, USDOS 30.3.2021), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten (FH 28.2.2022).Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 30.3.2021). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 28.2.2022; vergleiche AA 17.11.2020, USDOS 30.3.2021), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten (FH 28.2.2022). Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Anzahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen aus dem Ausland, spielen diese Organisationen eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und bei der Kontrolle staatlichen Handelns. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene kundzutun (BS 29.4.2020). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es z.B. darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 5.2.2021). Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie spielte die Zivilgesellschaft mehr denn je eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Bedürftigen [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel] (EC 5.2.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Ombudsperson Letzte Änderung: 16.03.2022 Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson; vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 17.11.2020; vgl. EC 5.2.2021, USDOS 30.3.2021).Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson; vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 17.11.2020; vergleiche EC 5.2.2021, USDOS 30.3.2021). Die Ombudsperson (Public Defender) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Die Ombudsperson analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, welchen das UN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorsieht. Basierend auf dem Gesetz zur „Beseitigung aller Formen von Diskriminierung“ wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht auszuüben [Anm.: „Amicus Curiae“ bedeutet unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] (ENNHRI o.D.). Im Dezember 2017 ernannte das Parlament Nino Lomjaria zur neuen Ombudsfrau. Sie gehörte zu den von Menschenrechtsorganisationen empfohlenen Kandidaten für dieses Amt. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. Die Ombudsfrau kann die Staatsanwaltschaft auffordern, Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf zehn. Ein stetiger Anstieg von Eingaben bei der Ombudsfrau zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution des Public Defenders (AA 17.11.2020). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson als objektivste aller staatlichen Einrichtungen, die sich mit Menschenrechten befassen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung tätig ist und als effektiv gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/ , Zugriff 3.3.2022 • US DOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 18.03.2022 Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlich Ergebnisse präsentieren sowie Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter den internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, sodass Minderheiten mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 17.11.2020). Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Verfolgung und politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Beeinträchtigungen ist ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sind systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt. Besonders vulnerabel sind sexuelle Minderheiten, deren Rechtssituation sich nicht verbessert hat (HRC 2022; vgl. USDOS 30.3.2021). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Verfolgung und politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Beeinträchtigungen ist ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sind systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt. Besonders vulnerabel sind sexuelle Minderheiten, deren Rechtssituation sich nicht verbessert hat (HRC 2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Georgien bleibt der Umsetzung und den Verpflichtungen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Die Unterstützung 2019/2020 konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern vulnerabler Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021).Georgien bleibt der Umsetzung und den Verpflichtungen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Die Unterstützung 2019 aus 2020, konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern vulnerabler Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021). Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vgl. USDOS 30.3.2021), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021).Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vergleiche USDOS 30.3.2021), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • HRC - Human Rights Centre
(2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/1 90annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.htm l, Zugriff 4.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 18.03.2022 Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 17.11.2020), obwohl es Vorwürfe gibt, die Regierung schütze diese Freiheiten zuweilen nicht ausreichend (USDOSDie Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 17.11.2020), obwohl es Vorwürfe gibt, die Regierung schütze diese Freiheiten zuweilen nicht ausreichend (USDOS 30.3.2021). Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch sehr polarisiert (EC 5.2.2021; vgl. AA 17.11.2020, FH 28.2.2022, ROG o.D.). Im Laufe des Jahres 2020 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 17.11.2020). Es existieren mehrere Berichte über Schikanierung von Medienvertretern. Bei den Protesten im Juni 2019 wurden einige Journalisten verletzt, und mehrere NGOs sowie Journalisten geben an, dass Journalisten damals von Gesetzesvollzugsorganen gezielt angegriffen wurden (USDOS30.3.2021). Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch sehr polarisiert (EC 5.2.2021; vergleiche AA 17.11.2020, FH 28.2.2022, ROG o.D.). Im Laufe des Jahres 2020 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 17.11.2020). Es existieren mehrere Berichte über Schikanierung von Medienvertretern. Bei den Protesten im Juni 2019 wurden einige Journalisten verletzt, und mehrere NGOs sowie Journalisten geben an, dass Journalisten damals von Gesetzesvollzugsorganen gezielt angegriffen wurden (USDOS 30.3.2021). Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, AA 17.11.2020).Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, AA 17.11.2020). Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber Eigentümer bestimmen häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt durch Polizei gegen Journalisten kommt weniger oft vor, jedoch werden Reporter manchmal von der Polizei attackiert, vor allem während Wahlen. Dabei gehen Polizisten straffrei aus. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig (und wie auch im Jahr zuvor) auf Platz 60 von insgesamt 180 Plätzen (ROG o.D.). Mangelnde Professionalität der Journalisten und parteiische Berichterstattung sind verbreitet und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse (AA 17.11.2020). Informationsmanipulation und Radikalisierung nehmen zu. Der Gebrauch von Hassrede, unangemessener Sprache und das Ignorieren journalistischer Ethiknormen sind Alltag, sowohl bei regierungsnahen als auch eindeutig oppositionellen Medien (HRC 2022). Im März 2021 wurden geheime Tonaufnahmen aus den Jahren 2011-2012 veröffentlicht,

denen Polizeibeamte beauftragt worden seien, Personen einzuschüchtern, die in sozialen Medien Bera Iwanischwili - Rapmusiker und Sohn des Gründers der heutigen Regierungs- bzw. damals noch Oppositionspartei Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili - kritisierten. In die Vorfälle war u.a. auch der spätere Premierminister Irakli Gharibaschwili involviert (OC 7.3.2021; vgl. GT 11.3.2021). Nach der Veröffentlichung leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen unerlaubten Abhörens, Aufzeichnens und Veröffentlichens von Privatgesprächen ein; nicht jedoch wegen des Inhalts dieser Gespräche (GT 11.3.2021).Im März 2021 wurden geheime Tonaufnahmen aus den Jahren 2011-2012 veröffentlicht,

denen Polizeibeamte beauftragt worden seien, Personen einzuschüchtern, die in sozialen Medien Bera Iwanischwili - Rapmusiker und Sohn des Gründers der heutigen Regierungs- bzw. damals noch Oppositionspartei Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili - kritisierten. In die Vorfälle war u.a. auch der spätere Premierminister Irakli Gharibaschwili involviert (OC 7.3.2021; vergleiche GT 11.3.2021). Nach der Veröffentlichung leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen unerlaubten Abhörens, Aufzeichnens und Veröffentlichens von Privatgesprächen ein; nicht jedoch wegen des Inhalts dieser Gespräche (GT 11.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD

(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • GT - Georgia Today (11.3.2021): Bera’s Secret Recordings Scandal, https://georgiatoday.ge/bera s-secret-recordings-scandal/ , Zugriff 4.3.2022 • HRC - Human Rights Centre
(2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/1 90annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022 • OC Media (7.3.2021): Calls for Georgian PM’s resignation follow scandalous recordings, https: //oc-media.org/calls-for-georgian-pms-resignation-follow-scandalous-recordings/ , Zugriff 4.3.2022 • ROG - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Georgia, https://rsf.org/en/georgia , Zugriff 4.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Letzte Änderung: 18.03.2022 Es gibt weder sichtbare Einschränkungen noch Eingriffe der Regierung in die Vereinigungsoder Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020; vgl. AA 17.11.2020). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 30.3.2021). In Bezug auf den Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es viele Systemprobleme. Versammlungen und Demonstrationen werden für gewöhnlich von Polizeikräften (HRC 2022), gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt, aufgelöst (FH 28.2.2022).Es gibt weder sichtbare Einschränkungen noch Eingriffe der Regierung in die Vereinigungsoder Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020; vergleiche AA 17.11.2020). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 30.3.2021). In Bezug auf den Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es viele Systemprobleme. Versammlungen und Demonstrationen werden für gewöhnlich von Polizeikräften (HRC 2022), gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt, aufgelöst (FH 28.2.2022). Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schützen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel, um gegen willkürliche Entlassungen anzukämpfen, und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurden Versammlungen verschiedener Größenordnung und zu vielen politischen und anderen Themen abgehalten. Versammlungsteilnehmer, welche sich anscheinend ungebührlich benehmen und gesetzliche Anordnungen von Vollzugsorganen missachten, werden mit Administrativhaft belegt.

der Ombudsperson stellt dies eine unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Maßnahme dar (PD o.D.). Infolge der Parlamentswahlen 2020 wurden gegen die Massenproteste ohne Vorwarnung Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt (taz 9.11.2020). Das Versammlungsrecht von LGBT+Gruppen wird selten geschützt, und LGBT+-Veranstaltungen werden selten abgehalten (FH 28.2.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf , Zugriff 4.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • HRC - Human Rights Centre

(2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/1 90annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022 • PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2020, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2021070814020446986.pdf , Zugriff 4.3.2022 • taz, die tageszeitung (9.11.2020): Proteste in Georgien: Wasserwerfer und Tränengas, https: //taz.de/Proteste-in-Georgien/!5726925/ , Zugriff 4.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Opposition Letzte Änderung: 21.03.2022 Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Bei den Parlamentswahlen vom 31. Oktober 2020 wurde nach einem Kompromiss zwischen der Regierungspartei und den Oppositionsparteien das Verhältniswahlrecht gegenüber dem Mehrheitswahlrecht gestärkt (AA 17.11.2020). Das Wahlsystem bevorzugt jedoch weiterhin - bis 2024 - die Mehrheitspartei (BS 29.4.2020). Die georgische Politik ist gekennzeichnet durch eine geringe Wertschätzung für Parteien sowie relativ geringe Parteimitgliedschaft, schwache Parteiloyalität und schwache Verankerung der Parteien in der Gesellschaft (BS 29.4.2020). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen (AA 17.11.2020). Die Opposition ist zerstritten und formuliert keine klare Alternative zur Regierungspartei. Die Polarisierung in der Gesellschaft wird dadurch weiter befördert (taz 2.11.2020; vgl. FAZ 23.2.2021).wird dadurch weiter befördert (taz 2.11.2020; vergleiche FAZ 23.2.2021). Parteien als solche spielen kaum eine Rolle, sie sind wenig mehr als One-Man-Shows und dienen als Resonanzboden für die persönlichen Fehden ihrer jeweiligen Vorsitzenden (taz 2.11.2020). Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und zunehmend kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen verstärkt aktiv und kompensieren so eine schwache politische Opposition (BS 29.4.2020). Kritiker werfen der Regierungskoalition „Georgischer Traum“ vor, die umfassende Kontrolle über alle Regierungsbereiche und -ebenen zu konsolidieren (WP 23.2.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung Oppositionspolitiker überwachen lässt sowie dass Oppositionspolitiker oder -anhänger unter Druck gesetzt werden (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 28.2.2022). 2019/2020 kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 17.11.2020). Mehrere Oppositionelle haben längere Zeit in Haft verbracht (FAZ 23.2.2021).Kritiker werfen der Regierungskoalition „Georgischer Traum“ vor, die umfassende Kontrolle über alle Regierungsbereiche und -ebenen zu konsolidieren (WP 23.2.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung Oppositionspolitiker überwachen lässt sowie dass Oppositionspolitiker oder -anhänger unter Druck gesetzt werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022). 2019 aus 2020, kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 17.11.2020). Mehrere Oppositionelle haben längere Zeit in Haft verbracht (FAZ 23.2.2021). Nach den Wahlen im Jahr 2020 boykottierte die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im Zuge von Vermittlungsbemühungen der EU wurde der Boykott schließlich beendet (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb 2022.pdf , Zugriff 2.3.2022 • BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf , Zugriff 4.3.2022 • FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz. net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-172 12521.html , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • FNS - Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https: //www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beendet , Zugriff 3.3.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.html , Zugriff 3.3.2022 • Standard, der (22.2.2021): Georgien hat mitten in innenpolitischer Krise neuen Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000124395112/georgien-hat-mitten-in-innenpolitischer-krise-n euen-regierungschef?ref=article , Zugriff 4.3.2022 • taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https: //taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/ , Zugriff 3.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 • WP - Washington Post (23.2.2021): Georgian opposition leader arrested, deepening the political crisis in the South Caucasus country, https://www.washingtonpost.com/world/europe/georgia-op position-arrested-melia/2021/02/23/fe20a7ee-75b0-11eb-9489-8f7dacd51e75_story.html , Zugriff 4.3.2022 Todesstrafe Letzte Änderung: 18.03.2022 In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 17.11.2020; vgl. AIIn Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 17.11.2020; vergleiche AI 4.2021). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien ratifiziert (AI 4.2021). In Abchasien wurden seit ca. 1992 zehn Todesurteile verhängt, aber nicht vollstreckt (UN- PO 23.1.2007). Ein De-Facto-Moratorium auf die Todesstrafe wurde 1993 eingeführt (Jam 10.4.2019), welches 2007 rechtlich verankert wurde (UNPO 23.1.2007; vgl. civil.ge 5.3.2020).10.4.2019), welches 2007 rechtlich verankert wurde (UNPO 23.1.2007; vergleiche civil.ge 5.3.2020). 2020 trat ein Gesetz in Kraft, wonach bei Suchtgifthandel die Todesstrafe verhängt werden kann (Jam 10.4.2019). Aufgrund des geltenden Moratoriums werden Todesurteile in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (civil.ge 5.3.2020). Südossetien hat im Jahr 1992 beschlossen, die Gesetze der Russischen Föderation zu übernehmen. Somit ist auch das russische Moratorium auf Hinrichtungen von 1996 in Südossetien in Kraft getreten (PVE 21.4.2006). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • AI – Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.amnest y.org/en/wp-content/uploads/2021/05/ACT5037602021ENGLISH.pdf , Zugriff 9.3.2022 • civil.ge (5.3.2020): Abkhazia Introduces Commuted Capital Punishment for Drug Trafficking, https: //civil.ge/archives/340986 , Zugriff 9.3.2022 • Jam News (10.4.2019): Abkhazia introduces death penalty for drug dealing, https://jam-news.net /abkhazia-reintroduces-death-penalty-for-drug-dealing/ , Zugriff 9.3.2022 • PVE - Parlamentarische Versammlung des Europarates (21.4.2006): Position of the Parliamentary Assembly as regards the Council of Europe member and observer states which have not abolished the death penalty [Doc. 10911], https://web.archive.org/web/20131019050451/http://assembly.c oe.int/ASP/Doc/XrefViewHTML.asp?FileID=11376&Language=en , Zugriff 9.3.2022 • UNPO - Unrepresented Nations & Peoples Organization (23.1.2007): UNPO: The Death Penalty Must Order its Final Meal, https://www.unpo.org/article/6148 , Zugriff 9.3.2022 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 18.03.2022

der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z.B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 12.5.2021; vgl. CIA 16.2.2022, BAMF 10.2020). In den Hochlagen des Kaukasus haben sich heidnische und vorchristliche Rituale bis heute erhalten, wobei die Menschen Christentum und Heidentum parallel praktizieren (Independent 14.8.2015; vgl. BATSAV 2015).– überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z.B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 12.5.2021; vergleiche CIA 16.2.2022, BAMF 10.2020). In den Hochlagen des Kaukasus haben sich heidnische und vorchristliche Rituale bis heute erhalten, wobei die Menschen Christentum und Heidentum parallel praktizieren (Independent 14.8.2015; vergleiche BATSAV 2015). Die Verfassung sieht Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat sowie Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 28.2.2022, AA 17.11.2020, HRC 2022). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 17.11.2020). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 28.2.2022, AA 17.11.2020).Die Verfassung sieht Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat sowie Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 28.2.2022, AA 17.11.2020, HRC 2022). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 17.11.2020). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 28.2.2022, AA 17.11.2020). Ein Religionsrat beim Büro des Public Defender (Ombudsperson) mit Vertretern 22 religiöser Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 17.11.2020). In Bezug auf die Religionsfreiheit ist u. a. die Rückgabe von historischem Eigentum, welches in der Sowjetzeit beschlagnahmt wurde, ein Problem. Religiös motivierte Hassverbrechen werden unzureichend untersucht (PD o.D.). Es gibt Berichte über einzelne Übergriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, insbesondere auf Angehörige der Zeugen Jehovas (AA 17.11.2020). Es wird berichtet, dass sich die Ermittlungen zu Straftaten, die durch religiösen Hass motiviert waren, verbessert haben und die entsprechenden Gesetze meistens korrekt angewandt werden. Religiöse Minderheitengruppen berichten über Widerstand von Ortsgemeinden gegen die Errichtung von Andachtsstätten und gegen Errichtung religiöser Schulen für religiöse Minderheiten. Die Ombudsperson und religiöse Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesellschaftliche Meinung, dass religiöse Minderheiten eine Bedrohung für die Georgisch-Orthodoxe Kirche und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation dokumentierte im Jahr 2020 20 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 55 im Jahr zuvor (USDOS 12.5.2021). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas, die Pfingstbewegung und Muslime - berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester undAnhänger, und dass sie vom Staat unzureichend geschützt werden (FH 28.2.2022). Zwei Personen wurden wegen religiös motivierter Straftaten, welche sich gegen Zeugen Jehovas richteten, verurteilt (USDOS 12.5.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 - Georgien: Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen /DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob= publicationFile&v=5 , Zugriff 9.3.2022 • BATSAV / Bainbridge, Alexander J. T.

(2015): The 2015 Edition of Iakhsroba - A Pagan Festival at the Shrine of Iakhsar in Pshavi, http://www.batsav.com/pages/the-2015-edition-of-the-pagan-festi val-of-iakhsroba-in-pshavi.html , Zugriff 9.3.2022 • CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.2.2022): The World Factbook - Georgia, https://www. cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/ , Zugriff 23.2.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • HRC - Human Rights Centre
(2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/1 90annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022 • Independent (14.8.2015): Beer and blood sacrifices: Meet the Caucasus pagans who worship ancient deities, https://www.independent.co.uk/news/world/europe/beer-and-blood-sacrifices-me et-the-caucasus-pagans-who-worship-ancient-deities-10451756.html , Zugriff 9.3.2022 • PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2020, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2021070814020446986.pdf , Zugriff 4.3.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051561.html , Zugriff 3.3.2022 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 18.03.2022 Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 28.2.2022). Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen, welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, welche mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 17.11.2020). Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 5.2.2021). Seit 1.1.2021 müssen bei der Ausreise aus Georgien georgische Staatsbürger, welche in die Schengen-Staaten reisen, durch zusätzliche Nachweise glaubhaft machen, dass sie nicht planen, illegal in der EU zu bleiben. Dazu zählen ein biometrischer Reisepass, der noch mindestens drei Monate ab dem Datum der beabsichtigten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein muss; ein gültiges erstattungsfähiges Reiseticket oder ein gültiges Buchungsdokument für ein solches Reiseticket; ein gültiger Buchungsbeleg für ein Hotel oder eine andere Unterkunft; eine Reisekrankenversicherung sowie Nachweise der Finanzmittel für die Reise. Für Reisen zu Konferenzen, Seminaren oder Geschäftstreffen ist zusätzlich zu den genannten Dokumenten ein Einladungsschreiben erforderlich. Können diese Dokumente nicht vorgelegt werden, ist eine Ausreise aus Georgien nicht möglich (SVI 3.1.2021; vgl. Agenda.ge 1.1.2021).Für Reisen zu Konferenzen, Seminaren oder Geschäftstreffen ist zusätzlich zu den genannten Dokumenten ein Einladungsschreiben erforderlich. Können diese Dokumente nicht vorgelegt werden, ist eine Ausreise aus Georgien nicht möglich (SVI 3.1.2021; vergleiche Agenda.ge 1.1.2021). Die de-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 28.2.2022). Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 28.2.2022).Die de-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022). In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister und daher auch keine Meldepflicht. Eine Änderung des Wohnsitzes ist den Behörden deshalb oft nicht bekannt. Hinzu kommt ein häufiger Wechsel von Straßennamen (AA 17.11.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • Agenda.ge (1.1.2021): Georgian citizens to be screened for entry to EU/Schengen at Georgian border checkpoints, https://www.agenda.ge/en/news/2021/4 , Zugriff 16.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland] (o.D.): Foreign travel advice – Georgia; Safety and security, https://www.gov.uk/f oreign-travel-advice/georgia/safety-and-security , Zugriff 9.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • SVI - schengenvisainfo news (3.1.2021): Georgia Starts Prohibiting Citizens Without Proper Documentation From Traveling to EU, https://www.schengenvisainfo.com/news/georgia-starts-prohibiti ng-citizens-without-proper-documentation-from-traveling-to-eu/ , Zugriff 16.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung: 18.03.2022 Nach Angaben des UN-Flüchtlingskommissariats (UNHCR) gab es mit Stand Dezember 2020 rund 290.000 Binnenvertriebene aus den Konflikten der Jahre 1992-1993 und 2008. UNHCR schätzt, dass sich davon 50.000 Personen in einer ’IDP-ähnlichen’ Situation befinden und dringend Schutz und humanitäre Hilfe benötigen. Zu dieser Zahl gehören Personen, welche nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den formellen Status eines Binnenvertriebenen

den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, welche der Konflikt 2008 nicht vertrieben hat und die in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer ’IDP-ähnlichen Situation’ beschrieben wurden. Die Regierung gewährt den als Binnenvertriebene anerkannten Personen monatliche Zuschüsse, fördert ihre sozio-ökonomische Integration und versucht, Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde zu schaffen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 17.11.2020).Nach Angaben des UN-Flüchtlingskommissariats (UNHCR) gab es mit Stand Dezember 2020 rund 290.000 Binnenvertriebene aus den Konflikten der Jahre 1992-1993 und 2008. UNHCR schätzt, dass sich davon 50.000 Personen in einer ’IDP-ähnlichen’ Situation befinden und dringend Schutz und humanitäre Hilfe benötigen. Zu dieser Zahl gehören Personen, welche nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den formellen Status eines Binnenvertriebenen

den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, welche der Konflikt 2008 nicht vertrieben hat und die in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer ’IDP-ähnlichen Situation’ beschrieben wurden. Die Regierung gewährt den als Binnenvertriebene anerkannten Personen monatliche Zuschüsse, fördert ihre sozio-ökonomische Integration und versucht, Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde zu schaffen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 17.11.2020). Das besondere Problem der Binnenvertriebenen (IDPs) ist Armut und das Fehlen normaler Lebensbedingungen. Während der Covid-19 Pandemie ist die Anzahl der Arbeitslosen gestiegen, was die Arbeitslosigkeit und soziale Isolation dieser Gemeinschaft zusätzlich verschlimmert hat (HRC 2022) [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Die Menschenrechtssituation der Binnenvertriebenen in Georgien hat sich nicht wesentlich verbessert (PD o.D.). Viele Siedlungen der Binnenvertriebenen liegen abseits von Städten, weit entfernt von Versorgungseinrichtungen (IWPR 27.4.2020). Weiterhin verfolgt der Staat keine einheitliche Strategie, um die Binnenvertriebenen aus ihren beschädigten Gebäuden umzusiedeln. Die Frage der langfristigen Unterbringung der Binnenvertriebenen zieht sich auch in Tiflis noch hin (HRC 2022). Zwischen 45.000 und 60.000 IDPs sind nach Abchasien (in die Bezirke Gali, Tkvartscheli und Otschamtschire) zurückgekehrt. Allerdings verwehren die abchasischen de-facto-Behörden den Binnenflüchtlingen eine Rückkehr in andere Bezirke. In Abchasien verbietet das „Rechtssystem“ Eigentumsansprüche ethnischer Georgier, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg 1992-1993 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 30.3.2021). Ausländische Flüchtlinge erfahren in Georgien nur geringe Aufmerksamkeit (AA 17.11.2020). Im Land befinden sich ca. 1.800 Flüchtlinge und 1.300 Asylwerber (UNHCR 9.2021). Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge kommen faktisch ausschließlich von internationalen Organisationen und Projekten (v.a. IOM, UNHCR, ICMP) (AA 17.11.2020). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen (USDOS 30.3.2021). Eine Integration ausländischer Flüchtlinge ist wegen Sprachbarrieren und einer distanzierten georgischen Öffentlichkeit schwierig (AA 17.11.2020). Q

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