RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlL518 2254069-1 SpruchL518 2254069-1/29E, , L518 2254069-1/29E Gekürzte Teilausfertigung des am 12.12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! 1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. PAKISTAN, vertreten durch Migrantenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom
- 2022, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
- 2022, zu Recht erkannt: Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , , geb. römisch 40 , StA. PAKISTAN, vertreten durch Migrantenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom
- 2022, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
- 2022, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte l. und II. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte l. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Zu A) Gekürzte Ausfertigung: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Teilausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Teilausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Behebung der Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. und der Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wird, gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF, von Amts wegen wiederaufgenommen wird, da nach mündlicher Urteilsverkündung entscheidungsrelevante Erkenntnisse beim BVwG eingelangt sind.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Behebung der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. und der Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wird, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, von Amts wegen wiederaufgenommen wird, da nach mündlicher Urteilsverkündung entscheidungsrelevante Erkenntnisse beim BVwG eingelangt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L518.2254069.1.00