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{'item': 'L518 2254069-1'}

Obsah (18)§ 32Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 9§ 5§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlL518 2254069-1 SpruchL518 2254069-1/28E, L518 2254069-1/28E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

§ 32Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF, von Amts wegen wiederaufgenommen.A) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird hinsichtlich der Behebung der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. und der Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wird,

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, von Amts wegen wiederaufgenommen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist pakistanischer Staatsbürger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 24.12.2015 (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist pakistanischer Staatsbürger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 24.12.2015 (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
  3. Nach Abweisung des Antrags und Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch Bescheid des BFA sowie der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht verblieb der BF illegal im Bundesgebiet und stellte am 23.09.2021 den gegenständlichen Folgeantrag. römisch eins.
  4. Nach Abweisung des Antrags und Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch Bescheid des BFA sowie der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht verblieb der BF illegal im Bundesgebiet und stellte am 23.09.2021 den gegenständlichen Folgeantrag. I.
  5. Hinsichtlich der Fluchtgründe brachte der BF wiederholt vor, er werde aufgrund eines Zwischenfalls, bei dem es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit Mitgliedern der Lashkar-e-Jhangvi Organisation kam, nun von diesen bedroht und verfolgt. Bei einer Rückkehr nach Pakistan drohe ihm Rache dieser Gruppe. römisch eins.
  6. Hinsichtlich der Fluchtgründe brachte der BF wiederholt vor, er werde aufgrund eines Zwischenfalls, bei dem es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit Mitgliedern der Lashkar-e-Jhangvi Organisation kam, nun von diesen bedroht und verfolgt. Bei einer Rückkehr nach Pakistan drohe ihm Rache dieser Gruppe. I.4.
  7. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.

und V.).

§ 55Abs.

1 bis wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.4.1. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). I.4.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BFA das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft. Auch ein faktisches gemeinsames Familienleben mit seiner Freundin stellte das BFA in Abrede. römisch eins.4.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BFA das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft. Auch ein faktisches gemeinsames Familienleben mit seiner Freundin stellte das BFA in Abrede. I.
  3. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. So sei das BFA fälschlicherweise davon ausgegangen, die Angaben des BF seien unglaubwürdig, ohne sich jedoch näher mit diesen auseinandersetzt zu haben.römisch eins.
  4. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. So sei das BFA fälschlicherweise davon ausgegangen, die Angaben des BF seien unglaubwürdig, ohne sich jedoch näher mit diesen auseinandersetzt zu haben. I.
  5. Am 30.06.2022 wurde mit Zustimmung des BF ein Erhebungsersuchen an die österreichische Botschaft in Islamabad gestellt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei dem vom BF vorgelegten FIR sowie bei dem von der Jafria Bewegung ausgestellten Schreiben jeweils um eine Fälschung handelt.römisch eins.
  6. Am 30.06.2022 wurde mit Zustimmung des BF ein Erhebungsersuchen an die österreichische Botschaft in Islamabad gestellt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei dem vom BF vorgelegten FIR sowie bei dem von der Jafria Bewegung ausgestellten Schreiben jeweils um eine Fälschung handelt. I.
  7. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.12.2022 vor dem ho. Gericht wurde der BF ausdrücklich über seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht belehrt, machte dem Bundesverwaltungsgericht aber keine Mitteilung über die gegen ihn erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Wien bzw. über vorangegangene Ermittlungen. Er wurde unter anderem zu seiner Eheschließung und zum gemeinsamen Familienleben sowie bezüglich eventueller Straffälligkeit befragt. Außerdem legte er unter anderem eine Heiratsurkunde mit Ausstellungsdatum vom 19.04.2022 vor. römisch eins.
  8. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.12.2022 vor dem ho. Gericht wurde der BF ausdrücklich über seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht belehrt, machte dem Bundesverwaltungsgericht aber keine Mitteilung über die gegen ihn erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Wien bzw. über vorangegangene Ermittlungen. Er wurde unter anderem zu seiner Eheschließung und zum gemeinsamen Familienleben sowie bezüglich eventueller Straffälligkeit befragt. Außerdem legte er unter anderem eine Heiratsurkunde mit Ausstellungsdatum vom 19.04.2022 vor. I.8.
  9. Nach Durchführung der Verhandlung erging seitens des ho. Gerichts in Bezug auf die beantragte Zuerkennung von internationalem Schutz eine Entscheidung dahingehend, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte l. und II. als unbegründet abgewiesen wurden. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer wurde der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid behoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. Im Übrigen wurden die Spruchpunkte behoben. römisch eins.8.
  10. Nach Durchführung der Verhandlung erging seitens des ho. Gerichts in Bezug auf die beantragte Zuerkennung von internationalem Schutz eine Entscheidung dahingehend, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte l. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen wurden. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer wurde der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid behoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. Im Übrigen wurden die Spruchpunkte behoben. I.8.
  11. Das ho. Gericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einer zum Aufenthalt in Österreich berechtigten rumänischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihr, deren Eltern und deren Bruder im gemeinsamen Haushalt lebt. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und/oder Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Da die beschwerdeführende Partei Nachweise über die Erfüllung des Moduls l der Integrationsvereinbarung

§ 5Int

G nicht vorgelegt hat (Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs, allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau), war der beschwerdeführenden Partei daher gleichzeitig der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung"

§ 55Asyl

G für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Es liegen sohin die Voraussetzungen des § SS AsylG, in der Fassung BGBI. l Nr. 56/2018 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 IntG, in der Fassung BGBI. l Nr. 86/2017, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 IntG nicht vor, und ist dem BF somit

§ 55Abs. l Asyl

G, in der Fassung BGBI. l Nr. 56/2018, Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.römisch eins.8.2. Das ho. Gericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einer zum Aufenthalt in Österreich berechtigten rumänischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihr, deren Eltern und deren Bruder im gemeinsamen Haushalt lebt. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und/oder Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Da die beschwerdeführende Partei Nachweise über die Erfüllung des Moduls l der Integrationsvereinbarung

Paragraph 5, IntG nicht vorgelegt hat (Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs, allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau), war der beschwerdeführenden Partei daher gleichzeitig der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung"

Paragraph 55, AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Es liegen sohin die Voraussetzungen des Paragraph SS AsylG, in der Fassung BGBI. l Nr. 56 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, IntG, in der Fassung BGBI. l Nr. 86 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, IntG nicht vor, und ist dem BF somit

Paragraph 55, Abs. l AsylG, in der Fassung BGBI. l Nr. 56 aus 2018,, Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. I.

  1. Am 14.12.2022, somit zwei Tage nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung und Verkündung des Erkenntnisses, wurde dem BVwG vom BFA eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 18.11.2022 weitergeleitet, wonach gegen den BF wegen § 117 (1, 4) FPG Anklage erhoben wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war dem ho. Gericht weder die Anklageerhebung, noch vorangegangene Ermittlungen gegen den BF bezüglich einer Aufenthaltsehe bekannt und unterließ es der BF auch selbst, das Gericht diesbezüglich zu informieren. römisch eins.
  2. Am 14.12.2022, somit zwei Tage nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung und Verkündung des Erkenntnisses, wurde dem BVwG vom BFA eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 18.11.2022 weitergeleitet, wonach gegen den BF wegen Paragraph 117, (1, 4) FPG Anklage erhoben wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war dem ho. Gericht weder die Anklageerhebung, noch vorangegangene Ermittlungen gegen den BF bezüglich einer Aufenthaltsehe bekannt und unterließ es der BF auch selbst, das Gericht diesbezüglich zu informieren. 1.
  3. Mit heutigen Datum wurde das am 12.12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  5. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Verfahrensgang, welcher im wiedergegebenen Umfang zum hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben wird und wird ergänzend bzw. konkretisierend hierzu angeführt. Der BF ist pakistanischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe Punjabi und der Kaste SYED an und ist muslimischen Glaubens. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2022 legte der BF eine Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt Wien-Favoriten, vor. Daraus ist zu entnehmen, dass der BF am 19.04.2022 eine rumänische Staatsangehörige geheiratet hat. Hätte der BF von Anbeginn in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2022 richtige Angaben gemacht und im Sinne seiner Wahrheits- und Mitwirkungspflicht über die Anklageerhebung der StA Wien berichtet, so ist davon auszugehen, dass das ho. Gericht dem BF keinen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Asylgesetz 2005 erteilt und die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig erklärt hätte. Hätte der BF von Anbeginn in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2022 richtige Angaben gemacht und im Sinne seiner Wahrheits- und Mitwirkungspflicht über die Anklageerhebung der StA Wien berichtet, so ist davon auszugehen, dass das ho. Gericht dem BF keinen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asylgesetz 2005 erteilt und die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig erklärt hätte. Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es dem BF darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten die endgültige Erledigung seines Asylverfahrens zu einem Ausgang in seinem Sinne zu führen. Auch dies gelang ihm vorläufig in Bezug auf sein Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen
  6. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die im Verfahrensgang ersichtlichen, auszugsweise wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen werden zum Inhalt der vorliegenden Beweiswürdigung erhoben und stellen sich diese als unstrittig dar.
  7. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) amtswegige Wiederaufnahme:

§ 32Abs. 1 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4).

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4).

§ 32Abs. 3 Vw

GVG kann ein Verfahren auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. wiederaufgenommen werden. Aber auch diesfalls ist die objektive Frist von 3 Jahren, außer beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG, vom Bundesverwaltungsgericht einzuhalten.

Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG kann ein Verfahren auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, leg. cit. wiederaufgenommen werden. Aber auch diesfalls ist die objektive Frist von 3 Jahren, außer beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG, vom Bundesverwaltungsgericht einzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Erkenntnis vom 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Erkenntnis vom 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 vergleiche auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 32, VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (bzw.

§ 32Abs. 1 Z 1 Vw

GVG) hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (bzw.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG) hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0174, Rn. 7, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist vergleiche VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0174, Rn. 7, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert ein "Erschleichen" zudem, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (siehe VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 11, mwN). Mit dem bloßen Hinweis, bereits im Verfahren über den Erstantrag hätten Verdachtsmomente betreffend eine Aufenthaltsehe bestanden, sowie mit der Rüge, die belangte Behörde habe in den Verfahren über die Verlängerungsanträge keine weiteren Ermittlungen durchgeführt, zeigt die Revision allerdings nicht auf, inwiefern diesen Verfahren betreffend die ursprüngliche Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel ein - ein "Erschleichen" ausschließender - relevanter Verfahrensmangel anhafte (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2018/22/0032, Rn. 10; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185, Rn. 10).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert ein "Erschleichen" zudem, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (siehe VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 11, mwN). Mit dem bloßen Hinweis, bereits im Verfahren über den Erstantrag hätten Verdachtsmomente betreffend eine Aufenthaltsehe bestanden, sowie mit der Rüge, die belangte Behörde habe in den Verfahren über die Verlängerungsanträge keine weiteren Ermittlungen durchgeführt, zeigt die Revision allerdings nicht auf, inwiefern diesen Verfahren betreffend die ursprüngliche Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel ein - ein "Erschleichen" ausschließender - relevanter Verfahrensmangel anhafte vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2018/22/0032, Rn. 10; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185, Rn. 10). Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:

  1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.
  2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.
  3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
  4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).
  5. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 12 mwN). Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass der BF dem BVwG Umstände von wesentlicher Bedeutung vorenthalten hat. So verschwieg dieser trotz vorangegangener Aufklärung über seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht und trotz expliziter Nachfrage durch den Richter, ob der BF in Österreich bisher straffällig geworden ist, dass gegen ihn wegen § 117 (1,4) FPG Anklage durch die Staatsanwaltschaft Wien erhoben wurde. Auch bei der Befragung zum Themenkomplex der Eheschließung und des gemeinsamen Familienlebens fand dies keine Erwähnung durch den BF, der sich vielmehr auf das tatsächliche Bestehen einer Ehegemeinschaft berief. Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass der BF dem BVwG Umstände von wesentlicher Bedeutung vorenthalten hat. So verschwieg dieser trotz vorangegangener Aufklärung über seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht und trotz expliziter Nachfrage durch den Richter, ob der BF in Österreich bisher straffällig geworden ist, dass gegen ihn wegen Paragraph 117, (1,4) FPG Anklage durch die Staatsanwaltschaft Wien erhoben wurde. Auch bei der Befragung zum Themenkomplex der Eheschließung und des gemeinsamen Familienlebens fand dies keine Erwähnung durch den BF, der sich vielmehr auf das tatsächliche Bestehen einer Ehegemeinschaft berief. Da die Angaben über die geschlossene Ehe bzw. in Folge das Verschweigen der Anklageerhebung der StA wegen einer Aufenthaltsehe letztlich ausschlaggebend für die Erteilung des Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Asylgesetz 2005 und der Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer war, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigung wesentlicher Umstände durch die Partei und dem Spruch des Erkenntnisses vom 12.12.2022 mit Ausnahme der Beschwerdeabweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. Bei einem rechtskonformen Verhalten in Bezug auf ein wahrheitsgemäßes Vorbringen des BF und einer Aufklärung über die tatsächliche Sachlage hätte das ho. Gericht die Entscheidung dieser Form jedenfalls nicht getroffen.Da die Angaben über die geschlossene Ehe bzw. in Folge das Verschweigen der Anklageerhebung der StA wegen einer Aufenthaltsehe letztlich ausschlaggebend für die Erteilung des Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asylgesetz 2005 und der Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer war, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigung wesentlicher Umstände durch die Partei und dem Spruch des Erkenntnisses vom 12.12.2022 mit Ausnahme der Beschwerdeabweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. Bei einem rechtskonformen Verhalten in Bezug auf ein wahrheitsgemäßes Vorbringen des BF und einer Aufklärung über die tatsächliche Sachlage hätte das ho. Gericht die Entscheidung dieser Form jedenfalls nicht getroffen. Zweifellos steht für das ho. Gericht auch fest, dass der BF in Irreführungsabsicht handelte, da er die Anklageerhebung trotz rechtlicher Belehrung und explizitem Nachfragen durch das ho. Gericht offenkundig verschwieg, um daraus einen Vorteil, nämlich die faktische Verunmöglichung der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und somit die Gewährung des Verbleibes des BF im Bundesgebiet zu erzielen. Schließlich wurde seitens der Behörde bzw. des ho. Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, beispielsweise wurde der BF zum Themenkomplex der Ehe und hinsichtlich Straffälligkeit genau befragt wurde. Auch traf die Verständigung des BFA über die Anklageerhebung erst zwei Tage nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses ein. Selbst bei Zweifeln über die Angaben und die behauptete rechtmäßige Ehe des BF war der Nachweis des wahren Sachverhalts im Ermittlungsverfahren mangels entsprechender konkreter Hinweise, etwa über die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft, welche als Basis für weitere Nachforschungen hätten dienen können, nicht möglich. Auch ist es dem Gericht nicht zumutbar, ohne konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise im Akt bei sämtlichen Behörden bzw. Staatsanwaltschaften hinsichtlich anhängiger Verfahren anzufragen. Da im Lichte der bereits getroffenen Ausführungen der Inhalt des bereits genannten ho. Erkenntnisses vom 12.12.2022 bzw. die darin ergangene Feststellung hinsichtlich der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge die Erteilung des Aufenthaltstitels in einem Kausalzusammenhang mit den bereits beschriebenen Täuschungshandlungen stehen, ist das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

§ 32Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Vw

GVG von Amts wegen wiederaufzunehmen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann sich auch auf einen trennbaren Teil des Verfahrens beschränken (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 3) Der rechtskräftige Ausspruch über die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. sind mangels Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen wesentlicher Umstände durch die Partei und der diesbezüglichen Entscheidung nicht von der Wiederaufnahme betroffen.Da im Lichte der bereits getroffenen Ausführungen der Inhalt des bereits genannten ho. Erkenntnisses vom 12.12.2022 bzw. die darin ergangene Feststellung hinsichtlich der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge die Erteilung des Aufenthaltstitels in einem Kausalzusammenhang mit den bereits beschriebenen Täuschungshandlungen stehen, ist das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufzunehmen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann sich auch auf einen trennbaren Teil des Verfahrens beschränken (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 3) Der rechtskräftige Ausspruch über die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. sind mangels Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen wesentlicher Umstände durch die Partei und der diesbezüglichen Entscheidung nicht von der Wiederaufnahme betroffen. Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt dieses Erkenntnis ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 6) und gilt jener Rechtsbestand, wie er vor der Erlassung des bereits genannten Erkenntnisses vom 12.12.2022, mit Ausnahme der rechtskräftigen Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und II., in Bezug auf den BF herrschte.Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt dieses Erkenntnis ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 6) und gilt jener Rechtsbestand, wie er vor der Erlassung des bereits genannten Erkenntnisses vom 12.12.2022, mit Ausnahme der rechtskräftigen Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei., in Bezug auf den BF herrschte. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben. Im Übrigen fällt das gegenständliche Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070) und kann den einschlägigen Bestimmungen der GRC (insbes. Art. 47 Abs, 2 leg. cit) kein in diesem Fall anwendbarer Verhandlungszwang entnommen werden (vgl. etwa VfGH 28.2.1019, E3436/2018).Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im Übrigen fällt das gegenständliche Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070) und kann den einschlägigen Bestimmungen der GRC (insbes. Artikel 47, Abs, 2 leg. cit) kein in diesem Fall anwendbarer Verhandlungszwang entnommen werden vergleiche etwa VfGH 28.2.1019, E3436/2018). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Tatbestands des Erschleichens eines Bescheides bzw. Erkenntnisses im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Tatbestands des Erschleichens eines Bescheides bzw. Erkenntnisses im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das (bisherige) Fehlen von Rsp des VwGH zum Erschleichungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG begründet nach der Rsp keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil zu diesem Tatbestand die bisherige Rsp des VwGH zu § 69 Abs 1 Z 1 AVG herangezogen werden kann (VwGH

  1. 2016, Ra 2015/01/0116; siehe weiters Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 32 VwGVG Rz 8)Das (bisherige) Fehlen von Rsp des VwGH zum Erschleichungstatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG begründet nach der Rsp keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil zu diesem Tatbestand die bisherige Rsp des VwGH zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG herangezogen werden kann (VwGH
  2. 2016, Ra 2015/01/0116; siehe weiters Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 32, VwGVG Rz 8) Im Übrigen stellt sich der Wortlaut des § 32 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG als eindeutig dar.Im Übrigen stellt sich der Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG als eindeutig dar. Der Vollständigkeit halber wird auch angeführt, dass sich das ho. Gericht im Rahmen der –nach ho. Ansicht eindeutigen– Auslegung des § 32 Abs. 1 und 3 VwGVG auch an der einschlägigen Judikatur zu § 69 AVG orientierte, welche über weite Strecken auch hier anwendbar erscheint.Der Vollständigkeit halber wird auch angeführt, dass sich das ho. Gericht im Rahmen der –nach ho. Ansicht eindeutigen– Auslegung des Paragraph 32, Absatz eins und 3 VwGVG auch an der einschlägigen Judikatur zu Paragraph 69, AVG orientierte, welche über weite Strecken auch hier anwendbar erscheint. Sonstige Hinweise auf die Existenz einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kamen gegenständlich nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L518.2254069.1.01

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