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{'item': 'L518 2260110-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlL518 2260110-1 Spruch, L518 2260110-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 8EMRK gemäß § 55 Abs 2 Asyl

G ein. Die Mutter verfügte vorerst über einen Aufenthaltstitel „Student“. Mangels Studienerfolg änderte sie mit Antrag vom 17.05.2019 ihren Aufenthaltszweck auf „Schüler“. römisch eins.3. Am 05.04.2019 brachte die Mutter der BF für diese beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G ein. Die Mutter verfügte vorerst über einen Aufenthaltstitel „Student“. Mangels Studienerfolg änderte sie mit Antrag vom 17.05.2019 ihren Aufenthaltszweck auf „Schüler“. I.

  1. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG wurde mit Bescheid des BFA vom 08.11.2019 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien nicht zulässig ist. römisch eins.
  2. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG wurde mit Bescheid des BFA vom 08.11.2019 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien nicht zulässig ist. I.
  3. Am 08.11.2019 stellte das BFA der BF eine Karte für Geduldete aus, weil die Voraussetzungen des § 46a Abs 1 Z 1 FPG vorlagen. Die Duldungskarte wurde vorerst befristet bis 10.04.2020 ausgestellt. römisch eins.
  4. Am 08.11.2019 stellte das BFA der BF eine Karte für Geduldete aus, weil die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorlagen. Die Duldungskarte wurde vorerst befristet bis 10.04.2020 ausgestellt. I.
  5. Die BF hielt sich danach annähernd ein Jahr bei ihrer Großmutter in Georgien auf, weswegen die Duldung erlosch. römisch eins.
  6. Die BF hielt sich danach annähernd ein Jahr bei ihrer Großmutter in Georgien auf, weswegen die Duldung erlosch. I.
  7. Nach Wiedereinreise in das Bundesgebiet stellte die Mutter für die BF am 25.02.2020 einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 5 FPG. Vom BFA wurde die Karte für Geduldete am 11.01.2021 ausgestellt, weil für die BF im NAG nach wie vor keinen passenden Aufenthaltstitel vorgesehen ist. römisch eins.
  8. Nach Wiedereinreise in das Bundesgebiet stellte die Mutter für die BF am 25.02.2020 einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG. Vom BFA wurde die Karte für Geduldete am 11.01.2021 ausgestellt, weil für die BF im NAG nach wie vor keinen passenden Aufenthaltstitel vorgesehen ist. I.
  9. Am 17.05.2021 stellte die Mutter für die BF neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 16.06.2021 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF keine der in § 46a Abs 1 FPG aufgezählten Voraussetzungen erfülle. römisch eins.
  10. Am 17.05.2021 stellte die Mutter für die BF neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 16.06.2021 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF keine der in Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG aufgezählten Voraussetzungen erfülle. I.
  11. Am 02.07.2021 stellte die rechtsfreundliche Vertretung für die BF einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl

G. Begründet wurde dieser mit dem Umstand, dass die Mutter der BF über einen Aufenthaltstitel „Schüler“ verfügt und ein abgeleiteter Aufenthaltstitel für die BF deswegen nicht möglich ist. Aus diesem Grund bleibt einzig die Antragstellung nach § 55 AsylG offen, weil zwischen der BF und ihrer Mutter ein schützenswertes Familienleben besteht. römisch eins.9. Am 02.07.2021 stellte die rechtsfreundliche Vertretung für die BF einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Begründet wurde dieser mit dem Umstand, dass die Mutter der BF über einen Aufenthaltstitel „Schüler“ verfügt und ein abgeleiteter Aufenthaltstitel für die BF deswegen nicht möglich ist. Aus diesem Grund bleibt einzig die Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG offen, weil zwischen der BF und ihrer Mutter ein schützenswertes Familienleben besteht. I.

  1. Mit Verbesserungsauftrag vom 13.08.2021 wurde die Mutter der BF aufgefordert, die Geburtsurkunde und den Meldezettel dem Antrag nachzureichen. römisch eins.
  2. Mit Verbesserungsauftrag vom 13.08.2021 wurde die Mutter der BF aufgefordert, die Geburtsurkunde und den Meldezettel dem Antrag nachzureichen. I.
  3. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde am 21.07.2022 eine Säumnisbeschwerde eingebracht. römisch eins.
  4. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde am 21.07.2022 eine Säumnisbeschwerde eingebracht. I.
  5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 17.08.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines

Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.) römisch eins.12. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 17.08.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG die Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bei der BF nicht gegeben sind. Sollte die Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ der Mutter der BF nicht verlängert werden, wird die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bezüglich der BF unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gem. Art. 8 EMRK neu geprüft. Eine Rückkehrentscheidung würde derzeit eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit ist daher die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen. Sollte die Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ der Mutter nicht verlängert werden, wird die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bezüglich der BF unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gem. Art. 8 EMRK neu geprüft. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung erfolgt daher unter der Prämisse, dass diese bloß vorübergehend ist. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet wurde daher gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG vorerst als Rechtsfolge geduldet.Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bei der BF nicht gegeben sind. Sollte die Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ der Mutter der BF nicht verlängert werden, wird die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bezüglich der BF unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gem. Artikel 8, EMRK neu geprüft. Eine Rückkehrentscheidung würde derzeit eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit ist daher die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen. Sollte die Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ der Mutter nicht verlängert werden, wird die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bezüglich der BF unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gem. Artikel 8, EMRK neu geprüft. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung erfolgt daher unter der Prämisse, dass diese bloß vorübergehend ist. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet wurde daher gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorerst als Rechtsfolge geduldet. I.

  1. Gegen den am 23.08.2022 zugestellten Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtet sich explizit gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides. Ausgeführt wurde, dass das BFA kein Wort zum Kindeswohl verloren und auch nicht berücksichtigt hat, dass die BF den Kindergarten besuche und dementsprechend bereits schon soziale Kontakte geknüpft hat. Beantragt werde jedenfalls, der Beschwerde Folge zu geben und eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 Abs 1 Z 1 AsyIG zu erteilen, in eventu, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die beantragten Beweise aufzunehmen und hiernach der Beschwerde Folge geben und eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 Abs 1 Z 1 AsyIG zu erteilen.römisch eins.
  2. Gegen den am 23.08.2022 zugestellten Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtet sich explizit gegen den Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides. Ausgeführt wurde, dass das BFA kein Wort zum Kindeswohl verloren und auch nicht berücksichtigt hat, dass die BF den Kindergarten besuche und dementsprechend bereits schon soziale Kontakte geknüpft hat. Beantragt werde jedenfalls, der Beschwerde Folge zu geben und eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsyIG zu erteilen, in eventu, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die beantragten Beweise aufzunehmen und hiernach der Beschwerde Folge geben und eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsyIG zu erteilen. I.
  3. Mit Eingabe vom 09.01.2023 teilte die MA 35 mit, dass der Verlängerungsantrag der Mutter der BF am 02.01.2023 bewilligt wurde, weil der geforderte Schulerfolg erbracht wurde.römisch eins.
  4. Mit Eingabe vom 09.01.2023 teilte die MA 35 mit, dass der Verlängerungsantrag der Mutter der BF am 02.01.2023 bewilligt wurde, weil der geforderte Schulerfolg erbracht wurde. I.
  5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  7. Feststellungen:römisch zwei.
  8. Feststellungen: II.1.
  9. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1.
  10. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die BF führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF ist die Tochter der XXXX , am XXXX geboren, georgische Staatsbürgerin und des XXXX , georgischer Staatsbürger. Die Mutter hält sich im Bundesgebiet auf, der Vater wohnt in Georgien. Die Identität der BF steht fest.Die BF führt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF ist die Tochter der römisch 40 , am römisch 40 geboren, georgische Staatsbürgerin und des römisch 40 , georgischer Staatsbürger. Die Mutter hält sich im Bundesgebiet auf, der Vater wohnt in Georgien. Die Identität der BF steht fest. Die BF ist gesund und benötigt keine Medikamente. Die BF hält sich, bis auf ein Jahr wo sie bei der Großmutter in Georgien wohnte, seit ihrer Geburt in Österreich auf. Die BF besucht den Kindergarten XXXX in 1020 Wien.Die BF hält sich, bis auf ein Jahr wo sie bei der Großmutter in Georgien wohnte, seit ihrer Geburt in Österreich auf. Die BF besucht den Kindergarten römisch 40 in 1020 Wien. Die Mutter hält sich seit 2014 im Bundesgebiet auf und wurde ihr Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Schüler“ am 02.01.2023 infolge Erbringung des Schulerfolges von der MA 35 verlängert. Sie besucht das International Business College (Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie für Berufstätige) in 1120 Wien. Seit 29.04.2019 ist sie bei der „ XXXX “ als Küchenhilfe beruflich tätig. Die Mutter hält sich seit 2014 im Bundesgebiet auf und wurde ihr Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Schüler“ am 02.01.2023 infolge Erbringung des Schulerfolges von der MA 35 verlängert. Sie besucht das International Business College (Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie für Berufstätige) in 1120 Wien. Seit 29.04.2019 ist sie bei der „ römisch 40 “ als Küchenhilfe beruflich tätig. Am 02.07.2021 brachte die rechtsfreundliche Vertretung beim BFA für die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ein, welcher mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 17.08.2022 abgewiesen wurde. Am 02.07.2021 brachte die rechtsfreundliche Vertretung beim BFA für die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ein, welcher mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 17.08.2022 abgewiesen wurde. Die BF führt mit ihrer Mutter ein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt. Die BF führt mit ihrer Mutter ein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt. II.
  11. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  12. Beweiswürdigung: II.2.
  13. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
  14. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Mutter bzw. der rechtsfreundlichen Vertretung und der Vorlage der Geburtsurkunde. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben der Mutter der BF, welche in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen betreffend ihre Integration stehen. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG bzw. die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts.Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben der Mutter der BF, welche in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen betreffend ihre Integration stehen. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG bzw. die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Anfrage im Strafregister der Republik Österreich. Ergänzend wurden aktuelle Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem zentralen Fremdenregister eingeholt. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. II.2.
  15. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages der BF, gesetzlich vertreten durch die Mutter, auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G, sind folgende Überlegungen maßgeblich: vom BFA wurde hinsichtlich des Spruchpunkt I. lediglich allgemein ausgeführt „Sollte die Aufenthaltsbewilligung - Schüler Ihrer Bezugsperson nicht verlängert werden, wird die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bezüglich Ihrer Person unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gem. Art. 8 EMRK neu geprüft. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung erfolgt daher unter der Prämisse, dass diese bloß vorübergehend ist. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kam daher nicht in Betracht.“ Inwiefern vom BFA festgestellt wurde, dass zwischen der unmündig minderjährigen BF und ihrer Mutter kein schützenswertes Familienleben besteht, geht aus dem gegenständlichen Bescheid nicht ansatzweise hervor. römisch zwei.2.2. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages der BF, gesetzlich vertreten durch die Mutter, auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G, sind folgende Überlegungen maßgeblich: vom BFA wurde hinsichtlich des Spruchpunkt römisch eins. lediglich allgemein ausgeführt „Sollte die Aufenthaltsbewilligung - Schüler Ihrer Bezugsperson nicht verlängert werden, wird die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bezüglich Ihrer Person unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gem. Artikel 8, EMRK neu geprüft. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung erfolgt daher unter der Prämisse, dass diese bloß vorübergehend ist. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG kam daher nicht in Betracht.“ Inwiefern vom BFA festgestellt wurde, dass zwischen der unmündig minderjährigen BF und ihrer Mutter kein schützenswertes Familienleben besteht, geht aus dem gegenständlichen Bescheid nicht ansatzweise hervor. Am 02.01.2023 wurde der Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Schüler“ der Mutter der BF von der MA 35 verlängert. Eine Ableitung von diesem NAG Titel an die BF ist nicht möglich und nicht vorgesehen. Die BF lebt bei und von der Mutter im gemeinsamen Haushalt. Im Bundesgebiet kann schon ob des Alters der BF kein ausgeprägtes Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK festgestellt werden. Selbstverständlich besteht jedoch zwischen der BF und ihrer Mutter ein schützenswertes Familienleben. Die Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung der unmündig Minderjährigen ist durch ihre Mutter im Bundesgebiet sichergestellt.Am 02.01.2023 wurde der Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Schüler“ der Mutter der BF von der MA 35 verlängert. Eine Ableitung von diesem NAG Titel an die BF ist nicht möglich und nicht vorgesehen. Die BF lebt bei und von der Mutter im gemeinsamen Haushalt. Im Bundesgebiet kann schon ob des Alters der BF kein ausgeprägtes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt werden. Selbstverständlich besteht jedoch zwischen der BF und ihrer Mutter ein schützenswertes Familienleben. Die Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung der unmündig Minderjährigen ist durch ihre Mutter im Bundesgebiet sichergestellt. II.

  1. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  2. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1.
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.2.Stattgabe der Beschwerde:römisch zwei.3.2.Stattgabe der Beschwerde: II.3.2.
  5. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.römisch zwei.3.2.
  6. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
  1. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  2. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("…the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties"). Nach ständiger Rechtsprechung sind auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Nach ständiger Rechtsprechung sind auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018,, mwN), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. II.3.2.
  3. Die BF hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG aus Gründen des Art 8 EMRK beantragt, weswegen gegenständlich eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen ist und anhand derer es zu überprüfen gilt, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt.römisch zwei.3.2.
  4. Die BF hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK beantragt, weswegen gegenständlich eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen ist und anhand derer es zu überprüfen gilt, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im gegenständlichen Fall führt die unmündig minderjährige BF in Österreich ein schützenswertes Familienleben mit ihrer Mutter. Sie hält sich mit einer Unterbrechung von knapp einem Jahr, wo sie bei der Großmutter in Georgien aufhältig war, seit ihrer Geburt am XXXX durchgehend in Österreich auf. Die BF lebt bei und von ihrer Mutter und leben beide in einem gemeinsamen Haushalt. Die Mutter verfügt aktuell über einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Schüler“, welcher am 02.01.2023 verlängert wurde, weil sie den geforderten Schulerfolg erreichen konnte. Sie hält sich mit einer Unterbrechung von knapp einem Jahr, wo sie bei der Großmutter in Georgien aufhältig war, seit ihrer Geburt am römisch 40 durchgehend in Österreich auf. Die BF lebt bei und von ihrer Mutter und leben beide in einem gemeinsamen Haushalt. Die Mutter verfügt aktuell über einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Schüler“, welcher am 02.01.2023 verlängert wurde, weil sie den geforderten Schulerfolg erreichen konnte. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl der unmündig minderjährigen BF auseinanderzusetzen. Die unmündig minderjährige BF ist bei der in Österreich aufhältigen Mutter aufgewachsen. Sie wohnt mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Die Mutter nimmt natürlicherweise eine äußerst aktive Rolle im Leben der BF ein. Es liegt eine außergewöhnliche und intensive Betreuung der BF durch ihre Mutter vor. Die Mutter stellt eine wichtige Bezugsperson in der derzeit (klein-)kindlichen Entwicklung der BF dar und bildet damit ebenso einen wesentlichen Teil ihres Alltages. Die Mutter kommt naturgemäß ihren Pflichten bei der Erziehung und Beaufsichtigung der BF in einem entscheidungsrelevanten Ausmaß nach. Die Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich ist aus Sicht des Kindeswohls daher jedenfalls geboten. Eine Trennung hätte im gegenständlichen Fall massive Auswirkungen auf das Kindeswohl, da eine Kommunikation über Medien keinen hinreichenden Ersatz für die Fortführung der Beziehung darstellt. Der Verfassungsgerichtshof hat hierzu bereits mehrfach ausgesprochen, dass es bei Kleinkindern lebensfremd wäre anzunehmen, dass ein Elternteil mit dem Kind über elektronische Medien angemessen sozialen Kontakt halten könne (siehe u.a. VfGH 24.09.2018, E 1416/2018; 08.06.2021, E 575/2021 sowie zuletzt 20.09.2022, E 4559/2021). Ebenso betont der VfGH in ständiger Rechtsprechung, dass dem Gesichtspunkt des Kindeswohls bei der hier in Rede stehenden Abwägungsentscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VfGH 14.06.2022, E 2681/2021 mwN).Eine Trennung hätte im gegenständlichen Fall massive Auswirkungen auf das Kindeswohl, da eine Kommunikation über Medien keinen hinreichenden Ersatz für die Fortführung der Beziehung darstellt. Der Verfassungsgerichtshof hat hierzu bereits mehrfach ausgesprochen, dass es bei Kleinkindern lebensfremd wäre anzunehmen, dass ein Elternteil mit dem Kind über elektronische Medien angemessen sozialen Kontakt halten könne (siehe u.a. VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,; 08.06.2021, E 575 aus 2021, sowie zuletzt 20.09.2022, E 4559 aus 2021,). Ebenso betont der VfGH in ständiger Rechtsprechung, dass dem Gesichtspunkt des Kindeswohls bei der hier in Rede stehenden Abwägungsentscheidung wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VfGH 14.06.2022, E 2681 aus 2021, mwN). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Trennung von der Mutter zu einer Traumatisierung der BF kommen wird, bzw. würde ein zweifellos enges Familienband zerrissen (siehe dazu auch EGMR Urteil vom 2.4.2015, Sarközi und Mahran gegen Österreich). Das verfahrensgegenständliche Familienleben weist ohne jeden Zweifel die erforderliche Intensität im Sinne des Art. 8 EMRK auf.Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Trennung von der Mutter zu einer Traumatisierung der BF kommen wird, bzw. würde ein zweifellos enges Familienband zerrissen (siehe dazu auch EGMR Urteil vom 2.4.2015, Sarközi und Mahran gegen Österreich). Das verfahrensgegenständliche Familienleben weist ohne jeden Zweifel die erforderliche Intensität im Sinne des Artikel 8, EMRK auf. Im Hinblick auf das Privatleben der BF ist zu erwähnen, dass sich diese seit ihrer Geburt, mit knapp einjähriger Unterbrechung, wo sie bei der Großmutter in Georgien lebte, im Bundesgebiet aufhält, sohin über fünf Jahre. Die Mutter der BF hält sich nachweislich seit 2014 in Österreich auf, wenngleich der VwGH klarstellte, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. erneut VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003, mwN).Im Hinblick auf das Privatleben der BF ist zu erwähnen, dass sich diese seit ihrer Geburt, mit knapp einjähriger Unterbrechung, wo sie bei der Großmutter in Georgien lebte, im Bundesgebiet aufhält, sohin über fünf Jahre. Die Mutter der BF hält sich nachweislich seit 2014 in Österreich auf, wenngleich der VwGH klarstellte, dass es im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche erneut VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003, mwN). Gegenständlich hält sich jedoch die Mutter der unmündig minderjährigen BF in Österreich auf. Die Mutter besucht das International Business College (Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie für Berufstätige) in 1120 Wien. Seit 29.04.2019 ist sie bei der „ XXXX “ als Küchenhofe beruflich tätig.Gegenständlich hält sich jedoch die Mutter der unmündig minderjährigen BF in Österreich auf. Die Mutter besucht das International Business College (Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie für Berufstätige) in 1120 Wien. Seit 29.04.2019 ist sie bei der „ römisch 40 “ als Küchenhofe beruflich tätig. In einer Gesamtschau der oben zu berücksichtigenden Faktoren ergibt sich, dass trotz der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die Interessensabwägung zu Gunsten der BF ausfällt, dies naturgemäß vor allem angesichts des sehr intensiven Familienlebens zu ihrer Mutter. bzw. des zu berücksichtigenden Kindeswohls. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 liegen fallgegenständlich daher vor.In einer Gesamtschau der oben zu berücksichtigenden Faktoren ergibt sich, dass trotz der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die Interessensabwägung zu Gunsten der BF ausfällt, dies naturgemäß vor allem angesichts des sehr intensiven Familienlebens zu ihrer Mutter. bzw. des zu berücksichtigenden Kindeswohls. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 liegen fallgegenständlich daher vor. Es liegen sohin bei der BF die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor und ist der BF somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " zu erteilen. Es liegen sohin bei der BF die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor und ist der BF somit gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die BF bzw. ihre Mutter hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die BF bzw. ihre Mutter hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L518.2260110.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.