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{'item': 'L524 2251173-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlL524 2251173-1 Spruch, L524 2251173-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 15.07.2021 hat der Beschwerdeführer den Anspruch auf die Notstandshilfe gemäß §§ 10, 38 AlVG für den Zeitraum vom 10.06.2021 bis 04.08.2021 verloren. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 15.07.2021 hat der Beschwerdeführer den Anspruch auf die Notstandshilfe gemäß Paragraphen 10, 38, AlVG für den Zeitraum vom 10.06.2021 bis 04.08.2021 verloren. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.09.2021, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2021-0566-4-012735-GK, wurde die Beschwerde abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde am 04.10.2021 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt. Eine neuerliche Versendung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 20.10.

  1. Am 05.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Mit Bescheid des AMS vom 09.12.2021, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2021-0566-4-012735-GK, wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.01.
  2. Diese Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2022 vorgelegt. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 15.07.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf die Notstandshilfe gemäß §§ 10, 38 AlVG für den Zeitraum vom 10.06.2021 bis 04.08.2021 verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob er fristgerecht Beschwerde. Mit Bescheid des AMS vom 15.07.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf die Notstandshilfe gemäß Paragraphen 10, 38, AlVG für den Zeitraum vom 10.06.2021 bis 04.08.2021 verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob er fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.09.2021, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2021-0566-4-012735-GK, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2021 abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde am 04.10.2021 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt. Die Sendung wurde vom Beschwerdeführer bei der Post nicht behoben und wurde mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben.“ an das AMS zurückgesendet, wo sie am 20.10.2021 einlangte. Daraufhin wurde die Beschwerdevorentscheidung vom AMS neuerlich am 20.10.2021 an den Beschwerdeführer versendet. Die Zustellung erfolgte mittels Fensterkuvert, dh. ohne Zustellnachweis. Am 05.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bescheid vom 15.07.2021 und zur dagegen erhobenen Beschwerde ergeben sich aus den diesbezüglichen Dokumenten. Die Feststellung zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 04.10.2021 durch Hinterlegung bei der Post stützt sich auf folgende Überlegungen: Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Bei dem vorliegenden maßgeblichen Rückschein (Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), vgl. § 1 der Zustellformularverordnung) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen; als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein "unbedenklicher" – dh die gehörige äußere Form aufweisender – Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges (vgl. VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung etwa VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwH; VwGH 03.09.2002, 2002/03/0156; vgl auch VwGH 06.11.2013, 2013/05/0033).Bei dem vorliegenden maßgeblichen Rückschein (Formular 3/2 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), vergleiche Paragraph eins, der Zustellformularverordnung) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen; als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein "unbedenklicher" – dh die gehörige äußere Form aufweisender – Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges vergleiche VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung etwa VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwH; VwGH 03.09.2002, 2002/03/0156; vergleiche auch VwGH 06.11.2013, 2013/05/0033). Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung (vgl. etwa VwGH 30.03.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" – d.h. die gehörige äußere Form aufweisende – Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Hinweis auf einen internen Vermerk eines Postmitarbeiters auf dem hinterlegten Schriftstück stellt für sich allein keinen Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit der Hinterlegungsanzeige dar (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/06/0262). Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung vergleiche etwa VwGH 30.03.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" – d.h. die gehörige äußere Form aufweisende – Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Hinweis auf einen internen Vermerk eines Postmitarbeiters auf dem hinterlegten Schriftstück stellt für sich allein keinen Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit der Hinterlegungsanzeige dar vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/06/0262). Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (vgl. VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188 unter Hinweis auf VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, mwN).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188 unter Hinweis auf VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, mwN). Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung zu widerlegen (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung zu widerlegen vergleiche VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der im Verwaltungsakt erliegende Rückschein hat als Zustellversuch den 01.10.2021 vermerkt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde an der Abgabestelle zurückgelassen. Als Beginn der Abholfrist ist der 04.10.2021 vermerkt. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe und verweist darauf, dass es bei ihm regelmäßig zu Problemen bei der Zustellung komme. So schildert er zwei Vorfälle vom August 2021, bei denen der Briefträger an der Wohnung geklingelt habe, der Beschwerdeführer nicht habe aufmachen können und danach keine Hinterlegungsanzeige im Postkasten gewesen sei. Erst zwei Tage bzw. vier Tage später habe er die Hinterlegungsanzeige im Postkasten vorgefunden. Bei einem weiteren Vorfall Ende Juli 2021 habe er keine Hinterlegungsanzeige erhalten. Im September 2021 habe er einen RSb-Brief in seinem Postkasten vorgefunden und der Zustellnachweis weise nicht seine Unterschrift auf. Schließlich erwähnt der Beschwerdeführer auf vier Zustellungen im Juni, Juli, August und November 2021, bei denen alles korrekt funktioniert habe und er auch eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Dem Beschwerdeführer wurden auch – auf sein Ersuchen – vom AMS fünf Zustellnachweise aus dem Zeitraum August bis Oktober 2021 zugesendet. Darunter befindet sich jener Zustellnachweis betreffend die RSb-Sendung vom September 2021, die der Beschwerdeführer in seinem Postkasten vorgefunden habe (ohne dafür auf dem Rückschein unterschrieben zu haben). Dazu ist festzuhalten, dass dieser Rückschein nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Weder ist ein Übernahmedatum vermerkt, noch die Person des Übernehmenden angekreuzt und die Unterschrift entspricht offenkundig nicht jener des Beschwerdeführers. Auch ist der Zusteller nicht vermerkt. Hier besteht kein Zweifel, dass keine rechtmäßige Zustellung erfolgte. Alle anderen – vier – Zustellnachweise und auch die das gegenständliche Verfahren betreffenden Zustellnachweise erfüllen aber die gesetzlichen Voraussetzungen. Auch der hier entscheidungswesentliche Zustellnachweis vom Oktober 2021 (betreffend die Beschwerdevorentscheidung) erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen. Eine fehlerhafte Zustellung vom September 2021 lässt daher keine Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges betreffend die Sendung vom Oktober 2021 (die Beschwerdevorentscheidung) aufkommen. Zu den beiden vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen im August 2021, bei denen der Briefträger an der Wohnung geklingelt habe, der Beschwerdeführer nicht habe aufmachen können, danach keine Hinterlegungsanzeige im Postkasten gewesen sei und er erst zwei Tage bzw. vier Tage später die Hinterlegungsanzeige im Postkasten vorgefunden habe, ist festzuhalten, dass diese Schilderungen nicht plausibel nachvollziehbar sind. Der Beschwerdeführer behauptet, bei den beiden Vorfällen noch im Bett gelegen bzw. im Badezimmer gewesen zu sein, als es geklingelt habe. Der Beschwerdeführer erklärt aber nicht, worauf er seine Behauptung stützt, dass es der Briefträger (und nicht jemand anderes) gewesen sei, der geklingelt habe. Wie der Beschwerdeführer, der – laut eigenen Angaben – in einem Mehrparteienhaus mit neun Wohnungen lebt, wissen will, dass der Briefträger geläutet habe (wenn er sich zu diesem Zeitpunkt im Bett bzw. Badezimmer befindet) und er zudem gehört haben will, dass der Briefträger danach in den Keller zu den Postkästen gegangen sein soll, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erläutert. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle erweisen sich daher als nicht glaubhaft. Letztendlich hat der Beschwerdeführer aber auch die Hinterlegungsanzeigen (betreffend diese beiden Sendungen im August 2021) erhalten, wie er selbst ausführte. Vier Zustellungen im Juni, Juli, August und November 2021 erfolgten laut den Angaben des Beschwerdeführers korrekt und er habe auch eine Hinterlegungsanzeige erhalten. Es verbleibt daher nur ein Zustellversuch Ende Juli 2021, bei dem der Beschwerdeführer laut seinen Angaben keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Sämtliche vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse sind daher insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges (betreffend die Beschwerdevorentscheidung) im Oktober 2021 aufkommen zu lassen. Zu diesem Zustellvorgang selbst bringt der Beschwerdeführer letztlich nur vor, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung nicht, sondern vermutet bloß, dass der Briefträger den Benachrichtigungszettel nicht im Postkasten hinterlegt habe. Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist jedoch nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung zu widerlegen (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Es kommen daher keine berechtigten Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges auf. Die Schilderungen zu den übrigen Zustellungen bzw. Zustellversuchen im Jahr 2021 sind – wie oben ausgeführt – ebenso wenig geeignet, berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges im Oktober 2021 aufkommen zu lassen. Zu diesem Zustellvorgang selbst bringt der Beschwerdeführer letztlich nur vor, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung nicht, sondern vermutet bloß, dass der Briefträger den Benachrichtigungszettel nicht im Postkasten hinterlegt habe. Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist jedoch nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung zu widerlegen vergleiche VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Es kommen daher keine berechtigten Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges auf. Die Schilderungen zu den übrigen Zustellungen bzw. Zustellversuchen im Jahr 2021 sind – wie oben ausgeführt – ebenso wenig geeignet, berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges im Oktober 2021 aufkommen zu lassen. Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt mit seinem Vorbringen nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit des Rückscheins zu widerlegen. Es erfolgte daher die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung am 04.10.2021 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt wurde. Die Feststellung, dass die Sendung (die Beschwerdevorentscheidung) vom Beschwerdeführer bei der Post nicht behoben wurde und mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben.“ an das AMS zurückgesendet wurde und dort am 20.10.2021 einlangte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Kuvert, auf dem der entsprechende Vermerk aufgedruckt ist und dem Eingangsstempel des AMS. Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom AMS neuerlich am 20.10.2021 an den Beschwerdeführer versendet wurde, ergibt sich aus den Angaben des AMS in der Beschwerdevorlage. Auf dem an das AMS zurückgesendeten Kuvert, welches den Vermerk „Retour, nicht behoben.“ enthält und den Angaben des AMS in der Beschwerdevorlage ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung mit einem Fensterkuvert (dh. ohne Zustellnachweis) versendet wurde. Damit stimmen auch die Angaben des Beschwerdeführers überein, der in der Beschwerde anführt, dass der Poststempel auf der mit „normaler Post“ versendeten Beschwerdevorentscheidung das Datum 20.10.2021 trägt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 05.11.2021 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragte, ergibt sich aus der Übersendung des Vorlageantrags im eAMS-Konto des Beschwerdeführers von diesem Tag. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 04.10.2021 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt. Die Frist für die Stellung des Vorlageantrags endete daher am 18.10.
  3. Der am 05.11.2021 gestellte Vorlageantrag ist damit verspätet. Der Beschwerdeführer führt aus, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung am 25.10.2021 mit „normaler Post“ zugestellt worden sei und der Vorlageantrag daher fristgerecht wäre. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung am 04.10.2021 rechtswirksam zugestellt wurde. Ist ein Dokument zugestellt, so löst gemäß § 6 ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Der Beschwerdeführer führt aus, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung am 25.10.2021 mit „normaler Post“ zugestellt worden sei und der Vorlageantrag daher fristgerecht wäre. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung am 04.10.2021 rechtswirksam zugestellt wurde. Ist ein Dokument zugestellt, so löst gemäß Paragraph 6, ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022 unter Hinweis auf VwGH 05.12.1996, 94/09/0129).Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß Paragraph 6, ZustG die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu vergleiche VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022 unter Hinweis auf VwGH 05.12.1996, 94/09/0129). Die neuerliche Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den Beschwerdeführer am 25.10.2021 löste somit keine Rechtswirkungen aus, da die Beschwerdevorentscheidung bereits am 04.10.2021 rechtswirksam zugestellt wurde. Der Vorlageantrag wurde daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2251173.1.00

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