1 Z 3 Asylgesetz 2005 aberkannt.
4 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft hat.“„Der Ihnen mit Bescheid vom 11.03.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft hat.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G) ab und stellte fest, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.).5. Mit den (hier) angefochtenen Bescheiden erkannte das BFA den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab und stellte fest, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte es den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführer seit Herbst 2017 nicht mehr in Österreich aufgehalten hätten und davon ausgegangen werde, dass sie sich in Syrien wieder niedergelassen hätten. Die Beschwerdeführer seien nicht bereit, ihre syrischen Reisepässe vorzulegen. Dies vermutlich deshalb, da sich darin Stempel über die Wiedereinreise nach Syrien finden würden. Da die Beschwerdeführer Österreich verlassen und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nunmehr in einem anderen Staat hätten, sei ihnen auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 16.10.2020 im Österreichischen Generalkonsulat Istanbul persönlich übergeben.
G ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt. Demnach, wenn der Fremde Schutz nach Art. 1 Abschnitt D Genfer Flüchtlings Konvention (GFK) genießt (Z 1), einen Ausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt F GFK gesetzt hat (Z 2), angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem (inländischen) Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und er aufgrund dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt (Z 4).3.1.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliegt. Demnach, wenn der Fremde Schutz nach Artikel eins, Abschnitt D Genfer Flüchtlings Konvention (GFK) genießt (Ziffer eins,), einen Ausschlussgrund nach Artikel eins, Abschnitt F GFK gesetzt hat (Ziffer 2,), angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem (inländischen) Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und er aufgrund dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt (Ziffer 4,).
G ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK liegt ein Endigungsgrund unter anderem dann vor, wenn die Umstände, aufgrund derer dem Fremden Asyl zuerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und der Fremde es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK liegt ein Endigungsgrund unter anderem dann vor, wenn die Umstände, aufgrund derer dem Fremden Asyl zuerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und der Fremde es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.
G ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
G ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. In Fällen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG kommt es – wie aus § 7 Abs. 4 AsylG hervorgeht – nicht zur Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (vgl. dazu Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 7 AsylG Rz 7 [Stand 01.03.2022, rdb.at]).In Fällen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG kommt es – wie aus Paragraph 7, Absatz 4, AsylG hervorgeht – nicht zur Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt vergleiche dazu Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 7, AsylG Rz 7 [Stand 01.03.2022, rdb.at]). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es zur Feststellung der Erhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet einer kombinierten Betrachtung objektiver und subjektiver Kriterien. In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung der Absicht der Person, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben. Doch hängt der gewöhnliche Aufenthalt einer Person nicht (allein) von ihrer Absicht ab, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Zusätzlich zum bloßen Willen, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, bedarf es einer Aufrechterhaltung der Beziehungen zum Inland, die bei einer Gesamtbetrachtung beruflicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Lebensumstände den Schluss rechtfertigt, eine Person habe ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes (siehe zum Ganzen VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088, m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es zur Feststellung der Erhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet einer kombinierten Betrachtung objektiver und subjektiver Kriterien. In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung der Absicht der Person, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben. Doch hängt der gewöhnliche Aufenthalt einer Person nicht (allein) von ihrer Absicht ab, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen vergleiche VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Zusätzlich zum bloßen Willen, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, bedarf es einer Aufrechterhaltung der Beziehungen zum Inland, die bei einer Gesamtbetrachtung beruflicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Lebensumstände den Schluss rechtfertigt, eine Person habe ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes (siehe zum Ganzen VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088, m.w.N.). 3.1.1.
G ist einem Fremden (unter anderem) bei Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden (unter anderem) bei Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G regelt das AsylG die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.
Paragraph eins, Ziffer eins, AsylG regelt das AsylG die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.
G ist einem Fremden der Status als subsidiär Schutzberechtigter von Amts wegen abzuerkennen, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (siehe zur Feststellung der Erhaltung des Lebensmittelpunktes wiederum VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077 sowie 2012/21/0088).
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden der Status als subsidiär Schutzberechtigter von Amts wegen abzuerkennen, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (siehe zur Feststellung der Erhaltung des Lebensmittelpunktes wiederum VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077 sowie 2012/21/0088). § 9 AsylG stellt das Pendant zu § 7 leg. cit. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten) dar und wurde eingeführt, um eine Schlechterstellung von Asylberechtigten, die ihren Schutz aufgrund Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes verlieren würden, im Vergleich zu subsidiär Schutzberechtigen, bei denen das Vorliegen dieser Tatbestände keinen Verlust ihrer Rechte nach sich ziehen würde, zu vermeiden (vgl. Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 9 AsylG Rz 1 [Stand 01.03.2022, rdb.at]).Paragraph 9, AsylG stellt das Pendant zu Paragraph 7, leg. cit. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten) dar und wurde eingeführt, um eine Schlechterstellung von Asylberechtigten, die ihren Schutz aufgrund Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes verlieren würden, im Vergleich zu subsidiär Schutzberechtigen, bei denen das Vorliegen dieser Tatbestände keinen Verlust ihrer Rechte nach sich ziehen würde, zu vermeiden vergleiche Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 9, AsylG Rz 1 [Stand 01.03.2022, rdb.at]). Da sich die Beschwerdeführer, wie oben festgestellt, nicht in Österreich befinden, kommt eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht in Betracht. Im Übrigen liegt ein Grund für die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG vor, weil die Beschwerdeführer den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben (siehe dazu die obigen Ausführungen zum gleichlautenden Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG).Da sich die Beschwerdeführer, wie oben festgestellt, nicht in Österreich befinden, kommt eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht in Betracht. Im Übrigen liegt ein Grund für die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vor, weil die Beschwerdeführer den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben (siehe dazu die obigen Ausführungen zum gleichlautenden Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG). Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide sind somit abzuweisen. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide sind somit abzuweisen. 3.1.3. Zur Nichterteilung der Aufenthaltstitel: Unter den in § 57 Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen:Unter den in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG genannten Voraussetzungen: 1. Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr,1. Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr,
G liegen hier nicht vor, da sich die Beschwerdeführer, wie bereits oben festgestellt, seit zumindest drei Jahren nicht mehr in Österreich aufgehalten haben und derzeit auch nicht aufhalten. Auch wurde das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG weder behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im bisherigen Verfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen hier nicht vor, da sich die Beschwerdeführer, wie bereits oben festgestellt, seit zumindest drei Jahren nicht mehr in Österreich aufgehalten haben und derzeit auch nicht aufhalten. Auch wurde das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG weder behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im bisherigen Verfahren hervor. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide sind somit ebenfalls abzuweisen. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide sind somit ebenfalls abzuweisen. 3.1.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerdeführer aufgrund fehlender Beziehungen zu Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr im Bundesgebiet haben, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Darüber hinaus erweisen sich die hier anzuwendenden Regelungen als klar und eindeutig.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerdeführer aufgrund fehlender Beziehungen zu Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr im Bundesgebiet haben, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Darüber hinaus erweisen sich die hier anzuwendenden Regelungen als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2236644.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.