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{'item': 'W128 2236647-1'}

Obsah (9)§ 7Art. 133§ 8§ 1§ 9§ 46a§ 57§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW128 2236647-1 Spruch, W128 2236647-1/12EW128 2236644-1/11EW128 2236648-1/9EW128 2236645-1/10EW128 2236646-1/10EW

§ 7Abs.

1 Z 3 Asylgesetz 2005 aberkannt.

§ 7Abs.

4 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft hat.“„Der Ihnen mit Bescheid vom 11.03.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft hat.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und stellten am 29.10.2015 ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheiden vom 11.03.2016 erkannte das BFA den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  3. Am 20.02.2020 teilte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul dem BFA mit, dass die Beschwerdeführer dort vorgesprochen und berichtet hätten, dass sie eineinhalb Jahre zuvor nach Griechenland gereist seien. Die griechische Polizei habe ihre Konventionsreisepässe konfisziert und sie mit einem Boot in die Türkei abgeschoben. Die Beschwerdeführer hätten um Ausstellung von Reisedokumenten angesucht. Mittlerweile habe die Zweitbeschwerdeführerin ein weiteres Kind geboren.
  4. Mit Aktenvermerk vom 21.07.2020 leitete das BFA ein Asylaberkennungsverfahren gegen die Beschwerdeführer ein, teilte den Beschwerdeführern dies mit Schreiben vom selben Tag mit und bat um Beantwortung der angeführten Fragen binnen 14 Tagen ab Zustellung. Dieses Schreiben übernahmen die Beschwerdeführer am 19.08.2020 im Österreichischen Generalkonsulat Istanbul.
  5. Mit den (hier) angefochtenen Bescheiden erkannte das BFA den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) ab und stellte fest, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.).5. Mit den (hier) angefochtenen Bescheiden erkannte das BFA den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab und stellte fest, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte es den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführer seit Herbst 2017 nicht mehr in Österreich aufgehalten hätten und davon ausgegangen werde, dass sie sich in Syrien wieder niedergelassen hätten. Die Beschwerdeführer seien nicht bereit, ihre syrischen Reisepässe vorzulegen. Dies vermutlich deshalb, da sich darin Stempel über die Wiedereinreise nach Syrien finden würden. Da die Beschwerdeführer Österreich verlassen und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nunmehr in einem anderen Staat hätten, sei ihnen auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 16.10.2020 im Österreichischen Generalkonsulat Istanbul persönlich übergeben.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringen, dass es nicht stimme, dass die Beschwerdeführer am 20.02.2020 im Österreichischen Generalkonsulat Istanbul behauptet hätten, dass sie vor eineinhalb Jahren aus Österreich ausgereist seien. Die Beschwerdeführer hätten sich vielmehr bis kurz vor dem 19.02.2019 in Österreich aufgehalten. Die Ausreise sei aus „religiösen Gründen“ erfolgt, da die Zweitbeschwerdeführerin eine „Vision“ gehabt habe, in welcher ihr ein „Dschinn“ gesagt habe, dass „schlimme Dinge“ passieren würden, wenn sie ihr Kind in Österreich gebären würde. Da die Zweitbeschwerdeführerin eine streng religiöse Person sei, seien die Beschwerdeführer nach Griechenland gereist, um das Kind dort zur Welt zu bringen sowie den „Dschinn“ durch einen Imam „exorzieren“ zu lassen. Dort seien ihnen die Konventionsreisepässe abgenommen und sie in die Türkei abgeschoben worden. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Beschwerdeführer nach Syrien zurückgekehrt seien. Auch sei die Reise aus der Türkei nach Syrien sehr gefährlich. Einer solchen Gefahr hätte sich die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem neugeborenen Kind bestimmt nicht ausgesetzt.
  2. Am 06.11.2020 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
  3. Am 11.10.2021 ergänzte der Erstbeschwerdeführer die Beschwerde wie folgt: Die Abschiebung aus Griechenland in die Türkei sei aus einem Missverständnis heraus erfolgt, da die Beschwerdeführer ihre Reisepässe in Griechenland verloren hätten. Der Grund für den Aufenthalt in Griechenland sei ein Besuch von Bekannten gewesen.
  4. Am 07.07.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern Gelegenheit zu der Frage, ob diese noch über Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen würden, Stellung zu nehmen.
  5. Am 11.08.2022 langten beim Bundesverwaltungsgericht zwei Schreiben ein, laut denen die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Österreich mehrere Wohnmöglichkeiten und eine Arbeitsstelle hätten. Die Beschwerdeführer würden schon seit Jahren auf eine Rückkehr nach Österreich warten. In der Türkei ginge es ihnen nicht gut. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die leiblichen Eltern der minderjährigen und ledigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) sind syrische Staatsangehörige. Im Jahr 2013 verließen die Erst- bis Viertbeschwerdeführer Syrien. Im Oktober 2015 reisten die Beschwerdeführer nach Österreich ein, wo sie am 29.10.2015 ihre Anträge auf internationalen Schutz stellten. Mit Bescheiden vom 11.03.2016 erkannte das BFA den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführer verfügen seit dem 27.12.2017 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich mehr (siehe ZMR). Sie verließen Österreich spätestens am 19.02.2019, bezogen seitdem in Österreich keinerlei Sozialleistungen und gingen hier auch keiner beruflichen Tätigkeit nach. Die Beschwerdeführer kehrten seit ihrer Ausreise nicht mehr nach Österreich zurück und befinden sich derzeit in der Türkei. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer nach Syrien zurückgekehrt sind.
  7. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen in Klammern angeführten Beweismittel und im Übrigen auf nachstehende Beweiswürdigung: 2.
  8. Die wesentlichen biographischen Feststellungen zu den Beschwerdeführern sowie zum bisherigen Verfahren beruhen auf der unbedenklichen Aktenlage. 2.
  9. Dass die Beschwerdeführer seit ihrer Ausreise (spätestens) am 19.02.2019 nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt sind, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Schreiben vom 11.08.
  10. Zudem teilte eine Nichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2022 telefonisch mit, dass sich die Beschwerdeführer nach wie vor in der Türkei aufhalten würden. Weiters verfügen die Beschwerdeführer seit dem 17.12.2017 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich (siehe ZMR) und bezogen seit dem 30.09.2016 keine Sozialleistungen im Bundesgebiet (siehe Versicherungsdatenauszug und GVS-Auszug). 2.
  11. Zur Negativfeststellung hinsichtlich der Rückkehr nach Syrien ist auszuführen, dass sich weder aus dem Akteninhalt, noch aus dem Vorbringen der Parteien ergibt, dass die Beschwerdeführer nach Syrien zurückgekehrt sind. Auch konnte das BFA in den angefochtenen Bescheiden in keiner Weise darlegen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer nach Syrien zurückgekehrt seien. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer keine Kopie ihrer syrischen Reisepässe an das BFA übermittelt haben, genügt jedenfalls nicht für die Annahme, einer freiwilligen Rückkehr nach Syrien.
  12. Rechtliche Beurteilung 3.
  13. Zur Abweisung der Beschwerden [Spruchpunkt A)] 3.1.
  14. Zur Aberkennung des Status von Asylberechtigten: 3.1.1.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt. Demnach, wenn der Fremde Schutz nach Art. 1 Abschnitt D Genfer Flüchtlings Konvention (GFK) genießt (Z 1), einen Ausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt F GFK gesetzt hat (Z 2), angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem (inländischen) Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und er aufgrund dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt (Z 4).3.1.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliegt. Demnach, wenn der Fremde Schutz nach Artikel eins, Abschnitt D Genfer Flüchtlings Konvention (GFK) genießt (Ziffer eins,), einen Ausschlussgrund nach Artikel eins, Abschnitt F GFK gesetzt hat (Ziffer 2,), angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem (inländischen) Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und er aufgrund dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt (Ziffer 4,).

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK liegt ein Endigungsgrund unter anderem dann vor, wenn die Umstände, aufgrund derer dem Fremden Asyl zuerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und der Fremde es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK liegt ein Endigungsgrund unter anderem dann vor, wenn die Umstände, aufgrund derer dem Fremden Asyl zuerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und der Fremde es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

§ 7Abs. 4 Asyl

G ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. In Fällen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG kommt es – wie aus § 7 Abs. 4 AsylG hervorgeht – nicht zur Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (vgl. dazu Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 7 AsylG Rz 7 [Stand 01.03.2022, rdb.at]).In Fällen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG kommt es – wie aus Paragraph 7, Absatz 4, AsylG hervorgeht – nicht zur Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt vergleiche dazu Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 7, AsylG Rz 7 [Stand 01.03.2022, rdb.at]). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es zur Feststellung der Erhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet einer kombinierten Betrachtung objektiver und subjektiver Kriterien. In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung der Absicht der Person, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben. Doch hängt der gewöhnliche Aufenthalt einer Person nicht (allein) von ihrer Absicht ab, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Zusätzlich zum bloßen Willen, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, bedarf es einer Aufrechterhaltung der Beziehungen zum Inland, die bei einer Gesamtbetrachtung beruflicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Lebensumstände den Schluss rechtfertigt, eine Person habe ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes (siehe zum Ganzen VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088, m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es zur Feststellung der Erhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet einer kombinierten Betrachtung objektiver und subjektiver Kriterien. In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung der Absicht der Person, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben. Doch hängt der gewöhnliche Aufenthalt einer Person nicht (allein) von ihrer Absicht ab, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen vergleiche VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Zusätzlich zum bloßen Willen, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, bedarf es einer Aufrechterhaltung der Beziehungen zum Inland, die bei einer Gesamtbetrachtung beruflicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Lebensumstände den Schluss rechtfertigt, eine Person habe ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes (siehe zum Ganzen VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088, m.w.N.). 3.1.1.

  1. Für die gegenständlichen Fälle bedeutet dies: Wie festgestellt, verfügen die Beschwerdeführer seit dem 27.12.2017 über keinen (gemeldeten) Wohnsitz (mehr) im Bundesgebiet. Darüber hinaus bezogen die Beschwerdeführer seit dem 11.07.2016 keinerlei Sozialleistungen und übten keine berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet aus. Zwar verfügen die Beschwerdeführer, wie sich aus der Beschwerde und dem Schreiben vom 11.08.2022 ergibt, nach wie vor über den Willen ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet wiederherzustellen sowie über gesellschaftliche Anknüpfungspunkte (Familie) in Österreich. Doch haben die Beschwerdeführer seit zumindest fünf Jahren weder berufliche noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch hielten sie sich seit über vier Jahren nicht im Bundesgebiet auf. In einer Gesamtbetrachtung ist daher nicht von der Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Österreich, welche für die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes im Inland erforderlich wären, auszugehen. Die Beschwerdeführer haben den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen (mittlerweile) seit mehr als drei Jahren in der Türkei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes reicht es zur Verwirklichung des Aberkennungstatbestandes aus, dass der jeweilige Asylberechtigte seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich in einem vom Schutzstaat verschiedenen Staat begründet. Der Schutzstaat ist nämlich – nachdem sich der Asylberechtigte außer Landes begeben hat – im Wesentlichen nicht mehr in der Lage, diesen zu schützen oder diesem die Vorteile aus der GFK zukommen zu lassen. Daher reicht es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus, wenn sich der Fremde dem Schutz eines anderen Staates unterstellt hat, auch wenn dies nicht von vornherein beabsichtigt war, sondern sich erst im Laufe des Auslandsaufenthalts ergab. Es reicht damit aus, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen tatsächlich in einem anderen Staat (nämlich in der Türkei) haben. Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien und damit eine Unterschutzstellung unter den Herkunftsstaat konnte hingegen nicht festgestellt werden. Im Ergebnis sind die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide unter der Maßgabe, dass den Beschwerdeführern nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft zukommt, abzuweisen.Im Ergebnis sind die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide unter der Maßgabe, dass den Beschwerdeführern nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft zukommt, abzuweisen. 3.1.
  2. Zur Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden (unter anderem) bei Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden (unter anderem) bei Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 1Z 1 Asyl

G regelt das AsylG die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.

Paragraph eins, Ziffer eins, AsylG regelt das AsylG die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.

§ 9Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist einem Fremden der Status als subsidiär Schutzberechtigter von Amts wegen abzuerkennen, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (siehe zur Feststellung der Erhaltung des Lebensmittelpunktes wiederum VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077 sowie 2012/21/0088).

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden der Status als subsidiär Schutzberechtigter von Amts wegen abzuerkennen, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (siehe zur Feststellung der Erhaltung des Lebensmittelpunktes wiederum VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077 sowie 2012/21/0088). § 9 AsylG stellt das Pendant zu § 7 leg. cit. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten) dar und wurde eingeführt, um eine Schlechterstellung von Asylberechtigten, die ihren Schutz aufgrund Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes verlieren würden, im Vergleich zu subsidiär Schutzberechtigen, bei denen das Vorliegen dieser Tatbestände keinen Verlust ihrer Rechte nach sich ziehen würde, zu vermeiden (vgl. Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 9 AsylG Rz 1 [Stand 01.03.2022, rdb.at]).Paragraph 9, AsylG stellt das Pendant zu Paragraph 7, leg. cit. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten) dar und wurde eingeführt, um eine Schlechterstellung von Asylberechtigten, die ihren Schutz aufgrund Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes verlieren würden, im Vergleich zu subsidiär Schutzberechtigen, bei denen das Vorliegen dieser Tatbestände keinen Verlust ihrer Rechte nach sich ziehen würde, zu vermeiden vergleiche Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 9, AsylG Rz 1 [Stand 01.03.2022, rdb.at]). Da sich die Beschwerdeführer, wie oben festgestellt, nicht in Österreich befinden, kommt eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht in Betracht. Im Übrigen liegt ein Grund für die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG vor, weil die Beschwerdeführer den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben (siehe dazu die obigen Ausführungen zum gleichlautenden Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG).Da sich die Beschwerdeführer, wie oben festgestellt, nicht in Österreich befinden, kommt eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht in Betracht. Im Übrigen liegt ein Grund für die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vor, weil die Beschwerdeführer den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben (siehe dazu die obigen Ausführungen zum gleichlautenden Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG). Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide sind somit abzuweisen. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide sind somit abzuweisen. 3.1.3. Zur Nichterteilung der Aufenthaltstitel: Unter den in § 57 Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen:Unter den in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG genannten Voraussetzungen: 1. Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr,1. Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr,

  1. Notwendigkeit der Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder der Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen oder
  2. der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, wurde Opfer von Gewalt, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO wurde erlassen oder hätte erlassen werden können und der Drittstaatsangehörige macht glaubhaft, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist,
  3. der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, wurde Opfer von Gewalt, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO wurde erlassen oder hätte erlassen werden können und der Drittstaatsangehörige macht glaubhaft, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen hier nicht vor, da sich die Beschwerdeführer, wie bereits oben festgestellt, seit zumindest drei Jahren nicht mehr in Österreich aufgehalten haben und derzeit auch nicht aufhalten. Auch wurde das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG weder behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im bisherigen Verfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen hier nicht vor, da sich die Beschwerdeführer, wie bereits oben festgestellt, seit zumindest drei Jahren nicht mehr in Österreich aufgehalten haben und derzeit auch nicht aufhalten. Auch wurde das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG weder behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im bisherigen Verfahren hervor. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide sind somit ebenfalls abzuweisen. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide sind somit ebenfalls abzuweisen. 3.1.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerdeführer aufgrund fehlender Beziehungen zu Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr im Bundesgebiet haben, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Darüber hinaus erweisen sich die hier anzuwendenden Regelungen als klar und eindeutig.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerdeführer aufgrund fehlender Beziehungen zu Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht mehr im Bundesgebiet haben, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Darüber hinaus erweisen sich die hier anzuwendenden Regelungen als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2236647.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.