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{'item': 'W128 2241469-2'}

Obsah (9)Art. 133§ 13§ 58§ 17Art. 130§ 94§ 93§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW128 2241469-2 Spruch, W128 2241469-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2018, Zl. 1120552603/161068371 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 28.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt.Am 28.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 ausgestellt.
  2. Mit Bescheid vom 01.03.2021, Zl. 1120552603/161068371, nahm das BFA unter Spruchpunkt I. das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz wieder auf. Mit den Spruchpunkten II. bis VII. wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen.
  3. Mit Bescheid vom 01.03.2021, Zl. 1120552603/161068371, nahm das BFA unter Spruchpunkt römisch eins. das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz wieder auf. Mit den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sieben. wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31.03.2021 Beschwerde.
  4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid entzog das BFA dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt I. den Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX . Mit Spruchpunkt II. schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG aus. 3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid entzog das BFA dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch eins. den Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 . Mit Spruchpunkt römisch zwei. schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die Rechtsgrundlage, die zur Erteilung bzw. Ausstellung des Konventionsreisepasses geführt habe, durch die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr gegeben sei und dieser daher zu entziehen sei.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt: Gegen den Bescheid, mit welchem das Asylverfahren wiederaufgenommen, der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, habe er fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Konventionsreisepass sei das einzige ihm von der Republik Österreich ausgestellte Dokument, mit dem er sich ausweisen und seine – nach wie vor aufrechte Asylberechtigung – nachweisen könne. Ein Entzug würde ihn in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohen. Auch sei keine Gefahr in Verzug ersichtlich.
  2. Mit Schreiben vom 30.04.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  3. Mit Teilerkenntnis vom 11.05.2021, Zl. W128 2241469-2/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides statt, hob Spruchpunkt II. auf und erkannte der gegenständlichen Beschwerde somit die aufschiebende Wirkung zu.
  4. Mit Teilerkenntnis vom 11.05.2021, Zl. W128 2241469-2/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides statt, hob Spruchpunkt römisch zwei. auf und erkannte der gegenständlichen Beschwerde somit die aufschiebende Wirkung zu.
  5. Am 28.06.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.03.2021, Zl. 1120552603/161068371, statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2018, Zl. 1120552603/161068371, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 28.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt.Am 28.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 ausgestellt. Am 28.06.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.03.2021, Zl. 1120552603/161068371, mit welchem das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz wiederaufgenommen, der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden war, statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Dem Beschwerdeführer kommt der Status des Asylberechtigten somit (nach wie vor) zu.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Akteninhalten zu W128 2241469-1 und W128 2241469-2 und sind unstrittig.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Spruchpunktes I. [Spruchpunkt A)]3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins. [Spruchpunkt A)] 3.2.1.

§ 94Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. 3.2.1.

Paragraph 94, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG gelten

§ 94Abs.

5 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 FPG gelten

Paragraph 94, Absatz 5, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

§ 93Abs.

1 i.V.m. § 94 Abs. 5 FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden (Z 1); das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt (Z 2); eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist (Z 3); der Konventionsreisepass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist (Z 4).

Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden (Ziffer eins,); das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt (Ziffer 2,); eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist (Ziffer 3,); der Konventionsreisepass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist (Ziffer 4,). Die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, kann eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261, m.w.N.).Die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, kann eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261, m.w.N.). 3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wie oben festgestellt, wurde der Bescheid, mit welchem das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz wiederaufgenommen, der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.06.2022 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt der Status des Asylberechtigten somit nach wie vor zu. Entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid, ist die Rechtsgrundlage für die Ausstellung des Konventionsreisepasses daher nicht weggefallen. Dass dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass aus einem anderen in § 93 Abs. 1 FPG genannten Grund zu entziehen wäre, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem gerichtlichen Verfahren.Dass dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass aus einem anderen in Paragraph 93, Absatz eins, FPG genannten Grund zu entziehen wäre, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem gerichtlichen Verfahren. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist aufzuheben.Der Beschwerde ist daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist aufzuheben. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass (hier) kein Grund für den Entzug des Konventionsreisepasses vorliegt, da dem Beschwerdeführer (nach wie vor) der Status des Asylberechtigten zukommt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass (hier) kein Grund für den Entzug des Konventionsreisepasses vorliegt, da dem Beschwerdeführer (nach wie vor) der Status des Asylberechtigten zukommt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2241469.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.