4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG aus. 3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid entzog das BFA dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch eins. den Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 . Mit Spruchpunkt römisch zwei. schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die Rechtsgrundlage, die zur Erteilung bzw. Ausstellung des Konventionsreisepasses geführt habe, durch die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr gegeben sei und dieser daher zu entziehen sei.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Spruchpunktes I. [Spruchpunkt A)]3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins. [Spruchpunkt A)] 3.2.1.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. 3.2.1.
Paragraph 94, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG gelten
5 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 FPG gelten
Paragraph 94, Absatz 5, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
1 i.V.m. § 94 Abs. 5 FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden (Z 1); das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt (Z 2); eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist (Z 3); der Konventionsreisepass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist (Z 4).
Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden (Ziffer eins,); das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt (Ziffer 2,); eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist (Ziffer 3,); der Konventionsreisepass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist (Ziffer 4,). Die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, kann eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261, m.w.N.).Die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, kann eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261, m.w.N.). 3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wie oben festgestellt, wurde der Bescheid, mit welchem das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz wiederaufgenommen, der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.06.2022 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt der Status des Asylberechtigten somit nach wie vor zu. Entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid, ist die Rechtsgrundlage für die Ausstellung des Konventionsreisepasses daher nicht weggefallen. Dass dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass aus einem anderen in § 93 Abs. 1 FPG genannten Grund zu entziehen wäre, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem gerichtlichen Verfahren.Dass dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass aus einem anderen in Paragraph 93, Absatz eins, FPG genannten Grund zu entziehen wäre, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem gerichtlichen Verfahren. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist aufzuheben.Der Beschwerde ist daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist aufzuheben. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass (hier) kein Grund für den Entzug des Konventionsreisepasses vorliegt, da dem Beschwerdeführer (nach wie vor) der Status des Asylberechtigten zukommt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass (hier) kein Grund für den Entzug des Konventionsreisepasses vorliegt, da dem Beschwerdeführer (nach wie vor) der Status des Asylberechtigten zukommt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2241469.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.