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{'item': 'W128 2261316-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 59§ 17Art. 130§ 1§ 2§ 4§ 5§ 42§ 78§ 21d§ 22§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW128 2261316-1 Spruch, W128 2261316-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Zweitbeschwerdeführer, der mj. XXXX (Kind), besuchte im Schuljahr 2021/2022 die
  2. Schulstufe der öffentliche Mittelschule XXXX und ist zum Aufstieg in die
  3. Schulstufe berechtigt.
  4. Der Zweitbeschwerdeführer, der mj. römisch 40 (Kind), besuchte im Schuljahr 2021 aus 2022, die
  5. Schulstufe der öffentliche Mittelschule römisch 40 und ist zum Aufstieg in die
  6. Schulstufe berechtigt.
  7. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte am 11.05.2022 bei der belangten Behörde an, dass das Kind im Schuljahr 2022/2023 am häuslichen Unterricht auf der
  8. Schulstufe teilnehmen werde.
  9. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte am 11.05.2022 bei der belangten Behörde an, dass das Kind im Schuljahr 2022 aus 2023, am häuslichen Unterricht auf der
  10. Schulstufe teilnehmen werde.
  11. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Kindes am angezeigten häuslichen Unterricht (Spruchpunkt 1.) und ordnete an, dass das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.), wofür die Erstbeschwerdeführerin zu sorgen habe (Spruchpunkt 3.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt 4.).
  12. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Kindes am angezeigten häuslichen Unterricht (Spruchpunkt 1.) und ordnete an, dass das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2022 aus 2023, an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.), wofür die Erstbeschwerdeführerin zu sorgen habe (Spruchpunkt 3.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt 4.). Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anzeige des häuslichen Unterrichts für die
  13. Schulstufe einer freiwilligen Wiederholung der
  14. Schulstufe entspreche, da die Erstbeschwerdeführerin ein Jahreszeugnis über die
  15. Schulstufe vorgelegt habe, aus welchem ersichtlich sei, dass das Kind zum Aufstieg in die
  16. Schulstufe berechtigt sei. Die (freiwillige) Wiederholung der im vorangegangenen Jahr absolvierten Schulstufe sei im Rahmen des häuslichen Unterrichts nicht möglich. Auch habe die Teilnahme an häuslichem Unterricht über die
  17. Schulstufe nicht zur Kenntnis genommen werden können, da die Aufnahmevoraussetzungen für eine allgemeinbildende höhere Schule, eine berufsbildende mittlere Schule und eine berufsbildende höhere Schule aufgrund der Beurteilung mit „Befriedigend“

dem Leistungsniveau „Standard“ im Pflichtgegenstand Mathematik nicht erfüllt seien und keine entsprechende Aufnahmeprüfung vorliege. Zudem habe der Gesetzgeber die Teilnahme an häuslichem Unterricht für die Polytechnische Schule ausgeschlossen. Da ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung bestehe, sei die aufschiebende Wirkung von Beschwerden auszuschließen.

  1. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt: Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Kindes wolle sie, dass dieses die
  2. Schulstufe wiederhole. Es erfülle die Aufnahmevoraussetzungen für die AHS nicht, zudem seien Aufnahmeprüfungen aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht möglich. Durch die freiwillige Wiederholung würden sich die Beschwerdeführer bessere Noten versprechen. Da das Kind am XXXX leide, habe sich die Erstbeschwerdeführerin für den Weg des häuslichen Unterrichts, unterstützt durch Nachhilfe an einer Montessorischule entschieden. In seiner Klasse sei das Kind aufgrund seiner Erkrankung schnell zum Mobbing-Opfer geworden und fühle sich nicht wohl.Da das Kind am römisch 40 leide, habe sich die Erstbeschwerdeführerin für den Weg des häuslichen Unterrichts, unterstützt durch Nachhilfe an einer Montessorischule entschieden. In seiner Klasse sei das Kind aufgrund seiner Erkrankung schnell zum Mobbing-Opfer geworden und fühle sich nicht wohl. Weiters ersucht die Erstbeschwerdeführerin darum, dass das Kind die
  3. Schulstufe wiederholen dürfe.
  4. Am 24.10.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Im Schuljahr 2021/2022 besuchte und absolvierte der Zweitbeschwerdeführer, der mj. XXXX , geboren am XXXX , die
  6. Schulstufe der öffentliche Mittelschule XXXX . Er ist somit zum Aufstieg in die
  7. Schulstufe berechtigt.Im Schuljahr 2021 aus 2022, besuchte und absolvierte der Zweitbeschwerdeführer, der mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , die
  8. Schulstufe der öffentliche Mittelschule römisch 40 . Er ist somit zum Aufstieg in die
  9. Schulstufe berechtigt. Am 11.05.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 die
  10. Schulstufe im häuslichen Unterricht wiederholen werde.Am 11.05.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, die
  11. Schulstufe im häuslichen Unterricht wiederholen werde.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die o.a. Feststellungen konnten auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden und ist – aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde – insbesondere die Tatsache, dass das Kind die
  13. Schulstufe im häuslichen Unterricht freiwillig wiederholen soll, unstrittig.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. Zur Rechtslage: Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 lautet (auszugsweise):Artikel 17, Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867, lautet (auszugsweise): „[…] Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. […] Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“

§ 1Schulpflichtgesetz (Sch

PflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 232/2021, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

Paragraph eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

§ 4Sch

PflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen. § 11 SchPflG lautet (auszugsweise): Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise): „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.

(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11,
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist. […]
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.

(4)Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen.

(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges

Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

§ 42Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges

Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6)Findet das Reflexionsgespräch

Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

(6)Findet das Reflexionsgespräch

Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“ § 27 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idF BGBl. I Nr. 165/2022, lautet (auszugsweise):Paragraph 27, Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, lautet (auszugsweise): „Wiederholen von Schulstufen § 27.

(2)Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes – ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule – ist unzulässig.“Paragraph 27,
(2)Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (Paragraph 25,), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Absatz 3, nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes – ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule – ist unzulässig.“

§ 21dAbs. 1 Schulorganisationsgesetz (Sch

OG), BGBl. 242/1962, idF BGBl. I Nr. 165/2022, umfasst die Mittelschule vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

Paragraph 21 d, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, umfasst die Mittelschule vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

§ 4Abs.

1 Externistenprüfungsverordnung sind Prüfungskandidaten von der Ablegung einer Externistenprüfung unter anderem dann zu befreien, wenn sie über einen das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis vorweisen können.

Paragraph 4, Absatz eins, Externistenprüfungsverordnung sind Prüfungskandidaten von der Ablegung einer Externistenprüfung unter anderem dann zu befreien, wenn sie über einen das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis vorweisen können. 3.2.2. Zur Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts: Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018). Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule

§ 5Sch

PflG anzuordnen. Dies sieht § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014).Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule

Paragraph 5, SchPflG anzuordnen. Dies sieht Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014). Aus § 11 Abs. 4 SchPflG ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat (siehe dazu VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).Aus Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat (siehe dazu VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007). 3.2.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren: Gegenständlich hat das Kind nach dem unbestrittenen Sachverhalt die
  2. Schulstufe der Mittelschule positiv absolviert und ist zum Aufstieg in die
  3. Schulstufe berechtigt. Dennoch zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 auf der
  4. Schulstufe an. Gegenständlich hat das Kind nach dem unbestrittenen Sachverhalt die
  5. Schulstufe der Mittelschule positiv absolviert und ist zum Aufstieg in die
  6. Schulstufe berechtigt. Dennoch zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, auf der
  7. Schulstufe an. Da die freiwillige Wiederholung der
  8. Schulstufe der Mittelschule unzulässig ist (siehe § 27 Abs. 2 SchUG i.V.m. § 21d Abs. 1 SchOG), ist gegenständlich auch die Wiederholung der
  9. Schulstufe durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht unzulässig. Da die freiwillige Wiederholung der
  10. Schulstufe der Mittelschule unzulässig ist (siehe Paragraph 27, Absatz 2, SchUG in Verbindung mit Paragraph 21 d, Absatz eins, SchOG), ist gegenständlich auch die Wiederholung der
  11. Schulstufe durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht unzulässig. Weiters wäre das Kind

§ 4Abs.

1 Externistenprüfungsverordnung aufgrund der positiven Absolvierung der 8. Schulstufe bei einer freiwilligen Wiederholung dieser Schulstufe im Schuljahr 2022/2023 von der Ablegung einer Externistenprüfung zu befreien, weshalb ein Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nicht erbracht werden könnte. Zudem hat der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen (siehe dazu wieder VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).Weiters wäre das Kind

Paragraph 4, Absatz eins, Externistenprüfungsverordnung aufgrund der positiven Absolvierung der

  1. Schulstufe bei einer freiwilligen Wiederholung dieser Schulstufe im Schuljahr 2022 aus 2023, von der Ablegung einer Externistenprüfung zu befreien, weshalb ein Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nicht erbracht werden könnte. Zudem hat der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen (siehe dazu wieder VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007). Somit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den am 11.05.2022 angezeigten häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/2023 untersagt und den Schulbesuch des Kindes an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung anordnet.Somit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den am 11.05.2022 angezeigten häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, untersagt und den Schulbesuch des Kindes an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung anordnet. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  2. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 22Abs. 3 Vw

GVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.3.2.4. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. 3.2.5. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017).3.2.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017). 3.
  2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2261316.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.