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{'item': 'W128 2261985-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 59§ 17Art. 130§ 1§ 2§ 4§ 5§ 42§ 78§ 11§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW128 2261985-1 Spruch, W128 2261985-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Zweitbeschwerdeführerin, die mj. XXXX (Kind), nahm im Schuljahr 2021/2022 am häuslichen Unterricht teil.
  2. Die Zweitbeschwerdeführerin, die mj. römisch 40 (Kind), nahm im Schuljahr 2021 aus 2022, am häuslichen Unterricht teil.
  3. Am 23.06.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass das Kind im Schuljahr 2022/2023 (wieder) am häuslichen Unterricht teilnehmen werde.
  4. Am 23.06.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass das Kind im Schuljahr 2022 aus 2023, (wieder) am häuslichen Unterricht teilnehmen werde.
  5. Mit Bescheid vom 05.09.2022, Zl. I-1043/10256-2022, ordnete die belangte Behörde an, dass das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Mit Bescheid vom 05.10.2022, Zl. I-1043/11831-2022, untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Kindes am angezeigten häuslichen Unterricht.
  6. Mit Bescheid vom 05.09.2022, Zl. I-1043/10256-2022, ordnete die belangte Behörde an, dass das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2022 aus 2023, an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Mit Bescheid vom 05.10.2022, Zl. I-1043/11831-2022, untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Kindes am angezeigten häuslichen Unterricht. Begründend wird im Wesentlichen (jeweils) ausgeführt, dass das Kind bereits im Schuljahr 2021/2022 am häuslichen Unterricht teilgenommen habe, jedoch keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg (in Form einer Externistenprüfung) erbracht habe.Begründend wird im Wesentlichen (jeweils) ausgeführt, dass das Kind bereits im Schuljahr 2021 aus 2022, am häuslichen Unterricht teilgenommen habe, jedoch keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg (in Form einer Externistenprüfung) erbracht habe.
  7. Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Beschwerden, in welchen sie (jeweils gleichlautend) zusammengefasst vorbringt: Zum Zeitpunkt der Anzeige zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 seien die Rahmenbedingungen ganz andere gewesen als im Juni
  8. Bisher sei es üblich gewesen, in regelmäßigem Kontakt mit der Prüfungsschule zu stehen. Lehrpläne seien abgestimmt worden und die vertraute Beziehung zwischen Lehrern und Kindern sei gefördert worden. Im Schuljahr 2021/2022 sei plötzlich alles anders gewesen. So habe es etwa zu wenige Prüfungsplätze gegeben. Zum Zeitpunkt der Anzeige zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021 aus 2022, seien die Rahmenbedingungen ganz andere gewesen als im Juni
  9. Bisher sei es üblich gewesen, in regelmäßigem Kontakt mit der Prüfungsschule zu stehen. Lehrpläne seien abgestimmt worden und die vertraute Beziehung zwischen Lehrern und Kindern sei gefördert worden. Im Schuljahr 2021 aus 2022, sei plötzlich alles anders gewesen. So habe es etwa zu wenige Prüfungsplätze gegeben. Im Februar und März 2022 habe die Erstbeschwerdeführerin einen Fragenkatalog an die belangte Behörde geschickt, dieser sei jedoch unbeantwortet geblieben. Da sich die Erstbeschwerdeführerin nicht sicher gewesen sei, ob ein Prüfungsplatz für ihr Kind vorhanden sein werde, habe sie für eine „alternative Gleichwertigkeitsüberprüfung“ gesorgt. Durch die mehrfachen Gesetzes- und Verordnungsänderungen hätten sich die Rahmenbedingungen des häuslichen Unterrichts verschlechtert. So gäbe es keine Lehrstoffeingrenzungen mehr und die unterjährigen Leistungen des Kindes blieben unberücksichtigt. Um eine Gefährdung des Kindeswohles hintanzuhalten, werde die Erstbeschwerdeführerin ihr Kind einer solchen Externistenprüfungssituation nicht aussetzen. Zudem beantragt die Erstbeschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zustellung der darin erstellten Niederschrift sowie die Zustellung einer kompletten Aktenabschrift.
  10. Am 08.11.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Im Schuljahr 2021/2022 nahm die schulpflichtige Zweitbeschwerdeführerin, die mj. XXXX , geb. am XXXX , am häuslichen Unterricht auf der
  12. Schulstufe (
  13. Klasse Volksschule) teil.Im Schuljahr 2021 aus 2022, nahm die schulpflichtige Zweitbeschwerdeführerin, die mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , am häuslichen Unterricht auf der
  14. Schulstufe (
  15. Klasse Volksschule) teil. Der zureichende Erfolg des Kindes im häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/2022 wurde nicht durch eine Prüfung an einer in § 5 Schulpflichtgesetz genannten Schule nachgewiesen.Der zureichende Erfolg des Kindes im häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021 aus 2022, wurde nicht durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, Schulpflichtgesetz genannten Schule nachgewiesen.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die o.a. Feststellungen konnten auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden und ist – aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde – insbesondere die Tatsache, dass das Kind nicht zur Externistenprüfung angetreten ist, unstrittig.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. Zur Rechtslage: Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 lautet (auszugsweise):Artikel 17, Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867, lautet (auszugsweise): „[…] Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. […] Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“

§ 1Schulpflichtgesetz (Sch

PflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 232/2021, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

Paragraph eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

§ 4Sch

PflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen. § 11 SchPflG lautet (auszugsweise): Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise): „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.

(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11,
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist. […]
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.

(4)Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen.

(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges

Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

§ 42Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges

Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6)Findet das Reflexionsgespräch

Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

(6)Findet das Reflexionsgespräch

Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“ 3.2.2. Zur Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts: Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018). Zur Externistenprüfung

§ 11Abs. 4 Sch

PflG, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach § 5 Abs. 1 SchPflG noch mit solchen nach § 12 SchPflG i.V.m. § 14 Abs. 2 Privatschulgesetz (PrivSchG) – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art. 17 StGG gegeben, der in den Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH 10.03.2015, E1993/2014).Zur Externistenprüfung

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG noch mit solchen nach Paragraph 12, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Privatschulgesetz (PrivSchG) – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Artikel 17, StGG gegeben, der in den Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5, Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH 10.03.2015, E1993/2014). Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule

§ 5Sch

PflG anzuordnen. Dies sieht § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014).Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule

Paragraph 5, SchPflG anzuordnen. Dies sieht Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014). Darüber hinaus ist Art. 4 BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014).Darüber hinaus ist Artikel 4, BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 42 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann. Daraus erhellt, dass die in § 11 Abs. 4 SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des § 42 SchUG unterliegt (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 42, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), was unter der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ i.S.d. Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann. Daraus erhellt, dass die in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des Paragraph 42, SchUG unterliegt (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.). Mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht sind auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar (siehe VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040). § 11 Abs. 4 SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (siehe VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (siehe VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077). Der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).Der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung vergleiche Paragraph 42, Absatz 14, SchUG) erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154). 3.2.

  1. Zu Spruchpunkt A) I.:3.2.
  2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.: Inkrafttretend mit 01.05.2022 erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben ist eine ex ante (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist und eine abschließende Überprüfung am Ende des Unterrichtsjahres durch eine Externistenprüfungskommission zum Nachweis des zureichenden Erfolges. In diesem Bereich wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S3). Inkrafttretend mit 01.05.2022 erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben ist eine ex ante (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist und eine abschließende Überprüfung am Ende des Unterrichtsjahres durch eine Externistenprüfungskommission zum Nachweis des zureichenden Erfolges. In diesem Bereich wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Absatz 5, leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, römisch 27 . GP, S3). Nachdem sich keine maßgebenden Änderungen in der grundsätzlichen Systematik des § 11 SchPflG ergeben haben, sondern nur die Schaffung einer örtlichen Zuständigkeit – die im Übrigen der Rechtssicherheit dient und willkürlichem Prüfungstourismus entgegenwirkt – sowie die Möglichkeit eines frühzeitigen Eingreifens bei Missständen – wobei es dem Wohle des schulpflichtigen Kindes dient, wenn nicht bis zum Ende des Unterrichtsjahres gewartet werden muss – ist, wie der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29.11.2022, E 2909/2022-6 und der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 22.12.2022, Ra 2022/10/0190-7, bereits ausgesprochen haben, die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts weiterhin anzuwenden. Insbesondere sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges

Abs. 4 nicht erbracht wird. Nachdem sich keine maßgebenden Änderungen in der grundsätzlichen Systematik des Paragraph 11, SchPflG ergeben haben, sondern nur die Schaffung einer örtlichen Zuständigkeit – die im Übrigen der Rechtssicherheit dient und willkürlichem Prüfungstourismus entgegenwirkt – sowie die Möglichkeit eines frühzeitigen Eingreifens bei Missständen – wobei es dem Wohle des schulpflichtigen Kindes dient, wenn nicht bis zum Ende des Unterrichtsjahres gewartet werden muss – ist, wie der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29.11.2022, E 2909/2022-6 und der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 22.12.2022, Ra 2022/10/0190-7, bereits ausgesprochen haben, die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts weiterhin anzuwenden. Insbesondere sieht Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges

Absatz 4, nicht erbracht wird. Aus § 11 Abs. 3 und 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG ergibt sich die Schuljahrbezogenheit der dort getroffenen Regelungen. Die rechtliche Zulässigkeit der Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht während eines bestimmten Schuljahres ergibt sich aus einer Nichtuntersagung im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG. Vor Schulschluss dieses Schuljahres ist der zureichende Erfolg der Teilnahme am häuslichen Unterricht durch eine Prüfung an einer entsprechenden Schule nachzuweisen; andernfalls hat die Behörde im Sinne des § 11 Abs. 6 zweiter Halbsatz die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 (durch Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen der dort angeführten Schularten) anzuordnen (siehe VwGH 29.05.1995, 94/10/0187).Aus Paragraph 11, Absatz 3 und 4 (nunmehr Absatz 6,) SchPflG ergibt sich die Schuljahrbezogenheit der dort getroffenen Regelungen. Die rechtliche Zulässigkeit der Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht während eines bestimmten Schuljahres ergibt sich aus einer Nichtuntersagung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG. Vor Schulschluss dieses Schuljahres ist der zureichende Erfolg der Teilnahme am häuslichen Unterricht durch eine Prüfung an einer entsprechenden Schule nachzuweisen; andernfalls hat die Behörde im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, zweiter Halbsatz die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, (durch Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen der dort angeführten Schularten) anzuordnen (siehe VwGH 29.05.1995, 94/10/0187). Gegenständlich hat das Kind nach dem im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt keine Externistenprüfung abgelegt und daher den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 nicht nachgewiesen. Alternative Nachweise, wie sie von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht wurden, kommen, wie sich aus der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, nicht in Betracht. Somit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie entsprechend den zwingenden Vorgaben

§ 11Abs. 6 Sch

PflG im Schuljahr 2022/2023 den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung anordnet.Gegenständlich hat das Kind nach dem im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt keine Externistenprüfung abgelegt und daher den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021 aus 2022, nicht nachgewiesen. Alternative Nachweise, wie sie von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht wurden, kommen, wie sich aus der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, nicht in Betracht. Somit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie entsprechend den zwingenden Vorgaben

Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG im Schuljahr 2022 aus 2023, den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung anordnet. 3.2.

  1. Zu Spruchpunkt A) II.:3.2.
  2. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.: Gegenständlich hat das Kind, wie bereits oben ausgeführt, nach dem im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt keine Externistenprüfung abgelegt und daher den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 nicht nachgewiesen. Somit ist der belangten Behörde auch hier nicht entgegenzutreten, wenn sie den am 23.06.2022 angezeigten häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/2023 in Zusammenschau mit § 11 Abs. 6 SchPflG gem. § 11 Abs. 3 SchPflG untersagt.Gegenständlich hat das Kind, wie bereits oben ausgeführt, nach dem im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt keine Externistenprüfung abgelegt und daher den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021 aus 2022, nicht nachgewiesen. Somit ist der belangten Behörde auch hier nicht entgegenzutreten, wenn sie den am 23.06.2022 angezeigten häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, in Zusammenschau mit Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG gem. Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG untersagt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine die Zulässigkeit rechtfertigende Nichtuntersagung des häuslichen Unterrichts (bei einer Anzeige für das folgende Schuljahr) im Falle der Anordnung des Schulbesuchs nicht mehr in Betracht kommt. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin gegenständlich am 23.06.2022 erneut die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das kommende Schuljahr 2022/2023 anzeigte, war dieser, wie soeben ausgeführt, begründend mit Abs. 6 leg. cit., von der belangten Behörde zu untersagen. Insofern hätte die belangte Behörde, die sich zwingend aus dem Gesetz ergebende Anordnung, das Kind habe im Schuljahr 2022/2023 den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen, auch in einem Bescheid treffen können. Im Ergebnis hätte dies allerdings nichts geändert.Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine die Zulässigkeit rechtfertigende Nichtuntersagung des häuslichen Unterrichts (bei einer Anzeige für das folgende Schuljahr) im Falle der Anordnung des Schulbesuchs nicht mehr in Betracht kommt. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin gegenständlich am 23.06.2022 erneut die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das kommende Schuljahr 2022 aus 2023, anzeigte, war dieser, wie soeben ausgeführt, begründend mit Absatz 6, leg. cit., von der belangten Behörde zu untersagen. Insofern hätte die belangte Behörde, die sich zwingend aus dem Gesetz ergebende Anordnung, das Kind habe im Schuljahr 2022 aus 2023, den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen, auch in einem Bescheid treffen können. Im Ergebnis hätte dies allerdings nichts geändert. 3.2.
  3. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.2.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass § 17 AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Aus diesem Recht ist jedoch keine Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts ableitbar, Akten oder Kopien davon zu übersenden (vgl. etwa VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012, m.w.N.).Zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass Paragraph 17, AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Aus diesem Recht ist jedoch keine Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts ableitbar, Akten oder Kopien davon zu übersenden vergleiche etwa VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012, m.w.N.). 3.
  2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2261985.1.00

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