Obsah (14)
Art. 133§ 5§ 59§ 17Art. 130§ 1§ 2§ 4§ 42§ 78§ 11§ 22§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW128 2262177-1 Spruch, W128 2262177-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Zweitbeschwerdeführer, der mj. XXXX (Kind), besuchte im Schuljahr 2021/2022 die
- Schulstufe der Volksschule XXXX (Schule).
- Der Zweitbeschwerdeführer, der mj. römisch 40 (Kind), besuchte im Schuljahr 2021 aus 2022, die
- Schulstufe der Volksschule römisch 40 (Schule).
- Am 21.06.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass das Kind im Schuljahr 2022/2023 am häuslichen Unterricht auf der
- Schulstufe teilnehmen werde.
- Am 21.06.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass das Kind im Schuljahr 2022 aus 2023, am häuslichen Unterricht auf der
- Schulstufe teilnehmen werde.
- Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde den angezeigten häuslichen Unterricht (Spruchpunkt 1.) und ordnete an, dass das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen und die
- Schulstufe zu wiederholen habe (Spruchpunkt 2.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.) und für den Fall der Nichtvorlage einer Anmeldebestätigung der besuchten Schule bis 16.09.2022 die Erstattung einer Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Verhängung einer Geldstrafe angedroht (Spruchpunkt 4.).
- Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde den angezeigten häuslichen Unterricht (Spruchpunkt 1.) und ordnete an, dass das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2022 aus 2023, an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen und die
- Schulstufe zu wiederholen habe (Spruchpunkt 2.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.) und für den Fall der Nichtvorlage einer Anmeldebestätigung der besuchten Schule bis 16.09.2022 die Erstattung einer Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Verhängung einer Geldstrafe angedroht (Spruchpunkt 4.). Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Anzeige des häuslichen Unterrichts ergebe, dass die
- Schulstufe im häuslichen Unterricht wiederholt werden solle. Zudem habe das Kinde die
- Schulstufe nicht bestanden, da das vorgelegte Jahreszeugnis in allen Unterrichtsgegenständen ein „Nicht beurteilt“ aufweise. Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts könne im Schuljahr 2022/2023 erst am 08.07.2023 und daher erst nach Ende des Unterrichtsjahres (am 07.07.2023) erbracht werden. Die Teilnahme an häuslichem Unterricht sei daher zu untersagen und die Schulpflichterfüllung
§ 5Schulpflichtgesetz anzuordnen.
Mangels eines erfolgreichen Abschlusses der
- Schulstufe überwiege das öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung des Kindes, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen sei.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Anzeige des häuslichen Unterrichts ergebe, dass die
- Schulstufe im häuslichen Unterricht wiederholt werden solle. Zudem habe das Kinde die
- Schulstufe nicht bestanden, da das vorgelegte Jahreszeugnis in allen Unterrichtsgegenständen ein „Nicht beurteilt“ aufweise. Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts könne im Schuljahr 2022 aus 2023, erst am 08.07.2023 und daher erst nach Ende des Unterrichtsjahres (am 07.07.2023) erbracht werden. Die Teilnahme an häuslichem Unterricht sei daher zu untersagen und die Schulpflichterfüllung
Paragraph 5, Schulpflichtgesetz anzuordnen. Mangels eines erfolgreichen Abschlusses der
- Schulstufe überwiege das öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung des Kindes, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen sei.
- Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt: Das Kind habe die Feststellungsprüfungen aufgrund einer Erkrankung nicht wahrnehmen können. Alternative Termine seien vom Direktor der Schule nicht mehr vergeben worden. Dem Kind sei es daher nicht möglich gewesen, die Feststellungsprüfungen zu absolvieren. Das Kind habe den Schulbesuch an der Schule verweigert. Zudem weist die Erstbeschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Befreiung vom Schulbesuch nach § 15 Schulpflichtgesetz hin, beantragt die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, da dem Kind aufgrund der Rückkehr in den Schulbetrieb eine unmittelbare Entwicklungsgefährdung drohe, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zustellung der darin erstellten Niederschrift sowie die Zustellung einer kompletten Aktenabschrift.Zudem weist die Erstbeschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Befreiung vom Schulbesuch nach Paragraph 15, Schulpflichtgesetz hin, beantragt die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, da dem Kind aufgrund der Rückkehr in den Schulbetrieb eine unmittelbare Entwicklungsgefährdung drohe, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zustellung der darin erstellten Niederschrift sowie die Zustellung einer kompletten Aktenabschrift.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass das Kind zu den Feststellungsprüfungen am 27.06.2022 und am 28.06.2022 unentschuldigt nicht angetreten sei und demnach in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Sachunterricht zurecht nicht beurteilt worden sei. Das Kind sei daher nicht zum Aufstieg in die
- Schulstufe berechtigt.
- Am 31.10.2022 beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass das Kind seit Mitte November 2021 nicht in der Schule gewesen sei, da es das Tragen der Maske und die Coronatests verweigert habe. Zwischen 06.06.2022 und 24.06.2022 sei das Kind tatsächlich krank gewesen. Ab dem 27.06.2022 sei es jedoch nicht mehr krank gewesen, sondern habe sich geweigert die Schule zu besuchen. Vor dem Schulbesuch habe das Kind während des Unterrichtsjahres immer Durchfall gehabt und erbrochen. Zu den Feststellungsprüfungen am 27.06.2022 und am 28.06.2022 sei das Kind nicht angetreten, da vom Direktor mitgeteilt worden sei, dass das Kind die Klasse ohnehin wiederholen müsse.
- Am 11.11.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Zweitbeschwerdeführer, der mj. XXXX geboren am XXXX , besuchte im Schuljahr 2021/2022 die Klasse 3a (
- Schulstufe) der Volksschule XXXX .Der Zweitbeschwerdeführer, der mj. römisch 40 geboren am römisch 40 , besuchte im Schuljahr 2021 aus 2022, die Klasse 3a (
- Schulstufe) der Volksschule römisch 40 . Zu den in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Sachunterricht am 27.06.2022 und am 28.06.2022 angesetzten Feststellungsprüfungen trat der Zweitbeschwerdeführer unentschuldigt nicht an. Eine Beurteilung des Zweitbeschwerdeführers in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Sachunterricht im Schuljahr 2021/2022 ist nicht möglich. Der Zweitbeschwerdeführer ist nicht zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.Eine Beurteilung des Zweitbeschwerdeführers in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Sachunterricht im Schuljahr 2021 aus 2022, ist nicht möglich. Der Zweitbeschwerdeführer ist nicht zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Am 21.06.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 am häuslichen Unterricht auf der
- Schulstufe teilnehmen werde.Am 21.06.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, am häuslichen Unterricht auf der
- Schulstufe teilnehmen werde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die o.a. Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden und ist – aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde – insbesondere die Tatsache, dass das Kind zu den Feststellungprüfungen am 27.06.2022 und am 28.06.2022 unentschuldigt nicht angetreten ist, unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
- Zur Rechtslage: Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 lautet (auszugsweise):Artikel 17, Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867, lautet (auszugsweise): „[…] Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. […] Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“
§ 1Schulpflichtgesetz (Sch
PflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].
Paragraph eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].
§ 2Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.
§ 4Sch
PflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
§ 5Abs. 1 Sch
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen. § 11 SchPflG lautet (auszugsweise): Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise): „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11,
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist. […]
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission
Abs. 5 zu erfolgen.
(4)Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission
Absatz 5, zu erfolgen.
(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges
Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
§ 42Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges
Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6)Findet das Reflexionsgespräch
Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.
Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
(6)Findet das Reflexionsgespräch
Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“ Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten (siehe § 42 Abs. 6 letzter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG) sowie § 3 Abs. 2 Externistenprüfungsverordnung).Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten (siehe Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG) sowie Paragraph 3, Absatz 2, Externistenprüfungsverordnung). Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen (unter anderem) auch für die aufgrund des § 11 Abs. 4 SchPflG abzulegende Prüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges häuslichen Unterrichtes.Nach Paragraph 42, Absatz 14, SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen (unter anderem) auch für die aufgrund des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG abzulegende Prüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges häuslichen Unterrichtes.
§ 2Abs.
2 Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018 (Schulzeitgesetz) endet das Unterrichtsjahr mit dem Beginn der Hauptferien.
§ 2Abs.
3 leg. cit. beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt.
Paragraph 2, Absatz 2, Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018 (Schulzeitgesetz) endet das Unterrichtsjahr mit dem Beginn der Hauptferien.
Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens auf den
- Juli oder spätestens auf den
- Juli fällt. 3.2.
- Zur Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts: Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018). Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule
§ 5Sch
PflG anzuordnen. Dies sieht § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014).Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule
Paragraph 5, SchPflG anzuordnen. Dies sieht Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014). Aus § 11 Abs. 4 SchPflG ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat (vgl. VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).Aus Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat vergleiche VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 42 SchUG, was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann. Daraus erhellt, dass die in § 11 Abs. 4 SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung - somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung - dem Regelungsregime des § 42 SchUG unterliegt (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 42, SchUG, was unter der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ i.S.d. Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann. Daraus erhellt, dass die in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung - somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung - dem Regelungsregime des Paragraph 42, SchUG unterliegt (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, mwN). Da die Regelung des § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG 1986 - wie die Regelungen des § 42 SchUG 1986 zu Externistenprüfungen generell - auf die Prüfung iSd § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 anzuwenden ist, darf diese zum Nachweis des zureichenden Erfolges des für ein bestimmtes Schuljahr angezeigten Unterrichtes normierte Prüfung gar nicht vor Schulschluss dieses Schuljahres abgelegt werden. Dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, ergibt sich auch aus § 11 Abs. 4 SchPflG 1985, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 leg.cit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt. (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, mwN).Da die Regelung des Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz SchUG 1986 - wie die Regelungen des Paragraph 42, SchUG 1986 zu Externistenprüfungen generell - auf die Prüfung iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 anzuwenden ist, darf diese zum Nachweis des zureichenden Erfolges des für ein bestimmtes Schuljahr angezeigten Unterrichtes normierte Prüfung gar nicht vor Schulschluss dieses Schuljahres abgelegt werden. Dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, ergibt sich auch aus Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 5, leg.cit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt. (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, mwN). 3.2.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Gegenständlich hat das Kind nach dem unbestrittenen Sachverhalt die
- Schulstufe nicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, idgF, erfolgreich abgeschlossen und ist daher nicht zum Aufsteigen in die
- Schulstufe berechtigt. Es hat daher die
- Schulstufe zu wiederholen.Gegenständlich hat das Kind nach dem unbestrittenen Sachverhalt die
- Schulstufe nicht im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, erfolgreich abgeschlossen und ist daher nicht zum Aufsteigen in die
- Schulstufe berechtigt. Es hat daher die
- Schulstufe zu wiederholen. Dessen ungeachtet zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 auf der
- Schulstufe an. Dessen ungeachtet zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, auf der
- Schulstufe an. Aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Wiederholung von Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat. Folglich ist das Wiederholen einer Klasse dieser Schulart (Form, Fachrichtung) nur im Rahmen eines Schulbesuches an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zulässig. Somit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den am 21.06.2022 angezeigten häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/2023 untersagt und den Schulbesuch des Kindes an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung anordnet.Somit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den am 21.06.2022 angezeigten häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, untersagt und den Schulbesuch des Kindes an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung anordnet. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.2.
- Zum Beschwerdevorbringen, wonach eine Befreiung vom Schulbesuch nach § 15 SchPflG ist auszuführen:3.2.
- Zum Beschwerdevorbringen, wonach eine Befreiung vom Schulbesuch nach Paragraph 15, SchPflG ist auszuführen: Ob beim Kind – aufgrund des behaupteten morgendlichen Durchfalls und Erbrechens – eine Erkrankung vorliegt, welche zu einer Befreiung vom Schulbesuch nach § 15 SchPflG führen könnte, wäre in einem eigenen Verfahren zu klären. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde die Teilnahme an häuslichem Unterricht
§ 11Abs.
3 leg. cit. untersagt und den Schulbesuch
§ 11Abs.
4 und 6 leg. cit. angeordnet, nicht aber über eine Befreiung des schulpflichtigen Kindes vom Schulbesuch nach § 15 leg. cit. abgesprochen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über den Rahmen der „Hauptsache“ hinaus vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung eines allfälligen Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, m.w.N.).Ob beim Kind – aufgrund des behaupteten morgendlichen Durchfalls und Erbrechens – eine Erkrankung vorliegt, welche zu einer Befreiung vom Schulbesuch nach Paragraph 15, SchPflG führen könnte, wäre in einem eigenen Verfahren zu klären. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde die Teilnahme an häuslichem Unterricht
Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. untersagt und den Schulbesuch
Paragraph 11, Absatz 4 und 6 leg. cit. angeordnet, nicht aber über eine Befreiung des schulpflichtigen Kindes vom Schulbesuch nach Paragraph 15, leg. cit. abgesprochen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über den Rahmen der „Hauptsache“ hinaus vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung eines allfälligen Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, m.w.N.). 3.2.5. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 22Abs. 3 Vw
GVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.3.2.5. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. 3.2.6. Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017).3.2.
- Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017). Zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass § 17 AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Aus diesem Recht ist jedoch keine Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts ableitbar, Akten oder Kopien davon zu übersenden (vgl. etwa VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012, m.w.N.).Zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass Paragraph 17, AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Aus diesem Recht ist jedoch keine Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts ableitbar, Akten oder Kopien davon zu übersenden vergleiche etwa VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012, m.w.N.). 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2262177.1.00