4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
PflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 232/2021, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].
Paragraph eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.
PflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen. § 11 SchPflG lautet (auszugsweise): Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise): „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.
Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission
Abs. 5 zu erfolgen.
Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission
Absatz 5, zu erfolgen.
Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“ 3.2.2. Zur Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts: Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018). Zur Externistenprüfung
PflG, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach § 5 Abs. 1 SchPflG noch mit solchen nach § 12 SchPflG i.V.m. § 14 Abs. 2 Privatschulgesetz (PrivSchG) – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art. 17 StGG gegeben, der in den Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH 10.03.2015, E1993/2014).Zur Externistenprüfung
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG noch mit solchen nach Paragraph 12, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Privatschulgesetz (PrivSchG) – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Artikel 17, StGG gegeben, der in den Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5, Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH 10.03.2015, E1993/2014). Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule
PflG anzuordnen. Dies sieht § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014).Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule
Paragraph 5, SchPflG anzuordnen. Dies sieht Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014). Darüber hinaus ist Art. 4 BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014).Darüber hinaus ist Artikel 4, BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 42 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann. Daraus erhellt, dass die in § 11 Abs. 4 SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des § 42 SchUG unterliegt (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 42, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), was unter der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ i.S.d. Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann. Daraus erhellt, dass die in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des Paragraph 42, SchUG unterliegt (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.). Mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht sind auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar (siehe VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040). § 11 Abs. 4 SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (siehe VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (siehe VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077). Der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).Der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung vergleiche Paragraph 42, Absatz 14, SchUG) erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154). 3.2.3. Zum gegenständlichen Verfahren: Inkrafttretend mit 01.05.2022 erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben ist eine ex ante (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist und eine abschließende Überprüfung am Ende des Unterrichtsjahres durch eine Externistenprüfungskommission zum Nachweis des zureichenden Erfolges. In diesem Bereich wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3). Inkrafttretend mit 01.05.2022 erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben ist eine ex ante (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist und eine abschließende Überprüfung am Ende des Unterrichtsjahres durch eine Externistenprüfungskommission zum Nachweis des zureichenden Erfolges. In diesem Bereich wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Absatz 5, leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, römisch 27 . GP, S 3). Nachdem sich keine maßgebenden Änderungen in der grundsätzlichen Systematik des § 11 SchPflG ergeben haben, sondern nur die Schaffung einer örtlichen Zuständigkeit – die im Übrigen der Rechtssicherheit dient und willkürlichem Prüfungstourismus entgegenwirkt – sowie die Möglichkeit eines frühzeitigen Eingreifens bei Missständen – wobei es dem Wohle des schulpflichtigen Kindes dient, wenn nicht bis zum Ende des Unterrichtsjahres gewartet werden muss – ist, wie der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29.11.2022, E 2909/2022-6 und der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 22.12.2022, Ra 2022/10/0190-7, bereits ausgesprochen haben, die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts weiterhin anzuwenden. Insbesondere sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges
Abs. 4 nicht erbracht wird. Nachdem sich keine maßgebenden Änderungen in der grundsätzlichen Systematik des Paragraph 11, SchPflG ergeben haben, sondern nur die Schaffung einer örtlichen Zuständigkeit – die im Übrigen der Rechtssicherheit dient und willkürlichem Prüfungstourismus entgegenwirkt – sowie die Möglichkeit eines frühzeitigen Eingreifens bei Missständen – wobei es dem Wohle des schulpflichtigen Kindes dient, wenn nicht bis zum Ende des Unterrichtsjahres gewartet werden muss – ist, wie der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29.11.2022, E 2909/2022-6 und der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 22.12.2022, Ra 2022/10/0190-7, bereits ausgesprochen haben, die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts weiterhin anzuwenden. Insbesondere sieht Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges
Absatz 4, nicht erbracht wird. Gegenständlich hat das Kind nach dem im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt keine Externistenprüfung abgelegt und daher den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 nicht nachgewiesen. Wie sich aus der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, kommen „alternative Gleichwertigkeitsnachweise“ nicht in Betracht. Somit kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie den am 29.06.2022 angezeigten häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/2023 untersagt.Gegenständlich hat das Kind nach dem im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt keine Externistenprüfung abgelegt und daher den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021 aus 2022, nicht nachgewiesen. Wie sich aus der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, kommen „alternative Gleichwertigkeitsnachweise“ nicht in Betracht. Somit kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie den am 29.06.2022 angezeigten häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, untersagt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.4. Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde von der belangten Behörde (hier) nicht ausgeschlossen wurde, erübrigt sich eine Absprache über den diesbezüglichen Antrag der Erstbeschwerdeführerin. 3.2.5. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2262736.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.