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{'item': 'W128 2263524-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 59§ 17Art. 130§ 1§ 2§ 4§ 5§ 42§ 78§ 13§ 33§ 48§ 37§ 22§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW128 2263524-1 Spruch, W128 2263524-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer zeigte am 20.06.2022 bei der belangten Behörde an, dass der Drittbeschwerdeführer, sein Sohn XXXX (Kind), im Schuljahr 2022/2023 am Unterricht am XXXX in XXXX , einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, teilnehmen werde.
  2. Der Erstbeschwerdeführer zeigte am 20.06.2022 bei der belangten Behörde an, dass der Drittbeschwerdeführer, sein Sohn römisch 40 (Kind), im Schuljahr 2022 aus 2023, am Unterricht am römisch 40 in römisch 40 , einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, teilnehmen werde.
  3. Mit E-Mail vom 07.09.2022 ersuchte die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer um Bekanntgabe, ob das Kind am häuslichen Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht teilnehmen werde. Weiters benötige die belangte Behörde die Meldebestätigung des Kindes. Eine Frist wurde nicht gesetzt.
  4. Am 08.09.2022 antwortete der Erstbeschwerdeführer darauf mit den Worten: „ XXXX besucht die VS in XXXX “.
  5. Am 08.09.2022 antwortete der Erstbeschwerdeführer darauf mit den Worten: „ römisch 40 besucht die VS in römisch 40 “.
  6. Mit E-Mail vom 14.11.2022 erläuterte der Erstbeschwerdeführer, dass sich aus Punkt 3 der Anzeige vom 20.06.2022 ergebe, dass das Kind am XXXX unterrichtet werden solle. Im Anhang übermittelte der Erstbeschwerdeführer die Meldebestätigung des Kindes sowie (nochmals) die Anzeige zur Teilnahme am Unterricht am XXXX .
  7. Mit E-Mail vom 14.11.2022 erläuterte der Erstbeschwerdeführer, dass sich aus Punkt 3 der Anzeige vom 20.06.2022 ergebe, dass das Kind am römisch 40 unterrichtet werden solle. Im Anhang übermittelte der Erstbeschwerdeführer die Meldebestätigung des Kindes sowie (nochmals) die Anzeige zur Teilnahme am Unterricht am römisch 40 .
  8. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Anzeige auf Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am Unterricht des XXXX als verspätet zurück.
  9. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Anzeige auf Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am Unterricht des römisch 40 als verspätet zurück. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer die Anzeige vom 20.06.2022 mit Schreiben vom 08.09.2022 konkludent zurückgezogen habe. Eine neuerliche Anzeige sei erst am 14.11.2022 und somit nach dem Ende des Unterrichtsjahres bei der belangten Behörde eingelangt.
  10. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde monieren die Beschwerdeführer, dass es sich am Beginn des Schuljahres 2022/2023 noch um ein „schwebendes Verfahren“ gehandelt habe und die Erziehungsberechtigten den Drittbeschwerdeführer daher in die VS XXXX geschickt hätten, um die Schulpflicht nicht zu verletzen.
  11. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde monieren die Beschwerdeführer, dass es sich am Beginn des Schuljahres 2022 aus 2023, noch um ein „schwebendes Verfahren“ gehandelt habe und die Erziehungsberechtigten den Drittbeschwerdeführer daher in die VS römisch 40 geschickt hätten, um die Schulpflicht nicht zu verletzen.
  12. Am 30.11.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der am XXXX geborene Drittbeschwerdeführer, der mj. XXXX , ist seit 01.09.2022 schulpflichtig.Der am römisch 40 geborene Drittbeschwerdeführer, der mj. römisch 40 , ist seit 01.09.2022 schulpflichtig. Am 20.06.2022 zeigte der Erstbeschwerdeführer rechtzeitig vor Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres bei der belangten Behörde an, dass der Drittbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 am Unterricht am XXXX in XXXX , einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, teilnehmen werde.Am 20.06.2022 zeigte der Erstbeschwerdeführer rechtzeitig vor Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres bei der belangten Behörde an, dass der Drittbeschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, am Unterricht am römisch 40 in römisch 40 , einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, teilnehmen werde.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. In jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 39 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (siehe VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, m.w.N.).In jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 39 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (siehe VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, m.w.N.). 3.2. Zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides [Spruchpunkt A)]: 3.2.1. Zur Rechtslage: Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 lautet (auszugsweise):Artikel 17, Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867, lautet (auszugsweise): „[…] Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. […] Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“

§ 1Schulpflichtgesetz (Sch

PflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 232/2021, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

Paragraph eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

§ 4Sch

PflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen. § 11 SchPflG lautet (auszugsweise): Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise): „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.

(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11,
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist. […]
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.

(4)Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen.

(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges

Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

§ 42Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges

Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6)Findet das Reflexionsgespräch

Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

(6)Findet das Reflexionsgespräch

Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“ Nach § 27 Abs. 1 SchPflG finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG (nur dann) keine Anwendung, soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (z.B. Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind. Nach Paragraph 27, Absatz eins, SchPflG finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG (nur dann) keine Anwendung, soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (z.B. Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 33Abs.

4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 48Abs. 2 Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 (Bgld Pfl

SchG), LGBl. Nr. 36/1995 i.d.F. LGBl. Nr. 51/2022, endet das Unterrichtsjahr mit dem Beginn der Hauptferien.

§ 48Abs. 3 Bgld Pfl

SchG beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens auf den

  1. Juni oder spätestens auf den
  2. Juli fällt.

Paragraph 48, Absatz 2, Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 (Bgld PflSchG), Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2022,, endet das Unterrichtsjahr mit dem Beginn der Hauptferien.

Paragraph 48, Absatz 3, Bgld PflSchG beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens auf den

  1. Juni oder spätestens auf den
  2. Juli fällt. 3.2.
  3. Zur Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts: Auch die Zurückziehung eines Anbringens selbst stellt ein Anbringen dar. Die Zurückziehung eines Antrages bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde

§ 37und § 39 Abs.

2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (siehe VwGH 24.07.2014, Ro 2014/07/0031, m.w.N.).Auch die Zurückziehung eines Anbringens selbst stellt ein Anbringen dar. Die Zurückziehung eines Antrages bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde

Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (siehe VwGH 24.07.2014, Ro 2014/07/0031, m.w.N.). Eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides verpflichtet die Behörde zu einer meritorischen Entscheidung über den gestellten Antrag, welche dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Zurückweisung ja verwehrt ist (vgl. VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).Eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides verpflichtet die Behörde zu einer meritorischen Entscheidung über den gestellten Antrag, welche dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Zurückweisung ja verwehrt ist vergleiche VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002). 3.2.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren: Aus dem Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom 08.09.2022, wonach das Kind die VS XXXX besuche, geht eine Zurückziehung der Anzeige zur Teilnahme am Unterricht am XXXX vom 20.06.2022 nicht zweifelsfrei hervor. Die belangte Behörde hätte den Erstbeschwerdeführer aufgrund der Unklarheit des Erklärungsinhalts seines Schreibens (zumindest) zu einer Präzisierung auffordern müssen (siehe wiederum VwGH 24.07.2014, Ro 2014/07/0031). Überdies geht aus den Erläuterungen zur Anzeige im Schreiben vom 14.11.2022 klar hervor, dass die Anzeige – aus Sicht der Beschwerdeführer – nach wie vor aufrecht ist. Entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid, stellt das Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom 08.09.2022 somit keine Zurückziehung der am 20.06.2022 gestellten Anzeige dar.Aus dem Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom 08.09.2022, wonach das Kind die VS römisch 40 besuche, geht eine Zurückziehung der Anzeige zur Teilnahme am Unterricht am römisch 40 vom 20.06.2022 nicht zweifelsfrei hervor. Die belangte Behörde hätte den Erstbeschwerdeführer aufgrund der Unklarheit des Erklärungsinhalts seines Schreibens (zumindest) zu einer Präzisierung auffordern müssen (siehe wiederum VwGH 24.07.2014, Ro 2014/07/0031). Überdies geht aus den Erläuterungen zur Anzeige im Schreiben vom 14.11.2022 klar hervor, dass die Anzeige – aus Sicht der Beschwerdeführer – nach wie vor aufrecht ist. Entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid, stellt das Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom 08.09.2022 somit keine Zurückziehung der am 20.06.2022 gestellten Anzeige dar. Der Erstbeschwerdeführer zeigte die Teilnahme am Unterricht am XXXX , einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, somit vor Ablauf des Unterrichtsjahres am 01.07.2022 und daher rechtzeitig an. Auch wenn sich der Erstbeschwerdeführers offenkundig eines falschen Formulars bedient hat, so ist der Parteiwille, dass es sich vielmehr um den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht handelt erkennbar. So wurde einerseits als sonstige Person oder Stelle der XXXX , samt dessen Adresse, angegeben und in weiterer Folge ausgeführt, dass es sich bei den unterrichtenden Personen um ehemalige oder immer noch amtierende Lehrkräfte (Mehrzahl) „an öffentlichen Volksschulen in NÖ“ handle.Der Erstbeschwerdeführer zeigte die Teilnahme am Unterricht am römisch 40 , einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, somit vor Ablauf des Unterrichtsjahres am 01.07.2022 und daher rechtzeitig an. Auch wenn sich der Erstbeschwerdeführers offenkundig eines falschen Formulars bedient hat, so ist der Parteiwille, dass es sich vielmehr um den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht handelt erkennbar. So wurde einerseits als sonstige Person oder Stelle der römisch 40 , samt dessen Adresse, angegeben und in weiterer Folge ausgeführt, dass es sich bei den unterrichtenden Personen um ehemalige oder immer noch amtierende Lehrkräfte (Mehrzahl) „an öffentlichen Volksschulen in NÖ“ handle. Der Erstbeschwerdeführer ist jedenfalls der – ohne Frist und ohne Androhung der sonstigen Zurückweisung erteilten – Aufforderung der belangten Behörde zur Nachreichung der Meldebestätigung des Kindes bzw. Konkretisierung des Anbringens nachgekommen. Die Verwendung eines falschen Formulars alleine, berechtigt die belangte Behörde nicht, den Antrag zurückzuweisen. Der bekämpfte Bescheid ist daher zu beheben. Die belangte Behörde wird sich daher in einem allenfalls fortgesetzten Verfahren im Sinne des § 11 SchPflG inhaltlich mit dem Anbringen auseinanderzusetzen haben.Die belangte Behörde wird sich daher in einem allenfalls fortgesetzten Verfahren im Sinne des Paragraph 11, SchPflG inhaltlich mit dem Anbringen auseinanderzusetzen haben. 3.2.
  2. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 22Abs. 3 Vw

GVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.3.2.4. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. 3.2.5. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.2.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im gegenständlichen Fall keine Zurückziehung der Anzeige vorliegt und die Anzeige rechtzeitig erfolgte, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im gegenständlichen Fall keine Zurückziehung der Anzeige vorliegt und die Anzeige rechtzeitig erfolgte, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2263524.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.