← Österreich

{'item': 'W142 2235382-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW142 2235382-1 Spruch, W142 2235382-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2020, Zl. 1193596010-200641505, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2020, Zl. 1193596010-200641505, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2022, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Am 24.07.2020 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Auf der im Akt einliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 24.07.2020 (wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet) wurde vermerkt, dass sich der BF von 19.07.2018 bis 24.07.2020 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Am 24.07.2020 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei nach Durchsicht der elektronischen Hilfsmittel festgestellt werden konnte, dass der BF in Besitz eines indischen Reisepasses gewesen sei, worin sich ein von der österreichischen Botschaft in New Delhi ausgestelltes Visum C, mit Gültigkeit vom 04.06.2018 bis 18.07.2018, befunden habe. Mit diesem Reisepass und dem eingeklebten Visum sei am 03.07.2018 eine Wohnadresse im ZMR angemeldet worden. Diese sei am 24.07.2018 wieder abgemeldet worden, womit es ab diesem Datum keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet gebe und sich daher auch ein illegaler Aufenthalt ab dem 19.07.2018 ergebe. Zudem wurde auf der Anzeige vermerkt, dass der BF angegeben habe mit einem Visum gekommen zu sein und er auch einige Zeit in Italien gewesen sei. Bei der Erstbefragung am 24.07.2020, gab der BF zu Protokoll, er sei in XXXX , Indien, geboren. Er sei verheiratet und habe er seine Dokumente in Italien verloren. Er spreche muttersprachlich Punjabi und auch Hindi. Der BF gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Sadul an. Er habe 7 Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sei er zuletzt Mitarbeiter im Tempel gewesen. Seine Eltern seien bereits verstorben, der Aufenthalt seiner Ehefrau namens XXXX , 60-70 Jahre alt, sei ihm nicht bekannt. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er nicht. Er habe in XXXX , Jalandhar, in Indien gelebt. Bei der Erstbefragung am 24.07.2020, gab der BF zu Protokoll, er sei in römisch 40 , Indien, geboren. Er sei verheiratet und habe er seine Dokumente in Italien verloren. Er spreche muttersprachlich Punjabi und auch Hindi. Der BF gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Sadul an. Er habe 7 Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sei er zuletzt Mitarbeiter im Tempel gewesen. Seine Eltern seien bereits verstorben, der Aufenthalt seiner Ehefrau namens römisch 40 , 60-70 Jahre alt, sei ihm nicht bekannt. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er nicht. Er habe in römisch 40 , Jalandhar, in Indien gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Juli 2018 gefasst. Ein bestimmtes Reiseziel habe er nicht gehabt. Der BF habe seinen Wohnort im Juli 2018 mit dem Flugzeug legal und in Besitz eines Reisepasses nach Moskau verlassen. Von Juli 2018 bis August 2018 sei er in Österreich gewesen, danach, von August 2018 bis 28.03.2020 in Italien. Seit 28.03.2020 halte er sich wieder in Österreich auf. Sein Reisedokument habe er in Italien verloren. Zum Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern könne er nichts angeben, da er den Tempel in dem er gewesen sei, kaum verlassen habe. Wo dieser Tempel gewesen sei, könne er nicht angeben. Um Asyl habe er dort nicht angesucht. Der BF habe ein Visum, gültig für die Schengen-Staaten, von 04.06.2018 bis 18.07.2018, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in New Delhi gehabt. Weiters gab der BF an, er sei mit einem normalen österreichischen Taxi, ohne Schlepperunterstützung, nach Italien gefahren. Von Italien nach Österreich retour sei er ebenfalls in einem normalen Taxi, ohne die Unterstützung eines Schleppers, gefahren. Zur Frage nach seinem Fluchtgrund bzw. warum er sein Land verlassen habe, gab der BF folgendes an: „Mein Bruder gibt mir keinen Zugang zu meinem Beanspruchten Erbe. Weil ich das wollte, wollte dieser mich umbringen. Deswegen habe ich mir gedacht das Land zu verlassen. Ich habe alle meine Verfolgungs- und Fluchtgründe genannt und nichts mehr hinzuzufügen.“ Befragt, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab der BF an, keinen Schutz zu haben. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass es eine Angelegenheit zwischen ihm und seinem Bruder sei. Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. er mit Sanktionen zu rechnen habe, gebe es keine.
  2. Mit Schreiben vom 10.08.2020 wurden dem BF die Länderfeststellungen (Gesamtaktualisierung: 30.03.2020, letzte Information vom 22.07.2020) übermittelt und dem BF mitgeteilt, dass er spätestens bis zum Einvernahmetermin dazu schriftlich Stellung nehmen könne oder ihm ansonsten die Möglichkeit offenstehe, bei der Einvernahme eine mündliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abzugeben.
  3. Am 18.08.2020 fand durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, er spreche muttersprachlich Punjabi und spreche er auch Hindi. Der BF bejahte, im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Beweismittel oder Dokumente wolle er nicht vorlegen, er sei in Italien im Sikh-Tempel gewesen, dort sei ihm seine Tasche gestohlen worden. Es gehe ihm gut und er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er wolle seine Angaben in der Erstbefragung nicht berichtigen und habe er die Wahrheit gesagt. Weiters gab der BF in der Einvernahme wie folgt an: (LA: Leiter der Amtshandlung, VP: Antwort des BF): „(...) LA: Wann sind Sie erstmals in Österreich eingereist? VP: Im Juli 2018 bin ich eingereist, ich hatte zu dieser Zeit auch ein österreichisches Visum und bin mit dem Taxi nach Italien gefahren. LA: Haben Sie seit Ihrer ersten Einreise Österreich verlassen, waren Sie seither jemals wieder in Ihrem Heimatland? VP: Ich war zwar nicht in Indien, aber ich hielt mich von August 2018 bis März 2020 in Italien auf in einem Sikh-Tempel. Ich habe dort nicht gearbeitet, sondern war den ganzen Tag nur in dem Tempel. Ich reiste am 28.03.2020 neuerlich in Österreich ein und bin seither durchgehend hier. Auff.: Nennen Sie Ihren Familienamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, nennen Sie Ihre Daten so, wie Sie von Ihnen in Ihrem Herkunftsland im Rechtsverkehr, damit sind Behörden, öffentliche Ämter und auch Schulen gemeint, verwendet wurden! VP: Mein Name wurde nach einem Aufenthalt in einem Tempel in Indien geändert und lautet seither XXXX , ich weiß aber nicht, was davon mein Vor- und was mein neuer Nachname sein sollte, ich habe das nicht nachgefragt. Ich war aber auch bei den indischen Behörden unter diesem Namen registriert. Geboren bin ich am XXXX , StA. Indien.VP: Mein Name wurde nach einem Aufenthalt in einem Tempel in Indien geändert und lautet seither römisch 40 , ich weiß aber nicht, was davon mein Vor- und was mein neuer Nachname sein sollte, ich habe das nicht nachgefragt. Ich war aber auch bei den indischen Behörden unter diesem Namen registriert. Geboren bin ich am römisch 40 , StA. Indien. LA: Wo genau haben Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsland gelebt? VP: Ich habe im Sikh-Tempel gelebt und dort gedient. Der Tempel hieß Ram Sa Gurudwara und lag im Dorf XXXX . 1999 wurde der Sikh-Tempel erneuert, ein Jahr davor habe ich schon in diesem Tempel gelebt. Bevor ich in den Tempel zog, lebte ich zu Hause im Distrikt Jalandhar, im Dorf XXXX .VP: Ich habe im Sikh-Tempel gelebt und dort gedient. Der Tempel hieß Ram Sa Gurudwara und lag im Dorf römisch 40 . 1999 wurde der Sikh-Tempel erneuert, ein Jahr davor habe ich schon in diesem Tempel gelebt. Bevor ich in den Tempel zog, lebte ich zu Hause im Distrikt Jalandhar, im Dorf römisch 40 . LA: Mit wem haben Sie jeweils an den genannten Adressen im Heimatland gelebt? VP: Im Dorf XXXX lebte ich mit meinen Eltern, aber sie sind inzwischen verstorben. Ich habe noch einen Bruder, mit dem ich damals auch zusammengelebt habe. Aber mit ihm habe ich jetzt ein Problem. Es geht um das Erbe und aufgrund dieser Probleme musste ich flüchten. Mein Bruder hat sich nach dem Tod meiner Eltern das ganze Erbe genommen, er wollte es nicht teilen. Im Sikh-Tempel habe ich dann mit Glaubensbrüdern zusammengewohnt, ich habe dem Tempel gedient.VP: Im Dorf römisch 40 lebte ich mit meinen Eltern, aber sie sind inzwischen verstorben. Ich habe noch einen Bruder, mit dem ich damals auch zusammengelebt habe. Aber mit ihm habe ich jetzt ein Problem. Es geht um das Erbe und aufgrund dieser Probleme musste ich flüchten. Mein Bruder hat sich nach dem Tod meiner Eltern das ganze Erbe genommen, er wollte es nicht teilen. Im Sikh-Tempel habe ich dann mit Glaubensbrüdern zusammengewohnt, ich habe dem Tempel gedient. LA: Wann genau haben Sie Ihren Heimatort verlassen und wann sind Sie aus Ihrem Herkunftsland ausgereist? VP: Bevor ich hierher geflüchtet bin, habe ich ca. drei bis vier Monate davor den Sikh-Tempel verlassen. Ich konnte nicht nach Hause zurückkehren, weil es diesen Streit mit meinen Brüdern gibt. Ich habe in kleinen Dörfern in verschiedenen Sikh-Tempeln gelebt. LA: Warum haben Sie den Sikh-Tempel verlassen, in dem Sie schon viele Jahre gedient hatten? VP: Weil ich Angst hatte, dass man mich tötet, mein Leben war in Gefahr. Deshalb wollte ich weg von dort. Eine Person hat mir geholfen und hat mir gesagt, dass ich den Ort verlassen soll, weil mein Leben in Gefahr ist. Durch seine Hilfe bin ich weggegangen. LA: Wer hätte Sie töten sollen? VP: Meine Brüder, von ihnen könnte ich ermordet werden. LA: Wie ist ein Sikh-Tempel aufgebaut? Ist dort jeder Bereich für jeden zugänglich oder ist er eher vergleichbar mit einem christlichen Kloster? VP: In den Sikh-Tempel kann jeder Mensch hinein, egal welche Religion er hat. Der Tempel schaut nicht auf den Menschen, ob er reich oder arm ist oder welche Religion er hat. Jeder Mensch ist immer willkommen und darf hinein. LA: Gab es dort eine Art Badezimmer, wo Sie sich waschen konnten, einen Schlafraum für Sie oder eine Kochmöglichkeit? War das alles in einem großen für alle zugänglichen Gebetsraum? VP: Es ist nicht so, dass es dort Zimmer gibt, es gibt einen offenen Raum. Im Winter schläft man dort und im Sommer, wenn es heiß ist, schläft man draußen. Es gibt dort Teppiche und darauf wird geschlafen. Es gibt keine separaten Zimmer für Dienende. LA: Wo wird gekocht oder kann man sich waschen? VP: Es gibt eine Möglichkeit, dass man sich dort duscht. Es gibt so etwas wie eine Wasserpumpe und im Sikh-Tempel wird regelmäßig Essen angeboten, welches gratis ist. Wenn man dem Tempel dient, dann kocht man auch dort und man kocht für diejenigen, die zum Tempel kommen. LA: Verfügen Sie derzeit über identitätsbezeugende Dokumente? VP: Nein. Ich hatte zwar einen Reisepass, aber meine ganze Tasche mit all meinen Dokumenten wurde mir in Italien gestohlen, deshalb habe ich jetzt nichts mehr. LA: Leben noch Angehörige im Herkunftsland? Nennen Sie mir bitte alle persönlichen Daten, Ihre Beziehung zu den Angehörigen und deren wohnhaft. VP: Ja, zwei Schwestern. LA: Sagten Sie vorhin nicht, Sie hätten zwei Brüder? VP: Ich habe einen jüngeren Bruder. LA: Gibt es noch weitere Verwandte in Indien? VP: Ich habe noch weitschichtige Verwandte, aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen. LA: In der Erstbefragung steht etwas von einer Ehefrau? VP: Ich hatte in Indien ein wenig Streit mit ihr, aber sie ist vor mir auch hierher gekommen. Sie ist in Österreich aufhältig, wo genau sie lebt, weiß ich aber nicht. Vertreter: Die Gattin lebt in Schwechat. Sie heißt XXXX , StA. Indien. Vertreter: Die Gattin lebt in Schwechat. Sie heißt römisch 40 , StA. Indien. LA: Haben sie noch Kontakt zu Ihren Angehörigen in Ihrem Herkunftsland? VP: Ich habe ja den Streit mit meinem Bruder, ich habe mich deshalb von ihnen getrennt und habe keinen Kontakt zu meinen Verwandten. LA: Was ist mit Ihren beiden Schwestern? VP: Wenn ich die Schwestern treffe, dann treffe ich sie einmal, aber das war es. Mehr Kontakt habe ich nicht mit ihnen. LA: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Schwestern im Herkunftsland? VP: Es sind ja meine leiblichen Schwestern. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit ihnen nicht gestritten habe. LA: Womit bestreiten Ihre Angehörigen im Herkunftsland deren Lebensunterhalt? VP: Durch Landwirtschaft. Meine ältere Schwester besitzt Grundstücke, ihr Sohn ist Fahrer. Der Mann meiner jüngeren Schwester ist Hilfsarbeiter, deren Sohn arbeitet für den Sikh-Tempel. Mein Bruder arbeitet auch, er macht Musik auf Hochzeiten. LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt? VP: Ich habe im Sikh-Tempel gepredigt. LA: Welche Ausbildung haben Sie? VP: Ich ging acht Jahre lang in die Grundschule, bis zur fünften Klasse im Dorf XXXX und danach im Nachbarsdorf.VP: Ich ging acht Jahre lang in die Grundschule, bis zur fünften Klasse im Dorf römisch 40 und danach im Nachbarsdorf. LA: Wann haben Sie wo in welcher Funktion gearbeitet? VP: Nach der Schule habe ich als Schneider gearbeitet. Da es zu Hause einen Streit gab, musste ich mein Zuhause verlassen und im Sikh-Tempel leben. Ich habe dem Sikh-Tempel gedient und war dort Prediger. LA: Wann war dieser Streit? VP: Ich habe 1988 den Streit mit meinem Bruder gehabt. LA: Vorhin gaben Sie an, Sie hätten seit 1998 im Tempel gelebt. VP: Nein, ich ging gleich nach diesem Streit zum Sikh-Tempel und habe dort gelebt. LA: Wann sind demnach Ihre Eltern gestorben? VP: Mein Vater ist vor vielen Jahren verstorben. Meiner Mutter ging es im Kopf nicht so gut, sie starb etwa 15 oder 16 Jahre später. Ich kann mich an die genauen Daten aber nicht erinnern. LA: Gab es den Streit mit Ihrem Bruder unmittelbar nach dem Tod Ihrer Mutter? VP: Danach hat es begonnen. LA: Konnten Sie mit Ihrem Verdienst als Schneider bzw. im Sikh-Tempel Ihren Lebensunterhalt bestreiten? VP: Ja, mit dem Geld, das ich als Schneider erhalten habe, konnte ich auskommen. Im Sikh-Tempel wurde ich mit Essen und Kleidung versorgt. Meine Frau lebte ja nicht mit mir gemeinsam, sondern getrennt, deshalb war es für mich ausreichend. LA: Seit wann lebten Sie von Ihrer Frau getrennt? VP: Wir haben viele Jahre getrennt gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass wir aber nicht offiziell geschieden sind.VP: Wir haben viele Jahre getrennt gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass wir aber nicht offiziell geschieden sind., LA: Sind Sie vorbestraft? VP: Nein, ich bin ein alter Mann. Ich bin weder in Indien noch hier vorbestraft. Es gibt keine Verfahren gegen mich in Indien. LA: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt? VP: Ja, als ich mir den Reisepass ausstellen ließ. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mir den RP vor ca. vier oder fünf Jahren ausstellen ließ, das ist aber nur geschätzt. LA: Waren Sie jemals im Gefängnis oder in Polizeihaft? VP: Nein, ich bin kein Krimineller. Ich habe noch nie ein Gefängnis gesehen. LA: Gehörten Sie jemals selbst einer politischen Partei an? VP: Nein, ich bin nicht verbunden mit einer Partei. LA: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden – etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden – offiziell in Ihrer Heimat gesucht, besteht ein Haftbefehl gegen Sie? VP: Nein, es ist nicht so. Ich möchte klarstellen, dass es kein Verfahren gegen mich gibt, sondern ich hatte nur den Streit mit meinem Bruder. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland jemals aus eigenem Antrieb, d. h. von sich aus eine Sicherheitsdienststelle, Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft oder Gericht aufgesucht? Haben Sie jemals eine solche Einrichtung aufgesucht, weil Sie von diesen Behörden etwas benötigt haben? VP: Nein, ich habe nie eine Behörde aufgesucht, es war ein familiäres Problem mit meinem Bruder. LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an? (bei pos. Antwort: Funktion, Dauer, Position, Tätigkeiten, Gründe des Beitritts, ideologischer Inhalt, Sitz der Gruppierung) VP: Nein.“ (...) Befragt, warum er einen Asylantrag gestellt habe, brachte der BF wie folgt vor „(…) VP: Ich hatte ein Problem mit meinem Bruder. Mein Bruder bedrohte mich mit dem Tod. Er sagte, dass er mich ermorden lässt. Aufgrund dieser Verfolgung musste ich flüchten. LA: Wann bedrohte Ihr Bruder Sie derart? VP: Als der Streit begonnen hat, hat er mir das gesagt. LA: Danach gingen Sie nach XXXX in den Sikh-Tempel?LA: Danach gingen Sie nach römisch 40 in den Sikh-Tempel? VP: Ja. LA: Dort lebten Sie dann viele Jahre, ohne jemals wieder bedroht worden zu sein? VP: Ich habe ja dort dem Tempel gedient, ich habe für Gott gearbeitet. LA: Warum haben Sie diesen Tempel dann verlassen? VP: Weil ich hierher kommen wollte. Ich habe mir die Dokumente für hier ausstellen lassen. LA: Also hatte Ihre Reise nach Österreich nichts mit Ihrem Streit mit Ihrem Bruder zu tun? VP: Doch, den Streit gibt es ja nach wie vor mit meinem Bruder. LA: Der Streit war aber nicht der Grund, warum Sie nach Österreich kamen, oder? VP: Mir wurde gesagt, dass ich in Indien nicht mehr sicher bin, also dachte ich mir auch, dass ich von dort weg muss. Dann wurden die Papiere ausgestellt. LA: Wer sagte Ihnen, dass Sie in Indien nicht mehr sicher wären und warum hätte das so sein sollen? VP: Es war eine dritte Person, kein Verwandter. Nochmals nachgefragt, wer diese Person war, gebe ich an, dass ich keine Beziehung zu diesem Mann habe. Er war auch ein Dienender des Sikh-Tempels und er sagte es mir. Das Geld wurde gespart und dem Mann gegeben. LA: Wie kam dieser Mann auf die Idee, dass Sie in Gefahr wären? VP: Ich erzählte ihm davon. LA: Sie lebten aber ca. 30 Jahre im Tempel. VP: 2018 bin ich hierhergekommen, drei bis vier Monate davor habe ich den Tempel verlassen. LA: Haben Sie noch jemals mit Ihrem Bruder gesprochen, nachdem Sie in den Sikh-Tempel gegangen sind? VP: Nein, ich habe keinen Kontakt zu ihm. LA: Was hat Sie veranlasst, diesem Mann Glauben zu schenken, dass Sie in Gefahr sein könnten? VP: Diejenigen, die dem Sikh-Tempel dienen, sind Menschen, die nur Gutes wollen. Der Dienende wollte mir helfen und mir sagen, dass ich hier nicht in Sicherheit bin. LA: Haben Sie sonst Probleme, außer den geschilderten, in Ihrem Heimatland? VP: Nein, nur den Streit mit meinem Bruder. Es gibt keine Verfahren gegen mich und ich habe auch mit der Regierung kein Problem. Es gibt nur das Problem mit meinem Bruder. LA: Warum haben Sie nicht einfach auf Ihren Erbteil verzichtet, anstatt das Land zu verlassen? Jetzt haben Sie ja schließlich auch nichts davon. VP: Wie bitte? Anm.: Wiederholung und Erklärung der Frage durch die Dolmetscherin.Anmerkung, Wiederholung und Erklärung der Frage durch die Dolmetscherin. VP: Ich bin hier ja allein, meine Ehefrau ist auch hier, aber ich weiß nicht genau, wo sie ist. Da mir im Sikh-Tempel gesagt wurde, dass ich dort nicht in Sicherheit bin, bin ich heute hier. LA: Warum haben Sie nicht schon viel früher einen Asylantrag in Österreich gestellt? VP: Ich konnte mir in Italien keine Papiere machen lassen, weil ich nicht so viel Geld habe. LA: Sie haben jetzt auch keine Papiere, das hat Sie jetzt auch nicht von einer Asylantragstellung abgehalten. VP: Mir wurde geholfen. Ich habe hier einen Neffen, er hat mir geholfen. LA: Wessen Sohn ist dieser Neffe? VP: Von meinem Bruder der Sohn. LA: Ihr Neffe fällt Ihrem Bruder in den Rücken, um Ihnen zu helfen? VP: Das ist nicht mein leiblicher Neffe, er ist nur „ein“ Neffe. Es ist kein Blutsverwandter. LA: Warum haben Sie sich nicht dauerhaft in einem anderen Landesteil Indiens niedergelassen, um der Bedrohung durch Ihren Bruder zu entgehen? VP: Wenn ich in eine andere Stadt ziehen würde, dann müsste ich mir den Unterhalt leisten, ich müsste etwas arbeiten. Ich kann aber nichts arbeiten, dazu bin ich körperlich nicht mehr in der Lage. Wenn ich in einem anderen Sikh-Tempel dienen wollen würde, hätte man mich gefragt, wer ich bin. Man kann nicht einfach so einen Fremden aufnehmen. Ich konnte in meinem Dorf und in den Nachbarsdörfern den Sikh-Tempeln dienen, weil man mich kannte, ich war dort bekannt. Man hätte mich in einer anderen Stadt in einem Tempel vielleicht für zwei oder drei Tage aufgenommen, aber nicht länger. Ich habe auch keine anderen Verwandten, bei denen ich leben könnte. LA: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat? VP: Die Gefahr, die auf mich lauert, habe ich Ihnen bereits genannt. LA: Ihnen wurden bereits vorab schriftliche Feststellungen zur Lage in Indien übermittelt mit dem Hinweis, in der heutigen Einvernahme eine diesbezügliche Stellungnahme abgeben zu können. Möchten Sie von diesem Recht nun Gebrauch machen und eine Stellungnahme abgeben? VP: Die Lage dort, naja, auf der ganzen Welt gibt es ja Streitigkeiten. Ich hatte ein Problem mit meinem Bruder, sonst gibt es keine anderen Probleme in Indien. Vorhalt: Sie haben am 11.08.2020 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/5 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?Vorhalt: Sie haben am 11.08.2020 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 5, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben? VP: Ich wäre sehr glücklich, wenn man hier meinen Asylantrag positiv entscheidet, ich möchte gerne hier Asyl bekommen. Es liegt in Ihren Händen. (…)“ Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, derzeit in der Grundversorgung zu sein. Davor habe er sich im Sikh-Tempel in Wien aufgehalten und sei dort versorgt worden. Er sei in Österreich nicht berufstätig gewesen und könne er hier nicht arbeiten. Befragt, ob er arbeiten wolle, gab der BF an, er könne hier dem Sikh-Tempel dienen, körperlich sei er nicht mehr in der Verfassung zu arbeiten. Die Frage, ob er Mitglied in Vereinen oder Organisationen sei, verneinte der BF und gab er an, sich hier gar nicht auszukennen. Ebenso verneinte er in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert zu haben und gab er dazu an, keine Papiere zu haben. Er spreche gar kein Deutsch. Punjabi spreche er am besten, dies sei seine Muttersprache. Die Frage, ob er in Österreich Verwandte habe, verneinte der BF und gab er an, hier keine Blutsverwandten zu haben. Er habe nur einen guten Bekannten, seinen „Neffen“, welcher ihm helfe und ihm auch den Meldezettel gemacht habe. Seine Gattin lebe auch hier in Österreich. Sie hätten damals geheiratet, aber eine Behörde, wo man die Eheschließung registrieren lassen könne oder man eine Heiratsurkunde ausgestellt bekomme, gebe es nicht. Die Frage, ob zu seiner Gattin ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe verneinte der BF. Er lebe auch nicht mit sonstigen Personen in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Seine Gattin lebe zwar in Österreich, aber er habe sie noch nicht gefunden. Abschließend bat der Vertreter des BF darum, eine Stellungnahme einbringen zu können. Dazu wurde ihm vom BFA eine Frist bis 20.08.2020 gewährt. Eine Stellungnahme wurde jedoch nicht eingebracht.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe, er indischer Staatsbürger und Sikh sei. Er sei verheiratet, lebe aber getrennt von seiner Gattin. Er sei zuletzt illegal eingereist, eine schwere psychische Störung oder eine schwere oder ansteckende Krankheit würde nicht bestehen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Indien einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Seine Angaben zu seinen Fluchtgründen seien nicht glaubhaft und handle es sich, selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben, um keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK. Er habe lediglich eine Verfolgung durch eine Privatperson beschrieben, ein mangelnder Schutzwille oder -fähigkeit des indischen Staates habe sich jedoch nicht ergeben. Der BF habe auch nicht angegeben, dass er versucht habe gegen seinen Bruder eine Anzeige wegen gefährlicher Drohung bei der Polizei zu erstatten oder er versucht habe bei den Behörden Schutz zu finden, sondern habe er sich laut seinen eigenen Angaben vielmehr unmittelbar danach in den Sikh-Tempel begeben, wo er etwa 30 Jahre lang unbehelligt gelebt habe bzw. er keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt habe. Warum ein Glaubensbruder ihm plötzlich sagen hätte sollen, dass Indien kein sicherer Ort mehr sei, sei nicht nachvollziehbar und habe der BF keine Erklärung für das plötzliche Verlassen Indiens abliefern können. Insgesamt stehe daher fest, dass der BF in seinem Heimatland keiner wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und eine solche bei seiner Rückkehr zu befürchten habe. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Indien eine solche extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung iSd von Art. 2, 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Menschen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt werde. Eine elementare Grundversorgung sei in Indien gewährleistet. Der BF sei zwar schon ein älterer Mann, jedoch gesund und könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und er nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten werde. Er habe schon vor seiner Ausreise aus Indien ein Auskommen finden können und auch ca. 2 Jahre lang in Italien seinen Unterhalt finanzieren können. Warum es ihm nicht erneut möglich sei, in einem Sikh-Tempel zu dienen, habe er nicht nachvollziehbar erklären können, da seine Begründungsversuche, wonach man im Tempel bekannt sein müsse, im Widerspruch zur Doktrin stehen würden, dass die Dienenden des Tempels den Menschen nur Gutes wollen würden. Auch verfüge der BF im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Ebenso sei eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Der BF sei erst kurze Zeit wieder nachweislich in Österreich, habe hier keine Angehörigen/Verwandten und könne er über den Aufenthaltsort seiner angeblichen Gattin keine Angaben machen, weshalb nicht von einem bestehenden Familienleben auszugehen sei. Der BF habe betreffend seine Gattin auch unterschiedliche Namensangaben gemacht. Es bestehe zu niemandem ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Der BF sei hier nicht berufstätig und in einer Asylwerberunterkunft untergebracht. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation. Der BF spreche auch nicht Deutsch, besuche weder die Schule, noch Kurse und sei er auch nicht Mitglied in einem Verein. Die öffentlichen Interessen würden gegenüber den privaten Interessen überwiegen, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Im Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe, er indischer Staatsbürger und Sikh sei. Er sei verheiratet, lebe aber getrennt von seiner Gattin. Er sei zuletzt illegal eingereist, eine schwere psychische Störung oder eine schwere oder ansteckende Krankheit würde nicht bestehen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Indien einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Seine Angaben zu seinen Fluchtgründen seien nicht glaubhaft und handle es sich, selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben, um keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK. Er habe lediglich eine Verfolgung durch eine Privatperson beschrieben, ein mangelnder Schutzwille oder -fähigkeit des indischen Staates habe sich jedoch nicht ergeben. Der BF habe auch nicht angegeben, dass er versucht habe gegen seinen Bruder eine Anzeige wegen gefährlicher Drohung bei der Polizei zu erstatten oder er versucht habe bei den Behörden Schutz zu finden, sondern habe er sich laut seinen eigenen Angaben vielmehr unmittelbar danach in den Sikh-Tempel begeben, wo er etwa 30 Jahre lang unbehelligt gelebt habe bzw. er keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt habe. Warum ein Glaubensbruder ihm plötzlich sagen hätte sollen, dass Indien kein sicherer Ort mehr sei, sei nicht nachvollziehbar und habe der BF keine Erklärung für das plötzliche Verlassen Indiens abliefern können. Insgesamt stehe daher fest, dass der BF in seinem Heimatland keiner wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und eine solche bei seiner Rückkehr zu befürchten habe. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Indien eine solche extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung iSd von Artikel 2, 3, EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Menschen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt werde. Eine elementare Grundversorgung sei in Indien gewährleistet. Der BF sei zwar schon ein älterer Mann, jedoch gesund und könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und er nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten werde. Er habe schon vor seiner Ausreise aus Indien ein Auskommen finden können und auch ca. 2 Jahre lang in Italien seinen Unterhalt finanzieren können. Warum es ihm nicht erneut möglich sei, in einem Sikh-Tempel zu dienen, habe er nicht nachvollziehbar erklären können, da seine Begründungsversuche, wonach man im Tempel bekannt sein müsse, im Widerspruch zur Doktrin stehen würden, dass die Dienenden des Tempels den Menschen nur Gutes wollen würden. Auch verfüge der BF im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Ebenso sei eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Der BF sei erst kurze Zeit wieder nachweislich in Österreich, habe hier keine Angehörigen/Verwandten und könne er über den Aufenthaltsort seiner angeblichen Gattin keine Angaben machen, weshalb nicht von einem bestehenden Familienleben auszugehen sei. Der BF habe betreffend seine Gattin auch unterschiedliche Namensangaben gemacht. Es bestehe zu niemandem ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Der BF sei hier nicht berufstätig und in einer Asylwerberunterkunft untergebracht. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation. Der BF spreche auch nicht Deutsch, besuche weder die Schule, noch Kurse und sei er auch nicht Mitglied in einem Verein. Die öffentlichen Interessen würden gegenüber den privaten Interessen überwiegen, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmängel sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Verfahrensmängeln, dem Ignorieren von Parteivorbringen, unschlüssiger Beweiswürdigung und verkennen der Sachlage. Es wurde ausgeführt, dass sich die dargelegten Mängel gänzlich auf die seitens der Gattin des BF geltend gemachten Gründe beziehen würden. Das BFA begründe die Abweisung des Antrages vor allem dahingehend, dass die Probleme des BF mit seinem Bruder keine Asylgründe oder Gründe zur Erteilung des subsidiären Schutzes seien, womit im vornhinein eine nähere Prüfung der materiellen Wahrheit des Vorbringens ausgeschlossen werde. Weiters nehme das BFA die Schutzfähigkeit und –willigkeit der indischen Behörden an, obwohl aus dem Länderinformationsblatt hervorgehe, dass man sich in Indien jegliche Bestätigung bzw. jegliches Dokument kaufen könne. Die Polizeibehörden in Indien seien korrupt und würde die Polizei nur die reichen Menschen schützen, welche „Schmiergeld“ bezahlen würden, nicht den BF, sondern seinen Bruder, welcher über einigen Besitz verfüge und Geldmittel habe, um die Polizei „zu schmieren“. Auch treffen der Vorwurf der mangelnden Anzeigenerhebung gegen den Bruder nicht zu. Weiters habe es das BFA unterlassen, Ermittlungen zu wesentlichen Teilen der Überlebensmöglichkeiten in Indien zu tätigen, entsprechende Feststellungen zu treffen und diese dann in der Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände ganzheitlich einer Würdigung zu unterziehen. Die vom BFA getätigte Schlussfolgerung zum Vorbringen des BF entbehre einer tragfähigen Begründung, Teile des Vorbringens seien ignoriert worden und sei nicht auf die Punkte des relevanten Themenkreises eingegangen worden. Folglich sei auch unterlassen worden, konkret in Bezug auf die individuellen Möglichkeiten/Unmöglichkeiten des BF in Indien Fuß zu fassen, entsprechende Recherchen durchzuführen. Da Teile des Vorbringens ignoriert worden seien und die entsprechenden konkreten Feststellungen dazu fehlen, müsse die Beweiswürdigung unschlüssig sein. Die Schlussfolgerung der Behörde, wonach angeblich eine Rückkehrmöglichkeit gegeben sei, sei daher unrichtig. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rückkehrsituation hätte sich die Behörde, selbst dann, wenn sie dem BF Unglaubwürdigkeit unterstelle, mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der BF im Falle einer Rückkehr „nach Tschetschenien bzw. Russland“ mit maßgeblichen Nachteilen zu rechnen habe bzw. einer unzumutbaren Behandlung ausgesetzt sei. Derartige Erhebungen/Erwägungen und Feststellungen seien ganz unterlassen worden. Ohne die hierzu erforderlichen Feststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle der Rückkehr keiner unzumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre. Das BFA hätte die Rückkehrsituation im Lichte der aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsland einer besonders genauen Prüfung unterziehen müssen, damit eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Dem BF wäre daher Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz oder ein humanitärer Aufenthaltstitel zu gewähren gewesen. Aus all den angeführten Verfahrensmängeln resultiere, dass es dem Bescheid an der erforderlichen sachlich fundierten Entscheidungsgrundlage mangle, weswegen daraus keine richtige rechtliche Beurteilung bezogen werden könne. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmängel sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Verfahrensmängeln, dem Ignorieren von Parteivorbringen, unschlüssiger Beweiswürdigung und verkennen der Sachlage. Es wurde ausgeführt, dass sich die dargelegten Mängel gänzlich auf die seitens der Gattin des BF geltend gemachten Gründe beziehen würden. Das BFA begründe die Abweisung des Antrages vor allem dahingehend, dass die Probleme des BF mit seinem Bruder keine Asylgründe oder Gründe zur Erteilung des subsidiären Schutzes seien, womit im vornhinein eine nähere Prüfung der materiellen Wahrheit des Vorbringens ausgeschlossen werde. Weiters nehme das BFA die Schutzfähigkeit und –willigkeit der indischen Behörden an, obwohl aus dem Länderinformationsblatt hervorgehe, dass man sich in Indien jegliche Bestätigung bzw. jegliches Dokument kaufen könne. Die Polizeibehörden in Indien seien korrupt und würde die Polizei nur die reichen Menschen schützen, welche „Schmiergeld“ bezahlen würden, nicht den BF, sondern seinen Bruder, welcher über einigen Besitz verfüge und Geldmittel habe, um die Polizei „zu schmieren“. Auch treffen der Vorwurf der mangelnden Anzeigenerhebung gegen den Bruder nicht zu. Weiters habe es das BFA unterlassen, Ermittlungen zu wesentlichen Teilen der Überlebensmöglichkeiten in Indien zu tätigen, entsprechende Feststellungen zu treffen und diese dann in der Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände ganzheitlich einer Würdigung zu unterziehen. Die vom BFA getätigte Schlussfolgerung zum Vorbringen des BF entbehre einer tragfähigen Begründung, Teile des Vorbringens seien ignoriert worden und sei nicht auf die Punkte des relevanten Themenkreises eingegangen worden. Folglich sei auch unterlassen worden, konkret in Bezug auf die individuellen Möglichkeiten/Unmöglichkeiten des BF in Indien Fuß zu fassen, entsprechende Recherchen durchzuführen. Da Teile des Vorbringens ignoriert worden seien und die entsprechenden konkreten Feststellungen dazu fehlen, müsse die Beweiswürdigung unschlüssig sein. Die Schlussfolgerung der Behörde, wonach angeblich eine Rückkehrmöglichkeit gegeben sei, sei daher unrichtig. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rückkehrsituation hätte sich die Behörde, selbst dann, wenn sie dem BF Unglaubwürdigkeit unterstelle, mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der BF im Falle einer Rückkehr „nach Tschetschenien bzw. Russland“ mit maßgeblichen Nachteilen zu rechnen habe bzw. einer unzumutbaren Behandlung ausgesetzt sei. Derartige Erhebungen/Erwägungen und Feststellungen seien ganz unterlassen worden. Ohne die hierzu erforderlichen Feststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle der Rückkehr keiner unzumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre. Das BFA hätte die Rückkehrsituation im Lichte der aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsland einer besonders genauen Prüfung unterziehen müssen, damit eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK im Falle der Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Dem BF wäre daher Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz oder ein humanitärer Aufenthaltstitel zu gewähren gewesen. Aus all den angeführten Verfahrensmängeln resultiere, dass es dem Bescheid an der erforderlichen sachlich fundierten Entscheidungsgrundlage mangle, weswegen daraus keine richtige rechtliche Beurteilung bezogen werden könne. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  8. Am 24.09.2020 langte die Beschwerdevorlage sowie der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.
  9. Am 13.10.2020 wurde vom BFA ein Schriftstück der Rechtsvertretung des BF nachgereicht, wonach es dem BF aus psychischen Gründen nicht möglich sei, in ein anderes Quartier zu übersiedeln. Der BF habe einen Wohnplatz in einem Tempel zugesagt bekommen und habe er auch kein Geld mehr, leide unter Angstsyndromen und bedürfe er eines menschlichen Umgangs, nicht behördlicher Erniedrigung.
  10. Da der BF in weiterer Folge nicht mehr in Österreich gemeldet war bzw. der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt gewesen sei, wurde das Verfahren vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 29.01.2021, Zl. W142 2235382-1/3E, gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
  11. Da der BF in weiterer Folge nicht mehr in Österreich gemeldet war bzw. der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt gewesen sei, wurde das Verfahren vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 29.01.2021, Zl. W142 2235382-1/3E, gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
  12. Am 30.06.2021 teilte das BFA dem erkennenden Gericht mit, dass der BF am 29.06.2021 in der Dienststelle einen ZMR-Auszug eingebracht habe, aus welchem sich ergebe, dass er seit 28.06.2021 aufrecht gemeldet sei und er einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stelle.
  13. Mit Verfahrensanordnung vom 13.09.2021 wurde das Beschwerdeverfahren vom erkennenden Gericht fortgesetzt.
  14. Am 29.11.2022 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi teilnahmen. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor: „[...] R: Sind Sie gesund? BF: Ja. R: Haben Sie irgendwelche Unterlagen, die Sie vorlegen möchten? BF: Nein. R: Haben Sie in Österreich schon Deutschkurse besucht? BF: Nein. R: Können Sie mir auf Deutsch von einem typischen Tag Ihres Lebens erzählen? BF: Nein, kann ich nicht. R: Können Sie kein Wort Deutsch? BF: Nein. R: Wie stellen Sie sich dann das Leben hier in Österreich vor, wenn Sie nicht Deutsch sprechen? BF: Ich möchte hier leben. R: Ja, aber wenn Sie hier leben möchten, müssen Sie auch die deutsche Sprache beherrschen. BF: Aufgrund meines fortgeschrittenen Alters ist es für mich sehr schwierig neue Dinge aufzunehmen und zu lernen. Eine neue Sprache lernen ist schwierig. R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? BF: Ja, ich habe hier Verwandte. R: Welche Verwandte? BF: Der Bruder von meiner Frau, sonst niemanden. R: Wie heißt der Bruder Ihrer Frau? BF schreibt den Namen seines Schwagers auf, siehe Beilage./A. D übersetzt XXXX . D übersetzt römisch 40 . R: Wo lebt Ihr Schwager genau in Österreich? BF: In Wien, im
  15. Bezirk. R: Seit wann lebt Ihr Schwager hier in Österreich? BF: Ca. 30 bis 35 Jahre. R: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Schwager hier in Österreich? Ist er bereits österreichischer Staatsbürger? BF: Der eine ist österreichischer Staatsbürger. Der zweite hat ein Visum. R: Was bedeutet der Eine und der Zweite, Sie sagten, Sie haben nur einen Schwager hier in Österreich. BF: Es sind zwei Personen, es sind zwei Brüder meiner Frau. R: Also sind zwei Brüder Ihrer Frau hier? BF: Ja. R: Wie heißt der zweite Bruder Ihrer Frau, der hier in Österreich lebt? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wer von Ihren beiden Schwagern ist nun österreichischer Staatsbürger? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Und XXXX hat ein Visum? R: Und römisch 40 hat ein Visum? BF: Ja. R: Seit wann befindet sich XXXX hier in Österreich? R: Seit wann befindet sich römisch 40 hier in Österreich? BF: Seit ca. 15 bis 20 Jahren. R: Das Visum, wer hat dieses Visum ausgestellt? BF: Das weiß ich nicht genau, ich habe ihn nie danach gefragt. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihren beiden Schwagern, treffen Sie sich? BF: Ja, wir sind in Kontakt. R: Treffen Sie sich regelmäßig? BF: Ja, wir treffen uns auch regelmäßig. R: Was arbeiten Ihre beiden Schwager in Österreich? BF: Sie sind Marktfahrer. R: Beide sind Marktfahrer? BF: Ja. XXXX hat sein eigenes Geschäft, XXXX nicht. XXXX hilft jemand anderen.BF: Ja. römisch 40 hat sein eigenes Geschäft, römisch 40 nicht. römisch 40 hilft jemand anderen. R: Wo befindet sich Ihre Ehefrau? BF: Wir beide leben getrennt. Wir sind zerstritten. R: Seit wann sind Sie zerstritten? BF: Das ist schon sehr lange her. Ca. 35 bis 40 Jahre. R: Wo lebt Ihre Ehefrau derzeit? BF: In Indien. R: Seit wann lebt Ihre Ehefrau in Indien, immer schon? BF: Schon immer in Indien. R: Soweit ich mich erinnere, haben Sie vor dem BFA angegeben, dass Ihre Ehefrau hier in Österreich lebt. BF: Sie lebt in Österreich, aber wir leben getrennt. R: Wieso haben Sie dann zuvor gesagt, dass Ihre Ehefrau in Indien lebt? BF: Sie hat immer in Indien gelebt, aber seit 2014 ist sie hier, aber wir leben getrennt. R: Sonst haben Sie keine Verwandten, die hier in Österreich leben? BF: Nein, sonst nicht. R: Sind Sie jetzt von Ihrer Ehegattin geschieden? BF: Nein, nicht geschieden. R: Wissen Sie, wo Ihre Frau hier in Österreich lebt? Lebt Sie in Wien, können Sie die genaue Adresse angeben? BF: Ich glaube, im
  16. Bezirk in Wien. R: Und wo hat Ihr Schwager das Geschäft in Wien? BF: Irgendwo außerhalb von Wien, ich weiß nicht genau wo. R: Wieso wissen Sie das nicht, wenn Sie ständig in Kontakt mit Ihren Schwagern sind? BF: Es sind Marktfahrer, die fahren außerhalb von Wien, ich habe nie genau gefragt, jedenfalls weiß ich, dass es außerhalb von Wien ist und sie drei bis vier Stunden hinfahren. R: Stimmt Ihr Name, heißen Sie XXXX , ist das richtig? R: Stimmt Ihr Name, heißen Sie römisch 40 , ist das richtig? BF: Ja, das ist mein Name, den ich schon seit 30 Jahren habe. Mein Vorname ist XXXX , der Nachname ist XXXX . BF: Ja, das ist mein Name, den ich schon seit 30 Jahren habe. Mein Vorname ist römisch 40 , der Nachname ist römisch 40 . R: Stimmt das Geburtsdatum XXXX ? R: Stimmt das Geburtsdatum römisch 40 ? BF: Ja. R: Haben Sie in Indien eine Schule besucht? BF: Sieben Jahre habe ich die Schule besucht. R: Wo haben Sie die Schule besucht? BF: In einem nahegelegenen Dorf. R: Wie heißt das Dorf? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wo befindet sich dieses Dorf genau in Ihnen, können Sie die Provinz angegeben? BF: In Distrikt Punjab Jalandhar. R: Sind Sie auch in XXXX geboren? R: Sind Sie auch in römisch 40 geboren? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Können Sie uns das buchstabieren? BF schreibt den Dorfnamen auf. D übersetzt: XXXX (wird als Beilage./B zum Akt genommen). D übersetzt: römisch 40 (wird als Beilage./B zum Akt genommen). R: Wieso schreiben Sie diesen Namen nun in englischer Sprache auf, vorhin haben Sie Punjabi geschrieben. BF: Weil ich den vorigen Namen nicht auf Englisch schreiben konnte. R: Was ist XXXX , ein Dorf oder eine Stadt?R: Was ist römisch 40 , ein Dorf oder eine Stadt? BF: Das ist ein Dorf. R: Liegt das auch in Punjab? BF: Ja. R: Sie haben seit Ihrer Geburt in XXXX bis zu Ihrer Ausreise gelebt? R: Sie haben seit Ihrer Geburt in römisch 40 bis zu Ihrer Ausreise gelebt? BF: Ja. R: Wann haben Sie nun XXXX verlassen, um Richtung Europa zu reisen? R: Wann haben Sie nun römisch 40 verlassen, um Richtung Europa zu reisen? BF:
  17. R: Wie haben Sie jetzt XXXX verlassen, um in Richtung Europa zu reisen? R: Wie haben Sie jetzt römisch 40 verlassen, um in Richtung Europa zu reisen? BF: Zuerst nach Delhi, dann von Delhi nach Moskau, dann von Moskau direkt nach Österreich. R: Wann haben Sie Delhi mit dem Flugzeug verlassen, können Sie sich an das genaue Datum erinnern? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass geflogen? BF: Ja, mit meinem eigenen Reisepass, ich habe den Pass aber jetzt nicht. R: Wo ist denn Ihr Reisepass? BF: Ich bin dann kurz danach mit einem Taxi nach Italien gereist, danach bin ich wieder von Italien nach Österreich gereist. R wiederholt die Frage. BF: Mein Koffer wurde in Italien gestohlen, da war auch mein Reisepass drinnen. R: Wie lange waren Sie in Italien aufhältig? BF: Ca. ein Jahr, oder etwas mehr. R: Was haben Sie in Italien gemacht? BF: Ich war in einer Sikh Gebetsstätte aufhältig. R: Wieso sind Sie nicht dort geblieben, wieso sind Sie wieder nach Österreich eingereist? BF: Dort wurde mein Gepäck gestohlen, ich hatte dort nichts, keine Papiere. R: Ja, aber Sie waren ja sehr lange in dieser Sikh Gebetsstätte, wieso sind Sie dann wieder nach Österreich gereist, was war der Grund? BF: Weil ich hier auch Verwandte habe. Hier habe ich auch hauptsächlich in einer Sikh Gebetsstätte gewohnt. R: Sie sind mit dem Flugzeug von Delhi nach Moskau geflogen, von Moskau nach Österreich. Wie lange haben Sie sich hier aufgehalten, bevor Sie nach Italien ausgereist sind? BF: Ca. 1 Monat. R: Wann sind Sie dann wieder in Österreich eingereist? BF: Ca. nach einem Jahr, ein bisschen mehr nach einem Jahr. R: Von welchem Jahr sprechen wir? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Als Sie in Indien gelebt haben, in Ihrem Heimatdorf, haben Sie Kontakt gehabt zu Ihren Schwagern hier in Österreich? BF: Ja, ein bisschen Kontakt hatten wir. R: Was heißt „ein bisschen“? BF: Auch, wenn ich mit meiner Frau zerstritten war, sie waren immer in Kontakt mit mir, auch wenn es nicht sehr viel war, wir haben ständig Kontakt gehabt. R: Haben Sie Geschwister? BF: Ja. Zwei Schwestern und einen Bruder. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Schwestern nennen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wo leben Ihre beiden Schwestern? BF: In Indien. R: Wo genau? BF: In XXXX in Punjab. BF: In römisch 40 in Punjab. R: Sind Ihre beiden Schwestern verheiratet? BF: Ja, beide. R: Von was leben Ihre Schwestern? BF: Der Ehemann von meiner jüngeren Schwester ist verstorben, der Sohn von ihnen arbeitet. Der Mann von der älteren Schwester lebt, aber er ist auch alt und kann nicht selber arbeiten. R: Wie verdient dann die ältere Schwester den Lebensunterhalt? BF: Der Sohn bringt das Geld rein und arbeitet als Fahrer und verdient das Geld. R: Wie heißt jetzt die ältere Schwester? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Hatte jemals eine Ihrer Schwestern eine Landwirtschaft oder haben sie in einer Landwirtschaft gearbeitet? BF: Ja, die ältere Schwester hatte eine Landwirtschaft. R: Jetzt hat sie keine Landwirtschaft mehr? BF: Jetzt sind sie nicht mehr selbst tätig, sie haben ihre Grundstücke vermietet. R: Leben Ihre Schwestern in einem eigenen Haus? BF: Beide haben eigene Häuser. R: Wie viele Kinder hat Ihre Schwester XXXX ? R: Wie viele Kinder hat Ihre Schwester römisch 40 ? BF: Zwei Söhne, einer ist verstorben, vier Töchter. R: Und die andere Schwester, wie viele Kinder hat diese? BF: Eine Tochter, und zwei Söhne, einer ist verstorben. R: Wo leben Ihre Nichten und Neffen in Indien? BF: In XXXX in Punjab. BF: In römisch 40 in Punjab. R: Wie bestreiten diese ihren Lebensunterhalt? BF: Die ältere Schwester hat Grundstücke vermietet, ihr Sohn arbeitet als Fahrer. R: Was arbeiten die Kinder der jüngeren Schwester? BF: Die arbeiten als Musiker bei Events und Hochzeiten. R: Sind Sie in regelmäßigen Kontakt mit Ihren Schwestern? BF: Ja. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrem Bruder? BF: Nein, mit dem bin ich zerstritten. R: Sie haben lediglich einen Bruder? BF: Ja. R: Seit wann sind Sie mit Ihrem Bruder zerstritten? BF: Schon seit einigen Jahren. R: Wissen Sie ungefähr, seit wie vielen Jahren Sie zerstritten sind? BF: Ca. seit 18 bis 20 Jahren. R: Können Sie mir den Namen Ihres Bruders nennen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Was arbeitet Ihr Bruder? BF: Auch als Musiker bei Hochzeiten und Events, aber jetzt arbeitet er nicht mehr. R: Wann ist Ihr Bruder geboren, wissen Sie das? BF: Das weiß ich nicht. R: Ist er jünger oder älter als Sie? BF: Jünger. R: Um wie viele Jahre ist er jünger? BF: Ca. zwei Jahre. R: Was haben Sie gearbeitet, als Sie in Indien gelebt haben? BF: Ich habe genäht. R: Haben Sie die Schneiderei erlernt? BF: Ja. R: Wo haben Sie genäht, haben Sie selbständig genäht, haben Sie bei jemanden gearbeitet? BF: Ich habe für jemanden gearbeitet. R: Was war der Grund, weshalb Sie Indien verlassen haben? BF: Es wurde versucht zweimal in mich mit einem Auto hineinzufahren. R: Wann wurde dies versucht? BF: Ca. ein Jahr bevor ich ausgereist bin. R: Wer hat versucht in Sie hineinzufahren, wissen Sie das? BF: Ich habe die Person nicht erkannt. R: Waren Sie bei der Polizei, haben Sie das gemeldet? BF: Nein, weil es kam nicht zu einem Unfall, deswegen habe ich keine Anzeige erstattet. R: War dies der alleinige Grund, weshalb Sie Indien verlassen haben? BF: Diese Vorfälle sind der Grund, weil für mich Lebensgefahr dort herrscht. R: Sie wissen ja nicht, wer in Sie hineinfahren wollte. BF: Ich habe die Person nicht gesehen, ich habe versucht, mich selbst zu retten. R: Weshalb sollte man in Sie hineinfahren wollen, was glauben Sie? BF: Ich kann das nicht genau sagen, es kann auch mein Bruder gewesen sein, Streitigkeiten gibt es immer. Ein weiterer Verwandter ist auch bei so einem Unfall ums Leben gekommen, wo der Täter dann Fahrerflucht begangen hat. R: Welcher Verwandter ist ums Leben gekommen, wer war das? BF: Der Verwandte von der kleineren Schwester. R: Kennen Sie den Namen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wann ist der genau ums Leben gekommen? BF: Ca. vor einem Jahr. R: Woher wissen Sie das? BF: Ich habe es über das Telefon erfahren. R: Wer hat es Ihnen erzählt? BF: Von meiner jüngeren Schwester habe ich es erfahren. R: Der Täter wurde nicht gefunden? BF: Nein, der wurde nicht gefunden. R: Haben Sie bis zur Ausreise aus Indien in Ihrem Heimatdorf in einem eigenen Haus gelebt? BF: Nein, ich habe auch dort in einer Sikh Gebetsstätte gewohnt. R: Seit wann haben Sie in dieser Sikh Gebetsstätte gewohnt? BF: Seit ca. 27 bis 28 Jahren. R: Warum haben Sie in der Sikh Gebetsstätte gelebt? BF: Mein Bruder hat mich nicht im Haus leben lassen, unsere Eltern waren nicht mehr da, mein Bruder hat mich nicht im Haus leben lassen. R: Wieso hat er Sie dort nicht leben lassen? BF: Weil er hat quasi den Anteil von mir, der mir zusteht vom Haus, in Gewahrsam und möchte das nicht rausgeben. R: Was glauben Sie, würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten? BF: Es herrscht für mich Lebensgefahr, die zwei Vorfälle könnten wieder passieren. R: Vor wem haben Sie jetzt konkret Angst? BF: Ich habe Angst vor meinem Bruder, aber sonst könnte ich auch nicht ausschließen, dass jemand anderer mir Schaden zufügen wollte, weil es immer irgendwann und irgendwo kleinere Streitigkeiten gibt. R: Seit wann sind Sie mit Ihrem Bruder zerstritten? BF: Ca. seit 27 bis 28 Jahren. R: Wieso haben Sie vor dem BFA öfters von Ihren „Brüdern“ gesprochen. Wieso haben Sie vor dem BFA von „Brüdern“ gesprochen und heute haben Sie mitgeteilt, lediglich einen Bruder zu haben. BF: Ich habe nur einen Bruder, ich habe auch nur Streitigkeiten mit dem Bruder, es kann sein, dass es falsch verstanden oder protokolliert wurde. R: Sie haben aber jede Seite dieser Niederschrift unterschrieben. BF: Ich gebe zu, dass mein Gedächtnis sehr schwach ist, es kann sein, dass mir Fehler unterlaufen sind. R: Hat Ihr Bruder Kinder? BF: Drei Söhne und eine Tochter. R: Wo leben diese drei Söhne? BF: Ein Sohn lebt in Saudi-Arabien, die beiden anderen Söhne in Jalandhar in Punjab. R: Wo lebt die Tochter Ihres Bruders? BF: In XXXX , Punjab. BF: In römisch 40 , Punjab. R: Hat sich jemals ein Sohn Ihres Bruders hier in Österreich befunden? BF: Nein. R: Wieso haben dann bei der Einvernahme vor dem BFA im August 2020 von einem Neffen, den Sohn Ihres Bruders gesprochen, der Ihnen hier in Österreich geholfen hat? BF: Nein, hier in Österreich ist kein Sohn meines Bruders. R: Wieso haben Sie ihn dann überhaupt erwähnt? BF: Ich habe das gar nicht gesagt. R: Wer hat Ihnen hier in Österreich bei der Asylantragstellung geholfen? BF: Geholfen hat mir niemand, ich bin ins Camp gegangen und dort habe ich die Karte bekommen. R: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: Vor ca. 40 Jahren. R: Können Sie das Jahr nennen? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. R: Wann ist Ihre Mutter verstorben? BF: Nach meinem Vater, aber ich kann mich nicht erinnern, welches Jahr es war. R: Wie viele Jahre sind seit dem Tod Ihres Vaters vergangen, als Ihre Mutter verstarb? BF: Fünf bis sieben Jahre. R: Können Sie mir den Namen Ihrer Mutter und den Namen Ihres Vaters nennen? BF: Der XXXX . BF: Der römisch 40 . R: Von was leben Sie hier in Österreich? BF: Ich arbeite auf freiwilliger Basis in der Sikh Gebetsstätte, wo ich ein bisschen als Trinkgeld verdiene. Des Weiteren hilft mir auch die Person, bei der mein Meldezettel läuft, ab und zu aus und gibt mir Geld, wovon ich dann meinen Lebensunterhalt bestreiten kann. R: Wie heißt diese Person, bei der Sie leben? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Ist der mit Ihnen verwandt? BF: Nein. R: Erhalten Sie Geld aus der Grundversorgung? BF: Nein. R: Wenn Sie diese Probleme mit Ihrem Bruder nicht hätten, könnten Sie nach Indien zurückkehren? BF: Nein, weil, ich bin mir nicht sicher, ob mein Bruder der Grund für meine Lebensgefahr ist, das kann ich nicht mit 100%iger Wahrscheinlichkeit sagen, weshalb er nicht die einzige Bedrohung ist. R: Wieso sollte Sie jemand anderer mit dem Leben bedrohen? Was ist da der Grund? BF: Weil auch der Hauptmann, der das alles machen lässt und organisieren lässt, nicht in den Vordergrund tritt und alles durch Handlager machen lässt. R: Welcher Hauptmann? Wovon sprechen Sie? BF: Weil in der Sikh Gebetsstätte sind viele Besucher, die ich namentlich nicht kenne, weswegen ich auch keine Person endgültig identifizieren kann. R: Können Sie nicht bei einer Ihrer Schwestern leben? Ist das nicht möglich? BF: Es ist derzeit alles sehr teuer, das Leben. Weswegen sie selber nur knapp um die Runden kommen, und sie mich deshalb nicht beherbergen könnten.BF: Es ist derzeit alles sehr teuer, das Leben. Weswegen sie selber nur knapp um die Runden kommen, und sie mich deshalb nicht beherbergen könnten., R: Könnten Sie nicht in einer Sikh Gebetsstätte arbeiten? BF: Ja, aber in einer Sikh Gebetsstätte ist die Gefahr für mich sehr hoch, wenn es öffentlich zugänglich ist und ich ein sehr einfaches Ziel dort wäre. R: Könnten Sie nicht in einem anderen Bundesstaat in Indien leben, außer in Punjab? BF: In Indien ist die Gefahr sehr hoch, dass man innerhalb des Landes gefunden wird, deswegen kann ich in keinen anderen Bundesstaat gehen. R: Delhi ist ja eine sehr große Stadt, mit einer hohen Bevölkerungszahl. Wieso können Sie dort nicht leben? BF: Dort könnte ich nicht in der Sikh Gebetsstätte unterkommen, weil das alles im Komitee in Delhi geführt wird, sie würden mich dort nicht einstellen und nicht beherbergen. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF? R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. Erörtert werden folgende Berichte: Länderinformation der Staatendokumentation Indien, Stand 08.03.2022, Landkarten von Indien. R an BF: Wollen Sie zur Sicherheitslage in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Die Sicherheitslage in Indien ist sehr schlecht, was man auch an einem aktuellen Beispiel sehr gut sieht, wo ein sehr prominenter Sänger in Punjab auf offener Straße in seinem Auto erschossen wurde und bis heute keine Gerechtigkeit geherrscht hat. Die Exekutive ist sehr korrupt, weswegen die Täter oftmalig ungestraft davonkommen. R an RV: Möchten Sie etwas angeben? R an Regierungsvorlage, Möchten Sie etwas angeben? RV: Das LIB wird zur Kenntnis genommen, wir ersuchen um Stattgabe der Beschwerde. Regierungsvorlage, Das LIB wird zur Kenntnis genommen, wir ersuchen um Stattgabe der Beschwerde. .... R: Bis zur Ausreise aus Indien haben Sie in der Sikh Gebetsstätte gewohnt, stimmt das? BF: Ja. R: Was machen Sie hier in Österreich in Ihrer Freizeit? BF: Nichts Besonderes. R: Was heißt das? BF: Ich darf nichts arbeiten, ich mache auch nichts Besonderes. R: Wollen Sie das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt erhalten? BF: Nein, ich bin derzeit sehr unter Stress.“ [...]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  19. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, der Volksgruppe der Sadul sowie der Glaubensrichtung des Sikhismus zugehörig. Der BF beherrscht die Sprache Punjabi muttersprachlich und spricht auch Hindi. Er stammt aus dem Dorf XXXX in Jalandhar im Bundesstaat Punjab. Er hat in Indien etwa 7 Jahre lang die Grundschule besucht und nach der Schule als Schneider gearbeitet.Er stammt aus dem Dorf römisch 40 in Jalandhar im Bundesstaat Punjab. Er hat in Indien etwa 7 Jahre lang die Grundschule besucht und nach der Schule als Schneider gearbeitet. Der BF hat in Indien traditionell geheiratet, er lebte jedoch bereits in Indien seit vielen Jahren getrennt von seiner Frau in einem Sikh-Tempel, wo er als Prediger diente und mit Nahrung und Kleidung versorgt wurde. Der BF ist gesund. In Indien ( XXXX im Bundesstaat Punjab) leben nach wie vor noch Familienangehörige des BF, insbesondere seine 2 Schwestern samt deren Familien. Seine ältere Schwester vermietet Grundstücke, ihr Sohn arbeitet als Fahrer. Die beiden Kinder seiner jüngeren Schwester arbeiten als Eventmusiker. Beide Schwestern des BF leben jeweils in einem eigenen Haus und hat der BF regelmäßigen Kontakt zu ihnen. In Indien ( römisch 40 im Bundesstaat Punjab) leben nach wie vor noch Familienangehörige des BF, insbesondere seine 2 Schwestern samt deren Familien. Seine ältere Schwester vermietet Grundstücke, ihr Sohn arbeitet als Fahrer. Die beiden Kinder seiner jüngeren Schwester arbeiten als Eventmusiker. Beide Schwestern des BF leben jeweils in einem eigenen Haus und hat der BF regelmäßigen Kontakt zu ihnen. Der BF reiste erstmals im Juli 2018, in Besitz eines Visums der Kategorie C, gültig von 04.06.2018 bis 18.07.2018, ins österreichische Bundesgebiet ein. Er verblieb jedoch nur kurz in Österreich, da er noch im Juli 2018 nach Italien weiterreiste, wo er fortan in einem Sikh-Tempel lebte. Spätestens im Juli 2020 reiste er erneut und illegal ins Bundegebiet ein und stellte er am 24.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet leben keine Personen zu denen der BF in einem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht. Er hat hier keine intensiven sozialen Kontakte, sondern nur Freunde und Bekannte. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Ehegattin des BF nicht in Österreich lebt. Es kann nicht festgestellt werden, ob andere Verwandte des BF in Österreich leben. Der BF hat in Österreich keinen Deutschkurs und keine Deutschprüfungen abgeschlossen. Er spricht kein Deutsch. Der BF hat sich in Österreich nicht weitergebildet und er ist kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er arbeitet auf freiwilliger Basis im Sikh-Tempel, wo er ein wenig Trinkgeld verdient. Er hat im Jahr 2020 zuletzt Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  20. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Indien: Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF aufgrund eines Erbstreits mit dem Umbringen bedroht wurde und er deshalb aus Indien flüchten musste. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem BF steht in Indien zudem eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative zur Verfügung. Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
  21. Zur maßgeblichen Situation in Indien wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Covid-19 Letzte Änderung: 08.03.2022 Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impfstoffexporte, was zu Engpässen in Ländern führte, die auf Covax angewiesen waren. Im September 2021 erklärte die Regierung, sie werde die Exporte wieder aufnehmen, unter anderem nach Bangladesch, Nepal und auf die Malediven (HRW 13.1.2022). Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Indien hat sein vorläufiges Impfziel mit knapp einer Milliarde verabreichten Dosen erreicht. Bislang haben über 70 Prozent der impfberechtigten Erwachsenen mindestens eine Impfdosis erhalten, etwa 30 Prozent der Impfberechtigten sind vollständig geimpft (BAMF 18.10.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.2.2022). Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbstständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021). Quellen: ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 3.3.2022 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 3.3.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2068733.html, Zugriff 3.3.2022 ● HO - Heise Online (28.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 4.3.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 3.3.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien Politische Lage Letzte Änderung: 08.03.2022 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
  22. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 8.2020a). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vergleiche ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020).Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 03.02.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 1.3.2022 ● BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff am 1.3.2022 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.4.2021): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021 ● DS - Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021 ● DW - Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, Geschichte und Staat, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 1.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021] ● KBS - Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien ● Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (23.1.2020): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft - Die Modi-Regierung forciert ihre nationalistische Agenda, https://www.swp-berlin.org/en/publication/indiens-ringen-um-die-staatsbuergerschaft, Zugriff 1.3.2022 ● TG - The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020 ● USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.03.2022 Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021).Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021). Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021).Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021). Zusätzlich kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
  23. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021). Es gab in Indien Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richteten. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert. Später protestierten aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am
  24. November 2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kaschmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
  25. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
  26. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  27. Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  28. Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  29. Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  30. Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  31. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am
  32. Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  33. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  34. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am
  35. Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  36. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, die beiden Staaten teilen eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 12.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 12.2021). Indien und Nepal Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 8.2020a). Die Beziehungen zwischen Indien und Nepal haben sich im Laufe des Jahres 2020 verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, welches in einer im November 2019 überarbeiteten Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Trotzdem unterstützt Indien die nepalesische Regierung in ihrem Kampf gegen die maoistische Guerilla mit Waffen und Gerät (BICC 12.2021). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 8.2020a). Indien lieferte in der Vergangenheit Waffen an die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 12.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). Indien setzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 2.3.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.3.2022 ● BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020 ● BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 ● BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 1.3.2022 ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (29.4.2021): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021 ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 ● EFSAS - European Foundatition for South Asia Studies (o.D.): Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021 ● FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020, https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 2.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021] ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021 ● KO - Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien ● Piazolo, Michael

(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201 ● PIB - Press Information Bureau [Indien] (25.2.2021): Joint Statement, https://www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021 ● SATP - South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (21.7.2020): The Indian-Chinese Confrontation in the Himalayas - A Stress Test for India’s Strategic Autonomy, https://www.swp-berlin.org/en/publication/the-indian-chinese-confrontation-in-the-himalayas, Zugriff 22.10.2020 ● SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021 ● SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019 ● WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019 PUNJAB Letzte Änderung: 08.03.2022 Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Millionen Sikhs 16 Millionen im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 8.2021). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum
  1. Mai 2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021). Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 8.2021). Neben den angeführten Formen der Gewalt stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Ansonsten stellt sich die Menschenrechtslage im Punjab nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 8.2021). Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen Bharatiya Janata Party (BJP) instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktreform auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der BJP unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen, und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er- und 1990er-Jahren (BAMF 12.4.2021). Am
  2. November 2021 hat Premierminister Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Quellen: ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 28.2.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 28.2.2022 ● MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 18.10.2018 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien ● SATP - South Asia Terrorism Portal (3.5.2021c): Datasheet - Punjab, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 6.5.2021 ● USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.2.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 08.03.2022 Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert (AA 22.9.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 3.3.2021).Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert (AA 22.9.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 3.3.2021). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen (USDOS 30.3.2021). Der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden aber durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 22.9.2021) z.B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.3.2021). Der Instanzenzug ist dreistufig (AA 22.9.2021). Das Justizsystem gliedert sich in: a) Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi. Es regelt als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten und ist auch Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. b) High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. c) Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. d) Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2021). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Pro

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.