Obsah (11)
§ 57§ 53Art. 133§ 3§ 120§ 52§ 10§ 46§ 55§ 18Art. 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW159 1415576-2 Spruch, W159 1415576-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 57, 10 Abs. 2 Asyl
G, 9 BFA-VG sowie 52 Abs. 9, 46 und 55 Abs. 4 FPG abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf.
Paragraph 57, 10, Absatz 2, AsylG, 9 BFA-VG sowie 52 Absatz 9, 46 und 55 Absatz 4, FPG abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes
§ 53Abs.
2 Z 7 FPG auf drei Jahre herabgesetzt. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auf drei Jahre herabgesetzt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger gelangte bereits am 05.09.2010 irregulär nach Österreich und stellte am 07.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sein Leben durch die Familie seiner Freundin in Gefahr sei. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 13.09.2010, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl
G abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 13.09.2010, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege und das Vorbringen unglaubwürdig sei. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2010 Zl. XXXX wurde die Beschwerde
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2010 Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Einem Kurzbrief des Stadtpolizeikommenado XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 17.09.2010 in XXXX , aufrecht gemeldet sei. Bei einer durchgeführten Zustellung habe eine andere Person die Wohnungstüre geöffnet und angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der Adresse wohnhaft sei und er nicht wisse, wo sich dieser aufhalte. Bei weiteren Zustellversuchen habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht angetroffen werden können, wobei mit Hausparteien Kontakt aufgenommen worden sei und diese zu einem Foto des Beschwerdeführers angegeben hätten, dass sie diesen nicht in der Liegenschaft gesehen hätten. Es werde eine amtliche Abmeldung veranlasst (AS 27).Einem Kurzbrief des Stadtpolizeikommenado römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 17.09.2010 in römisch 40 , aufrecht gemeldet sei. Bei einer durchgeführten Zustellung habe eine andere Person die Wohnungstüre geöffnet und angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der Adresse wohnhaft sei und er nicht wisse, wo sich dieser aufhalte. Bei weiteren Zustellversuchen habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht angetroffen werden können, wobei mit Hausparteien Kontakt aufgenommen worden sei und diese zu einem Foto des Beschwerdeführers angegeben hätten, dass sie diesen nicht in der Liegenschaft gesehen hätten. Es werde eine amtliche Abmeldung veranlasst (AS 27). Mit Schreiben vom 04.01.2011 gab der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Bundespolizeidirektion XXXX ( XXXX , AS 31 Rückseite) durch seine damalige Rechtsvertretung seinen Aufenthaltsort an der Adresse XXXX , bekannt (AS 33).Mit Schreiben vom 04.01.2011 gab der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Bundespolizeidirektion römisch 40 ( römisch 40 , AS 31 Rückseite) durch seine damalige Rechtsvertretung seinen Aufenthaltsort an der Adresse römisch 40 , bekannt (AS 33). Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Verein XXXX mit, dass der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX obdachlos gemeldet und nunmehr hier postalisch erreichbar sei (AS 42).Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Verein römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 obdachlos gemeldet und nunmehr hier postalisch erreichbar sei (AS 42). Am 28.04.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der XXXX statt, in welcher er im Wesentlichen angab, er könne erst im Jänner nach Indien zurück und verspreche, dann zu gehen. Er habe keine Dokumente und bisher keinen Reisepass beantragt. Er sei zwar als obdachlos gemeldet, wohne aber weiterhin an seiner bisherigen Meldeadresse. Weiters arbeite er gelegentlich als Zeitungszusteller und verdiene EUR 300,- bis 350,- im Monat (44 f).Am 28.04.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der römisch 40 statt, in welcher er im Wesentlichen angab, er könne erst im Jänner nach Indien zurück und verspreche, dann zu gehen. Er habe keine Dokumente und bisher keinen Reisepass beantragt. Er sei zwar als obdachlos gemeldet, wohne aber weiterhin an seiner bisherigen Meldeadresse. Weiters arbeite er gelegentlich als Zeitungszusteller und verdiene EUR 300,- bis 350,- im Monat (44 f). Am 13.03.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts
§ 120Abs.
1a FPG angezeigt (AS 62).Am 13.03.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt (AS 62). Mit Strafantrag vom 15.10.2013 (AS 64 ff bzw. 114 ff), XXXX , an wurde die Bestrafung des Tatverdächtigen der XXXX , geb. XXXX , (eine Aliasidentität des Beschwerdeführers) als der nach außen zur Vertretung Berufene (§ 9 VStG) der XXXX wegen einer Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG wegen unerlaubter Beschäftigung des Ausländers XXXX , geb. XXXX (andere Aliasidentität des Beschwerdeführers), beantragt. Beigelegt war unter anderem ein Foto eines spanischen Aufenthaltstitels („permiso de residencia“) lautend auf „ XXXX “. (AS 72 bzw. 122)Mit Strafantrag vom 15.10.2013 (AS 64 ff bzw. 114 ff), römisch 40 , an wurde die Bestrafung des Tatverdächtigen der römisch 40 , geb. römisch 40 , (eine Aliasidentität des Beschwerdeführers) als der nach außen zur Vertretung Berufene (Paragraph 9, VStG) der römisch 40 wegen einer Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG wegen unerlaubter Beschäftigung des Ausländers römisch 40 , geb. römisch 40 (andere Aliasidentität des Beschwerdeführers), beantragt. Beigelegt war unter anderem ein Foto eines spanischen Aufenthaltstitels („permiso de residencia“) lautend auf „ römisch 40 “. (AS 72 bzw. 122) Einer Anzeige vom 19.01.2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer (Identität: XXXX , geb. XXXX ) im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen wurde, nachdem eine EKIS-Anfrage eine rechtskräftige Ausweisung gegen ihn ergab. Nachdem der kontaktierte BFA-Journaldienst die Anzeige auf freiem Fuß verfügte, wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen (AS 164 f).Einer Anzeige vom 19.01.2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer (Identität: römisch 40 , geb. römisch 40 ) im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen wurde, nachdem eine EKIS-Anfrage eine rechtskräftige Ausweisung gegen ihn ergab. Nachdem der kontaktierte BFA-Journaldienst die Anzeige auf freiem Fuß verfügte, wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen (AS 164 f). Mit Strafantrag vom 14.09.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer (Identität: XXXX , geb. XXXX ) als der nach außen zur Vertretung Berufene (§9 VStG) der XXXX wegen einer Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG wegen unerlaubter Beschäftigung des Ausländers XXXX , geb. XXXX , beantragt (AS 159 ff).Mit Strafantrag vom 14.09.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer (Identität: römisch 40 , geb. römisch 40 ) als der nach außen zur Vertretung Berufene (§9 VStG) der römisch 40 wegen einer Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG wegen unerlaubter Beschäftigung des Ausländers römisch 40 , geb. römisch 40 , beantragt (AS 159 ff). In einer Verständigung eines magistratischen Bezirksamtes an die Landespolizeidirektion Wien ist angeführt, dass ein seit 22.02.2020 rechtskräftiges Strafverfahren zur Zl. XXXX bezüglich dem Beschwerdeführer (Identität XXXX , geb. XXXX ) wegen einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG hinsichtlich des Ausländers XXXX , geb. XXXX , besteht (AS 173).In einer Verständigung eines magistratischen Bezirksamtes an die Landespolizeidirektion Wien ist angeführt, dass ein seit 22.02.2020 rechtskräftiges Strafverfahren zur Zl. römisch 40 bezüglich dem Beschwerdeführer (Identität römisch 40 , geb. römisch 40 ) wegen einer Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG hinsichtlich des Ausländers römisch 40 , geb. römisch 40 , besteht (AS 173). Mit E-Mail vom 18.02.2021 teilte der Rechtsvertreter der XXXX (Anmerkung: dort ist BF Gesellschafter, vgl. AS 202) mit, dass mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Zl. XXXX , eine Strafe von EUR 5.280,-- wegen der Anstellung des Beschwerdeführers (Identität XXXX , geb. XXXX ) und einer weiteren Person aufgrund eines Verstoß gegen § 3 Abs. 1 AuslBG iVm § 9 Abs. 1 VStG verhängt worden sei, und ersuchte um Auskunft, ob den genannten Personen der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zukommt (AS 178).Mit E-Mail vom 18.02.2021 teilte der Rechtsvertreter der römisch 40 (Anmerkung: dort ist BF Gesellschafter, vergleiche AS 202) mit, dass mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Zl. römisch 40 , eine Strafe von EUR 5.280,-- wegen der Anstellung des Beschwerdeführers (Identität römisch 40 , geb. römisch 40 ) und einer weiteren Person aufgrund eines Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verhängt worden sei, und ersuchte um Auskunft, ob den genannten Personen der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zukommt (AS 178). Mit Schreiben vom 14.09.2021 ersuchte das BFA das PKZ XXXX um Auskunft, ob der Beschwerdeführer (Identität: XXXX , geb. XXXX ) im Besitz eines Aufenthaltstitels in Italien ist und führte dazu aus, dass dem Beschwerdeführer in der Botschaft in XXXX am 03.07.2014 ein Reisepass mit Gültigkeit bis 02.07.2014 ausgestellt worden sei (AS 183).Mit Schreiben vom 14.09.2021 ersuchte das BFA das PKZ römisch 40 um Auskunft, ob der Beschwerdeführer (Identität: römisch 40 , geb. römisch 40 ) im Besitz eines Aufenthaltstitels in Italien ist und führte dazu aus, dass dem Beschwerdeführer in der Botschaft in römisch 40 am 03.07.2014 ein Reisepass mit Gültigkeit bis 02.07.2014 ausgestellt worden sei (AS 183). Mit Antwort vom selben Tag teilte das PKZ XXXX mit, dass der Beschwerdeführer bis 20.08.2020 über eine permesso (Arbeit) verfügte (AS 186).Mit Antwort vom selben Tag teilte das PKZ römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer bis 20.08.2020 über eine permesso (Arbeit) verfügte (AS 186). Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.09.2021 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass die Behörde zur Beendigung des Aufenthalts beabsichtige eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG und ein Einreiseverbot
§ 53FPG zu erlassen.
Dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht dazu binnen14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben und ersucht, im Schreiben angeführte Fragen zu beantworten (AS 187 ff).Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.09.2021 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass die Behörde zur Beendigung des Aufenthalts beabsichtige eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und ein Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht dazu binnen14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben und ersucht, im Schreiben angeführte Fragen zu beantworten (AS 187 ff). In der Stellungnahme vom 15.10.2021 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt vor, er sei seit 2010 ununterbrochen in Österreich. Er sei selbsterhaltungsfähig, selbständig erwerbstätig, Gesellschafter einer GmbH und aus eigenen Mitteln krankenversichert. Zum Nachweis für die Identität werde auf die Kopie des Führerscheins in der Beilage verwiesen. Der Beschwerdeführer sei ferner ledig und kinderlos sowie strafgerichtlich unbescholten. Eine Aufenthaltsbeendigung erscheine aufgrund der dargelegten Umstände als unverhältnismäßig und vielmehr die Voraussetzungen der §§ 55, 56 AsylG vorliegend (AS 200 ff).In der Stellungnahme vom 15.10.2021 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt vor, er sei seit 2010 ununterbrochen in Österreich. Er sei selbsterhaltungsfähig, selbständig erwerbstätig, Gesellschafter einer GmbH und aus eigenen Mitteln krankenversichert. Zum Nachweis für die Identität werde auf die Kopie des Führerscheins in der Beilage verwiesen. Der Beschwerdeführer sei ferner ledig und kinderlos sowie strafgerichtlich unbescholten. Eine Aufenthaltsbeendigung erscheine aufgrund der dargelegten Umstände als unverhältnismäßig und vielmehr die Voraussetzungen der Paragraphen 55, 56, AsylG vorliegend (AS 200 ff). Mit dem Schreiben wurden ein Firmenbuchauszug betreffend die XXXX , in welchem der Beschwerdeführer als Gesellschafter (Identität: XXXX , geb. XXXX ) aufscheint; ein Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2019 (betreffend XXXX ); eine Kopie einer e-card lautend auf XXXX , geb. XXXX ; sowie eine Kopie eines Führerscheins lautend auf XXXX , geb. XXXX ; vorgelegt.Mit dem Schreiben wurden ein Firmenbuchauszug betreffend die römisch 40 , in welchem der Beschwerdeführer als Gesellschafter (Identität: römisch 40 , geb. römisch 40 ) aufscheint; ein Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2019 (betreffend römisch 40 ); eine Kopie einer e-card lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 ; sowie eine Kopie eines Führerscheins lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 ; vorgelegt. Mit E-Mail vom 06.12.2021 teilte die LPD XXXX auf Anfrage des BFA betreffend die vom Beschwerdeführer übermittelte Führerschein-Kopie mit, dass die Umschreibung eine österreichischen Moped-Führerschein betroffen habe und kein ausländischer Führerschein umgeschrieben worden sei. In diesem Fall werde nur die Nummer des Reisepasses notiert (AS 265).Mit E-Mail vom 06.12.2021 teilte die LPD römisch 40 auf Anfrage des BFA betreffend die vom Beschwerdeführer übermittelte Führerschein-Kopie mit, dass die Umschreibung eine österreichischen Moped-Führerschein betroffen habe und kein ausländischer Führerschein umgeschrieben worden sei. In diesem Fall werde nur die Nummer des Reisepasses notiert (AS 265). Einem Bericht der LPD XXXX vom 27.02.2022 ist zu entnehmen, dass über Ersuchen des BFA Nachschau gehalten worden sei, ob der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse wohnhaft sei bzw. angetroffen werden könne. Dies sei vor Ort „negativ“ verlaufen und eine Verständigung bezüglich Kontaktaufnahme hinterlegt worden. Daher habe sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gemeldet und mitgeteilt, dass bisher kein Bescheid zugesendet worden sei (AS 247).Einem Bericht der LPD römisch 40 vom 27.02.2022 ist zu entnehmen, dass über Ersuchen des BFA Nachschau gehalten worden sei, ob der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse wohnhaft sei bzw. angetroffen werden könne. Dies sei vor Ort „negativ“ verlaufen und eine Verständigung bezüglich Kontaktaufnahme hinterlegt worden. Daher habe sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gemeldet und mitgeteilt, dass bisher kein Bescheid zugesendet worden sei (AS 247). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Ferner wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6, 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe jahrelang mehrfach falsche Angaben bezüglich aller relevanter Fakten (wie Einreise, Verbleib des Reisepasses und von Dokumenten, Gründe für Asylantragstellung) gemacht und am Verfahren nicht mitgewirkt. Sein Aufenthalt in Österreich bzw. im Schengenraum sei seit „11.2010“ nicht rechtmäßig und bestehe eine rechtskräftige Ausweisung. Seine Unterhaltsmittel würden aus Schwarzarbeit stammen und sei der Beschwerdeführer mehrfach angezeigt worden. Sein Aufenthalt sei keinesfalls seit 2010 durchgehend. Sein Asylantrag sei missbräuchlich und berechnend gewesen. Er habe keine relevanten Familienbindungen und keine näheren Angehörigen in Österreich, spreche wahrscheinlich ganz wenig Deutsch und sei als mittellos anzusehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 28.04.2011 seien nicht glaubwürdig gewesen und sei ermittelt worden, dass er eine Scheinmeldung gehabt habe, für die Behörde nicht greifbar gewesen sei und Schwarzarbeit als Zeitungszusteller nachgegangen sei. Erneut habe er beteuert, nicht im Besitz der Dokumente und des Reisepasses zu sein. Dies stimme nicht, denn laut Strafantrag vom 15.10.2013 habe er sich mit einem indischen Reisepass lauten auf XXXX ausgewiesen und habe einen spanischen Aufenthaltstitel innegehabt, der die Unterbrechung des Aufenthaltes laut ZMR und Scheinmeldungen zuvor erkläre. Auch habe er einen italienischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 20.08.2020 gehabt und sei laut ZMR im Besitz eines in Italien ausgestellten indischen Reisepasses. Er habe einen indischen Führerschein, mit welchem er sich einen österreichischen Führerschein habe ausstellen lassen, der Behörde nicht vorgelegt. In der Stellungnahme schreibe der Beschwerdeführer, dass er ledig sei, laut ZMR-Abfragenregister sei er verheiratet und lebe seine Gattin in Indien. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und müsse im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen eine Entscheidung zu seinem Nachteil getroffen werden. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig sowie wegen seines Gesamtfehlverhaltens (insbesondere Mittellosigkeit, Schwarzarbeit und beharrliche Verletzung der Ausreisepflicht) die Verhängung eines 5-jährigen Einreiseverbots geboten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe jahrelang mehrfach falsche Angaben bezüglich aller relevanter Fakten (wie Einreise, Verbleib des Reisepasses und von Dokumenten, Gründe für Asylantragstellung) gemacht und am Verfahren nicht mitgewirkt. Sein Aufenthalt in Österreich bzw. im Schengenraum sei seit „11.2010“ nicht rechtmäßig und bestehe eine rechtskräftige Ausweisung. Seine Unterhaltsmittel würden aus Schwarzarbeit stammen und sei der Beschwerdeführer mehrfach angezeigt worden. Sein Aufenthalt sei keinesfalls seit 2010 durchgehend. Sein Asylantrag sei missbräuchlich und berechnend gewesen. Er habe keine relevanten Familienbindungen und keine näheren Angehörigen in Österreich, spreche wahrscheinlich ganz wenig Deutsch und sei als mittellos anzusehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 28.04.2011 seien nicht glaubwürdig gewesen und sei ermittelt worden, dass er eine Scheinmeldung gehabt habe, für die Behörde nicht greifbar gewesen sei und Schwarzarbeit als Zeitungszusteller nachgegangen sei. Erneut habe er beteuert, nicht im Besitz der Dokumente und des Reisepasses zu sein. Dies stimme nicht, denn laut Strafantrag vom 15.10.2013 habe er sich mit einem indischen Reisepass lauten auf römisch 40 ausgewiesen und habe einen spanischen Aufenthaltstitel innegehabt, der die Unterbrechung des Aufenthaltes laut ZMR und Scheinmeldungen zuvor erkläre. Auch habe er einen italienischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 20.08.2020 gehabt und sei laut ZMR im Besitz eines in Italien ausgestellten indischen Reisepasses. Er habe einen indischen Führerschein, mit welchem er sich einen österreichischen Führerschein habe ausstellen lassen, der Behörde nicht vorgelegt. In der Stellungnahme schreibe der Beschwerdeführer, dass er ledig sei, laut ZMR-Abfragenregister sei er verheiratet und lebe seine Gattin in Indien. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und müsse im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen eine Entscheidung zu seinem Nachteil getroffen werden. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig sowie wegen seines Gesamtfehlverhaltens (insbesondere Mittellosigkeit, Schwarzarbeit und beharrliche Verletzung der Ausreisepflicht) die Verhängung eines 5-jährigen Einreiseverbots geboten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Einer E-Mail des BFA vom 16.03.2022 an die Finanzpolizei ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter der „ XXXX “, in welchem er selbst andere Personen schwarz beschäftige, arbeite (AS 314).Einer E-Mail des BFA vom 16.03.2022 an die Finanzpolizei ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter der „ römisch 40 “, in welchem er selbst andere Personen schwarz beschäftige, arbeite (AS 314). Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 23.03.2022 beim BFA zu erscheinen und seinen in Italien ausgestellten indischen Reisepass lautend auf XXXX , geb. XXXX , vorzulegen (AS 316).Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 23.03.2022 beim BFA zu erscheinen und seinen in Italien ausgestellten indischen Reisepass lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , vorzulegen (AS 316). Mit Schreiben vom 22.03.2022 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung um eine Vertagung des Ladungstermins, weil er nach der 3. Corona-Impfung gesundheitliche Probleme habe und legte dazu eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung sowie ein Impfzertifikat vor (AS 333 ff). Mit Schreiben vom 12.04.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.03.2022 und brachte darin im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei, er im Anschluss kein festes Quartier gefunden habe und geraume Zeit eine Obdachlosenmeldung vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe dort regelmäßig seine Posteingänge kontrolliert und sei im April 2011 auf Ladung der Behörde erschienen. Damals sei das Asylverfahren nach Angaben der belangten Behörde noch nicht abgeschlossen gewesen (Anmerkung: Abweisung und Ausweisung lt. Bescheid, s, AS 276, und GVS vom 25.04.2022 aber schon seit 30.11.2010 rk.) und habe keine Ausreiseverpflichtung bestanden. Es sei unklar, was die Behörde mit Scheinmeldung meine, zumal in diesem Zeitpunkt jedenfalls eine Obdachlosenmeldung vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer sei selbständig erwerbstätig und fungiere als Gesellschafter der XXXX , zuvor sei er im Rahmen der XXXX und bei der XXXX selbständig erwerbstätig gewesen. Die Anzeigen aufgrund des AuslBG hätten nach Kenntnisstand des Beschwerdeführers zu keinen Straferkenntnissen geführt. Er bestreite auch, sich mit einem Reisepass lautend auf XXXX ausgewiesen zu haben. Ihm sei lediglich erinnerlich, dass sich ein Arbeiter im Zuge der Kontrolle der Finanzpolizei am 15.10.2013 mit diesem Pass ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe nie einen spanischen Aufenthaltstitel besessen und sei die Identität mit dem Namen XXXX , geb. XXXX , richtig. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus die Behörde schließe, der Beschwerdeführer habe unter 3 Identitäten gehandelt. Einzig der Vorhalt der Übertretung des § 28 AuslBG aus 2015 sei richtig und habe der in der Firma des Beschwerdeführers beschäftigte Arbeiter grundsätzlich über laufende Aufenthaltstitel verfügt, jedoch den Beschwerdeführer nicht über die Versagung der Verlängerung informiert. Die Angelegenheit liege über 7 Jahre zurück und sei der Beschwerdeführer unbescholten. Der Beschwerdeführer habe keinen Reisepass mehr und sei eine Befragung zu seinen angeblichen Verfehlungen unterblieben. Einzig 2011 habe eine Niederschrift stattgefunden. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots lägen jedenfalls nicht vor. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich mit einem fremden Reisepass ausgewiesen, wäre ein gerichtliches Strafverfahren geführt worden. Richtig sei, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich um einen Aufenthaltstitel in Italien beworben habe, diese Arbeit jedoch nicht angetreten habe. Er sei mit einer kurzen Unterbrechung durchgehend in Österreich. Aus den Angaben der belangten Behörde würden außer der Niederschrift im April 2011 und der Verständigung vom September 2021 keine fremdenpolizeilichen Schritte hervorgehen. Ein missbräuchlich gestellter Asylantrag lasse sich dem Asylakt nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer lebe seit 12 Jahren in Italien und sei selbsterhaltungsfähig. Es sei von einem Überwiegen seiner privaten Interessen auszugehen. AS 341 ff)Mit Schreiben vom 12.04.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.03.2022 und brachte darin im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei, er im Anschluss kein festes Quartier gefunden habe und geraume Zeit eine Obdachlosenmeldung vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe dort regelmäßig seine Posteingänge kontrolliert und sei im April 2011 auf Ladung der Behörde erschienen. Damals sei das Asylverfahren nach Angaben der belangten Behörde noch nicht abgeschlossen gewesen (Anmerkung: Abweisung und Ausweisung lt. Bescheid, s, AS 276, und GVS vom 25.04.2022 aber schon seit 30.11.2010 rk.) und habe keine Ausreiseverpflichtung bestanden. Es sei unklar, was die Behörde mit Scheinmeldung meine, zumal in diesem Zeitpunkt jedenfalls eine Obdachlosenmeldung vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer sei selbständig erwerbstätig und fungiere als Gesellschafter der römisch 40 , zuvor sei er im Rahmen der römisch 40 und bei der römisch 40 selbständig erwerbstätig gewesen. Die Anzeigen aufgrund des AuslBG hätten nach Kenntnisstand des Beschwerdeführers zu keinen Straferkenntnissen geführt. Er bestreite auch, sich mit einem Reisepass lautend auf römisch 40 ausgewiesen zu haben. Ihm sei lediglich erinnerlich, dass sich ein Arbeiter im Zuge der Kontrolle der Finanzpolizei am 15.10.2013 mit diesem Pass ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe nie einen spanischen Aufenthaltstitel besessen und sei die Identität mit dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , richtig. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus die Behörde schließe, der Beschwerdeführer habe unter 3 Identitäten gehandelt. Einzig der Vorhalt der Übertretung des Paragraph 28, AuslBG aus 2015 sei richtig und habe der in der Firma des Beschwerdeführers beschäftigte Arbeiter grundsätzlich über laufende Aufenthaltstitel verfügt, jedoch den Beschwerdeführer nicht über die Versagung der Verlängerung informiert. Die Angelegenheit liege über 7 Jahre zurück und sei der Beschwerdeführer unbescholten. Der Beschwerdeführer habe keinen Reisepass mehr und sei eine Befragung zu seinen angeblichen Verfehlungen unterblieben. Einzig 2011 habe eine Niederschrift stattgefunden. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots lägen jedenfalls nicht vor. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich mit einem fremden Reisepass ausgewiesen, wäre ein gerichtliches Strafverfahren geführt worden. Richtig sei, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich um einen Aufenthaltstitel in Italien beworben habe, diese Arbeit jedoch nicht angetreten habe. Er sei mit einer kurzen Unterbrechung durchgehend in Österreich. Aus den Angaben der belangten Behörde würden außer der Niederschrift im April 2011 und der Verständigung vom September 2021 keine fremdenpolizeilichen Schritte hervorgehen. Ein missbräuchlich gestellter Asylantrag lasse sich dem Asylakt nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer lebe seit 12 Jahren in Italien und sei selbsterhaltungsfähig. Es sei von einem Überwiegen seiner privaten Interessen auszugehen. AS 341 ff) Mit hg. Teilerkenntnis vom 28.04.2022 (OZ 2) wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und
§ 18Abs.
5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit hg. Teilerkenntnis vom 28.04.2022 (OZ 2) wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 12.07.2022 übermittelte das BFA einen Bericht der LPD XXXX , in welchem ausgeführt wird, dass nach mehreren Versuchen der Kontrolle der (früheren) Meldeanschrift des Beschwerdeführers erstmalig am 11.07.2022 nach mehrmaligen Klopfen die Wohnungstür geöffnet worden sei und die anwesende Person angegeben habe, dass er seit etwa einem Monat alleine an der Adresse wohnhaft sei und bereits sei bei seinem Einzug in die Wohnung am 27.06.2022 nicht mehr von ihm gesehen worden sei. Es sei daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz bereits seit 27.06.2022 an dieser Adresse aufgegeben habe“.Am 12.07.2022 übermittelte das BFA einen Bericht der LPD römisch 40 , in welchem ausgeführt wird, dass nach mehreren Versuchen der Kontrolle der (früheren) Meldeanschrift des Beschwerdeführers erstmalig am 11.07.2022 nach mehrmaligen Klopfen die Wohnungstür geöffnet worden sei und die anwesende Person angegeben habe, dass er seit etwa einem Monat alleine an der Adresse wohnhaft sei und bereits sei bei seinem Einzug in die Wohnung am 27.06.2022 nicht mehr von ihm gesehen worden sei. Es sei daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz bereits seit 27.06.2022 an dieser Adresse aufgegeben habe“. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.12.2022 am 16.12.2022 dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt. Eine am gleichen Tag veranlasste Auskunft im Zentralen Melderegister hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nach dem 09.08.2022 nicht mehr in Österreich gemeldet ist. Am 27.12.2022 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnis zur bisherigen Rechtsvertretung bekannt gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Indien, seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Er ist unter zwei verschiedenen Identitäten XXXX geb. XXXX , sowie XXXX , geb. XXXX aufgetreten. Der Beschwerdeführer gelangte am 05.09.2010 irregulär nach Österreich und stellte am 07.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sowohl vom damaligen Bundesasylamt als auch durch den Asylgerichtshof vollinhaltlich (sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als der Gewährung von subsidiärem Schutz) abgewiesen wurde und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien ausgesprochen wurde. Dieses Erkenntnis wurde am 30.11.2010 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Indien, seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Er ist unter zwei verschiedenen Identitäten römisch 40 geb. römisch 40 , sowie römisch 40 , geb. römisch 40 aufgetreten. Der Beschwerdeführer gelangte am 05.09.2010 irregulär nach Österreich und stellte am 07.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sowohl vom damaligen Bundesasylamt als auch durch den Asylgerichtshof vollinhaltlich (sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als der Gewährung von subsidiärem Schutz) abgewiesen wurde und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien ausgesprochen wurde. Dieses Erkenntnis wurde am 30.11.2010 rechtskräftig. Ab diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er ist in der Folge mehrfach durch Schwarzarbeit bzw. „illegaler Ausländerbeschäftigung“ aufgefallen und immer wieder untergetaucht, es liegt kein durchgehender Aufenthalt vor. Der Beschwerdeführer hat auch spanische und italienische Aufenthaltstitel vorgewiesen und ist zu vermuten, dass er sich länger im Ausland aufgehalten hat. Jedenfalls sind die Aufenthaltstitel zwischenzeitig abgelaufen. Daher verfügt der Beschwerdeführer auch über keinen rechtmäßigen Aufenthalt in anderen EU-Staaten. Es bestehen mehrfache Meldelücken, obwohl der Beschwerdeführer als Gesellschafter der Firma XXXX und der XXXX selbständig erwerbstätig war und verfügt er auch seit 09.08.2022 über keine rechtmäßige Meldung mehr in Österreich. Irgendwelche schwerwiegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers wurden nicht behauptet, ebensowenig ein Familienleben oder besondere private Bindungen in Österreich. Strafrechtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten. Ab diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er ist in der Folge mehrfach durch Schwarzarbeit bzw. „illegaler Ausländerbeschäftigung“ aufgefallen und immer wieder untergetaucht, es liegt kein durchgehender Aufenthalt vor. Der Beschwerdeführer hat auch spanische und italienische Aufenthaltstitel vorgewiesen und ist zu vermuten, dass er sich länger im Ausland aufgehalten hat. Jedenfalls sind die Aufenthaltstitel zwischenzeitig abgelaufen. Daher verfügt der Beschwerdeführer auch über keinen rechtmäßigen Aufenthalt in anderen EU-Staaten. Es bestehen mehrfache Meldelücken, obwohl der Beschwerdeführer als Gesellschafter der Firma römisch 40 und der römisch 40 selbständig erwerbstätig war und verfügt er auch seit 09.08.2022 über keine rechtmäßige Meldung mehr in Österreich. Irgendwelche schwerwiegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers wurden nicht behauptet, ebensowenig ein Familienleben oder besondere private Bindungen in Österreich. Strafrechtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten. Zu Indien wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt: Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a). Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a). Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien
(1947)den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015). Wahlen 2014: Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur
- Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015). Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014). Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vergleiche FAZ 16.5.2014). Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien - AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.11.2015 - BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015): India country profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015 - CIA - Central Intelligence Agency(28.10.2015): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.11.2015 - Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 9.11.2015 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 9.11.2015 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2015): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 9.11.2015 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (8.2015): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 9.11.2015 - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der „Naxaliten“ in Frage gestellt (AA 24.4.2015). Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November
- Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen – sowohl hinduistische als auch islamistische – waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015). Pakistan und Indien Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan bleiben kompliziert. Phasen des Dialogs und Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung haben einander in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit abgelöst (AA 10.2015c). Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 10.2015c). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 28.10.2015). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern (AA 10.2015c). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 und für das Jahr 2015 (bis 25.10.2015) 608 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015). 2013 kam es zu weiteren schweren Zwischenfällen an der "Line of Control". Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2015). Auch in jüngster Zeit gab es immer wieder Schusswechsel zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Grenzlinie zwischen beiden Teilen Kaschmirs und nach indischen Angaben auch vereitelte Eindringungsversuche von extremistischen Kämpfern auf indisches Territorium (AA 10.2015c). Bei den beiderseitigen Versuchen, das bilaterale Verhältnis dauerhaft auf eine gemeinsame politische Grundlage zu stellen, konnte noch kein Durchbruch erzielt werden (AA 10.2015c). Bei seiner Amtseinführung lud Modi alle benachbarten Staatsoberhäupter – einschließlich Pakistans – ein, um sein Engagement, engere Beziehungen in der Region aufzubauen, anzuzeigen (HRW 29.1.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien - AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html#doc346922bodyText3, Zugriff 9.11.2015 - BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015): India profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015 - Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 9.11.2015 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2015): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 9.11.2015 - HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 - IHS - Jane's Sentinel Security (1.7.2014): Jane's Sentinel Security Assessment - South Asia - executive summary, India - South Asia Terrorism Portal (30.10.2015): India Assessment – 2014, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 9.11.2015 - South Asia Terrorism Portal (30.10.2015): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2015, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.11.2015 - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Jammu und Kaschmir Erhebliches Unruhepotential besteht weiterhin im Bundesstaat Jammu & Kaschmir, wo Angriffe eindringender Militanter, der ungeklärte Konflikt zwischen Indien und Pakistan um die Region, die Unzufriedenheit der mehrheitlich muslimischen kaschmirischen Bevölkerung und teils drakonische Sonderrechte indischer Sicherheitskräfte ein Klima des Misstrauens und der Angst schaffen (AA 10.2015c). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 10.2015c). Es gab einige hochrangige Angriffe auf Sicherheitskräfte und einige Mitglieder der Dorfräte wurden getötet. In den letzten Jahren hat sich der nun schon zwei Jahrzehnte lang dauernde Aufstand gegen die indische Herrschaft in Kaschmir, unterstützt von Pakistan, abgeschwächt. Es scheint als ob die Aufständischen sich neu ordnen und versuchen die Militanz wiederzubeleben. In der letzten Dekade haben Delhi und Islamabad an vertrauensbildenden Maßnahmen gearbeitet, indem sie Visarestriktionen gelockert haben und den Handel, sowie einen kleinen Grenzverkehr erlaubt haben. Auch ein wöchentlicher Busservice zwischen Poonch und der pakistanischen Stadt Rawalakot wurde eingeführt (BBC 23.9.2013). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für „Statthalter” und „Kollaborateure” der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam „bestraft“. Die Zahl der terroristischen Vorfälle ist jedoch tendenziell weiter rückläufig (AA 24.4.2015). Es gibt Berichte vom Verschwindenlassen durch Sicherheitskräfte in Kaschmir, viele der Hinterbliebenen Frauen halten Kampagnen im Rahmen der APDP (Association of the Parents of Disappeared Persons) ab (BBC 11.12.2013). Aufkeimende Hoffnungen im bilateralen Verhältnis werden immer wieder von Rückschlägen zunichte gemacht. Im August 2014 vorgesehene bilaterale Gespräche auf Staatssekretärsebene wurden von Indien abgesagt, nachdem der pakistanische Botschafter in Delhi kaschmirische Separatisten traf. Am Rande des SCO-Gipfels am 10.7.2015 in Ufa vereinbarten PM Modi und sein pakistanischer Amtskollege Sharif u.a., eine Gesprächsrunde zum Thema Terrorismus auf Ebene der Nationalen Sicherheitsberater abzuhalten. Die für den 24.8.2015 in Delhi vorgesehenen Gespräche waren zwar beiderseits bestätigt, sind aber wegen unterschiedlicher Auffassung über die Gesprächsagenda und ein geplantes Treffen des pakistanischen Sicherheitsberaters mit kaschmirischen Separatisten zwei Tage zuvor von Pakistan abgesagt worden (AA 10.2015c). Pakistanische Streitkräfte haben das Waffenstillstandsabkommen allein im August 2014 16mal verletzt. Berichten zufolge waren Aufständische jedoch nicht in der Lage, die internationale Grenze zu überschreiten (FH 28.1.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien - AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Indien – Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html#doc346922bodyText3, Zugriff 9.11.2015 - BBC - British Broadcasting Corporation (23.9.2013): Why the border in Kashmir is restive again, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-24156275, Zugriff 9.11.2015 - BBC - British Broadcasting Corporation (11.12.2013): In pictures: Kashmir's 'half-widows', http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-24530201, Zugriff 9.11.2015 - FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Indian Kashmir, http://www.ecoi.net/local_link/310322/448267_de.html, Zugriff 9.11.2015 Rechtsschutz/Justizwesen In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.6.2015). Sehr problematisch ist die sehr lange Verfahrensdauer. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von „Public Interest Litigation“ (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vgl. FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von „Public Interest Litigation“ (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vergleiche FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Artikel 21,) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genießen aufgrund des Mangels von ordentlicher Rechtsvertretung manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 25.6.2015). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten (FH 28.1.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien - FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 - FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 – India, http://www.refworld.org/docid/5379d1d710.html, Zugriff 9.11.2015 - USDOS - US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices 2013 - India, http://www.ecoi.net/local_link/270728/400811_de.html, Zugriff 9.11.2015 - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Sicherheitsbehörden Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vergleiche BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015). Die Grenzspezialkräfte („Special Frontier Force)“ unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing“ - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der „Armed Forces Special Powers Act“ (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des „Disturbed Areas Act“ zu „Unruhegebieten“ erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte („Special Frontier Force)“ unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing“ - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der „Armed Forces Special Powers Act“ (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des „Disturbed Areas Act“ zu „Unruhegebieten“ erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vergleiche USDOS 25.6.2015). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der „Unlawful Activities (Prevention) Act“ (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien - BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015 - HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 25.6.2015). Der Staat verfolgt Folter. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 24.4.2015). Versprochene Polizeireformen ziehen sich in die Länge (HRW 29.1.2015). Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 24.4.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 25.6.2015). Der Staat verfolgt Folter. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 24.4.2015). Versprochene Polizeireformen ziehen sich in die Länge (HRW 29.1.2015). Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem – aufgehobenen – Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 25.6.2015). Zwar hat Indien im Jahr 1997 das UN- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 24.4.2015). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2015). Ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament nicht verabschiedet (AA 24.4.2015). Nach zuverlässigen Angaben des „Asia Pacific Human Rights Network“ wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 24.4.2015).Nach zuverlässigen Angaben des „Asia Pacific Human Rights Network“ wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 24.4.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 24.4.2015). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu (BICC 6.2015; vgl. AA 24.4.2015). Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden (BICC 6.2015). Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen (AA 24.4.2015).Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu (BICC 6.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden (BICC 6.2015). Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen (AA 24.4.2015). Einzelpersonen – oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen – können sogenannte „Public interest litigation petitions“ – Anträge im öffentlichen Interesse - bei jedem Hohen Gericht oder direkt beim Obersten Gericht, dem „Supreme Court“ einreichen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 25.6.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien - BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015 - HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Korruption Korruption ist weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Indien scheint im Korruptionsindex 2014 von Transparency International auf Platz 85 (Anmerkung: 2013 Platz 94) von insgesamt 175 Ländern auf (TI 12.2014). Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben. Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Nach Jahren groß angelegter gesellschaftlicher Mobilisierung durch Aktivisten verabschiedete das Parlament das Lok Pal und Lokayuktas Gesetz, das der Präsident im Jänner 2014 unterzeichnete. Das Gesetz schafft unabhängige, staatliche Gremien, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Auf Bundesebene wird diese Einrichtung Lok Pal genannt und das Gesetz schreibt den Bundesstaaten vor, binnen eines Jahres ihre eigenen Korruptionsbekämpfungsinstitutionen, die sogenannten Lokayuktas, zu schaffen. Fragen zur Durchsetzung bleiben jedoch offen. Seit 2008 sind mindestens 29 „Recht auf Informationsaktivisten“ ermordet und 164 angegriffen oder belästigt worden (FH 28.1.2015). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen – und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 25.6.2015). NGOs berichten, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2014 auf das Thema Korruption (USDOS 25.6.2015). Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. (USDOS 25.6.2015). Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014). Quellen: - BBC - British Broadcasting Corporation (9.1.2014): India's Delhi government's anti-corruption helpline gets thousands of calls, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25663763, Zugriff 9.11.2015 - FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 - TI - Transparency International (12.2014): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 9.11.2015 - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Wehrdienst und Desertation Indien unterhält eine Berufsarmee. Fälle von Zwangsrekrutierungen sind nicht bekannt. Das Mindesteintrittsalter in die Armee beträgt 16 Lebensjahre. Fahnenflucht, der Versuch der Fahnenflucht und die Beihilfe dazu werden nach Abschnitt 38 des „Army Act“ von 1950 und den entsprechend lautenden „Navy Act“ und „Air Force Act“ je nach Schwere des Falles mit hohen Gefängnisstrafen oder mit der Todesstrafe geahndet (AA 24.4.2015). Im Alter von 16 bis 18 Jahren kann man sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 28.10.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien - CIA - Central intelligence Agency (28.10.2015): The World Factbook- India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.11.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
- Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). 23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015). Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015). Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien - BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015 - NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 9.11.2015 - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Opposition Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien „Kongress“ (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 24.4.2015). Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress – INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten (AA 10.2015a). Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 10.2015a). Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei („Partei der kleinen Leute“) unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal die Landtagswahlen im Unionsterritorium Delhi im Februar 2015 überraschend deutlich gewinnen und stellt nun dort die Regierung unter Ministerpräsident Arvind Kejriwal. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 10.2015a). Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten, bundesstaatlichen Parlamenten und zum nationalen Parlament (Lok Sabha) sind frei, gleich und geheim. Sie werden – ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, der hohen Analphabeten-Rate und örtlich vorkommende Manipulationen resultieren – nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Behinderungen der Opposition gibt es insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene; sie bestehen z.B. in nur eingeschränktem Polizeischutz für Politiker, Versagung von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen. Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Jede offiziell anerkannte Partei wird entweder als Bundes- oder als Regionalpartei eingestuft. Wenn eine Regionalpartei in mehr als vier Bundesstaaten offiziell anerkannt ist, erhält sie den Status einer Bundespartei. Zu den wichtigsten indischen Parteien gehören Indian National Congress, Bharatiya Janata Party, Bahujan Samaj Party(BSP), Communist Party of India und Communist Party of India (Marxist). Bekannte und einflussreiche regionale Parteien sind Telugu Desam in Andhra Pradesh, Muslim League in Kerala, Shiv Sena in Maharashtra, Dravida Munnetra Kazhagam in Tamil Nadu und Samajwadi Party in Uttar Pradesh (GIZ 11.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien - AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Indien – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html; Zugriff 2.11.2015 - GIZ - Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2015): Indien Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 9.11.2015 Haftbedingungen In Indien sind derzeit ca. 400.000 Personen inhaftiert. Der Anteil der Gefängnisinsassen an der Gesamtbevölkerung liegt mit ca. 0,03 % sehr niedrig. Trotzdem sind die Gefängnisse überbelegt (AA 24.4.2015). Die Sanitäreinrichtungen, das Essen, die medizinische Versorgung und Umgebungsbedingungen sind oft unzureichend. Trinkwasser ist nur manchmal erhältlich. Gefängnisse und Haftanstalten sind auch weiterhin unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlt. Häftlinge werden physisch schlecht behandelt. Statistiken der Regierung, Massenmedien und Aktivisten berichten von einer ernsten Überbelegung und hohen Häftlingszahlen in Untersuchungshaft (USDOS 25.6.2015). Die Haftbedingungen können stark variieren. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (Standard einer indischen Grundversorgung), für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich, ärztliche Basisversorgung ist ebenfalls regelmäßig gewährleistet. Häftlinge können sich tagsüber im Gefängnishof bewegen und Sport treiben. Jeder Häftling kann die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Es ist ebenfalls üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden. Eine Sonderbehandlung für Ausländer ist nicht vorgesehen (AA 24.4.2015). Untersuchungshäftlinge werden häufig zusammen mit bereits verurteilten Häftlingen inhaftiert (USDOS 25.6.2015). Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission ist ein großer Teil der Todesfälle in Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird. Es steht in den Gefängnissen eine medizinische Basisversorgung zur Verfügung, bei Bedarf wird ins Krankenhaus eingeliefert. Der überwiegende Teil der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge, die wegen der sehr starken Überlastung der Gerichte zum Teil jahrelang auf den Beginn ihres Prozesses warten müssen (AA 24.4.2015). Der Public Safety Act gilt nur in Jammu und Kashmir und erlaubt staatlichen Behörden das Festnehmen von Personen ohne Anklage oder gerichtlicher Überprüfung für bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit ist es den Familienmitgliedern nicht erlaubt, Zugang zu den Häftlingen zu haben. Häftlingen ist der Zugang zu einem Anwalt während Befragungen erlaubt. In der Praxis vollzieht die Polizei in Jammu und Kaschmir regelmäßig willkürliche Verhaftungen und verweigert Häftlingen, speziell den mittelosen, den Zugang zu Anwälten und medizinischer Betreuung (USDOS 25.6.2015). Gefangene haben auch das Recht ihre religiösen Riten abzuhalten, was auch in der Praxis in den meisten Fällen berücksichtigt wird. Die Regierung erlaubt NGOs innerhalb bestimmter Richtlinien, Gefangenen Unterstützung anzubieten. Gefängnisbeamte führen umfangreiche Aufzeichnungen. Für Haftanstalten gibt es keinen Ombudsmann, aber die Gefangenen dürfen sich mit Beschwerden an die Justizbehörden wenden. Alternative Strafvollzugsmethoden werden nur selten angewandt (USDOS 25.6.2015). Statistiken der Regierung, Medien und Aktivisten berichten von ernsthaften Überbelegungen und einer großen Zahl von Untersuchungshäftlingen. Einem Bericht der nationalen Menschenrechtskommission 2013, der 2014 publiziert wurde, waren die Gefängnisse in Chhattisgarh bei 261 Prozent ihrer Kapazität und die Gefängnisse in Delhi bei 216 Prozent ihrer Kapazität (USDOS 25.6.2015). Laut einem Bericht der Menschenrechtskommission aus dem Jahr 2013 gab es in Indien 1.391 Gefängnisse mit einer erlaubten Kapazität von 347.859 Personen. Die Anzahl der tatsächlich inhaftierten Personen betrug 411.992, zwei Drittel davon warteten auf einen Prozess. Es gab 18.188 weibliche Häftlinge - etwa 4,4% der Häftlingszahl – und weniger als ein Prozent Jugendliche (USDOS 25.6.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Todesstrafe Indien beendete im November 2012 das inoffizielle achtjährige Moratorium in Bezug auf die Todesstrafe, durch das Hängen eines Pakistanis der aufgrund mehrerer Morde, sowie den Angriff auf den mumbaischen Hauptbahnhof, verurteilt wurde. Im Februar 2013 vollzog die Regierung die Todesstrafe eines Verurteilten, der die Attacken auf das indische Parlament im Jahre 2001 durchgeführt hatte (AI 5.2013; vgl. HRW 21.1.2014).Indien beendete im November 2012 das inoffizielle achtjährige Moratorium in Bezug auf die Todesstrafe, durch das Hängen eines Pakistanis der aufgrund mehrerer Morde, sowie den Angriff auf den mumbaischen Hauptbahnhof, verurteilt wurde. Im Februar 2013 vollzog die Regierung die Todesstrafe eines Verurteilten, der die Attacken auf das indische Parlament im Jahre 2001 durchgeführt hatte (AI 5.2013; vergleiche HRW 21.1.2014).
Art. 53
des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2014 auch für gewaltsame Flugzeugentführung mit Todesfolge vorgesehen. Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zu Tode Verurteilte. Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Der Oberste Gerichtshof hat eine restriktive Rechtsprechung zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt, wonach diese nur unter zwei engen Voraussetzungen verhängt werden kann: Die Tat muss außerordentlich schwerwiegend ("rarest of the rare cases") sein, und für den Täter darf keine Aussichten auf Resozialisierung bestehen (AA 25.4.2015).
Artikel 53
, des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2014 auch für gewaltsame Flugzeugentführung mit Todesfolge vorgesehen. Weder die indische Regierung noch die einzelnen Unionsstaaten führen eine Statistik über zu Tode Verurteilte. Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Der Oberste Gerichtshof hat eine restriktive Rechtsprechung zur Verhängung der Todesstrafe aufgestellt, wonach diese nur unter zwei engen Voraussetzungen verhängt werden kann: Die Tat muss außerordentlich schwerwiegend ("rarest of the rare cases") sein, und für den Täter darf keine Aussichten auf Resozialisierung bestehen (AA 25.4.2015). In besonders schweren Fällen von Vergewaltigung (nachfolgende Todesfolge oder Koma) kann im Extremfall die Todesstrafe verhängt werden (AA 25.4.2015). Im April 2014 verhängte ein Gericht in Mumbai die Todesstrafe gegen drei Männer wegen Vergewaltigung. Grundlage des Urteils war ein neues Gesetz aus dem Jahr 2013, das für mehrfache Vergewaltigung die Todesstrafe vorsieht. Im Dezember 2014 legte die Regierung dem Parlament einen Gesetzentwurf zu Flugzeugentführungen vor, der die Todesstrafe für die Täter vorsieht, wenn Geiseln oder Sicherheitskräfte bei der Entführung zu Tode kommen (AI 25.2.2015). Zwar gab es im Jahr 2014 keine Hinrichtungen, Todesurteile wurden aber weiterhin ausgesprochen. Dies ungeachtet einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom November 2012, wonach im Lauf der Jahre nicht einmal die einfachsten Standards einheitlich angewandt wurden und einer Überprüfung bedürfen (HRW 29.1.2015). Zum Tode Verurteilte haben das Recht, ein Gnadengesuch einzureichen. Das Begnadigungsrecht steht je nach Instanzenzug dem Staatspräsidenten bzw. dem Gouverneur des Unionsstaates zu. Der Oberste Gerichtshof hat am 21.1.2014 eine überlange, nicht zu rechtfertigende Dauer des Gnadenverfahrens als verfassungswidrig qualifiziert. Die Todesurteile von 15 Personen wurden daraufhin in lebenslange Haft umgewandelt. Außerdem urteilte das Gericht, dass eine solche Umwandlung auch bei Geisteskrankheit des Täters - unabhängig vom Zeitpunkt der Erkrankung - erfolgen müsse. Mit Entscheidung vom 18.2.2014 ist das Todesurteil gegen drei Attentäter von PM Rajiv Gandhi vom Supreme Court wegen der überlangen Dauer des Gnadenverfahrens (s. Urteil vom 21.1.2014) in lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt worden. Bestrebungen zur Abschaffung der Todesstrafe gibt es in der indischen Öffentlichkeit kaum (AA 25.4.2015). Fünf Männer sind am 29.9.2015 wegen ihrer Beteiligung an den verheerenden Bombenanschlägen in Mumbai im Jahr 2006 zum Tode verurteilt worden. Am 11.7.2006 waren innerhalb weniger Minuten sieben Sprengsätze in überfüllten Pendlerzügen explodiert und hatten 189 Menschen getötet, mehr als 800 Menschen wurden verletzt. Vier weitere Angeklagte wurden zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt. Die Männer sollen Mitglieder der militanten Studentenorganisation Islamic Movement of India sein, die von der pakistanischen Terrororganisation Lashkar-e-Taiba unterstützt wird. Die Ermittler sind auch überzeugt, dass der pakistanische Militärgeheimdienst ISI involviert ist. Pakistan weist das zurück (BAMF 5.10.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (25.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien - AI - Amnesty International (5.2013): Amnesty International Report, State of the Human Rights 2013, http://files.amnesty.org/air13/AmnestyInternational_AnnualReport2013_complete_en.pdf, Zugriff 9.11.2015 - AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15- State of the Worlds Human Rights, Amnesty Report 2015, Indien, http://www.ecoi.net/local_link/297437/444562_de.html, Zugriff 9.11.2015 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.10.2015): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1444385936_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-05-10-2015-deutsch.pdf, Zugriff 9.11.2015 - HRW - Human Rigths Watch (21.1.2014): World Report 2014 – India, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/india?page=3, Zugriff 9.11.2015 - HRW - Human Rigths Watch (29.1.2015): World Report 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 2.11.2015 Religionsfreiheit Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vgl. AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015).Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vergleiche AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015). Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (AA 25.4.2015) und im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten evangelikaler Kirchen (AA 25.4.2015). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis inklusive im Hinblick auf die Beschäftigungssituation. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 14.10.2015). Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder „Verlockung“ erfolgt – was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen (FH 28.1.2015). Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 29 Bundesstaaten: Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor einen induzierten Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch „Verlockung, Zwang oder Betrug“ (USDOS 14.10.2015). Das Gesetzt sieht im Allgemeinen Rechtsmittel einschließlich Freiheitsstrafen und Geldbußen für Verstöße gegen die Religionsfreiheit vor. Es gibt auch rechtlichen Schutz bei Diskriminierung oder Verfolgung, die von Privatpersonen ausgeht. Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission – NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities – NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 14.10.2015). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund der Geschlechts- Religions- Kasten- oder Stammeszugehörigkeit gehörte zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen (USDOS 25.6.2015). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015). Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 14.10.2015). Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums war ihre Zahl in den letzten drei Jahren leicht rückläufig. Allerdings ist die Lage der mehrheitlich katholischen Christen (ausweislich der letzten Volkszählung 2011 ca. 2,3% der indischen Bevölkerung) in den letzten Jahren durch das Erstarken hindunationalistischer Bewegungen schwieriger geworden. Von hindunationalistischer Seite werden die Kirchen ohne Differenzierung des Proselytismus (Abwerben von Gläubigen) bezichtigt. Vorfälle wie die gewaltsamen Übergriffe auf fünf katholische Kirchen in Delhi haben seit Dezember 2014 für Verunsicherung unter den Christen gesorgt. Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte. Allerdings haben in den letzten Jahren fünf Unionsstaaten Gesetze verabschiedet, die die Konversion vor allem von Dalits zum Christentum, die sich damit der fortdauernden Diskriminierung durch höherkastige Hindus entziehen wollen, erschweren. Von radikalen Hindu-Organisationen wird ein Konversionsverbots-Gesetz gefordert (AA 25.4.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (25.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien - CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.11.2015 - FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 - HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 - USDOS - US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 9.3.2014 - USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - India, http://www.ecoi.net/local_link/313351/451615_de.html, Zugriff 9.11.2015 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015). Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014). Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die „schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation“ sind, verweigern (USDOS 25.6.2015). Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015). Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -– zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien - AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Meldewesen Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 24.4.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die Regierung kooperierte im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, in dem sie Schutz und Hilfe, für ausgewählte IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, staatlose Personen und andere betroffene Personen anbietet. Die Regierung erlaubte allgemein nur UNHCR die Unterstützung von Asylwerben und Flüchtlingen aus nicht benachbarten Ländern. Das Land beherbergt eine große Flüchtlingszahl, inklusive 150.000 tibetischer Flüchtlinge mit langem Aufenthalt, darunter auch den Dalai Lama (USDOS 25.6.2015). Bezugnehmend auf Statistiken von IDMC (International Displacement Monitoring Centre) aus dem Jahre 2013, vertrieben regionale Konflikte mindestens 526.000 Personen, inklusive einiger tausend Hindus aus dem Kaschmir, die durch regierungsfeindliche Aufständische vertrieben wurden. Die Schätzung der genauen Zahl der Vertriebenen aufgrund von Konflikt oder Gewalt war schwierig, da keine Zentralregierungsbehörde verantwortlich für die Überwachung der Zahlen derer ist, die vertrieben worden sind. Humanitäre- und Menschenrechtsorganisationen haben eingeschränkten Zugang zu den Lagern und den betroffenen Regionen von Vertriebenen. Während die Bewohner von IDP Camps registrie