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{'item': 'W161 2256419-1'}

Obsah (4)§ 30a§ 28Art.133§ 38

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW161 2256419-1 Spruch, W161 2256419-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monik

§ 30aAbs. 1 und § 30a Abs. 8 i

Vm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird

Paragraph 30 a, Absatz eins und Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 21.06.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.06.2022, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022, Zl. 1280010406/210881435. Mit Schriftsatz vom 09.01.2023, eingelangt am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter den vorliegenden Fristsetzungsantrag. Begründet wurde dieser im Wesentlichen damit, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2022, Zl. 1280010406/210881435, noch keine Entscheidung getroffen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Fristsetzungsantrag wurde über dessen Beschwerde vom 21.06.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts GZ W161 2256419-1/2E, vom 28.09.2022 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben sowie die Revision

Art.133Abs.

4 B- VG als nicht zulässig erachtet wurde, wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter mittels ERV am 30.09.2022 hinterlegt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Fristsetzungsantrag wurde über dessen Beschwerde vom 21.06.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts GZ W161 2256419-1/2E, vom 28.09.2022 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben sowie die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B- VG als nicht zulässig erachtet wurde, wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter mittels ERV am 30.09.2022 hinterlegt.

§ 30aAbs. 1 Vw

GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

§ 30aAbs. 8 Vw

GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 38Abs. 1 Vw

GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Prozessvoraussetzung für die Einbringung eines (zulässigen) Fristsetzungsantrags ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 28.09.2022, Zl. W161 2256419-1/2E, ergangen ist, liegt – entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz vom 09.01.2023 - eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, jedenfalls nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Prozessvoraussetzung für die Einbringung eines (zulässigen) Fristsetzungsantrags ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 28.09.2022, Zl. W161 2256419-1/2E, ergangen ist, liegt – entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz vom 09.01.2023 - eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, jedenfalls nicht vor vergleiche VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W161.2256419.1.00

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