Obsah (7)
Art. 133§ 2§ 34§§ 42§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW162 2261543-1 Spruch, W162 2153502-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin ist seit 25.05.2022 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sowie der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass.
- Die Beschwerdeführerin ist seit 25.05.2022 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sowie der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" in den Behindertenpass.
- Am 25.05.2022 beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundkonvoluts beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", „Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass. Vorgelegt wurden ein Befund eines Internistischen Zentrums vom 11.05.2022 und ein Schreiben des Finanzamtes.
- Am 25.05.2022 beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundkonvoluts beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor", „Gesundheitsschädigungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in den Behindertenpass. Vorgelegt wurden ein Befund eines Internistischen Zentrums vom 11.05.2022 und ein Schreiben des Finanzamtes.
- Die belangte Behörde gab in der Folge eine Reihe an Sachverständigengutachten durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin in Auftrag. Im Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.05.2022 wurde Folgendes ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Frau XXXX ersucht um die Zusatzeintragungen D1, D2 und D3 in ihren Behindertenpass.Frau römisch 40 ersucht um die Zusatzeintragungen D1, D2 und D3 in ihren Behindertenpass. 06.07.2021 VGA von Dr.in XXXX mit Zuerkennung eines GdB 50 vH für die Diagnosen: 06.07.2021 VGA von Dr.in römisch 40 mit Zuerkennung eines GdB 50 vH für die Diagnosen:
- Zustand nach Sarcoidose, entzündliche rheumatische Erkrankung der Gelenke 40%
- Diabetes mellitus 30%
- Schilddrüsenfunktionsstörung 10%
- Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, normales Sehvermögen beidseits 10% DZ ZE: keine 11.05.2022 BEFUNDBERICHT Internistisches Zentrum XXXX OG 11.05.2022 BEFUNDBERICHT Internistisches Zentrum römisch 40 OG Oberbauch-Sonographie: Die Leber normal in Größe Form und Echostruktur. Die großen intra- und extrahepatischen Gallenwege normal kalibriert. Die Gallenblase postbrandial kontrahiert, normal, die Wand zart, ein Binnenecho kommt nicht zur Darstellung. Die Milz unauffällig. Das Pankreas gut abgrenzbar. normal dimensioniert, von unauffälliger Echostruktur. Nieren bds. unauffällig. Rechts ein kalkdichtes Konkrement 3mm. Die großen Gefäße sind unauffällig. Diagnosen: Nephrolithiasis rechts. Va Laktoseinloleranz und Glutenunverifägiichkeit. Diagnosen: Nephrolithiasis rechts. römisch fünf a Laktoseinloleranz und Glutenunverifägiichkeit. Penicillinallergie, z.n Sarkoidose mit Löfgren Syndrom ED 1982 Nebennierenrindeninsufflzienz am ehesten tertiär in Folge einer langjährigen Steroid Therapie, Nephrolithiasis rechts. IDDM ED
- Hashimoto. Sarkoidose. Rheumatoide Arthritis, Meningiom hintere Schädelgrube 2cm
- HE. Nikotinabusus Zusammenfassung und Therapievorschlag: - Pat. hatte einen Schwächeanfall, deutliche Besserung durch Cortisoneinnahme - dzt. keine Insulingabe nötig. HbAlc
- 8% - bei sek. Nebennniereninsuffizienz, nochmaliger Versuch der Umstellung auf Hydrocortone. - Weiterhin Verdacht auf chronisch entzündliche Darmerkrankung, Endoskopie vorest nicht Durchführbar Zustand nach Sarcoidose, entzündliche rheumatische Erkrankung der Gelenke oberer Rahmensatz, da langjährige Cortisontherapie und tertiär in Folge Entwicklung einer Nebennierenrindeninsuffizienz oberer Rahmensatz, da langjährige Cortisontherapie und tertiär in Folge Entwicklung einer Nebennierenrindeninsuffizienz , Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Prednisolon, Apidra nach Plan – lt. VGA; dzt. Jedoch keine Insulingabe und Versuch der Umstellung auf Hydrocortone lt. aktuellem Befundbericht Dr. XXXX 11.05.2022 Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: , Euthyrox, Prednisolon, Apidra nach Plan – lt. VGA; dzt. Jedoch keine Insulingabe und Versuch der Umstellung auf Hydrocortone lt. aktuellem Befundbericht Dr. römisch 40 11.05.2022 Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Zustand nach Sarcoidose, entzündliche rheumatische Erkrankung der Gelenke (oberer Rahmensatz, da langjährige Cortisontherapie und tertiär in Folge Entwicklung einer Nebennierenrindeninsuffizienz) 2 Diabetes mellitus 3 Schilddrüsenfunktionsstörung 4 Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, normales Sehvermögen beidseits (Tabelle Kolonne1 Zeile1) , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Der Diabetes mellitus nun nicht mehr insulinpflichtig, sonst unverändert. X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand , Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein X römisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 20 v.H. Xrömisch zehn Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit X römisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- Gutachterliche Stellungnahme: - D1: liegt vor. - D2: eine Nephrolithiasis als Zufallsbefund ohne signifikante Klinik und ohne therapeutische Konsequenz bedingt keinen Grad der Behinderung. Die Nebennierenrindeninsuffizienz wurde durch die Wahl des oberen Rahmensatzes bei Leiden 1 berücksichtigt, bedingt jedoch keine Diäteintragung. - D3:
geltender Einschätzungsverordnung können nur manifeste Gesundheitsschäden bzw. daraus resultierende Funktionseinschränkungen bewertet werden; Verdachtsdiagnosen (V.a. chronisch entzündliche Darmerkrankung, Verdacht auf Lactoseintoleeranz und Glutenunverträglichkeit) können nicht eingeschätzt werden.“ - D3:
geltender Einschätzungsverordnung können nur manifeste Gesundheitsschäden bzw. daraus resultierende Funktionseinschränkungen bewertet werden; Verdachtsdiagnosen (römisch fünf.a. chronisch entzündliche Darmerkrankung, Verdacht auf Lactoseintoleeranz und Glutenunverträglichkeit) können nicht eingeschätzt werden.“ ,
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Es langte keinerlei Stellungnahme dazu ein.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2022, OB: XXXX , vom 06.07.2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und „Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass abgewiesen. Verwiesen wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die genannten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2022, OB: römisch 40 , vom 06.07.2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" und „Gesundheitsschädigungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in den Behindertenpass abgewiesen. Verwiesen wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die genannten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und legte ein Konvolut an aktuellen Befunden vor.
- Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten durch eine Ärztin für Innere Medizin in Auftrag. Im Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.09.2022 einer Fachärztin für Innere Medizin, Dr. XXXX , vom 29.09.2022 wurde Folgendes ausgeführt:
- Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten durch eine Ärztin für Innere Medizin in Auftrag. Im Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.09.2022 einer Fachärztin für Innere Medizin, Dr. römisch 40 , vom 29.09.2022 wurde Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Gesamtgutachten vom 6.7.2021: GdB 50vH wegen Sarkoidose, Diabetes mellitus, Schilddrüsenfunktionsstörung, Z.n. grauer Star OP, Aktengutachten vom 27.5.2022: ZE D Derzeitige Beschwerden: "Ich produziere Kalksteine, hatte Operationen. Der Darm ist seit Kindheit mein Problem. Ich habe Allergien und Unverträglichkeiten, die können nicht nachgewiesen werden, weil ich Cortison nehme. Ich esse Lactose- und Glutenfrei, Histaminarm, keinen Zucker, keinen Fruchtzucker. Seither ist der Magen Darmtrakt nicht mehr so entzündet. Habe Blähungen, Schleimbildung, Blutabgänge und Bauchschmerzen. Ich lebe sehr zurückgezogen und diszipliniert. Mehr kann ich nicht tun. Eine Coloskopie kann ich nicht machen, weil ich mehrfach operiert wurde -Blinddarm, Leistenbruch, Gebärmutter. Ich habe immer Insulin gespritzt. Hatte jetzt auch 2x Borreliose. " Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Cal D Vita, Estrogel, Euthyrox, Hydrocortone, Orthomol, Vit D, Apidra 2-3-2 Sozialanamnese: verwitwet, in Pension, 2 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): nachgereicht: Labor vom 17.8.
- Leukos 11,4; Krea 1,2mg/dl Befund XXXX vom 11.5.2022: dzt kein Insulin nötig bei HbA1c 5,8%, Sono Niere: bds unauffällig Befund römisch 40 vom 11.5.2022: dzt kein Insulin nötig bei HbA1c 5,8%, Sono Niere: bds unauffällig Arztbrief XXXX 26.7.-9.8.2022: HbA1c 5,9% nicht optimal eingestellt, hypos reduzieren konnte erreicht werden, Abbruch, weil Hormonsubstitution nicht optimal, Schwäche, Verdauungsproblematik, Unverträglichkeiten, Krea 1,0mg/dl Arztbrief römisch 40 26.7.-9.8.2022: HbA1c 5,9% nicht optimal eingestellt, hypos reduzieren konnte erreicht werden, Abbruch, weil Hormonsubstitution nicht optimal, Schwäche, Verdauungsproblematik, Unverträglichkeiten, Krea 1,0mg/dl Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: BMI 17,4 Größe: 166,00 cm Gewicht: 48,00 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Sensor rechts mit Alarmfunktion Faustschluss: möglich, NSG: möglich , FBA: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Sarkoidose 2 Diabetes mellitus, insulinpflichtig 3 Schilddrüsenfunktionsstörung 4 Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, normales Sehvermögen beidseits 5 geringfügige Niereninsuffizienz bei Steinleiden, Kreatinin passager erhöht Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung von Leiden 5 X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein X römisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 30 v.H. Xrömisch zehn Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 10 v.H. Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- Gutachterliche Stellungnahme: Ein Leiden, welches die ZE D3 begründen würde, ist nicht befundbelegt.“
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Es langte keinerlei Stellungnahme dazu ein.
- Mit Schreiben vom 28.10.2022 wurden die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass.Der Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.05.2022 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und „Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass.Die Beschwerdeführerin stellte am 25.05.2022 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" und „Gesundheitsschädigungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
- Sarkoidose
- Diabetes mellitus, insulinpflichtig
- Schilddrüsenfunktionsstörung
- Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, normales Sehvermögen beidseits
- geringfügige Niereninsuffizienz bei Steinleiden, Kreatinin passager erhöht Bei der Beschwerdeführerin liegt „geringfügige Niereninsuffizienz bei Steinleden“ vor. Es liegen jedoch keine „Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996“ vor, da der Grad der Behinderung der „Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit“ 10 v.H. beträgt.Bei der Beschwerdeführerin liegt „geringfügige Niereninsuffizienz bei Steinleden“ vor. Es liegen jedoch keine „Gesundheitsschädigungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996“ vor, da der Grad der Behinderung der „Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit“ 10 v.H. beträgt. Ein Leiden, wonach „Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung wegen Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02 sowie 05.05 bis 05.07“ vorliegen, konnte nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.09.2022 durch eine Fachärztin für Innere Medizin, Dr. XXXX , vom 29.09.2022.Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.09.2022 durch eine Fachärztin für Innere Medizin, Dr. römisch 40 , vom 29.09.
- Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der medizinischen Sachverständigen unter Einbeziehung der vorgelegten medizinischen Beweismittel im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachvollziehbar festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin geringfügige Niereninsuffizienz bei Steinleden vorliegt, was erstmalig als Leiden 5 berücksichtigt wurde. Die Sachverständige stellte jedoch gleichzeitig fest, dass im Fall der Beschwerdeführerin zwar die Voraussetzung für „Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit“ gegeben ist, jedoch diesbezüglich lediglich ein Grad der Behinderung von 10 v.H. vorliegt. Die Beschwerdeführerin tätigte weder im Verfahren vor der belangten Behörde – beispielsweise im Zuge der persönlichen Untersuchung durch die medizinische Sachverständige – entsprechende Ausführungen, noch legte sie medizinische Unterlagen vor, welche die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ begründen hätten können, indem ein Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. für das Nierenleiden der Beschwerdeführerin objektiviert werden hätte können.Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der medizinischen Sachverständigen unter Einbeziehung der vorgelegten medizinischen Beweismittel im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachvollziehbar festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin geringfügige Niereninsuffizienz bei Steinleden vorliegt, was erstmalig als Leiden 5 berücksichtigt wurde. Die Sachverständige stellte jedoch gleichzeitig fest, dass im Fall der Beschwerdeführerin zwar die Voraussetzung für „Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit“ gegeben ist, jedoch diesbezüglich lediglich ein Grad der Behinderung von 10 v.H. vorliegt. Die Beschwerdeführerin tätigte weder im Verfahren vor der belangten Behörde – beispielsweise im Zuge der persönlichen Untersuchung durch die medizinische Sachverständige – entsprechende Ausführungen, noch legte sie medizinische Unterlagen vor, welche die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ begründen hätten können, indem ein Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. für das Nierenleiden der Beschwerdeführerin objektiviert werden hätte können. Ein Leiden, wonach „Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung wegen Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02 sowie 05.05 bis 05.07“ vorliegen, konnte nach fachärztlicher Beurteilung nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin brachte weder vor der belangten Behörde oder im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die medizinische Sachverständige etwas vor, noch legte sie entsprechende medizinische Unterlagen vor, durch die bei ihr vorliegende Leiden objektiviert werden hätten können, welche die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ – also das Vorliegen von Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02 sowie 05.05 bis 05.07, die Krankendiätverpflegung erfordern – begründen hätten können. Ein Leiden, wonach „Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung wegen Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02 sowie 05.05 bis 05.07“ vorliegen, konnte nach fachärztlicher Beurteilung nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin brachte weder vor der belangten Behörde oder im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die medizinische Sachverständige etwas vor, noch legte sie entsprechende medizinische Unterlagen vor, durch die bei ihr vorliegende Leiden objektiviert werden hätten können, welche die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ – also das Vorliegen von Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02 sowie 05.05 bis 05.07, die Krankendiätverpflegung erfordern – begründen hätten können. Auch in ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin nur unsubstantiiert aus, dass die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin vermochte jedoch nicht mit aussagekräftigen medizinischen Unterlagen zu belegen, dass bei ihr Funktionsbeeinträchtigungen einstufungsrelevanter Intensität im Sinne der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen, welche die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ begründen könnten. Auch in ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin nur unsubstantiiert aus, dass die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin vermochte jedoch nicht mit aussagekräftigen medizinischen Unterlagen zu belegen, dass bei ihr Funktionsbeeinträchtigungen einstufungsrelevanter Intensität im Sinne der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen, welche die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ begründen könnten. Auch im Zuge des Parteiengehörs ist die Beschwerdeführerin dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Auch im Zuge des Parteiengehörs ist die Beschwerdeführerin dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin vom 29.09.
- Dieses seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… … h) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. i) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. …“ § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, StF: BGBl. Nr. 303/1996, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, lautet in der geltenden Fassung: „§ 2.
(1)Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei- Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit . 51 Euro- Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro„§ 2.
(1)Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei, - Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro, - Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit . 51 Euro, - Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
(2)Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes
§ 34Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.“
(2)Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes
Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 zu berücksichtigen.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.07.2022 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und „Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass
§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.
Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.07.2022 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" und „Gesundheitsschädigungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Wie bereits erwähnt, gründen sich die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 29.09.2022. Aus diesem seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 29.09.2022 ergibt sich, dass im Fall der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden und festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen – aktuell eine „geringfügige Niereninsuffizienz bei Steinleden“ gegeben ist, es liegen jedoch keine „Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996“ vor, da der Grad der Behinderung der „Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit“ im Fall der Beschwerdeführerin 10 v.H. beträgt.Aus diesem seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 29.09.2022 ergibt sich, dass im Fall der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden und festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen – aktuell eine „geringfügige Niereninsuffizienz bei Steinleden“ gegeben ist, es liegen jedoch keine „Gesundheitsschädigungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996“ vor, da der Grad der Behinderung der „Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit“ im Fall der Beschwerdeführerin 10 v.H. beträgt. Ein Leiden, wonach „Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung wegen Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02 sowie 05.05 bis 05.07“ vorliegen, konnte nicht festgestellt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ konnte im Fall der Beschwerdeführerin aktuell nicht objektiviert werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ konnte im Fall der Beschwerdeführerin aktuell nicht objektiviert werden. Befunde, welche das Gutachten entkräften hätten können, wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt, im Parteiengehör wurde von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass vorliegen, allerdings die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Befunde, welche das Gutachten entkräften hätten können, wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt, im Parteiengehör wurde von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in den Behindertenpass vorliegen, allerdings die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für Zusatzeintragungen nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für Zusatzeintragungen nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W162.2261543.1.00