Obsah (12)
§ 2Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 14§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW162 2262056-1 Spruch, W162 2262056-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.09.2022, OB römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört, sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr römisch 40 mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört, sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 04.10.2012 dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 31.07.2012 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.römisch eins. Verfahrensgang:, 1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 04.10.2012 dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 31.07.2012 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, vom 27.09.2012 zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 20.09.2012 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und nach der Richtsatzverordnung (BGBl. 150/1965), erstellt worden ist. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, vom 27.09.2012 zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 20.09.2012 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt 150 aus 1965,), erstellt worden ist. „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. Gdb % 1 Peronaeusparese bei Polyneuropathie unklarer Genese links IV/i/492 30 2 Peronaeusparese bei unklarer Polyneuropathie rechts IV/i/492 30 3 Thoraka-lumbale Skoliose, Z.n. Morbus Scheurmann, degeneratives LWS-Syndrom mit Bandscheibenvorfall I/f/190 30 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 31.01.2022 die Neufestsetzung des Behindertengrades. 3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 11.07.2022 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.07.2022, eingeholt. Das Sachverständigengutachten lautete im Wesentlichen wie folgt: Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H., 2. Der Beschwerdeführer beantragte am 31.01.2022 die Neufestsetzung des Behindertengrades. , 3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 11.07.2022 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.07.2022, eingeholt. Das Sachverständigengutachten lautete im Wesentlichen wie folgt: „Anamnese: Vorgutachten 9/2012; keine Operationen danach. „Anamnese: Vorgutachten 9 aus 2012,; keine Operationen danach. , Derzeitige Beschwerden: "Es ist nicht besser, ich habe Schwindelanfälle, das Gefühl links ist reduziert, gering auch rechts. Gehen ist erschwert." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Kopfschmerztabletten. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Kopfschmerztabletten. , Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder; AMS, Hausarbeiter Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder; AMS, Hausarbeiter , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 2012; mitgebracht: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 2012; mitgebracht: , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: gut Allgemeinzustand: gut , Ernährungszustand: sehr gut Ernährungszustand: sehr gut , Größe: 179,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Größe: 179,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig,Collum o.B., HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 0cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 35-0-35, normale Lendenlordose, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 500-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, F 30-0-20, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 5-0-40 zu links 10-040.Lasegue negativ. Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 500-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, F 30-0-20, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 5-0-40 zu links 10-040.Lasegue negativ. , Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, kein Steppergang, gutes Abrollen. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich. Gesamtmobilität – Gangbild: , Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, kein Steppergang, gutes Abrollen. , Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich. , Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1, Polyneuropathiesyndrom oberer Rahmensatz, da Peronäusschwäche beidseits 02.01.02 40 2 Fettleber unterer Rahmensatz, da keine Komplikationen dokumentiert 07.05.03 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. (…) Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. (…) , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung der Peronäusschwäche; Leiden wird neu aufgenommen; Leiden des VGA werden zusammengefasst Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung der Peronäusschwäche; Leiden wird neu aufgenommen; Leiden des VGA werden zusammengefasst , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: daraus ergibt sich eine Erniedrigung des GdB um eine Stufe X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA (…)“Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: römisch zehn JA (…)“ 4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer nach von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch.5. Mit Bescheid vom 09.09.2022 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
§ 2und § 14 BEinst
G die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und eine Reihe an Befunden vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 09.11.2022 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Schreiben vom 23.11.2022 XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, um aktenmäßige Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen in Bezug auf sein bereits erstattetes Sachverständigengutachten vom 11.07.
- Insbesondere wurde um Feststellung ersucht, ob das Vorbringen sämtlicher Punkte im Gutachten berücksichtigt worden sei bzw. ob aus den vorgelegten Befunden eine abweichende Beurteilung folge.
- Am 29.11.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht das aktenmäßige Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein:,
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer nach von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch.,
- Mit Bescheid vom 09.09.2022 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 2 und Paragraph 14, BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.,
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und eine Reihe an Befunden vorgelegt.,
- Mit Schreiben vom 09.11.2022 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.,
- Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Schreiben vom 23.11.2022 römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, um aktenmäßige Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen in Bezug auf sein bereits erstattetes Sachverständigengutachten vom 11.07.
- Insbesondere wurde um Feststellung ersucht, ob das Vorbringen sämtlicher Punkte im Gutachten berücksichtigt worden sei bzw. ob aus den vorgelegten Befunden eine abweichende Beurteilung folge.,
- Am 29.11.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht das aktenmäßige Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein: „Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Keine. Im Akt vorhanden und als recent zu bezeichnen: 1: Halswirbelsäulenröntgen Dr. XXXX vom 26.8.2022: beginnende Arthrosen C3/4 abwärts, d.h. bis C
- (Bilder Abl. 40). Schädel-CT 26.8.2022: o.B.1: Halswirbelsäulenröntgen Dr. römisch 40 vom 26.8.2022: beginnende Arthrosen C3/4 abwärts, d.h. bis C
- (Bilder Abl. 40). Schädel-CT 26.8.2022: o.B. 2: Bericht Dr. XXXX 26.4.2019: „Kommt beschwerdefrei zur Sonographie: Leber etwas verdichtet, sonst kein pathologischer Befund. Diagnosen: spondylogene Beschwerden, Steatosis hepatis, Adipositas, Peronäusparese beidseits2: Bericht Dr. römisch 40 26.4.2019: „Kommt beschwerdefrei zur Sonographie: Leber etwas verdichtet, sonst kein pathologischer Befund. Diagnosen: spondylogene Beschwerden, Steatosis hepatis, Adipositas, Peronäusparese beidseits Sonst sind es veraltete Befunde 2001 bis 2013 mit dem Ergebnis einer Peronäusschwäche beidseits, einer Fettleber ohne Beschwerden und ohne dokumentierte Komplikationen, und Abnützungen der Wirbelsäule. Der Absonderungsbescheid wegen Covid 19 ist für die Einschätzung irrelevant. BEURTEILUNG Ad1) Ein Vorbringen was Beschwerden betrifft liegt nicht vor. Die im Akt vorliegenden Befunde wurden oben angesprochen, es ergeben sich keine anderen einschätzungsrelevanten Leiden. Ad2) Die Wirbelsäulenabnützungen sind leichten Grades (Lendenwirbelsäule) die Peronäusschwäche beidseits wird im Bericht des Krankenhauses Klagenfurt vom 4.6.2012 als Grad 3-4 links und Grad 4 rechts beschrieben, von einem maximalen Kraftgrad von 5 ausgehend. Das EMG/NLG ergab lediglich eine axonale Schädigung des Nervus peronäus rechts, sonst alle anderen Parameter im Normbereich! (es wurden alle relevanten Arm- und Beinnerven getestet). Der auch in diesem Befund angesprochene Bandscheibenvorfall L5/S1 hat nur eine geringe Irritation der S1 wurzel laut Ct-befund aus 2009, laut MRT Abl.57 hat er gar keine Nervenirritation, sonst sind es nur Vorwölbungen. In allen Befunden wird die Fußhebeschwäche beidseits als Kardinalsymptom beschrieben, nach der EVO würde dies unter 04.05.13 mit 20% pro Seite einzuschätzen sein, Fußhebung beeinträchtigt, keine Stürze. Die vorliegenden Wirbelsäulenbefunde sind mit maximal 20% zu bewerten. Die von mir eingeschätzten 40% nach EVO finde ich korrekt. Aus meiner Sicht ist keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar. Eine neuerliche ärztliche Untersuchung ist nicht erforderlich, da keine frischen oder neuen Befunde vorgelegt wurden, die ein anderes Ergebnis bringen könnten.“
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2022 wurde den Parteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein.Eine neuerliche ärztliche Untersuchung ist nicht erforderlich, da keine frischen oder neuen Befunde vorgelegt wurden, die ein anderes Ergebnis bringen könnten.“,
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2022 wurde den Parteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 09.11.2022 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 40 vH. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut , Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 0cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 35-0-35, normale Lendenlordose, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 500-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, F 30-0-20, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 5-0-40 zu links 10-040.Lasegue negativ. Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 500-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, F 30-0-20, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 5-0-40 zu links 10-040.Lasegue negativ. , Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, kein Steppergang, gutes Abrollen. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich. Gesamtmobilität – Gangbild: , Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, kein Steppergang, gutes Abrollen. , Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich. , Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1, Polyneuropathiesyndrom oberer Rahmensatz, da Peronäusschwäche beidseits 02.01.02 40 2 Fettleber unterer Rahmensatz, da keine Komplikationen dokumentiert 07.05.03 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 04.10.2012 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung der Leiden „Peronaeusparese bei Polyneuropathie unklarer Genese links“, „Peronaeusparese bei unklarer Polyneuropathie rechts“ und „Thorako-lumbale Skloiose, Z.n. Morbus Scheuermann, degeneratives LWS-Syndrom mit Bandscheibenvorfall“, allesamt eingeschätzt nach der Richtsatzverordnung (BGBl. 150/1965), wobei alle drei Leiden mit einem GdB von 30 v.H. bewertet wurden und insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Es ist im Vergleich dazu insofern eine Veränderung der Einschätzung eingetreten, als nach Antragstellung des Beschwerdeführers die Einschätzung nunmehr nach der Einschätzungsverordnung vorzunehmen war. Im Rahmen der fachärztlich durchgeführten persönlichen Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie konnte nunmehr eine Verbesserung der Peronäusschwäche festgestellt werden und wurden die bisherigen 3 Leiden aus dem Vorgutachten nunmehr nach der Einschätzungsverordnung zu dem neuen Leiden 1 „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1, Polyneuropathiesyndrom oberer Rahmensatz, da Peronäusschwäche beidseits“ unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem GdB von 40 v.H. zusammengefasst. Das Leiden 2 „Fettleber“ wurde neu aufgenommen. Insgesamt ergibt sich aus der neuen Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung eine Erniedrigung des GdB um eine Stufe, wodurch ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wird.Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 04.10.2012 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung der Leiden „Peronaeusparese bei Polyneuropathie unklarer Genese links“, „Peronaeusparese bei unklarer Polyneuropathie rechts“ und „Thorako-lumbale Skloiose, Z.n. Morbus Scheuermann, degeneratives LWS-Syndrom mit Bandscheibenvorfall“, allesamt eingeschätzt nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt 150 aus 1965,), wobei alle drei Leiden mit einem GdB von 30 v.H. bewertet wurden und insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Es ist im Vergleich dazu insofern eine Veränderung der Einschätzung eingetreten, als nach Antragstellung des Beschwerdeführers die Einschätzung nunmehr nach der Einschätzungsverordnung vorzunehmen war. Im Rahmen der fachärztlich durchgeführten persönlichen Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie konnte nunmehr eine Verbesserung der Peronäusschwäche festgestellt werden und wurden die bisherigen 3 Leiden aus dem Vorgutachten nunmehr nach der Einschätzungsverordnung zu dem neuen Leiden 1 „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1, Polyneuropathiesyndrom oberer Rahmensatz, da Peronäusschwäche beidseits“ unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem GdB von 40 v.H. zusammengefasst. Das Leiden 2 „Fettleber“ wurde neu aufgenommen. Insgesamt ergibt sich aus der neuen Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung eine Erniedrigung des GdB um eine Stufe, wodurch ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wird.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 09.11.2022 vorgelegten Beweismittel: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 11.07.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.07.2022, ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Verbesserung des Leidenszustandes sowie zur neuen Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung Stellung genommen.Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 11.07.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.07.2022, ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Verbesserung des Leidenszustandes sowie zur neuen Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung Stellung genommen. Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen seiner Gutachtenserstellung ausführlich damit auseinandergesetzt. In seinem Sachverständigengutachten führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass es sich um eine komplett neue Einstufung nach der Einschätzungsverordnung handelte, zumal die frühere Einschätzung aus dem Jahr 2012 nach der Richtsatzverordnung erfolgt war, und nunmehr die Leiden des Vorgutachtens zusammengefasst wurden. Zudem wurde fachärztlich festgestellt, dass es im Fall des Beschwerdeführers zu einer Besserung der Peronäusschwäche gekommen war. Daraus ergab sich nachvollziehbar eine Erniedrigung des Gesamtgrades der Behinderung von bislang 50 v.H. auf nunmehr 40 v.H. Neu aufgenommen wurde das Leiden 2 „Fettleber“, welches mit einem GdB von 10 v.H. am unteren Rahmensatz angesiedelt war, da keinerlei Komplikationen dokumentiert waren, und dieses das Leiden 1 nicht erhöhte, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung feststellbar war. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte aktenmäßige Sachverständigengutachten vom 29.11.2022 (einlangend) nahm auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Befundkonvolut Stellung, wobei es sich bis auf den Befund von Dr. XXXX vom 26.08.2022 bezüglich beginnender Arthrosen um veraltete Befunde aus den Jahren 2001 bis 2013 mit dem bekannten Ergebnis einer Peronäusschwäche beidseits, einer Fettleber ohne Beschwerden und ohne dokumentierte Komplikationen und Abnützungen der Wirbelsäule handelte.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte aktenmäßige Sachverständigengutachten vom 29.11.2022 (einlangend) nahm auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Befundkonvolut Stellung, wobei es sich bis auf den Befund von Dr. römisch 40 vom 26.08.2022 bezüglich beginnender Arthrosen um veraltete Befunde aus den Jahren 2001 bis 2013 mit dem bekannten Ergebnis einer Peronäusschwäche beidseits, einer Fettleber ohne Beschwerden und ohne dokumentierte Komplikationen und Abnützungen der Wirbelsäule handelte. Beweiswürdigend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nahezu keinerlei aktuelle Beweismittel vorgelegt hat und seine Beschwerde lediglich mit den Worten „…hiermit lege ich Beschwerde ein...“ untermauert war, jedoch keinerlei nähere Ausführungen enthielt, und zwar ein umfassendes Befundkonvolut mit Befunden vorlegte, die jedoch großteils aus den Jahren 2001 bis 2013 datierten. Der Beschwerdeführer hat zudem von der Möglichkeit, zu dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht, sondern das Ergebnis der Beweisaufnahme kommentarlos zur Kenntnis genommen. Auch zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktenmäßigen Sachverständigengutachten vom 29.11.2022 nahm der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinerlei Gebrauch. Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 04.10.2012 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung der Leiden „Peronaeusparese bei Polyneuropathie unklarer Genese links“, „Peronaeusparese bei unklarer Polyneuropathie rechts“ und „Thorako-lumbale Skloiose, Z.n. Morbus Scheuermann, degeneratives LWS-Syndrom mit Bandscheibenvorfall“, allesamt eingeschätzt nach der Richtsatzverordnung (BGBl. 150/1965), wobei alle drei Leiden mit einem GdB von 30 v.H. bewertet wurden und insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden war. Es ist im Vergleich dazu insofern eine Veränderung der Einschätzung eingetreten, als nach Antragstellung des Beschwerdeführers die Einschätzung nunmehr nach der Einschätzungsverordnung vorzunehmen war. Im Rahmen der fachärztlich durchgeführten persönlichen Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie konnte nunmehr eine Verbesserung der Peronäusschwäche festgestellt werden und wurden die bisherigen 3 Leiden aus dem Vorgutachten nunmehr zu dem neuen Leiden 1 „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1, Polyneuropathiesyndrom oberer Rahmensatz, da Peronäusschwäche beidseits“ unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem GdB von 40 v.H. zusammengefasst. Das Leiden 2 „Fettleber“ wurde neu aufgenommen. Insgesamt ergibt sich aus der neuen Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung eine Erniedrigung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe, wodurch ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wird.Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 04.10.2012 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung der Leiden „Peronaeusparese bei Polyneuropathie unklarer Genese links“, „Peronaeusparese bei unklarer Polyneuropathie rechts“ und „Thorako-lumbale Skloiose, Z.n. Morbus Scheuermann, degeneratives LWS-Syndrom mit Bandscheibenvorfall“, allesamt eingeschätzt nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt 150 aus 1965,), wobei alle drei Leiden mit einem GdB von 30 v.H. bewertet wurden und insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden war. Es ist im Vergleich dazu insofern eine Veränderung der Einschätzung eingetreten, als nach Antragstellung des Beschwerdeführers die Einschätzung nunmehr nach der Einschätzungsverordnung vorzunehmen war. Im Rahmen der fachärztlich durchgeführten persönlichen Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie konnte nunmehr eine Verbesserung der Peronäusschwäche festgestellt werden und wurden die bisherigen 3 Leiden aus dem Vorgutachten nunmehr zu dem neuen Leiden 1 „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1, Polyneuropathiesyndrom oberer Rahmensatz, da Peronäusschwäche beidseits“ unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem GdB von 40 v.H. zusammengefasst. Das Leiden 2 „Fettleber“ wurde neu aufgenommen. Insgesamt ergibt sich aus der neuen Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung eine Erniedrigung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe, wodurch ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wird. Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden im Rahmen einer persönlichen Untersuchung fachärztlich festgestellt und eingeschätzt. So wurde bei der persönlichen Untersuchung am 07.07.2022 der klinische Status des Beschwerdeführers erhoben und im Untersuchungsbefund des Sachverständigengutachtens festgehalten (vgl. S. 2 des Sachverständigengutachtens vom 11.07.2022 sowie unter II.1.2.
- Feststellungen). Das Gangbild des Beschwerdeführers stellte sich als frei ohne Gehbehelfe dar, auch sein Allgemeinzustand wurde als „gut“ eingestuft. Die Einschätzung und Einstufung der Funktionseinschränkung erfolgte durch den Sachverständigen nachvollziehbar.Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden im Rahmen einer persönlichen Untersuchung fachärztlich festgestellt und eingeschätzt. So wurde bei der persönlichen Untersuchung am 07.07.2022 der klinische Status des Beschwerdeführers erhoben und im Untersuchungsbefund des Sachverständigengutachtens festgehalten vergleiche S. 2 des Sachverständigengutachtens vom 11.07.2022 sowie unter römisch zwei.1.2.
- Feststellungen). Das Gangbild des Beschwerdeführers stellte sich als frei ohne Gehbehelfe dar, auch sein Allgemeinzustand wurde als „gut“ eingestuft. Die Einschätzung und Einstufung der Funktionseinschränkung erfolgte durch den Sachverständigen nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen stehen somit hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und enthalten diese auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers am 07.07.2022 erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Sachverständige begründet die Änderung der Beurteilung der zuletzt nach der Richtsatzverordnung drei aufgelisteten Leiden fachärztlich überzeugend aufgrund der persönlich durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers, aufgrund der neuen Einstufung nach der Einschätzungsverordnung sowie aufgrund der Tatsache, dass bis auf einen aktuellen Befund zum Vorliegen von Arthrosen keinerlei neue Beweismittel vorgelegt worden sind. Ausgeführt wurde, dass die Wirbelsäulenabnützungen leichten Grades (Lendenwirbelsäule) sind, die Peronäusschwäche beidseits wird im Bericht des Krankenhauses XXXX vom 04.06.2012 als Grad 3-4 links und Grad 4 rechts beschrieben, von einem maximalen Kraftgrad von 5 ausgehend. Das EMG/NLG ergab lediglich eine axonale Schädigung des Nervus peronäus rechts, sonst befanden sich beim Beschwerdeführer alle anderen Parameter im Normbereich, wenngleich alle relevanten Arm- und Beinnerven getestet wurden. Der Bandscheibenvorfall L5/S1 hat nur eine geringe Irritation der S1 Wurzel laut CT-Befund aus dem Jahr 2009, laut MRT Abl.57 hat er gar keine Nervenirritation, sonst handelt es sich nur um Vorwölbungen. Der Sachverständige begründet die Änderung der Beurteilung der zuletzt nach der Richtsatzverordnung drei aufgelisteten Leiden fachärztlich überzeugend aufgrund der persönlich durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers, aufgrund der neuen Einstufung nach der Einschätzungsverordnung sowie aufgrund der Tatsache, dass bis auf einen aktuellen Befund zum Vorliegen von Arthrosen keinerlei neue Beweismittel vorgelegt worden sind. Ausgeführt wurde, dass die Wirbelsäulenabnützungen leichten Grades (Lendenwirbelsäule) sind, die Peronäusschwäche beidseits wird im Bericht des Krankenhauses römisch 40 vom 04.06.2012 als Grad 3-4 links und Grad 4 rechts beschrieben, von einem maximalen Kraftgrad von 5 ausgehend. Das EMG/NLG ergab lediglich eine axonale Schädigung des Nervus peronäus rechts, sonst befanden sich beim Beschwerdeführer alle anderen Parameter im Normbereich, wenngleich alle relevanten Arm- und Beinnerven getestet wurden. Der Bandscheibenvorfall L5/S1 hat nur eine geringe Irritation der S1 Wurzel laut CT-Befund aus dem Jahr 2009, laut MRT Abl.57 hat er gar keine Nervenirritation, sonst handelt es sich nur um Vorwölbungen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen stehen im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, wonach für Leiden 1 die Positionsnummer 02.01.02 mit einem GdB von 40 v.H. und für Leiden 2 die Positionsnummer 07.05.03 mit einem GdB von 10 v.H. gewählt wurde. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten, insbesondere den im klinischen Befund beschriebenen Ausmaß der objektivierten Funktionseinschränkungen, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht überzeugend entgegengetreten. Das Sachverständigengutachten von XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten von römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 04.10.2012 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung der Leiden „Peronaeusparese bei Polyneuropathie unklarer Genese links“, „Peronaeusparese bei unklarer Polyneuropathie rechts“ und „Thorako-lumbale Skloiose, Z.n. Morbus Scheuermann, degeneratives LWS-Syndrom mit Bandscheibenvorfall“, allesamt eingeschätzt nach der Richtsatzverordnung (BGBl. 150/1965), wobei alle drei Leiden mit einem GdB von 30 v.H. bewertet wurden und insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Es ist im Vergleich dazu insofern eine Veränderung der Einschätzung eingetreten, als nach Antragstellung des Beschwerdeführers die Einschätzung nunmehr nach der Einschätzungsverordnung vorzunehmen war. Im Rahmen der fachärztlich durchgeführten persönlichen Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie konnte nunmehr eine Verbesserung der Peronäusschwäche festgestellt werden und wurden die bisherigen 3 Leiden aus dem Vorgutachten nunmehr nach der Einschätzungsverordnung zu dem neuen Leiden 1 „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1, Polyneuropathiesyndrom oberer Rahmensatz, da Peronäusschwäche beidseits“ unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem GdB von 40 v.H. zusammengefasst. Das Leiden 2 „Fettleber“ wurde neu aufgenommen. Insgesamt ergibt sich aus der neuen Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung eine Erniedrigung des GdB um eine Stufe, wodurch ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wird.Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 04.10.2012 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung der Leiden „Peronaeusparese bei Polyneuropathie unklarer Genese links“, „Peronaeusparese bei unklarer Polyneuropathie rechts“ und „Thorako-lumbale Skloiose, Z.n. Morbus Scheuermann, degeneratives LWS-Syndrom mit Bandscheibenvorfall“, allesamt eingeschätzt nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt 150 aus 1965,), wobei alle drei Leiden mit einem GdB von 30 v.H. bewertet wurden und insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Es ist im Vergleich dazu insofern eine Veränderung der Einschätzung eingetreten, als nach Antragstellung des Beschwerdeführers die Einschätzung nunmehr nach der Einschätzungsverordnung vorzunehmen war. Im Rahmen der fachärztlich durchgeführten persönlichen Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie konnte nunmehr eine Verbesserung der Peronäusschwäche festgestellt werden und wurden die bisherigen 3 Leiden aus dem Vorgutachten nunmehr nach der Einschätzungsverordnung zu dem neuen Leiden 1 „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1, Polyneuropathiesyndrom oberer Rahmensatz, da Peronäusschwäche beidseits“ unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem GdB von 40 v.H. zusammengefasst. Das Leiden 2 „Fettleber“ wurde neu aufgenommen. Insgesamt ergibt sich aus der neuen Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung eine Erniedrigung des GdB um eine Stufe, wodurch ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wird. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Da ein Grad der Behinderung von vierzig
(40)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (vgl. VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. vergleiche VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 19 Abs. 1 BEinstG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG).,
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden im gegenständlichen Verfahren daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden im gegenständlichen Verfahren daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt II.
- bzw. II.3.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden auch der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis.Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt römisch zwei.
- bzw. römisch zwei.3.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden auch der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W162.2262056.1.00