RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW171 2229628-2 Spruch, W171 2229628-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer, in Hinkunft auch BF genannt, ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste im Jahr 1990 in das österreichische Bundesgebiet ein, verfügte von 1997 bis 2008 über befristete Aufenthaltsbewilligungen und hat in Österreich nie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Er wurde in Österreich 2009, 2011, 2012 und 2014 strafrechtlich verurteilt – in den letzten drei Fällen wegen der Begehung (qualifizierter) Suchtmitteldelikte. Mit Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes vom 03.02.2014 wurde gegen den BF ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot rechtskräftig bestätigt.
- Seit Bestehen des Aufenthaltsverbotes schien der BF vom 27.05.2015 bis 19.02.2020 (Anmeldung im Polizeianhaltezentrum) im ZMR mit keinem Wohnsitz auf. Weiters schien der BF davor auch zwischen 04.11.2011 bis 16.04.2014 (Anmeldung in der Justizanstalt) nicht im ZMR auf.
- Der BF wurde mit Mandatsbescheid vom 20.02.2020 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung in Schubhaft genommen.
- Am 24.02.2020 wurde bezüglich des Beschwerdeführers ein Termin beim türkischen Generalkonsulat am 17.03.2020 (bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikats/HRZ) erwirkt. Am Nachmittag des 16.03.2020 wurde dieser Termin vom türkischen Generalkonsulat unter Verweis auf die aktuelle Entwicklung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie storniert. Der BF wurde sodann mit Mandatsbescheid vom 17.03.2020 ins gelindere Mittel entlassen.
- Bereits am 16.03.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die damalige Schubhaft ein.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2020 wurde die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 20.02.2020 bis 17.03.2020 für rechtmäßig erklärt.
- Mit Bescheid vom 27.05.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen. Dagegen brachte der BF eine Beschwerde ein und wurde diese vom BVwG am 05.10.2020 als unbegründet abgewiesen.
- Am 09.02.2022 wäre bei der türkischen Botschaft ein Interviewtermin für den BF geplant gewesen, er ist jedoch zuletzt am 24.01.2022 seiner Meldeverpflichtung aus dem gelinderen Mittel nachgekommen und konnte somit nicht zum Termin vorgeführt werden.
- Am 26.12.2022 konnte der BF im Zuge einer Amtshandlung in Verbindung mit einem mutmaßlichen Raufhandel festgenommen werden. Am gleichen Tag wurde festgestellt, dass der BF zuletzt am 15.04.2022 seiner Meldeverpflichtung nachgekommen war. Am 27.12.2022 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und über ihn die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde ihm an diesem Tage persönlich zugestellt. Am 30.12.2022 wurde ein Vorführtermin zu einem Interview bei der Türkischen Botschaft am 16.01.2023 vereinbart. Am 02.01.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU statt und ist der BF nicht rückkehrwillig. Am 04.01.2023 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF über eine Wohnmöglichkeit und ein enges soziales Netz in Österreich verfügen würde. Aus dem angefochtenen Bescheid ergäbe sich nicht, was die Behörde bisher zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats unternommen habe und wie lange der BF in Haft verbleiben müsse. Der maßgebliche Sachverhalt sei nicht ermittelt worden und wurde ein Zeuge namhaft gemacht, bei dem der BF einen Wohnsitz begründen könne. Die Fluchtgefahr sei ungenügend ausgeführt worden und sei die Verhängung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung hinreichend. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides, der Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
- Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 04.01.2023 vor und erstattete am 05.01.2023 eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Diese Stellungnahme wurde der Rechtsvertretung zur allfälligen Replik binnen angemessener Frist zugestellt.
- Der in der Beschwerdeschrift angeführte Zeuge wurde vom Gericht kontaktiert und gab gegenüber der Amtsperson an, dass er den BF seit 4-5 Jahren aus der „ XXXX “ kenne und dieser bei ihm wohnen könne. Seine Wohnung sei 26 m² groß. Obwohl der Zeuge aktuell keiner Beschäftigung nachgehe, könne er den BF auch mit Nahrungsmittel versorgen.
- Der in der Beschwerdeschrift angeführte Zeuge wurde vom Gericht kontaktiert und gab gegenüber der Amtsperson an, dass er den BF seit 4-5 Jahren aus der „ römisch 40 “ kenne und dieser bei ihm wohnen könne. Seine Wohnung sei 26 m² groß. Obwohl der Zeuge aktuell keiner Beschäftigung nachgehe, könne er den BF auch mit Nahrungsmittel versorgen.
- Nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist erstattete die Rechtsvertretung des BF sohin verspätet dennoch eine Replik und führte darin aus, dass es der BF 2008 u. 2009 versucht habe, einen neuen Reisepass zu erhalten, jedoch keinen bekommen hätte. Er habe auch nicht gewusst, dass er sich ohne Ausweis anmelden könne, sonst hätte er sich angemeldet. Weiters stelle Ausreiseunwilligkeit für sich genommen keine Rechtfertigung für eine Schubhaft dar und sei der BF nun rückkehrwillig und bereit mit den Behörden zu kooperieren. Strafrechtliche Verurteilungen begründen keine Fluchtgefahr sondern betreffe nur die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung. Der BF habe sich bisher keiner Anordnung widersetzt und wäre ein gelinderes Mittel hinreichend. Schließlich wurde ein Freund mit Namen und Adresse als zweite Kontaktperson bekanntgegeben.
- Eine Vorführung des BF vor das türkische Konsulat zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist für den 16.01.2023 vorgesehen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person: 1.
- Der BF reiste 1990 in das Bundesgebiet ein, verfügte von 1997 bis 2008 über eine befristete Aufenthaltsbewilligung und ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG. 1.
- Er stellte in Österreich nie einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Ablauf der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat er in Österreich keinen weiteren Aufenthaltstitel erhalten. 1.
- Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen und hat er der Behörde oder dem Gericht bisher kein identitätsbezeugendes Originaldokument vorgelegt. Es ist allerdings eine Kopie eines Personalausweises und eine Kopie eines Reisepasses vorhanden. 1.
- Er wurde in Österreich bisher viermal wegen der Begehung diverser Strafdelikte verurteilt. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 03.02.2014 zur Zahl XXXX wurde gegen den BF ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot rechtskräftig bestätigt. Der BF ist jedoch bisher nicht ausgereist.2.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 03.02.2014 zur Zahl römisch 40 wurde gegen den BF ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot rechtskräftig bestätigt. Der BF ist jedoch bisher nicht ausgereist. 2.
- Ein Heimreisezertifikat für den BF liegt noch nicht vor. Die Türkische Botschaft lässt regelmäßig türkische Staatsangehörige vorführen und stellt HRZ aus. Es finden auch mehrmals pro Woche Einzelrückführungen bzw. auch mehrmals im Jahr Charter statt. Der BF wird aufgrund seiner Straffälligkeit auf jeden Fall in Begleitung von Beamten in sein Heimatland abgeschoben werden, sobald von der Botschaft ein HRZ ausgestellt wird. 2.
- Der BF ist haftfähig. Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Gegen den BF liegt ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vor. 3.
- Der BF ist in Österreich wiederholt untergetaucht und war für die Behörde sohin nicht greifbar. Er konnte am 26.12.2022 nur durch Zufall aufgegriffen werden und befindet sich seit 27.12.2022 in Schubhaft. 3.
- Er ist nicht vertrauenswürdig. 3.
- Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ. 3.
- Seit Bestehen des Aufenthaltsverbotes scheint der BF vom 27.05.2015 bis 19.02.2020 (Anmeldung im Polizeianhaltezentrum) im ZMR mit keinem Wohnsitz auf. Weiters scheint der BF davor auch zwischen 04.11.2011 bis 16.04.2014 (Anmeldung in der Justizanstalt) nicht im ZMR auf. 3.
- Über den BF wurde mit Mandatsbescheid vom 17.03.2020 ein gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 09.02.2022 wäre bei der türkischen Botschaft ein Interviewtermin für den BF geplant gewesen, er ist jedoch zuletzt am 24.01.2022 dem gelinderen Mittel nachgekommen und konnte somit vorher nicht festgenommen werden. Anschließend ist der BF immer wieder der Meldeverpflichtung bei der PI nachgekommen. Das letzte Mal vor seiner Festnahme am 26.12.2022 hat sich der BF am 15.04.2022 bei der PI gemeldet. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Der BF konnte in beiden Verfahren zwei Personen (Freunde) angeben, die er kennt und deren Adresse er auch angeben konnte. 4.
- Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig, und nicht im Besitz von wesentlicher Barmittel. 4.
- Er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. 4.
- Der BF könnte bei einem namentlich genannten Freund Unterkunft und Verpflegung finden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.): Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF und seine bisherigen Bewilligungen zum Aufenthalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem gerichtlichen Vorakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine türkische Staatsangehörigkeit ist aufgrund der bisherigen Angaben im Akt und der Kopien von Personaldokumenten wie in AS 806 festgehalten, sehr wahrscheinlich (1.1.). Die Feststellung zu 1.
- hinsichtlich des Bestehens eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes ergibt sich aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus sind keine nennenswerten Erkrankungen des BF aktenmäßig erfasst (1.3.) und hat der BF auch selbst stets angegeben, gesund zu sein (EV vom 27.12.2022). Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist. Der BF hat zwar angegeben, Beruhigungsmittel zu nehmen. Nach seinen Angaben erhält er diese auch in der laufenden Haft. Die strafgerichtlichen Verurteilungen waren dem Strafregister zu entnehmen (1.4.). 2.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellung zu 2.
- ergibt sich aus den glaubwürdigen Informationen im Rahmen der Stellungnahme der Behörde vom 05.01.
- Daraus ergibt sich, dass ein Termin für den 16.01.2023 vereinbart wurde und der BF an diesem Tag vorgeführt werden soll. Die Türkische Botschaft lässt regelmäßig türkische Staatsangehörige vorführen und stellt auch regelmäßig HRZ aus. Es finden auch mehrmals pro Woche Einzelrückführungen bzw. auch mehrmals im Jahr Charter statt. Der BF wird abgeschoben werden, sobald von der Botschaft ein HRZ ausgestellt wird. Eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der zulässigen Anhaltedauer in Schubhaft ist daher prinzipiell durchführbar. Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es bei der Ausstellung eines HRZ, oder bei der tatsächlichen Abschiebung des BF zu wesentlichen Verzögerungen kommen könnte. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen. 2.
- Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.): Das Vorliegen eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (AS 491) und ist im Wesentlichen als unstrittig zu bezeichnen (3.1.). Ebenso lässt sich den Behördenakten sowie dem ZMR entnehmen, dass der BF zeitweise nicht gemeldet war und sohin für die Behörde nicht greifbar gewesen ist. Er wurde schließlich im Rahmen eines Zufallsaufgriffs am 26.12.2022 erstmals nach längerem Untertauchen, da er auch die Meldeverpflichtung aus dem gelinderen Mittel zeitweise missachtete, wieder greifbar (3.2.). Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der BF bereits mehrmals vorbestraft ist, sich dem gelinderen Mittel immer wieder entzogen hat und mehrmals gegen das Meldegesetz verstieß (3.3.). Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF klar entnehmen und hat er bisher auch keinerlei Anstalten gezeigt bzw. darlegen können, selbst bei der Erlangung eines Reisedokumentes maßgeblich mitzuwirken. Darüber hinaus ergibt sich aus den bisherigen Aussagen des BF klar, dass dieser zur freiwilligen Ausreise nicht bereit ist und verwundert es daher nicht, dass auch die Rückkehrberatung den BF als nicht rückkehrwillig bezeichnet (Protokoll der Rückkehrberatung, AS 812). Er hat sich nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 27.12.2022 nicht um seine Ausreise gekümmert. Diese Verhaltensweisen lassen keine Rückkehrwilligkeit erkennen. Der BF ist aber auch bisher nicht kooperativ gewesen, indem er etwa nicht bereit war, die Übernahme eines Schriftstückes zu bestätigen (AS 669) und seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der verpflichtenden Ausreise durch mehrmaliges Untertauchen grob missachtete (3.4.). Für den BF bestanden laut ZMR in den angegebenen Perioden keine Meldeadressen. Nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 27.12.2022 hielt er sich bei einem Freund in Simmering und an diversen Notschlafstellen wie etwa der „ XXXX “ auf (3.5.).Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der BF bereits mehrmals vorbestraft ist, sich dem gelinderen Mittel immer wieder entzogen hat und mehrmals gegen das Meldegesetz verstieß (3.3.). Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF klar entnehmen und hat er bisher auch keinerlei Anstalten gezeigt bzw. darlegen können, selbst bei der Erlangung eines Reisedokumentes maßgeblich mitzuwirken. Darüber hinaus ergibt sich aus den bisherigen Aussagen des BF klar, dass dieser zur freiwilligen Ausreise nicht bereit ist und verwundert es daher nicht, dass auch die Rückkehrberatung den BF als nicht rückkehrwillig bezeichnet (Protokoll der Rückkehrberatung, AS 812). Er hat sich nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 27.12.2022 nicht um seine Ausreise gekümmert. Diese Verhaltensweisen lassen keine Rückkehrwilligkeit erkennen. Der BF ist aber auch bisher nicht kooperativ gewesen, indem er etwa nicht bereit war, die Übernahme eines Schriftstückes zu bestätigen (AS 669) und seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der verpflichtenden Ausreise durch mehrmaliges Untertauchen grob missachtete (3.4.). Für den BF bestanden laut ZMR in den angegebenen Perioden keine Meldeadressen. Nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 27.12.2022 hielt er sich bei einem Freund in Simmering und an diversen Notschlafstellen wie etwa der „ römisch 40 “ auf (3.5.). Die Verletzung des gelinderen Mittels (3.6.) ergibt sich aus dem Akt und ist dort objektiviert. Selbst wenn die Beamten unfreundlich zum BF gewesen sein sollten, besteht für ihn nicht die rechtliche Möglichkeit, das gelindere Mittel einfach zu missachten und es nicht weiter als bindend anzusehen. 2.
- Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.): Aufgrund der Aktenlage (behördlicher und gerichtlicher Schubhaftakt) ergibt sich, dass der BF zwar in Tirol einen Bruder haben dürfte, dass zu diesem aber offenbar kein gefestigter Kontakt besteht. Als soziale Kontakte gibt er in der Beschwerdeschrift an, viele Freunde in Österreich zu haben. Auf Aufforderung durch das Gericht nennt der BF neben dem Bekannten, bei dem er wohnen könnte im Rahmen der letzten Replik lediglich einen weiteren Freund. Der Bruder wird weder in der Beschwerdeschrift, noch sonst weiter erwähnt. Das Gericht geht daher nach den Angaben des BF davon aus, dass dieser in Österreich daher zwei ihm näher bekannte Freunde hat, sonst aber keine weiteren wesentlichen sozialen Kontakte aufweisen kann. Etwas Anderes hat das Beweisverfahren sohin nicht ergeben. Berücksichtigt man, dass der BF seit 1990 in Österreich aufhältig ist, so verfügt der BF in Österreich nur über sehr schwache soziale Bindungen. Aufgrund der langen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich ist zwar davon auszugehen, dass der BF in Österreich auch sonst noch Bekannte hat, doch reicht dies allein nicht aus, von einer nennenswerten sozialen Integration oder einem ausreichend guten sozialen Netz des BF in Österreich ausgehen zu können, zumal auch die beiden Freunde bisher nicht bereit waren, dem BF eine Meldeadresse zu bieten, wie es bei guter sozialer Integration sonst zu erwarten wäre. Er hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung (€ 0,-- per 04.01.2023 nach Angaben in der Anhaltedatei) und war nicht legal erwerbstätig. Ein diesbezüglich konträres Vorbringen enthält die Beschwerde nicht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde nunmehr eine Wohnmöglichkeit bei einem namentlich genannten Freund in Wien glaubhaft vorgebracht. Das Gericht geht diesbezüglich von glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeschrift aus, da der Freund, der auch als Zeuge für die Wohnmöglichkeit im Verfahren geführt wurde, gegenüber dem Gericht die Möglichkeit bestätigt hat, dass der BF bei ihm wohnen könnte. Diese Angaben des Freundes waren für das Gericht glaubwürdig und geht das Gericht daher von der Möglichkeit des BF aus, bei diesem Freund Unterschlupf zu finden. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:, Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
- Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht. Der BF hat in Österreich bisher nie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und seit Ablauf seiner Bewilligung in Österreich zu arbeiten keinen weiteren Aufenthaltstitel erhalten. Die Behörde konnte den BF bisher nicht abschieben, da zum einen 2020 eine Vorführung und Abschiebung des BF covidbedingt und im Frühjahr 2022 aufgrund des Untertauchens des BF aus dem gelinderen Mittel bisher nicht möglich gewesen ist. Der BF war nach Entlassung aus seiner ersten Schubhaft, die einen Monate dauerte, für die Behörde nicht mehr greifbar, da er keine Meldeadresse hatte und das gelindere Mittel nicht durchgehend einhielt. Er konnte er nur im Rahmen eines Zufallsaufgriffs wieder gefunden werden. Der BF hat sich selbst nicht ausreichend um die Erlangung eines Reisepasses gekümmert und bis dato keine Reisedokumente vorgelegt. Seine Angaben hierüber in der Einvernahme vom 27.12.2022 sind in diesem Punkt widersprüchlich. Zum einen gibt er an, 2008 bzw. 2009 keinen Pass erhalten zu haben, da er in der Türkei den Wehrdienst nicht geleistet habe und zum anderen, dass er sich selbst nicht um seine Ausreise gekümmert habe. Fest steht allerdings, dass er sich nicht um die Hilfe der Behörde zum Erhalt eines Reisedokumentes bemüht hat und nach eigenen Aussagen in der Einvernahme auch keinerlei Interesse hat, das Land zu verlassen. Er kann daher nach Ansicht des Gerichtes nicht als kooperativ bzw. vertrauenswürdig angesehen werden. Seine fehlende Ausreisewilligkeit zeigte sich schon bisher in seinem Gesamtverhalten und im Rahmen der aktuellen Rückkehrberatung. Lediglich eine mögliche Unterkunft bei einem Freund und eine weitere Bekanntschaft konnte der BF im Beschwerdeverfahren bescheinigen. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass dennoch nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sich der BF tatsächlich bei diesem Freund für eine allfällige Abschiebung bereithalten und für die Behörde greifbar sein würde. Wie die Vergangenheit zeigt, nahm es der BF mit den behördlichen Meldungen nicht so genau, tauchte unter, verstieß gegen das gelindere Mittel gerade in einem Zeitpunkt, als eine Vorführung vor die Botschaft anstand und zog es vor, in diversen Notschlafstellen zu nächtigen. Die nunmehr glaubhaft dargelegte Möglichkeit der Unterkunftnahme ist daher aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit nicht hinreichend geeignet, die Beurteilung des Sicherungsbedarfes zu Gunsten des BF zu verändern. Darüber hinaus kamen im Zuge des Verfahrens jedoch mit Ausnahme eines weiteren Freundes keinerlei nennenswerte soziale Kontakte des BF ans Tageslicht, die als soziale Festigung des BF bewertet werden könnten. Dies, wiewohl der BF bereits seit vielen Jahren in Österreich aufhältig ist. Der BF ist gesund und haftfähig. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht sieht daher ebenso die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 3, 8 und 9 als erfüllt an. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht sieht daher ebenso die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 3, 8 und 9 als erfüllt an. 3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar nunmehr eine Wohnmöglichkeit ins Treffen führen konnte, aber sonst nur einen weiteren Freund als sozialen Kontakt im Inland hat, was im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung für eine Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen des BF in Freiheit nicht hinreichend gewesen ist. Der BF hat durch seine über Jahre gehende Ignoranz seiner Ausreiseverpflichtung und die begangenen Straftaten gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich erfolglos einen Antrag auf Duldung gestellt und auch mehrmals gegen das Meldegesetz verstoßen. Die Republik Österreich hat nach Ansicht des Gerichts mit Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes bereits vor vielen Jahren ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Abschiebung des BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Es ist daher dem BF nach heutiger Sicht zuzumuten, die Zeit bis zur Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bzw. bis zu seiner Rückführung in Schubhaft zuzubringen. Die Vorführung vor die Botschaft in der kommenden Woche wird Klarheit darüber bringen, wann mit einer Abschiebung des BF gerechnet werden kann. Weder die bisherige Dauer der Schubhaft, auch unter Berücksichtigung einer Vorhaft, noch die Prognose hiezu zeigen eine Unverhältnismäßigkeit der laufenden Schubhaft. Wie oben unter 3.1.
- angeführt, hat der BF über viele Jahre ihn treffende Rechtsnormen im Inland geradezu ignoriert und wurde er auch zum Straftäter. Dieses Verhalten war vom Gericht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Das Fehlverhalten des BF kann daher nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Abschiebung des BF ist daher im vorliegenden Fall durchaus klar erkennbar und ist es dem BF daher auch aus Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit zumutbar, weiter in Haft zu verbleiben. 3.1.
- Zur bezweifelten Effektuierbarkeit der Abschiebung: Richtig ist, dass es bisher aufgrund der fehlenden Kooperation des BF noch nicht gelungen ist, ein Heimreisezertifikat für ihn zu erlangen. Richtig ist aber auch, dass der BF kommende Woche, vermutlich aus der Schubhaft heraus, nunmehr der türkischen Botschaft vorgeführt wird, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Mit Hilfe der vorhandenen Kopien von Ausweisen des BF wird nach Ansicht des Gerichtes eine Identifikation des BF wohl gelingen und geht das Gericht daher zum momentanen Zeitpunkt nicht von einer Ablehnung der Erstellung eines Heimreisezertifikates aus. Entgegen der Ansicht des BF ist es ausreichend, dass die Behörde bei Beantragung eines Heimreisezertifikates von einer realistischen Möglichkeit der Ausstellung eines Zertifikates ausgehen durfte, was hier der Fall war. Aussichtslosigkeit konnte gerichtlich nicht festgestellt werden. Aus den vorhandenen Informationen ist klar entnehmbar, dass die türkische Botschaft prinzipiell Heimreisezertifikate ausstellt und es laufend zu Abschiebungen kommt. 3.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Über den BF wurde bereits ein gelinderes Mittel verhängt und hat dieser dieses nicht eingehalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“ und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
- Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängte Schubhaft. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlender Ermittlungen wird durch das Gericht nicht geteilt. Beim gegenständlichen Schubhaftverfahren handelt es sich um ein Mandantverfahren i.S.d. § 57 Abs. 1 AVG. Wesen dieser Verfahrensart ist es, dass die Behörde berechtigt ist, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Die durch die Behörde getätigten Schritte im Vorfeld des Schubhaftbescheides waren nach Ansicht des Gerichts im üblichen Rahmen und daher als hinreichend zu qualifizieren.3.1.
- Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängte Schubhaft. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlender Ermittlungen wird durch das Gericht nicht geteilt. Beim gegenständlichen Schubhaftverfahren handelt es sich um ein Mandantverfahren i.S.d. Paragraph 57, Absatz eins, AVG. Wesen dieser Verfahrensart ist es, dass die Behörde berechtigt ist, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Die durch die Behörde getätigten Schritte im Vorfeld des Schubhaftbescheides waren nach Ansicht des Gerichts im üblichen Rahmen und daher als hinreichend zu qualifizieren. 3.1.
- Wenn in der Replik angeführt wird, dass eine Ausreiseunwilligkeit alleine (für sich genommen) die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag, darf darauf verwiesen werden, dass im konkreten Fall darüber hinaus mehrere Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG als erfüllt anzusehen sind du daher dieses Argument ins Leere geht. 3.1.
- Wenn in der Replik angeführt wird, dass eine Ausreiseunwilligkeit alleine (für sich genommen) die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag, darf darauf verwiesen werden, dass im konkreten Fall darüber hinaus mehrere Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG als erfüllt anzusehen sind du daher dieses Argument ins Leere geht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtlicher Vorakt) und durch einfache Erhebungen des Gerichts abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Eine Einvernahme des Zeugen konnte unterbleiben, da bereits ein kurzes Telefonat für das Gericht ausreichende Information hinsichtlich des möglichen Wohnsitzes bot. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. Zu Spruchpunkt römisch drei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W171.2229628.2.00