Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 3§ 8Art. 101Art. 102Art. 105§ 19Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW176 2241881-1 Spruch, W176 2241881-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am XXXX .2021 brachte die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Am römisch 40 .2021 brachte die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Bei ihrer Erstbefragung am XXXX .01.2021 gab die Beschwerdeführerin unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei mit XXXX verheiratet. Ihr Ehemann und ihr Bruder, XXXX , würden in Syrien leben. In Österreich würden an Familienangehörigen ihre Eltern und Geschwister (vier Brüder und drei Schwestern) leben. Ihr sei vom Passamt in Damaskus ein syrischer Reisepass ausgestellt worden. Ihre Reise mit einem Schlepper habe ihr Ehemann organisiert und bezahlt. Sie habe ihr Herkunftsland verlassen, weil dort Krieg herrsche und es dort nicht sicher sei. Ihre Familie sei weg und sie wolle zu ihrer Familie. Sie habe vor, dass ihr Mann nachkomme. Ihr Bruder könne aus finanziellen Gründen nicht nachkommen. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab die Beschwerdeführerin habe, dass er dort es keine Sicherheit gebe. Sie habe Angst, dort zu leben.
- Bei ihrer Erstbefragung am römisch 40 .01.2021 gab die Beschwerdeführerin unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei mit römisch 40 verheiratet. Ihr Ehemann und ihr Bruder, römisch 40 , würden in Syrien leben. In Österreich würden an Familienangehörigen ihre Eltern und Geschwister (vier Brüder und drei Schwestern) leben. Ihr sei vom Passamt in Damaskus ein syrischer Reisepass ausgestellt worden. Ihre Reise mit einem Schlepper habe ihr Ehemann organisiert und bezahlt. Sie habe ihr Herkunftsland verlassen, weil dort Krieg herrsche und es dort nicht sicher sei. Ihre Familie sei weg und sie wolle zu ihrer Familie. Sie habe vor, dass ihr Mann nachkomme. Ihr Bruder könne aus finanziellen Gründen nicht nachkommen. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab die Beschwerdeführerin habe, dass er dort es keine Sicherheit gebe. Sie habe Angst, dort zu leben.
- In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .02.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenschutz und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) gab die Beschwerdeführerin unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für Arabisch im Kern an: Sie sei traditionell verheiratet, habe mit ihrem in Syrien lebenden Mann ein Jahr zusammengelebt. Ihre Flucht aus ihrem Herkunftsland begründete die Beschwerdeführerin wie folgt: „Es gibt dort keine Sicherheit und bewaffnete Milizen. Meine Familie ist ausgereist und konnte aufgrund der Sicherheit nicht mehr leben. Das sind meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht.“ Sie seien bedroht worden. Es habe bewaffnete Gruppen gegeben. Manchmal seien sie nach Hause gekommen und das sei für sie eine Bedrohung gewesen. Damit meine sie ihr Elternhaus: Da ihr Bruder ein abtrünniger Soldat sei, hätten sie immer nach ihm gesucht. Sie habe nach der Eheschließung keine Probleme gehabt. Sie seien oft zu ihrem Elternhaus gekommen, aber nicht zu ihr nach Hause.
- In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 .02.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenschutz und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) gab die Beschwerdeführerin unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für Arabisch im Kern an: Sie sei traditionell verheiratet, habe mit ihrem in Syrien lebenden Mann ein Jahr zusammengelebt. Ihre Flucht aus ihrem Herkunftsland begründete die Beschwerdeführerin wie folgt: „Es gibt dort keine Sicherheit und bewaffnete Milizen. Meine Familie ist ausgereist und konnte aufgrund der Sicherheit nicht mehr leben. Das sind meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht.“ Sie seien bedroht worden. Es habe bewaffnete Gruppen gegeben. Manchmal seien sie nach Hause gekommen und das sei für sie eine Bedrohung gewesen. Damit meine sie ihr Elternhaus: Da ihr Bruder ein abtrünniger Soldat sei, hätten sie immer nach ihm gesucht. Sie habe nach der Eheschließung keine Probleme gehabt. Sie seien oft zu ihrem Elternhaus gekommen, aber nicht zu ihr nach Hause.
- Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihr
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihr
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrags im Asylpunkt begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund habe glaubhaft machen können.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin entgegen der Annahme der belangten Behörde der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin entgegen der Annahme der belangten Behörde der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am XXXX .12.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
- Am römisch 40 .12.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Hinsichtlich der Lage in Syrien: Frauen Allgemeine Informationen Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der De-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Zehn Jahre Konflikt in Syrien haben die prekäre Lage von Frauen und Mädchen, einschließlich Hunderttausender schwangerer Frauen und vieler Menschen mit Behinderungen, aufgrund von mangelnder Sicherheit, Angst und enormem wirtschaftlichem Druck sowie Praktiken wie der Kinderheirat erheblich verschärft. Der Zugang zu Schulen und medizinischer Versorgung ist nicht mehr selbstverständlich, wie er es vor dem Konflikt war (UNFPA 15.3.2021). Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben (STDOK 8.2017; vgl. UNFPA 10.3.2019).Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der De-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Zehn Jahre Konflikt in Syrien haben die prekäre Lage von Frauen und Mädchen, einschließlich Hunderttausender schwangerer Frauen und vieler Menschen mit Behinderungen, aufgrund von mangelnder Sicherheit, Angst und enormem wirtschaftlichem Druck sowie Praktiken wie der Kinderheirat erheblich verschärft. Der Zugang zu Schulen und medizinischer Versorgung ist nicht mehr selbstverständlich, wie er es vor dem Konflikt war (UNFPA 15.3.2021). Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben (STDOK 8.2017; vergleiche UNFPA 10.3.2019). In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene und nötige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d.h. den „Schutz“ eines Mannes, zurückgibt. Humanitäre Helfer verweisen demgegenüber darauf, dass die Eltern mit einer möglichst frühen Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen müssen. Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB 1.10.2021; vgl. UNOCHA 16.12.2021).In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene und nötige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d.h. den „Schutz“ eines Mannes, zurückgibt. Humanitäre Helfer verweisen demgegenüber darauf, dass die Eltern mit einer möglichst frühen Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen müssen. Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB 1.10.2021; vergleiche UNOCHA 16.12.2021). Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 12.4.2022). Die Grundrechte der syrischen Frauen haben sich während des Konflikts auf allen Ebenen stark verschlechtert, sei es in Bezug auf ihre Sicherheit oder auf soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche oder psychologische Faktoren (SNHR 25.11.2019). Der Anteil der Frauen im syrischen Parlament liegt derzeit bei 13,2 %. Die Erwerbsquote in Syrien liegt bei 14,4 % der weiblichen Bevölkerung (BS 23.2.2022). Syrische Frauen sind stärker von Armut betroffen als Männer. Sie sind einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt und tragen die Verantwortung für die Betreuung ihrer Kinder und anderer Familienmitglieder. Durch die rasche Ausbreitung von COVID-19 werden die Risiken für Frauen noch größer. Schätzungen zufolge sind mehr als eine halbe Million Syrerinnen in Syrien und in den Aufnahmegemeinschaften in der gesamten Region schwanger. Mancherorts suchen schwangere Frauen aufgrund von Bewegungseinschränkungen oder aus Furcht vor einer Ansteckung mit dem Virus keine Gesundheitseinrichtungen auf. Dadurch ist das Leben von Frauen und Neugeborenen in Gefahr (UN Women 2.7.2020). Durch den Konflikt sind etwa 13 Millionen Zivilisten vertrieben worden, davon 6,2 Millionen Binnenvertriebene. Frauen und Kinder bilden die Mehrheit der Vertriebenen, wobei vertriebene Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt sind (UNHRC 15.8.2019). Frauen in Wirtschaft und medizinischer Versorgung Wirtschaft Der Global Gender Gap Report stuft Syrien 2018 auf Platz 152 ein, dem fünftletzten Platz vor dem Irak, Pakistan, Jemen und Afghanistan (WEF 2021). Der Anteil der Frauen im syrischen Parlament liegt derzeit bei 11,2 % mit 28 von 250 Sitzen (IPU 7.2020). Die Erwerbsquote für Syrien liegt bei 16 % der weiblichen Bevölkerung zwischen 15 und 64 Jahren (WB 15.6.2021). Während der Krieg in Syrien verheerende Auswirkungen auf die Frauen hatte, hat er die Rolle der Frauen in der Arbeitswelt verändert und ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet, die zuvor den Männern vorbehalten waren (TNH 22.12.2017). Da viele Männer getötet wurden oder sich aus Angst vor der Einberufung zur Armee, vor Verhaftung oder Inhaftierung versteckt hielten, mussten Frauen zunehmend arbeiten, um den Lebensunterhalt für ihre Familien zu verdienen. Die Beteiligung von Frauen an der syrischen Erwerbsbevölkerung war extrem niedrig. Schätzungen zufolge waren im Jahr 2018 11,6 % der Frauen erwerbstätig, gegenüber 69,75 % der Männer. In Damaskus, Lattakia und Tartus lag der Durchschnitt zwischen 40 und 50 %, in anderen Teilen des Landes zwischen 10 und 20 %, in den Provinzen Idlib, Raqqa und Quneitra sogar noch darunter (NMFA 5.2020). Die Erwerbsquote in Syrien liegt aktuell insgesamt bei 14.4 % der weiblichen Bevölkerung (BS 23.2.2022). Die Weltbank bezeichnete die Situation als besonders herausfordernd, weil das vom Konflikt betroffene Umfeld auch erfordert, dass Frauen in höherem Maße als vor dem Konflikt Zugang zu Dienstleistungen und Märkten oder Unterstützungssystemen haben, weil die Männer meist außer Haus arbeiten, sich an der Front befinden oder Opfer eines bewaffneten Konflikts geworden sind (WB 6.2.2019). Öffentliche Räume wie Märkte, Schulen oder Straßen stellen potenzielle Risiken dar, wo Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind (UNPFA 10.3.2019). In Fällen, in denen der Zugang zu Bildung eingeschränkt ist, kompensieren Frauen den Verlust von Bildung, indem sie ihre Kinder zu Hause unterrichten. In Fällen, in denen der Zugang zu Infrastrukturgütern wie Wasser oder Strom eingeschränkt ist, legen die Frauen lange Wege zurück, um Wasser oder Diesel für den Betrieb ihrer eigenen Generatoren zu beschaffen. Darüber hinaus erhöht der Mangel an Grundnahrungsmitteln und anderen Gütern die Arbeitsbelastung der Frauen zu Hause, da die Aufgaben arbeitsintensiver geworden sind (z. B. backen Frauen zu Hause Brot, wenn es keine Bäckereien mehr gibt) (CARE 3.2016). Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Unverheiratete Mädchen, Witwen und Geschiedene wurden als besonders gefährdet eingestuft (UNFPA 10.3.2019). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018). Der Verlust des Ernährers im Zuge des Konflikts konfrontiert viele Frauen mit dem Problem, für ihre Familien sorgen zu müssen. Die Zahl der von Frauen geführten Haushalte ist im Laufe des Konflikts gestiegen (WB 6.2.2019): Zwischen 2009 und 2015 stieg der Anteil der von Frauen geführten Haushalte von 4,4 % auf 12 bis 17 %, weil nun mehr Frauen an die Stelle von verschwundenen, getöteten oder vertriebenen Männern treten müssen, um ihre Familien zu versorgen. Bereits 2014 hatte die Abwesenheit von Männern, sei es durch wahllose Angriffe, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwinden oder die Beteiligung an Militäroperationen, dazu geführt, dass Frauen bei Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen durch bewaffnete Gruppen gefährdet waren (HRW 2.7.2014). In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020). Frauen und medizinische Versorgung Angesichts der drastisch gekürzten öffentlichen Dienste sind syrische Frauen gezwungen, zusätzliche Aufgaben in ihren Familien und Gemeinden zu übernehmen und haben Berichten zufolge eine führende Rolle im informellen humanitären Bereich übernommen. Frauen kümmern sich um Verletzte, Behinderte, ältere Menschen und Menschen mit anderen medizinischen Problemen, wenn es keine Gesundheits- und Rehabilitationsdienste mehr gibt. Die Frauen erbringen die medizinische Versorgung entweder in ihren Häusern oder arbeiten als Freiwillige in improvisierten, geheimen Gesundheitszentren (CARE 3.2016). Abtreibung ist nach dem syrischen Strafgesetzbuch 163 generell illegal, auch für Frauen und Mädchen, die infolge einer Vergewaltigung schwanger geworden sind (UNPFA 11.2017). Die Risiken der Kinderheirat für Mädchen sind beträchtlich: Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko des Schulabbruchs und zusätzlicher Freiheits- und Bewegungseinschränkungen, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Die Kinderheirat und die damit verbundenen Risiken können sich negativ auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (UNPFA 11.2017). Im Nordosten schränkt HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) die Bewegungs- und Meinungsfreiheit von Frauen und Mädchen ein und unterwirft sie Beschränkungen in Bezug auf Arbeit, Bildung, Kleidung und den Zugang zu Gesundheitsversorgung (SNHR 25.11.2019). Zahlreiche medizinische Einrichtungen wurden dort aufgrund der Feindseligkeiten beschädigt oder zerstört, sodass viele Frauen gezwungen sind, unter freiem Himmel zu entbinden, ohne Zugang zu der notwendigen pränatalen und postnatalen Unterstützung. Im Juni 2019 war der Zugang zu Krankenhäusern aufgrund der Bombardierungen durch die Regierungstruppen und ihre Verbündeten erheblich eingeschränkt und Hebammen halfen Frauen bei der Geburt ihrer Babys in den Olivenhainen entlang der türkischen Grenze. Frauen in der Enklave Idlib, die es ins Krankenhaus schafften, litten unter schlechter Ernährung, extremem Stress und dem Fehlen angemessener sanitärer Einrichtungen. Diese Faktoren tragen zu einem erheblichen Anstieg von Bluthochdruck, Harnwegsinfektionen und Fehlgeburten bei (MEE 29.6.2019). Sexuelle Gewalt gegen Frauen und "Ehrverbrechen" Ausmaß und Berichtslage zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen Mit keiner oder nur schwacher Rechtsdurchsetzung und begrenztem effektivem Schutz in diesem Bereich haben alle Arten von Gewalt gegen Frauen an Verbreitung und Intensität zugenommen, darunter Versklavung, Zwangsheirat, häusliche Gewalt und Vergewaltigung (WB 6.2.2019). Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als „Ernährer der Familie“ auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist (ÖB 1.10.2021). „Ehrverbrechen“ in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor (AA 29.11.2021). Mit Stand November 2021 schätzte SNHR, dass seit März 2011 mindestens 11.520 Fälle von sexueller Gewalt durch die Konfliktparteien verübt wurden. Die Regimekräfte und mit ihr verbundene Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich - mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Vergehen in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat begangen und 12 Vergehen durch die Syrian Democratic Forces (SDF). Die Gefahr einer Ermordung ("Ehrverbrechen") ist einer der Gründe für die erhebliche Dunkelziffer bei der Berichtslage zu sexueller Gewalt. Außerdem wurden laut SNHR tausende Opfer von Gewalt, sexueller Ausbeutung und Zwangsheirat wegen des erfahrenen sexuellen Missbrauchs verstoßen (USDOS 12.4.2022). Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als "endemisch, unterberichtet und unkontrolliert" ein (USDOS 12.4.2022). Sexuelle Gewalt durch Regimekräfte Die größte Bedrohung für Frauen ging vom syrischen Regime aus [Anm.: für Zahlen siehe weiter oben]. Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und syrische Gemeinschaften zu destabilisieren (LDHR 10.2018). Die Col (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) sowie zuletzt auch Berichte von Amnesty International (Bericht von September 2021) und Human Rights Watch (Bericht von Oktober 2021) dokumentieren weitverbreitete Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen vonseiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, militärischen Kontrollstellen und in Haftanstalten. Menschenrechtsvertreter berichten, dass es bisher in mindestens 20 Haftanstalten in Syrien zu Vergewaltigungen und sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen gekommen sei (AA 29.11.2021). Ab dem Zeitpunkt der Festnahme und während der gesamten Haftzeit waren viele Frauen und Mädchen verschiedenen Arten sexueller Gewalt ausgesetzt (UN HRC 8.3.2018): Dazu gehören Vergewaltigung, Leibesvisitationen und erzwungene Nacktheit, andere Akte sexueller Gewalt, die Androhung sexueller Gewalt, die Folterung an Geschlechtsorganen, die Verletzung der reproduktiven Rechte und der medizinischen Versorgung sowie andere erniedrigende und demütigende Behandlungen (SJAC 1.2019). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen (USDOS 12.4.2022). Die Regierungstruppen setzten die Vergewaltigung von Kindern als "Kriegswaffe" ein und missbrauchten die Kinder von Oppositionellen in Gefängnissen, an Kontrollpunkten und bei Hausdurchsuchungen systematisch und komplett ungestraft. Einem befragten Offizier zufolge machten sie bei der Inhaftierung keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen, selbst in Fällen, in denen Folter angewendet wurde (ZI 2.7.2017). Sexuelle Gewalt durch bewaffnete Gruppen in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle Sexualisierte Gewalt wird laut CoI-Bericht von März 2021 daneben auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, nicht zuletzt von den Terrororganisationen HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) und IS (Islamischer Staat) (AA 29.11.2021). Neben Fällen von Versklavung, dem sinkenden Heiratsalter und Fällen von Zwangsheirat wurden offenbar vor allem in IS-kontrollierten Gebieten auch zunehmend Fälle von Genitalverstümmelung beobachtet, einer Praxis, die bis zum Ausbruch der Krise in Syrien unbekannt war und auf die Präsenz von Kämpfern aus Sudan und Somalia zurückzuführen ist (ÖB 1.10.2021). Zum Beispiel sind aus den Gebieten unter türkischer Kontrolle in Nordsyrien sexuelle Übergriffe von Mitgliedern der von der Türkei unterstützen Syrischen Nationalarmee (SNA) gegen inhaftierte Frauen und Mädchen bekannt. In zwei Fällen wurden inhaftierte Frauen aus dem Gewahrsam der SNA quasi als Gegengeschenk an Dritte übergeben. Mindestens eine der Frauen sei in der Folge Opfer von Vergewaltigung geworden (UNHRC 13.8.2021). Häusliche Gewalt und Gewalt in der Familie und an öffentlichen Orten sowie Umgang mit Gewaltopfern Ehemalige weibliche Häftlinge leiden unter psychischen Problemen, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt, einschließlich gynäkologischer Verletzungen durch sexuelle Gewalt, und unter gesundheitlichen Problemen wie Lungenentzündung und Hepatitis. Darüber hinaus ist die Annahme weit verbreitet, dass weibliche Häftlinge sexuelle Gewalt erfahren haben, was von der Familie und der Gemeinschaft als Schande für die Würde und Ehre des Opfers empfunden werden kann. Diese Stigmatisierung kann Berichten zufolge zu sozialer Isolation, Ablehnung von Arbeitsplätzen, Scheidung, Enteignung durch die Familie und sogar zu "Ehrenmorden" führen (UNFPA 11.2017). Dies führt auch zu einer hohen Dunkelziffer bei der sexuellen Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (STDOK 8.2017; vgl. SHRC 24.1.2019).Ehemalige weibliche Häftlinge leiden unter psychischen Problemen, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt, einschließlich gynäkologischer Verletzungen durch sexuelle Gewalt, und unter gesundheitlichen Problemen wie Lungenentzündung und Hepatitis. Darüber hinaus ist die Annahme weit verbreitet, dass weibliche Häftlinge sexuelle Gewalt erfahren haben, was von der Familie und der Gemeinschaft als Schande für die Würde und Ehre des Opfers empfunden werden kann. Diese Stigmatisierung kann Berichten zufolge zu sozialer Isolation, Ablehnung von Arbeitsplätzen, Scheidung, Enteignung durch die Familie und sogar zu "Ehrenmorden" führen (UNFPA 11.2017). Dies führt auch zu einer hohen Dunkelziffer bei der sexuellen Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (STDOK 8.2017; vergleiche SHRC 24.1.2019). Berichten zufolge kam es seit 2011 zu einem Anstieg an "Ehrenmorden" infolge des Konfliktes. Einem Bericht zufolge wurden von Jänner 2020 bis Februar 2021 16 Ermordungen von Frauen durch männliche Verwandte unter der Anschuldigung, Schande über die Familie gebracht zu haben, verzeichnet. Die Gefahr einer Ermordung ist einer der Gründe für die erhebliche Dunkelziffer bei der Berichtslage zu sexueller Gewalt (USDOS 12.4.2022). Die meisten Fälle von "Ehrenmorden" stehen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, aber nicht notwendigerweise mit Vergewaltigung. In einigen Fällen sind es Belästigungen oder Übergriffe auf der Straße oder in anderen Fällen die Annahme, dass in der Gefangenschaft sexuelle Gewalt stattgefunden habe (UNFPA 3.2019). Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus sind unbegleitete Mädchen, Waisen oder solche, die bei Verwandten und nicht bei ihren Eltern leben, Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht. Syrische Mädchen, die für den UNFPA-Bericht 2017 befragt wurden, berichteten von einem besonderen Risiko sexueller Gewalt auf dem Weg zur oder von der Schule, und diese Risiken sollen oft der Hauptgrund dafür sein, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNFPA 11.2017). Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden. Dem stimmen manche Familien wegen des sozialen Stigmas durch Vergewaltigungen zu (USDOS 12.4.2022). Es gab auch Fälle von "Ehrenmorden" an Vergewaltigungsopfern (USDOS 30.3.2021; vgl. SHRC 24.1.2019, MRG 5.2018b) und Verstoßungen durch die Familien (USDOS 12.4.2022).Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus sind unbegleitete Mädchen, Waisen oder solche, die bei Verwandten und nicht bei ihren Eltern leben, Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht. Syrische Mädchen, die für den UNFPA-Bericht 2017 befragt wurden, berichteten von einem besonderen Risiko sexueller Gewalt auf dem Weg zur oder von der Schule, und diese Risiken sollen oft der Hauptgrund dafür sein, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNFPA 11.2017). Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden. Dem stimmen manche Familien wegen des sozialen Stigmas durch Vergewaltigungen zu (USDOS 12.4.2022). Es gab auch Fälle von "Ehrenmorden" an Vergewaltigungsopfern (USDOS 30.3.2021; vergleiche SHRC 24.1.2019, MRG 5.2018b) und Verstoßungen durch die Familien (USDOS 12.4.2022). Bei sogenannten Ehrverbrechen in der Familie besteht kein effektiver staatlicher Schutz (AA 4.12.2020). Anzeige und Strafverfolgung Eine Anzeige wegen sexueller Gewalt in Syrien muss durch ein medizinisches Gutachten eines Gerichtsmediziners untermauert werden, aus dem die Schwere der körperlichen Verletzung hervorgeht. Dieses Verfahren sowie soziale Normen und Stigmata machen es Frauen, die missbraucht wurden, schwer, Hilfe zu suchen. Die Anzeige von Gewalt durch Regierungsbeamte ist noch schwieriger, weil sie rechtlich gegen Anklagen für Handlungen geschützt sind, die sie im Rahmen ihrer Arbeit vornehmen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass jemand es wagen würde, Sicherheitsbeamte wegen Gewaltanwendung trotz Angst vor Verschwindenlassen, der Verhaftung oder der Anschuldigung des Terrorismus zu verklagen (NMFA 6.2021). Während im Jahr 2020 der Artikel 548 des Strafgesetzes abgeschafft wurde, wonach Männer eine Strafreduzierung erhalten konnten, wenn sie ihre Ehefrauen oder ihre weiblichen Angehörigen verletzten oder töteten, weil sie sie bei einem illegitimen Sexualakt vorfanden, blieben andere Artikel in Kraft, welche weiterhin reduzierte Strafen für Männer bei Gewalt gegen Frauen ermöglichen (HRW 13.1.2022). Es besteht kein effektiver staatlicher Schutz davor (AA 29.11.2021) Opposition/Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt. Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass – auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich regierungsfeindliche Ansichten haben Einwohner Syriens, die tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische politische Ansichten im weitesten Sinne haben, sind als Personen anzusehen, die gefährdet sind durch die Regierung verfolgt zu werden. Es liegen schon seit längerem Berichte darüber vor, dass die syrische Regierung politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen unterdrückt. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände, reagierten die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte, wie aus Berichten hervorgeht, mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Die Regierung wendet, wie berichtet wird, bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an: jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber, wie auch immer ausgedrückt – friedlich oder gewalttätig, organisiert oder spontan, im Rahmen einer politischen Partei, bewaffneten Gruppe oder individuell, virtuell im Internet oder im bewaffneten Konflikt – führte Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, willkürlich verhaftet, in Incommunicado-Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von extralegalen oder Massenhinrichtungen wurden. Gegen zahlreiche Personen wurden Berichten zufolge Strafverfahren
dem Terrorbekämpfungsgesetz (Gesetz Nr. 19 vom 2. Juli 2012) durchgeführt. Das Gesetz sieht schwere Strafen – von langjährigen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe – für Personen vor, bei denen festgestellt wird, dass sie „terroristische“ Handlungen begangen haben. „Terrorismus“ ist vage und mit sehr weiten Begriffen in den Gesetzen definiert, die viel Raum für Strafverfolgung wegen zahlreicher unterschiedlicher Aktivitäten bieten, einschließlich Teilnahme an Protesten, Äußerungen in sozialen Medien, Bereitstellung humanitärer Hilfsdienste, Schmuggeln von Arzneimitteln und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass die meisten Häftlinge nie förmlich angeklagt werden. Gegen tausende Zivilisten wurden Berichten zufolge von Strafgerichten, dem Antiterrorismus-Gericht in Damaskus und militärischen Feldgerichten Strafverfahren durchgeführt, die gegen die internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren verstoßen. In der Regel gingen den Verfahren monatelange Untersuchungshaft in Einrichtungen der Sicherheitsdienste und erzwungene Geständnisse voraus. Es wird berichtet, dass die Strafen für jene Personen, die vor Gericht gestellt und verurteilt wurden, auch dann hart sind, wenn die fraglichen Aktivitäten selbst friedlich waren. Wie aus Berichten hervorgeht, überwacht die Regierung Korrespondenz, OnlineAktivitäten und politische Zusammenkünfte. Die Regierung hört Berichten zufolge mit Hilfe von entsprechender Ausrüstung Gespräche ab, installiert Spysoftware auf den Computern von Aktivisten, blockiert Textnachrichten und ortet Mobil- und Satellitentelefone. Aus Berichten geht hervor, dass die Online-Überwachung zu willkürlichen Verhaftungen, Incommunicado- Haft, Folter und Tötungen von zahlreichen politischen Dissidenten, Aktivisten, Laienjournalisten und anderen Personen geführt hat. Zahllose Personen wurden Berichten zufolge inhaftiert, nachdem sie über soziale Medien Fotos oder Videos, die regierungskritische Proteste oder Aufstände unterstützen, weitergeleitet, positiv bewertet oder kommentiert hatten. Wie berichtet wird, hackt die seit April 2011 bestehende so genannte Syrische Elektronische Armee mit stillschweigender Zustimmung der Regierung Websites und Seiten sozialer Medien von oppositionellen Gruppen, von bestimmten westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen und blockiert sie oder überflutet sie mit regierungsfreundlichen Inhalten. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden nach Ausbruch der regierungskritischen Proteste im März 2011 Syrer, die im Ausland an solchen Protesten teilnahmen, durch Mitarbeiter syrischer Botschaften und durch andere Personen, die mutmaßlich im Auftrag der syrischen Regierung handelten, kontrolliert, eingeschüchtert und teilweise körperlich angegriffen. Berichten zufolge wurden die in Syrien gebliebenen Angehörigen von syrischen Staatsangehörigen, die sich an Protesten oder damit verbundenen Aktivitäten im Ausland beteiligt hatten, Befragungen unterzogen, durch telefonische Anrufe, E-Mails und Facebook-Nachrichten bedroht, sie wurden verhaftet, misshandelt oder sogar getötet. In Deutschland wurden vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft, die mutmaßlich Aktivitäten syrischer Oppositionsmitglieder überwachten, ausgewiesen. Wie berichtet wird, befürchten im Exil lebende Syrer von Landsleuten, die aus eigener Initiative oder als Informanten im Auftrag der syrischen Regierung handeln, überwacht, bedroht oder in sozialen Medien als „regierungsfeindlich“ dargestellt zu werden. Reflexverfolgung Angehöriger von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern
Art. 101
wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist
Art. 102
bei Überlaufen zum Feind und
Art. 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.11.2021).
Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).
Artikel 101
, wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist
Artikel 102
, bei Überlaufen zum Feind und
Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.11.2021).
Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Während Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren von den Behörden früher schikaniert wurden, haben solche Familien nach eine Auskunft einer befragten Quelle keine Probleme mehr mit den Behörden haben. Nun kontaktieren die Behörden sie vielleicht ein- oder zweimal und fragen nach dem flüchtigen oder desertierten Familienmitglied und seinem Aufenthaltsort, aber mehr wird nicht passieren. Es gibt viele Wehrdienstverweigerer und Deserteure, als dass die Behörden Zeit und Ressourcen für solche Fälle aufwenden könnten (DIS 4.2022). Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen nicht verbessert (AA 29.11.2021). Die Zahl der zivilen Kriegstoten beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNCHR 28.6.2022). Laut UN-Menschenrechtsrat erlaubt die Situation in Syrien unter Einbeziehung der Menschenrechtslage keine nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen (UNHRC 13.8.2021). Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) vom 8.2.2022 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht von z.B. Angriffen auf die Zivilbevölkerung über Folter bis hin zur Beschlagnahmung des Eigentums von Vertriebenen (UNHRC 8.2.2022). Human Rights Watch (HRW) bezeichnet einige Angriffe der russisch-syrischen Allianz als Kriegsverbrechen (HRW 13.1.2022). Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich am Fehlen freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020). Es gibt erhebliche Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten mit einem in sich geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten (BS 29.4.2020). Konfessionelle und ethnische Zugehörigkeit, der Herkunftsort, der familiäre Hintergrund, etc. entscheiden über den Zugang zu Leistungen und Privilegien - oder deren Vorenthaltung. Dieser Umstand hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft (BS 23.2.2022). Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden wie den Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Ba'ath-Partei und neun kleinere Parteien in ihrem Gefolge bilden die Koalition der Nationalprogressiven Front, welche den Volksrat (das Parlament) dominiert. Die Wahlen 2020 waren von Anschuldigen von Wahlbetrug gekennzeichnet. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der Nationalprogressiven Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Die Polizei verhaftete Mitglieder der verbotenen islamistischen Parteien einschließlich der Hizb ut-Tahrir und der syrischen Muslimbruderschaft (USDOS 12.4.2022). Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen (USDOS 12.4.2022). Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Angelegenheiten, einschließlich der konfessionellen Spannungen und Probleme, mit denen religiösen und ethnischen Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (USDOS 12.4.2022). Weiterhin besteht laut Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden (AA 19.5.2020). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB 1.10.2021). In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vgl. SHRC 24.1.2019, HRW 13.1.2022). Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vgl. AA 4.12.2020, SNHR 26.1.2021). Berichten zufolge zögern die Menschen in kürzlich vom Regime zurückeroberten Gebieten aus Angst vor Repressalien über die dortigen Vorgänge zu reden (USDOS 12.4.2022). Ganze Städte und Dörfer wurden durch erzwungenes Verlassen ("forced deportations") entvölkert (BS 29.4.2020).In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vergleiche SHRC 24.1.2019, HRW 13.1.2022). Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vergleiche AA 4.12.2020, SNHR 26.1.2021). Berichten zufolge zögern die Menschen in kürzlich vom Regime zurückeroberten Gebieten aus Angst vor Repressalien über die dortigen Vorgänge zu reden (USDOS 12.4.2022). Ganze Städte und Dörfer wurden durch erzwungenes Verlassen ("forced deportations") entvölkert (BS 29.4.2020). Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen - auch Kindern - oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland (AA 29.11.2021). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vgl. UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021).Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen - auch Kindern - oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland (AA 29.11.2021). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vergleiche UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021). Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter und entsetzlichen Haftbedingungen (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019). Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 29.11.2021). Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021). Dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge beläuft sich die Zahl von Inhaftierten und Verschwundenen mit Stand September 2021 auf rund 150.
- Für das erste Halbjahr 2021 dokumentierte SNHR 972 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter mindestens 45 Kinder und 42 Frauen. Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Das Regime macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (AA 29.11.2021).Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021). Dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge beläuft sich die Zahl von Inhaftierten und Verschwundenen mit Stand September 2021 auf rund 150.
- Für das erste Halbjahr 2021 dokumentierte SNHR 972 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter mindestens 45 Kinder und 42 Frauen. Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Das Regime macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) (AA 29.11.2021). Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten. Es findet keine zuverlässige und für die Betroffenen verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Laut UNO ist in derartigen Fällen ein zentralisiertes Muster von Verlegungen in den Raum Damaskus erkennbar. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen hiernach verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Oft werden die Familien unter Androhung von Gewalt und Repressionen zu Stillschweigen verpflichtet. Die VN und IKRK haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (UNHRC 11.3.2021). Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur (USDOS 12.4.2022). Für das Jahr 2021 lagen keine Berichte über den Einsatz der verbotenen Chemiewaffen vor. Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam jedoch zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z.B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017 (USDOS 12.4.2022). Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z.B. von E-Mails und Sozialen Medien ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein (USDOS 12.4.2022). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begingen Berichten zufolge häufige Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führten etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töteten oder verletzten (USDOS 12.4.2022). Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UN-Kommission zu Syrien (CoI), dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten ausdrücklich nicht andere Konfliktparteien entlaste. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u.a. Free Syrian Army, Syrian National Army, Syrian Democratic Forces) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählten für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Insbesondere im Fall von Free Syrian Army, HTS bzw. Jabhat al-Nusra, sowie IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNHRC 11.3.2021). Teile der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption, Rekrutierung von Kindersoldaten und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. Die SDF untersuchten weiterhin die gegen sie vorgebrachten Klagen. Es lagen keine Informationen über die gerichtliche Anklage einzelner Mitglieder der SDF vor (USDOS 12.4.2022). Die SDF führen Massenverhaftungen von ZivilistInnen, darunter AktivistInnen, JournalistInnen und LehrerInnen, durch. In der ersten Jahreshälfte 2021 belief sich die Zahl der Verhafteten laut Syrian Network for Human Rights auf 369 Personen (HRW 13.1.2022). Das US-Außenministerium berichtet hingegen von "gelegentlichen" Einschränkungen von Menschenrechtsorganisationen und Schikanen gegen-Aktivisten durch die SDF und andere Oppositionsgruppen, darunter "in manchen Fällen" willkürliche Haft (USDOS 12.4.2022). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 4.12.2020). Rückkehr Auf Grundlage von Gesetz Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren,
Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt waren (UNHCR: Feststellungen des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, April 2017). Nach Angaben von syrischen Menschenrechtsorganisationen im April 2022 führt die Asylantragstellung im Ausland als solche nicht zu schlechter Behandlung durch die syrischen Behörden. Diese sind sich des Umstands bewusst, dass viele im Ausland lebende Syrer Flüchtlinge sind und die Asylantragstellung für sie der einzige Weg war, um sich im Aufnahmestaat legal aufhalten zu können. Rückkehrer, die nicht in oppositionelle Aktivitäten involviert waren und Syrien nur wegen des Krieges verlassen haben, laufen grundsätzlich nicht Gefahr, bei ihrer Rückkehr Problemen ausgesetzt zu sein, es sei denn, jemand hat in ihrer Abwesenheit sie gegenüber den Behörden beschuldigt, an oppositionellen Aktivitäten beteiligt zu sein (DIS, Syria: Treatment upon Return, Mai 2022, p 9) Bedingungen der Rückkehr Die Bedingungen, unter denen die Flüchtlinge zurückkehren, und die Mechanismen dieses Prozesses sind nur unzureichend bekannt - auch bei den Flüchtlingen selbst. Da al-Assad die Kontrolle über immer größere Gebiete festigt, sind immer weniger Informationen verfügbar (EIP 6.2019). Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (ÖB 29.9.2020). Sicherheitsüberprüfungen vor der Rückkehr sowie inoffizielle Schutzversprechen Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Laut Mohamad Rasheed braucht jeder, der nach Syrien zurückkehren will, eine Sicherheitsüberprüfung, selbst Eltern von Leuten, die für das syrische Regime arbeiten (Rasheed 28.12.2021). Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben der International Crisis Group (ICG) stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde (DIS) auf der Grundlage von Befragungen, dass Syrer, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete der DIS, dass nur Syrer im Libanon, die über eine "organisierte Gruppenrückkehr" nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020). Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl haben und keine Probleme mit dem Regime auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z.B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht. Es sind jedoch viele Fälle bekannt, bei denen Personen inhaftiert wurden, die offiziell nicht vom Regime gesucht wurden, und die Sicherheitsüberprüfung gemacht hatten, zum Teil um Geld zu erpressen (Balanche 13.12.2021). Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer von willkürlicher Verhaftung, Folter oder gewaltsamem Verschwindenlassen wurden, und vereinzelte Fälle von Tod in Haft (AA 19.5.2020; vgl. EASO 6.2021).Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Laut Mohamad Rasheed braucht jeder, der nach Syrien zurückkehren will, eine Sicherheitsüberprüfung, selbst Eltern von Leuten, die für das syrische Regime arbeiten (Rasheed 28.12.2021). Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben der International Crisis Group (ICG) stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde (DIS) auf der Grundlage von Befragungen, dass Syrer, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete der DIS, dass nur Syrer im Libanon, die über eine "organisierte Gruppenrückkehr" nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020). Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl haben und keine Probleme mit dem Regime auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z.B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht. Es sind jedoch viele Fälle bekannt, bei denen Personen inhaftiert wurden, die offiziell nicht vom Regime gesucht wurden, und die Sicherheitsüberprüfung gemacht hatten, zum Teil um Geld zu erpressen (Balanche 13.12.2021). Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer von willkürlicher Verhaftung, Folter oder gewaltsamem Verschwindenlassen wurden, und vereinzelte Fälle von Tod in Haft (AA 19.5.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. Syrer aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.) stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsüberprüfung zu bekommen und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichten müssen (Üngör 15.12.2021). Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte zum Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der Politik oder vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021; vgl. Khaddour 24.12.2021). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum genutzt, nicht nur weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die Institutionen hat. Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen, dieser Prozess bringt aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine informelle Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand zurückkehren will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen Namen bereinigen lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021).Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte zum Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der Politik oder vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021; vergleiche Khaddour 24.12.2021). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum genutzt, nicht nur weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die Institutionen hat. Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen, dieser Prozess bringt aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine informelle Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand zurückkehren will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen Namen bereinigen lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021). "Versöhnungsanträge" Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu "regularisieren", bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019). Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf "Versöhnung" stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen "Versöhnungsantrag" ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vgl. EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten dem EASO, dass, wenn ein Rückkehrer durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. "wasta") herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021).Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu "regularisieren", bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vergleiche SD 16.1.2019). Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf "Versöhnung" stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen "Versöhnungsantrag" ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vergleiche EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten dem EASO, dass, wenn ein Rückkehrer durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. "wasta") herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021). 1.2. Zur Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte vor ihrer Ausreise in Damaskus, wo ihr auch ein syrischer Reisepass ausgestellt wurde. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Ihre Eltern und sieben ihrer acht Geschwister (vier Brüder und drei Schwestern) leben in Österreich. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrer Cousine, XXXX , geboren am XXXX , nach Österreich ein und stellte am XXXX .01.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist seit 2021 für XXXX obsorgeberechtigt. Vor ihrer Einreise nach Österreich kam der Beschwerdeführerin die Obsorge für XXXX nicht zu. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte vor ihrer Ausreise in Damaskus, wo ihr auch ein syrischer Reisepass ausgestellt wurde. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Ihre Eltern und sieben ihrer acht Geschwister (vier Brüder und drei Schwestern) leben in Österreich. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrer Cousine, römisch 40 , geboren am römisch 40 , nach Österreich ein und stellte am römisch 40 .01.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist seit 2021 für römisch 40 obsorgeberechtigt. Vor ihrer Einreise nach Österreich kam der Beschwerdeführerin die Obsorge für römisch 40 nicht zu. Der Bruder der Beschwerdeführerin namens XXXX , geboren am XXXX , hatte am 16.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (OZ 5: Verwaltungsakt, Seite 1f). Mit Bescheid vom 04.01.2017 wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Asyl
G stattgegeben (OZ 5: Verwaltungsakt, Seite 27ff).Der Bruder der Beschwerdeführerin namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , hatte am 16.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (OZ 5: Verwaltungsakt, Seite 1f). Mit Bescheid vom 04.01.2017 wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, AsylG stattgegeben (OZ 5: Verwaltungsakt, Seite 27ff). Der Bruder der Beschwerdeführerin namens XXXX , geboren am XXXX , stellte am XXXX .12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (OZ 6: Verwaltungsakt, Seite 37). Ihm wurde am XXXX in Damaskus ein bis XXXX gültiger syrischer Reisepass ausgestellt (OZ 6: Verwaltungsakt, Seite 147 und 169). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2018 ihm
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt (OZ 6: Verwaltungsakt, Seite 317).Der Bruder der Beschwerdeführerin namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am römisch 40 .12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (OZ 6: Verwaltungsakt, Seite 37). Ihm wurde am römisch 40 in Damaskus ein bis römisch 40 gültiger syrischer Reisepass ausgestellt (OZ 6: Verwaltungsakt, Seite 147 und 169). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2018 ihm
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt (OZ 6: Verwaltungsakt, Seite 317). Die Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , stellte am XXXX .09.2018 für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2021 der Status der Asylberechtigten zuerkannt (OZ 10: Verwaltungsakt, Seite 34). Den beiden minderjährigen Geschwistern der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls
§ 3i
Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt (OZ 10: Verwaltungsakt, Seite 33ff; OZ 9: Verwaltungsakt, Seite 23ff). Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Damaskus ein bis XXXX gültiger syrischer Reisepass ausgestellt (OZ 12: Verwaltungsakt, Seite 47).Die Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am römisch 40 .09.2018 für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2021 der Status der Asylberechtigten zuerkannt (OZ 10: Verwaltungsakt, Seite 34). Den beiden minderjährigen Geschwistern der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt (OZ 10: Verwaltungsakt, Seite 33ff; OZ 9: Verwaltungsakt, Seite 23ff). Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Damaskus ein bis römisch 40 gültiger syrischer Reisepass ausgestellt (OZ 12: Verwaltungsakt, Seite 47). Der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , stellte am selben Tag wie seine Ehefrau einen Antrag auf internationalen Schutz (OZ 11: Verwaltungsakt, Seite 13f), dem mit Bescheid vom 24.02.2021
§ 3Asyl
G stattgegeben wurde (OZ 11: Verwaltungsakt, Seite 85ff). Ihm wurde am XXXX in Damaskus ein bis XXXX gültiger Reisepass ausgestellt (OZ 11: Verwaltungsakt, Seite 49). Der Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am selben Tag wie seine Ehefrau einen Antrag auf internationalen Schutz (OZ 11: Verwaltungsakt, Seite 13f), dem mit Bescheid vom 24.02.2021
Paragraph 3, AsylG stattgegeben wurde (OZ 11: Verwaltungsakt, Seite 85ff). Ihm wurde am römisch 40 in Damaskus ein bis römisch 40 gültiger Reisepass ausgestellt (OZ 11: Verwaltungsakt, Seite 49). Dem Bruder der Beschwerdeführerin namens XXXX , geboren am XXXX , wurde am XXXX in Damaskus ein bis zum XXXX gültiger Reisepass ausgestellt (OZ 8: Verwaltungsakt, Seite 49). Mit Bescheid vom 24.02.2021 wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2020
§ 3Asyl
G stattgegeben (OZ 8: Verwaltungsakt, Seite 77ff).Dem Bruder der Beschwerdeführerin namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde am römisch 40 in Damaskus ein bis zum römisch 40 gültiger Reisepass ausgestellt (OZ 8: Verwaltungsakt, Seite 49). Mit Bescheid vom 24.02.2021 wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2020
Paragraph 3, AsylG stattgegeben (OZ 8: Verwaltungsakt, Seite 77ff). Der Schwester der Beschwerdeführerin namens XXXX , geboren am XXXX , wurde am XXXX in Damaskus ein bis XXXX gültiger Reisepass ausgestellt (OZ 7: Verwaltungsakt, Seite 47). Mit Bescheid vom 24.02.2021 wurde ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2020
§ 3Asyl
G stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt (OZ 7: Verwaltungsakt, Seite 59).Der Schwester der Beschwerdeführerin namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde am römisch 40 in Damaskus ein bis römisch 40 gültiger Reisepass ausgestellt (OZ 7: Verwaltungsakt, Seite 47). Mit Bescheid vom 24.02.2021 wurde ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2020
Paragraph 3, AsylG stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt (OZ 7: Verwaltungsakt, Seite 59). Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin (Damaskus) wird von der syrischen Regierung kontrolliert. Die Beschwerdeführerin läuft nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, nach einer Rückkehr nach Syrien in das Blickfeld der syrischen Regierung zu geraten, als politische Gegnerin wahrgenommen und/oder wegen ihrer Brüder in Anspruch genommen zu werden oder eine Gefährdungslage als alleinstehende Frau befürchten zu müssen. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund illegaler Ausreise aus Syrien sowie Asylantragstellung in Österreich bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung droht.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (aus dem COI-CMS, Version 7), auf Berichten des UNHCR (Feststellungen des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, April 2017), sowie auf dem Bericht des Danish Immigration Service (DIS), Syria: Treatment upon return, vom Mai 2022). Darin finden sich Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.
- Für die Feststellungen zur Beschwerdeführerin und zu ihrer (Verfolgungs-)Situation in Syrien waren folgende Erwägungen maßgeblich: 2.2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sowie ihrer Familienangehörigen (insbesondere auch Asylzuerkennung und Ausstellung von Reisepässen) ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Es besteht kein Grund, an der vorgebrachten Identität der Beschwerdeführerin zu zweifeln, sie hat diesbezüglich über das gesamte Verfahren gleichlautende Angaben gemacht. Hinsichtlich ihrer (arabischen) Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer (sunnitisch-muslimischen) Religion hat die Beschwerdeführerin ebenfalls glaubwürdige Angaben gemacht. Die Feststellungen zur Obsorgeberechtigung für XXXX stützen sich gleichfalls auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.2.2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sowie ihrer Familienangehörigen (insbesondere auch Asylzuerkennung und Ausstellung von Reisepässen) ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Es besteht kein Grund, an der vorgebrachten Identität der Beschwerdeführerin zu zweifeln, sie hat diesbezüglich über das gesamte Verfahren gleichlautende Angaben gemacht. Hinsichtlich ihrer (arabischen) Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer (sunnitisch-muslimischen) Religion hat die Beschwerdeführerin ebenfalls glaubwürdige Angaben gemacht. Die Feststellungen zur Obsorgeberechtigung für römisch 40 stützen sich gleichfalls auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Syria Live Map (abrufbar unter https://syria.liveuamap.com/). 2.2.
- Zur Feststellung betreffend Verfolgung der Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihre Brüder: Sofern die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr drohe in Hinblick auf ihre Brüder (ein Bruder sei desertiert und zwei Brüder hätten sich dem Wehrdienst bei der syrischen Armee entzogen) Reflexverfolgung, kann – unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens – bereits aufgrund der Herkunftsländerinformation eine solche Gefährdung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden: Schon aus älteren Länderberichten ergab sich, dass Repressalien gegenüber Familienmitgliedern sich im Wesentlichen auf Verwandte von Deserteure, und zwar insb. von sogenannte „high-profile“-Deserteur (Deserteuren, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben) beschränken. Dass Derartiges auf die Brüder der Beschwerdeführerin zutrifft, hat diese nicht vorgebracht und hat sich auch sonst nicht ergeben. Überdies legt die neuere Herkunftsländerinformation (vgl. DIS 4.2022) nahe, dass die syrischen Behörden aus Gründen der Ressourcen überhaupt davon Abstand nehmen, Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren zu schikanieren. Sofern die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr drohe in Hinblick auf ihre Brüder (ein Bruder sei desertiert und zwei Brüder hätten sich dem Wehrdienst bei der syrischen Armee entzogen) Reflexverfolgung, kann – unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens – bereits aufgrund der Herkunftsländerinformation eine solche Gefährdung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden: Schon aus älteren Länderberichten ergab sich, dass Repressalien gegenüber Familienmitgliedern sich im Wesentlichen auf Verwandte von Deserteure, und zwar insb. von sogenannte „high-profile“-Deserteur (Deserteuren, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben) beschränken. Dass Derartiges auf die Brüder der Beschwerdeführerin zutrifft, hat diese nicht vorgebracht und hat sich auch sonst nicht ergeben. Überdies legt die neuere Herkunftsländerinformation vergleiche DIS 4.2022) nahe, dass die syrischen Behörden aus Gründen der Ressourcen überhaupt davon Abstand nehmen, Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren zu schikanieren. Hinzu kommt, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen unglaubwürdig ist: Die Beschwerdeführerin machte eine Verfolgung aufgrund ihrer desertierten bzw. wehrdienstverweigernden Brüder erst konkret in der Beschwerde geltend: So gab sie in ihrer Erstbefragung am 19.01.2021 an, es herrsche Krieg in Syrien. Es sei dort nicht sicher. Ihre Familie sei weg und sie wolle zu ihrer Familie. Sie habe vor, dass ihr Mann nachkomme. Ihr Bruder könne nicht nachkommen, da er es nicht finanzieren könne. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab die Beschwerdeführerin an, es gebe dort keine Sicherheit und sie habe Angst, dort zu leben (Verwaltungsakt, Seite 26). In ihrer Einvernahme am 17.02.2021 begründete die Beschwerdeführerin ihre Ausreise aus Syrien wie folgt: Es gebe dort keine Sicherheit und bewaffnete Milizen. Ihre Familie sei ausgereist und sie habe aufgrund der Sicherheit nicht mehr leben können. Das seien ihre Fluchtgründe, weitere habe sie nicht (Verwaltungsakt, Seite 57). Im Rahmen ihrer Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin jedoch – abweichend von ihrem bisherigen Vorbringen – eine Verfolgung durch die syrische Regierung (im Wege der Reflexverfolgung) und führte hierzu aus: Während sie bei ihrem Ehemann gelebt habe, habe sie keine Bedrohungen durch das syrische Regime oder bewaffnete Milizen erlebt. Als sie jedoch im Jahr 2020 wieder in ihr Elternhaus zurückgekehrt sei, sei auch sie – wie auch die gesamte Familie – bedroht worden. Milizen hätten immer wieder das Elternhaus besucht, um nach den abtrünnigen Brüdern zu suchen (Verwaltungsakt, Seite 152). Dieses Vorbringen ist unglaubwürdig, zumal sie sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme lediglich die Sicherheitslage in Syrien als Ausreisegrund erwähnte (siehe auch Verwaltungsakt, Seite 59: „LA: Reisten Sie ausschließlich wegen der Sicherheitslage in Syrien aus? – VP: Ja. Es gibt dort keine Sicherheit.“). Für die Tatsachenwidrigkeit des erst in der Beschwerde vorgebrachten Vorbringens spricht weiters der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Gegensatz zu ihrem bisherigen Vorbringen vorbrachte, dass sie sich mit ihrem Ehemann nicht verstanden habe und daher im Jahr 2020 wieder in ihr Elternhaus in Damaskus zurückgekehrt sei und wie ihre Familie bedroht worden sei; weil sie keine aufrechte Ehe führe und auch in Zukunft nicht vorhabe, diese fortzuführen, habe sie Syrien allein verlassen (Verwaltungsakt, Seite 152). Im Widerspruch dazu hatte sie jedoch in ihrer Erstbefragung am 19.01.2021 angegeben, sie sei mit XXXX verheiratet (Verwaltungsakt, Seite 21 und 23), ihr Ehemann habe ihre Reise organisiert und bezahlt und sie habe vor, dass ihr Mann nachkomme (Verwaltungsakt, Seite 26) sowie in ihrer Einvernahme am 17.02.2021, dass sie seit etwa einem Jahr traditionell verheiratet sei und mit ihrem Ehemann ein Jahr lang zusammengelebt habe, und zwar in Damaskus, konkret in XXXX (Verwaltungsakt, Seite 54f), ihr Mann habe für den Unterhalt gesorgt (Verwaltungsakt, Seite 57) und er habe nicht mit ihr gemeinsam ausreisen können, weil sie es sich nicht haben leisten können (Verwaltungsakt, Seite 61). Darüber hinaus gab sie an, dass bewaffnete Gruppen wegen ihres Bruders, der abtrünniger Soldat sei, das Elternhaus aufgesucht hätten, aber ihr Haus sei nicht aufgesucht worden (Verwaltungsakt, Seite 58f). Dass diese Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde der Wahrheit entsprechen, bestätigte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme (Verwaltungsakt, Seite 53 und Seite 65f). Bei ihrer Wohnsitzmeldung am 23.02.2021 gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, verheiratet zu sein (Verwaltungsakt, AS 141). Hinzu kommt, dass ihre mj., zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alte Cousine XXXX in ihrer Erstbefragung am 19.01.2021 ebenfalls angegeben hatte, dass der Mann der Beschwerdeführerin die Reise organisiert und bezahlt habe (OZ 4: Verwaltungsakt, Seite 25f). In der mündlichen Verhandlung vermochte die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch nicht aufzulösen und verstrickte sich in noch mehr Widersprüche: So gab sie an, sie habe ihren Ehemann zwei Jahre vor ihrer Ausreise (September 2020 [Verhandlungsprotokoll, Seite 5]), also 2018 verlassen (Verhandlungsprotokoll, Seite 7), obwohl sie in ihrer Beschwerde noch angegeben hatte, sie sei im Jahr 2020 in das Haus ihrer Eltern zurückgekehrt (Verwaltungsakt, Seite 152). Für die Tatsachenwidrigkeit des erst in der Beschwerde vorgebrachten Vorbringens spricht weiters der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Gegensatz zu ihrem bisherigen Vorbringen vorbrachte, dass sie sich mit ihrem Ehemann nicht verstanden habe und daher im Jahr 2020 wieder in ihr Elternhaus in Damaskus zurückgekehrt sei und wie ihre Familie bedroht worden sei; weil sie keine aufrechte Ehe führe und auch in Zukunft nicht vorhabe, diese fortzuführen, habe sie Syrien allein verlassen (Verwaltungsakt, Seite 152). Im Widerspruch dazu hatte sie jedoch in ihrer Erstbefragung am 19.01.2021 angegeben, sie sei mit römisch 40 verheiratet (Verwaltungsakt, Seite 21 und 23), ihr Ehemann habe ihre Reise organisiert und bezahlt und sie habe vor, dass ihr Mann nachkomme (Verwaltungsakt, Seite 26) sowie in ihrer Einvernahme am 17.02.2021, dass sie seit etwa einem Jahr traditionell verheiratet sei und mit ihrem Ehemann ein Jahr lang zusammengelebt habe, und zwar in Damaskus, konkret in römisch 40 (Verwaltungsakt, Seite 54f), ihr Mann habe für den Unterhalt gesorgt (Verwaltungsakt, Seite 57) und er habe nicht mit ihr gemeinsam ausreisen können, weil sie es sich nicht haben leisten können (Verwaltungsakt, Seite 61). Darüber hinaus gab sie an, dass bewaffnete Gruppen wegen ihres Bruders, der abtrünniger Soldat sei, das Elternhaus aufgesucht hätten, aber ihr Haus sei nicht aufgesucht worden (Verwaltungsakt, Seite 58f). Dass diese Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde der Wahrheit entsprechen, bestätigte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme (Verwaltungsakt, Seite 53 und Seite 65f). Bei ihrer Wohnsitzmeldung am 23.02.2021 gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, verheiratet zu sein (Verwaltungsakt, AS 141). Hinzu kommt, dass ihre mj., zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alte Cousine römisch 40 in ihrer Erstbefragung am 19.01.2021 ebenfalls angegeben hatte, dass der Mann der Beschwerdeführerin die Reise organisiert und bezahlt habe (OZ 4: Verwaltungsakt, Seite 25f). In der mündlichen Verhandlung vermochte die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch nicht aufzulösen und verstrickte sich in noch mehr Widersprüche: So gab sie an, sie habe ihren Ehemann zwei Jahre vor ihrer Ausreise (September 2020 [Verhandlungsprotokoll, Seite 5]), also 2018 verlassen (Verhandlungsprotokoll, Seite 7), obwohl sie in ihrer Beschwerde noch angegeben hatte, sie sei im Jahr 2020 in das Haus ihrer Eltern zurückgekehrt (Verwaltungsakt, Seite 152). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher wie die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin - wie auch in ihrer Einvernahme vorgebracht - bis zur Ausreise mit ihrem Ehemann in XXXX , in Damaskus, zusammenlebte (siehe Verwaltungsakt, Seite 54f) und nicht mit einer von ihr nunmehr vorgebrachten Bedrohungssituation konfrontiert war (siehe Verwaltungsakt, Seite 59: „Hatten Sie nach der Eheschließung Probleme? – VP: Nein, zu unserem Haus kamen sie nicht. Aber zum Elternhaus kamen sie oft.“). Gestützt wird dies durch den Umstand, dass ihre Eltern und Geschwister (drei Brüder und eine ältere Schwester) gemeinsam ohne die Beschwerdeführerin ausgereist sind. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich vor ihrer Ausreise bei ihren Eltern und nicht mehr bei ihrem Ehemann gewohnt, wäre es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass alle bis auf die Beschwerdeführerin gemeinsam ausreisen und sie zu Hause zurücklassen.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher wie die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin - wie auch in ihrer Einvernahme vorgebracht - bis zur Ausreise mit ihrem Ehemann in römisch 40 , in Damaskus, zusammenlebte (siehe Verwaltungsakt, Seite 54f) und nicht mit einer von ihr nunmehr vorgebrachten Bedrohungssituation konfrontiert war (siehe Verwaltungsakt, Seite 59: „Hatten Sie nach der Eheschließung Probleme? – VP: Nein, zu unserem Haus kamen sie nicht. Aber zum Elternhaus kamen sie oft.“). Gestützt wird dies durch den Umstand, dass ihre Eltern und Geschwister (drei Brüder und eine ältere Schwester) gemeinsam ohne die Beschwerdeführerin ausgereist sind. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich vor ihrer Ausreise bei ihren Eltern und nicht mehr bei ihrem Ehemann gewohnt, wäre es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass alle bis auf die Beschwerdeführerin gemeinsam ausreisen und sie zu Hause zurücklassen. Wie dabei festzuhalten ist, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass
§ 19Abs. 1 Asyl
G die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich – abgesehen von einem (hier nicht vorliegenden) Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419-8).Wie dabei festzuhalten ist, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich – abgesehen von einem (hier nicht vorliegenden) Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419-8). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin eine gegen sie selbst gerichtete Bedrohung sowie Probleme mit den syrischen Behörden in der Einvernahme vor der belangten Behörde verneinte (Verwaltungsakt, Seite 59). Was ihre in der gleichen Vernehmung gemachte Aussage „Wir wurden bedroht.“ Angeht, ergibt sich aus dem weiteren Verlauf des Protokolls, dass sie damit ausschließlich auf Vorfälle in ihrem Elternhaus Bezug nahm (vgl. Verwaltungsakt, Seite 152f: „Ich meine mein Elternhaus […] Nein, zu unserem Haus kamen sie nicht“). Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass sie aufgrund der Durchsuchungen, die wegen ihres Bruders stattgefunden hätten, Angst davor gehabt hätten entführt zu werden (Verhandlungsprotokoll, Seite 11), steht dies auch in einem Spannungsverhältnis zu den Schilderungen ihres Vaters betreffend den Ablauf dieser Durchsuchungen. Denn er gab an, dass er das Regime, das wegen seines wehrpflichtigen Sohnes zu ihnen nach Hause gekommen sei, gebeten habe, ihn nicht mitzunehmen, nicht aber dass auch andere Familienmitglieder bedroht oder belästigt worden seien. Auch ihr Bruder XXXX gab in seiner Einvernahme lediglich an, dass man ihn habe inhaftieren wollen, aber sein Vater diese Soldaten gebeten habe, ihn freizulassen, und Geld bezahlt worden sei (OZ 8: Verwaltungsakt, Seite 39). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin eine gegen sie selbst gerichtete Bedrohung sowie Probleme mit den syrischen Behörden in der Einvernahme vor der belangten Behörde verneinte (Verwaltungsakt, Seite 59). Was ihre in der gleichen Vernehmung gemachte Aussage „Wir wurden bedroht.“ Angeht, ergibt sich aus dem weiteren Verlauf des Protokolls, dass sie damit ausschließlich auf Vorfälle in ihrem Elternhaus Bezug nahm vergleiche Verwaltungsakt, Seite 152f: „Ich meine mein Elternhaus […] Nein, zu unserem Haus kamen sie nicht“). Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass sie aufgrund der Durchsuchungen, die wegen ihres Bruders stattgefunden hätten, Angst davor gehabt hätten entführt zu werden (Verhandlungsprotokoll, Seite 11), steht dies auch in einem Spannungsverhältnis zu den Schilderungen ihres Vaters betreffend den Ablauf dieser Durchsuchungen. Denn er gab an, dass er das Regime, das wegen seines wehrpflichtigen Sohnes zu ihnen nach Hause gekommen sei, gebeten habe, ihn nicht mitzunehmen, nicht aber dass auch andere Familienmitglieder bedroht oder belästigt worden seien. Auch ihr Bruder römisch 40 gab in seiner Einvernahme lediglich an, dass man ihn habe inhaftieren wollen, aber sein Vater diese Soldaten gebeten habe, ihn freizulassen, und Geld bezahlt worden sei (OZ 8: Verwaltungsakt, Seite 39). Gegen die Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die angeführte Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin wie ihren Eltern, ihren Brüdern XXXX und ihrer Schwester XXXX von den syrischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, wonach die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation ist).Gegen die Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die angeführte Desertion bzw. Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin wie ihren Eltern, ihren Brüdern römisch 40 und ihrer Schwester römisch 40 von den syrischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, wonach die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation ist). Überdies war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Verbleib ihres Bruders XXXX widersprüchlich: Hatte sie in der Erstbefragung am 19.01.2021 noch angegeben, dieser lebe in Syrien (Verwaltungsakt, Seite 23) und könne aus finanziellen Gründen nicht nachkommen (Verwaltungsakt, Seite 26), nannte sie bei ihrer Einvernahme am 17.02.2021 auf die Frage, wer von ihrer Familie noch in Syrien lebe, ua. diesen Bruder, und zwar mit dem Hinweis, dass er seit einem Jahr entführt sei (Verwaltungsakt, Seite 57); dabei gab sie auf Nachfrage an, dass er glaublich 2019 entführt worden sei (Verwaltungsakt, Seite 59). In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin wiederum an, ihr Bruder XXXX lebe seit zehn Jahren in XXXX , wobei diesen Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen ebenfalls nicht aufklären konnte (Verhandlungsprotokoll, Seite 6).Überdies war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Verbleib ihres Bruders römisch 40 widersprüchlich: Hatte sie in der Erstbefragung am 19.01.2021 noch angegeben, dieser lebe in Syrien (Verwaltungsakt, Seite 23) und könne aus finanziellen Gründen nicht nachkommen (Verwaltungsakt, Seite 26), nannte sie bei ihrer Einvernahme am 17.02.2021 auf die Frage, wer von ihrer Familie noch in Syrien lebe, ua. diesen Bruder, und zwar mit dem Hinweis, dass er seit einem Jahr entführt sei (Verwaltungsakt, Seite 57); dabei gab sie auf Nachfrage an, dass er glaublich 2019 entführt worden sei (Verwaltungsakt, Seite 59). In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin wiederum an, ihr Bruder römisch 40 lebe seit zehn Jahren in römisch 40 , wobei diesen Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen ebenfalls nicht aufklären konnte (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Auch der Zeitablauf und Erinnerungslücken machen ein derart divergierendes, unsubstantiiertes und abstraktes Vorbringen, wie von der Beschwerdeführerin erstattet, nicht nachvollziehbar. Auch wurde weder vorgebracht noch hat es sich sonst ergeben, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Erkrankungen leiden würde, die im Hinblick aufgetretene Unstimmigkeiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wären. 2.2.
- Soweit überdies vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau in Syrien aufgrund geschlechterspezifischer Gefahren gefährdet sei, kann eine diesbezügliche Bedrohung von asylrelevanter Intensität nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden: Denn auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr mit XXXX verheiratet ist, ist – trotz ihrer pauschalierenden Behauptung, sie habe in Syrien niemanden (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll, Seite 10) – anzunehmen, dass sie in Syrien Familienangehörige hat. So gab sie an, dass ihre Tante väterlicherseits samt ihrer Familie in XXXX und eine Tante und sechs Onkels mütterlicherseits samt ihren Familien in der Ortschaft XXXX , in der Umgebung Damaskus leben (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Überdies gab auch ihre Cousine XXXX an, dass ihre Familie noch in Syrien lebe. Es wurden auch keine Umstände dargetan, weshalb Angehörige der Beschwerdeführerin in Syrien nicht willens und in der Lage sein sollten, dieser in ihrem Herkunftsgebiet bei Bedarf Schutz und Hilfe zu bieten. Dass ein familiärer Zusammenhalt besteht, wird auch dadurch deutlich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise ihre minderjährige Cousine XXXX mitnahm und in Österreich die Obsorge für sie übernahm. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsgebiet in Syrien noch (männliche) Angehörige hat bzw. sie dort familiäre Unterstützungs- und Anknüpfungspunkte vorfinden wird. Die Beschwerdeführerin kann daher in Syrien nicht als eine alleinstehende Frau ohne Angehörige in Syrien, und somit nicht als schutzlos und besonders vulnerabel, angesehen werden.Denn auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr mit römisch 40 verheiratet ist, ist – trotz ihrer pauschalierenden Behauptung, sie habe in Syrien niemanden vergleiche etwa Verhandlungsprotokoll, Seite 10) – anzunehmen, dass sie in Syrien Familienangehörige hat. So gab sie an, dass ihre Tante väterlicherseits samt ihrer Familie in römisch 40 und eine Tante und sechs Onkels mütterlicherseits samt ihren Familien in der Ortschaft römisch 40 , in der Umgebung Damaskus leben (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Überdies gab auch ihre Cousine römisch 40 an, dass ihre Familie noch in Syrien lebe. Es wurden auch keine Umstände dargetan, weshalb Angehörige der Beschwerdeführerin in Syrien nicht willens und in der Lage sein sollten, dieser in ihrem Herkunftsgebiet bei Bedarf Schutz und Hilfe zu bieten. Dass ein familiärer Zusammenhalt besteht, wird auch dadurch deutlich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise ihre minderjährige Cousine römisch 40 mitnahm und in Österreich die Obsorge für sie übernahm. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsgebiet in Syrien noch (männliche) Angehörige hat bzw. sie dort familiäre Unterstützungs- und Anknüpfungspunkte vorfinden wird. Die Beschwerdeführerin kann daher in Syrien nicht als eine alleinstehende Frau ohne Angehörige in Syrien, und somit nicht als schutzlos und besonders vulnerabel, angesehen werden. Zum anderen wird das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin nicht von der sunnitischen Opposition, insbesondere nicht von radikal-islamistischen bzw. extremistischen Gruppierungen, die Frauen extremen Einschränkungen unterwerfen, sondern von der syrischen Regierung kontrolliert. Dass auch in einem solchen Gebiet, in dem extremistische Gruppierungen auf die Beschwerdeführerin nicht greifen können, die Situation für Frauen (etwa durch extreme Einschränkungen) asylrelevant prekär wäre, ist vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage der Frauen nicht ersichtlich. 2.2.
- Sofern die Beschwerdeführer illegal aus Syrien ausgereist ist, kann vor dem Hintergrund, dass sie politisch unauffällig ist und als von keinerlei Interesse für das syrische Regime zu erachten ist, nicht angenommen werden, dass sie in diesem Zusammenhang zu mehr als einer Geldstrafe verurteilt würde. Auch aus den in den Feststellungen zur Situation von Rückkehren zitierten Berichten kann in einer Gesamtschau keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung angenommen werden. Weiters ist (wie schon zuvor ausgeführt) die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers von österreichischen Behörden an die Behörden des Herkunftsstaates des Asylwerbers nicht zulässig, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass die syrischen Behörden Kenntnis von der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin haben.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A): 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt: 3.3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055). 3.3.
- Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es angesichts der Feststellungen nicht (im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG) glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht: 3.3.
- Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es angesichts der Feststellungen nicht (im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht: Das im Wesentlichen unglaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen ist auch bei Bedachtnahme auf die aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. der Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht geeignet. Es bestehen insgesamt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin gefährdet ist, in Syrien asylrelevant in das Blickfeld der syrischen Regierung zu geraten. Das Vorliegen eines Sachverhaltes, aus dem sich eine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin ableiten ließe bzw. aus dem sich ihre konkrete Betroffenheit von der allgemeinen Situation in Syrien aus Konventionsgründen ergeben würde, konnte nicht festgestellt werden. Die für die Asylanerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Es bestehen keine konkreten, überzeugenden Hinweise, dass die Beschwerdeführerin (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ergibt, dass sie gegenwärtig mit keiner maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität rechnen muss. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat kann daher nicht als „wohlbegründet“ im Sinn der GFK angesehen werden. Die prekäre Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant, zumal die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass sie von dieser Situation in Syrien aus Konventionsgründen individuell bzw. besonders betroffen wäre. Die Beschwerdeführerin hat bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dargetan. Im Fall der Beschwerdeführerin sind keine Umstände ersichtlich, die eine die Beschwerdeführerin selbst drohende individuelle Verfolgung durch den Bürgerkrieg und durch die aktuelle Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und der aktuellen Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig zuerkannt.Die prekäre Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant, zumal die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass sie von dieser Situation in Syrien aus Konventionsgründen individuell bzw. besonders betroffen wäre. Die Beschwerdeführerin hat bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK dargetan. Im Fall der Beschwerdeführerin sind keine Umstände ersichtlich, die eine die Beschwerdeführerin selbst drohende individuelle Verfolgung durch den Bürgerkrieg und durch die aktuelle Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und der aktuellen Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde der Beschwerdeführerin