RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW191 2221597-2 Spruch, W191 2221597-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 8EMRK vom 05.10.2020 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurück.1.2.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wie das BFA mit Bescheid vom 13.07.2021 den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 05.10.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurück. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Das BFA stellte weiters fest, dass eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung, und damit verbunden eine Ausreiseverpflichtung, gegen den BF bestehe. Der Ausreiseverpflichtung sei der BF nicht nachgekommen. 1.2.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 12.08.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen Rechtswidrigkeit und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ ein. 1.2.
- Das BVwG führte am 11.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Bengali durch, zu der der BF in Begleitung seines gewillkürten Vertreters persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Der BF machte auf richterliche Befragung Angaben zu seiner Person und zu seinen Lebensumständen, die mit seinen bisher im Verfahren gemachten Aussagen in den wesentlichen Punkten übereinstimmten. Der BF schilderte seine bisher geleisteten Integrationsbemühungen im Bundesgebiet und legte dazu entsprechende Unterlagen vor. 1.2.
- Dem BFA wurde das Protokoll der mündlichen Verhandlung übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 13.10.2020, die Stellungnahmen vom 13.10.2020 und 23.03.2021, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde ● Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.11.2022 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente und Schriftstücke
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: 3.
- Der BF führt den Namen XXXX geboren am XXXX ist Staatsangehöriger von Bangladesch, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft des sunnitischen Islam und ist verheiratet und kinderlos. Er gehört der Volksgruppe der Bengalen an und stammt aus der Stadt Dhaka. Der BF beherrscht Bengali als Muttersprache.3.
- Der BF führt den Namen römisch 40 geboren am römisch 40 ist Staatsangehöriger von Bangladesch, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft des sunnitischen Islam und ist verheiratet und kinderlos. Er gehört der Volksgruppe der Bengalen an und stammt aus der Stadt Dhaka. Der BF beherrscht Bengali als Muttersprache. 3.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2020 wurde gegen den BF u. a. eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. 3.
- Der BF befindet sich seit 2011 im Bundesgebiet, verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, hat ein Deutschzertifikat B2 erworben, hat ein freies Gewerbe angemeldet, ist Mitglied beim Wiener Roten Kreuz sowie beim bengalischen Cricketclub und bei der bangladesch-österreichischen Gesellschaft. Der BF hat ein Zertifikat „Buddy Schulung NGO“ erworben und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Der BF hat sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist sozial integriert. Der BF ist im Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtakt und der Beschwerdeverhandlung und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie den im Verfahren vorgelegten Dokumenten und Schriftstücken.
- Rechtliche Beurteilung 5.
- Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und des AsylG anzuwenden. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
- Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 12.08.2021 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 26.08.2021 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
- Gegenstand des Verfahrens: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden vergleiche dazu etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). „Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 13.07.2021 durch das BFA (vgl. Vw
GH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084).„Sache“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 13.07.2021 durch das BFA vergleiche Vw
GH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). 5.2.
- Zur Beschwerde: Der Beschwerde war aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes und der Rechtslage – folgend der Judikatur des VwGH – im Ergebnis Erfolg beschieden 5.2.
- Zur Behebung des angefochtenen Bescheides: Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mit Hinweis auf die E vom 03.10.2013, 2012/22/0068).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mit Hinweis auf die E vom 03.10.2013, 2012/22/0068). Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mit Hinweis auf die E vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0356).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mit Hinweis auf die E vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0356). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG hat eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zu unterbleiben; das VwG hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hat eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zu unterbleiben; das VwG hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Gegen den BF besteht unstrittiger Weise seit Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weshalb die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des BF voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2020 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das hiesige Privat- und Familienleben des BF (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen behördlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.Gegen den BF besteht unstrittiger Weise seit Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weshalb die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages des BF voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2020 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das hiesige Privat- und Familienleben des BF vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen behördlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt. Bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids lagen Indizien vor, die die Annahme der belangten Behörde, wonach gegenständlich eine „maßgebliche Sachverhaltsänderung“ nicht eingetreten sei (vgl. Seite 7 des Bescheids), nicht zu stützen vermochten: Bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids lagen Indizien vor, die die Annahme der belangten Behörde, wonach gegenständlich eine „maßgebliche Sachverhaltsänderung“ nicht eingetreten sei vergleiche Seite 7 des Bescheids), nicht zu stützen vermochten: Der BF wies bereits im Rahmen des Antrages darauf hin, dass er sich bereits rund zehn Jahre durchgehend im Bundesgebiet in Österreich aufhalte und vollends integriert sei, und legte diesbezüglich zahlreiche Integrationsunterlagen vor. Auch dem BFA war bekannt, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit 2011, sohin seit mehr als zehn Jahren, im Bundesgebiet hatte. Nach ständiger Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 mwN). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).Nach ständiger Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 mwN). Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Anders als noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang verfügt der BF inzwischen bereits über einen mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er hat Integrationserfolge verzeichnet und ist strafgerichtlich unbescholten. Ebendiese Umstände stellen aus Sicht des erkennenden Gerichtes, anders als die belangte Behörde befand, eine maßgebliche Änderung der Sachlage dar, die sohin eine neuerliche Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK erfordert.Ebendiese Umstände stellen aus Sicht des erkennenden Gerichtes, anders als die belangte Behörde befand, eine maßgebliche Änderung der Sachlage dar, die sohin eine neuerliche Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK erfordert. Es erschien unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall sohin jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der inzwischen mehr als zehn Jahre andauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet im Vergleich zum Ausgangsverfahren eine ergänzende oder neue Abwägung seiner Interessen erforderlich macht was einer neuen inhaltlichen Beurteilung durch das BFA bedurft hätte.Es erschien unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall sohin jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der inzwischen mehr als zehn Jahre andauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet im Vergleich zum Ausgangsverfahren eine ergänzende oder neue Abwägung seiner Interessen erforderlich macht was einer neuen inhaltlichen Beurteilung durch das BFA bedurft hätte. In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 13.10.2020 zu Unrecht gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen.In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 13.10.2020 zu Unrecht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher stattzugeben und dieser zu beheben. Festzuhalten ist, dass im fortzusetzenden Verfahren die belangte Behörde in weiterer Folge daher eine inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrags vorzunehmen. Dabei wird auf die Judikaturlinie des VwGH sowie auf die Integrationsleistungen bzw. -erfolge des BF Bedacht zu nehmen sein. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG (Zurückweisung mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (Zurückweisung mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W191.2221597.2.00