Obsah (21)
§ 36§ 55§ 56Art. 130§ 6§ 7§§ 43§ 11§ 46§ 39§ 41§ 42§ 17§ 19§ 51§ 59§ 32§ 33§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW193 2263983-1 Spruch, W193 2263983-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Mic
§ 36Abs. 1 i
Vm § 55 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird abgewiesen.Der Antrag des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) (4/US römisch 27 . Gesetzgebungsperiode vom römisch 40 auf Verhängung einer Beugestrafe über römisch 40
Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom XXXX welches am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) (4/US XXVII. GP) (im Folgenden: „Untersuchungsausschuss“) den vom Untersuchungsausschuss am XXXX mehrheitlich beschlossenen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge „
§ 36Abs. 1 i
Vm § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen Nichtbefolgung einer Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) verhängen“.1. Mit Schreiben vom römisch 40 welches am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) (4/US römisch 27 . Gesetzgebungsperiode (im Folgenden: „Untersuchungsausschuss“) den vom Untersuchungsausschuss am römisch 40 mehrheitlich beschlossenen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge „
Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über römisch 40 wegen Nichtbefolgung einer Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) verhängen“. 1.
- Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt: 1.1.
- Am XXXX sei ein Ladungsverlangen, XXXX (im Folgenden: „Antragsgegner“) als Auskunftsperson in den Untersuchungsausschuss zu laden, wirksam geworden. Als Termin für die Befragung sei zunächst der XXXX Uhr, in Aussicht genommen worden.1.1.
- Am römisch 40 sei ein Ladungsverlangen, römisch 40 (im Folgenden: „Antragsgegner“) als Auskunftsperson in den Untersuchungsausschuss zu laden, wirksam geworden. Als Termin für die Befragung sei zunächst der römisch 40 Uhr, in Aussicht genommen worden. Am XXXX habe die Parlamentsdirektion erstmals versucht, den Antragsgegner telefonisch zu kontaktieren, und habe per E-Mail um einen Rückruf ersucht. Noch am selben Tag habe der Antragsgegner per E-Mail mitgeteilt, dass er zum Befragungszeitpunkt auf einer Geschäftsreise im Ausland sein werde. Der Antragsgegner habe angeboten, durch das Sekretariat Belege für Flugbuchungen zu übermitteln, sobald diese vorlägen.Am römisch 40 habe die Parlamentsdirektion erstmals versucht, den Antragsgegner telefonisch zu kontaktieren, und habe per E-Mail um einen Rückruf ersucht. Noch am selben Tag habe der Antragsgegner per E-Mail mitgeteilt, dass er zum Befragungszeitpunkt auf einer Geschäftsreise im Ausland sein werde. Der Antragsgegner habe angeboten, durch das Sekretariat Belege für Flugbuchungen zu übermitteln, sobald diese vorlägen. Am XXXX habe die Parlamentsdirektion um tatsächliche Übermittlung von Belegen für die Verhinderung am Befragungstermin ersucht. Daraufhin habe das Sekretariat des Antragsgegners am selben Tag das Programm des Events, an dem der Antragsgegner am geplanten Befragungstermin am XXXX teilnehmen werde, übermittelt und habe mitgeteilt, die Flugbuchungsbestätigung nach Vorliegen zu übermitteln.Am römisch 40 habe die Parlamentsdirektion um tatsächliche Übermittlung von Belegen für die Verhinderung am Befragungstermin ersucht. Daraufhin habe das Sekretariat des Antragsgegners am selben Tag das Programm des Events, an dem der Antragsgegner am geplanten Befragungstermin am römisch 40 teilnehmen werde, übermittelt und habe mitgeteilt, die Flugbuchungsbestätigung nach Vorliegen zu übermitteln. Nachdem bis zum XXXX keine Belege übermittelt worden seien, sei der Ladungstermin formal festgesetzt und die Ladung per E-Mail und per RSa-Brief an den Hauptwohnsitz des Antragsgegners ausgefertigt worden.Nachdem bis zum römisch 40 keine Belege übermittelt worden seien, sei der Ladungstermin formal festgesetzt und die Ladung per E-Mail und per RSa-Brief an den Hauptwohnsitz des Antragsgegners ausgefertigt worden. Am XXXX habe das Sekretariat des Antragsgegners per E-Mail ein Schreiben des Antragsgegners samt fünf Anhängen übermittelt, in dem erneut die Verhinderung zum Befragungstermin bekanntgegeben worden und auf die Geschäftsreise beginnend mit XXXX samt den dazugehörigen Beilagen im Anhang verwiesen worden sei.Am römisch 40 habe das Sekretariat des Antragsgegners per E-Mail ein Schreiben des Antragsgegners samt fünf Anhängen übermittelt, in dem erneut die Verhinderung zum Befragungstermin bekanntgegeben worden und auf die Geschäftsreise beginnend mit römisch 40 samt den dazugehörigen Beilagen im Anhang verwiesen worden sei. 1.1.
- Auf Grund der bekannt gegebenen Verhinderung des Antragsgegners sei als neuer Befragungstermin der XXXX Uhr, in Aussicht genommen worden. Am XXXX habe die Parlamentsdirektion erstmals versucht, den Antragsgegner telefonisch für diesen neuen Termin zu kontaktieren, und habe daraufhin per E-Mail um einen Rückruf ersucht. Am selben Tag habe der Antragsgegner per E-Mail mitgeteilt, dass er zum Befragungszeitpunkt nicht zur Verfügung stehe, da er an diesem Tag nach XXXX fliege. Der Antragsgegner habe gleichzeitig die entsprechende Bestätigung übermittelt, die eine Buchung für einen Flug von Wien nach XXXX für XXXX Uhr (Abflug) ausgewiesen habe.1.1.
- Auf Grund der bekannt gegebenen Verhinderung des Antragsgegners sei als neuer Befragungstermin der römisch 40 Uhr, in Aussicht genommen worden. Am römisch 40 habe die Parlamentsdirektion erstmals versucht, den Antragsgegner telefonisch für diesen neuen Termin zu kontaktieren, und habe daraufhin per E-Mail um einen Rückruf ersucht. Am selben Tag habe der Antragsgegner per E-Mail mitgeteilt, dass er zum Befragungszeitpunkt nicht zur Verfügung stehe, da er an diesem Tag nach römisch 40 fliege. Der Antragsgegner habe gleichzeitig die entsprechende Bestätigung übermittelt, die eine Buchung für einen Flug von Wien nach römisch 40 für römisch 40 Uhr (Abflug) ausgewiesen habe. Am XXXX sei nach Festsetzung des Ladungstermins durch den Vorsitzenden die Ladung per E-Mail und per RSa-Brief an den Hauptwohnsitz des Antragsgegners ausgefertigt worden.Am römisch 40 sei nach Festsetzung des Ladungstermins durch den Vorsitzenden die Ladung per E-Mail und per RSa-Brief an den Hauptwohnsitz des Antragsgegners ausgefertigt worden. Die Ladung sei am XXXX durch Hinterlegung (§ 17 ZustG) zugestellt worden.Die Ladung sei am römisch 40 durch Hinterlegung (Paragraph 17, ZustG) zugestellt worden. Am XXXX habe der Antragsgegner der Parlamentsdirektion telefonisch mitgeteilt, dass er am XXXX den RSa-Brief abholen habe wollen, dieser bei der Post jedoch nicht auffindbar gewesen sei. Außerdem habe er mitgeteilt, dass er das bereits per E-Mail übermittelte Verhinderungsschreiben auch per Einschreiben übermitteln werde.Am römisch 40 habe der Antragsgegner der Parlamentsdirektion telefonisch mitgeteilt, dass er am römisch 40 den RSa-Brief abholen habe wollen, dieser bei der Post jedoch nicht auffindbar gewesen sei. Außerdem habe er mitgeteilt, dass er das bereits per E-Mail übermittelte Verhinderungsschreiben auch per Einschreiben übermitteln werde. Leiste eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, könne der Untersuchungsausschuss
§ 36Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: „BVw
G“) die Verhängung einer Beugestrafe
§ 55
VO-UA beantragen.Leiste eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, könne der Untersuchungsausschuss
Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: „BVwG“) die Verhängung einer Beugestrafe
Paragraph 55, VO-UA beantragen. Die Ladung sei dem Antragsgegner nach den dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Informationen (Angaben auf dem Rückschein) durch Hinterlegung (§ 17 ZustG) zu eigenen Handen am XXXX zugestellt worden. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Zwar habe der Antragsgegner vorgebracht, dass „die Ladung bei der Post nicht auffindbar“ gewesen sei, bestätige damit jedoch gleichzeitig den Erhalt der schriftlichen Verständigung über die Hinterlegung. Nachdem die Behauptung des Antragsgegners über den Verlust der Ladung durch die Post für den Untersuchungsausschuss derzeit nicht überprüfbar sei und daher von der gesetzlichen Vermutung der Zustellung auszugehen sei, habe das BVwG
§ 56Abs.
1 VO-UA hierzu die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.Die Ladung sei dem Antragsgegner nach den dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Informationen (Angaben auf dem Rückschein) durch Hinterlegung (Paragraph 17, ZustG) zu eigenen Handen am römisch 40 zugestellt worden. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Zwar habe der Antragsgegner vorgebracht, dass „die Ladung bei der Post nicht auffindbar“ gewesen sei, bestätige damit jedoch gleichzeitig den Erhalt der schriftlichen Verständigung über die Hinterlegung. Nachdem die Behauptung des Antragsgegners über den Verlust der Ladung durch die Post für den Untersuchungsausschuss derzeit nicht überprüfbar sei und daher von der gesetzlichen Vermutung der Zustellung auszugehen sei, habe das BVwG
Paragraph 56, Absatz eins, VO-UA hierzu die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Der in § 33 Abs. 1 VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) komme wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig seien.Der in Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) komme wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig seien. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, seien daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl. insbesondere § 53 VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten könnten, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden (vgl. § 19 Abs. 3 AVG) oder Gerichten (vgl. etwa § 333 oder § 381 ZPO) gelten würden. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, seien daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses vergleiche insbesondere Paragraph 53, VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten könnten, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, AVG) oder Gerichten vergleiche etwa Paragraph 333, oder Paragraph 381, ZPO) gelten würden. Eine „genügende Entschuldigung“ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA setze voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten worden wäre, der Ladung nachzukommen, und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen hatte können. Die Auskunftsperson habe daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordere eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände (mit Verweis auf VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001).Eine „genügende Entschuldigung“ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA setze voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten worden wäre, der Ladung nachzukommen, und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen hatte können. Die Auskunftsperson habe daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordere eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände (mit Verweis auf VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001). Bezüglich des Nichterscheinens einer geladenen Auskunftsperson aufgrund des Vorliegens einer beruflichen Verhinderung habe der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen (mit Verweis auf VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083): „§ 19 Abs. 3 AVG normiert, dass jeder der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgeholten ist, die Verpflichtung hat, einer behördlichen Ladung nach § 19 Abs. 1 AVG Folge zu leisten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd § 19 Abs. 3 AVG – die nach dem eben dargestellten Erkenntnis bei der Beurteilung einer „genügenden Entschuldigung“ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA nicht unterschritten werden dürfen – stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes „begründetes Hindernis“ iSd § 19 Abs. 3 AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. nur etwa VWGH 27.02.2018, Ra 2018/05/008, VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207, VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095).„§ 19 Absatz 3, AVG normiert, dass jeder der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgeholten ist, die Verpflichtung hat, einer behördlichen Ladung nach Paragraph 19, Absatz eins, AVG Folge zu leisten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG – die nach dem eben dargestellten Erkenntnis bei der Beurteilung einer „genügenden Entschuldigung“ iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA nicht unterschritten werden dürfen – stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes „begründetes Hindernis“ iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können vergleiche nur etwa VWGH 27.02.2018, Ra 2018/05/008, VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207, VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095). […] Im Übrigen: Festzuhalten ist zudem, dass der Revisionswerber durch den geltend gemachten Hinderungsgrund jedenfalls nicht insofern „tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen“, als ihm die Ladung am 24. Februar (per E-Mail), also mehr als zwei Wochen vor dem Ladungstermin und dem damit „kollidierenden“ geschäftlichen Termin, zur Kenntnis gelangte, zu einem Zeitpunkt also, als er – bei Entscheidung zur Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung – noch die Möglichkeit hatte, den Ladungstermin wahrzunehmen. Freilich setzte dies voraus, diesen zweiten Termin nicht wahrzunehmen oder ihn zu verschieben. War der mit der Ladung des Untersuchungsausschusses kollidierende Geschäftstermin nicht unverschiebbar, stellte er keinen „zwingenden Grund“ für die Nichtbefolgung der Ladung dar.“
der zitierten Literatur des Verwaltungsgerichtshofes entschuldige eine berufliche Verhinderung die Auskunftsperson nur dann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt hätte werden können. Eine genügende Entschuldigung liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Abwesenheit des Antragsgegners unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst gewesen sei, zumal der Antragsgegner bereits am XXXX vom geplanten Befragungstermin nachweislich Kenntnis erlangt habe. Zwar sei eine geschäftliche Auslandsreise als Entschuldigungsgrund genannt worden. Der Antragsgegner habe gegenüber dem Untersuchungsausschuss aber weder dargelegt, warum eine Verschiebung der Reise bzw. die Umbuchung auf einen späteren Flug (allenfalls am selben Tag, da um XXXX Uhr eine weitere Direktverbindung zwischen Wien und XXXX bestanden habe) unzumutbar gewesen sei, noch inwiefern die Reise überhaupt durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst gewesen sei. Denn im Gegensatz zum Befragungstermin am XXXX habe der Antragsgegner keinerlei Belege über die Termine vorgelegt, an denen er teilnehmen hätte wollen und warum er bei diesen Terminen zwingend persönlich hätte teilnehmen müssen.Eine genügende Entschuldigung liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Abwesenheit des Antragsgegners unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst gewesen sei, zumal der Antragsgegner bereits am römisch 40 vom geplanten Befragungstermin nachweislich Kenntnis erlangt habe. Zwar sei eine geschäftliche Auslandsreise als Entschuldigungsgrund genannt worden. Der Antragsgegner habe gegenüber dem Untersuchungsausschuss aber weder dargelegt, warum eine Verschiebung der Reise bzw. die Umbuchung auf einen späteren Flug (allenfalls am selben Tag, da um römisch 40 Uhr eine weitere Direktverbindung zwischen Wien und römisch 40 bestanden habe) unzumutbar gewesen sei, noch inwiefern die Reise überhaupt durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst gewesen sei. Denn im Gegensatz zum Befragungstermin am römisch 40 habe der Antragsgegner keinerlei Belege über die Termine vorgelegt, an denen er teilnehmen hätte wollen und warum er bei diesen Terminen zwingend persönlich hätte teilnehmen müssen. 1.1.3. Beim Untersuchungsausschuss wurde eine neuerliche Ladung des Antragsgegners
§ 36Abs.
2 VO-UA beantragt.1.1.3. Beim Untersuchungsausschuss wurde eine neuerliche Ladung des Antragsgegners
Paragraph 36, Absatz 2, VO-UA beantragt.
- Mit Ladung des BVwG vom XXXX , wurde eine mündliche Vernehmung für den XXXX anberaumt.
- Mit Ladung des BVwG vom römisch 40 , wurde eine mündliche Vernehmung für den römisch 40 anberaumt.
- Am XXXX wurde dem BVwG von der Parlamentsdirektion fernmündlich mitgeteilt, man habe den Antragsgegner bis dato noch zu keinem neuen Befragungstermin geladen; auch liege kein konkreter Termin für eine neuerliche Befragung des Antragsgegners vor. Erklärend wurde ausgeführt, es habe sich beim XXXX um die vorerst letzte Sitzung des Untersuchungsausschusses gehandelt. Mittlerweile sei der Untersuchungsausschuss verlängert worden und es müssten weitere Befragungstermine fixiert werden. Im Antrag vom XXXX (Beilage ./17) sei im Punkt II.
§ 36
VO-UA beantragt worden, einen Beschluss zur neuerlichen Ladung des Antragsgegners zu fassen. Dieser Antrag diene als Rechtsgrundlage für einen neuerlichen Beschluss zur Ladung des Antragsgegners. 3. Am römisch 40 wurde dem BVwG von der Parlamentsdirektion fernmündlich mitgeteilt, man habe den Antragsgegner bis dato noch zu keinem neuen Befragungstermin geladen; auch liege kein konkreter Termin für eine neuerliche Befragung des Antragsgegners vor. Erklärend wurde ausgeführt, es habe sich beim römisch 40 um die vorerst letzte Sitzung des Untersuchungsausschusses gehandelt. Mittlerweile sei der Untersuchungsausschuss verlängert worden und es müssten weitere Befragungstermine fixiert werden. Im Antrag vom römisch 40 (Beilage ./17) sei im Punkt römisch zwei.
Paragraph 36, VO-UA beantragt worden, einen Beschluss zur neuerlichen Ladung des Antragsgegners zu fassen. Dieser Antrag diene als Rechtsgrundlage für einen neuerlichen Beschluss zur Ladung des Antragsgegners.
- Mit E-Mail vom XXXX teilte die Parlamentsdirektion mit, dass die gesetzlich normierte maximale Dauer des Untersuchungsausschusses von 14 Monaten um weitere sieben Wochen und fünf Tage erstreckt worden sei, wobei der Arbeitsplan die letzte Ausschusssitzung für den XXXX vorgesehen habe. Mit der Verlängerung sei vorgesehen, in der gegenwärtigen Woche am Rande des Plenums in einer Ausschusssitzung den ergänzten Arbeitsplan des Untersuchungsausschusses zu beschließen. Sobald der ergänzte Arbeitsplan beschlossen sei und die weiteren Sitzungstermine feststünden, sei die Ausfertigung einer Ladung betreffend die Befragung des Antragsgegners gesetzlich möglich.
- Mit E-Mail vom römisch 40 teilte die Parlamentsdirektion mit, dass die gesetzlich normierte maximale Dauer des Untersuchungsausschusses von 14 Monaten um weitere sieben Wochen und fünf Tage erstreckt worden sei, wobei der Arbeitsplan die letzte Ausschusssitzung für den römisch 40 vorgesehen habe. Mit der Verlängerung sei vorgesehen, in der gegenwärtigen Woche am Rande des Plenums in einer Ausschusssitzung den ergänzten Arbeitsplan des Untersuchungsausschusses zu beschließen. Sobald der ergänzte Arbeitsplan beschlossen sei und die weiteren Sitzungstermine feststünden, sei die Ausfertigung einer Ladung betreffend die Befragung des Antragsgegners gesetzlich möglich.
- Am XXXX führte das BVwG eine mündliche Vernehmung des Antragsgegners durch, der in diesem Rahmen insbesondere zu seinem Beruf, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten sowie zu den Gründen seines Fernbleibens vom Befragungstermin im Untersuchungsausschuss befragt wurde. Hinsichtlich seines Nichterscheinens vor dem Untersuchungsausschuss führte der Antragsgegner zusammengefasst aus, dass er sich beim ersten Befragungstermin am XXXX als Generaldirektor des XXXX bei Terminen in der XXXX aufgehalten habe. Beim zweiten Befragungstermin am XXXX habe er sich in XXXX aufgehalten, wobei er den Flug dorthin bereits am XXXX gebucht habe.
- Am römisch 40 führte das BVwG eine mündliche Vernehmung des Antragsgegners durch, der in diesem Rahmen insbesondere zu seinem Beruf, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten sowie zu den Gründen seines Fernbleibens vom Befragungstermin im Untersuchungsausschuss befragt wurde. Hinsichtlich seines Nichterscheinens vor dem Untersuchungsausschuss führte der Antragsgegner zusammengefasst aus, dass er sich beim ersten Befragungstermin am römisch 40 als Generaldirektor des römisch 40 bei Terminen in der römisch 40 aufgehalten habe. Beim zweiten Befragungstermin am römisch 40 habe er sich in römisch 40 aufgehalten, wobei er den Flug dorthin bereits am römisch 40 gebucht habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Antragsgegner ist XXXX und hat XXXX . Er ist XXXX und verzichtet auf die Bekanntgabe seines Einkommens. 1.
- Der Antragsgegner ist römisch 40 und hat römisch 40 . Er ist römisch 40 und verzichtet auf die Bekanntgabe seines Einkommens. 1.
- In der Vernehmung vor dem BVwG am XXXX hat der Antragsgegner auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG verzichtet.1.
- In der Vernehmung vor dem BVwG am römisch 40 hat der Antragsgegner auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG verzichtet. 1.
- Befragungstermin am XXXX :1.
- Befragungstermin am römisch 40 : 1.3.
- Festgestellt wird, dass der Antragsgegner als XXXX für die erste XXXX in die XXXX eingeladen wurde. Am XXXX wurde der Termin für das „ XXXX , damals noch in XXXX , festgelegt, welches letztlich in XXXX stattfand. XXXX hat bei diesem „ XXXX “ die Sekretariatsfunktion inne.1.3.
- Festgestellt wird, dass der Antragsgegner als römisch 40 für die erste römisch 40 in die römisch 40 eingeladen wurde. Am römisch 40 wurde der Termin für das „ römisch 40 , damals noch in römisch 40 , festgelegt, welches letztlich in römisch 40 stattfand. römisch 40 hat bei diesem „ römisch 40 “ die Sekretariatsfunktion inne. 1.3.
- Festgestellt wird weiters, dass der Antragsgegner am XXXX Kenntnis vom geplanten Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss am XXXX erlangt hat, wobei die formelle Ladung am XXXX mittels RSa-Brief und am XXXX mittels E-Mail erfolgte. Die Ladung wurde dem Antragsgegner am XXXX zu eigenen Handen zugestellt.1.3.
- Festgestellt wird weiters, dass der Antragsgegner am römisch 40 Kenntnis vom geplanten Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss am römisch 40 erlangt hat, wobei die formelle Ladung am römisch 40 mittels RSa-Brief und am römisch 40 mittels E-Mail erfolgte. Die Ladung wurde dem Antragsgegner am römisch 40 zu eigenen Handen zugestellt. 1.3.
- Festgestellt wird überdies, dass der Antragsgegner der Parlamentsdirektion am XXXX per E-Mail mitteilte, wegen seiner Teilnahme als XXXX in der XXXX am geplanten Befragungstermin am XXXX nicht teilnehmen zu können, was er mit Schreiben vom XXXX , welches am XXXX bei der Parlamentsdirektion einlangte, wiederholte. 1.3.
- Festgestellt wird überdies, dass der Antragsgegner der Parlamentsdirektion am römisch 40 per E-Mail mitteilte, wegen seiner Teilnahme als römisch 40 in der römisch 40 am geplanten Befragungstermin am römisch 40 nicht teilnehmen zu können, was er mit Schreiben vom römisch 40 , welches am römisch 40 bei der Parlamentsdirektion einlangte, wiederholte. 1.3.
- Festgestellt wird endlich, dass der Antragsgegner am XXXX nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschien, weil er als XXXX teilnahm.1.3.
- Festgestellt wird endlich, dass der Antragsgegner am römisch 40 nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschien, weil er als römisch 40 teilnahm. 1.
- Befragungstermin am XXXX :1.
- Befragungstermin am römisch 40 : 1.4.
- Festgestellt wird, dass der Antragsgegner am XXXX eine Flugbuchung für den XXXX Uhr von Wien-Schwechat nach XXXX und für den XXXX um XXXX nach Wien-Schwechat tätigte.1.4.
- Festgestellt wird, dass der Antragsgegner am römisch 40 eine Flugbuchung für den römisch 40 Uhr von Wien-Schwechat nach römisch 40 und für den römisch 40 um römisch 40 nach Wien-Schwechat tätigte. 1.4.
- Festgestellt wird weiters, dass dem Antragsgegner am XXXX fernmündlich überdies auch XXXX als Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss avisiert wurde, worauf sich der Antragsgegner diesen Termin ( XXXX ) vorerst freigehalten hat.1.4.
- Festgestellt wird weiters, dass dem Antragsgegner am römisch 40 fernmündlich überdies auch römisch 40 als Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss avisiert wurde, worauf sich der Antragsgegner diesen Termin ( römisch 40 ) vorerst freigehalten hat. Der Antragsgegner erlangte am XXXX Kenntnis vom geplanten Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss am XXXX Uhr, wobei die formelle Ladung mit RSa-Brief vom XXXX erfolgte und dieser am XXXX am Postamt XXXX hinterlegt wurde.Der Antragsgegner erlangte am römisch 40 Kenntnis vom geplanten Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss am römisch 40 Uhr, wobei die formelle Ladung mit RSa-Brief vom römisch 40 erfolgte und dieser am römisch 40 am Postamt römisch 40 hinterlegt wurde. 1.4.
- Festgestellt wird überdies, dass der Antragsgegner der Parlamentsdirektion am XXXX per E-Mail mitteilte, am geplanten Befragungstermin am XXXX Uhr, wegen eines Fluges nach XXXX nicht teilnehmen zu können, was er mit Schreiben vom XXXX , welches am XXXX bei der Parlamentsdirektion einlangte, wiederholte. Der Antragsgegner bot fernmündlich sowohl am XXXX als auch am XXXX an, am XXXX - anstelle um XXXX Uhr - vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen.1.4.
- Festgestellt wird überdies, dass der Antragsgegner der Parlamentsdirektion am römisch 40 per E-Mail mitteilte, am geplanten Befragungstermin am römisch 40 Uhr, wegen eines Fluges nach römisch 40 nicht teilnehmen zu können, was er mit Schreiben vom römisch 40 , welches am römisch 40 bei der Parlamentsdirektion einlangte, wiederholte. Der Antragsgegner bot fernmündlich sowohl am römisch 40 als auch am römisch 40 an, am römisch 40 - anstelle um römisch 40 Uhr - vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen. 1.4.
- Festgestellt wird zusätzlich, dass die Ursache des Fluges am XXXX Uhr nach bzw. des Aufenthaltes in XXXX vom XXXX Uhr, bis zum XXXX Uhr, eine Kombination aus überwiegend beruflichen und darüber hinaus auch privaten Gründen darstellt. Hier kann auch festgestellt werden, dass der Antragsgegner durch seinen Vertrag berechtigt ist, zwei von fünf Arbeitstagen pro Woche, abhängig von Dienstreisen und vergleichbaren Abwesenheiten, im sog. „Homeoffice“ zu verbringen.1.4.
- Festgestellt wird zusätzlich, dass die Ursache des Fluges am römisch 40 Uhr nach bzw. des Aufenthaltes in römisch 40 vom römisch 40 Uhr, bis zum römisch 40 Uhr, eine Kombination aus überwiegend beruflichen und darüber hinaus auch privaten Gründen darstellt. Hier kann auch festgestellt werden, dass der Antragsgegner durch seinen Vertrag berechtigt ist, zwei von fünf Arbeitstagen pro Woche, abhängig von Dienstreisen und vergleichbaren Abwesenheiten, im sog. „Homeoffice“ zu verbringen. Festgestellt wird außerdem, dass eine Flugverschiebung auf den XXXX Uhr nach XXXX unmöglich war, weil es sich um einen nicht umbuchbaren Flug handelt, der bei Nichtantritt verfällt.Festgestellt wird außerdem, dass eine Flugverschiebung auf den römisch 40 Uhr nach römisch 40 unmöglich war, weil es sich um einen nicht umbuchbaren Flug handelt, der bei Nichtantritt verfällt. 1.4.
- Festgestellt wird endlich, dass der Antragsgegner am XXXX Uhr, nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschien, weil er in XXXX weilte.1.4.
- Festgestellt wird endlich, dass der Antragsgegner am römisch 40 Uhr, nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschien, weil er in römisch 40 weilte. 1.
- Festgestellt wird, dass mit Antrag vom XXXX beim Untersuchungsausschuss eine neuerliche Ladung des Antragsgegners
§ 36Abs.
2 VO-UA beantragt wurde. Der neuerliche Befragungstermin steht noch nicht fest.1.5. Festgestellt wird, dass mit Antrag vom römisch 40 beim Untersuchungsausschuss eine neuerliche Ladung des Antragsgegners
Paragraph 36, Absatz 2, VO-UA beantragt wurde. Der neuerliche Befragungstermin steht noch nicht fest.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Durchführung einer Vernehmung des Antragsgegners durch das BVwG am XXXX und durch Einschau in den vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses an das BVwG (samt Beilagen).Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Durchführung einer Vernehmung des Antragsgegners durch das BVwG am römisch 40 und durch Einschau in den vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses an das BVwG (samt Beilagen). 2.
- Die Feststellungen zum Familienstand, zur beruflichen Tätigkeit und zum Einkommen beruhen auf den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom XXXX (Vernehmungsprotokoll Seite 5, OZ 7).2.
- Die Feststellungen zum Familienstand, zur beruflichen Tätigkeit und zum Einkommen beruhen auf den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom römisch 40 (Vernehmungsprotokoll Seite 5, OZ 7). 2.
- Die Feststellungen zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG ergeben sich aus den diesbezüglich getätigten Aussagen des Antragsgegners im Rahmen der Vernehmung vom XXXX (Vernehmungsprotokoll Seite 9, OZ 7).2.
- Die Feststellungen zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG ergeben sich aus den diesbezüglich getätigten Aussagen des Antragsgegners im Rahmen der Vernehmung vom römisch 40 (Vernehmungsprotokoll Seite 9, OZ 7). 2.
- Die Feststellungen zum „ XXXX “ am XXXX als Sekretariat desselben, der Teilnahme des Antragsgegners an diesem Treffen als XXXX und der diesbezüglichen Terminplanung sowie hinsichtlich des Nichterscheinens des Antragsgegners am XXXX vor dem Untersuchungsausschuss ergeben sich aus dem Antrag des Untersuchungsausschusses vom XXXX (OZ 1, Beilagen 2, 3, 7 und 8), aus dem Amtlichen Protokoll des Untersuchungsausschusses vom XXXX , Seite 4 (OZ 1, Beilage 10), und aus den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung (Vernehmungsprotokoll Seite 5, OZ 7).2.
- Die Feststellungen zum „ römisch 40 “ am römisch 40 als Sekretariat desselben, der Teilnahme des Antragsgegners an diesem Treffen als römisch 40 und der diesbezüglichen Terminplanung sowie hinsichtlich des Nichterscheinens des Antragsgegners am römisch 40 vor dem Untersuchungsausschuss ergeben sich aus dem Antrag des Untersuchungsausschusses vom römisch 40 (OZ 1, Beilagen 2, 3, 7 und 8), aus dem Amtlichen Protokoll des Untersuchungsausschusses vom römisch 40 , Seite 4 (OZ 1, Beilage 10), und aus den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung (Vernehmungsprotokoll Seite 5, OZ 7). 2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Buchung des Fluges nach XXXX ergeben sich aus den Beilagen zum Antrag des Untersuchungsausschusses (OZ 1, Beilage 11), und den Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung (Vernehmungsprotokoll Seite 7, OZ 7). 2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Buchung des Fluges nach römisch 40 ergeben sich aus den Beilagen zum Antrag des Untersuchungsausschusses (OZ 1, Beilage 11), und den Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung (Vernehmungsprotokoll Seite 7, OZ 7). Die Feststellungen zur Kenntnisnahme des Befragungstermins am XXXX Uhr, und zur diesbezüglichen Kontaktaufnahme durch den Untersuchungsausschuss bzw. durch die Parlamentsdirektion mit dem Antragsgegner per E-Mail, auf postalischem Weg mittels RSa-Brief und Zustellung durch Hinterlegung, sowie zum alternativen Terminangebot am XXXX am Vormittag durch den Antragsgegner selbst ergeben sich aus der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses (OZ 1) sowie aus den Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung (Vernehmungsprotokoll Seiten 6 - 8, OZ 7). Wiewohl der Antragsgegner keine schriftlichen Nachweise, Kalendereinträge, Notizen oder sonstige materielle Beweise für das alternative Terminangebot am XXXX am Vormittag vorlegen konnte, gelang es dem Antragsgegner in der Gesamtschau seiner Aussagen trotzdem, glaubhaft und widerspruchsfrei darzulegen, dass er eine solche Alternative tatsächlich angeboten hat und diesen Termin auch hätte einhalten können.Die Feststellungen zur Kenntnisnahme des Befragungstermins am römisch 40 Uhr, und zur diesbezüglichen Kontaktaufnahme durch den Untersuchungsausschuss bzw. durch die Parlamentsdirektion mit dem Antragsgegner per E-Mail, auf postalischem Weg mittels RSa-Brief und Zustellung durch Hinterlegung, sowie zum alternativen Terminangebot am römisch 40 am Vormittag durch den Antragsgegner selbst ergeben sich aus der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses (OZ 1) sowie aus den Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung (Vernehmungsprotokoll Seiten 6 - 8, OZ 7). Wiewohl der Antragsgegner keine schriftlichen Nachweise, Kalendereinträge, Notizen oder sonstige materielle Beweise für das alternative Terminangebot am römisch 40 am Vormittag vorlegen konnte, gelang es dem Antragsgegner in der Gesamtschau seiner Aussagen trotzdem, glaubhaft und widerspruchsfrei darzulegen, dass er eine solche Alternative tatsächlich angeboten hat und diesen Termin auch hätte einhalten können. Die Feststellungen zu den Ursachen des Fluges nach bzw. des Aufenthaltes in XXXX vom XXXX sowie zur Möglichkeit der Arbeitserbringung im „Homeoffice“ ergeben sich aus den Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung (Vernehmungsprotokoll Seite 6 - 9, OZ 7). Der Antragsgegner konnte glaubwürdig und widerspruchsfrei darlegen, dass der Auslandsaufenthalt für die konkrete Vorbereitung und Planung der geordneten Abwicklung des Treffens der XXXX unbedingt notwendig war. Die Wichtigkeit der gründlichen Vorbereitung des Treffens der XXXX und die Folgen einer mangelhaften Vorbereitung konnte der Antragsgegner in der Vernehmung eindringlich und deutlich aufzeigen. Der Antragsgegner hatte für diese Vorbereitungen lediglich das Zeitfenster vom XXXX zur Verfügung, da er glaubwürdig darlegen konnte, dass er im Zeitraum von XXXX zu Gesprächen auf Ministerebene in XXXX , weilte, wobei er am XXXX erst spätabends nach Wien zurückkehrte. Das Faktum, dass er diesen Arbeitsaufenthalt bereits im XXXX plante und buchte, untermauert diese Darstellung und macht das enge Zeitkorsett, in dem sich der Antragsgegner befand, verständlich. Überdies erscheint es absolut glaubhaft, dass er als XXXX an zwei Tagen in der Woche berechtigt ist, im „Homeoffice“ zu arbeiten, was bedeutet, dass es ihm möglich war, seine Arbeit nicht an seinem konkreten Arbeitsplatz im Büro in Wien zu verrichten, sondern auch im XXXX , konkret in XXXX . Daher vermag die – nach seinen Angaben notwendige – Ruhe und Ungestörtheit des Arbeitsumfeldes in XXXX den dargelegten Aufenthalt dort zweifelsfrei zu erklären. Der beschließende Senat konnte sich überdies durch Einsichtnahme in umfangreiche Arbeitsunterlagen ein Bild von den notwendigen Arbeitsaufwänden machen. Die Tatsache, dass es sich bei dem Arbeitsplatz in XXXX um einen in der XXXX handelt, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich um einen Arbeitsplatz und eine Verrichtung im „Homeoffice“ gehandelt hat, was den Aufenthalt in einer Privatunterkunft jedenfalls rechtfertigt. Dass er sich fünf- bis sechsmal pro Jahr für einige Tage nach XXXX zurückzieht, untermauert nur die gemachten Angaben, an denen es keinen gerechtfertigten Zweifel gibt. Dass er das sich an das „Homeoffice“ anschließende Wochenende vom XXXX zu privaten Zwecken, konkret dem Zusammensein mit seiner in XXXX beschäftigten und dort auch wohnenden XXXX , nutzte, verdeutlicht die berufliche und private Notwendigkeit einer langfristigen Flugplanung zu beruflichen und privaten Zwecken. Die Schilderungen des Antragstellers widersprechen somit nicht den Erfahrungen einer allgemeinen Lebensführung, sondern erscheinen einleuchtend und verständlich. Das BVwG erachtet es daher als erwiesen, dass sich der Antragsgegner aus beruflichen und berechtigten privaten Gründen in die Wohnung in XXXX begeben hat. Die Feststellungen zu den Ursachen des Fluges nach bzw. des Aufenthaltes in römisch 40 vom römisch 40 sowie zur Möglichkeit der Arbeitserbringung im „Homeoffice“ ergeben sich aus den Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung (Vernehmungsprotokoll Seite 6 - 9, OZ 7). Der Antragsgegner konnte glaubwürdig und widerspruchsfrei darlegen, dass der Auslandsaufenthalt für die konkrete Vorbereitung und Planung der geordneten Abwicklung des Treffens der römisch 40 unbedingt notwendig war. Die Wichtigkeit der gründlichen Vorbereitung des Treffens der römisch 40 und die Folgen einer mangelhaften Vorbereitung konnte der Antragsgegner in der Vernehmung eindringlich und deutlich aufzeigen. Der Antragsgegner hatte für diese Vorbereitungen lediglich das Zeitfenster vom römisch 40 zur Verfügung, da er glaubwürdig darlegen konnte, dass er im Zeitraum von römisch 40 zu Gesprächen auf Ministerebene in römisch 40 , weilte, wobei er am römisch 40 erst spätabends nach Wien zurückkehrte. Das Faktum, dass er diesen Arbeitsaufenthalt bereits im römisch 40 plante und buchte, untermauert diese Darstellung und macht das enge Zeitkorsett, in dem sich der Antragsgegner befand, verständlich. Überdies erscheint es absolut glaubhaft, dass er als römisch 40 an zwei Tagen in der Woche berechtigt ist, im „Homeoffice“ zu arbeiten, was bedeutet, dass es ihm möglich war, seine Arbeit nicht an seinem konkreten Arbeitsplatz im Büro in Wien zu verrichten, sondern auch im römisch 40 , konkret in römisch 40 . Daher vermag die – nach seinen Angaben notwendige – Ruhe und Ungestörtheit des Arbeitsumfeldes in römisch 40 den dargelegten Aufenthalt dort zweifelsfrei zu erklären. Der beschließende Senat konnte sich überdies durch Einsichtnahme in umfangreiche Arbeitsunterlagen ein Bild von den notwendigen Arbeitsaufwänden machen. Die Tatsache, dass es sich bei dem Arbeitsplatz in römisch 40 um einen in der römisch 40 handelt, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich um einen Arbeitsplatz und eine Verrichtung im „Homeoffice“ gehandelt hat, was den Aufenthalt in einer Privatunterkunft jedenfalls rechtfertigt. Dass er sich fünf- bis sechsmal pro Jahr für einige Tage nach römisch 40 zurückzieht, untermauert nur die gemachten Angaben, an denen es keinen gerechtfertigten Zweifel gibt. Dass er das sich an das „Homeoffice“ anschließende Wochenende vom römisch 40 zu privaten Zwecken, konkret dem Zusammensein mit seiner in römisch 40 beschäftigten und dort auch wohnenden römisch 40 , nutzte, verdeutlicht die berufliche und private Notwendigkeit einer langfristigen Flugplanung zu beruflichen und privaten Zwecken. Die Schilderungen des Antragstellers widersprechen somit nicht den Erfahrungen einer allgemeinen Lebensführung, sondern erscheinen einleuchtend und verständlich. Das BVwG erachtet es daher als erwiesen, dass sich der Antragsgegner aus beruflichen und berechtigten privaten Gründen in die Wohnung in römisch 40 begeben hat. Die Feststellungen hinsichtlich des späteren Fluges am XXXX Uhr von Wien nach XXXX ergeben sich aus den Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung (Vernehmungsprotokoll Seite 7, OZ 7). Er konnte glaubwürdig und lebensnah schildern, dass es sich bei der Buchung des Fluges für XXXX Uhr um einen Flug handelte, der nicht verschiebbar war und bei Nichtantritt verfallen wäre. Zu einer kurzfristigen Flugbuchung für den Flug um XXXX Uhr erläuterte der Antragsteller, er wäre diesfalls mit Kosten in der Höhe von EUR 300,00 bis EUR 400,00 pro Strecke konfrontiert gewesen, was von ihm in der Gesamtschau verständlicherweise als unwirtschaftlich gesehen wurde.Die Feststellungen hinsichtlich des späteren Fluges am römisch 40 Uhr von Wien nach römisch 40 ergeben sich aus den Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung (Vernehmungsprotokoll Seite 7, OZ 7). Er konnte glaubwürdig und lebensnah schildern, dass es sich bei der Buchung des Fluges für römisch 40 Uhr um einen Flug handelte, der nicht verschiebbar war und bei Nichtantritt verfallen wäre. Zu einer kurzfristigen Flugbuchung für den Flug um römisch 40 Uhr erläuterte der Antragsteller, er wäre diesfalls mit Kosten in der Höhe von EUR 300,00 bis EUR 400,00 pro Strecke konfrontiert gewesen, was von ihm in der Gesamtschau verständlicherweise als unwirtschaftlich gesehen wurde. Die Feststellungen hinsichtlich des Nichterscheinens des Antragsgegners am XXXX Uhr, vor dem Untersuchungsausschuss ergeben sich aus dem Amtlichen Protokoll des Untersuchungsausschusses vom XXXX , Seite 4 (OZ 1, Beilage 16), sowie aus den Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung (Vernehmungsprotokoll Seite 6 - 9, OZ 7).Die Feststellungen hinsichtlich des Nichterscheinens des Antragsgegners am römisch 40 Uhr, vor dem Untersuchungsausschuss ergeben sich aus dem Amtlichen Protokoll des Untersuchungsausschusses vom römisch 40 , Seite 4 (OZ 1, Beilage 16), sowie aus den Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung (Vernehmungsprotokoll Seite 6 - 9, OZ 7). 2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der neuerlichen Ladung des Untersuchungsausschusses ergeben sich aus den Beilagen zum Antrag des Untersuchungsausschusses (OZ 1, Beilage 17) sowie aus den Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung (Vernehmungsprotokoll Seite 9, OZ 7). Die Feststellungen zum neuerlichen Befragungstermin ergeben sich aus der fernmündlichen Anfrage an die Parlamentsdirektion vom XXXX mit diesbezüglichem Aktenvermerk (OZ 8).2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der neuerlichen Ladung des Untersuchungsausschusses ergeben sich aus den Beilagen zum Antrag des Untersuchungsausschusses (OZ 1, Beilage 17) sowie aus den Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung (Vernehmungsprotokoll Seite 9, OZ 7). Die Feststellungen zum neuerlichen Befragungstermin ergeben sich aus der fernmündlichen Anfrage an die Parlamentsdirektion vom römisch 40 mit diesbezüglichem Aktenvermerk (OZ 8).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1.
Art. 130Abs. 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 id
F BGBl. I Nr. 22/2018, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.3.1.
Artikel 130, Absatz eins a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. 3.2. Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 101/2014 normiert:3.2. Artikel 136, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, normiert: „Artikel 136.
(1)Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.
(2)Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(3a)Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes
Art. 130Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.
(3a)Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes
Artikel 130, Absatz eins a, besondere Bestimmungen treffen.
[…]“ Im Sinne der Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3a B-VG regelt § 56 VO-UA das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG.Im Sinne der Ermächtigung des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG regelt Paragraph 56, VO-UA das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Artikel 130, Absatz eins a, B-VG. Art. 135 Abs. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. […]“Artikel 135, Absatz eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. […]“
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 7Abs. 1 erster Satz BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält § 56 Abs. 1 VO-UA.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält Paragraph 56, Absatz eins, VO-UA. 3.
- Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom
- Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 63/2021, lautet – soweit im vorliegenden Fall relevant:3.
- Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom
- Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021,, lautet – soweit im vorliegenden Fall relevant: „Ausfertigung der Ladung § 32.
(1)Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.Paragraph 32,
(1)Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.
(2)Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen. Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen § 33.
(1)Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe
§§ 43und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das RechtParagraph 33,
(1)Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe
Paragraphen 43 und 44, Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht 1. sich
§ 11Abs.
4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,sich
Paragraph 11, Absatz 4, vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten, 2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson
§ 46
begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses
§ 46Abs.
4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson
Paragraph 46, begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses
Paragraph 46, Absatz 4, die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, 3. eine einleitende Stellungnahme
§ 39Abs.
1 abzugeben,eine einleitende Stellungnahme
Paragraph 39, Absatz eins, abzugeben, 4. Beweisstücke und Stellungnahmen
§ 39Abs.
3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,Beweisstücke und Stellungnahmen
Paragraph 39, Absatz 3, vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen, 5. die Zulässigkeit von Fragen
§ 41Abs.
4 zu bestreiten,die Zulässigkeit von Fragen
Paragraph 41, Absatz 4, zu bestreiten, 6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen
§ 42
,auf Vorlage von Akten und Unterlagen
Paragraph 42,, 7. den Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 17
zu beantragen,den Ausschluss der Öffentlichkeit
Paragraph 17, zu beantragen, 8. das Protokoll
§ 19Abs.
3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,das Protokoll
Paragraph 19, Absatz 3, vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen, 9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme
§ 51Abs.
3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowieüber den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme
Paragraph 51, Absatz 3, verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie 10. Kostenersatz
§ 59
zu begehren.Kostenersatz
Paragraph 59, zu begehren.
(2)Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.
(2)Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von Paragraph 7 a, Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der Paragraphen 6, 7, 7 a und 29 Mediengesetz. […] Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen § 36.
(1)Wenn eine Auskunftsperson der ihr
§ 32Abs.
2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe
§ 55beantragen. Der Antrag ist zu begründen.Paragraph 36,,
(1)Wenn eine Auskunftsperson der ihr
Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe
Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
(2)Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.
(3)Beschlüsse
Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.
(3)Beschlüsse
Absatz eins und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.
(4)Gegen die Vorführung
Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(4)Gegen die Vorführung
Absatz 2, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. […] Beugemittel § 55.
(1)Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.Paragraph 55,,
(1)Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.
(2)Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht. Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts § 56.
(1)In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.Paragraph 56,,
(1)In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
(2)In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.
(2)In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 45 Absatz 2, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.
(3)Jeder Beschluss
Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
(3)Jeder Beschluss
Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
- auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
- auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
- auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
(4)Für die Bemessung der Beugestrafe
§ 55hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.
(4)Für die Bemessung der Beugestrafe
Paragraph 55, hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden. […]“ 3.4. Im vorliegenden Fall beantragte der Untersuchungsausschuss
§ 36Abs. 1 i
Vm § 55 Abs. 1 VO-UA mit Antrag vom XXXX beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson.3.4. Im vorliegenden Fall beantragte der Untersuchungsausschuss
Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA mit Antrag vom römisch 40 beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson. 3.
- Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VO-UA für diesen Antrag liegen vor.3.
- Die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA für diesen Antrag liegen vor. Die Ladungen als Auskunftsperson für den XXXX wurden dem Antragsgegner zu eigenen Handen durch Übergabe am XXXX bzw. durch Hinterlegung am XXXX zugestellt. Die Ladungen enthielten alle in § 30 Abs. 1 VO-UA geforderten Teile. Dies ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben.Die Ladungen als Auskunftsperson für den römisch 40 wurden dem Antragsgegner zu eigenen Handen durch Übergabe am römisch 40 bzw. durch Hinterlegung am römisch 40 zugestellt. Die Ladungen enthielten alle in Paragraph 30, Absatz eins, VO-UA geforderten Teile. Dies ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben. Sowohl am XXXX als auch am XXXX erschien der Antragsgegner nicht vor dem Untersuchungsausschuss und leistete dadurch den Ladungen keine Folge.Sowohl am römisch 40 als auch am römisch 40 erschien der Antragsgegner nicht vor dem Untersuchungsausschuss und leistete dadurch den Ladungen keine Folge.
§ 36Abs.
1 letzter Satz VO-UA ist ein Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen.
Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz VO-UA ist ein Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen habe, nur sein könne, dass dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrags die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrags veranlasst hätten, mitzuteilen seien und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG zu liefern sei. Von einer Begründung des Antrags im Sinne einer „(ersten) Grundlage für die Entscheidung“ kann folglich nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Antrag in seinen Ausführungen mit den geltend gemachten Entschuldigungsgründen adäquat auseinandersetzt und die nach eingehender Prüfung erfolgte Annahme, dass eine genügende Entschuldigung nicht vorliege, entsprechend zum Ausdruck kommt. Der am XXXX an das BVwG gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich zugestellten Ladungen für den XXXX beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine Begründung, weshalb der Untersuchungsausschuss vom Nichtvorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA in Bezug auf den Antragsgegner ausgeht (vgl. die Seite 4 des vorliegenden Antrags).Der am römisch 40 an das BVwG gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich zugestellten Ladungen für den römisch 40 beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine Begründung, weshalb der Untersuchungsausschuss vom Nichtvorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA in Bezug auf den Antragsgegner ausgeht vergleiche die Seite 4 des vorliegenden Antrags). Es liegt demnach ein vom Untersuchungsausschuss beschlossener und insofern auch zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe vor. 3.
- Zu überprüfen ist daher die Frage, ob der Antragsgegner den Ladungen für den XXXX „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge leistete:3.
- Zu überprüfen ist daher die Frage, ob der Antragsgegner den Ladungen für den römisch 40 „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge leistete: 3.6.
- Betreffend das Vorliegen einer „genügende[n] Entschuldigung“ sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):3.6.
- Betreffend das Vorliegen einer „genügende[n] Entschuldigung“ sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus vergleiche VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001): „Vor diesem Hintergrund kommt der in § 33 Abs. 1 VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind.„Vor diesem Hintergrund kommt der in Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl. insbesondere § 53 VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden (vgl. § 19 Abs. 3 AVG) oder Gerichten (vgl. etwa § 333 oder § 381 ZPO) gelten. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses vergleiche insbesondere Paragraph 53, VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, AVG) oder Gerichten vergleiche etwa Paragraph 333, oder Paragraph 381, ZPO) gelten. Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände.Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände. […] Dazu ist festzuhalten, dass [wie die Revision zutreffend ausführt] das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3a B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei - wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt - an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“Dazu ist festzuhalten, dass [wie die Revision zutreffend ausführt] das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei - wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt - an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“ 3.6.
- Bezüglich des Nichterscheinens einer geladenen Auskunftsperson aufgrund des Vorliegens einer beruflichen Verhinderung sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083):3.6.
- Bezüglich des Nichterscheinens einer geladenen Auskunftsperson aufgrund des Vorliegens einer beruflichen Verhinderung sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus vergleiche VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083): „§ 19 Abs. 3 AVG normiert, dass jeder, der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, einer behördlichen Ladung nach § 19 Abs. 1 AVG Folge zu leisten.„§ 19 Absatz 3, AVG normiert, dass jeder, der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, einer behördlichen Ladung nach Paragraph 19, Absatz eins, AVG Folge zu leisten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd § 19 Abs. 3 AVG - die nach dem eben dargestellten Erkenntnis bei Beurteilung einer ‚genügenden Entschuldigung‘ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes ‚begründetes Hindernis‘ iSd § 19 Abs. 3 AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. nur etwa VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0008, VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207, VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG - die nach dem eben dargestellten Erkenntnis bei Beurteilung einer ‚genügenden Entschuldigung‘ iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes ‚begründetes Hindernis‘ iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können vergleiche nur etwa VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0008, VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207, VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095). […] Im Übrigen: Festzuhalten ist zudem, dass der Revisionswerber durch den geltend gemachten Hinderungsgrund jedenfalls nicht insofern ‚tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen‘, als ihm die Ladung am
- Februar (per E-Mail), also mehr als zwei Wochen vor dem Ladungstermin und dem damit ‚kollidierenden‘ geschäftlichen Termin, zur Kenntnis gelangte, zu einem Zeitpunkt also, als er - bei Entscheidung zur Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung - noch die Möglichkeit hatte, den Ladungstermin wahrzunehmen. Freilich setzte dies voraus, diesen zweiten Termin nicht wahrzunehmen oder ihn zu verschieben. War der mit der Ladung des Untersuchungsausschusses kollidierende Geschäftstermin nicht unverschiebbar, stellte er keinen ‚zwingenden Grund‘ für die Nichtbefolgung der Ladung dar.“
der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt eine berufliche Verhinderung die geladene Auskunftsperson nur dann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann. Daraus kann abgeleitet werden, dass auch nicht jeder private Auslandsaufenthalt – von vorneherein – einen genügenden Entschuldigungsgrund darzustellen vermag, ohne dessen jeweilige Umstände zu beurteilen, wenngleich ein vor dem Erhalt einer konkreten Ladung gebuchter Auslandsaufenthalt ein nicht unmaßgebendes Indiz für einen Entschuldigungsgrund darstellt (vgl. Schrefler-König/Loretto, VO-UA
(2020)§ 36 Anm 3).Daraus kann abgeleitet werden, dass auch nicht jeder private Auslandsaufenthalt – von vorneherein – einen genügenden Entschuldigungsgrund darzustellen vermag, ohne dessen jeweilige Umstände zu beurteilen, wenngleich ein vor dem Erhalt einer konkreten Ladung gebuchter Auslandsaufenthalt ein nicht unmaßgebendes Indiz für einen Entschuldigungsgrund darstellt vergleiche Schrefler-König/Loretto, VO-UA
(2020)Paragraph 36, Anmerkung 3). 3.6.
- Zum Befragungstermin am XXXX :3.6.
- Zum Befragungstermin am römisch 40 : Als Grund für die Nichtwahrnehmung seines Befragungstermins am XXXX teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion am XXXX per E-Mail mit, wegen seiner Teilnahme als XXXX in der XXXX am geplanten Befragungstermin am XXXX nicht teilnehmen zu können, was er mit Schreiben vom XXXX , welches am XXXX bei der Parlamentsdirektion einlangte, wiederholte. Als Grund für die Nichtwahrnehmung seines Befragungstermins am römisch 40 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion am römisch 40 per E-Mail mit, wegen seiner Teilnahme als römisch 40 in der römisch 40 am geplanten Befragungstermin am römisch 40 nicht teilnehmen zu können, was er mit Schreiben vom römisch 40 , welches am römisch 40 bei der Parlamentsdirektion einlangte, wiederholte. Diese Angaben erneuerte der Antragsgegner in der Vernehmung vor dem BVwG am XXXX und ergänzte, dass er an dieser Veranstaltung auch tatsächlich teilgenommen habe.Diese Angaben erneuerte der Antragsgegner in der Vernehmung vor dem BVwG am römisch 40 und ergänzte, dass er an dieser Veranstaltung auch tatsächlich teilgenommen habe. Zur Wichtigkeit dieses Termins erläuterte der Antragsgegner, dass er XXXX sei und als solcher am „ XXXX “ teilzunehmen hatte, weil der XXXX “ innehabe.Zur Wichtigkeit dieses Termins erläuterte der Antragsgegner, dass er römisch 40 sei und als solcher am „ römisch 40 “ teilzunehmen hatte, weil der römisch 40 “ innehabe. Das BVwG vermag zu erkennen, dass im gegenständlichen Fall der Antragsgegner der Ladung für den XXXX aufgrund einer „genügende[n] Entschuldigung“ keine Folge leistete.Das BVwG vermag zu erkennen, dass im gegenständlichen Fall der Antragsgegner der Ladung für den römisch 40 aufgrund einer „genügende[n] Entschuldigung“ keine Folge leistete. 3.6.3.
- Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab dafür, wann ein beruflicher Termin als unaufschiebbar zu beurteilen ist („zumutbare Dispositionen“). Der Antragsgegner legte in der Vernehmung vor den BVwG unmissverständlich – und in dieser Hinsicht nachvollziehbar - klar, dass er den Befragungstermin am XXXX wegen eines Termins in der XXXX nicht hätte wahrnehmen können, wobei er genaue Angaben sowohl zur Art des Termins („ XXXX “), zum Planungszeitpunkt des Termins in der XXXX (dies war im XXXX ), als auch zum Inhalt, zur Dringlichkeit und zur Wichtigkeit des Termins in der XXXX (Darlegung der Wichtigkeit im Vernehmungsprotokoll Seite 5) machte.Der Antragsgegner legte in der Vernehmung vor den BVwG unmissverständlich – und in dieser Hinsicht nachvollziehbar - klar, dass er den Befragungstermin am römisch 40 wegen eines Termins in der römisch 40 nicht hätte wahrnehmen können, wobei er genaue Angaben sowohl zur Art des Termins („ römisch 40 “), zum Planungszeitpunkt des Termins in der römisch 40 (dies war im römisch 40 ), als auch zum Inhalt, zur Dringlichkeit und zur Wichtigkeit des Termins in der römisch 40 (Darlegung der Wichtigkeit im Vernehmungsprotokoll Seite 5) machte. Die Zusammenschau all dieser Angaben, die der Antragsteller bereits im XXXX mithin vor der geplanten Befragung vor dem Untersuchungsausschuss, machte, und im Verfahren vor dem BVwG wiederholte, lässt das BVwG erkennen, dass für den Befragungstermin am XXXX eine „genügende[n] Entschuldigung“ vorlag.Die Zusammenschau all dieser Angaben, die der Antragsteller bereits im römisch 40 mithin vor der geplanten Befragung vor dem Untersuchungsausschuss, machte, und im Verfahren vor dem BVwG wiederholte, lässt das BVwG erkennen, dass für den Befragungstermin am römisch 40 eine „genügende[n] Entschuldigung“ vorlag. 3.6.
- Zum Befragungstermin am XXXX :3.6.
- Zum Befragungstermin am römisch 40 : Als Grund für die Nichtwahrnehmung seines Befragungstermins am XXXX teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion am XXXX per E-Mail mit, am geplanten Befragungstermin am XXXX Uhr, wegen eines Fluges nach XXXX nicht teilnehmen zu können, was er mit Schreiben vom XXXX , welches am XXXX bei der Parlamentsdirektion einlangte, wiederholte. Als Grund für die Nichtwahrnehmung seines Befragungstermins am römisch 40 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion am römisch 40 per E-Mail mit, am geplanten Befragungstermin am römisch 40 Uhr, wegen eines Fluges nach römisch 40 nicht teilnehmen zu können, was er mit Schreiben vom römisch 40 , welches am römisch 40 bei der Parlamentsdirektion einlangte, wiederholte. Diese Angaben erneuerte der Antragsgegner in der Vernehmung vor dem BVwG am XXXX und ergänzte, dass er die Flugbuchung bereits am XXXX vorgenommen habe und schließlich tatsächlich nach XXXX geflogen sei. Diese Angaben erneuerte der Antragsgegner in der Vernehmung vor dem BVwG am römisch 40 und ergänzte, dass er die Flugbuchung bereits am römisch 40 vorgenommen habe und schließlich tatsächlich nach römisch 40 geflogen sei. Zur Wichtigkeit dieses Termins gibt der Antragsgegner eine berufliche Verhinderung, welche auch familiäre Komponenten in sich trägt, an. Er nennt als Grund für die Nichtwahrnehmung seines Befragungstermins am XXXX , dass er sich nach XXXX in die dortige Wohnung seiner XXXX , welche in XXXX arbeitet und dort aufhältig sei, zurückgezogen habe, um dort am XXXX , im ungestörten und für ihn zulässigen „Homeoffice“ zu arbeiten.Zur Wichtigkeit dieses Termins gibt der Antragsgegner eine berufliche Verhinderung, welche auch familiäre Komponenten in sich trägt, an. Er nennt als Grund für die Nichtwahrnehmung seines Befragungstermins am römisch 40 , dass er sich nach römisch 40 in die dortige Wohnung seiner römisch 40 , welche in römisch 40 arbeitet und dort aufhältig sei, zurückgezogen habe, um dort am römisch 40 , im ungestörten und für ihn zulässigen „Homeoffice“ zu arbeiten. Der Antragsgegner konnte, wie bereits gezeigt, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen, dass der Auslandsaufenthalt in XXXX für die konkrete Vorbereitung und Planung der geordneten Abwicklung des Treffens der XXXX unbedingt notwendig war. Die Wichtigkeit der gründlichen Vorbereitung des Treffens der XXXX und die Folgen einer mangelhaften Vorbereitung konnte der Antragsgegner in der Vernehmung eindringlich und deutlich aufzeigen. Der Antragsgegner hatte für diese Vorbereitungen lediglich das Zeitfenster vom XXXX zur Verfügung, da er glaubwürdig darlegen konnte, dass er im Zeitraum von XXXX zu Gesprächen auf Ministerebene in XXXX , weilte, wobei er am XXXX erst spätabends nach Wien zurückkehrte. Der Antragsgegner konnte, wie bereits gezeigt, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen, dass der Auslandsaufenthalt in römisch 40 für die konkrete Vorbereitung und Planung der geordneten Abwicklung des Treffens der römisch 40 unbedingt notwendig war. Die Wichtigkeit der gründlichen Vorbereitung des Treffens der römisch 40 und die Folgen einer mangelhaften Vorbereitung konnte der Antragsgegner in der Vernehmung eindringlich und deutlich aufzeigen. Der Antragsgegner hatte für diese Vorbereitungen lediglich das Zeitfenster vom römisch 40 zur Verfügung, da er glaubwürdig darlegen konnte, dass er im Zeitraum von römisch 40 zu Gesprächen auf Ministerebene in römisch 40 , weilte, wobei er am römisch 40 erst spätabends nach Wien zurückkehrte. Das Faktum, dass er diesen Arbeitsaufenthalt bereits im XXXX plante und buchte, untermauert diese Darstellung und macht das enge Zeitkorsett, in dem sich der Antragsgegner befand, verständlich. Das Faktum, dass er diesen Arbeitsaufenthalt bereits im römisch 40 plante und buchte, untermauert diese Darstellung und macht das enge Zeitkorsett, in dem sich der Antragsgegner befand, verständlich. Überdies erscheint es absolut glaubhaft, dass er als XXXX an zwei Tagen in der Woche berechtigt ist, im „Homeoffice“ zu arbeiten, was bedeutet, dass es ihm möglich war, seine Arbeit nicht an seinem konkreten Arbeitsplatz im Büro in Wien zu verrichten, sondern auch im XXXX , konkret in XXXX . Überdies erscheint es absolut glaubhaft, dass er als römisch 40 an zwei Tagen in der Woche berechtigt ist, im „Homeoffice“ zu arbeiten, was bedeutet, dass es ihm möglich war, seine Arbeit nicht an seinem konkreten Arbeitsplatz im Büro in Wien zu verrichten, sondern auch im römisch 40 , konkret in römisch 40 . Daher vermag die – nach seinen Angaben notwendige – Ruhe und Ungestörtheit des Arbeitsumfeldes in XXXX den dargelegten Aufenthalt dort zweifelsfrei zu erklären. Der beschließende Senat konnte sich überdies durch Einsichtnahme in umfangreiche Arbeitsunterlagen ein Bild von den notwenigen Arbeitsaufwendungen und - ergebnissen machen. Die Tatsache, dass es sich bei dem Arbeitsplatz in XXXX um einen in der XXXX handelt, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich um einen Arbeitsplatz und eine Verrichtung im „Homeoffice“ gehandelt hat, was den Aufenthalt in einer Privatunterkunft einer Verwandten jedenfalls rechtfertigt. Dass er sich fünf- bis sechsmal pro Jahr für einige Tage nach XXXX zurückzieht, untermauert nur die gemachten Angaben, an denen es keinen gerechtfertigten Zweifel gibt. Daher vermag die – nach seinen Angaben notwendige – Ruhe und Ungestörtheit des Arbeitsumfeldes in römisch 40 den dargelegten Aufenthalt dort zweifelsfrei zu erklären. Der beschließende Senat konnte sich überdies durch Einsichtnahme in umfangreiche Arbeitsunterlagen ein Bild von den notwenigen Arbeitsaufwendungen und - ergebnissen machen. Die Tatsache, dass es sich bei dem Arbeitsplatz in römisch 40 um einen in der römisch 40 handelt, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich um einen Arbeitsplatz und eine Verrichtung im „Homeoffice“ gehandelt hat, was den Aufenthalt in einer Privatunterkunft einer Verwandten jedenfalls rechtfertigt. Dass er sich fünf- bis sechsmal pro Jahr für einige Tage nach römisch 40 zurückzieht, untermauert nur die gemachten Angaben, an denen es keinen gerechtfertigten Zweifel gibt. Dass er das sich an das „Homeoffice“ anschließende Wochenende vom XXXX zu privaten Zwecken, konkret dem Zusammensein mit seiner in XXXX beschäftigten und dort auch wohnenden XXXX , nutzte, entwertet den beruflich dringenden Zweck seines Aufenthaltes in XXXX keineswegs. Die Schilderungen des Antragstellers widersprechen somit nicht den Erfahrungen einer allgemeinen Lebensführung, sondern erscheinen einleuchtend und verständlich. Das BVwG erachtet es daher als erwiesen, dass sich der Antragsgegner am XXXX aus beruflichen Gründen in die Wohnung in XXXX begeben hat.Dass er das sich an das „Homeoffice“ anschließende Wochenende vom römisch 40 zu privaten Zwecken, konkret dem Zusammensein mit seiner in römisch 40 beschäftigten und dort auch wohnenden römisch 40 , nutzte, entwertet den beruflich dringenden Zweck seines Aufenthaltes in römisch 40 keineswegs. Die Schilderungen des Antragstellers widersprechen somit nicht den Erfahrungen einer allgemeinen Lebensführung, sondern erscheinen einleuchtend und verständlich. Das BVwG erachtet es daher als erwiesen, dass sich der Antragsgegner am römisch 40 aus beruflichen Gründen in die Wohnung in römisch 40 begeben hat. Das BVwG vermag daher zu erkennen, dass im gegenständlichen Fall der Antragsgegner der Ladung für den XXXX aufgrund einer „genügende[n] Entschuldigung“ keine Folge leistete.Das BVwG vermag daher zu erkennen, dass im gegenständlichen Fall der Antragsgegner der Ladung für den römisch 40 aufgrund einer „genügende[n] Entschuldigung“ keine Folge leistete. 3.6.
- Dem gegenständlichen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe ist aus folgenden Gründen nicht stattzugeben:
§ 33Abs. 1 VO-UA kann der Untersuchungsausschuss beim BVw
G die Verhängung einer Beugestrafe beantragen, wenn eine Auskunftsperson der […] Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet.
Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA kann der Untersuchungsausschuss beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe beantragen, wenn eine Auskunftsperson der […] Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet. Eine Entschuldigung wird als „genügend“ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA (anzusehen) sein, wenn ein nachweislich vor Kenntnis des Ladungstermins gebuchter Urlaub vorliegt (vgl. Schrefler-König/Loretto, VO-UA
(2020)§ 36 Anm 3).Eine Entschuldigung wird als „genügend“ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA (anzusehen) sein, wenn ein nachweislich vor Kenntnis des Ladungstermins gebuchter Urlaub vorliegt vergleiche Schrefler-König/Loretto, VO-UA
(2020)Paragraph 36, Anmerkung 3). 3.6.5.
- Im verfahrensgegenständlichen Falle liegt einerseits ein bereits im XXXX bekannter unstrittig beruflicher und dringender Termin in der XXXX vor, der nachweislich vor Kenntnis des Ladungstermins am XXXX gebucht und letztlich tatsächlich angetreten wurde. 3.6.5.
- Im verfahrensgegenständlichen Falle liegt einerseits ein bereits im römisch 40 bekannter unstrittig beruflicher und dringender Termin in der römisch 40 vor, der nachweislich vor Kenntnis des Ladungstermins am römisch 40 gebucht und letztlich tatsächlich angetreten wurde. 3.6.5.
- Im verfahrensgegenständlichen Falle liegt andererseits ein bereits im XXXX bekannter beruflicher und notwendiger Termin in XXXX vor, der nachweislich vor Kenntnis des Ladungstermins am XXXX gebucht und letztlich tatsächlich angetreten wurde. Der Antragsgegner erklärte diesen Aufenthalt mit der unabdingbaren Notwendigkeit für Ruhe, um sich auf einen in der darauffolgenden Woche stattfindenden Termin, dem Treffen der XXXX , vorbereiten zu können.3.6.5.
- Im verfahrensgegenständlichen Falle liegt andererseits ein bereits im römisch 40 bekannter beruflicher und notwendiger Termin in römisch 40 vor, der nachweislich vor Kenntnis des Ladungstermins am römisch 40 gebucht und letztlich tatsächlich angetreten wurde. Der Antragsgegner erklärte diesen Aufenthalt mit der unabdingbaren Notwendigkeit für Ruhe, um sich auf einen in der darauffolgenden Woche stattfindenden Termin, dem Treffen der römisch 40 , vorbereiten zu können. 3.6.5.
- Wie aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, setzt „..eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen.“3.6.5.
- Wie aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, setzt „..eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen.“ Der Antragsgegner erklärte seine Abwesenheit einerseits mit Reisebewegungen in Wahrnehmung des Termins des „ XXXX “ in der XXXX , wobei hier der XXXX , als dessen XXXX er fungierte, Sekretariatsfunktion zukam; andererseits mit Reisebewegungen nach XXXX , wo er im zulässigen „Homeoffice“ unabdingbar notwenige inhaltliche Vorbereitungen für das Treffen der XXXX in der darauffolgenden Woche traf.Der Antragsgegner erklärte seine Abwesenheit einerseits mit Reisebewegungen in Wahrnehmung des Termins des „ römisch 40 “ in der römisch 40 , wobei hier der römisch 40 , als dessen römisch 40 er fungierte, Sekretariatsfunktion zukam; andererseits mit Reisebewegungen nach römisch 40 , wo er im zulässigen „Homeoffice“ unabdingbar notwenige inhaltliche Vorbereitungen für das Treffen der römisch 40 in der darauffolgenden Woche traf. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der XXXX in Österreich einen gesetzlichen Feiertag darstellt.
XXXX gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich. Ob der Antragsgegner nun nur den XXXX oder auch XXXX als „Homeoffice“-Tag genützt hat, ist für die hg. Bewertung unerheblich.In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der römisch 40 in Österreich einen gesetzlichen Feiertag darstellt.
römisch 40 gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich. Ob der Antragsgegner nun nur den römisch 40 oder auch römisch 40 als „Homeoffice“-Tag genützt hat, ist für die hg. Bewertung unerheblich. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich bereits ein strenger Maßstab dafür, wann ein beruflicher Termin als unaufschiebbar zu beurteilen ist („zumutbare Dispositionen“ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA): „Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd § 19 Abs. 3 AVG - die nach dem eben dargestellten Erkenntnis bei Beurteilung einer ‚genügenden Entschuldigung‘ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes ‚begründetes Hindernis‘ iSd § 19 Abs. 3 AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.“Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich bereits ein strenger Maßstab dafür, wann ein beruflicher Termin als unaufschiebbar zu beurteilen ist („zumutbare Dispositionen“ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA): „Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG - die nach dem eben dargestellten Erkenntnis bei Beurteilung einer ‚genügenden Entschuldigung‘ iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes ‚begründetes Hindernis‘ iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.“ 3.6.5.
- Zumutbare Dispositionen in Zusammenhang mit beruflichen Terminen einer XXXX darstellt, sind schwer bis unmöglich. Es war dem Antragsgegner nicht zumutbar, seine Teilnahme am „ XXXX “ in der XXXX , abzusagen, wobei der XXXX , als dessen XXXX er fungierte, Sekretariatsfunktion innehatte.3.6.5.
- Zumutbare Dispositionen in Zusammenhang mit beruflichen Terminen einer römisch 40 darstellt, sind schwer bis unmöglich. Es war dem Antragsgegner nicht zumutbar, seine Teilnahme am „ römisch 40 “ in der römisch 40 , abzusagen, wobei der römisch 40 , als dessen römisch 40 er fungierte, Sekretariatsfunktion innehatte. 3.6.5.
- Zumutbare Dispositionen hinsichtlich einer „Homeoffice“-Tätigkeit, welche in Ruhe und Ungestörtheit im europäischen Ausland erfolgte und zudem mit familiären Gründen gekoppelt war, erscheinen als so eingeschränkt, dass sie als unmöglich erkannt werden können, weil der Antragsgegner darlegen konnte, dass der – überdies bereits im XXXX geplante und gebuchte – Aufenthalt in XXXX zur Vorbereitung für das Treffen der XXXX in der darauffolgenden Woche unabdingbar für die reibungslose Abwicklung der Aufgaben des XXXX war.3.6.5.
- Zumutbare Dispositionen hinsichtlich einer „Homeoffice“-Tätigkeit, welche in Ruhe und Ungestörtheit im europäischen Ausland erfolgte und zudem mit familiären Gründen gekoppelt war, erscheinen als so eingeschränkt, dass sie als unmöglich erkannt werden können, weil der Antragsgegner darlegen konnte, dass der – überdies bereits im römisch 40 geplante und gebuchte – Aufenthalt in römisch 40 zur Vorbereitung für das Treffen der römisch 40 in der darauffolgenden Woche unabdingbar für die reibungslose Abwicklung der Aufgaben des römisch 40 war. Der Antragsgegner legte dies in der Vernehmung am XXXX vor dem BVwG unmissverständlich – und in dieser Hinsicht nachvollziehbar und klar – dar.Der Antragsgegner legte dies in der Vernehmung am römisch 40 vor dem BVwG unmissverständlich – und in dieser Hinsicht nachvollziehbar und klar – dar. 3.6.
- Der Antragsgegner bot überdies fernmündlich sowohl am XXXX als auch am XXXX an, am XXXX – anstelle um XXXX Uhr - vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen. Von dieser Möglichkeit machte der Untersuchungsausschuss jedoch keinen Gebrauch, ohne, dass sich hierfür für das BVwG nachvollziehbare Gründe ergeben.3.6.
- Der Antragsgegner bot überdies fernmündlich sowohl am römisch 40 als auch am römisch 40 an, am römisch 40 – anstelle um römisch 40 Uhr - vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen. Von dieser Möglichkeit machte der Untersuchungsausschuss jedoch keinen Gebrauch, ohne, dass sich hierfür für das BVwG nachvollziehbare Gründe ergeben. 3.6.
- Für das BVwG kann aus der Gesamtschau aller Umstände eine Unaufschiebbarkeit der vom Antragsgegner angegebenen und letztlich wahrgenommenen Termine am XXXX abgeleitet werden; somit entspricht das Fernbleiben an diesen beiden Terminen jenen Kriterien, die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verlangt werden (auch wenn sich diese in erster Linie auf berufliche Verpflichtungen bezieht); die vom Antragsgegner für sein Fernbleiben ins Treffen geführten Entschuldigungen, sind im Sinne der obigen Ausführungen daher als eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA zu qualifizieren.3.6.
- Für das BVwG kann aus der Gesamtschau aller Umstände eine Unaufschiebbarkeit der vom Antragsgegner angegebenen und letztlich wahrgenommenen Termine am römisch 40 abgeleitet werden; somit entspricht das Fernbleiben an diesen beiden Terminen jenen Kriterien, die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verlangt werden (auch wenn sich diese in erster Linie auf berufliche Verpflichtungen bezieht); die vom Antragsgegner für sein Fernbleiben ins Treffen geführten Entschuldigungen, sind im Sinne der obigen Ausführungen daher als eine genügende Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA zu qualifizieren. 3.6.
- Da insoweit nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 36 Abs. 1 VO-UA als erfüllt zu betrachten sind, wobei der Mangel im Tatbestandsmerkmal „ohne genügende Entschuldigung“ zu sehen ist, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe
§ 55Abs. 1 i
Vm § 56 VO-UA über den Antragsgegner nicht vor.3.6.8. Da insoweit nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA als erfüllt zu betrachten sind, wobei der Mangel im Tatbestandsmerkmal „ohne genügende Entschuldigung“ zu sehen ist, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, VO-UA über den Antragsgegner nicht vor. 3.
- Im Übrigen ist in Zusammenhang mit den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen auf Folgendes hinzuweisen:3.
- Im Übrigen ist in Zusammenhang mit den in Paragraph 55, VO-UA vorgesehenen Beugestrafen auf Folgendes hinzuweisen: Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, ist zu entnehmen, dass es sich bei den in § 55 Abs. 1 VO-UA normierten Beuge- bzw. Geldstrafen um Beugemittel handelt:„Soweit der Revisionswerber unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 55 VO-UA vorbringt, § 55 leg cit normiere keine Beugestrafe, sondern sehe eine Strafe mit Pönalcharakter vor, ist er zunächst auf den Unterschied zwischen einer Zwangsstrafe und einer Strafe im Sinne des VStG oder des StGB hinzuweisen. Letztere dient der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines (Verwaltungs-)Strafgesetzes bestehendes Unrecht. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid oder Erkenntnis angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen (vgl. dazu VwGH vom 09.10.2014, 2013/05/0110, mwH).Maßnahmen, die nicht auf die Ahndung rechtswidrigen menschlichen Verhaltens gerichtet sind oder präventive Ziele verfolgen, sondern dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgegebenen Verpflichtung zu erzwingen, sind daher keine Strafen, auch nicht im Sinne des Art 6 EMRK […].§ 55 VO-UA ist mit ‚Beugemittel‘ überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiteren Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom BVwG auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden ‚Geldstrafen‘ um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um ‚Beugemaßnahmen‘ und somit nicht um Strafen im Sinne der Art 6 und Art 7 EMRK handelt. Auch aus der vom Revisionswerber (wiederholt) ins Treffen geführten Bestimmung des § 5 VVG ist ersichtlich, dass die bloße Bezeichnung als ‚Zwangsstrafe‘ nicht zur Folge hat, eine auf dieser Grundlage verhängte Geldstrafe als Strafe im Sinne der Art 6 und 7 EMRK zu betrachten. Nach der Rechtsprechung sind Zwangsstrafen nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne der eben erwähnten Bestimmungen der EMRK (vgl nochmals VwGH vom
- Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), obgleich auch in § 5 VVG sowohl das Wort ‚Zwangsstrafen‘ (in der Überschrift) als auch das Wort ‚Zwangsmittel‘ (im Normtext) verwendet wird. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei den in § 55 Abs 1 VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Art 6 f EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (vgl zur Qualifikation von Zwangsstrafen als Beugemittel nochmals VfGH vom
- Oktober 2015, G 224/2015 ua, mwH).“Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, ist zu entnehmen, dass es sich bei den in Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA normierten Beuge- bzw. Geldstrafen um Beugemittel handelt:, „Soweit der Revisionswerber unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Paragraph 55, VO-UA vorbringt, Paragraph 55, leg cit normiere keine Beugestrafe, sondern sehe eine Strafe mit Pönalcharakter vor, ist er zunächst auf den Unterschied zwischen einer Zwangsstrafe und einer Strafe im Sinne des VStG oder des StGB hinzuweisen. Letztere dient der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines (Verwaltungs-)Strafgesetzes bestehendes Unrecht. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid oder Erkenntnis angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen vergleiche dazu VwGH vom 09.10.2014, 2013/05/0110, mwH)., Maßnahmen, die nicht auf die Ahndung rechtswidrigen menschlichen Verhaltens gerichtet sind oder präventive Ziele verfolgen, sondern dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgegebenen Verpflichtung zu erzwingen, sind daher keine Strafen, auch nicht im Sinne des Artikel 6, EMRK […]., Paragraph 55, VO-UA ist mit ‚Beugemittel‘ überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiteren Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom BVwG auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden ‚Geldstrafen‘ um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in Paragraph 55, VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um ‚Beugemaßnahmen‘ und somit nicht um Strafen im Sinne der Artikel 6 und Artikel 7, EMRK handelt. Auch aus der vom Revisionswerber (wiederholt) ins Treffen geführten Bestimmung des Paragraph 5, VVG ist ersichtlich, dass die bloße Bezeichnung als ‚Zwangsstrafe‘ nicht zur Folge hat, eine auf dieser Grundlage verhängte Geldstrafe als Strafe im Sinne der Artikel 6 und 7 EMRK zu betrachten. Nach der Rechtsprechung sind Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG keine Strafen im Sinne der eben erwähnten Bestimmungen der EMRK vergleiche nochmals VwGH vom
- Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), obgleich auch in Paragraph 5, VVG sowohl das Wort ‚Zwangsstrafen‘ (in der Überschrift) als auch das Wort ‚Zwangsmittel‘ (im Normtext) verwendet wird. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei den in Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Artikel 6, f EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen vergleiche zur Qualifikation von Zwangsstrafen als Beugemittel nochmals VfGH vom
- Oktober 2015, G 224 aus 2015, ua, mwH).“ Der Verwaltungsgerichtshof führte zu Beugemitteln nach § 5 VVG dementsprechend aus (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255 mwN):„Wegen des ausschließlichen Beugecharakters von Zwangsstrafen nach dem VVG ist deren Verhängung und Vollzug […] unzulässig, sobald die Leistung erbracht oder die Erbringung der Leistung gegenstandslos geworden bzw. unmöglich ist, weil dann die Erreichung des mit der Zwangsstrafe letztlich verfolgten Zieles nicht mehr möglich oder nicht mehr verpflichtend ist […]. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen die Verpflichtung zu der Handlung oder Unterlassung, die mit der Zwangsstrafe erzwungen werden sollte, abgelaufen ist […].“Der Verwaltungsgerichtshof führte zu Beugemitteln nach Paragraph 5, VVG dementsprechend aus (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255 mwN):, „Wegen des ausschließlichen Beugecharakters von Zwangsstrafen nach dem VVG ist deren Verhängung und Vollzug […] unzulässig, sobald die Leistung erbracht oder die Erbringung der Leistung gegenstandslos geworden bzw. unmöglich ist, weil dann die Erreichung des mit der Zwangsstrafe letztlich verfolgten Zieles nicht mehr möglich oder nicht mehr verpflichtend ist […]. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen die Verpflichtung zu der Handlung oder Unterlassung, die mit der Zwangsstrafe erzwungen werden sollte, abgelaufen ist […].“ Ebenfalls in diesem Sinne sprach der Oberste Gerichtshof aus (OGH 01.12.2014, 14 Os 123/14s und 24.05.2016, 11 Os 51/16h):„Beugemittel dienen alleine der Erzwingung künftigen pflichtgemäßen Verhaltens und stellen daher keine ‚Strafen‘ im eigentlichen Sinn dar. Anwendung von Beugehaft kommt […] nicht mehr in Frage, sobald der Betroffene seine Pflicht erfüllt hat oder die Voraussetzungen für ihre Verhängung aus anderen Gründen nicht mehr vorliegen. Davon ist im Falle der (unberechtigten) Aussageverweigerung jedenfalls dann auszugehen, wenn die Aussage, die erzwungen werden soll, etwa im Hinblick auf andere Beweismittel entbehrlich ist oder das Verfahren (beispielsweise durch Einstellung) beendet worden ist. Sobald solcherart die Voraussetzungen für die Maßnahme nicht mehr vorliegen, ist selbst eine bereits verhängte Beugehaft nicht mehr zu vollziehen, eine bereits begonnene Beugehaft aufzuheben. Die in der Hauptverhandlung zur Erzwingung der Ablegung einer Zeugenaussage angeordnete Beugehaft darf nach Schluss des Beweisverfahrens und Fällung eines wenn auch nicht rechtskräftigen Urteils nicht mehr vollzogen werden, weil die Zeugenaussage danach nicht mehr mit Wirksamkeit für das Verfahren erster Instanz abgelegt werden kann und damit der legitime Zweck einer Aussageerzwingung weggefallen ist.“Ebenfalls in diesem Sinne sprach der Oberste Gerichtshof aus (OGH 01.12.2014, 14 Os 123/14s und 24.05.2016, 11 Os 51/16h):, „Beugemittel dienen alleine der Erzwingung künftigen pflichtgemäßen Verhaltens und stellen daher keine ‚Strafen‘ im eigentlichen Sinn dar. Anwendung von Beugehaft kommt […] nicht mehr in Frage, sobald der Betroffene seine Pflicht erfüllt hat oder die Voraussetzungen für ihre Verhängung aus anderen Gründen nicht mehr vorliegen. Davon ist im Falle der (unberechtigten) Aussageverweigerung jedenfalls dann auszugehen, wenn die Aussage, die erzwungen werden soll, etwa im Hinblick auf andere Beweismittel entbehrlich ist oder das Verfahren (beispielsweise durch Einstellung) beendet worden ist. Sobald solcherart die Voraussetzungen für die Maßnahme nicht mehr vorliegen, ist selbst eine bereits verhängte Beugehaft nicht mehr zu vollziehen, eine bereits begonnene Beugehaft aufzuheben. Die in der Hauptverhandlung zur Erzwingung der Ablegung einer Zeugenaussage angeordnete Beugehaft darf nach Schluss des Beweisverfahrens und Fällung eines wenn auch nicht rechtskräftigen Urteils nicht mehr vollzogen werden, weil die Zeugenaussage danach nicht mehr mit Wirksamkeit für das Verfahren erster Instanz abgelegt werden kann und damit der legitime Zweck einer Aussageerzwingung weggefallen ist.“ Demnach hat die Verhängung sowie die Vollstreckung von Beugemitteln zu unterbleiben, sobald das durch Beugung erzwungene Verhalten nicht mehr gesetzt werden kann oder keine rechtliche Relevanz mehr aufweist. Aufgrund der festgestellten gerechtfertigten Abwesenheit des Antragsgegners sind weitergehende Erwägungen dazu nicht anzustellen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung sind Zwangsstrafen im Sinne des § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA keine Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. VfSlg. 10.840/1986; VwGH 24.03.2014, 2012/01/0161 sowie OGH 16.02.2012, 6 Ob 17/12m).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung sind Zwangsstrafen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA keine Strafen im Sinne des Artikel 6, EMRK, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche VfSlg. 10.840 aus 1986,; VwGH 24.03.2014, 2012/01/0161 sowie OGH 16.02.2012, 6 Ob 17/12m). Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte bereits mangels entsprechender Parteianträge und damit aufgrund eines schlüssigen Verzichts
§ 24Abs. 1 Vw
GVG entfallen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, mit Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), wobei der Antragsgegner überdies ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat (vgl. Seite 9 des Vernehmungsprotokolls).Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte bereits mangels entsprechender Parteianträge und damit aufgrund eines schlüssigen Verzichts
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, mit Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), wobei der Antragsgegner überdies ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat vergleiche Seite 9 des Vernehmungsprotokolls). 4. Zusammenfassung Der Antragsgegner erschien nicht bei den Befragungen vor dem Untersuchungsausschuss am XXXX . Er konnte dem BVwG jedoch nachvollziehbar darstellen, dass er an diesen beiden Tagen durch gerechtfertigte Auslandsaufenthalte an der Teilnahme an der Befragung durch den Untersuchungsausschuss gehindert war.Der Antragsgegner erschien nicht bei den Befragungen vor dem Untersuchungsausschuss am römisch 40 . Er konnte dem BVwG jedoch nachvollziehbar darstellen, dass er an diesen beiden Tagen durch gerechtfertigte Auslandsaufenthalte an der Teilnahme an der Befragung durch den Untersuchungsausschuss gehindert war. Eine Absage dieser bereits Monate vor Erhalt der Ladungen zum Untersuchungsausschuss geplanten Aufenthalte war dem Antragsteller nicht zumutbar. Der Antragsgegner war daher für sein Nichterscheinen am XXXX entschuldigt, weshalb der Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe abzuweisen war.Eine Absage dieser bereits Monate vor Erhalt der Ladungen zum Untersuchungsausschuss geplanten Aufenthalte war dem Antragsteller nicht zumutbar. Der Antragsgegner war daher für sein Nichterscheinen am römisch 40 entschuldigt, weshalb der Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe abzuweisen war. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 i
Vm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist
Art. 133Abs. 9 i
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere der Entscheidung VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001; 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere der Entscheidung VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001; 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W193.2263983.1.00