4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 AVG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt 6.). Weiters wurden die Zulassungsanträge der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 und 15.02.2021
R-G iVm § 13 Abs. 8 AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 7.).
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt 6.). Weiters wurden die Zulassungsanträge der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 und 15.02.2021
Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 7.).
R-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020, iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 57/2021, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet ‚Teile der Stadt Graz und des Bezirks Graz-Umgebung‘ erteilt.„1. Der [weiteren Verfahrenspartei] wird
Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 5 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Privatradiogesetz (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet ‚Teile der Stadt Graz und des Bezirks Graz-Umgebung‘ erteilt. Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 und 2 beschriebenen Übertragungskapazitäten ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ und ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ umfasst das Versorgungsgebiet Teile der Stadt Graz und des Bezirks Graz-Umgebung, insbesondere teilweise die Gemeinden Gössendorf, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Kalsdorf bei Graz, Kumberg, Premstätten, Raaba-Grambach, Sankt Radegund bei Graz, Seiersberg-Pirka, Stattegg, Thal bei Graz und Weinitzen sowie die Gemeinde Feldkirchen bei Graz vollständig, jeweils soweit diese durch die in den Beilagen 1 und 2 beschriebenen Übertragungskapazitäten versorgt werden können.Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 und 2 beschriebenen Übertragungskapazitäten ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ und , ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ umfasst das Versorgungsgebiet Teile der Stadt Graz und des Bezirks Graz-Umgebung, insbesondere teilweise die Gemeinden Gössendorf, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Kalsdorf bei Graz, Kumberg, Premstätten, Raaba-Grambach, Sankt Radegund bei Graz, Seiersberg-Pirka, Stattegg, Thal bei Graz und Weinitzen sowie die Gemeinde Feldkirchen bei Graz vollständig, jeweils soweit diese durch die in den Beilagen 1 und 2 beschriebenen Übertragungskapazitäten versorgt werden können. Die Beilagen 1 und 2 bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides. Das bewilligte Hörfunkprogramm beinhaltet ein zu rund 70 % eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm mit einem volkstümlich geprägten Musikformat, das sich an Anhänger der bodenständigen Musik- und Brauchtumsszene richtet. […] 2. Der [weiteren Verfahrenspartei wird
Vm § 81 Abs. 2a und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung
Spruchpunkt
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2 a und 5 TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung
Spruchpunkt
6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.3. Bis zum Abschluss des internationalen Koordinierungsverfahrens gilt die Bewilligung in Spruchpunkt 2.
Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann. 4.
6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass die Bewilligungsinhaberin für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der Funkanlagen verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.4.
Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass die Bewilligungsinhaberin für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der Funkanlagen verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen. 5. Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfallen die Auflagen
Spruchpunkt
Spruchpunkt
F BGBl. I Nr. 58/2018, zurückgewiesen.6. Der Antrag der [Beschwerdeführerin] vom 12.11.2020 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazitäten ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ und ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags
Paragraph 13, , Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, zurückgewiesen. 7. Die Anträge der [Beschwerdeführerin] vom 15.12.2020 und 15.02.2021 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazitäten ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ und ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ werden
R-G iVm § 13 Abs. 8 AVG als verspätet zurückgewiesen.7. Die Anträge der [Beschwerdeführerin] vom 15.12.2020 und 15.02.2021 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazitäten ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ und , ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ werden
Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG als verspätet zurückgewiesen.
VO-Funk 15.14 bewilligt werden.“ 1.3. Zu den technischen Konzepten der Beschwerdeführerin (wörtlich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf den Seiten 8 bis 10 entnommen): „Die verfahrensgegenständliche Ausschreibung erfolgte am 11.09.2020 und endete am 13.11.2020 um 13:00 Uhr. In der Bekanntmachung der Ausschreibung auf der Website der Regulierungsbehörde wurden anonymisierte technische Datenblätter bereitgestellt und ein Hinweis auf das auf der Website der Regulierungsbehörde bereitgestellte Merkblatt für Anträge auf Erteilung einer Hörfunkzulassung aufgenommen. In diesem Merkblatt (https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/mediendienste/ThemenseitenMedien/ThemenseiteAnbieterservice/Uebersicht_Merkblaetter.de.html) findet sich unter anderem eine detaillierte Beschreibung der für ein vollständiges technisches Konzept erforderlichen Unterlagen. Um der Regulierungsbehörde eine effektive frequenztechnische Beurteilung der Anträge auf Errichtung und den Betrieb von Rundfunksendern zu ermöglichen, sind jedenfalls ● ausgefüllte technische Anlageblätter, ● gerechnete Antennendiagramme mit einem o Horizontaldiagramm (bei gemischter Polarisation für die horizontale und vertikale Komponente), o Vertikaldiagramm (bei gemischter Polarisation Summenleistung), und o Firmendatenblätter der Einzelantennen, ● ein Systemberechnungsblatt aus dem o der Gesamtantennengewinn bezogen auf den Lambda-Halbe-Dipol (λ/2-Dipol) o Zusatzdämpfungen verursacht durch Leitungen, Weichen, Koppler, Filter u.a. zwischen Senderausgang und Antenne ersichtlich sein müssen, o technische Bezeichnungen dieser verwendeten Elemente mit Angabe der relevanten technischen Daten (inkl. Länge der Zuleitung vom Sender zur Antenne) sowie ● eine Darstellung der Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazitäten (graphische oder verbale Darstellung des Gebietes, das von der beantragten Übertragungskapazität versorgt werden soll, etwa durch den Versorgungsplot, die Angabe der Gemeinden, o.ä.) im Antrag vorzulegen. Die wesentlichen frequenztechnischen Parameter, die eine Sendeantenne definieren, insbesondere das Strahlungsdiagramm, sind im technischen Anlageblatt angeführt. Zur Berechnung der Senderausgangsleistung müssen alle Komponenten zwischen Sendeantenne und Senderausgang im Systemberechnungsblatt mit ihren jeweiligen Verlusten angegeben werden. Weiters muss der Antennengewinn in dB angeführt werden. Im Systemberechnungsblatt ist die Berechnung der Senderausgangsleistung zu dokumentieren. Für die Versorgungsberechnung und insbesondere für die technische Realisierbarkeit einer Übertragungskapazität sind daher nicht allein die maximale Strahlungsleistung (ERP), sondern auch das Strahlungsdiagramm der Richtantenne sowie weitere Parameter des technischen Anlageblattes maßgeblich. Am 12.11.2020 langte der Antrag der [Beschwerdeführerin] auf Erteilung einer Zulassung in dem durch die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten ‚GRAZ 4 (Plabutsch-Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ und ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ gebildeten Versorgungsgebiet ein. Die mit dem Antrag vorgelegten frequenztechnischen Unterlagen umfassten jeweils ein ausgefülltes technisches Datenblatt sowie jeweils ein Referenzdiagramm (Horizontalantennendiagramm) für die beantragten Übertragungskapazitäten. Das Datenblatt für die Übertragungskapazität ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ wies eine Senderausgangsleistung von 22,4 dBW und eine maximale Strahlungsleistung (ERP) von 26,8 dBW sowie eine horizontale Antennenpolarisation aus. Das Referenzdiagramm wies ebenso eine maximale Strahlungsleistung von 26,8 dBW bei 30° Azimut (d.h. nach einer Himmelsrichtung orientierter Horizontalwinkel) aus. Das Datenblatt für die Übertragungskapazität ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ wies eine Senderausgangsleistung von 19,8 dBW und eine maximale Strahlungsleistung (ERP) von 23,6 dBW sowie eine vertikale Antennenpolarisation aus. Das Referenzdiagramm wies ebenso eine maximale Strahlungsleistung von 23,6 dBW bei 300° Azimut (d.h. nach einer Himmelsrichtung orientierter Horizontalwinkel) aus.Am 12.11.2020 langte der Antrag der [Beschwerdeführerin] auf Erteilung einer Zulassung in dem durch die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten ‚GRAZ 4 (Plabutsch-Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ und ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ gebildeten Versorgungsgebiet ein. Die mit dem Antrag vorgelegten frequenztechnischen Unterlagen umfassten jeweils ein ausgefülltes technisches Datenblatt sowie jeweils ein Referenzdiagramm (Horizontalantennendiagramm) für die beantragten Übertragungskapazitäten. Das Datenblatt für die Übertragungskapazität ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ wies eine Senderausgangsleistung von 22,4 dBW und eine maximale Strahlungsleistung (ERP) von 26,8 dBW sowie eine horizontale Antennenpolarisation aus. Das Referenzdiagramm wies ebenso eine maximale Strahlungsleistung von 26,8 dBW bei 30° Azimut (d.h. nach einer Himmelsrichtung orientierter Horizontalwinkel) aus. Das Datenblatt für die Übertragungskapazität , ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ wies eine Senderausgangsleistung von 19,8 dBW und eine maximale Strahlungsleistung (ERP) von 23,6 dBW sowie eine vertikale Antennenpolarisation aus. Das Referenzdiagramm wies ebenso eine maximale Strahlungsleistung von 23,6 dBW bei 300° Azimut (d.h. nach einer Himmelsrichtung orientierter Horizontalwinkel) aus. Dem für die beantragten Übertragungskapazitäten vor Ausschreibungsende eingereichten technischen Konzept für die beiden Übertragungskapazitäten fehlten somit vor allem Angaben zu den einzelnen Sendeantennen und zur Berechnung der Senderausgangsleistung (Systemberechnungsblatt) sowie eine Darstellung der Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazitäten. Mit Schreiben vom 23.11.2020 forderte daher die KommAustria die [Beschwerdeführerin]
3 AVG unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung des Antrages auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens,Mit Schreiben vom 23.11.2020 forderte daher die KommAustria die [Beschwerdeführerin]
Paragraph 13, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung des Antrages auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens,
Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze
eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.
Absatz 2, glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze
Paragraph 16, eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.
Abs. 2 hat neben den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen stattzufinden:Paragraph 13,
Absatz 2, hat neben den in Paragraph 11, Absatz 3, genannten Fällen stattzufinden: […]
Abs. 1 Z 3 kann auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete beschränkt werden, wenn sich der der Ausschreibung zugrundeliegende Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes richtet und die beantragte Übertragungskapazität eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweist. In diesem Fall kann die Bekanntmachung
Abs. 2 durch direkte Verständigung der betreffenden Hörfunkveranstalter ersetzt werden.“
Absatz eins, Ziffer 3, kann auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete beschränkt werden, wenn sich der der Ausschreibung zugrundeliegende Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes richtet und die beantragte Übertragungskapazität eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweist. In diesem Fall kann die Bekanntmachung
Absatz 2, durch direkte Verständigung der betreffenden Hörfunkveranstalter ersetzt werden.“ 3.1.
3 AVG zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt 7. wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 und 15.02.2021
R-G iVm § 13 Abs. 8 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der weiteren Verfahrenspartei die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Teile der Stadt Graz und des Bezirks Graz-Umgebung“ unter Nutzung der Übertragungskapazitäten „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz“ und „GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz“ erteilt (Spruchpunkte 1. bis 5. und 8.). Mit Spruchpunkt 6. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt 7. wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 und 15.02.2021
Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG als verspätet zurückgewiesen. 3.
3 AVG zurückgewiesen.Der am 12.11.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin vom selben Tag auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazitäten „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz“ und „GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz“ wurde mit dem angefochtenen Bescheid
, Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Im Falle einer Zurückweisung
3 AVG durch die belangte Behörde ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. speziell zu den bereits getroffenen Ausführungen unter II.3.4.1. im Hinblick auf § 13 Abs. 3 AVG zB VwGH 03.03.2022, Ra 2019/15/0037).Im Falle einer Zurückweisung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche speziell zu den bereits getroffenen Ausführungen unter römisch zwei.3.4.1. im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zB VwGH 03.03.2022, Ra 2019/15/0037). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in diesem Zusammenhang allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 „mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages“ der belangten Behörde zu Recht verweigert wurde, und nicht zB, ob die Beschwerdeführerin inhaltlich tatsächlich ein frequenztechnisch realisierbares technisches Konzept vorlegte oder ihr die beantragte Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms nach dem PrR-G zu erteilen war (in diesem Sinne wiederum VwGH 03.03.2022, Ra 2019/15/0037).
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Mängelbehebungs- bzw. Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage ist daher zu prüfen, erstens, ob der gegenständliche Antrag mangelhaft und der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG entsprach (konkret und unmissverständlich); sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Alle drei Prüfungsschritte sind im Beschwerdefall zu bejahen:Ein Mängelbehebungs- bzw. Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage ist daher zu prüfen, erstens, ob der gegenständliche Antrag mangelhaft und der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprach (konkret und unmissverständlich); sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Alle drei Prüfungsschritte sind im Beschwerdefall zu bejahen: 1. Wie festgestellt und in der Beschwerde nicht bestritten, enthielt der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 kein vollständiges technisches Konzept.
R-G haben Anträge auf Erteilung einer Zulassung jedenfalls eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege zu enthalten. Dies bedeutet im Fall von analogem terrestrischem Hörfunk eine Darstellung der für die Verbreitung geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, PrR-G haben Anträge auf Erteilung einer Zulassung jedenfalls eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege zu enthalten. Dies bedeutet im Fall von analogem terrestrischem Hörfunk eine Darstellung der für die Verbreitung geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik. Dazu ist zu berücksichtigen, dass § 2 Z 2 PrR-G die Zulassung als die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet ua. mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten definiert.
R-G sind unter Übertragungskapazität die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen, zu verstehen.Dazu ist zu berücksichtigen, dass Paragraph 2, Ziffer 2, PrR-G die Zulassung als die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet ua. mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten definiert.
Paragraph 2, Ziffer 4, PrR-G sind unter Übertragungskapazität die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen, zu verstehen. Eindeutig ergibt sich damit aus dem Gesetz, welche Inhalte ein Antrag auf Zulassung in Bezug auf analogen terrestrischen Hörfunk in technischer Sicht zu umfassen hat. Zudem wies die belangte Behörde – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – in der Ausschreibung der gegenständlichen Übertragungskapazitäten auf das auf ihrer Website veröffentlichte Merkblatt hin, das ua. eine detaillierte Beschreibung der erforderlichen Unterlagen für ein vollständiges technisches Konzept enthält. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 enthielt hinsichtlich der beiden beantragten Übertragungskapazitäten jeweils ein ausgefülltes technisches Datenblatt sowie ein Referenzdiagramm (Horizontalantennendiagramm). Unbestrittener Weise beinhaltete der Antrag jedoch keine Vertikalantennendiagramme, keine Angaben zur Berechnung der Senderausgangsleistung (Systemberechnungsblätter) sowie keine Darstellung der Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazitäten. Der Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 23.11.2020, mit welchem diese die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage von Vertikalantennendiagrammen, Systemberechnungsblättern sowie einer Darstellung zur Versorgungswirkung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich, was in der Beschwerde im Übrigen auch nicht bestritten wird.Der Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 23.11.2020, mit welchem diese die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage von Vertikalantennendiagrammen, Systemberechnungsblättern sowie einer Darstellung zur Versorgungswirkung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich, was in der Beschwerde im Übrigen auch nicht bestritten wird.
13 Abs. 3 AVG dar, da diesbezüglich kein Mangel des ursprünglichen Antrages gegeben war, sondern eine (bezogen auf den Antragszeitpunkt) nachträgliche Änderung des ursprünglichen Antrages. Vielmehr ist die Vorlage daher als Änderung des Antrages auf Erteilung der Zulassung vom 12.11.2020 zu qualifizieren (in diesem Sinne VwGH 15.09.2004, 2002/04/0148). Dass gegenständlich (am 15.12.2020) ein verändertes technisches Konzept vorgelegt wurde, bestreitet die Beschwerdeführerin auch gar nicht.Im Beschwerdefall muss daher angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 15.12.2020 keine Verbesserung ihres Antrages vom 12.11.2020 vornahm, sondern stattdessen ein neues technisches Konzept vorlegte; dies schon vor dem Hintergrund, dass der Antrag vom 12.11.2020 bereits Datenblätter zu beiden Übertragungskapazitäten enthielt und ein Auftrag zur Vorlage von Datenblättern dementsprechend nicht im Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde enthalten war. Die Vorlage vom 15.12.2020 stellt folglich keine nachträgliche Verbesserung des Antrages
13 Absatz 3, AVG dar, da diesbezüglich kein Mangel des ursprünglichen Antrages gegeben war, sondern eine (bezogen auf den Antragszeitpunkt) nachträgliche Änderung des ursprünglichen Antrages. Vielmehr ist die Vorlage daher als Änderung des Antrages auf Erteilung der Zulassung vom 12.11.2020 zu qualifizieren (in diesem Sinne VwGH 15.09.2004, 2002/04/0148). Dass gegenständlich (am 15.12.2020) ein verändertes technisches Konzept vorgelegt wurde, bestreitet die Beschwerdeführerin auch gar nicht.
8 AVG darf durch eine Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Dabei gilt es zu beachten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Antrag auf Zulassung betreffend analogen terrestrischen Hörfunk nach dem PrR-G (wie dem vorliegenden der Beschwerdeführerin) alle Änderungen als wesentlich zu qualifizieren sind, die einen Einfluss auf den Zugang zu dem im Gesetz vorgesehen Auswahlverfahren unter mehreren Antragstellern
R-G haben können (vgl. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0148).
Paragraph 13, Absatz 8, AVG darf durch eine Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Dabei gilt es zu beachten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Antrag auf Zulassung betreffend analogen terrestrischen Hörfunk nach dem PrR-G (wie dem vorliegenden der Beschwerdeführerin) alle Änderungen als wesentlich zu qualifizieren sind, die einen Einfluss auf den Zugang zu dem im Gesetz vorgesehen Auswahlverfahren unter mehreren Antragstellern
Paragraph 6, PrR-G haben können vergleiche VwGH 15.09.2004, 2002/04/0148). Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Änderungen sind wesentlich im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG, da sie einen Einfluss auf den Zugang der Beschwerdeführerin zum Auswahlverfahren haben können, zumal der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 unbestrittenermaßen kein vollständiges technisches Konzept enthielt und dieser Mangel von der Beschwerdeführerin nicht behoben wurden.Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Änderungen sind wesentlich im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG, da sie einen Einfluss auf den Zugang der Beschwerdeführerin zum Auswahlverfahren haben können, zumal der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 unbestrittenermaßen kein vollständiges technisches Konzept enthielt und dieser Mangel von der Beschwerdeführerin nicht behoben wurden. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich ihr nicht erschließe, warum Änderungen im technischen Bereich nach Bewilligungserteilung möglich seien, im Zuge eines Bewilligungsverfahrens aber nicht, ist sie auf die spezifischen Umstände hinzuweisen, die sich vorliegend einerseits aus dem Mehrparteienverfahren (Berücksichtigung der Rechte der anderen Parteien; vgl. zB VwGH 26.05.2021, Ra 2019/04/0071) und andererseits aus der gesetzlich vorgesehen Bewerbungs- bzw. Ausschreibungsfrist im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben (VwGH 15.09.2004, 2002/04/0148; siehe dazu im Detail auch sogleich unter II.3.4.3.). Im Unterschied dazu sind nach Zulassungserteilung gestellte Anträge auf technische Änderungen in Bezug auf eine Sendeanlage keine fristgebundenen Anträge. Die diesbezüglichen Verfahren werden zudem üblicherweise als Einparteienverfahren geführt.Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich ihr nicht erschließe, warum Änderungen im technischen Bereich nach Bewilligungserteilung möglich seien, im Zuge eines Bewilligungsverfahrens aber nicht, ist sie auf die spezifischen Umstände hinzuweisen, die sich vorliegend einerseits aus dem Mehrparteienverfahren (Berücksichtigung der Rechte der anderen Parteien; vergleiche zB VwGH 26.05.2021, Ra 2019/04/0071) und andererseits aus der gesetzlich vorgesehen Bewerbungs- bzw. Ausschreibungsfrist im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben (VwGH 15.09.2004, 2002/04/0148; siehe dazu im Detail auch sogleich unter römisch zwei.3.4.3.). Im Unterschied dazu sind nach Zulassungserteilung gestellte Anträge auf technische Änderungen in Bezug auf eine Sendeanlage keine fristgebundenen Anträge. Die diesbezüglichen Verfahren werden zudem üblicherweise als Einparteienverfahren geführt. Soweit die Beschwerdeführerin die der gegenständlichen Ausschreibung und dem Koordinierungsverfahren zugrunde gelegte Sendeantenne bemängelt, ist anzumerken, dass es nicht an der Beschwerdeführerin gelegen ist, durch das vorgelegte technische Konzept die technischen Parameter der Ausschreibung der belangten Behörde abzuändern, zumal für die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten – wie festgestellt – ein internationales Koordinierungsverfahren durchgeführt und positiv abgeschlossen wurde. Die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags
3 AVG erfolgte daher zu Recht.Die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags
Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfolgte daher zu Recht. 3.4.
R-G iVm § 13 Abs. 8 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Anträge der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 und 15.02.2021 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazitäten „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz“ und „GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz“ wurden mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde nahm begründend dazu zutreffend auf die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug (VwGH 15.09.2004, 2002/04/0148): „§ 13 Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G) sieht eine Bewerbungsfrist vor, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können. Daher ist bei einer Ausschreibung von Übertragungskapazitäten ein nach Ablauf der Bewerbungsfrist gestellter Antrag nicht mehr zu berücksichtigen. Ebenso sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist
8 AVG wesentliche Änderungen von Anträgen nicht mehr zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das vom Gesetz vorgesehene Auswahlverfahren sind alle Änderungen wesentlich, die einen Einfluss auf den Zugang zu diesem Auswahlverfahren bzw. auf die zu treffende Auswahlentscheidung haben können.“„§ 13 Absatz 2, Privatradiogesetz (PrR-G) sieht eine Bewerbungsfrist vor, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können. Daher ist bei einer Ausschreibung von Übertragungskapazitäten ein nach Ablauf der Bewerbungsfrist gestellter Antrag nicht mehr zu berücksichtigen. Ebenso sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist
Paragraph 13, Absatz 8, AVG wesentliche Änderungen von Anträgen nicht mehr zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das vom Gesetz vorgesehene Auswahlverfahren sind alle Änderungen wesentlich, die einen Einfluss auf den Zugang zu diesem Auswahlverfahren bzw. auf die zu treffende Auswahlentscheidung haben können.“ Die gegenständliche Bewerbungs- bzw. Ausschreibungsfrist
R-G endete am 13.11.2020.Die gegenständliche Bewerbungs- bzw. Ausschreibungsfrist
Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G endete am 13.11.2020. Die von der Beschwerdeführerin danach – am 15.12.2020 und am 15.02.2021 – übermittelten jeweils abgeänderten technischen Konzepte wurden von der belangten Behörde unter Beachtung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtig als wesentliche Änderungen des Antrages – konkret des ursprünglichen Zulassungsantrages vom 12.11.2020 – im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG qualifiziert.Die von der Beschwerdeführerin danach – am 15.12.2020 und am 15.02.2021 – übermittelten jeweils abgeänderten technischen Konzepte wurden von der belangten Behörde unter Beachtung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtig als wesentliche Änderungen des Antrages – konkret des ursprünglichen Zulassungsantrages vom 12.11.2020 – im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG qualifiziert. In beiden Fällen hätten die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen (bezogen auf den Antragszeitpunkt nachträglichen) Änderungen nämlich Einfluss auf den Zugang der Beschwerdeführerin zum Auswahlverfahren um die Erteilung der Zulassung
R-G gehabt, zumal der von der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachte Antrag vom 12.11.2020 kein vollständiges technisches Konzept enthielt und der Mängelbehebungsauftrag – wie erörtert – nicht erfüllt wurde, weshalb dieser Antrag nicht im Rahmen des Auswahlverfahrens berücksichtigt werden konnte.In beiden Fällen hätten die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen (bezogen auf den Antragszeitpunkt nachträglichen) Änderungen nämlich Einfluss auf den Zugang der Beschwerdeführerin zum Auswahlverfahren um die Erteilung der Zulassung
Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G gehabt, zumal der von der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachte Antrag vom 12.11.2020 kein vollständiges technisches Konzept enthielt und der Mängelbehebungsauftrag – wie erörtert – nicht erfüllt wurde, weshalb dieser Antrag nicht im Rahmen des Auswahlverfahrens berücksichtigt werden konnte. Nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Ausschreibung von Übertragungskapazitäten ein nach Ablauf der Bewerbungsfrist gestellter Antrag nicht mehr zu berücksichtigen. Ebenso sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist
8 AVG wesentliche Änderungen von Anträgen nicht mehr zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat die nach Ablauf der Bewerbungsfrist am 13.11.2020 wesentlich geänderten Anträge der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 und vom 15.02.2021 daher
R-G iVm § 13 Abs. 8 AVG zu Recht nicht mehr berücksichtigt und als verspätet zurückgewiesen.Nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Ausschreibung von Übertragungskapazitäten ein nach Ablauf der Bewerbungsfrist gestellter Antrag nicht mehr zu berücksichtigen. Ebenso sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist
Paragraph 13, Absatz 8, AVG wesentliche Änderungen von Anträgen nicht mehr zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat die nach Ablauf der Bewerbungsfrist am 13.11.2020 wesentlich geänderten Anträge der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 und vom 15.02.2021 daher
Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG zu Recht nicht mehr berücksichtigt und als verspätet zurückgewiesen. 3.4.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG insbesondere Folgendes (VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG insbesondere Folgendes (VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016): „§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209). Die Revision ist nicht zulässig, da weder einer der vorgenannten Fälle, noch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, zumal die Entscheidung in diesem Punkt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2245842.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.