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{'item': 'W194 2245842-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 13§ 3§ 74§ 81§ 16§ 5§ 2§ 6§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW194 2245842-1 Spruch, W194 2245842-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2021, KOA 1.478/21-001, erteilte die KommAustria (belangte Behörde) der XXXX (weitere Verfahrenspartei) die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Teile der Stadt Graz und des Bezirks Graz-Umgebung“ unter Nutzung der Übertragungskapazitäten „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz“ und „GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz“ (Spruchpunkte
  2. bis
  3. und 8.), während der Zulassungsantrag der XXXX (Beschwerdeführerin) vom 12.11.2020 wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt 6.). Weiters wurden die Zulassungsanträge der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 und 15.02.2021

§ 13Abs. 2 Pr

R-G iVm § 13 Abs. 8 AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 7.).

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2021, KOA 1.478/21-001, erteilte die KommAustria (belangte Behörde) der römisch 40 (weitere Verfahrenspartei) die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Teile der Stadt Graz und des Bezirks Graz-Umgebung“ unter Nutzung der Übertragungskapazitäten „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz“ und „GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz“ (Spruchpunkte
  2. bis
  3. und 8.), während der Zulassungsantrag der römisch 40 (Beschwerdeführerin) vom 12.11.2020 wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt 6.). Weiters wurden die Zulassungsanträge der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 und 15.02.2021

Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 7.).

  1. Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin am 19.07.2021 zugestellt wurde, erhob die Beschwerdeführerin am 15.08.2021 die vorliegende Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass
  2. das frequenztechnische Gutachten des Amtssachverständigen unter Berücksichtigung der von Beschwerdeführerin aufgezeigten „Vormastmontage der Sendeantenne neu erstellt“ werde und damit die Zulassungsentscheidung „unter geänderter Voraussetzung stattfinden“ könne; und dass
  3. Änderungen technischer Natur, wenn dadurch keine „wesentlichen Veränderungen des Versorgungsgebietes“ verursacht werden würden, „auch im Bewilligungsverfahren möglich“ seien. In eventu möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden, um die erforderlichen Ergänzungen des Sachverhaltes vorzunehmen. Weiters in eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
  4. Mit Beschwerdevorlage vom 25.08.2021, hg. eingelangt am 27.08.2021, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständlichen Verfahrensakten. Zugleich verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2021 wurde die Beschwerde der weiteren Verfahrenspartei zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  6. Am 17.09.2021 gab die weitere Verfahrenspartei eine Stellungnahme ab und beantragte darin, die Entscheidung der belangten Behörde „zu bestätigen“.
  7. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2022 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  8. Am 06.12.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass sie von einer Äußerung zur Stellungnahme der weiteren Verfahrenspartei absehe.
  9. Am 22.12.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersuchte, da sich der angefochtene Bescheid auf ein „unseres Erachtens nicht korrektes Gutachten des Amtssachverständigen“ beziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zum Spruch des angefochtenen Bescheides: Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde im Verfahren über die Zuordnung der Übertragungskapazitäten „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz“ und „GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz“ wie folgt: „
  12. Der [weiteren Verfahrenspartei] wird

§ 3Abs. 1 und 2, § 5 und § 13 Abs. 1 Z 3 Privatradiogesetz (Pr

R-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020, iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 57/2021, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet ‚Teile der Stadt Graz und des Bezirks Graz-Umgebung‘ erteilt.„1. Der [weiteren Verfahrenspartei] wird

Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 5 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Privatradiogesetz (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet ‚Teile der Stadt Graz und des Bezirks Graz-Umgebung‘ erteilt. Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 und 2 beschriebenen Übertragungskapazitäten ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ und ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ umfasst das Versorgungsgebiet Teile der Stadt Graz und des Bezirks Graz-Umgebung, insbesondere teilweise die Gemeinden Gössendorf, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Kalsdorf bei Graz, Kumberg, Premstätten, Raaba-Grambach, Sankt Radegund bei Graz, Seiersberg-Pirka, Stattegg, Thal bei Graz und Weinitzen sowie die Gemeinde Feldkirchen bei Graz vollständig, jeweils soweit diese durch die in den Beilagen 1 und 2 beschriebenen Übertragungskapazitäten versorgt werden können.Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 und 2 beschriebenen Übertragungskapazitäten ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ und , ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ umfasst das Versorgungsgebiet Teile der Stadt Graz und des Bezirks Graz-Umgebung, insbesondere teilweise die Gemeinden Gössendorf, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Kalsdorf bei Graz, Kumberg, Premstätten, Raaba-Grambach, Sankt Radegund bei Graz, Seiersberg-Pirka, Stattegg, Thal bei Graz und Weinitzen sowie die Gemeinde Feldkirchen bei Graz vollständig, jeweils soweit diese durch die in den Beilagen 1 und 2 beschriebenen Übertragungskapazitäten versorgt werden können. Die Beilagen 1 und 2 bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides. Das bewilligte Hörfunkprogramm beinhaltet ein zu rund 70 % eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm mit einem volkstümlich geprägten Musikformat, das sich an Anhänger der bodenständigen Musik- und Brauchtumsszene richtet. […] 2. Der [weiteren Verfahrenspartei wird

§ 74Abs. 1 Z 3 i

Vm § 81 Abs. 2a und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung

Spruchpunkt

  1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern (Beilagen 1 und 2) beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
  2. Der [weiteren Verfahrenspartei wird

Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2 a und 5 TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung

Spruchpunkt

  1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern (Beilagen 1 und 2) beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
  2. Bis zum Abschluss des internationalen Koordinierungsverfahrens gilt die Bewilligung in Spruchpunkt 2.

§ 81Abs.

6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.3. Bis zum Abschluss des internationalen Koordinierungsverfahrens gilt die Bewilligung in Spruchpunkt 2.

Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann. 4.

§ 81Abs.

6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass die Bewilligungsinhaberin für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der Funkanlagen verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.4.

Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass die Bewilligungsinhaberin für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der Funkanlagen verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen. 5. Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfallen die Auflagen

Spruchpunkt

  1. und
  2. Mit negativem Abschluss des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung

Spruchpunkt

  1. Der Antrag der [Beschwerdeführerin] vom 12.11.2020 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazitäten ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ und ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags

§ 13Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 58/2018, zurückgewiesen.6. Der Antrag der [Beschwerdeführerin] vom 12.11.2020 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazitäten ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ und ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags

Paragraph 13, , Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, zurückgewiesen. 7. Die Anträge der [Beschwerdeführerin] vom 15.12.2020 und 15.02.2021 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazitäten ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ und ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ werden

§ 13Abs. 2 Pr

R-G iVm § 13 Abs. 8 AVG als verspätet zurückgewiesen.7. Die Anträge der [Beschwerdeführerin] vom 15.12.2020 und 15.02.2021 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazitäten ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ und , ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ werden

Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG als verspätet zurückgewiesen.

  1. […]“ 1.
  2. Zu den ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten (wörtlich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf Seite 8 entnommen): „[…] Für die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten wurde ein internationales Koordinierungsverfahren durchgeführt und positiv abgeschlossen. Bis zur endgültigen Eintragung der gegenständlichen Übertragungskapazitäten in den Genfer Plan 1984 kann somit ein Versuchsbetrieb

VO-Funk 15.14 bewilligt werden.“ 1.3. Zu den technischen Konzepten der Beschwerdeführerin (wörtlich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf den Seiten 8 bis 10 entnommen): „Die verfahrensgegenständliche Ausschreibung erfolgte am 11.09.2020 und endete am 13.11.2020 um 13:00 Uhr. In der Bekanntmachung der Ausschreibung auf der Website der Regulierungsbehörde wurden anonymisierte technische Datenblätter bereitgestellt und ein Hinweis auf das auf der Website der Regulierungsbehörde bereitgestellte Merkblatt für Anträge auf Erteilung einer Hörfunkzulassung aufgenommen. In diesem Merkblatt (https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/mediendienste/ThemenseitenMedien/ThemenseiteAnbieterservice/Uebersicht_Merkblaetter.de.html) findet sich unter anderem eine detaillierte Beschreibung der für ein vollständiges technisches Konzept erforderlichen Unterlagen. Um der Regulierungsbehörde eine effektive frequenztechnische Beurteilung der Anträge auf Errichtung und den Betrieb von Rundfunksendern zu ermöglichen, sind jedenfalls ● ausgefüllte technische Anlageblätter, ● gerechnete Antennendiagramme mit einem o Horizontaldiagramm (bei gemischter Polarisation für die horizontale und vertikale Komponente), o Vertikaldiagramm (bei gemischter Polarisation Summenleistung), und o Firmendatenblätter der Einzelantennen, ● ein Systemberechnungsblatt aus dem o der Gesamtantennengewinn bezogen auf den Lambda-Halbe-Dipol (λ/2-Dipol) o Zusatzdämpfungen verursacht durch Leitungen, Weichen, Koppler, Filter u.a. zwischen Senderausgang und Antenne ersichtlich sein müssen, o technische Bezeichnungen dieser verwendeten Elemente mit Angabe der relevanten technischen Daten (inkl. Länge der Zuleitung vom Sender zur Antenne) sowie ● eine Darstellung der Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazitäten (graphische oder verbale Darstellung des Gebietes, das von der beantragten Übertragungskapazität versorgt werden soll, etwa durch den Versorgungsplot, die Angabe der Gemeinden, o.ä.) im Antrag vorzulegen. Die wesentlichen frequenztechnischen Parameter, die eine Sendeantenne definieren, insbesondere das Strahlungsdiagramm, sind im technischen Anlageblatt angeführt. Zur Berechnung der Senderausgangsleistung müssen alle Komponenten zwischen Sendeantenne und Senderausgang im Systemberechnungsblatt mit ihren jeweiligen Verlusten angegeben werden. Weiters muss der Antennengewinn in dB angeführt werden. Im Systemberechnungsblatt ist die Berechnung der Senderausgangsleistung zu dokumentieren. Für die Versorgungsberechnung und insbesondere für die technische Realisierbarkeit einer Übertragungskapazität sind daher nicht allein die maximale Strahlungsleistung (ERP), sondern auch das Strahlungsdiagramm der Richtantenne sowie weitere Parameter des technischen Anlageblattes maßgeblich. Am 12.11.2020 langte der Antrag der [Beschwerdeführerin] auf Erteilung einer Zulassung in dem durch die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten ‚GRAZ 4 (Plabutsch-Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ und ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ gebildeten Versorgungsgebiet ein. Die mit dem Antrag vorgelegten frequenztechnischen Unterlagen umfassten jeweils ein ausgefülltes technisches Datenblatt sowie jeweils ein Referenzdiagramm (Horizontalantennendiagramm) für die beantragten Übertragungskapazitäten. Das Datenblatt für die Übertragungskapazität ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ wies eine Senderausgangsleistung von 22,4 dBW und eine maximale Strahlungsleistung (ERP) von 26,8 dBW sowie eine horizontale Antennenpolarisation aus. Das Referenzdiagramm wies ebenso eine maximale Strahlungsleistung von 26,8 dBW bei 30° Azimut (d.h. nach einer Himmelsrichtung orientierter Horizontalwinkel) aus. Das Datenblatt für die Übertragungskapazität ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ wies eine Senderausgangsleistung von 19,8 dBW und eine maximale Strahlungsleistung (ERP) von 23,6 dBW sowie eine vertikale Antennenpolarisation aus. Das Referenzdiagramm wies ebenso eine maximale Strahlungsleistung von 23,6 dBW bei 300° Azimut (d.h. nach einer Himmelsrichtung orientierter Horizontalwinkel) aus.Am 12.11.2020 langte der Antrag der [Beschwerdeführerin] auf Erteilung einer Zulassung in dem durch die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten ‚GRAZ 4 (Plabutsch-Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ und ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ gebildeten Versorgungsgebiet ein. Die mit dem Antrag vorgelegten frequenztechnischen Unterlagen umfassten jeweils ein ausgefülltes technisches Datenblatt sowie jeweils ein Referenzdiagramm (Horizontalantennendiagramm) für die beantragten Übertragungskapazitäten. Das Datenblatt für die Übertragungskapazität ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ wies eine Senderausgangsleistung von 22,4 dBW und eine maximale Strahlungsleistung (ERP) von 26,8 dBW sowie eine horizontale Antennenpolarisation aus. Das Referenzdiagramm wies ebenso eine maximale Strahlungsleistung von 26,8 dBW bei 30° Azimut (d.h. nach einer Himmelsrichtung orientierter Horizontalwinkel) aus. Das Datenblatt für die Übertragungskapazität , ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ wies eine Senderausgangsleistung von 19,8 dBW und eine maximale Strahlungsleistung (ERP) von 23,6 dBW sowie eine vertikale Antennenpolarisation aus. Das Referenzdiagramm wies ebenso eine maximale Strahlungsleistung von 23,6 dBW bei 300° Azimut (d.h. nach einer Himmelsrichtung orientierter Horizontalwinkel) aus. Dem für die beantragten Übertragungskapazitäten vor Ausschreibungsende eingereichten technischen Konzept für die beiden Übertragungskapazitäten fehlten somit vor allem Angaben zu den einzelnen Sendeantennen und zur Berechnung der Senderausgangsleistung (Systemberechnungsblatt) sowie eine Darstellung der Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazitäten. Mit Schreiben vom 23.11.2020 forderte daher die KommAustria die [Beschwerdeführerin]

§ 13Abs.

3 AVG unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung des Antrages auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens,Mit Schreiben vom 23.11.2020 forderte daher die KommAustria die [Beschwerdeführerin]

Paragraph 13, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung des Antrages auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens,

  1. gerechnete Vertikalantennendiagramme (die Diagramme sollten im A4-Format gehalten sein, um die Ablesbarkeit der Werte und die Vergleichbarkeit mit den Werten im technischen Anlageblatt zu gewährleisten),
  2. Systemberechnungsblätter, aus denen der Gesamtantennengewinn und die Zusatzdämpfungen ersichtlich sind, sowie
  3. eine Darstellung der Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazitäten nachzureichen. Am 15.12.2020 übermittelte die [Beschwerdeführerin] der KommAustria weitere technische Unterlagen. Darunter befanden sich je ein technisches Anlage- bzw. Datenblatt, je ein Systemberechnungsblatt, datiert vom 11.12.2020 und vom 13.12.2020, Feldstärkeberechnungen vom 09.12.2020 sowie Unterlagen zur Beschreibung der Sendeantennen für die Sendeanlagen ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ und ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘. Das im Rahmen der Mängelbehebung vorgelegte Datenblatt für die Übertragungskapazität ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ wies allerdings eine Senderausgangsleistung von 21,7 dBW und eine maximale Strahlungsleistung (ERP) von 26,9 dBW aus. Das mit Schreiben vom 15.12.2020 vorgelegte Datenblatt für die Übertragungskapazität ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ wies eine Senderausgangsleistung von 18,5 dBW und eine (im Vergleich zum ursprünglichen Antrag unveränderte) maximale Strahlungsleistung (ERP) von 23,6 dBW aus. Ein Vergleich der technischen Datenblätter, die zum Ausschreibungsende am 12.11.2020 eingereicht wurden, mit jenen, die zur Behebung der Antragsmängel am 15.12.2020 vorgelegt wurden, ergibt somit wesentliche Unterschiede zwischen den jeweils angeführten Senderausgangsleistungen und den Antennen- bzw. Strahlungsdiagrammen. Werden Komponenten im Projekt verändert, zusätzlich hinzugefügt, oder entfernt, oder wird eine andere Antenne mit einem anderen Strahlungsdiagramm und/oder einem anderem Antennengewinn zugrunde gelegt, weicht die Senderausgangsleistung bei unveränderter maximaler ERP in zwei Anlageblättern zum gleichen Projekt ab. Die Prüfung des am 15.12.2020 von der [Beschwerdeführerin] vorgelegten technischen Konzeptes durch den Amtssachverständigen ergab, dass dieses hinsichtlich der Übertragungskapazität ‚GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz‘ frequenztechnisch realisierbar ist. Hinsichtlich des technischen Konzeptes für die Übertragungskapazität ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MH‘ führte der Amtssachverständige aus, dass dieses ein von der Ausschreibung abweichendes Antennendiagramm mit einer um 5 dB höheren Strahlungsleistung in Rückwärtsrichtung (entgegengesetzt zur Hauptstrahlrichtung) vorsieht, deren größte Überschreitung mit 8,6 dBW bei 120° liegt. Von dieser Überschreitung der im internationalen Befragungsverfahren koordinierten technischen Parameter wären Sender der Nachbarstaaten negativ betroffen, weshalb der Antrag insoweit frequenztechnisch nicht realisierbar ist. Nach Zustellung dieses Gutachtens übermittelte die [Beschwerdeführerin] mit Schreiben vom 15.02.2021 für die Übertragungskapazität ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ ein abgeändertes technisches Konzept, dessen technische Prüfung ergab, dass die geänderten technischen Parameter für die Übertragungskapazität ‚GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz‘ frequenztechnisch realisierbar sind, da die Strahlungsleistung den mit den betroffenen Nachbarstaaten koordinierten Parametern entsprechen.“
  4. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unbestritten. Sie können zweifelsfrei dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden und werden in der Beschwerde nicht bestritten. Weder macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die von ihr vorgelegten technischen Unterlagen nicht im festgestellten Umfang und mit den festgestellten Inhalten vorgelegt worden seien, noch bestreitet sie den festgestellten zeitlichen Ablauf. Die Feststellungen können daher ohne Bedenken der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden. Soweit die Beschwerdeführerin die inhaltliche Beurteilung ihrer technischen Unterlagen durch den Amtssachverständigen beanstandet, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen (vgl. II.3.4.).Die getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unbestritten. Sie können zweifelsfrei dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden und werden in der Beschwerde nicht bestritten. Weder macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die von ihr vorgelegten technischen Unterlagen nicht im festgestellten Umfang und mit den festgestellten Inhalten vorgelegt worden seien, noch bestreitet sie den festgestellten zeitlichen Ablauf. Die Feststellungen können daher ohne Bedenken der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden. Soweit die Beschwerdeführerin die inhaltliche Beurteilung ihrer technischen Unterlagen durch den Amtssachverständigen beanstandet, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen vergleiche römisch zwei.3.4.).
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Rechtslage: 3.1.
  7. §§ 2, 3 und 13 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010 und §§ 5 und 6 PrR-G idF BGBl. I Nr. 86/2015:3.1.
  8. Paragraphen 2, 3 und 13 Privatradiogesetz (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, und , Paragraphen 5 und 6 PrR-G in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 86/2015: „Begriffsbestimmungen §
  9. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt alsParagraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als […]
  10. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten oder mittels Multiplex-Plattformen oder Satelliten; […]
  11. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen; […]“ „Zulassung § 3.

(1)Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrischen Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Hörfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden. Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.Paragraph 3,
(1)Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrischen Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Hörfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden. Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2)In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und gegebenenfalls die Übertragungskapazitäten zuzuordnen oder die zur Verbreitung genutzten Übertragungswege festzulegen. Die Regulierungsbehörde kann dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben. Bei Erteilung einer Zulassung an Antragswerber, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Behörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt. […]“ „Antrag auf Zulassung § 5.
(1)Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht § 13 zur Anwendung kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden.Paragraph 5,
(1)Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht Paragraph 13, zur Anwendung kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden.
(2)Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten: 1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag; 2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen;2. Nachweise über die Erfüllung der in den Paragraphen 7 bis 9 genannten Voraussetzungen; 3. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege:
  1. a)im Fall von analogem terrestrischem Hörfunk: eine Darstellung der für die Verbreitung geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik;
  2. b)im Fall von digitalem terrestrischem Hörfunk: […]
  3. c)im Fall des Satellitenhörfunks: […]
(3)Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen

Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze

§ 16

eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.

(3)Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen

Absatz 2, glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze

Paragraph 16, eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.

(4)Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.
(5)Der Antragsteller hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen unverzüglich, spätestens aber 14 Tage ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Antragstellers im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.“ „Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk § 6.
(1)Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,Paragraph 6,
(1)Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 5, Absatz 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,
  1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und
  2. von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist. Beabsichtigt ein Antragsteller, im technischen, organisatorischen oder administrativen Bereich der Hörfunkveranstaltung mit anderen Hörfunkveranstaltern auf vertraglicher Basis oder mittels einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zusammenzuarbeiten, so hat dies für den die Meinungsvielfalt betreffenden Teil der Prognoseentscheidung der Regulierungsbehörde insoweit unberücksichtigt zu bleiben, als die redaktionelle Unabhängigkeit der Veranstalter gewahrt bleibt und sich auch sonst bei dieser Zusammenarbeit keine Anhaltspunkte für die Regulierungsbehörde ergeben, dass die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigt wird.
(2)Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.“ „Ausschreibung von analogen Übertragungskapazitäten § 13.
(1)Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten

Abs. 2 hat neben den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen stattzufinden:Paragraph 13,

(1)Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten

Absatz 2, hat neben den in Paragraph 11, Absatz 3, genannten Fällen stattzufinden: […]

(2)Die Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
(3)Die Ausschreibung

Abs. 1 Z 3 kann auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete beschränkt werden, wenn sich der der Ausschreibung zugrundeliegende Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes richtet und die beantragte Übertragungskapazität eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweist. In diesem Fall kann die Bekanntmachung

Abs. 2 durch direkte Verständigung der betreffenden Hörfunkveranstalter ersetzt werden.“

(3)Die Ausschreibung

Absatz eins, Ziffer 3, kann auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete beschränkt werden, wenn sich der der Ausschreibung zugrundeliegende Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes richtet und die beantragte Übertragungskapazität eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweist. In diesem Fall kann die Bekanntmachung

Absatz 2, durch direkte Verständigung der betreffenden Hörfunkveranstalter ersetzt werden.“ 3.1.

  1. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018:3.1.
  2. Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 57/2018: „Anbringen § 13.

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. […]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. […]“ 3.
  1. Zum angefochtenen Bescheid: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der weiteren Verfahrenspartei die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Teile der Stadt Graz und des Bezirks Graz-Umgebung“ unter Nutzung der Übertragungskapazitäten „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz“ und „GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz“ erteilt (Spruchpunkte
  2. bis
  3. und 8.). Mit Spruchpunkt
  4. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt 7. wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 und 15.02.2021

§ 13Abs. 2 Pr

R-G iVm § 13 Abs. 8 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der weiteren Verfahrenspartei die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Teile der Stadt Graz und des Bezirks Graz-Umgebung“ unter Nutzung der Übertragungskapazitäten „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz“ und „GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz“ erteilt (Spruchpunkte 1. bis 5. und 8.). Mit Spruchpunkt 6. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt 7. wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 und 15.02.2021

Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG als verspätet zurückgewiesen. 3.

  1. Zur vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich primär gegen das technische Gutachten des Amtssachverständigen vom 02.02.2021, mit dem ihr technisches Konzept hinsichtlich der Übertragungskapazität „GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MH“ als technisch nicht realisierbar beurteilt wurde und macht dazu geltend, dass die Beurteilung nicht den realen Bedingungen entspreche und mangelhaft bzw. falsch sei, da die einzig mögliche Montageart, nämlich eine Vormastmontage am Gittermast unterhalb der Mastspitze, nicht berücksichtigt worden sei. Der gegenständlichen Ausschreibung und dem vorhergegangenen Koordinierungsverfahren sei als Sendeantenne die Antenne des Herstellers XXXX vom Typ XXXX zugrunde gelegt worden. Diese Antenne sollte nach den Erfahrungen der Beschwerdeführerin keinesfalls als Sendeantenne eingesetzt werden, da sie bei Nassschnee und Vereisung gravierende Probleme aufweise. Dies bestätige zwischenzeitlich auch der Hersteller. In Kenntnis dessen habe die Beschwerdeführerin bei Antragstellung davon Abstand genommen, diese als Sendeantenne am Standort „Graz 8“ zu beantragen; dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass bedingt durch die Montageart als Vormastantenne eine Abschirmung der Störstrahlung in Richtung Ungarn erfolge.Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich primär gegen das technische Gutachten des Amtssachverständigen vom 02.02.2021, mit dem ihr technisches Konzept hinsichtlich der Übertragungskapazität „GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MH“ als technisch nicht realisierbar beurteilt wurde und macht dazu geltend, dass die Beurteilung nicht den realen Bedingungen entspreche und mangelhaft bzw. falsch sei, da die einzig mögliche Montageart, nämlich eine Vormastmontage am Gittermast unterhalb der Mastspitze, nicht berücksichtigt worden sei. Der gegenständlichen Ausschreibung und dem vorhergegangenen Koordinierungsverfahren sei als Sendeantenne die Antenne des Herstellers römisch 40 vom Typ römisch 40 zugrunde gelegt worden. Diese Antenne sollte nach den Erfahrungen der Beschwerdeführerin keinesfalls als Sendeantenne eingesetzt werden, da sie bei Nassschnee und Vereisung gravierende Probleme aufweise. Dies bestätige zwischenzeitlich auch der Hersteller. In Kenntnis dessen habe die Beschwerdeführerin bei Antragstellung davon Abstand genommen, diese als Sendeantenne am Standort „Graz 8“ zu beantragen; dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass bedingt durch die Montageart als Vormastantenne eine Abschirmung der Störstrahlung in Richtung Ungarn erfolge. Zudem erschließe es sich der Beschwerdeführerin keinesfalls, warum Änderungen im technischen Bereich (zB Antenne bzw. Antennenhöhe) nach Bewilligungserteilung möglich seien, wenn sich dadurch keine wesentlichen Änderungen im Versorgungsgebiet ergeben würden, dies aber im Laufe des Bewilligungsverfahrens nicht möglich sei, zumal der Frequenzkoordinierung und der Ausschreibung aus Sicht der Beschwerdeführerin eine problembehaftete Sendeantenne zugrunde gelegt worden sei. Eine Abänderung der Sendeantenne sei keinesfalls als ein anderes als das beantragte Projekt anzusehen, da sich keine Änderung des Versorgungsgebietes daraus ergebe. Das Gleiche sollte auch für die Sendeausgangsleistung der Sendeendstufe Gültigkeit haben, wenn sich dadurch die abgestrahlte Sendeleistung nicht erhöhe. Da sich die Differenz der Senderausgangsleistung zur abgestrahlten Sendeleistung (ERP) daraus errechne, welche passiven Bauteile zwischen Sendeendstufe und Sendeantenne verbaut werden würden (zB die Länge des Antennenzuleitungskabels) – ein Umstand, der bei Antragstellung keinesfalls exakt vorhersehbar sei – habe die Senderausgangsleistung keinerlei Aussagekraft über die abzustrahlende Sendeleistung. 3.
  2. Die Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: 3.4.
  3. Sache des Beschwerdeverfahrens: Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Sache eines Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde Folgendes zu entnehmen (vgl. zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036):Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Sache eines Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde Folgendes zu entnehmen vergleiche zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036): „Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ‚Sache‘ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd

(2017)§ 28 VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die ‚Hauptsache‘ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).“„Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ‚Sache‘ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
(2017)Paragraph 28, VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die ‚Hauptsache‘ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).“ Vorliegend ist daher ausschließlich zu prüfen, ob die Zurückweisung einerseits des Antrages der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 und andererseits der Anträge vom 15.12.2020 und 15.02.2021 durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. 3.4.
  1. Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages): Der am 12.11.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin vom selben Tag auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazitäten „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz“ und „GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz“ wurde mit dem angefochtenen Bescheid

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen.Der am 12.11.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin vom selben Tag auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazitäten „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz“ und „GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz“ wurde mit dem angefochtenen Bescheid

, Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Im Falle einer Zurückweisung

§ 13Abs.

3 AVG durch die belangte Behörde ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. speziell zu den bereits getroffenen Ausführungen unter II.3.4.1. im Hinblick auf § 13 Abs. 3 AVG zB VwGH 03.03.2022, Ra 2019/15/0037).Im Falle einer Zurückweisung

Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche speziell zu den bereits getroffenen Ausführungen unter römisch zwei.3.4.1. im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zB VwGH 03.03.2022, Ra 2019/15/0037). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in diesem Zusammenhang allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 „mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages“ der belangten Behörde zu Recht verweigert wurde, und nicht zB, ob die Beschwerdeführerin inhaltlich tatsächlich ein frequenztechnisch realisierbares technisches Konzept vorlegte oder ihr die beantragte Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms nach dem PrR-G zu erteilen war (in diesem Sinne wiederum VwGH 03.03.2022, Ra 2019/15/0037).

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Mängelbehebungs- bzw. Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage ist daher zu prüfen, erstens, ob der gegenständliche Antrag mangelhaft und der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG entsprach (konkret und unmissverständlich); sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Alle drei Prüfungsschritte sind im Beschwerdefall zu bejahen:Ein Mängelbehebungs- bzw. Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage ist daher zu prüfen, erstens, ob der gegenständliche Antrag mangelhaft und der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprach (konkret und unmissverständlich); sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Alle drei Prüfungsschritte sind im Beschwerdefall zu bejahen: 1. Wie festgestellt und in der Beschwerde nicht bestritten, enthielt der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 kein vollständiges technisches Konzept.

§ 5Abs. 2 Z 3 lit a Pr

R-G haben Anträge auf Erteilung einer Zulassung jedenfalls eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege zu enthalten. Dies bedeutet im Fall von analogem terrestrischem Hörfunk eine Darstellung der für die Verbreitung geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, PrR-G haben Anträge auf Erteilung einer Zulassung jedenfalls eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege zu enthalten. Dies bedeutet im Fall von analogem terrestrischem Hörfunk eine Darstellung der für die Verbreitung geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik. Dazu ist zu berücksichtigen, dass § 2 Z 2 PrR-G die Zulassung als die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet ua. mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten definiert.

§ 2Z 4 Pr

R-G sind unter Übertragungskapazität die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen, zu verstehen.Dazu ist zu berücksichtigen, dass Paragraph 2, Ziffer 2, PrR-G die Zulassung als die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet ua. mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten definiert.

Paragraph 2, Ziffer 4, PrR-G sind unter Übertragungskapazität die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen, zu verstehen. Eindeutig ergibt sich damit aus dem Gesetz, welche Inhalte ein Antrag auf Zulassung in Bezug auf analogen terrestrischen Hörfunk in technischer Sicht zu umfassen hat. Zudem wies die belangte Behörde – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – in der Ausschreibung der gegenständlichen Übertragungskapazitäten auf das auf ihrer Website veröffentlichte Merkblatt hin, das ua. eine detaillierte Beschreibung der erforderlichen Unterlagen für ein vollständiges technisches Konzept enthält. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 enthielt hinsichtlich der beiden beantragten Übertragungskapazitäten jeweils ein ausgefülltes technisches Datenblatt sowie ein Referenzdiagramm (Horizontalantennendiagramm). Unbestrittener Weise beinhaltete der Antrag jedoch keine Vertikalantennendiagramme, keine Angaben zur Berechnung der Senderausgangsleistung (Systemberechnungsblätter) sowie keine Darstellung der Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazitäten. Der Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 23.11.2020, mit welchem diese die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage von Vertikalantennendiagrammen, Systemberechnungsblättern sowie einer Darstellung zur Versorgungswirkung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich, was in der Beschwerde im Übrigen auch nicht bestritten wird.Der Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 23.11.2020, mit welchem diese die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage von Vertikalantennendiagrammen, Systemberechnungsblättern sowie einer Darstellung zur Versorgungswirkung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich, was in der Beschwerde im Übrigen auch nicht bestritten wird.

  1. Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert (vgl. II.
  2. zum genauen Wortlaut), und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss).
  3. Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert vergleiche römisch zwei.
  4. zum genauen Wortlaut), und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss).
  5. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin (nach Fristverlängerung durch die belangte Behörde) am 15.12.2020 zwar weitere technische Unterlagen, jedoch wies das vorgelegte Datenblatt für die Übertragungskapazität „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz“ eine veränderte Senderausgangsleistung (21,7 nunmehr statt 22,4 dBW) und eine veränderte maximale Strahlungsleistung (ERP; 26,9 nunmehr statt 26,8 dBW) im Verhältnis zu dem mit dem Antrag vom 12.11.2020 übermittelten Datenblatt auf. Das am 15.12.2020 vorgelegte Datenblatt für die Übertragungskapazität „GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz“ enthielt eine veränderte Senderausgangsleistung (19,8 nunmehr statt 18,5 dBW) im Verhältnis zum Antrag vom 12.11.2020, aber eine unveränderte maximale Strahlungsleistung (ERP; jeweils 23,6 dBW). Im Beschwerdefall muss daher angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 15.12.2020 keine Verbesserung ihres Antrages vom 12.11.2020 vornahm, sondern stattdessen ein neues technisches Konzept vorlegte; dies schon vor dem Hintergrund, dass der Antrag vom 12.11.2020 bereits Datenblätter zu beiden Übertragungskapazitäten enthielt und ein Auftrag zur Vorlage von Datenblättern dementsprechend nicht im Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde enthalten war. Die Vorlage vom 15.12.2020 stellt folglich keine nachträgliche Verbesserung des Antrages

13 Abs. 3 AVG dar, da diesbezüglich kein Mangel des ursprünglichen Antrages gegeben war, sondern eine (bezogen auf den Antragszeitpunkt) nachträgliche Änderung des ursprünglichen Antrages. Vielmehr ist die Vorlage daher als Änderung des Antrages auf Erteilung der Zulassung vom 12.11.2020 zu qualifizieren (in diesem Sinne VwGH 15.09.2004, 2002/04/0148). Dass gegenständlich (am 15.12.2020) ein verändertes technisches Konzept vorgelegt wurde, bestreitet die Beschwerdeführerin auch gar nicht.Im Beschwerdefall muss daher angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 15.12.2020 keine Verbesserung ihres Antrages vom 12.11.2020 vornahm, sondern stattdessen ein neues technisches Konzept vorlegte; dies schon vor dem Hintergrund, dass der Antrag vom 12.11.2020 bereits Datenblätter zu beiden Übertragungskapazitäten enthielt und ein Auftrag zur Vorlage von Datenblättern dementsprechend nicht im Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde enthalten war. Die Vorlage vom 15.12.2020 stellt folglich keine nachträgliche Verbesserung des Antrages

13 Absatz 3, AVG dar, da diesbezüglich kein Mangel des ursprünglichen Antrages gegeben war, sondern eine (bezogen auf den Antragszeitpunkt) nachträgliche Änderung des ursprünglichen Antrages. Vielmehr ist die Vorlage daher als Änderung des Antrages auf Erteilung der Zulassung vom 12.11.2020 zu qualifizieren (in diesem Sinne VwGH 15.09.2004, 2002/04/0148). Dass gegenständlich (am 15.12.2020) ein verändertes technisches Konzept vorgelegt wurde, bestreitet die Beschwerdeführerin auch gar nicht.

§ 13Abs.

8 AVG darf durch eine Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Dabei gilt es zu beachten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Antrag auf Zulassung betreffend analogen terrestrischen Hörfunk nach dem PrR-G (wie dem vorliegenden der Beschwerdeführerin) alle Änderungen als wesentlich zu qualifizieren sind, die einen Einfluss auf den Zugang zu dem im Gesetz vorgesehen Auswahlverfahren unter mehreren Antragstellern

§ 6Pr

R-G haben können (vgl. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0148).

Paragraph 13, Absatz 8, AVG darf durch eine Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Dabei gilt es zu beachten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Antrag auf Zulassung betreffend analogen terrestrischen Hörfunk nach dem PrR-G (wie dem vorliegenden der Beschwerdeführerin) alle Änderungen als wesentlich zu qualifizieren sind, die einen Einfluss auf den Zugang zu dem im Gesetz vorgesehen Auswahlverfahren unter mehreren Antragstellern

Paragraph 6, PrR-G haben können vergleiche VwGH 15.09.2004, 2002/04/0148). Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Änderungen sind wesentlich im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG, da sie einen Einfluss auf den Zugang der Beschwerdeführerin zum Auswahlverfahren haben können, zumal der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 unbestrittenermaßen kein vollständiges technisches Konzept enthielt und dieser Mangel von der Beschwerdeführerin nicht behoben wurden.Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Änderungen sind wesentlich im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG, da sie einen Einfluss auf den Zugang der Beschwerdeführerin zum Auswahlverfahren haben können, zumal der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 unbestrittenermaßen kein vollständiges technisches Konzept enthielt und dieser Mangel von der Beschwerdeführerin nicht behoben wurden. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich ihr nicht erschließe, warum Änderungen im technischen Bereich nach Bewilligungserteilung möglich seien, im Zuge eines Bewilligungsverfahrens aber nicht, ist sie auf die spezifischen Umstände hinzuweisen, die sich vorliegend einerseits aus dem Mehrparteienverfahren (Berücksichtigung der Rechte der anderen Parteien; vgl. zB VwGH 26.05.2021, Ra 2019/04/0071) und andererseits aus der gesetzlich vorgesehen Bewerbungs- bzw. Ausschreibungsfrist im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben (VwGH 15.09.2004, 2002/04/0148; siehe dazu im Detail auch sogleich unter II.3.4.3.). Im Unterschied dazu sind nach Zulassungserteilung gestellte Anträge auf technische Änderungen in Bezug auf eine Sendeanlage keine fristgebundenen Anträge. Die diesbezüglichen Verfahren werden zudem üblicherweise als Einparteienverfahren geführt.Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich ihr nicht erschließe, warum Änderungen im technischen Bereich nach Bewilligungserteilung möglich seien, im Zuge eines Bewilligungsverfahrens aber nicht, ist sie auf die spezifischen Umstände hinzuweisen, die sich vorliegend einerseits aus dem Mehrparteienverfahren (Berücksichtigung der Rechte der anderen Parteien; vergleiche zB VwGH 26.05.2021, Ra 2019/04/0071) und andererseits aus der gesetzlich vorgesehen Bewerbungs- bzw. Ausschreibungsfrist im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben (VwGH 15.09.2004, 2002/04/0148; siehe dazu im Detail auch sogleich unter römisch zwei.3.4.3.). Im Unterschied dazu sind nach Zulassungserteilung gestellte Anträge auf technische Änderungen in Bezug auf eine Sendeanlage keine fristgebundenen Anträge. Die diesbezüglichen Verfahren werden zudem üblicherweise als Einparteienverfahren geführt. Soweit die Beschwerdeführerin die der gegenständlichen Ausschreibung und dem Koordinierungsverfahren zugrunde gelegte Sendeantenne bemängelt, ist anzumerken, dass es nicht an der Beschwerdeführerin gelegen ist, durch das vorgelegte technische Konzept die technischen Parameter der Ausschreibung der belangten Behörde abzuändern, zumal für die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten – wie festgestellt – ein internationales Koordinierungsverfahren durchgeführt und positiv abgeschlossen wurde. Die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags

§ 13Abs.

3 AVG erfolgte daher zu Recht.Die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags

Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfolgte daher zu Recht. 3.4.

  1. Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin wegen Verspätung): Die Anträge der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 und 15.02.2021 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazitäten „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz“ und „GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz“ wurden mit dem angefochtenen Bescheid

§ 13Abs. 2 Pr

R-G iVm § 13 Abs. 8 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Anträge der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 und 15.02.2021 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazitäten „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 90,3 MHz“ und „GRAZ 8 (Eisenberg) 105,0 MHz“ wurden mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde nahm begründend dazu zutreffend auf die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug (VwGH 15.09.2004, 2002/04/0148): „§ 13 Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G) sieht eine Bewerbungsfrist vor, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können. Daher ist bei einer Ausschreibung von Übertragungskapazitäten ein nach Ablauf der Bewerbungsfrist gestellter Antrag nicht mehr zu berücksichtigen. Ebenso sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist

§ 13Abs.

8 AVG wesentliche Änderungen von Anträgen nicht mehr zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das vom Gesetz vorgesehene Auswahlverfahren sind alle Änderungen wesentlich, die einen Einfluss auf den Zugang zu diesem Auswahlverfahren bzw. auf die zu treffende Auswahlentscheidung haben können.“„§ 13 Absatz 2, Privatradiogesetz (PrR-G) sieht eine Bewerbungsfrist vor, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können. Daher ist bei einer Ausschreibung von Übertragungskapazitäten ein nach Ablauf der Bewerbungsfrist gestellter Antrag nicht mehr zu berücksichtigen. Ebenso sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist

Paragraph 13, Absatz 8, AVG wesentliche Änderungen von Anträgen nicht mehr zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das vom Gesetz vorgesehene Auswahlverfahren sind alle Änderungen wesentlich, die einen Einfluss auf den Zugang zu diesem Auswahlverfahren bzw. auf die zu treffende Auswahlentscheidung haben können.“ Die gegenständliche Bewerbungs- bzw. Ausschreibungsfrist

§ 13Abs. 2 Pr

R-G endete am 13.11.2020.Die gegenständliche Bewerbungs- bzw. Ausschreibungsfrist

Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G endete am 13.11.2020. Die von der Beschwerdeführerin danach – am 15.12.2020 und am 15.02.2021 – übermittelten jeweils abgeänderten technischen Konzepte wurden von der belangten Behörde unter Beachtung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtig als wesentliche Änderungen des Antrages – konkret des ursprünglichen Zulassungsantrages vom 12.11.2020 – im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG qualifiziert.Die von der Beschwerdeführerin danach – am 15.12.2020 und am 15.02.2021 – übermittelten jeweils abgeänderten technischen Konzepte wurden von der belangten Behörde unter Beachtung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtig als wesentliche Änderungen des Antrages – konkret des ursprünglichen Zulassungsantrages vom 12.11.2020 – im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG qualifiziert. In beiden Fällen hätten die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen (bezogen auf den Antragszeitpunkt nachträglichen) Änderungen nämlich Einfluss auf den Zugang der Beschwerdeführerin zum Auswahlverfahren um die Erteilung der Zulassung

§ 6Abs. 1 Pr

R-G gehabt, zumal der von der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachte Antrag vom 12.11.2020 kein vollständiges technisches Konzept enthielt und der Mängelbehebungsauftrag – wie erörtert – nicht erfüllt wurde, weshalb dieser Antrag nicht im Rahmen des Auswahlverfahrens berücksichtigt werden konnte.In beiden Fällen hätten die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen (bezogen auf den Antragszeitpunkt nachträglichen) Änderungen nämlich Einfluss auf den Zugang der Beschwerdeführerin zum Auswahlverfahren um die Erteilung der Zulassung

Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G gehabt, zumal der von der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachte Antrag vom 12.11.2020 kein vollständiges technisches Konzept enthielt und der Mängelbehebungsauftrag – wie erörtert – nicht erfüllt wurde, weshalb dieser Antrag nicht im Rahmen des Auswahlverfahrens berücksichtigt werden konnte. Nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Ausschreibung von Übertragungskapazitäten ein nach Ablauf der Bewerbungsfrist gestellter Antrag nicht mehr zu berücksichtigen. Ebenso sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist

§ 13Abs.

8 AVG wesentliche Änderungen von Anträgen nicht mehr zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat die nach Ablauf der Bewerbungsfrist am 13.11.2020 wesentlich geänderten Anträge der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 und vom 15.02.2021 daher

§ 13Abs. 2 Pr

R-G iVm § 13 Abs. 8 AVG zu Recht nicht mehr berücksichtigt und als verspätet zurückgewiesen.Nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Ausschreibung von Übertragungskapazitäten ein nach Ablauf der Bewerbungsfrist gestellter Antrag nicht mehr zu berücksichtigen. Ebenso sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist

Paragraph 13, Absatz 8, AVG wesentliche Änderungen von Anträgen nicht mehr zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat die nach Ablauf der Bewerbungsfrist am 13.11.2020 wesentlich geänderten Anträge der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 und vom 15.02.2021 daher

Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG zu Recht nicht mehr berücksichtigt und als verspätet zurückgewiesen. 3.4.

  1. Technisches Gutachten vom 02.02.2021: Soweit die Beschwerdeführerin das technische Gutachten des Amtssachverständigen vom 02.02.2021 beanstandet, übersieht sie, dass ihre Anträge von der belangten Behörde aus formalen Gründen (Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages, Verspätung) zurückgewiesen wurden. Dies legt den Prüfungsmaßstab des Bundesverwaltungsgerichtes fest (vgl. II.3.4.1.). Auf die fehlende technische Realisierbarkeit des technischen Konzeptes (zumindest hinsichtlich einer Übertragungskapazität), dh. die inhaltliche Beurteilung des Antrages bzw. der Anträge, kommt es im Beschwerdefall daher nicht (mehr) an.Soweit die Beschwerdeführerin das technische Gutachten des Amtssachverständigen vom 02.02.2021 beanstandet, übersieht sie, dass ihre Anträge von der belangten Behörde aus formalen Gründen (Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages, Verspätung) zurückgewiesen wurden. Dies legt den Prüfungsmaßstab des Bundesverwaltungsgerichtes fest vergleiche römisch zwei.3.4.1.). Auf die fehlende technische Realisierbarkeit des technischen Konzeptes (zumindest hinsichtlich einer Übertragungskapazität), dh. die inhaltliche Beurteilung des Antrages bzw. der Anträge, kommt es im Beschwerdefall daher nicht (mehr) an. 3.4.
  2. Zusammenfassung: Die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 (Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides) und der Anträge der Beschwerdeführerin vom 15.12.2020 und 15.02.2021 (Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides) erfolgte vor dem Hintergrund dieser Erwägungen zu Recht. 3.
  5. Ergebnis: Die vorliegende Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Zum Absehen von einer Verhandlung: 3.6.
  7. Im Beschwerdefall beantragte die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung, während die belangte Behörde ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtete (vgl. I.2., I.
  8. und I.8.).3.6.
  9. Im Beschwerdefall beantragte die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung, während die belangte Behörde ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtete vergleiche römisch eins.2., römisch eins.
  10. und römisch eins.8.).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG insbesondere Folgendes (VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG insbesondere Folgendes (VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016): „§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom

  1. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl E
  2. Februar 2006, 2003/16/0079; E
  3. Februar 2011, 2007/17/0193).“„§ 24 Absatz 4, VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom
  4. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche E
  5. Februar 2006, 2003/16/0079; E
  6. Februar 2011, 2007/17/0193).“ Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs. 4 VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist.Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. 3.6.
  7. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall geklärt und wurde in der Beschwerde nicht bestritten (vgl. dazu die Beweiswürdigung). Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der relevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).3.6.
  8. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall geklärt und wurde in der Beschwerde nicht bestritten vergleiche dazu die Beweiswürdigung). Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der relevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Des Weiteren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf die zitierte bestehende Rechtsprechung stützen; weitere Rechts- oder Tatfragen wurden von der Beschwerdeführerin nicht aufgeworfen (vgl. erneut VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).Des Weiteren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf die zitierte bestehende Rechtsprechung stützen; weitere Rechts- oder Tatfragen wurden von der Beschwerdeführerin nicht aufgeworfen vergleiche erneut VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209). Die Revision ist nicht zulässig, da weder einer der vorgenannten Fälle, noch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, zumal die Entscheidung in diesem Punkt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2245842.1.00

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