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{'item': 'W226 2241951-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW226 2241951-1 Spruch, W226 2241951-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehöriger von Uganda, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2021, Zl. 1256202310-200525114, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2022 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehöriger von Uganda, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2021, Zl. 1256202310-200525114, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2022 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ugandas, reiste im Jahr 2019 im Rahmen eines Kunstprojekts in Kooperation mit dem Bundeskanzleramt legal in das österreichische Bundesgebiet ein und kehrte nach Projektabschluss wieder nach Uganda zurück.
  2. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer am XXXX legal im Besitz eines gültigen Reisepasses und eines österreichischen C Visums im Rahmen einer Einladung durch Privatpersonen für touristische Zwecke nach Österreich ein und stellte am 24.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer am römisch 40 legal im Besitz eines gültigen Reisepasses und eines österreichischen C Visums im Rahmen einer Einladung durch Privatpersonen für touristische Zwecke nach Österreich ein und stellte am 24.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass er Künstler sei und auf private Einladung nach Österreich gekommen sei. Aufgrund der Corona Krise habe er trotz Bemühungen, bei der Botschaft einen Rückflug zu organisieren, nicht mehr ausreisen können. Am 22.06.2020 habe er eine WhatsApp Nachricht von seiner Mutter erhalten, welche ihm ein Bild eines Festnahmeauftrages übermittelt habe, aus welchem sich ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in Uganda wegen seiner Homosexualität gesucht werde. Sollte ihn die Polizei erwischen, werde er inhaftiert, wenn ihn nicht ein Mob der Bevölkerung zuvor töte.
  5. Am 10.08.2020 erfolgte einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass im Herkunftsland noch sein Vater, seine Stiefmutter, seine Schwester und sein Stiefbruder aufhältig seien. Seine leibliche Mutter sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer gab an, mit seiner Schwester weiterhin in Kontakt zu stehen, sein Vater und seine Stiefmutter würden nach dem, was passiert ist, nicht mehr mit ihm sprechen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund des erhaltenen Gerichtsbeschlusses zu befürchten, bei einer Rückkehr nach Uganda festgenommen und ins Gefängnis gesperrt zu werden. Im Alter von 12 Jahren habe der Beschwerdeführer begonnen, Gefühle für Burschen zu entwickeln. Im Herkunftsland habe er zuletzt seit 2018 einen Liebhaber gehabt, mit dem jedoch der Kontakt abgebrochen sei. Vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer in Uganda nie verfolgt worden, weil er versucht habe, alles so geheim wie möglich zu halten. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte der Beschwerdeführer festgenommen, gefoltert und umgebracht zu werden. Seine Familie könne sich auch nicht mehr frei bewegen und sei eingeschränkt. In Österreich habe er gemalt, sei aber keiner Beschäftigung nachgegangen. Er lebe von der Unterstützung seiner Gastfamilie und werde dort auch in Deutsch unterrichtet.
  6. Aufgrund von Zweifeln an der Authentizität des vorgelegten Haftbefehls aus Uganda gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.08.2020 eine Anfrage an die Staatendokumentation in Auftrag.
  7. Am 21.10.2020 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, welche die Authentizität des Haftbefehls bestätigte, jedoch darauf hinwies, dass es wichtig wäre, herauszufinden, wann der Beschwerdeführer Uganda verlassen hat, da einer der verwendeten „Tricks“ darin bestehe, dass ein Freund von ihm „nett“ [nicely] mit der Polizei spricht und diese dann einen Haftbefehl gegen ihn ausstellt.
  8. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.06.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  9. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.06.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend brachte die Behörde vor, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und davon auszugehen sei, dass es sich bei dem vorgelegten Haftbefehl um ein gekauftes Exemplar handle. Der BF habe in Uganda seit 2018 nach eigenen Angaben einen Liebhaber gehabt, sei jedoch keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne familiäre oder sonstige nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Es wäre ihm im Hinblick auf die zahlreichen vorhandenen Familienangehörigen im Herkunftsland, jedenfalls möglich sein, sich im Herkunftsland erneut anzusiedeln und zumindest anfänglich Unterstützung seiner Angehörigen zu erhalten.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 23.04.2021 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befasst hätten. In Uganda würden entgegen den Feststellungen der Behörde homosexuelle Personen verfolgt und bestraft werden. Ferner habe sich die Behörde auf vermeintliche Unglaubwürdigkeiten und Widersprüche gestützt, die sich bei näherer Auseinandersetzung leicht auflösen hätten lassen. So ließe sich aus der Anfragebeantwortung zur Echtheit des Haftbefehls entnehmen, dass an der Echtheit kein Zweifel bestehe und führe die Behörde die Feststellung, dass es sich dabei um einen Betrug handle, einzig und allein auf die Tatsache zurück, dass der Beschwerdeführer vor Ausstellung des Haftbefehls Uganda verlassen habe. Ferner habe der Beschwerdeführer bereits am Tag nach Erhalt des Haftbefehls, sohin am 23.06.2020, die Polizei aufgesucht, welche ihm einen Termin für die Stellung seines Asylantrags am 24.06.2020 gegeben habe. Es sei somit schlüssig, weshalb der Asylantrag erst am 24.06.2020 gestellt wurde.
  11. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 10.08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  12. Am 12.12.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer genauer zu seinen Fluchtgründen und zu seinem Leben in Österreich befragt wurde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Kontakt zu seiner ganzen Familie abgebrochen sei. Der Vater habe der Schwester des Beschwerdeführers gedroht, sie rauszuwerfen, wenn sie den Kontakt zu ihm aufrechterhalten sollte. Der Druck der Polizei sei immer größer geworden. In Österreich habe er schon mehrmals die Organisation Queer Base besucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Uganda, gehört der Volksgruppe der Ankole an und bekennt sich zum muslimische Glauben. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Im Herkunftsland sind nach wie vor der Vater, die Stiefmutter, die Schwester und der Stiefbruder des Beschwerdeführers aufhältig. Mit ihnen steht der Beschwerdeführer nicht mehr in Kontakt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Im Herkunftsland besuchte der Beschwerdeführer sieben Jahre lang die Grundschule, sechs Jahre lang die Sekundarschule und studierte anschließend 3 Jahre angewandte Kunst auf der Universität. Seit Abschluss des Studiums im Jahr 2016 ist der Beschwerdeführer als freischaffender Künstler in der Malerei tätig. Am XXXX reiste der Beschwerdeführer für touristische Zwecke legal mit seinem Reisepass und einem österreichischen C-Visum in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer plante, am XXXX das österreichische Bundesgebiet wieder zu verlassen, doch blieb ihm die Umsetzung dieses Vorhabens aufgrund der Unmöglichkeit der Ausreise, verursacht durch den Ausbruch der Covid-19-Pandemie, verwehrt.Am römisch 40 reiste der Beschwerdeführer für touristische Zwecke legal mit seinem Reisepass und einem österreichischen C-Visum in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer plante, am römisch 40 das österreichische Bundesgebiet wieder zu verlassen, doch blieb ihm die Umsetzung dieses Vorhabens aufgrund der Unmöglichkeit der Ausreise, verursacht durch den Ausbruch der Covid-19-Pandemie, verwehrt. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Er ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Erkrankung. 1.
  15. Zum Fluchtvorbringen und der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Es ist glaubhaft, dass der Beschwerde homosexuell ist und aufgrund dessen einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer führte bereits mehrere homosexuelle Beziehungen und nimmt im Bundesgebiet an Treffen der Organisation „ XXXX “ teil.Der Beschwerdeführer führte bereits mehrere homosexuelle Beziehungen und nimmt im Bundesgebiet an Treffen der Organisation „ römisch 40 “ teil. Im Hinblick auf die Situation Homosexueller im Herkunftsland des Beschwerdeführers, Uganda, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Uganda sowohl der Gefahr einer staatlichen Verfolgung als auch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt sein wird, sofern er seine sexuelle Orientierung nicht verleugnet bzw. dauerhaft verbirgt. 1.
  16. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: 1.2.
  17. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Uganda vom 11.11.2019, mit Stichtag vom 30.12.2022:
  18. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 11.11.2019: Pläne zur Einführung der Todesstrafe für Homosexualität (betrifft Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 14.3/Homosexuelle). Im Oktober 2019 verkündete die Regierung Ugandas Pläne, die Todesstrafe für gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr einzuführen. Bis jetzt steht auf Homosexualität in Uganda lebenslange Haft. Die Bevölkerung Ugandas nennt es das "Kill the Gays"-Gesetz (Standard 11.10.2019). Der Gesetzesentwurf sollte im Parlament eingebracht und noch vor Ende des Jahres verabschiedet werden, da es laut Stellungnahme von Ethik- und Integritätsminister Simon Lokodo zu einem Anstieg an "unnatürlichem Sex" und „massiver Rekrutierung durch homosexuelle Menschen an Schulen, vor allem unter jungen Menschen" gekommen sei (Standard 11.10.2019). Nach dieser Ankündigung gab es Kritik von Entwicklungshilfegebern (Reuters 14.10.2019). Am 12.10.2019 tweetete ein Regierungssprecher, dass die Regierung "nicht beabsichtigt, ein neues Gesetz zur Regulierung der LGBT-Aktivitäten in Uganda einzuführen, weil die derzeitigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches ausreichend sind" (HRW 15.10.2019; vgl. Reuters 14.10.2019).Nach dieser Ankündigung gab es Kritik von Entwicklungshilfegebern (Reuters 14.10.2019). Am 12.10.2019 tweetete ein Regierungssprecher, dass die Regierung "nicht beabsichtigt, ein neues Gesetz zur Regulierung der LGBT-Aktivitäten in Uganda einzuführen, weil die derzeitigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches ausreichend sind" (HRW 15.10.2019; vergleiche Reuters 14.10.2019). Menschenrechtsgruppen geben an, Lokodos Kommentare würden homophobe Einstellungen weiter anheizen. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sind mit Vorurteilen konfrontiert, wenn es darum geht, Arbeit zu finden, Wohnungen zu mieten oder medizinische Versorgung oder Bildung zu erhalten. LGBTI-Personen werden von ihren Familien abgelehnt und in den letzten fünf Jahren sind Hunderte von LGBTI-Personen aus Uganda geflohen (Reuters 14.10.2019). LGBTI-Rechtegruppen berichten, dass im Laufe des Jahres 2019 drei schwule Männer und eine transsexuelle Frau bei homophoben Angriffen in Uganda getötet wurden (Reuters 14.10.2019). Anfang Oktober wurde ein Aktivist für LGBTI-Rechte in seinem Haus in Jinja ermordet (HRW 15.10.2019). In den zwei Wochen nach der Ankündigung der Gesetzesänderung wurden 16 Aktivisten wegen des Verdachts auf Homosexualität verhaftet (VoA 30.10.2019) Quellen: ● HRW – Human Rights Watch (15.10.2019): Uganda: Brutal Killing of Gay Activist, https://www.hrw.org/news/2019/10/15/uganda-brutal-killing-gay-activist, Zugriff 11.11.2019 ● Reuters (14.10.2019): Uganda denies plans to impose death penalty for gay sex amid global concern, https://www.reuters.com/article/us-uganda-lgbt-rights/uganda-deniesplans-to-impose-death-penalty-for-gay-sex-amid-global-concern-idUSKBN1WT23I, Zugriff 11.11.2019 ● Standard, der (11.10.2019): Uganda will Todesstrafe für Homosexuelle einführen, https://www.derstandard.at/story/2000109766654/uganda-will-todesstrafe-fuerhomosexuelle-einfuehren, Zugriff 11.11.2019 ● VoA – Voice of America (30.10.2019): Fear in Uganda’s Gay Community after Death Penalty Threat, Arrests, https://www.voanews.com/africa/fear-ugandas-gaycommunity-after-death-penalty-threat-arrests, Zugriff 11.11.2019 KI vom 17.5.2019: Teilaktualisierung des LIB (betrifft Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 7/Korruption; Abschnitt 9/Allgemeine Menschenrechtslage; Abschnitt 10/ Haftbedingungen; Abschnitt 13/Ethnische Minderheiten). Kommentar: Die maßgeblich relevanten Quellen des LIB Uganda wurden in ihrer aktuellen Version gesichtet. Die folgende KI enthält daraus entnommene aktuelle Inhalte zum LIB. Informationen bzw. Inhalte welche sich seit Vollaktualisierung des LIB am 27.9.2017 nicht geändert haben wurden für diese KI auf Aktualität geprüft und werden somit für aktuell erklärt. Politische Lage Die nächsten Wahlen werden Anfang 2021 stattfinden. Die NRM des amtierenden Präsidenten Museveni, bereitet sich bereits darauf vor (GIZ 5.2019a). Eine Bestimmung über die Amtszeitbeschränkung des Staatsoberhaupts auf zwei Wahlperioden wurde 2005 aufgehoben. Allerdings durfte ein Kandidat nicht älter als 75 Jahre sein, was eine erneute Kandidatur Musevenis bei den nächsten Wahlen 2021 ausgeschlossen hätte (AA 10.2017a). Damit Präsident Museveni 2021 wieder antreten kann, war also eine Verfassungsänderung notwendig, die Altersgrenze von 75 Jahren für das Amt des Präsidenten wurde gekippt. Im Parlament führte die Diskussion über eine Aufhebung der Altersgrenze zu heftigen Diskussionen. Dies ging allerdings nicht friedlich von statten, bereits bei der Anhörung im Parlament kam es zu Handgreiflichkeiten unter den Parlamentariern. Schließlich bestätigte das Gericht die Aufhebung der Altersgrenze als rechtmäßig, nicht aber die Verlängerung der Legislaturperiode der Parlamentarier von fünf auf sieben Jahre. Allerdings ist die Opposition auch nicht untätig. Anfang April 2019 verkündetet der Parlamentarier und Musiker Bobi Wine, dass er sich als Präsidentschaftskandidat bewerben möchte (GIZ 5.2019a). Sicherheitslage Bei Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstössen mit den Sicherheitskräften kommen. Zum Beispiel haben im August 2018 gewaltsame Ausschreitungen in Kampala Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 7.5.2019). Aufgrund der Militärpräsenz Ugandas in Somalia (AMISOM), besteht das Risiko von Anschlägen durch die somalische Terrororganisation al Shabaab (EDA 7.5.2019; vgl. BMEIA 7.5.2019). Aktivitäten terroristischer Gruppen können somit nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 7.5.2019; vgl. FD 7.5.2019). Bei Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstössen mit den Sicherheitskräften kommen. Zum Beispiel haben im August 2018 gewaltsame Ausschreitungen in Kampala Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 7.5.2019). Aufgrund der Militärpräsenz Ugandas in Somalia (AMISOM), besteht das Risiko von Anschlägen durch die somalische Terrororganisation al Shabaab (EDA 7.5.2019; vergleiche BMEIA 7.5.2019). Aktivitäten terroristischer Gruppen können somit nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 7.5.2019; vergleiche FD 7.5.2019). Das österreichische Außenministerium nennt ein hohes Sicherheitsrisiko (Stufe 3 von 6) in den grenznahen Gebieten der Regionen Karamoja (Distrikte Kaabong, Kotido, Moroto, Nakapiripirit), West Nile (vor allem Distrikte Yumbe, Koboko, Moyo und Adjumani), auf dem Albertsee und im Südwesten und Westen aus und rät von Reisen in diese Regionen ab. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (Stufe 2 von 6) gilt für den den Rest des Landes. Vor allem in den Distrikten Bundibugyo, Kasese und Ntoroko kommt es mitunter zu ethnischen Konflikten, die Militäreinsätze nach sich ziehen. Gelegentlich kommt es zu Flüchtlingsströmen aus der Demokratischen Republik Kongo in den Westen und Südwesten Ugandas. Gefechte zwischen kongolesischer Armee und Rebellen sind auch in unmittelbarer Grenznähe zu Uganda nicht auszuschließen (BMEIA 7.5.2019). Seit Ende 2013 ist das Verhältnis zum Nachbarland Südsudan besorgniserregend. Dieser Konflikt hat bis heute massive Auswirkungen auf Uganda. Im August 2018 wurde ein Friedensvertrag zwischen den Konfliktparteien im Südsudan unterschrieben (GIZ 5.2019a). Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden nach wie vor gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht und es besteht das Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo (FD 7.5.2019; vgl. EDA 7.5.2019). Im August 2018 brach eine Ebola Epidemie im Ostkongo in den Regionen Ituri und Nordkivu, beide an Uganda angrenzend, aus. Die Krankheit konnte bislang nicht eingedämmt werden. Im Mai 2019 wurden bereits über 1.000 Tote gezählt (GIZ 5.2019a). Seit Ende 2013 ist das Verhältnis zum Nachbarland Südsudan besorgniserregend. Dieser Konflikt hat bis heute massive Auswirkungen auf Uganda. Im August 2018 wurde ein Friedensvertrag zwischen den Konfliktparteien im Südsudan unterschrieben (GIZ 5.2019a). Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden nach wie vor gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht und es besteht das Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo (FD 7.5.2019; vergleiche EDA 7.5.2019). Im August 2018 brach eine Ebola Epidemie im Ostkongo in den Regionen Ituri und Nordkivu, beide an Uganda angrenzend, aus. Die Krankheit konnte bislang nicht eingedämmt werden. Im Mai 2019 wurden bereits über 1.000 Tote gezählt (GIZ 5.2019a). Korruption Auf dem Corruption Perception Index (CPI) rangiert Uganda auf Platz 151 von 176 untersuchten Ländern (GIZ 10.2019a; TI 2018) und erzielte damit erstmals seit Langem eine kleine Verbesserung (GIZ 5.2019a). Wegen Korruption, politischen Interessen und schwacher Rechtsstaatlichkeit bleiben die Mechanismen der Regierung zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch ineffektiv und Straffreiheit bleibt weit verbreitet (USDOS 13.3.2019). Im Alltag ist Korruption allgegenwärtig, dabei führt die Polizei, die selbst im ostafrikanischen Vergleich Platz Nr. 1 als korrupteste Institution einnimmt (GIZ 5.2019a). 2018 wurde ein Korruptions- und Betrugsskandal aufgedeckt: Die Flüchtlingszahlen wurden als zu hoch angegeben, Land für andere Zwecke verwendet, Gelder unterschlagen, Flüchtlinge sollen sogar verkauft worden sein. Die Regierung Ugandas hat Konsequenzen gezogen und Verantwortliche entlassen (GIZ 10.2019a). Allgemeine Menschenrechtslage Die Regierung beschränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Während die Verfassung die Versammlungsfreiheit vorsieht, respektiert die Regierung dieses Recht nicht (USDOS 13.3.2019). Das im November 2013 verabschiedete Gesetz - The Public Order Management Act (POMA) - ermöglicht es weiterhin politische Versammlungen zu verbieten bzw. aufzulösen (GIZ 5.2019a). Die Regierung schränkt die Tätigkeit von oppositionellen politischen Parteien, wie auch von lokalen NGOs ein, insbesondere solcher, die sich mit bürgerlichen und politischen Rechten befassen (USDOS 13.3.2019). Die Regierung beschränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Während die Verfassung die Versammlungsfreiheit vorsieht, respektiert die Regierung dieses Recht nicht (USDOS 13.3.2019). Das im November 2013 verabschiedete Gesetz - The Public Order Management Act (POMA) - ermöglicht es weiterhin politische Versammlungen zu verbieten bzw. aufzulösen (GIZ 5.2019a). Die Regierung schränkt die Tätigkeit von oppositionellen politischen Parteien, wie auch von lokalen NGOs ein, insbesondere solcher, die sich mit bürgerlichen und politischen Rechten befassen (USDOS 13.3.2019). Bei Demonstrationen kommt es immer wieder zum Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt seitens der Polizei (AA 10.2017a). Eine Veranstaltung zur Nachwahl eines Parlamentariers in Arua geriet Mitte August 2018 komplett außer Kontrolle (GIZ 5.2019a). Am 20.8.2018 feuerte die Polizei mit scharfer Munition und Tränengas auf Demonstranten, um eine Menge zu zerstreuen, die die Freilassung des inhaftierten Parlamentariers, Musikers und Regierungskritikers Bobi Wine alias Kyagulanyi Ssentamu forderten (HRW 17.1.2019). Sicherheitskräfte griffen ein, ein Mensch wurde getötet, viele verletzt, darunter auch Boby Wine, der sich für die junge Generation einsetzt und in letzter Zeit immer mehr an Popularität gewonnen hat. Mehrere Tage blieb er in Haft, der Vorwurf der Folter wurde immer lauter. Vom Militärgericht freigesprochen wegen Waffenbesitz und sofort wieder wegen Hochverrats angeklagt bzw. verhaftet, konnte er jedoch auf Kaution freikommen und zur Behandlung ins Ausland fliegen (GIZ 5.2019a). Presse- und Meinungsfreiheit sind im Großen und Ganzen gewährleistet; kritische Berichterstattung ist möglich, bleibt jedoch riskant (AA 10.2017a; vgl. USDOS 13.3.2019). Verstöße gegen das Recht auf Meinungsfreiheit gibt es weiterhin (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Journalisten und andere, die den Präsidenten oder seine Familie kritisierten, wurden festgehalten, verhaftet und schikaniert (AI 22.2.2019). Es kommt zu Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten. So wurden auch nach den Wahlen Journalisten, die über die von der Opposition geförderten Demonstrationen berichteten, von Seiten der Regierung als Feinde eingestuft, z.T. verbal angegriffen, geschlagen oder gar verletzt (GIZ 5.2019a).Berichterstattung und Inhalte der Medien werden direkt und indirekt von der Regierung eingeschränkt. Die Behörden verwenden das Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit, um Kritik an der Regierungspolitik einzuschränken. Die Abteilung für Medienkriminalität (Media Crimes Unit) der Polizei überwacht alle Radio-, Fernseh- und Printmedien. Es kam auch zu Beschränkungen vieler privater ländlicher Radiosender. Medienschaffende berichteten, dass die Regierung und ihre Sicherheitskräfte gelegentlich Redakteure kontaktieren, um die Veröffentlichung von Berichte zu verhindern, die die Regierung negativ darstellten würde (USDOS 13.3.2019). Presse- und Meinungsfreiheit sind im Großen und Ganzen gewährleistet; kritische Berichterstattung ist möglich, bleibt jedoch riskant (AA 10.2017a; vergleiche USDOS 13.3.2019). Verstöße gegen das Recht auf Meinungsfreiheit gibt es weiterhin (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Journalisten und andere, die den Präsidenten oder seine Familie kritisierten, wurden festgehalten, verhaftet und schikaniert (AI 22.2.2019). Es kommt zu Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten. So wurden auch nach den Wahlen Journalisten, die über die von der Opposition geförderten Demonstrationen berichteten, von Seiten der Regierung als Feinde eingestuft, z.T. verbal angegriffen, geschlagen oder gar verletzt (GIZ 5.2019a)., Berichterstattung und Inhalte der Medien werden direkt und indirekt von der Regierung eingeschränkt. Die Behörden verwenden das Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit, um Kritik an der Regierungspolitik einzuschränken. Die Abteilung für Medienkriminalität (Media Crimes Unit) der Polizei überwacht alle Radio-, Fernseh- und Printmedien. Es kam auch zu Beschränkungen vieler privater ländlicher Radiosender. Medienschaffende berichteten, dass die Regierung und ihre Sicherheitskräfte gelegentlich Redakteure kontaktieren, um die Veröffentlichung von Berichte zu verhindern, die die Regierung negativ darstellten würde (USDOS 13.3.2019). Die Regierung beschränkt bzw. unterbricht auch den Zugang zum Internet und zensierte Online-Inhalte (USDOS 13.3.2019). Es gibt Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte nicht nur Gewalt gegen Verdächtige bzw. Zivilisten anwenden, sondern dass es auch immer wieder zu Folter kommt (GIZ 5.2019a; vgl. USDOS 13.3.2019). Außerdem es kommt es zu willkürlichen Festnahmen (HRW 17.1.2019). Der Präsident sprach sich gegen diese brutale Methoden aus und will stattdessen in die Qualität der polizeilichen Ermittlungen investieren (GIZ 5.2019a). Trotz verschiedener staatlicher Zusagen, die Sicherheitskräfte für ihr Verhalten verantwortlich zu machen, blieben Ermittlungen in vielen Fällen von durch Armee oder Polizei gegenüber Zivilisten angewandter Gewalt aus (HRW 17.1.2019). Die Uganda Human Rights Commission (UHRC) berichtete, dass sie Mitarbeiter von Polizei und Armee in Menschenrechtsfragen in Bezug auf die Versammlungsfreiheit, die Freiheit von Folter und die Rechte von Häftlingen schult. Die UHRC berichtet, dass im Jahr 2017 rund 213.000 US-Dollar an Opfer von Folter als Kompensation ausbezahlt wurden (USDOS 13.3.2019). Es gibt Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte nicht nur Gewalt gegen Verdächtige bzw. Zivilisten anwenden, sondern dass es auch immer wieder zu Folter kommt (GIZ 5.2019a; vergleiche USDOS 13.3.2019). Außerdem es kommt es zu willkürlichen Festnahmen (HRW 17.1.2019). Der Präsident sprach sich gegen diese brutale Methoden aus und will stattdessen in die Qualität der polizeilichen Ermittlungen investieren (GIZ 5.2019a). Trotz verschiedener staatlicher Zusagen, die Sicherheitskräfte für ihr Verhalten verantwortlich zu machen, blieben Ermittlungen in vielen Fällen von durch Armee oder Polizei gegenüber Zivilisten angewandter Gewalt aus (HRW 17.1.2019). Die Uganda Human Rights Commission (UHRC) berichtete, dass sie Mitarbeiter von Polizei und Armee in Menschenrechtsfragen in Bezug auf die Versammlungsfreiheit, die Freiheit von Folter und die Rechte von Häftlingen schult. Die UHRC berichtet, dass im Jahr 2017 rund 213.000 US-Dollar an Opfer von Folter als Kompensation ausbezahlt wurden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung Ugandas fördert derzeit die Bergbauindustrie zum Goldabbau in Karamoja. Laut Verfassung gehört das Land in Karamoja seinen Bewohnern; diese fürchten nun um ihre Lebensgrundlage (GIZ 5.2019a). Der Gesetzentwurf zur Reform der verfassungsmäßigen Bestimmungen über Landrechte räumte der Regierung erweiterte Befugnisse zur Enteignung privaten Landes ein (AI 22.2.2019). Berichten zufolge haben die Behörden Gewalt angewendet, um die ethnische Gemeinschaft zu vertreiben (USDOS 13.3.2019). Im Juli 2017 brachte die Regierung einen Gesetzentwurf zur Reform von Artikel 26

(2)der Verfassung auf den Weg. Sollte das Gesetz beschlossen werden, könnte die Regierung Privatgrundstücke zum Zwecke der Errichtung von Infrastrukturprojekten zwangsenteignen, ohne die Eigentümer vorab, unverzüglich und fair zu entschädigen. Auch könnten Enteignungen bereits stattfinden, während noch Verhandlungen über eine Entschädigung im Gange sind (AI 22.2.2019). Die Zahl getöteter Frauen hat stark zugenommen, einige von ihnen waren Opfer sexueller Gewalt. Die Regierung erklärte, dass sie gegen die Verantwortlichen Ermittlungen aufnehmen und sie strafrechtlich verfolgen werde (AI 22.2.2019). Gewalt gegen Frauen und Mädchen, besonders im häuslichen Bereich, ist nach wie vor im ganzen Land verbreitet. Allerdings erarbeitete die Regierung Richtlinien für medizinisches Personal, wie mit geschlechtsspezifischer Gewalt umzugehen sei. Jedoch wagen es nur wenige vergewaltigte oder missbrauchte Frauen, rechtliche Schritte gegen ihre Peiniger einzuleiten (GIZ 5.2019a). Haftbedingungen Die Bedingungen in den Haftanstalten blieben schlecht und in einigen Fällen lebensbedrohlich. Zu den schwerwiegenden Problemen gehörten Überbelegung, körperlicher Missbrauch der Häftlinge durch Sicherheitspersonal und Mitgefangene, unzureichende Ernährung und Unterbesetzung. Lokale Menschenrechtsgruppen erhielten zahlreiche Berichte über Folter durch Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal. Auch Berichte über Zwangsarbeit gibt es weiterhin. Berichten zufolge betreibt der nationale Geheimdienst Internal Security Organization (ISO) auch inoffizielle Haftanstalten in und um Kampala, wo Verdächtige ohne Anklage festgehalten werden (USDOS 13.3.2019). Im April 2018 wurde die Haftanstalt Nalufenya in Jinja, Ostuganda, zu einer Standard-Polizeistation. Dies ist von Bedeutung, weil Nalufenya als Ort der Folter und der langfristigen Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren berüchtigt war (HRW 17.1.2019). Laut Uganda Human Rights Commission (UHRC) verstoßen die Behörden gegen das Gesetz, da in den besuchten Polizeistationen, Jugendliche im Alter von 11 bis 14 Jahren, in denselben Zellen wie Erwachsene festgehalten wurden (USDOS 13.3.2019). Die Behörden erlaubten eine unabhängige Überwachung durch den ACTV - The African Center for Treatment and Rehabilitation of Torture Victims. Gefängnisbesuche können mit Voranmeldung durchgeführt werden (USDOS 13.3.2019). Im Jänner 2018 berichtete das Uganda Prison Service (UPS), dass 706 neue Wärter rekrutiert worden sind. Dadurch hat sich die Zahl der UPS Mitarbeiter auf 9.787 erhöht, trotzdem fehlen noch fast 40.000 Mitarbeiter. Das UPS berichtete auch, dass sie den Bau von Zellen in drei Gefängnissen abgeschlossen habe, um die Überbelegung zu verringern (USDOS 13.3.2019). Ethnische Minderheiten Berichten zufolge wenden die Behörden Gewalt an, um eine ethnische Gemeinschaft aus umstrittenem Land zu vertreiben. Nach Angaben lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen kam es Mitte März 2017 zur gewaltsamen Vertreibung der Acholi durch die Uganda Wildlife Authority und die Armee (UPDF). Lokale Medien berichteten, dass UPDFOffiziere mehr als 700 Hütten und anderes Eigentum in Brand gesetzt hatten. Eine Person wurde getötet. Lokale Organisationen berichteten, dass Soldaten Fahrräder und Lebensmittel der Acholi gestohlen haben. Die UPDF bestritt jegliches Fehlverhalten und sprach von einer friedlichen Räumung. Am 22.8.2018 berichteten die lokalen Medien, dass der Präsident einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer friedlichen Lösung des Landstreits ernannt habe, und dass die UPDF angewiesen wurde, die Räumungen einzustellen. Am 3.9.2018 berichteten die lokalen Medien jedoch, dass die Zwangsräumungen fortgesetzt wurden (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.5.2019): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/UgandaSicherheit.html, Zugriff 7.5.2019 ● AA - Auswärtiges Amt (5.2017a): Uganda - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/uganda-node/-/208814, Zugriff 13.5.2019 ● AI - Amnesty International (22.2.2019): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1446493.html, Zugriff 13.5.2019 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (7.5.2019): Uganda - Reiseinformation (7.5.2019): Uganda - Reisehinweise, http://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 7.5.2019 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (7.5.2019): Uganda - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/uganda/reisehinweise-fueruganda.html, Zugriff 7.5.2019 ● FD - France Diplomatie (7.5.2019): Ouganda - Conseils aux voyageurs, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/ouganda12331/, Zugriff 7.5.2019 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017 ● HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002199.html, Zugriff 13.5.2019 ● TI - Transparency International
(2018), https://www.transparency.org/country/UGA, Zugriff 8.5.2019 ● USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004232.html, Zugriff 13.5.2019
  1. Politische Lage Uganda ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident Yoweri Kaguta Museveni ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 6.2017a). Nach den TerrorRegimes von Idi Amin und Milton Obote begann in Kampala am 26.1.1986 mit Museveni ein neues Kapitel in der Geschichte Ugandas. Vor der Wahl im Februar 2006 wurde im Jahr 2005 das Mehrparteiensystem wieder eingeführt (AA 8.2017a). Am 18.2.2016 hat die Bevölkerung den amtierenden Präsidenten Yoweri Museveni ein weiteres Mal gewählt, wie auch schon im Jahr 2011 oder bei der ersten Mehrparteienwahl seit 26 Jahren im Jahr
  2. Wie schon in den Wahljahren zuvor, wurde auch bei den aktuellen Wahlen von allen beteiligten Parteien ein heißer Wahlkampf geführt. In der Wahlwoche wurde der aussichtsreichste Oppositionskandidat, Kizza Besigye vom Forum for Democratic Change (FDC), mehrfach kurz verhaftet. Am Wahltag verzögerte sich die Anlieferung der Wahlunterlagen in einigen Wahllokalen der Hauptstadt, ansonsten verlief die Wahl vorwiegend friedlich (GIZ 6.2017a). Bei einer Wahlbeteiligung von 63,5% erreichte Präsident Museveni mit seiner NRM-Partei 60,6% der Stimmen (2011: 68,38%; 2006: 59,28%). Sein Herausforderer und früherer Leibarzt Kizza Besigye, kam an die zweite Stelle mit 35,4% (2011: 26,01%; 2006: 37,36%). Als aussichtsreicher unabhängiger Kandidat galt der ehemalige Premierminister Amama Mbabazi, er erzielte jedoch nur 1,43% der Stimmen. Alle weiteren Kandidaten erzielten weniger als ein Prozent der Stimmen (GIZ 6.2017a). Ugandas Kabinett gilt mit 81 Mitgliedern als drittgrößtes weltweit, nur Nordkorea und Kenia haben mehr Minister (GIZ 6.2017a). Die nächsten Wahlen werden Anfang 2021 stattfinden. Zeitgleich zu den Präsidentschaftswahlen wurden die Abgeordneten des
  3. Parlaments gewählt. Im Parlament hat die NRM mit 293 Sitzen die deutliche Mehrheit, gefolgt von der FDC mit 36, der DP mit 15 und der UPC mit 6 Sitzen. An unabhängige Kandidaten gingen 10 Sitze und an die UPDF
  4. Das Parlament hat sich um 51 Sitze vergrößert und besteht jetzt aus 426 Mitgliedern (GIZ 6.2017a). Die Verfassung von 1995, geändert und ergänzt 2005, enthält einen Katalog von Grundrechten, darunter Versammlungs- und Meinungsfreiheit, rechtliches Gehör, Religionsund Informationsfreiheit sowie Schutz für Frauen, Kinder, Behinderte und ethnisch-religiöse Minderheiten. Eine Bestimmung über die Amtszeitbeschränkung des Staatsoberhaupts auf zwei Wahlperioden wurde 2005 aufgehoben (AA 8.2017a). Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Commonwealth haben die Wahlen 2016 - unter Hervorhebung ihres friedlichen Verlaufs - in wesentlichen Punkten scharf kritisiert: fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission; Einschüchterung und exzessive Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Opposition, Medien und Öffentlichkeit; Verletzung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit; finanzielle Übermacht Musevenis und seines NRM (AA 8.2017a). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2017 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 11.9.2017
  5. Sicherheitslage Die politische Lage in Uganda kann als relativ stabil bezeichnet werden. Bei Demonstrationen kann es aber zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen (EDA 11.9.2017). Aktivitäten terroristischer Gruppen können auch in Uganda nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 11.9.2017). Zuletzt kam es am 11.7.2010 in der Hauptstadt Kampala zu Bombenanschlägen, bei denen es Todesopfer und viele Verletzte gab. Laut Angaben der ugandischen Behörden konnte am 13.9.2014 ein weiterer Terroranschlag der somalischen Miliz al Shabaab in Kampala vereitelt werden (AA 11.9.2017; vgl. BMEIA 11.9.2017). Auch weiterhin ist von einer Gefährdung auszugehen und es wird zu besonderer Vorsicht und erhöhter Wachsamkeit an öffentlichen Orten geraten (AA 11.9.2017; vgl. BMEIA 11.9.2017, FD 11.9.2017). Die politische Lage in Uganda kann als relativ stabil bezeichnet werden. Bei Demonstrationen kann es aber zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen (EDA 11.9.2017). Aktivitäten terroristischer Gruppen können auch in Uganda nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 11.9.2017). Zuletzt kam es am 11.7.2010 in der Hauptstadt Kampala zu Bombenanschlägen, bei denen es Todesopfer und viele Verletzte gab. Laut Angaben der ugandischen Behörden konnte am 13.9.2014 ein weiterer Terroranschlag der somalischen Miliz al Shabaab in Kampala vereitelt werden (AA 11.9.2017; vergleiche BMEIA 11.9.2017). Auch weiterhin ist von einer Gefährdung auszugehen und es wird zu besonderer Vorsicht und erhöhter Wachsamkeit an öffentlichen Orten geraten (AA 11.9.2017; vergleiche BMEIA 11.9.2017, FD 11.9.2017). Die Sicherheitslage im Norden und Nordosten des Landes ist prekär. Dort bedrohen Stammesfehden und kriminelle Banden die Sicherheit. Der Konflikt im Südsudan hat Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden Gebieten Ugandas. Außerdem besteht Minengefahr. Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht. Eine zuverlässige Bewachung der Nationalparks durch offizielle Sicherheitskräfte ist in diesen Gegenden nicht immer gewährleistet. Seit Mai 2012 führen Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und Milizen in der DR Kongo nahe der Grenze zu Uganda zu Flüchtlingsströmen (EDA 11.9.2017). Aufgrund des Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo rät das französische Außenministerium ausdrücklich davon ab, sich in grenznaher Umgebung zu bewegen (FD 11.9.2017; vgl. EDA 11.9.2017). Die Sicherheitslage im Norden und Nordosten des Landes ist prekär. Dort bedrohen Stammesfehden und kriminelle Banden die Sicherheit. Der Konflikt im Südsudan hat Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden Gebieten Ugandas. Außerdem besteht Minengefahr. Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht. Eine zuverlässige Bewachung der Nationalparks durch offizielle Sicherheitskräfte ist in diesen Gegenden nicht immer gewährleistet. Seit Mai 2012 führen Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und Milizen in der DR Kongo nahe der Grenze zu Uganda zu Flüchtlingsströmen (EDA 11.9.2017). Aufgrund des Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo rät das französische Außenministerium ausdrücklich davon ab, sich in grenznaher Umgebung zu bewegen (FD 11.9.2017; vergleiche EDA 11.9.2017). Das Gebiet im Norden Ugandas birgt keine besonderen Risiken mehr, obwohl immer wiederkehrende Spannungen zwischen den Kommunen mit der südsudanesischen Grenze im Bezirk Moyo gemeldet werden. Zusätzlich zu den Risiken, die mit dem Straßenverkehr verbunden sind, gilt die Achse nach Juba im südlichen sudanesischen Teil zwischen Nimule und der Hauptstadt des Südsudan als gefährlich (FD 11.9.2017). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (11.9.2017): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/UgandaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2017 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (11.9.2017): Uganda - Reiseinformation (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise, http://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 11.9.2017 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/uganda/reisehinweise-fueruganda.html, Zugriff 11.9.2017 ● FD - France Diplomatie (11.9.2017): Ouganda - Conseils aux voyageurs, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/ouganda12331/, Zugriff 11.9.2017
  6. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung und Gesetze gewährleisten weitgehend die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 6.2017a, AA 8.2017a), allerdings respektiert die Regierung diese nicht immer in der Praxis (USDOS 3.3.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs, des Hohen Gerichts und der Berufungsgerichte mit Zustimmung des Parlaments. Aufgrund nicht besetzter Stellen bei diesen Gerichten kommt es zu Verzögerungen bei Verfahren. Manchmal verhindert die mangelnde Beschlussfähigkeit der Gerichte die Weiterführung von Verfahren (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung und Gesetze gewährleisten weitgehend die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 3.3.2017; vergleiche GIZ 6.2017a, AA 8.2017a), allerdings respektiert die Regierung diese nicht immer in der Praxis (USDOS 3.3.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs, des Hohen Gerichts und der Berufungsgerichte mit Zustimmung des Parlaments. Aufgrund nicht besetzter Stellen bei diesen Gerichten kommt es zu Verzögerungen bei Verfahren. Manchmal verhindert die mangelnde Beschlussfähigkeit der Gerichte die Weiterführung von Verfahren (USDOS 3.3.2017). Das Centre for Public Interest Law (CEPIL) berichtet im August, dass Korruption vorwiegend in Form von Bestechungsgeldern für Beamte und Richter auftritt, um sich dadurch eine Vorzugsbehandlung zu erkaufen. Der Bericht von CEPIL stellt fest, dass "systemische Korruption innerhalb des Justizsystems die Menschenrechte und das öffentliche Vertrauen untergräbt". In mehreren Fällen wurde davon berichtet, dass die Polizei korrupte Justizbedienstete unterer Instanzen verhaftet hat. Bei höheren Gerichten kam es zu keinen derartigen Verhaftungen (USDOS 3.3.2017). Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 8.2017a), eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Dies führt zu langen Untersuchungshaftzeiten (AA 8.2017a). Vor allem finden gerade die Menschen in armen und ländlichen Regionen keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Organen der staatlichen Rechtspflege. Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a). Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 8.2017a), eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Dies führt zu langen Untersuchungshaftzeiten (AA 8.2017a). Vor allem finden gerade die Menschen in armen und ländlichen Regionen keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Organen der staatlichen Rechtspflege. Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/ Zugriff 13.9.2017 ● USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 13.9.2017
  7. Sicherheitsbehörden Die Uganda Police Force (UPF) untersteht dem Innenministerium und ist für den Gesetzesvollzug verantwortlich. Die Armee (Uganda People’s Defense Forces – UPDF) ist für die externe Sicherheit zuständig und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die UPDF kann zivile Behörden bei Unruhen unterstützen (USDOS 3.3.2017). Der bei der UPDF angesiedelte militärische Geheimdienst kann Zivilisten verhaften, die terroristische Aktivitäten verdächtigt werden. Weitere Sicherheitsbehörden sind u.a. das Directorate of Counter Terrorism, das Joint Intelligence Committee und die Special Forces Brigade. Außerdem gibt es noch unzählige sogenannte „crime preventers“, mit Kurzausbildung versehene Zivilisten, die nominell den Bezirkspolizeibehörden unterstehen und in ihrer Gemeinde mit Vehaftungsbefugnis ausgestattet sind (USDOS 3.3.2017). Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung (GIZ 6.2017a), schlechte Bezahlung (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 6.2017a) und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt (USDOS 3.3.2017). Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes (GIZ 6.2017a). Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung (GIZ 6.2017a), schlechte Bezahlung (USDOS 3.3.2017; vergleiche GIZ 6.2017a) und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt (USDOS 3.3.2017). Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes (GIZ 6.2017a). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 13.9.2017 ● USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 13.9.2017
  8. Folter und unmenschliche Behandlung Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Der Gesetzesentwurf gegen Folter von 2012 legt fest, dass jede wegen Folter verurteilte Person einer Haftstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 7,2 Millionen Schilling (2.050 $) oder beiden unterliegen kann. Schwere Folter kann zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen. Es gab trotzdem glaubwürdige Berichte, wonach Sicherheitskräfte Verdächtige gefoltert und geschlagen hätten (USDOS 3.3.2017). Ugandas Polizei kam massiv in die Schlagzeilen, nachdem bekannt wurde, dass nicht nur Gewalt gegen Verdächtige bzw. Bürger ausgeübt, sondern auch immer wieder Folter angewendet wurde (GIZ 6.2017a). Es gab mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppen, einschließlich der ACTV, dass die Regierung oder ihre Beamten (Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal) willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, auch als Folge von Folter (USDOS 3.3.2017). Der Präsident sprach sich gegen diese brutale Methoden aus und will stattdessen in die Qualität der polizeilichen Ermittlungen investieren (GIZ 6.2017a). Die Menschenrechtskommission (UHRC) veranstaltet Ausbildungsmaßnahmen zu Menschenrechten für Sicherheits- und Verwaltungsbehörden (USDOS 3.3.2017). Das African Center for Treatment and Rehabilitation of Torture Victims (ACTV) registrierte im Zeitraum Jänner-Juni 2016 856 Foltervorwürfe gegen die Sicherheitskräfte. ACTV bot 142 Folteropfern Rechtshilfe und reichte in drei Fällen Klage ein. Die Menschenrechtskommission UHRC vergab im Zeitraum Jänner-Juni 2016 10.450 US-Dollar an Kompensationszahlungen für Folter- und andere Opfer (USDOS 3.3.2017). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 13.9.2017 ● USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 13.9.2017
  9. Korruption Das Gesetz sieht Strafen für Korruption in den Behörden vor, jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist weit verbreitet und diesbezügliche Straffreiheit ist ein Problem. Medien berichteten über zahlreiche Fälle von Korruption in der Regierung. Die Polizei verhaftete und suspendierte mehrere Polizeibeamte, die in Bestechung, Erpressung und Korruption verwickelt waren. Die Behörden verhafteten mehrere Richter und Justizbeamte wegen Fälschung und Bestechung (USDOS 3.3.2017). Korruption ist in Uganda ein sehr aktuelles Thema, in das sich selbst Präsident Museveni aktiv einbringt und zu dem sich auch die Presse freimütig äußert. Nach dem Corruption Perception Index (CPI) rangiert Uganda auf Platz 151 von 176 untersuchten Ländern (GIZ 6.2017a; TI 2016). Neben dem Staat bemühen sich jetzt auch immer mehr internationale Geberländer und NGOs, wie die Anticorruption Coalition Uganda, um eine Reduzierung der Korruption. Erstmals erarbeitet eine Aufsichtsbehörde der Regierung – das Inspectorate of Government - einen eigenen Korruptionsreport, der Fakten und Werkzeuge aufzeigt um Korruption zu bekämpfen. Eine neue Smartphone App soll nun den Bürgern selber die Möglichkeit geben die Korruption zu bekämpfen. Auf dem Handy kann ersehen werden welche Schule oder wie viel Geld für welchen Zweck vom Staat erhalten haben. Bei Korruptionsverdacht kann der Bürger direkt einen Alarm abschicken (GIZ 6.2017a). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017 ● TI - Transparency International
(2016), https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 14.9.2017 ● USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017
  1. Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keine Wehrpflicht in Uganda. Die Regierung der Republik Uganda hat das Mindestalter für die Rekrutierung von Personen auf 18 Jahre festgelegt. Die Rekrutierung erfolgt freiwillig (CIA 6.9.2017). Quellen: ● CIA - Central Intelligence Agency (6.9.2017): The World Factbook - Uganda, https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/ug.html, Zugriff 14.9.2017
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, schweigt aber über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten (USDOS 3.3.2017). Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen) (USDOS 3.3.2017), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, HRW 12.1.2017), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch, Verwendung von Kindersoldaten und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 3.3.2017). Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen) (USDOS 3.3.2017), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) (AI 22.2.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, HRW 12.1.2017), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch, Verwendung von Kindersoldaten und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 3.3.2017). Die Menschenrechtskommission UHRC, eine verfassungsrechtlich beauftragte Institution mit quasi-gerichtlichen Befugnissen, ist befugt, Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, die Freilassung von Insassen zu veranlassen und Entschädigung für die Opfer von Missbrauch zu vergeben (USDOS 3.3.2017). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit werden weiterhin eingeschränkt. Das 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Regelung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act - POMA) wurde dazu benutzt, öffentliche Versammlungen weitgehend zu verhindern. Es gab der Polizei die Befugnis, diese zu verbieten und aufzulösen (GIZ 6.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit werden weiterhin eingeschränkt. Das 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Regelung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act - POMA) wurde dazu benutzt, öffentliche Versammlungen weitgehend zu verhindern. Es gab der Polizei die Befugnis, diese zu verbieten und aufzulösen (GIZ 6.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017). Uganda verfügt über eine breite und vielfältige Medienlandschaft und seit der Machtübernahme Musevenis erfreut sich das Land einer relativ freien und teilweise regierungskritischen Presse. Im Februar 2015 kam das Lesben- und Schwulenmagazin Bombastic heraus. Ein gewagtes Unterfangen in einem Land, in dem Homosexualität illegal ist. Sehr populär und zugleich die wichtigste Informationsquelle der Bevölkerung ist in Uganda das Radio. Auch das Fernsehen wird, vor allem im städtischen Bereich, immer beliebter. In einer mannigfaltigen unabhängigen Medienszene mit über zwei Dutzend Zeitungen und rund 100 Radio- und Fernsehsendern findet sich eine lebhafte politische Diskussion. Dennoch gibt es immer wieder Einschränkungen, so z.B. Verhaftungen von Journalisten, Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten und auch Angriffe auf Journalisten. So wurden auch nach den Wahlen Journalisten, die über die von der Opposition geförderten Demonstrationen berichteten, von Seiten der Regierung als Feinde eingestuft, z.T. verbal angegriffen, geschlagen oder gar verletzt (GIZ 6.2017a). Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit gewährleistet, respektiert die Regierung dieses Recht in der Praxis nicht (USDOS 3.3.2017). Während und vor den Wahlen 2016 schränkte die Polizei, die Rechte der politischen Opposition auf Vereinigung und friedlicher Versammlung ein. Zudem benutzte die Polizei im Jahr 2016, unnötige und unverhältnismäßige Gewalt um friedliche Versammlungen und Demonstrationen zu zerstreuen, was manchmal zum Tod von Demonstranten und Umstehenden führte (AI 22.2.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit gewährleistet, respektiert die Regierung dieses Recht in der Praxis nicht (USDOS 3.3.2017). Während und vor den Wahlen 2016 schränkte die Polizei, die Rechte der politischen Opposition auf Vereinigung und friedlicher Versammlung ein. Zudem benutzte die Polizei im Jahr 2016, unnötige und unverhältnismäßige Gewalt um friedliche Versammlungen und Demonstrationen zu zerstreuen, was manchmal zum Tod von Demonstranten und Umstehenden führte (AI 22.2.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Commonwealth haben die Wahlen 2016 - unter Hervorhebung ihres friedlichen Verlaufs - in wesentlichen Punkten scharf kritisiert: fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission; Einschüchterung und exzessive Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Opposition, Medien und Öffentlichkeit; Verletzung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit; finanzielle Übermacht Musevenis und seines NRM (AA 8.2017a). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.9.2017 ● AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/336533/479206_de.html, Zugriff 14.9.2017 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017 ● HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/334727/463174_en.html, Zugriff 14.9.2017 ● USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017 10.Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind schlecht und in manchen Fällen lebensbedrohlich. Schwerwiegende Probleme sind lange Untersuchungshaft, Überbelegung und unangemessener Personalstand. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Insassen foltern. Es gibt vereinzelte Berichte von Zwangsarbeit im Gefängnis. Es kommt auch vereinzelt zu Todesfällen aufgrund von Folter und Misshandlungen (USDOS 3.3.2017). Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a). Die Behörden geben dem Strafrechtssystem die Schuld an der Überbelegung, da sie nicht in der Lage sind, die Fälle rechtzeitig zu bearbeiten (USDOS 3.3.2017). Gefängnisse sind mit einem Belagsstand von 273% überfüllt. Im Zentralgefängnis in Lira, das für 250 Insassen ausgelegt ist, leben 700 Gefangene. Sie schlafen in Schichten und warten zum Teil schon seit drei bis vier Jahren auf ihren Prozess (GIZ 6.2017a). In Gefängnissen in Kampala sind medizinische Versorgung, fließendes Wasser sowie angemessene sanitäre Einrichtungen, Belüftung und Lichtverhältnisse gewährleistet. Doch diese Gefängnisse zählen zu den Überfülltesten. Schwerwiegende Probleme in Gefängnissen außerhalb von Kampala sind ein Mangel an Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung sowie schlechte sanitäre Einrichtungen. Langwierige Untersuchungshaft ohne Kontakt zur Außenwelt, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Gewalt von Banden, Menschenhandel und Kinderarbeit stellen weiterhin ein Problem dar. Gefängnisbeamte sollen Gefangene auf privaten Bauernhöfen und Baustellen angestellt haben. Männliche Häftlinge leisten oft mühselige körperliche Arbeit, während weibliche Häftlinge oft handelsfähige Kunsthandwerke, wie z. B. geflochtene Körbe, herstellen (USDOS 3.3.2017). In jedem Gefängnis gibt es einen zuständigen stellvertretenden Menschenrechtsbeauftragten, der Beschwerden untersucht und zwischen der Gefängnisleitung und den Häftlingen vermittelt. Die Strafvollzugsbehörde räumt allerdings einen Rückstand bei der Untersuchung von Beschwerden ein (USDOS 3.3.2017). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017 ● USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017 11.Todesstrafe Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen (GIZ 6.2017a). Im Jahr 2016 wurde in Uganda die Todesstrafe weder vollstreckt noch verhängt; 208 zum Tode verurteilte Personen befanden sich in Haft (AI 11.4.2017). Zu den besonders schweren, mit dem Tod zu ahnende Straftaten zählen unter anderem Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern (USDOS 3.3.2017). Quellen: ● AI - Amnesty International (11.4.2017): Death Sentences and Executions 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1491901514_act5057402017english.pdf, Zugriff 25.09.2017 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 11.9.2017 ● USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 11.9.2017 12.Religionsfreiheit Es gibt keine Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und in der Regel wird diese auch in der Praxis respektiert (GIZ 6.2017b; vgl. USDOS 15.8.2017). Jedoch kam es in letzter Zeit, vor allem aus Furcht vor Rekrutierung von Terrormitgliedern, zu einzelnen Verhaftungen von Scheichs und Mitgliedern von religiösen Minderheiten (GIZ 6.2017b). Es gibt keine Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und in der Regel wird diese auch in der Praxis respektiert (GIZ 6.2017b; vergleiche USDOS 15.8.2017). Jedoch kam es in letzter Zeit, vor allem aus Furcht vor Rekrutierung von Terrormitgliedern, zu einzelnen Verhaftungen von Scheichs und Mitgliedern von religiösen Minderheiten (GIZ 6.2017b). Die am meisten verbreitete Religion stellt das Christentum mit über 85%. Eine Schätzung lautet: Römisch-katholisch 42%, Anglikaner 35%, Anhänger von Pfingstkirchen 4,6%, sunnitische Muslime 12%, Anhänger traditioneller Religionen 1% (GIZ 6.2017b). Eine weitere Angabe lautet: Römisch-katholisch 39%, Anglikaner 32%, Anhänger von Pfingstkirchen 11%, sunnitische Muslime 14% (USDOS 15.8.2017). Die evangelikalen Pfingstbewegungen erhalten durch amerikanischen Einfluss derzeit starken Zulauf. So wird auch die Anti-Gay Kampagne vorwiegend aus diesen Kreisen unterhalten und finanziert. Zunehmend bekommen in Uganda auch unterschiedliche Sekten mehr und mehr Anhänger (GIZ 6.2017b). Religiöse Gruppen sind verpflichtet sich zu registrieren, um einen rechtlich legalen Status zu erlangen. Wegen angeblicher Sicherheitsrisiken schränkt die Regierung unter anderem auch religiöse Gruppen und deren Mitglieder ein. Die Regierung beschränkt darüber hinaus weiterhin religiöse Gruppen, die sie als Kulte wahrnimmt. Es gibt vereinzelte Berichte über gesellschaftliche Misshandlung oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Prominente gesellschaftliche Führer unternehmen jedoch positive Schritte, um die Religionsfreiheit zu fördern (USDOS 15.8.2017). Quellen: ● CIA - Central Intelligence Agency (6.9.2017): The World Factbook - Uganda: https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ug.html, Zugriff 26.9.2017 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, https://www.liportal.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 11.9.2017 ● USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/345259/489052_de.html, Zugriff 11.9.2017 13.Ethnische Minderheiten Uganda ist - wie die meisten afrikanischen Länder - ein Vielvölkerstaat. Die Bevölkerung ist ethnisch, kulturell, sprachlich und religiös heterogen und komplex. Im Land leben ca. 40 Nationalitäten (Ethnien), die aufgrund ihrer Kultur und Sprache zwei Hauptblöcke bilden: die Bantuvölker im Süden und die Niloten und Nilohamiten im Norden. Die unterschiedlichen Ethnien Ugandas weisen eine große kulturelle Vielfalt auf. Zahlenmäßig sind die Bantu die größere Volksgruppe. Die Baganda stellen mit 17% die größte ethnische Gruppe Ugandas. Während die Bambuti und Batwa als eine bedrohte und diskriminierte Minderheit im Westen des Landes leben, sind ihre Nachbarn, die Batooro in einem Königreich organisiert. Einen Gegensatz zu den relativ gut entwickelten Regionen des Südens bildet das im Nordosten des Landes gelegene Karamoja, die ärmste, trockenste und am meisten unterentwickelte Region Ugandas. Hier leben die Karimajong (GIZ 6.2017b). Es gibt Berichte darüber, dass es zwischen ethnischen Minderheiten zu gewaltsamen Auseinandersetzungen um Land, Weiderechte, Grenzziehungen und andere Themen gekommen ist. Anders als in den Vorjahren gab es keine Berichte darüber, dass benachbarte Gemeinden die Ethnie der Batwa diskriminieren, welche 1992 von der Regierung vertrieben wurde, als zwei Nationalparks und das Echuya-Reservat gegründet wurden. Die Konflikte in den vergangenen Jahren resultierten aus Ressentiments lokaler und ethnischer Gruppen im Gebiet, in dem die Regierung die Batwa umsiedelte (USDOS 3.3.2017). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 19.9.2017 ● USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017 14.Relevante Bevölkerungsgruppen (...) 14.
  3. Homosexuelle Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind laut eines Gesetzes aus der Kolonialzeit illegal (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). In diesem Gesetz wird Geschlechtsverkehr gegen die natürliche Ordnung kriminalisiert. Das Strafmaß beträgt bis zu lebenslange Haft (USDOS 3.3.2017). Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind laut eines Gesetzes aus der Kolonialzeit illegal (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). In diesem Gesetz wird Geschlechtsverkehr gegen die natürliche Ordnung kriminalisiert. Das Strafmaß beträgt bis zu lebenslange Haft (USDOS 3.3.2017). Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das 2009 eingebrachte Gesetz gegen Homosexualität (AA 8.2017a; vgl. AI 22.2.2017, GIZ 6.2017a). Im August 2014 erklärte das Verfassungsgericht dieses Gesetz für null und nichtig, da es vom Parlament ohne eine beschlussfähige Mehrheit verabschiedet worden war (AA 8.2017a; vgl. GIZ 6.2017a). Trotzdem nimmt die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bi- und Intersexuellen weiterhin zu (GIZ 6.2017a). Die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI) Personen werden weiterhin missachtet (AI 22.2.2017). Wie in vielen anderen afrikanischen Ländern ist auch in Uganda das Wissen um diese Lebensform kaum verbreitet. Fast alle Erwachsenen sind verheiratet und somit bleibt das Phänomen oftmals unentdeckt (GIZ 6.2017a). Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das 2009 eingebrachte Gesetz gegen Homosexualität (AA 8.2017a; vergleiche AI 22.2.2017, GIZ 6.2017a). Im August 2014 erklärte das Verfassungsgericht dieses Gesetz für null und nichtig, da es vom Parlament ohne eine beschlussfähige Mehrheit verabschiedet worden war (AA 8.2017a; vergleiche GIZ 6.2017a). Trotzdem nimmt die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bi- und Intersexuellen weiterhin zu (GIZ 6.2017a). Die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI) Personen werden weiterhin missachtet (AI 22.2.2017). Wie in vielen anderen afrikanischen Ländern ist auch in Uganda das Wissen um diese Lebensform kaum verbreitet. Fast alle Erwachsenen sind verheiratet und somit bleibt das Phänomen oftmals unentdeckt (GIZ 6.2017a). Im August 2016 stürmte die Polizei unrechtmäßig eine Veranstaltung, die Teil des Gay Pride Festivals in Kampala war. Die Polizei schloss die Tore des Veranstaltungsortes ab, verhaftete Aktivisten und schlug und erniedrigte Menschen und verletzte Vereinigungs- und Versammlungsrechte (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, AI 22.2.2017). Sechzehn Personen – vorwiegend Aktivisten – wurden vorübergehend verhaftet und nach wenigen Stunden wieder freigelassen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Im August 2016 stürmte die Polizei unrechtmäßig eine Veranstaltung, die Teil des Gay Pride Festivals in Kampala war. Die Polizei schloss die Tore des Veranstaltungsortes ab, verhaftete Aktivisten und schlug und erniedrigte Menschen und verletzte Vereinigungs- und Versammlungsrechte (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, AI 22.2.2017). Sechzehn Personen – vorwiegend Aktivisten – wurden vorübergehend verhaftet und nach wenigen Stunden wieder freigelassen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). In den hier herangezogenen Quellen werden keine Fälle erwähnt, wo Haftstrafen aufgrund von Homosexualität ausgesprochen worden wären. Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/sid_4306007B48106D1E6495B5424DCDAAEB/DE/Aussenpolitik/Laender/Laend erinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.9.2017 ● AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/336533/479206_de.html, Zugriff 19.9.2017 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, Menschenrechte, http://liportal.giz.de/uganda/geschichtestaat/, Zugriff 19.9.2017 ● HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/334727/476481_de.html, Zugriff 19.9.2017 ● USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017 Aktuelle Quellen zur Situation sexueller Minderheiten in Uganda, Staatendokumentation vom_2022_12_21 a). Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen und gleichgeschlechtliche Eheschließungen sind sowohl für Männer als auch für Frauen illegal. Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind im Strafgesetzbuch unter "unnatürliche Straftaten" und "unanständige Praktiken" erfasst und werden mit bis zu lebenslanger Haft bestraft. Es gibt keine Gesetze, die speziell auf der Grundlage der Geschlechtsidentität und/oder des Geschlechtsausdrucks kriminalisieren. Transgender und gender-diverse Menschen werden jedoch indirekt unter den Straftatbeständen der "Nachahmung" (personation), der öffentlichen Unanständigkeit und hinsichtlich der Kriminalisierung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen kriminalisiert. Seit 2014 gibt es immer wieder Versuche von Parlamentariern, die Gesetze für hinsichtlich sexueller Minderheiten zu verschärfen, einschließlich der Forderung nach Einführung der Todesstrafe für gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen. Diese vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wurden sowohl von Stakeholdern sexueller Minderheiten als auch von der internationalen Gemeinschaft abgelehnt und sind nicht umgesetzt worden. Staatsbeamte, einschließlich Präsident Museveni, haben sexuelle Minderheiten öffentlich angeprangert und Erklärungen abgegeben, in denen sie die Gemeinschaft sexueller Minderheiten mit politischen Unruhen und Versuchen, die Regierung zu untergraben, in Verbindung brachten. Homophobe Rhetorik wurde auch in Wahlkampfzeiten eingesetzt, zuletzt im Jänner 2021, um die homophobe Stimmung in der Wählerschaft auszunutzen. Seit 2016 dürfen keine Pride-Veranstaltungen mehr stattfinden. Die überwiegende Mehrheit der Personen, die wegen "unnatürlicher Straftaten" angeklagt werden, sind Männer. 97 % der im Zeitraum 2017 bis 2020 angeklagten Personen sind Männer, 3 % sind Frauen. Im selben Zeitraum wurden alle Verurteilungen wegen "widernatürlicher Straftaten" gegen Männer erlassen. Die häufigste Strafe war eine Freiheitsstrafe - 21 von 27 verhängten Strafen (78 %) -, wobei die Dauer der verhängten Strafen nicht bekannt ist. Viele der dokumentierten Fälle von Verhaftungen von Angehörigen sexueller Minderheiten beziehen sich auf Polizeirazzien – etwa in bekannten Schwulenbars oder Unterkünften von Angehörigen sexueller Minderheiten. Die Razzien wurden häufig mit der Begründung durchgeführt, dass die COVID-19-Beschränkungen durchgesetzt werden sollen. Sexuelle Minderheiten berichten, dass sie gedemütigt, belästigt, sexuell angegriffen, mit Vergewaltigung bedroht und bei Festnahmen und Inhaftierungen einer erzwungenen Analuntersuchung und unangemessenen Leibesvisitation unterzogen wurden. Das ugandische Recht erkennt Bürger nur als männlich oder weiblich an, und intersexuelle Erwachsene können ihr Geburtsgeschlecht im Geburtenregister nicht ändern. Erstaunlicherweiser wurde im Oktober 2021 der erste nationale Personalausweis für eine Transfrau ausgestellt, der die korrekte Geschlechtszuordnung enthält. b) Uganda ist ein überwiegend christliches Land, in dem gleichgeschlechtliche Beziehungen mitunter als Verstoß angesehen werden und homophobe Ansichten weit verbreitet sind. In der Umfrage von 2016 stimmten 53 % der Befragten zu, dass die Zugehörigkeit zu einer sexuellen Minderheit ein Verbrechen sein sollte. Wiederholte Versuche, die bestehenden Gesetze zu verschärfen, die gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe stellen, haben die Aufmerksamkeit auf die Gemeinschaft sexueller Minderheiten gelenkt. Negative politische Rhetorik, insbesondere in Wahlkampfzeiten, hat die homophobe Stimmung angeheizt. Im August 2014 berichtete die BBC: Das ugandische Verfassungsgericht hat die im Februar in Kraft getretenen strengen Anti-Homosexualitätsgesetze [das Anti-Homosexualitätsgesetz] für nichtig erklärt. Das Gesetz über sexuelle Straftaten ist nicht der erste Versuch, gleichgeschlechtliche Beziehungen in Uganda stärker zu kriminalisieren. Das sogenannte "Anti-Homosexualitätsgesetz", das die Verhängung der Todesstrafe für gleichgeschlechtliche Beziehungen vorsah, wurde 2013 vom Parlament verabschiedet und Anfang 2014 von Präsident Museveni unterzeichnet. Im selben Jahr wurde es vom ugandischen Verfassungsgericht aus verfahrenstechnischen Gründen für ungültig erklärt. Das Gesetz [über Sexualdelikte] enthält allerdings auch einige positive Bestimmungen zur Bekämpfung sexueller Gewalt, darunter den Schutz der Rechte von Überlebenden sexueller Übergriffe während des Strafverfahrens und die Kriminalisierung sexueller Belästigung durch Personen in Machtpositionen, so Human Rights Watch. Aber es bestraft auch jede "sexuelle Handlung zwischen Personen desselben Geschlechts" sowie Analverkehr zwischen Personen jeden Geschlechts mit bis zu 10 Jahren Gefängnis, was eine eklatante Verletzung des Rechts auf Privatsphäre und Nichtdiskriminierung darstellt. Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass jeder, der diese Straftaten begeht, in ein Register für Sexualstraftäter eingetragen wird, was die Möglichkeit eines "Registers" für Angehörige sexueller Minderheiten oder Sexarbeiter in Uganda eröffnet, das nicht nur diskriminierend, sondern auch anfällig für schweren Missbrauch wäre. Der Gesetzesentwurf bestraft Familienmitglieder, die es versäumen, Straftaten im Rahmen des Gesetzes zu melden, mit bis zu drei Jahren Gefängnis, so dass die Ugander praktisch gezwungen sind, Verwandte, die einer sexuellen Minderheit angehören, anzuzeigen. Angehörige sexueller Minderheiten in Uganda gaben an, dass lokale Politiker auch schwulenfeindliche Äußerungen benutzen, um Hass zu schüren und Stimmen zu gewinnen, indem sie versprechen, die Homosexualität in Uganda auszurotten. a. State treatment Same-sex sexual acts and same-sex marriages are illegal for both men and women. Same-sex sexual acts are covered in the Penal Code Act under ‘unnatural offences’ and ‘indecent practices’ and are punishable with up to life imprisonment (see Existing legislation). There are no laws that specifically criminalise on the basis of gender identity and/or expression. However, transgender and gender diverse people have been indirectly criminalised under the offences of ‘personation’ (false representation), public indecency and the criminalisation of consensual same-sex sexual acts (see Existing legislation). Since 2014, there has been a repeated pattern of attempts by parliamentarians to tighten the laws affecting LGBTI people, including calls to introduce the death penalty for same-sex sexual acts. These proposed changes to the law have been opposed by both LGBTI stakeholders and the international community and have not come into effect (see Attempts to introduce new legislation). State officials, including President Museveni, have publicly denounced sexual minorities and have made statements linking the LGBTI community to incidents of political unrest and with attempts to undermine the government. Homophobic rhetoric has also been employed during election periods, most recently in January 2021, to exploit homophobic sentiment within the electorate. Pride events have been prevented from taking place since 2016 (see Government officials and Pride events). […] The vast majority of people charged with ‘unnatural offences’ are men, constituting 97% of those charged over the period 2017 to 2020, compared to 3% female. Over the same period, all convictions for ‘unnatural offences’ were reported as male. Imprisonment was the most common punishment – accounting for 21 out of 27 sentences imposed (78%) – although the length of the sentences handed down is unknown (see Arrest and prosecution). […] Many of the documented incidents of arrests of LGBTI persons relate to police raids on large gatherings, such as known gay bars or LGBTI shelters. Raids were often conducted reportedly on the grounds of enforcing COVID19 restrictions. The enforcement of COVID-19 regulations has disproportionately affected sex workers, including LGBTI sex workers, as the closure of bars and restrictions on movement has resulted in some sex workers breaking the rules in order to maintain a living (see Arrest and prosecution). LGBTI persons have reported being humiliated, harassed, sexually assaulted, threatened with rape and subjected to forced anal examination and inappropriate body searches during incidents of arrest and detention (see Arrest and prosecution). Ugandan law only recognises citizens as either male or female, and intersex adults are unable to change their birth sex in the birth register. However, in October 2021, the first national identification card was issued to a trans woman, containing the correct categorisation of sex (see Documentation). b. Societal treatment Uganda is a predominantly Christian country where same-sex relationships are considered to be against the teachings of the church and homophobic views are widespread. Surveys on public attitudes to LGBTI persons provide variable results. Respondents to surveys in 2016 and 2019 were both asked questions regarding how they felt about having an LGBTI neighbour. While the results can’t be directly compared – because the surveys were carried out by different organisations and the question and available choices of response varied – the results ranged from between 7.6% and 40% of respondents who provided a positive or neutral answer. In the 2016 survey, 53% of respondents agreed that being LGBTI should be a crime (see Societal attitudes and Religious groups). Repeated attempts to tighten the existing legislation which criminalises same-sex relationships has drawn attention to the LGBTI community. Negative political rhetoric, particularly during election periods, has fuelled homophobic sentiment. […] Attempts to introduce new legislation In August 2014, the BBC reported: ‘Uganda's Constitutional Court has annulled tough anti-gay legislation [the Anti-Homosexuality Act] signed into law in February. ‘It ruled that the bill was passed by MPs in December without the requisite quorum and was therefore illegal. ‘Homosexual acts were already illegal, but the new law allowed for life imprisonment for "aggravated homosexuality" and banned the "promotion of homosexuality". ‘Several donors have cut aid to Uganda since the law was adopted.’10 In October 2019, online news site DW reported: ‘A bill that would mean harsh penalties for gay sex in Uganda was introduced to the national assembly on Friday, five years after a similar bill failed to garner enough support to become law. ‘The proposal has been called the "Kill the Gays" bill - as it would introduce the death penalty for gay sex acts. ‘The state minister for ethics and integrity, Simon Lodoko, said it is not good enough that the current penal code "only criminalizes the act," adding that it needs to punish anyone "even involved in the promotion and recruitment" of homosexuality. ‘"Homosexuality is not natural to Ugandans," he said in a statement. "But there has been a massive recruitment by gay people in schools, and especially among the youth, where they are promoting the falsehood that people are born like that." ‘"Those that do grave acts will be given the death penalty," he said.’11 Later in October 2019, Reuters reported on the failure of the bid to reintroduce the Bill: ‘Uganda will not impose the death penalty for gay sex, a presidential spokesman said on Monday, after major aid donors said they were monitoring a plan by the African nation to reintroduce a bill colloquially known as “Kill the Gays”. ‘Uganda’s Ethics and Integrity Minister Simon Lokodo last Thursday said the government planned to re-introduce an anti-homosexuality bill in parliament within weeks to curb the spread of homosexuality in the east African nation. ‘Lokodo’s statement was widely reported across the world and international donors such as the European Union, World Bank, the United States and the Global Fund said they were monitoring the situation closely and stood by the rights of LGBT+ people… ‘“There are no plans by the government to introduce a law like that,” Don Wanyama, President Museveni’s senior press secretary told the Thomson Reuters Foundation. ‘“We have the penal code that already handles issues of unnatural sexual behavior so there is no law coming up.”’ 12 In May 2021, OutRight, a US-based global LGBTI rights NGO, reported: ‘On Monday, May 3, 2021, the Parliament of Uganda passed the Sexual Offences Bill
  4. Purportedly the Bill aims to prevent sexual violence, enhance punishment against sexual offenders and provide additional protection for victims. However, it also reinforces and reiterates a ban on same-sex relations codified in the country's Penal Code. ‘Same-sex relations have been criminalized in Uganda since British colonial times in sections 145 on “unnatural offenses” and 148 on “indecent practices” of the Penal Code, with a maximum sentence of life in prison foreseen. Clause 11 of the Sexual Offences Bill further confirms this existing criminalization. ‘Executive Director of OutRight Action International, Jessica Stern, comments: ‘“Same-sex relations are already criminalized in Uganda's Penal Code. The inclusion of same-sex relations in this Bill paints LGBTQ people as sexual offenders, and can only serve one purpose - to fuel already rampant LGBTQ-phobia, discrimination, and violence. It is deplorable. The colonial legacy of criminalizing same-sex relations must end.”… ‘The Sexual Offences Bill is not the first effort to enhance the criminalization of same-sex relations in Uganda. The so-called “Anti-Homosexuality Act,” which foresaw imposition of the death penalty for same-sex relations, was passed by the parliament in 2013 and signed into law by President Museveni in early
  5. It was invalidated by the Constitutional Court of Uganda on procedural grounds the same year.’ 13In May 2021, OutRight, a US-based global LGBTI rights NGO, reported: ‘On Monday, May 3, 2021, the Parliament of Uganda passed the Sexual Offences Bill
  6. Purportedly the Bill aims to prevent sexual violence, enhance punishment against sexual offenders and provide additional protection for victims. However, it also reinforces and reiterates a ban on same-sex relations codified in the country's Penal Code. ‘Same-sex relations have been criminalized in Uganda since British colonial times in sections 145 on “unnatural offenses” and 148 on “indecent practices” of the Penal Code, with a maximum sentence of life in prison foreseen. Clause 11 of the Sexual Offences Bill further confirms this existing criminalization. ‘Executive Director of OutRight Action International, Jessica Stern, comments: ‘“Same-sex relations are already criminalized in Uganda's Penal Code. The inclusion of same-sex relations in this Bill paints LGBTQ people as sexual offenders, and can only serve one purpose - to fuel already rampant LGBTQ-phobia, discrimination, and violence. römisch eins t is deplorable. The colonial legacy of criminalizing same-sex relations must end.”… ‘The Sexual Offences Bill is not the first effort to enhance the criminalization of same-sex relations in Uganda. The so-called “Anti-Homosexuality Act,” which foresaw imposition of the death penalty for same-sex relations, was passed by the parliament in 2013 and signed into law by President Museveni in early
  7. römisch eins t was invalidated by the Constitutional Court of Uganda on procedural grounds the same year.’ 13 According to a May 2021 article by Human Rights Watch (HRW): ‘The [sexual offences] bill includes some positive provisions toward addressing sexual violence, including protecting sexual assault survivors’ rights during criminal proceedings and criminalizing sexual harassment by people in positions of authority, Human Rights Watch said. ‘But it also punishes any “sexual act between persons of the same gender,” as well as anal sex between people of any gender, with up to 10 years in prison, in flagrant violation of the rights to privacy and nondiscrimination [sic]. It even provides that if Ugandans perform these sexual acts outside Uganda, they can be prosecuted in Uganda... ‘The bill also provides that anyone who commits these offenses would be entered on a sex offenders register, in effect opening up the possibility of having a “register” of LGBT people or sex workers in Uganda that would not only be discriminatory but ripe for serious abuse. ‘The bill punishes family members who fail to report any offenses under the bill with up to three years in prison, effectively requiring Ugandans to turn in their LGBT relatives.’ 14According to a May 2021 article by Human Rights Watch (HRW): ‘The [sexual offences] bill includes some positive provisions toward addressing sexual violence, including protecting sexual assault survivors’ rights during criminal proceedings and criminalizing sexual harassment by people in positions of authority, Human Rights Watch said. ‘But it also punishes any “sexual act between persons of the same gender,” as well as anal sex between people of any gender, with up to 10 years in prison, in flagrant violation of the rights to privacy and nondiscrimination [sic]. römisch eins t even provides that if Ugandans perform these sexual acts outside Uganda, they can be prosecuted in Uganda... ‘The bill also provides that anyone who commits these offenses would be entered on a sex offenders register, in effect opening up the possibility of having a “register” of LGBT people or sex workers in Uganda that would not only be discriminatory but ripe for serious abuse. ‘The bill punishes family members who fail to report any offenses under the bill with up to three years in prison, effectively requiring Ugandans to turn in their LGBT relatives.’ 14 In an update from August 2021, PinkNews, a UK-based online news site with a focus on LGBTQ issues, reported: ‘On Tuesday (17 August), Museveni refused to give his assent to the Sexual Offences Bill which was passed by parliament earlier this year… ‘Among the bill’s proposals, condemning same-sex couples who perform acts against the “order of nature” or anal sex between people of any gender with 10 years in jail. Much of the bill is already in law... ‘For this reason, Museveni ordered in a letter to speaker Jacob Oulanyah that the bill be returned back to the Legal and Parliamentary Affairs Committee for review to address such redundancies… ‘In doing this, Museveni has thrown the future of the bill into uncertainty. He called on the committee to “review all the criminal laws and propose comprehensive amendment of relevant laws” rather than simply tacking on “piecemeal amendments”… ‘Many LGBT+ rights groups quickly felt a sense of déjà-vu – the bill’s veracity against LGBT+ people drew comparisons to the “Kill The Gays” bill which sought to introduce the death penalty for queer sex. It was thwarted in 2014 on a technicality before rumours of its revival were squelched in 2019.’ 15In an update from August 2021, PinkNews, a UK-based online news site with a focus on LGBTQ issues, reported: ‘On Tuesday (17 August), Museveni refused to give his assent to the Sexual Offences Bill which was passed by parliament earlier this year… ‘Among the bill’s proposals, condemning same-sex couples who perform acts against the “order of nature” or anal sex between people of any gender with 10 years in jail. Much of the bill is already in law... ‘For this reason, Museveni ordered in a letter to speaker Jacob Oulanyah that the bill be returned back to the Legal and Parliamentary Affairs Committee for review to address such redundancies… ‘In doing this, Museveni has thrown the future of the bill into uncertainty. He called on the committee to “review all the criminal laws and propose comprehensive amendment of relevant laws” rather than simply tacking on “piecemeal amendments”… ‘Many LGBT+ rights groups quickly felt a sense of déjà-vu – the bill’s veracity against LGBT+ people drew comparisons to the “Kill The Gays” bill which sought to introduce the death penalty for queer sex. römisch eins t was thwarted in 2014 on a technicality before rumours of its revival were squelched in 2019.’ 15 […] ‘LGBT+ Ugandans say local politicians have also been using anti-gay remarks to stir up hatred and win votes by making pledges to eradicate homosexuality in Uganda… UKHO - UK Home Office (2.2022): Country Policy and Information Note Uganda: Sexual orientation and gender identity and expression [Version 5.0], Februar 2022https://www.ecoi.net/en/file/local/2068136/Uganda_CPIN_sexual_orientation_and_gender.pdf , Zugriff 21.12.2022UKHO - UK Home Office (2.2022): Country Policy and Information Note Uganda: Sexual orientation and gender identity and expression [Version 5.0], Februar 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068136/Uganda_CPIN_sexual_orientation_and_gender.pdf , Zugriff 21.12.2022 Der Aufschlüsselung der "unnatürlichen Straftaten" ist im Bericht nicht zu entnehmen, so dass die genaue Zahl der Fälle, die sich auf gleichgeschlechtliche Handlungen beziehen, nicht bekannt ist. Die Daten aus dem Kriminalitätsbericht 2020 der ugandischen Polizei wurden extrahiert und in der nachstehenden Tabelle analysiert, um die Ergebnisse der Fälle von "unnatürlichen Straftaten" mit den Ergebnissen der Strafverfahren insgesamt zu vergleichen: Das Forum zur Sensibilisierung und Förderung von Menschenrechten (HRAPF), eine ugandische NGO, die sich für die Rechte von Randgruppen Personen einsetzt, erörtert in einem Länderbericht ihre Erhebungen zur Verhaftung bzw. Anklageerhebung aufgrund von « Geschlechtsverkehr wider die Natur »: HRAPF data on legal aid provided by the organisation to LGBTI persons has been compiled and analysed by CPIT in the table below. The numbers relate to all criminal cases and the specific cases involving ‘carnal knowledge against the order of nature’. UKHO - UK Home Office (2.2022): Country Policy and Information Note Uganda: Sexual orientation and gender identity and expression [Version 5.0], Februar 2022https://www.ecoi.net/en/file/local/2068136/Uganda_CPIN_sexual_orientation_and_gender.pdf , Zugriff 21.12.2022ris-attachment://hauptdokument.img3is.pngris-attachment://hauptdokument.img4is.pngUKHO - UK Home Office (2.2022): Country Policy and Information Note Uganda: Sexual orientation and gender identity and expression [Version 5.0], Februar 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068136/Uganda_CPIN_sexual_orientation_and_gender.pdf , Zugriff 21.12.2022 Die Bertelsmann Stiftung berichtet, dass religiöse Dogmen gelegentlich in den politischen Diskurs eindringen. Unterschiedliche religiöse Gruppen setzten sich intensiv für die Verabschiedung des umstrittenen Homosexualitätsgesetzes ein, das 2014 in Kraft trat. Es wurde später vom Verfassungsgericht für ungültig erklärt, aber immer wieder werden Forderungen laut, das Gesetz erneut im Parlament einzubringen. Der Minister für Ethik und Integrität, Simon Lokodo, hat seine Rolle oft durch eine religiöse Brille interpretiert. Während sein Amt für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Korruption und Ethik im öffentlichen Dienst zuständig ist, waren NGOs sexueller Minderheiten ein ein häufiges Ziel für ihn. Personen, deren sexuelle Orientierung nicht mit den "moralischen Werten" der Mehrheit der Bevölkerung übereinstimmt, sind sozialer Ächtung und gelegentlich auch Drohungen und Gewalt ausgesetzt. Religious dogmas filter into political discourse occasionally. A cross section of religious groups heavily lobbied for the passage of the contentious homosexuality bill, which was passed into law in
  8. It was later annulled by the Constitutional Court, but calls to return the bill to parliament resurface every so often. The Ethics and Integrity Minister Simon Lokodo has often interpreted his role through a religious lens. While his office is responsible for matters related to corruption and ethics within the public service, a frequent target of his ire have been LGBTQ+ NGOs and a campaign against what he considers immorality in Ugandan society. […]Religious dogmas filter into political discourse occasionally. A cross section of religious groups heavily lobbied for the passage of the contentious homosexuality bill, which was passed into law in
  9. römisch eins t was later annulled by the Constitutional Court, but calls to return the bill to parliament resurface every so often. The Ethics and Integrity Minister Simon Lokodo has often interpreted his role through a religious lens. While his office is responsible for matters related to corruption and ethics within the public service, a frequent target of his ire have been LGBTQ+ NGOs and a campaign against what he considers immorality in Ugandan society. […] Individuals whose sexual orientation is not in line with the “moral values” of the majority of the population face social ostracism, and occasionally threats and violence. Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Uganda, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069784/country_report_2022_UGA.pdf, Zugriff 21.12.2022 Auch Freedom House berichtet über die Lage sexueller Minderheiten. Die Gesetze Ugandas verbieten Diskriminierung aufgrund von ethnischer Herkunft, Religion, Alter, Rasse, Behinderung, Hautfarbe und Geschlecht. Angehörige sexueller Minderheiten sind jedoch offener Feindseligkeit seitens der Regierung und eines Großteils der Gesellschaft ausgesetzt. Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden durch ein Gesetz aus der Kolonialzeit kriminalisiert. Männer und Transgender-Frauen, die des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs beschuldigt werden, werden manchmal gezwungen, sich einer Analuntersuchung zu unterziehen, die laut Human Rights Watch (HRW) der Folter gleichkommen könnte. Im Mai 2021 billigte das Parlament das Gesetz über sexuelle Straftaten von 2019, das gleichgeschlechtlichen Verkehr und Analverkehr unabhängig vom Geschlecht unter Strafe stellt. Museveni weigerte sich im August, das Gesetz zu unterzeichnen, da seiner Auffassung nach diese Tatbestände bereits vom Strafgesetzbuch abgedeckt werden. Ugandan laws prohibit discrimination based on ethnic origin, religion, age, race, disability, color, and sex. However, the LGBT+ community faces overt hostility from the government and much of society. Same-sex relations are criminalized under a colonial-era law. Men and transgender women accused of consensual sex are sometimes forced to undergo an anal exam that Human Rights Watch (HRW) says could amount to torture. In May 2021, Parliament approved the Sexual Offences Bill of 2019, which would criminalize same-sex intercourse and anal sex regardless of gender. Museveni declined to sign it in August, saying its provisions effectively exist in the penal code. FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068832.html, Zugriff 21.12.2022 Das Deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtet: Anfang August [2022] wurde die NGO Sexual Minorities Uganda (SMUG), die sich seit 2004 für LGBTIQ-Rechte [Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten] einsetzt, von der Regierung verboten, da sie nicht ordnungsgemäß registriert sei. Menschenrechtsorganisationen kritisierten das Verbot und befürchten Auswirkungen auf den Umgang mit LGBTIQ-Personen [Angehörige sexueller Minderheiten]. BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland](22.8.2022): Briefing Notes, Uganda, Verbot einer LGBTIQ-Organisation, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw34-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 21.12.2022 Das BMEIA berichtet wie folgt: Die Lage für LGBTIAQ+-Personen [Angehörige sexueller Minderheiten] in Uganda bleibt schwierig. Der Oberste Gerichtshof erklärte im August 2014 eine geplante Verschärfung des Gesetzes zur Homosexualität als verfassungswidrig. Dennoch kann Homosexualität derzeit mit hohen Haftstrafen bis hin zu lebenslanger Haft geahndet werden, obwohl derzeit nur sehr wenige Fälle tatsächlich abgeurteilt werden. Im Oktober 2019 distanzierte sich die Regierung öffentlich von einer möglichen weiteren Verschärfung der Gesetzeslage, die in einigen konservativen Kreisen der Bevölkerung weiterhin gefordert wird. Die Diskriminierung von Homosexuellen und sexuellen Minderheiten ist nach wie vor präsent. BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.2022): Uganda Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Uganda_Juli2022.pdf, Zugriff 21.12.2022 15.Bewegungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda (USDOS 3.3.2017). Quellen: ● USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017 16.IDPs und Flüchtlinge Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen beim Schutz und bei der Unterstützung von IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Staatenlosen und anderen hilfsbedürftigen Personen (USDOS 3.3.2017). Als ein friedliches Land inmitten von Konfliktherden ist Uganda auch ein Land, das regelmäßig Flüchtlinge der Nachbarländer aufnimmt und versorgt (GIZ 6.2017b). Der Zugang zu Asyl ist per Gesetz festgeschrieben. Die Gewährleistung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist gegeben und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen erstellt. Die Regierung gewährt Flüchtlingen den gleichen Zugang zur öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, Bildung und andere Dienstleistungen wie den eigenen Staatsbürgern. Dies gilt auch für LRA-Mitglieder (ugandischen Rebellenbewegung Lord’s Resistance Army), die als Kinder entführt worden waren (USDOS 3.3.2017). Durch den andauernden Krieg im Ostkongo suchen viele Flüchtlinge Sicherheit in Uganda Das Verhältnis zum Nachbarland Südsudan ist seit Mitte Dezember 2013 besorgniserregend. Dieser Konflikt hat massive Auswirkungen auf Uganda. Über eine Million südsudanesische Flüchtlinge befinden sich bereits auf ugandischem Boden, täglich kommen mehr - darunter viele unbegleitete Kinder. Die Krise gilt im Moment als die drittgrößte Flüchtlingskrise weltweit, nach Syrien und Afghanistan. Dennoch gilt Uganda als Vorzeigeland in der Flüchtlingspolitik, die Geflüchteten dürfen sofort arbeiten, erhalten Land und dürfen semi-permanente Häuser darauf bauen bzw. Lebensmittel anbauen. Jedoch kommt Uganda im Moment massiv an seine Grenzen (GIZ 6.2017a). Die Regierung hat einen sicheren Zufluchtsort für Flüchtlinge und Asylsuchende geschaffen. Ab 1.11.2016 hatte UNHCR in Partnerschaft mit der Regierung schätzungsweise 898.000 Flüchtlinge und Asylsuchende verschiedener Nationalitäten aufgenommen. Davon stammten 270.000 aus der Demokratischen Republik Kongo und 476.000 aus dem Südsudan. Andere Herkunftsländer waren Burundi, Somalia, Ruanda und Eritrea. Die Regierung stellt den Flüchtlingen Schutz zur Verfügung, und gestattet eine Neuansiedlung und andere langfristige Lösungen. Im Juli 2016 befanden sich 39.000 Asylsuchende im Land. Laut UNHCR hat die Regierung bei der Bearbeitung des Rückstands wenig Fortschritte gemacht, da das Refugee Appeals Board seit 2014 nicht mehr tätig ist (USDOS 3.3.2017). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2017 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 20.9.2017 ● USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 20.9.2017 17.Grundversorgung und Wirtschaft Seit Anfang der 1990er Jahre hat Uganda, dank enger Abstimmung mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), durch eine solide gesamtwirtschaftliche Steuerung eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage erzielt (AA 8.2017b; vgl. GIZ 6.2017c). Die in Abstimmung mit den Gebern verfolgte Armutsbekämpfungsstrategie zeigt Erfolge; die Armutsrate wurde erheblich reduziert: Sie fiel von 56%
(1992)auf unter 22% im Jahr 2015. Auf der Grundlage internationaler Standards liegt die Armutsquote bei ca. 35% (Weltbank Poverty Assessment 2016) (AA 8.2017b). Nach anderer Quelle sank die Armutsrate bis zum Jahr 2013 auf 19,7% (GIZ 6.2017c). Seit Anfang der 1990er Jahre hat Uganda, dank enger Abstimmung mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), durch eine solide gesamtwirtschaftliche Steuerung eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage erzielt (AA 8.2017b; vergleiche GIZ 6.2017c). Die in Abstimmung mit den Gebern verfolgte Armutsbekämpfungsstrategie zeigt Erfolge; die Armutsrate wurde erheblich reduziert: Sie fiel von 56%
(1992)auf unter 22% im Jahr
  1. Auf der Grundlage internationaler Standards liegt die Armutsquote bei ca. 35% (Weltbank Poverty Assessment 2016) (AA 8.2017b). Nach anderer Quelle sank die Armutsrate bis zum Jahr 2013 auf 19,7% (GIZ 6.2017c). Im gleichen Zeitraum stieg allerdings die Ungleichverteilung von Vermögen innerhalb Ugandas an. Auch liegt die Armutsrate im Norden und Nordosten deutlich über jener des Südwestens und diese wiederum deutlich über jener der Hauptstadt. Uganda verzeichnete in den letzten 20 Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen 5% und 10%. Im Jahr 2016 betrug das Wachstum 4,8%. Die Wachstumsrate ist zudem vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Bevölkerungswachstums zu sehen, das sich wegen des Fehlens einer aktiven Bevölkerungspolitik auch in den kommenden Jahren fortsetzen wird. Das Prokopfeinkommen sinkt deshalb derzeit. Der Anstieg der Inflation hat sich seit 2014 beschleunigt und lag im März 2017 bei 6,7% (auf Jahresbasis). Der Staatshaushalt ist zu rund 20% geberabhängig (AA 8.2017b). Rund 80% der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Subsistenzwirtschaft (AA 8.2017b; vgl. GIZ 6.2017b). Im gleichen Zeitraum stieg allerdings die Ungleichverteilung von Vermögen innerhalb Ugandas an. Auch liegt die Armutsrate im Norden und Nordosten deutlich über jener des Südwestens und diese wiederum deutlich über jener der Hauptstadt. Uganda verzeichnete in den letzten 20 Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen 5% und 10%. Im Jahr 2016 betrug das Wachstum 4,8%. Die Wachstumsrate ist zudem vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Bevölkerungswachstums zu sehen, das sich wegen des Fehlens einer aktiven Bevölkerungspolitik auch in den kommenden Jahren fortsetzen wird. Das Prokopfeinkommen sinkt deshalb derzeit. Der Anstieg der Inflation hat sich seit 2014 beschleunigt und lag im März 2017 bei 6,7% (auf Jahresbasis). Der Staatshaushalt ist zu rund 20% geberabhängig (AA 8.2017b). Rund 80% der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Subsistenzwirtschaft (AA 8.2017b; vergleiche GIZ 6.2017b). Besondere Bedeutung für die Wirtschaft haben Erdöl-Funde entlang des Albert-Grabens. Sofern sich diese wie prognostiziert wirtschaftlich fördern lassen, könnte sich dies positiv auf die Staatseinnahmen und die Binnenwirtschaft auswirken (AA 8.2017b). Die Sektoren Industrie (21%) und Dienstleistungen (54,4%) gewinnen an Bedeutung. Hier spielen Telekommunikation, der Finanzsektor und Tourismus eine Rolle. Die Charakterisierung der ugandischen Wirtschaft und die Beschreibung der entwicklungshemmenden Faktoren belegen, dass Uganda nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt. Trotz durchschnittlicher Wachstumsraten in den letzten Jahren von ca. 5% herrscht auf dem Lande nach wie vor eine unbeschreibliche Armut. Bei einer Verstädterungsrate von 16% - einer der geringsten Afrikas - ist hiervon der Großteil der Bevölkerung betroffen. Nur dank der Fruchtbarkeit des Landes kommen große Hungersnöte nicht vor. Der Internationale Währungsfond (IWF), Weltbank und weitere Geber honorieren die entwicklungspolitischen Bemühungen Ugandas durch umfangreiche Neuzusagen, um das Land bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen. Besonders in benachteiligten Gebieten gibt es vielfältige Programme, z.B. den Northern Uganda Social Action Fund (NUSAF), oder Alternative Basic Education (ABEK) for Karamoja (GIZ 6.2017c). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (8.2017b): Uganda - Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.9.2017 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 20.9.2017 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017c): Uganda - Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/uganda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.9.2017 18.Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein (AA 20.9.2017). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 20.9.2017) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.9.2017; vgl. AA 20.9.2017). Die medizinische Versorgung im Lande kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein (AA 20.9.2017). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 20.9.2017) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.9.2017; vergleiche AA 20.9.2017). Im Gesundheitssektor hat Uganda in den letzten Jahren nur geringe Fortschritte erzielt (GIZ 6.2017b), vor allem bei der Gesundheit von Mutter und Kind, konnten kaum Fortschritte erzielt werden (GIZ 6.2017c). In den staatlichen Gesundheitszentren ist die Behandlung offiziell kostenlos, doch in der Realität herrscht ein ständiger Mangel an Medikamenten und Personal. Die Kinder- und Müttersterblichkeit ist nach wie vor hoch, die Anzahl neuer Tuberkuloseerkrankungen alarmierend. Die meisten Patienten sterben an Malaria, doch auch die schlechten sanitären Bedingungen mit ca. 17% der Bevölkerung ohne Toiletten und nur 75% mit Zugang zu sauberem Wasser, sind verantwortlich für zahlreiche Erkrankungen und Todesfälle (GIZ 6.2017b). Es werden nun kostenfreie Minimum-Gesundheitsvorsorge-Packages (sofern vorhanden) zur Verfügung gestellt, z.B. für Gebärende. Verbesserte Ausbildungen, u.a. für Gesundheitsassistenten und sogenannte Comprehensive Nurses, sollen ebenfalls zu einer Verbesserung der Gesundheitssituation in Uganda beitragen. AIDS ist in Uganda stark verbreitet. Durch den Einsatz Präsident Yoweri Musevenis, der diese Krankheit nicht tabuisiert hat und auch die Zahlen über die Verbreitung von AIDS nie unter Verschluss gehalten hat, konnten viele namhafte AIDS-Forscher und Hilfsgelder ins Land gebracht werden. Durch diese Offenheit hat Uganda eines der fortschrittlichsten Programme zur Bekämpfung von AIDS in der Welt aufgebaut. Nach wie vor hat AIDS verheerende volkswirtschaftliche Auswirkungen (GIZ 6.2017b). Uganda war bei der Reduzierung der Prävalenz von HIV-Erkrankungen erfolgreich, jedoch ist die Anzahl der Neuinfizierten wieder am Steigen (GIZ 6.2017c). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (20.9.2017): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/UgandaSicherheit_node.html, Zugriff 20.9.2017 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (20.09.2017): Uganda - Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 20.9.2017 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 20.9.2017 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017c): Uganda - Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/uganda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.9.2017
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Kopie des ugandischen Reisepasses des Beschwerdeführers (AS 49). Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben (AS 92). Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Im Hinblick auf die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Herkunftsland ist auf seine Angaben im Verfahren zu verweisen (AS 90f, Verhandlungsprotokoll S. 4). Die Schul- und Berufslaufbahn des Beschwerdeführers konnte ebenso aufgrund seiner Angaben festgestellt werden (AS 91). Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer plante, das österreichische Bundesgebiet wieder zu verlassen, was ihm aufgrund des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie nicht möglich war, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben (AS 92) in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen (Korrespondenz mit der MA35 bezüglich der Unmöglichkeit der Ausreise nach Uganda, AS 117ff). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnte aufgrund seiner Angaben im Verfahren und aufgrund des Umstandes, dass er zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, an lebensbedrohlichen Erkrankungen zu leiden, festgestellt werden. 2.
  4. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, homosexuell zu sein und dies schon im Alter von etwa 12 Jahren erkannt zu haben. Er habe auch homosexuelle Beziehungen geführt, die er geheim gehalten habe, weshalb er im Herkunftsland noch keinerlei Problemen aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt gewesen sei. Während eines Besuchs in Österreich Anfang des Jahres 2020 habe er von seiner Schwester und seiner Stiefmutter erfahren, dass aufgrund seiner Homosexualität ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgestellt worden sei und ihm bei seiner Rückkehr Verfolgung und Haft drohe. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Homosexualität und der drohenden Verfolgung aus Sicht des erkennenden Gerichts als glaubhaft dar. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssige und glaubhafte Angaben zu seinen bisherigen Beziehungen machen konnte. Die Beziehung zu seinem letzten Partner konnte der Beschwerdeführer detailreich schildern und konnte er auch nachvollziehbar erklären, dass er keine weiteren Kontaktaufnahmeversuche unternahm, um den ehemaligen Partner zu schützen, da sonst die Gefahr bestanden hätte, dass auch der Ex-Partner selbst Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Hinblick auf die Argumentation der Behörde, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer bei einer tatsächlich drohenden Gefahr erst zwei Tage nach Erhalt der Information über den Haftbefehl einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ist auszuführen, dass es sich bei einer „Verzögerung“ von zwei Tagen jedenfalls nicht um einen derart langen Zeitraum zwischen Erhalt des Haftbefehls und Stellung des Asylantrags handelt, der die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Zweifel zu ziehen vermag. Es ist jedenfalls nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer noch genauere Informationen über die Möglichkeit der Antragstellung einholen wollte bzw. die Situation erst begreifen musste, bevor er sich zu einer Behörde begibt und einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Untermauert wird dies ferner durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer belegen konnte, dass er sich nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie und vor Erhalt des Haftbefehls nachweislich darum bemühte, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer konnte somit nachweisen, dass er sich bemühte und tatsächliche Schritte, wie etwa die Kontaktaufnahme mit der Niederlassungsbehörde, aber auch der Botschaft des Herkunftsstaates setzte, um in sein Herkunftsland zurückzukehren. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt, dass die Authentizität des Haftbefehls bestätigt werden kann. Es liegt somit jedenfalls keine Fälschung vor, wobei angesichts des Verfahrensablaufs und der dokumentierten Bemühungen, einen Rückflug nach Uganda zu buchen, von der Echtheit des Dokuments und der Wahrheit des geschilderten Ablaufs der Ereignisse auszugehen ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt, dass die Authentizität des Haftbefehls bestätigt werden kann. Es liegt somit jedenfalls keine Fälschung vor, wobei angesichts des Verfahrensablaufs und der dokumentierten Bemühungen, einen Rückflug nach Uganda zu b

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