Obsah (16)
§ 8Art. 133§ 3§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130Artikel 16Artikel 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW226 2251703-1 Spruch, W226 2251703-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 8Abs. 4 Asyl
G stattgegeben und XXXX für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt wird. römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 24.09.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben und römisch 40 für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Benins, reiste unter Umgehung der Grenzkotrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden suchte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet am 19.09.2017 das Institut XXXX auf und wurde im Zuge der dort erfolgten Untersuchungen ein Schilddrüsenkarzinom erkannt. Am 05.02.2018 erfolgte eine Hemithyreoidektomie links.
- Aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden suchte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet am 19.09.2017 das Institut römisch 40 auf und wurde im Zuge der dort erfolgten Untersuchungen ein Schilddrüsenkarzinom erkannt. Am 05.02.2018 erfolgte eine Hemithyreoidektomie links.
- Im Rahmen der am 12.05.2017 erfolgten polizeilichen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund seine Konversion zum Christentum und die damit einhergehende Verfolgung durch seine muslimische Familie vor. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass bei seiner Arbeit ein tödlicher Arbeitsunfall vorgefallen sei, für den man ihm die Schuld gebe, weshalb er auch aus diesem Grund Verfolgung befürchte.
- Am 05.09.2017 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen welcher er zu seinem Leben im Herkunftsland, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde.
- Am 26.09.2017 legte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung medizinische Unterlagen vor (Befunde des Instituts XXXX vom 21.09.2017 und Überweisung an die chirurgische Abteilung des Universitätsklinikums XXXX vom 26.09.2017), aus welchen sich ergab, dass beim Beschwerdeführer eine Indikation zu einer Hemithyreoidektomie links bestehe.
- Am 26.09.2017 legte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung medizinische Unterlagen vor (Befunde des Instituts römisch 40 vom 21.09.2017 und Überweisung an die chirurgische Abteilung des Universitätsklinikums römisch 40 vom 26.09.2017), aus welchen sich ergab, dass beim Beschwerdeführer eine Indikation zu einer Hemithyreoidektomie links bestehe.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde aufgefordert, weitere Befunde vorzulegen und mitzuteilen, ob bereits ein Operationstermin fixiert wurde. Am selben Tag richtete die Behörde auch eine Anfrage an die Staatendokumentation, um zu klären, ob die für den Beschwerdeführer angeordnete Operation auch im Herkunftsland durchführbar ist bzw. ob die weitere Behandlung zugesichert werden kann. Ferner wurde die Anfrage gestellt, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines Glaubenswechsels vom Islam zum Christentum mit irgendwelchen Repressalien zu rechnen hätte.
- Am 08.03.2018 erfolgte eine weitere Aufforderung der Behörde an den Beschwerdeführer, weitere Befunde bzw. das Datum eines Operationstermins zu übermitteln.
- Mit Schreiben vom 19.03.2018 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weitere medizinische Unterlagen (Bericht von XXXX , Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 02.03.2018, Arztbriefe des Universitätsklinikums XXXX vom 09.03.2018 und 16.02.2018, Ambulanzbefund des XXXX vom 17.01.2018, Befund des XXXX vom 20.09.2017, Kurzbericht des Universitätsklinikums XXXX über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers am 05.02.2018), eine Bestätigung über einen Operationstermin am 05.02.2018 sowie die Terminbestätigung für einen Deutschkurs an die Behörde.
- Mit Schreiben vom 19.03.2018 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weitere medizinische Unterlagen (Bericht von römisch 40 , Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 02.03.2018, Arztbriefe des Universitätsklinikums römisch 40 vom 09.03.2018 und 16.02.2018, Ambulanzbefund des römisch 40 vom 17.01.2018, Befund des römisch 40 vom 20.09.2017, Kurzbericht des Universitätsklinikums römisch 40 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers am 05.02.2018), eine Bestätigung über einen Operationstermin am 05.02.2018 sowie die Terminbestätigung für einen Deutschkurs an die Behörde.
- Am 06.06.2018 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weitere medizinische Unterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
- Am 27.09.2018 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bei der belangten Behörde ein, aus welcher sich ergab, dass die für die weitere Behandlung des Beschwerdeführers als notwendig erachtete Radiojodtherapie im Herkunftsland nicht zur Verfügung steht.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2018, Zl. 1152064807-170568934, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Asyl
G abgewiesen und ihm subsidiärer Schutz zuerkannt, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leide, deren Behandlung in Benin nicht zur Verfügung stehe. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.10.2019 erteilt. Der Bescheid erwuchs mit 28.11.2019 in Rechtskraft. 11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2018, Zl. 1152064807-170568934, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, AsylG abgewiesen und ihm subsidiärer Schutz zuerkannt, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leide, deren Behandlung in Benin nicht zur Verfügung stehe. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.10.2019 erteilt. Der Bescheid erwuchs mit 28.11.2019 in Rechtskraft. 12. Am 10.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G und brachte begründend vor, dass er nach wie vor einer engmaschigen medizinischen Betreuung bedürfe, die im Herkunftsland nicht zur Verfügung stehe. Außerdem sei das von ihm benötigte Medikament in Benin zwar verfügbar, aber für ihn nicht leistbar. Gleichzeitig übermittelte der Beschwerdeführer aktuelle medizinische Unterlagen. 12. Am 10.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG und brachte begründend vor, dass er nach wie vor einer engmaschigen medizinischen Betreuung bedürfe, die im Herkunftsland nicht zur Verfügung stehe. Außerdem sei das von ihm benötigte Medikament in Benin zwar verfügbar, aber für ihn nicht leistbar. Gleichzeitig übermittelte der Beschwerdeführer aktuelle medizinische Unterlagen.
- Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2020 bis zum 23.10.2021 verlängert.
- Am 24.09.2021 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
- In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer aktuelle Befunde und Unterlagen zu seiner Erkrankung vor.
- Am 21.12.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung zwei verschiedener Beschäftigungen bestreite. In Österreich sei er Mitglied einer Kirchenorganisation, abgesehen von seinen Freunden habe er im Bundesgebiet keine sozialen Bindungen. Seine Frau und seine Kinder seien in Afrika. Zum Gesundheitszustand befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach wie vor Medikamente einnehmen müsse, am 17.02.2022 habe er seinen nächsten Kontrolltermin im Krankenhaus. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Kontakt zu seinen Familienmitgliedern im Herkunftsland abgebrochen sei, er würde sich wünschen, seine Familie nach Österreich holen zu können. Die ursprünglichen Probleme des Beschwerdeführers seien nach wie vor aktuell.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.10.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 24.09.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 4 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).17. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.10.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag vom 24.09.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde aus, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der vorliegenden Medikamentenverordnung klar hervorgehe, dass seine Behandlung abgeschlossen sei und lediglich Kontrolluntersuchungen notwendig seien. Es sei ihm jedenfalls zuzumuten, weitere Kontrolluntersuchungen in seinem Heimatland durchzuführen, was dort auch möglich sei. Er sei arbeitsfähig, der Wirkstoff seiner Medikation sei auch in Benin erhältlich.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.02.2022 im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde und führte darin aus, dass sich an den individuellen Umständen bezüglich der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK nichts geändert habe. Es bestehe nach wie vor die Gefahr, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers zurückkehre, weshalb eine konsequente Nachsorge mit regelmäßigen Kontrolluntersuchungen äußerst wichtig sei. Die von der Behörde vorgelegten Länderberichte würden bestätigen, dass im Heimatland des Beschwerdeführers eine entsprechende Therapie nicht zur Verfügung stehe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.02.2022 im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde und führte darin aus, dass sich an den individuellen Umständen bezüglich der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK nichts geändert habe. Es bestehe nach wie vor die Gefahr, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers zurückkehre, weshalb eine konsequente Nachsorge mit regelmäßigen Kontrolluntersuchungen äußerst wichtig sei. Die von der Behörde vorgelegten Länderberichte würden bestätigen, dass im Heimatland des Beschwerdeführers eine entsprechende Therapie nicht zur Verfügung stehe.
- Am 10.05.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, über keine Identitätsdokumente zu verfügen und bereits seit vier Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Herkunftsland zu haben. Ferner wurde er zu seinem Leben im Herkunftsland und in Österreich befragt.
- Am 31.05.2022 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme bezüglich seiner Erkrankung ein und beantragte die Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine neuerliche Tumorerkrankung wahrscheinlich ist, welche Konsequenzen die Nichtverfügbarkeit von Radiojodtherapie und endokriner Chirurgie in einem solchen Fall hätte und welche Konsequenz eine Unterbrechung oder ein Abbruch der bestehenden medikamentösen Behandlung haben würde. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vor.
- Mit Dokumentenvorlage vom 11.07.2022 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen vor.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2022, Zl. Ww226 2251703-1/10Z, wurde XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten und Innere Medizin zum Sachverständigen bestellt und die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2022, Zl. Ww226 2251703-1/10Z, wurde römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten und Innere Medizin zum Sachverständigen bestellt und die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen: I. Wie ist aus fachärztlicher Sicht der Krankheitsverlauf zwischen 2017 und 2022 zu beurteilen? Liegen Besonderheiten vor oder entspricht der Verlauf nach dem operativen Eingriff im Jahr 2018 den Erwartungen?römisch eins. Wie ist aus fachärztlicher Sicht der Krankheitsverlauf zwischen 2017 und 2022 zu beurteilen? Liegen Besonderheiten vor oder entspricht der Verlauf nach dem operativen Eingriff im Jahr 2018 den Erwartungen? II. Welchen Hinweis ergeben die in letzter Zeit erhobenen Schilddrüsenwerte und die leicht veränderte (weil erhöhte) Dosis des Medikaments Euthyrox?römisch zwei. Welchen Hinweis ergeben die in letzter Zeit erhobenen Schilddrüsenwerte und die leicht veränderte (weil erhöhte) Dosis des Medikaments Euthyrox? III. Mit welcher Wahrscheinlichkeit ist aus fachärztlicher Sicht mit einer gleichbleibenden Behandlung und im wesentlichen gleichbleibender Medikation und Therapie mit Euthyrox zu rechnen?römisch drei. Mit welcher Wahrscheinlichkeit ist aus fachärztlicher Sicht mit einer gleichbleibenden Behandlung und im wesentlichen gleichbleibender Medikation und Therapie mit Euthyrox zu rechnen? IV. Mit welcher Wahrscheinlichkeit ergibt sich in den nächsten (ca. 5) Jahren die Gefahr einer neuerlichen Tumorbildung der Schilddrüse, die zwingend mit Radiojodtherapie und endokriner Chirurgie behandelt werden muss? Wie stellt sich erfahrungsgemäß der weitere Behandlungsbedarf über diese Zeitspanne hinaus dar, gibt es eine statistische Einschätzung über die Möglichkeit einer erneuten Tumorerkrankung trotz lebenslanger Einnahme des Schilddrüsenhormonpräparates?römisch vier. Mit welcher Wahrscheinlichkeit ergibt sich in den nächsten (ca. 5) Jahren die Gefahr einer neuerlichen Tumorbildung der Schilddrüse, die zwingend mit Radiojodtherapie und endokriner Chirurgie behandelt werden muss? Wie stellt sich erfahrungsgemäß der weitere Behandlungsbedarf über diese Zeitspanne hinaus dar, gibt es eine statistische Einschätzung über die Möglichkeit einer erneuten Tumorerkrankung trotz lebenslanger Einnahme des Schilddrüsenhormonpräparates?
- Am 21.10.2022 langte das Sachverständigengutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens zur schriftlichen Äußerung übermittelt, wovon der Beschwerdeführer, nicht jedoch die belangte Behörde Gebrauch machte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Benins, hält sich seit spätestens 11.05.2017 im österreichischen Bundesgebiet auf. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Angehöriger der Zeugen Jehovas, getauft wurde er noch nicht. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Benin, geboren. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 war der Beschwerdeführer in Benin aufhältig. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Benin, geboren. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 war der Beschwerdeführer in Benin aufhältig. Im Herkunftsland sind nach wie vor die Gattin und die drei Kinder des Beschwerdeführers aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schul- und Berufsausbildung. In Österreich ist er selbsterhaltungsfähig, er geht er derzeit zwei Beschäftigungen – in einem Restaurant und als Paketzusteller – nach. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über geringfügige Deutschkenntnisse. Er besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A
- Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Beim Beschwerdeführer wurde in Österreich ein papilläres Schilddrüsenkarzinom mit Kapselinvasion links entdeckt, weshalb im Februar 2018 die halbe Schilddrüse links entfernt wurde. Im Mai 2018 erfolgte die Entfernung der rechten halben Schilddrüse und der Lymphknoten. Aufgrund der Schilddrüsenentfernung ist eine regelmäßige Medikamenteneinnahme zur Hormonsubstitution notwendig. Im Juni 2018 erfolgte eine erste ablative Radiojodtherapie, im März 2020 wurde eine zweite Radiojodtherapie durchgeführt. Ferner wurde beim Beschwerdeführer eine manifeste Hypothyreose festgestellt. Zur Einstellung einer stabilen Hormonsubstitution sind regelmäßige Kontrolluntersuchungen notwendig. Ferner besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass neuerlich Metastasen auftreten, welche zwingend mit einer Radiojodtherapie behandelt werden müssen, nachdem immer noch Restschilddrüsengewebe in bildgebenden Verfahren nachgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer muss auf Jahre hinaus regelmäßig eine Spezialambulanz aufsuchen, um eine Metastasierung frühzeitig zu erkennen und eine stabile Einstellung der Hormonsituation auch für die Zukunft zu erreichen. Gegebenenfalls ist eine – im Herkunftsstaat nicht verfügbare – Radiojodtherapie sowie allenfalls ein chirurgischer Eingriff nötig. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Benin kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wesentlich und nachhaltig verändert haben. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG liegen somit weiterhin vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG liegen somit weiterhin vor. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Benin vom 27.04.2020, mit Stichtag vom 29.12.2022:
- Politische Lage Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung (GIZ 3.2020a; vgl. AA 24.1.2020a). Die Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht (AA 24.1.2020a). Benin bleibt eine der stabilsten Demokratien im subsaharischen Afrika nach der Durchführung mehrerer freier und fairer Wahlen seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1991 (FH 2020; vgl. GIZ 3.2020a). Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung (GIZ 3.2020a; vergleiche AA 24.1.2020a). Die Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht (AA 24.1.2020a). Benin bleibt eine der stabilsten Demokratien im subsaharischen Afrika nach der Durchführung mehrerer freier und fairer Wahlen seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1991 (FH 2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Benin ist Anfang der 1990er-Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen (AA 24.1.2020a). Die autonome Wahlkommission (CENA - Commission Electorale Nationale Autonome) hatte am 5.3.2019, auf Grundlage eines 2018 in Kraft getretenen neuen Wahlgesetzes, für die Parlamentswahlen am 28.4.2019 nur zwei nahestehende Parteien (Union progressiste, Bloc républicain) des Präsidentenlagers von Patrice Talon zugelassen (BAMF 25.3.2019; vgl. DW 27.4.2019). Die Wahl wurde von einem großen Teil der Bevölkerung boykottiert. Die Wahlbeteiligung lag
CENA bei 22,99% und nach Angaben des Verfassungsgerichts bei 27,12% (GIZ 3.2020a). Demonstrationen, zu denen die Oppositionsparteien für den 4.4.2019 aufgerufen hatten, wurden in Cotonou von der Polizei aufgelöst bzw. unterbunden (BAMF 8.4.2019). Benin ist Anfang der 1990er-Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen (AA 24.1.2020a). Die autonome Wahlkommission (CENA - Commission Electorale Nationale Autonome) hatte am 5.3.2019, auf Grundlage eines 2018 in Kraft getretenen neuen Wahlgesetzes, für die Parlamentswahlen am 28.4.2019 nur zwei nahestehende Parteien (Union progressiste, Bloc républicain) des Präsidentenlagers von Patrice Talon zugelassen (BAMF 25.3.2019; vergleiche DW 27.4.2019). Die Wahl wurde von einem großen Teil der Bevölkerung boykottiert. Die Wahlbeteiligung lag
CENA bei 22,99% und nach Angaben des Verfassungsgerichts bei 27,12% (GIZ 3.2020a). Demonstrationen, zu denen die Oppositionsparteien für den 4.4.2019 aufgerufen hatten, wurden in Cotonou von der Polizei aufgelöst bzw. unterbunden (BAMF 8.4.2019). Die Opposition kritisierte diese Vorgehensweise und befürchtet das Ende der einstigen Vorzeige-Demokratie (DW 27.4.2019). Darüber hinaus hat die Regierung am Wahlwochenende kurzerhand alle sozialen Netzwerke und Nachrichtendienste für 24 Stunden blockiert, um Proteste am Wahltag zu vermeiden. Die Wählerinnen und Wähler Benins protestierten schließlich leise, aber deutlich: Die meisten blieben ganz einfach zu Hause (NZZ 30.4.2019). Am 7.11.2019 unterzeichnete der Präsident eine Verfassungsänderung, u.a. hinsichtlich der Durchführung von Parlamentswahlen, der Finanzierung der politischen Parteien, der Einsetzung eines Oppositionsführers und der Schaffung der Position des Vizepräsidenten und ein Gesetz, das eine Amnestie für alle Straftaten vorsieht, die im Zusammenhang mit den die Parlamentswahlen vom 28.4.2019 begleitenden Protesten verübt wurden. Sie gilt sowohl für Demonstranten als auch für Sicherheitskräfte und bezieht sich auf den Zeitraum zwischen April und Juni
- Die Amnestie stößt angesichts der Tötung von mindestens vier Demonstranten mutmaßlich durch Sicherheitskräfte auf Kritik (BAMF 11.11.2019). Die am 15.11.2019 vom Präsidenten unterzeichneten und vom Parlament verabschiedeten Gesetze über Wahlen und politischen Parteien, führten neben dem Posten eines Vizepräsidenten, auch die Erhöhung der Anzahl der Parlamentssitze von 83 auf 109, wovon 24 für Frauen reserviert sind (BAMF 18.11.2019). Anfang März 2020 wurde bekannt, dass im Februar 2020 ein Putschversuch vereitelt wurde. 20 Personen, darunter sechs Mitglieder des Militärs, wurden festgenommen, da sie unter der Führung des ehemaligen Militärattachés Pascal Tawès geplant haben sollen, Präsident Patrice Talon zu stürzen (BAMF 9.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.1.2020a): Benin – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/politischesportraet/209036, Zugriff 23.4.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (25.3.2019): Briefing Notes
- März 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006124/Deutschland___Bundesamt_f %C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_25.03.2019_ %28deutsch%29.pdf, Zugriff 21.10.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (8.4.2019): Briefing Notes
- April 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010660/Deutschland___Bundesamt_f %C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_08.04.2019_ %28deutsch%29.pdf, Zugriff 21.10.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes
- November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020352/briefingnotes-kw46-2019.pdf, Zugriff 23.4.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (18.11.2019): Briefing Notes
- November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020354/briefingnoteskw47-2019.pdf, Zugriff 23.4.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (9.3.2020): Briefing Notes
- März 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027817/briefingnotes-kw11-2020.pdf, Zugriff 23.4.2020 - DW - Deutsche Welle (27.4.2019): Benin: Wahlen ohne Opposition, https://www.dw.com/ de/benin-wahlen-ohne-opposition/a-48499375?maca=de-rss-de-top-1016-rdf, Zugriff 21.10.2019 - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 - Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 17.10.2019 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.4.2019): Wie Benin in nur drei Jahren vom demokratischen Musterstaat zur Scheindemokratie wurde, https://www.nzz.ch/international/benin-ein-einstiger-musterstaat-wird-zurscheindemokratie-ld.1478415, Zugriff 21.10.2019
- Sicherheitslage Letzte Bearbeitung am 16.4.2020 Insbesondere in den größeren Städten kann es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die auch gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen auslösen können, kommen. Im Zuge der Parlamentswahlen Ende April 2019 kam es in mehreren Städten zu Protesten und insbesondere in Cotonou zu Ausschreitungen, bei denen auch Schusswaffen eingesetzt wurden. Es ist nicht auszuschließen, dass es im Umfeld der Kommunalwahlen am 17.5.2020 erneut zu weiteren örtlichen Protesten kommt. 2018 kam es auch zu ethnischen Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern der Volksgruppe der Peulh und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 16.4.2020). Auf burkinischer, nigerianischer und nigrischer Seite der Landesgrenzen Benins sind weiterhin terroristische Aktivitäten zu verzeichnen. Zwei europäische Besucher wurden Anfang Mai 2019 aus dem Pendjari Park im Norden Benins nach Burkina Faso entführt, ihr lokaler Führer wurde in unmittelbarer Nähe zur Grenze tot aufgefunden (AA 16.4.2020). Für das gesamte Gebiet entlang der Grenze zu Burkina Faso besteht ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 16.4.2020; vgl. EDA 16.4.2020; FD 16.4.2020). Sicherheitskräfte sind weiterhin in Alarmbereitschaft. Es ist mit verstärkten Kontrollen zu rechnen (AA 16.4.2020). Auf burkinischer, nigerianischer und nigrischer Seite der Landesgrenzen Benins sind weiterhin terroristische Aktivitäten zu verzeichnen. Zwei europäische Besucher wurden Anfang Mai 2019 aus dem Pendjari Park im Norden Benins nach Burkina Faso entführt, ihr lokaler Führer wurde in unmittelbarer Nähe zur Grenze tot aufgefunden (AA 16.4.2020). Für das gesamte Gebiet entlang der Grenze zu Burkina Faso besteht ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 16.4.2020; vergleiche EDA 16.4.2020; FD 16.4.2020). Sicherheitskräfte sind weiterhin in Alarmbereitschaft. Es ist mit verstärkten Kontrollen zu rechnen (AA 16.4.2020). Das französische Außenministerium markiert auf der Karte mit Gefährdungseinschätzungen die südlichen, westlichen und zentralen Regionen als gelb (erhöhte Aufmerksamkeit) sowie die nordöstliche Region (nördlicher Teil der Grenzgebiete zu Nigeria, die Grenze zu Niger, östlicher Teil der Grenzgebiete zu Burkina Faso) als orange bzw. rot (Reisen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe bzw. formelle Reisewarnung) (FD 16.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2020): Benin - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/beninsicherheit/ 208984, Zugriff 16.4.2020 - EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (16.4.2020): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html, Zugriff 16.4.2020 - FD - France Diplomatie (16.4.2020): Conseils aux Voyageurs - Benin, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/benin/, Zugriff 16.4.2020
- Rechtsschutz/Justizwesen Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Der Präsident übernimmt die Leitung des Hohen Rates für das Justizwesen, er ernennt die Richter und verhängt Sanktionen (USDOS 11.3.2020). Dem Verfahren zur Ernennung und Beförderung von Richtern mangelt es an Transparenz. Darüber hinaus wurde diese weiter untergraben, indem Präsident Talon 2018 seinen persönlichen Anwalt zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannte. Weiters verstärkt die Entscheidung des Gerichts, ein früheres Urteil über Streiks des öffentlichen Sektors aufzuheben, die Besorgnis über dessen Autonomie. Ebenso wie die Entscheidung des Gremiums, von Parteien für die Teilnahme an den Parlamentswahlen von 2019 eine Konformitätsbescheinigung der Regierung zu verlangen (FH 2020). Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Der Präsident übernimmt die Leitung des Hohen Rates für das Justizwesen, er ernennt die Richter und verhängt Sanktionen (USDOS 11.3.2020). Dem Verfahren zur Ernennung und Beförderung von Richtern mangelt es an Transparenz. Darüber hinaus wurde diese weiter untergraben, indem Präsident Talon 2018 seinen persönlichen Anwalt zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannte. Weiters verstärkt die Entscheidung des Gerichts, ein früheres Urteil über Streiks des öffentlichen Sektors aufzuheben, die Besorgnis über dessen Autonomie. Ebenso wie die Entscheidung des Gremiums, von Parteien für die Teilnahme an den Parlamentswahlen von 2019 eine Konformitätsbescheinigung der Regierung zu verlangen (FH 2020). Das Justizsystem ist für Korruption anfällig (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde, durch Amtsenthebungen und Verhaftungen von korrupten Beamten (USDOS 11.3.2020). Allerdings argumentieren Kritiker, dass es dem Court of Punishment of Economic Crimes and Terrorism (CRIET) an Unabhängigkeit fehle. Neben dem Vorwurf, das Antikorruptionsgericht sei zur Verfolgung der politischen Gegner des Präsidenten eingesetzt worden, wurden die Richter des Gerichts 2018 per Regierungsdekret anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens ernannt (FH 2020). Das Justizsystem ist für Korruption anfällig (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde, durch Amtsenthebungen und Verhaftungen von korrupten Beamten (USDOS 11.3.2020). Allerdings argumentieren Kritiker, dass es dem Court of Punishment of Economic Crimes and Terrorism (CRIET) an Unabhängigkeit fehle. Neben dem Vorwurf, das Antikorruptionsgericht sei zur Verfolgung der politischen Gegner des Präsidenten eingesetzt worden, wurden die Richter des Gerichts 2018 per Regierungsdekret anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens ernannt (FH 2020). Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, aber Ineffizienz und Korruption behindern die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf französischem Zivilrecht und auf lokalem Gewohnheitsrecht. Für jeden Angeklagten gilt das Recht der Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte informiert zu werden, auf ein faires, rechtzeitiges und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf die Vertretung durch einen Anwalt. Sämtliche Rechte der Beschuldigten in einem Gerichtsverfahren werden allen Bürgern seitens der Regierung ohne Diskriminierung gewährt (USDOS 11.3.2020). Wichtige Organe der Judikative sind das Verfassungsgericht, der Oberste Gerichtshof und der Hohe Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste richterliche Instanz in allen Fragen des öffentlichen und privaten Rechts, während der Hohe Gerichtshof für Straftaten zuständig ist, die Präsident oder Minister im Rahmen ihrer Amtsführung begehen (GIZ 3.2020a). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 17.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 17.4.2020 4. Sicherheitsbehörden Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Die Streitkräfte Benins (The Beninese Armed Forces - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig. 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert - The Republican Police untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich. Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch. Die Straffreiheit bleibt jedoch ein Problem. Es gibt glaubwürdige Berichte der Zivilgesellschaft, dass Polizei- und Militärangehörige unverhältnismäßige und tödliche Gewalt gegen Demonstranten anwenden (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Polizei und Militär setzten Tränengas, Schlagstöcke, Wasserwerfer und Schüsse ein, um die Proteste der Opposition sowohl vor als auch nach den Wahlen im April 2019 aufzulösen, welche auch zu Todesopfern führte (FH 2020). Die Streitkräfte Benins (The Beninese Armed Forces - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig. 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert - The Republican Police untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich. Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch. Die Straffreiheit bleibt jedoch ein Problem. Es gibt glaubwürdige Berichte der Zivilgesellschaft, dass Polizei- und Militärangehörige unverhältnismäßige und tödliche Gewalt gegen Demonstranten anwenden (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Polizei und Militär setzten Tränengas, Schlagstöcke, Wasserwerfer und Schüsse ein, um die Proteste der Opposition sowohl vor als auch nach den Wahlen im April 2019 aufzulösen, welche auch zu Todesopfern führte (FH 2020). Im Juni 2019 kam es in Tchaourou und Save zu Zusammenstößen, nachdem die Polizei versucht hatte, Personen festzunehmen, die verdächtigt wurden, die öffentliche Ordnung während und nach den Parlamentswahlen gewaltsam gestört zu haben (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Im Juni 2019 kam es in Tchaourou und Save zu Zusammenstößen, nachdem die Polizei versucht hatte, Personen festzunehmen, die verdächtigt wurden, die öffentliche Ordnung während und nach den Parlamentswahlen gewaltsam gestört zu haben (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 17.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2018 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 17.4.2020 5. Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, jedoch kommt es zu Vorfällen dieser Art und Schläge in Haftanstalten sind verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, jedoch kommt es zu Vorfällen dieser Art und Schläge in Haftanstalten sind verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Die Haftbedingungen sind oft hart und Gefangenen sind mit Überbelegung, fehlendem Zugang zu Nahrung und Wasser und gelegentlichem körperlichem Missbrauch konfrontiert Trotz Folterverbot kam es auch 2018 zu körperlichem Missbrauch durch die Polizei, einschließlich Schläge und Folter von Untersuchungshäftlingen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem (FH 2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 20.4.2020 6. Korruption Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Korruption ist in Benin nach wie vor ein weit verbreitetes Problem. Die Antikorruptionsbehörde der Regierung, die National Anti-Corruption Authority (ANLC) ist befugt, Fälle an die Gerichte weiterzuleiten, hat aber keine Durchsetzungsautorität (FH 2020). Im September 2019 warf der ANLC-Präsident der CENA Unregelmäßigkeiten bei der Disqualifizierung aller Parteien bis auf zwei für die Parlamentswahlen im April 2019 vor (FH 2020). Obwohl gesetzlich Strafen für behördliche Korruption vorgesehen sind, setzt die Regierung diese Gesetze nicht effektiv um, und Beamte bleiben korrupt und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei. Korruption existiert auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Bereits 2018 hat die Regierung im Rahmen ihrer AntiKorruptionsbemühungen die Errichtung von Straßensperren verboten. 2019 gab es keinen illegalen Straßensperren (USDOS 11.3.2020). Korruption ist in Benin nach wie vor ein weit verbreitetes Problem. Die Antikorruptionsbehörde der Regierung, die National Anti-Corruption Authority (ANLC) ist befugt, Fälle an die Gerichte weiterzuleiten, hat aber keine Durchsetzungsautorität (FH 2020). Im September 2019 warf der ANLC-Präsident der CENA Unregelmäßigkeiten bei der Disqualifizierung aller Parteien bis auf zwei für die Parlamentswahlen im April 2019 vor (FH 2020). Obwohl gesetzlich Strafen für behördliche Korruption vorgesehen sind, setzt die Regierung diese Gesetze nicht effektiv um, und Beamte bleiben korrupt und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei. Korruption existiert auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Bereits 2018 hat die Regierung im Rahmen ihrer AntiKorruptionsbemühungen die Errichtung von Straßensperren verboten. 2019 gab es keinen illegalen Straßensperren (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027, 473.html, Zugriff 20.4.2020
- Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Laut dem Ibrahim Governance Index von 2018 rangiert Benin auf dem
- Platz von 54 afrikanischen Staaten (GIZ 3.2020a). Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind per Verfassung und auch in der Praxis weitgehend gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a, FH 2020), allerdings berichten die staatlichen Fernseh- und Rundfunkmedien noch immer überwiegend aus Regierungssicht. Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und Medien, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, haben in den letzten Jahren zunehmend eine Suspendierung riskiert. Bereits in den vergangenen Jahren kam es zu Verhaftungen von Journalisten, bzw. Schließungen von Rundfunkanstalten (FH 2020). Am Wahltag (28.4.2019) wurde der Zugang zum Internet gesperrt, Journalisten klagten über Einschüchterungen (FH 2020).Laut dem Ibrahim Governance Index von 2018 rangiert Benin auf dem
- Platz von 54 afrikanischen Staaten (GIZ 3.2020a). Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind per Verfassung und auch in der Praxis weitgehend gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020a, FH 2020), allerdings berichten die staatlichen Fernseh- und Rundfunkmedien noch immer überwiegend aus Regierungssicht. Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und Medien, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, haben in den letzten Jahren zunehmend eine Suspendierung riskiert. Bereits in den vergangenen Jahren kam es zu Verhaftungen von Journalisten, bzw. Schließungen von Rundfunkanstalten (FH 2020). Am Wahltag (28.4.2019) wurde der Zugang zum Internet gesperrt, Journalisten klagten über Einschüchterungen (FH 2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist per Verfassung wie auch in der Praxis üblicherweise gewährleistet (GIZ 3.2020a; vgl. USDOS 11.3.2020). Es kommt zu Selbstzensur (USDOS 11.3.2020). Versammlungen müssen genehmigt werden, die Genehmigungen werden üblicherweise erteilt. Veranstaltungen werden fallweise nicht genehmigt, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet scheint (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Versammlungen wurden 2019 von der Regierung im Gegensatz zu 2018 häufig aus politischen Gründen eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist per Verfassung wie auch in der Praxis üblicherweise gewährleistet (GIZ 3.2020a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es kommt zu Selbstzensur (USDOS 11.3.2020). Versammlungen müssen genehmigt werden, die Genehmigungen werden üblicherweise erteilt. Veranstaltungen werden fallweise nicht genehmigt, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet scheint (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Versammlungen wurden 2019 von der Regierung im Gegensatz zu 2018 häufig aus politischen Gründen eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 20.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 20.4.2020 8. Haftbedingungen Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Die Haftbedingungen sind weiterhin hart und lebensbedrohlich (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Überbelegung stellt weiterhin ein Problem dar (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Gefangene haben keinen Zugang zu Nahrung und Wasser (FH 2020), ebenso besteht ein Mangel an angemessenen sanitären Anlagen und medizinischen Einrichtungen. Es gab Todesfälle aufgrund schlechter Belüftung und aufgrund des Mangels an medizinischer Versorgung (USDOS 11.3.2020). Die Haftbedingungen sind weiterhin hart und lebensbedrohlich (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Überbelegung stellt weiterhin ein Problem dar (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Gefangene haben keinen Zugang zu Nahrung und Wasser (FH 2020), ebenso besteht ein Mangel an angemessenen sanitären Anlagen und medizinischen Einrichtungen. Es gab Todesfälle aufgrund schlechter Belüftung und aufgrund des Mangels an medizinischer Versorgung (USDOS 11.3.2020). Die Regierung erlaubt Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsbeobachter. NGOs und religiöse Gruppen besuchen Gefängnisse. Manchmal wird NGOs der Zugang verweigert (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 20.4.2020 9. Todesstrafe Letzte Bearbeitung am 27.4.2020 Obwohl das Verfassungsgericht die Todesstrafe 2016 abgeschafft hatte, erließ die Regierung keine Rechtsvorschriften zur Streichung der Todesstrafe aus dem Strafgesetzbuch. Sie nahm jedoch eine Empfehlung an, die der UN-Menschenrechtsrat im Rahmen der Allgemeinen regelmäßigen Überprüfung ausgesprochen hatte. Diese sah nicht nur die Umwandlung aller Todesurteile vor, sondern auch eine Beschleunigung beim Erlassen der Rechtsvorschriften zur Streichung der Todesstrafe aus dem neuen Strafgesetzbuch (AI 22.2.2018). Am 21.2.2018 hat die Regierung Benins Todesurteile gegen 14 Männer in lebenslange Haft umgewandelt. Die Umwandlungen folgten einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2016, wonach die Todesstrafe für alle Verbrechen wirksam abgeschafft wurde. Im Juni 2018 verabschiedete die Nationalversammlung ein neues Strafgesetzbuch, das die Todesstrafe nicht vorsah. Der Kodex wurde am 28.12.2018 veröffentlicht (AI 10.4.2019). Im aktuellen Jahresbericht von Amnesty International für 2019, gehört Benin zu den Ländern, deren Gesetze nicht die Todesstrafe für Verbrechen vorsehen (AI 21.4.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019 – Benin, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 27.4.2020 - AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018 – Benin, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 29.10.2019 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/1443787.html, Zugriff 29.10.2019 10.Religionsfreiheit Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit (FH 2020; vgl. USDOS 21.6.2019). Religiöse Gruppen müssen sich registrieren. Die drei größten Religionsgruppen sind Christen (48,5%), Moslems (27,7%) und Voudon (Voodoo) mit 11,6%. Der Rest gehört kleineren religiösen Gruppen an oder fühlt sich keiner Religion zugehörig (USDOS 21.6.2019).Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit (FH 2020; vergleiche USDOS 21.6.2019). Religiöse Gruppen müssen sich registrieren. Die drei größten Religionsgruppen sind Christen (48,5%), Moslems (27,7%) und Voudon (Voodoo) mit 11,6%. Der Rest gehört kleineren religiösen Gruppen an oder fühlt sich keiner Religion zugehörig (USDOS 21.6.2019). Der Katholizismus ist heute die wichtigste christliche Konfession in Benin mit einem klaren Schwerpunkt im Süden. Die westafrikanische Ausprägung des Islam unterscheidet sich in vielen Dingen vom Islam in arabischen Ländern. Charakteristikum aller Religionen ist Synkretismus. Alle Beniner ordnen sich demnach einer "offiziellen" Religion zu, da ihnen bei Befragungen nur eine Auswahlmöglichkeit gegeben wird. Tatsächlich aber verfolgen viele traditionelle spirituelle und religiöse Praktiken und bezeichnen sich gleichzeitig als Christ .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 21 oder Moslem. Wie auch in anderen Teilen Afrikas sind Hexereidiskurse im Alltag eines großen Teils der Bevölkerung Benins sehr präsent (GIZ 3.2020b). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 20.4.2020 – USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011045.html, Zugriff 30.10.2019 10.1.Vodoun/Vodun (Voodoo) Benin wird auch oft als 'Wiege des Vodoun' bezeichnet. Die verschiedenen Vodoun-Kulte sind vor allem im südlichen Drittel des Landes beheimatet und haben einen festen Platz im Alltagsleben der Bevölkerung. Im Alltag trifft man fast überall auf Spuren der religiösen Praxis: Altäre, Schreine, Opferstätten, Legbas (anthropomorphe Lehmfiguren), Tempel und Wegweiser zu den Priesterinnen und spirituellen Heilern. Ein am Wegrand liegender rostiger Motorblock ist hier keine Umweltsünde, sondern ein Altar für Gu (Ogun), den Gott des Eisens und der Schmiede. In all den verschiedenen Vodoun-Kulten spielen initiierte Frauen eine dominierende Rolle und Männer sind eher in der Minderheit. Glaubensinhalte und Götter des Vodoun ändern sich ständig, seit sie mit den Sklaven ins Exil nach Amerika gingen und sich dort mit anderen Religionen (Christentum und Hinduismus) vermischten. Dieses Amalgam gelangte durch die zurückgekehrten 'Brasilianer' wieder an die westafrikanische Küste und vermengte sich erneut mit den alten afrikanischen Göttern und Kulten. Transatlantische Verbindungen zwischen Afrika, Amerika und Europa machten den Vodoun zu einer globalisierten Religion. Heute ist der Vodoun in Benin eine anerkannte Religion mit eigenem Feiertag, dem 10. Jänner, und das 1992 erstmals in Ouidah abgehaltene internationale Vodoun-Festival hat sich mittlerweile zu einer wichtigen gesellschaftlichen, auch internationale Besucher anziehenden, Institution etabliert (GIZ 3.2020b). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 20.4.2020 11.Ethnische Minderheiten Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Benin ist durch ethnische, regionale und linguistische Vielfalt geprägt. Wie in fast allen westafrikanischen Ländern leben, bedingt durch die willkürliche koloniale Grenzziehung, auch in Benin viele der Ethnien in zwei oder gar mehreren Staaten. In den Veröffentlichungen der Ergebnisse des Zensus 2002 (bei der Volkszählung 2013 wurden die ethnischen Gruppierungen nicht mehr ausgewiesen) wurden die 61 gezählten ethnischen Gruppen in folgende Großgruppen zusammengefasst: ̣Fon und verwandte ethnische Gruppen: 39,2% Adja und verwandte Gruppen: 15,2% Yoruba und verwandte Gruppen: 12,3% Baatombu (Bariba) und verwandte Gruppen: 9,2% Fulbe und verwandte Gruppen: 7% Bètammaribè und verwandte Gruppen: 6,1% Yom, Lokpa und verwandte Gruppen: 4% Dendi und verwandte Gruppen: 2,5% Andere ethnische Gruppen (darunter auch Europäer, Libanesen): 1,6% Nicht weiter spezifiziert: 2,9% (GIZ 3.2020b). Die Beziehungen zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen sind im Allgemeinen freundschaftlich, trotz der jüngsten politischen Spannungen (FH 2020). Minderheitengruppen werden nicht an der Beteiligung am politischen Prozess gehindert (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Minderheitengruppen sind in Behörden, der Verwaltung und auch dem Militär gut vertreten. Ethnische Diskriminierung ist per Verfassung verboten (FH 2020). Die Beziehungen zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen sind im Allgemeinen freundschaftlich, trotz der jüngsten politischen Spannungen (FH 2020). Minderheitengruppen werden nicht an der Beteiligung am politischen Prozess gehindert (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Minderheitengruppen sind in Behörden, der Verwaltung und auch dem Militär gut vertreten. Ethnische Diskriminierung ist per Verfassung verboten (FH 2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 20.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 20.4.2020 12.Relevante Bevölkerungsgruppen 12.1.Frauen, Kinder Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Laut Verfassung sind in Benin Frauen und Männer gleichberechtigt, jedoch sieht das in der Praxis anders aus (GIZ 3.2020b; vgl. USDOS 11.3.2020). Frauen sind vor allem gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt (USDOS 13.3.2019). Die Verfassung sieht die Gleichstellung von Frauen im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich vor (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch (USDOS 11.3.2020). Frauen werden bei der Erlangung von Arbeitsplätzen, Krediten, gleichem Entgelt sowie bei der Führung oder Leitung von Unternehmen weitgehend diskriminiert. Frauen werden rechtlich nicht von der Teilnahme am politischen Prozess ausgeschlossen, aber kulturelle Faktoren schränken ihr politisches Engagement ein (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Polygamie wurde 2004 offiziell abgeschafft. Dennoch findet man vor allem auf dem Land Großfamilien, in denen Männer mehrere Frauen haben. Familienplanung ist nahezu unbekannt. Auch was Bildung betrifft, liegt die Zahl der Analphabeten bei Frauen sehr hoch. Aufgrund der ethnischen und kulturellen Vielfalt des Landes gibt es regionale Unterschiede. So sind im Norden des Landes Frauen insgesamt seltener in wichtigen Positionen und höheren Berufsklassen vertreten. Auch in der Nationalversammlung gibt es nur wenige weibliche Abgeordnete. Wichtig zum Verständnis der Geschlechterrollen ist außerdem die Tatsache, dass Frauen und Männer in praktisch allen Haushalten über getrennte Budgets verfügen und hochgradig individualisiert wirtschaften (GIZ 3.2020b).Laut Verfassung sind in Benin Frauen und Männer gleichberechtigt, jedoch sieht das in der Praxis anders aus (GIZ 3.2020b; vergleiche USDOS 11.3.2020). Frauen sind vor allem gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt (USDOS 13.3.2019). Die Verfassung sieht die Gleichstellung von Frauen im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich vor (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch (USDOS 11.3.2020). Frauen werden bei der Erlangung von Arbeitsplätzen, Krediten, gleichem Entgelt sowie bei der Führung oder Leitung von Unternehmen weitgehend diskriminiert. Frauen werden rechtlich nicht von der Teilnahme am politischen Prozess ausgeschlossen, aber kulturelle Faktoren schränken ihr politisches Engagement ein (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Polygamie wurde 2004 offiziell abgeschafft. Dennoch findet man vor allem auf dem Land Großfamilien, in denen Männer mehrere Frauen haben. Familienplanung ist nahezu unbekannt. Auch was Bildung betrifft, liegt die Zahl der Analphabeten bei Frauen sehr hoch. Aufgrund der ethnischen und kulturellen Vielfalt des Landes gibt es regionale Unterschiede. So sind im Norden des Landes Frauen insgesamt seltener in wichtigen Positionen und höheren Berufsklassen vertreten. Auch in der Nationalversammlung gibt es nur wenige weibliche Abgeordnete. Wichtig zum Verständnis der Geschlechterrollen ist außerdem die Tatsache, dass Frauen und Männer in praktisch allen Haushalten über getrennte Budgets verfügen und hochgradig individualisiert wirtschaften (GIZ 3.2020b). Vergewaltigung ist verboten, aber die Durchsetzung des Gesetzes ist nicht effektiv. Opfer erstatten aufgrund des sozialen Stigmas nur selten Anzeige. Auch häusliche Gewalt ist bei Strafe verboten, kommt aber weiterhin häufig vor (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz verbietet Genitalverstümmelung (FGM/C) und sieht Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren und Geldstrafen von bis zu sechs Millionen CFA-Francs (10.187 USD) vor (USDOS 11.3.2020). Viele Frauen leiden unter den Folgen der Genitalverstümmelung (GIZ 3.2020b; vgl. AA 28.6.2019). Die Praxis beschränkt sich weitgehend auf abgelegene ländliche Gebiete im Norden. Laut UNICEF wurden 7% der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren einer FGM/C unterzogen (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz verbietet Genitalverstümmelung (FGM/C) und sieht Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren und Geldstrafen von bis zu sechs Millionen CFA-Francs (10.187 USD) vor (USDOS 11.3.2020). Viele Frauen leiden unter den Folgen der Genitalverstümmelung (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 28.6.2019). Die Praxis beschränkt sich weitgehend auf abgelegene ländliche Gebiete im Norden. Laut UNICEF wurden 7% der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren einer FGM/C unterzogen (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren zu allen Formen des Kinderhandels, einschließlich der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken, vor (USDOS 11.3.2020) Die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Kinderarbeit werden nicht wirksam durchgesetzt. Die Regierung arbeitet auch mit einem Netzwerk aus NGOs und Journalisten zusammen, um die Bevölkerung über Kinderarbeit und Kinderhandel aufzuklären. Im September 2019 verhaftete die Polizei sechs Frauen nahe der Grenze zu Nigeria, die elf Kinder im Alter von zehn bis 16 Jahren, bei sich hatten. Die Polizei gab an, dass die verhafteten Frauen Mitglieder eines Menschenhändlerrings aus dem Benin seien (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2019b 3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 21.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 21.4.2020 12.2.Homosexuelle Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Es gibt keine Gesetze, die gleichgeschlechtliche Aktivitäten kriminalisieren (GIZ 3.2020a; vgl. USDOS 11.3.2020), allerdings können solche Tätigkeiten unter den öffentlichen Unzuchtsbestimmungen des Strafgesetzbuches strafrechtlich verfolgt werden. Es gibt keine Berichte über strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfolgung von einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen. Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft berichten über Fälle von Diskriminierung und sozialer Stigmatisierung aufgrund der sexuellen Orientierung (USDOS 11.3.20202; vgl. FH 2020). Homosexuelle Frauen und Männer werden gesellschaftlich geächtet und stigmatisiert (GIZ 3.2020a; vgl. FH 2020), sodass sie gezwungen sind, ihre sexuelle Orientierung geheim zu halten (GIZ 3.2020a). LGBTBeziehungen werden in der beninischen Gesellschaft zwar nicht wertgeschätzt, jedoch toleriert. Mit Einführung des neuen Strafgesetzbuches im Jahr 2019 stehen diese Beziehungen nicht mehr unter Strafe (AA 21.4.2020). Es gibt keine Gesetze, die gleichgeschlechtliche Aktivitäten kriminalisieren (GIZ 3.2020a; vergleiche USDOS 11.3.2020), allerdings können solche Tätigkeiten unter den öffentlichen Unzuchtsbestimmungen des Strafgesetzbuches strafrechtlich verfolgt werden. Es gibt keine Berichte über strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfolgung von einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen. Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft berichten über Fälle von Diskriminierung und sozialer Stigmatisierung aufgrund der sexuellen Orientierung (USDOS 11.3.20202; vergleiche FH 2020). Homosexuelle Frauen und Männer werden gesellschaftlich geächtet und stigmatisiert (GIZ 3.2020a; vergleiche FH 2020), sodass sie gezwungen sind, ihre sexuelle Orientierung geheim zu halten (GIZ 3.2020a). LGBTBeziehungen werden in der beninischen Gesellschaft zwar nicht wertgeschätzt, jedoch toleriert. Mit Einführung des neuen Strafgesetzbuches im Jahr 2019 stehen diese Beziehungen nicht mehr unter Strafe (AA 21.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.4.2020): Benin - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/beninsicherheit/ 208984 , Zugriff 21.4.2020 - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 21.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 21.4.2020 13.Bewegungsfreiheit Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Die Verfassung und Gesetze garantieren die Bewegungsfreiheit im Inland (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Anders als in den Vorjahren gab es 2018 keine illegalen Straßensperren. Im Rahmen ihrer Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung verbot die Regierung Straßensperren im ganzen Land (USDOS 11.3.2020). Freedom House berichtet allerdings, dass Reisen durch die von der Polizei errichteten Straßensperren erschwert werden können und Polizisten gelegentlich Bestechungsgelder für die Durchreise verlangen (FH 2020). Die Verfassung und Gesetze garantieren die Bewegungsfreiheit im Inland (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Anders als in den Vorjahren gab es 2018 keine illegalen Straßensperren. Im Rahmen ihrer Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung verbot die Regierung Straßensperren im ganzen Land (USDOS 11.3.2020). Freedom House berichtet allerdings, dass Reisen durch die von der Polizei errichteten Straßensperren erschwert werden können und Polizisten gelegentlich Bestechungsgelder für die Durchreise verlangen (FH 2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 21.4.2020 14.Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Bearbeitung am 21.4.2020 Benin, eines der ärmsten Länder der Welt (GIZ 3.2020c) und hatte 2017 ein statistisch erfasstes Pro-Kopf-Jahres-Einkommen von etwa 2.266 USD
(2017). Das Bruttoinlandsprodukt betrug im Jahr 2017 etwa 9,2 Milliarden USD (3.2020c). Trotz intensiver Bemühungen der Geberländer ist es in den letzten Jahren nicht gelungen, die Armut nennenswert zu reduzieren. Mit dem raschen Bevölkerungswachstum müsste ein Wirtschaftswachstum von über 7% einhergehen. Etwa ein Drittel bis 40% der knapp zehn Millionen Beniner lebt in extremer Armut (GIZ 3.2020c). Die Wirtschaft ist stark von Weltmarktpreisen für Baumwolle abhängig, Analphabetismus und Bildungsschwäche behindern die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 3.2020c). Die Wirtschaft Benins ist vor allem von der Landwirtschaft und dem Handel mit den Nachbarländern abhängig. Im industriellen Sektor sind lediglich die Zementherstellung und die Entkernung der Baumwolle erwähnenswert. Die Herstellung einfacherer Gebrauchsgüter oder die Textilindustrie spielen eine untergeordnete Rolle. In den letzten Jahren konnte die industrielle Goldproduktion gesteigert werden und auch die Förderung von Erdöl steht kurz bevor. Rund zwei Drittel der Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft und erwirtschaften etwa ein Drittel des Bruttoinlandsproduktes. Baumwolle ist das Hauptexportgut und hat somit den wichtigsten Stellenwert in der Wirtschaft Benins. Als Transitland profitiert Benin hauptsächlich über den Hafen beim Handel von Waren. Schätzungen zufolge werden jedoch 90% des Wirtschaftsgeschehens dem informellen Sektor zugeschrieben. Der Handel am Straßenrand, Benzinschmuggel und andere Aktivitäten werden in keiner offiziellen Statistik erfasst. Dadurch entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, allerdings sichert der informelle Sektor eine Art Grundversorgung. Die Regierung will jedoch den jährlichen Verlust von 120 Milliarden Francs CFA nicht mehr hinnehmen und sagte dem Benzinschmuggel den Kampf an, im Juni 2018 wurde dazu ein neues Gesetz (Loi 2018-15) verabschiedet (GIZ 3.2020c). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020c): Benin - Wirtschaft, https://www.liportal.de/benin/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 21.4.2020 15.Medizinische Versorgung Letzte Bearbeitung am 21.4.2020 Die medizinische Versorgung im Land entspricht sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor bei weitem nicht europäischen Standards. Die medizinische Notfallversorgung ist – auch in größeren Städten – nicht sichergestellt (AA 21.4.2020). Zum Jahresende 2015 billigte das Parlament ein neues Gesetz einer allgemeinen Krankenversicherung. Bis 2019 möchte die Regierung qualifiziertes Personal im Gesundheitswesen einsetzen können. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung einen nationalen Plan zur Kommunikation im Kampf gegen AIDS (GIZ 3.2020b ). In ländlichen Gebieten sind Mängel, wie der Zugang zu sauberem Trinkwasser oder das Fehlen von sanitären Einrichtungen, wie Latrinen, Ursache für viele Erkrankungen. Personen, die an psychischen Krankheiten leiden, werden häufig alleine gelassen und irren in den Straßen umher (GIZ 3.2020b). Traditionelle Medizin und Heilungsverfahren spielen eine große Rolle. Gerade im ländlichen Raum sind Ärzte oder Krankenhäuser oft überhaupt nicht erreichbar oder einfach zu teuer. Es gibt eine große Bandbreite alternativer Heilverfahren, die von lokaler Biomedizin bis zu verschiedenen Formen spiritueller oder religiöser Heilverfahren reicht. Oft werden die Ursachen der Krankheit nicht einem Erreger, sondern einem Hexer zugesprochen, der aufgrund von Eifersucht eines Nachbarn hinzugezogen wurde. Beniner nehmen unterschiedliche Therapieeinrichtungen wahr, je nachdem, welches Verfahren für den besonderen Krankheitsfall den meisten Erfolg zu versprechen scheint. In den letzten ca. zehn Jahren kamen auch mehr und mehr chinesische Medikamente und traditionelle chinesische Heilverfahren auf den Markt und bereichern das Angebot. Ein großes Problem sind Medikamente, deren Haltbarkeitsdatum schon längst abgelaufen ist oder die schlichtweg gefälscht wurden. Auf den Märkten werden diese Medikamente ohne Verpackung und Beipackzettel einzeln verkauft. So wurden allein in den Jahren von 2011 bis heute über 1.000 Tonnen illegaler pharmazeutischer Produkte beschlagnahmt und zerstört (GIZ 3.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.4.2020): Benin - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/beninsicherheit/ 208984, Zugriff 21.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 21.4.2020
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht festgestellt werden. Die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnte aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden (Verhandlungsprotokoll vom 10.05.2022, S. 10f). Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers im Herkunftsland und zu seiner dort aufhältigen Familie ergeben sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Schul- und Berufslaufbahn des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren. Seine Arbeitsfähigkeit und derzeitige Berufstätigkeit in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Auszahlungsnachweisen von September und Dezember 2021 (AS 81ff) sowie der vorgelegten Gehaltsabrechnungen von Juli und August 2021 (AS 85ff). Die geringfügigen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner Angaben im Verfahren (AS 6) sowie aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Kursanmeldebestätigung des Bildungsinstituts XXXX vom 25.03.2022) festgestellt werden.Die geringfügigen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner Angaben im Verfahren (AS 6) sowie aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Kursanmeldebestätigung des Bildungsinstituts römisch 40 vom 25.03.2022) festgestellt werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (Ambulanzbefund des XXXX vom 18.
- und 07.05.2018, Ambulanter Arztbrief Chirurgie des Universitätsklinikums XXXX vom 17.05.2018, Befund der Schilddrüsensonographie des XXXX vom 04.09.2018, Informationsblatt zur stationären Aufnahme zur Radiojodtherapie der Universitätsklinik für Nuklearmedizin vom 15.06.2018, Arztbrief Schilddrüsenambulanz des Universitätsklinikums XXXX vom 16.02.2018, Befund Schilddrüse des Universitätsklinikums XXXX von der Untersuchung am 17.05.2018, Kurzbericht über den Aufenthalt im Universitätsklinikum XXXX am 30.04.2018 vom 04.05.2018, Stationärer Patientenbrief des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt XXXX vom 19.06.2020, Ambulanter Patientenbrief des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt XXXX vom 17.02.2022, 16.03.2022 und vom 17.06.2022, Blut- und Hormonbefunde des Klinischen Instituts für Labormedizin vom 20.05.2022).Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (Ambulanzbefund des römisch 40 vom 18.
- und 07.05.2018, Ambulanter Arztbrief Chirurgie des Universitätsklinikums römisch 40 vom 17.05.2018, Befund der Schilddrüsensonographie des römisch 40 vom 04.09.2018, Informationsblatt zur stationären Aufnahme zur Radiojodtherapie der Universitätsklinik für Nuklearmedizin vom 15.06.2018, Arztbrief Schilddrüsenambulanz des Universitätsklinikums römisch 40 vom 16.02.2018, Befund Schilddrüse des Universitätsklinikums römisch 40 von der Untersuchung am 17.05.2018, Kurzbericht über den Aufenthalt im Universitätsklinikum römisch 40 am 30.04.2018 vom 04.05.2018, Stationärer Patientenbrief des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt römisch 40 vom 19.06.2020, Ambulanter Patientenbrief des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt römisch 40 vom 17.02.2022, 16.03.2022 und vom 17.06.2022, Blut- und Hormonbefunde des Klinischen Instituts für Labormedizin vom 20.05.2022). Die Feststellungen zum weiteren Bestehen der Erkrankung, der Gefahr der Entstehung weiterer Metastasen und der dadurch entstehenden Notwendigkeit einer erneuten Radiojodtherapie sowie die Notwendigkeit weiterer Kontrolluntersuchungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften Sachverständigengutachten des Facharztes für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, XXXX , vom 21.10.2022.Die Feststellungen zum weiteren Bestehen der Erkrankung, der Gefahr der Entstehung weiterer Metastasen und der dadurch entstehenden Notwendigkeit einer erneuten Radiojodtherapie sowie die Notwendigkeit weiterer Kontrolluntersuchungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften Sachverständigengutachten des Facharztes für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, römisch 40 , vom 21.10.
- Die Feststellung, dass keine Veränderung der Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes für den Beschwerdeführer geführt haben, eingetreten ist, ergibt sich aus den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer eine weitere Behandlung mittels einer Radiojodtherapie notwendig sein, welche nach wie vor aufgrund mangelnder Gesundheitsversorgung nicht im Herkunftsland durchgeführt werden kann. Diese Therapie ist überlebensnotwendig für den Beschwerdeführer und ist daher bei einer Rückkehr in das Herkunftsland nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei Wiederauftreten von Metastasen aufgrund der Nichtbehandelbarkeit in Benin in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Dass sich bezogen auf eine nötige Radiojodtherapie und weitere Behandlungen im Herkunftsstaat in Bezug auf die medizinische Versorgung die Situation gänzlich anders, nämlich wesentlich verbessert darstellen würde, als dies
den Umständen zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – AS 213 – der Fall war, wurde im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten): § 9 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 9, AsylG 2005 lautet wie folgt: „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ 3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seines Gesundheitszustandes und des Umstandes, dass die notwendige Behandlung im Heimatland nicht verfügbar war, zuerkannt. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ging die Behörde davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G abzuerkennen war, weil seine Behandlung in Österreich abgeschlossen worden sei und die nunmehr noch notwendigen Kontrolluntersuchungen, sowie der Wirkstoff des vom Beschwerdeführer verwendeten Medikaments in Benin verfügbar sei. Weiters sei er arbeitsfähig (vgl. S. 22 des angefochtenen Bescheides). 3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seines Gesundheitszustandes und des Umstandes, dass die notwendige Behandlung im Heimatland nicht verfügbar war, zuerkannt. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ging die Behörde davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuerkennen war, weil seine Behandlung in Österreich abgeschlossen worden sei und die nunmehr noch notwendigen Kontrolluntersuchungen, sowie der Wirkstoff des vom Beschwerdeführer verwendeten Medikaments in Benin verfügbar sei. Weiters sei er arbeitsfähig vergleiche S. 22 des angefochtenen Bescheides). § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 bezieht sich auf Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 77). Diese Bestimmung stellt auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. 16 Abs. 1 und 2 Statusrichtlinie).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 bezieht sich auf Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 77). Diese Bestimmung stellt auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche 16 Absatz eins und 2 Statusrichtlinie). Bei Vorliegen von Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG ist für die Anwendung des genannten Aberkennungstatbestands zu beurteilen, ob sich die maßgeblichen Umstände seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung geändert haben. Mit einer solchen Entscheidung wird nämlich – auch wenn die Ermittlungspflichten einer Behörde dabei nicht überspannt werden dürfen (17.10.2019, Ra 2019/18/0353; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153) – vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht wird, dass weiterhin jene Umstände gegeben sind, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich waren (vgl. VwGH 08.04.2020, Ra 2020/20/0052; 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Um die Situation des Fremden ganzheitlich bewerten zu können, sind für die Beurteilung, ob eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, nicht nur isoliert jene Umstände zu berücksichtigen, die nach dem Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern auch davorliegende Ereignisse.Bei Vorliegen von Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist für die Anwendung des genannten Aberkennungstatbestands zu beurteilen, ob sich die maßgeblichen Umstände seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung geändert haben. Mit einer solchen Entscheidung wird nämlich – auch wenn die Ermittlungspflichten einer Behörde dabei nicht überspannt werden dürfen (17.10.2019, Ra 2019/18/0353; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153) – vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht wird, dass weiterhin jene Umstände gegeben sind, die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich waren vergleiche VwGH 08.04.2020, Ra 2020/20/0052; 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Um die Situation des Fremden ganzheitlich bewerten zu können, sind für die Beurteilung, ob eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, nicht nur isoliert jene Umstände zu berücksichtigen, die nach dem Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern auch davorliegende Ereignisse. 3.2.2. Zur richtlinienkonformen Interpretation: Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:Artikel 16 Absatz eins und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten: "
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2)Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden." Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 lauten: "
(1)Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person
Artikel 16nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4)Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen,
Artikel 4
Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person
den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat." In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es zur Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. Hierbei reicht es keineswegs aus, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes
§ 9Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl
G 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16, der Status-RL bedarf es zur Anwendbarkeit des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. Hierbei reicht es keineswegs aus, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). Der Verwaltungsgerichtshof legt in seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 im Wesentlichen ein Prüfschema fest, wonach zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).Der Verwaltungsgerichtshof legt in seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 im Wesentlichen ein Prüfschema fest, wonach zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Vorliegens eines Schilddrüsenkarzinoms, welches einer medizinischen Behandlung bedurfte, die in Benin nicht durchführbar war, zuerkannt. Die im diesem Zusammenhang erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020 bis zum 23.10.2021 verlängert. Im vorliegenden Fall sind somit die Änderungen im Hinblick auf den zu diesem Zeitpunkt (30.01.2020) maßgeblichen Sachverhalt von Relevanz. Wie bereits beweiswürdigend erläutert konnte keine wesentliche und nachhaltige Änderung des maßgeblichen Sachverhalts für den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine individuelle Situation sowie auf die Lage im Herkunftsstaat seit der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 30.01.2020 erkannt werden. Wie sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergab, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass erneut Metastasen auftreten, welche einer Behandlung mittels einer Radiojodtherapie bedürfen, welche in Benin – unverändert - nicht gewährleistet werden kann. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im vorliegenden Fall fälschlicherweise von einer anhaltenden Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, konnte kein wesentlicher Unterschied zwischen der medizinischen Versorgungslage zum Zeitpunkt des letztmaligen Verlängerungsbescheides und zum Zeitpunkt der Beschwerde bzw. des nunmehrigen Erkenntnisses erkannt werden. Die notwendige Therapie ist in Benin somit nach wie vor nicht durchführbar. Zusammengefasst konnte weder eine anhaltende Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, noch eine Verbesserung der Gesundheitsversorgung im Herkunftsland festgestellt werden. Wie bereits ausgeführt, ist mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass neuerlich Metastasen beim Beschwerdeführer auftreten, wodurch der Beschwerdeführer einer Behandlung bedarf, die er im Herkunftsland nicht erhalten kann. Wenngleich die Medikamente, welche der Beschwerdeführer derzeit einnimmt, in Benin verfügbar sind, so ist dies nicht ausreichend, um nachhaltig die Gesundheit des Beschwerdeführers sicherzustellen. Bei Wiederauftreten von Metastasen ist die Behandlung – zumindest - mittels einer Radiojodtherapie notwendig, welche in Benin nicht gewährleistet werden kann, wodurch der Beschwerdeführer somit Gefahr liefe, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in eine Situation zu geraten, die eine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung/Bedrohung darstellen könnte.Bei Wiederauftreten von Metastasen ist die Behandlung – zumindest - mittels einer Radiojodtherapie notwendig, welche in Benin nicht gewährleistet werden kann, wodurch der Beschwerdeführer somit Gefahr liefe, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in eine Situation zu geraten, die eine reale Gefahr einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung/Bedrohung darstellen könnte. Zusammenfassend lässt sich somit nicht feststellen, dass im Hinblick auf die letzte Verlängerung des subsidiären Schutzes im Oktober 2020 eine maßgebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände stattgefunden hat, welche eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würde. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Im Verfahren ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes nach § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005.Im Verfahren ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, mwN; siehe jüngst auch VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Angesichts der historischen Entwicklung des § 9 AsylG 2005, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, fest, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu überprüfen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, die zu entscheidende Angelegenheit ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche. Dementsprechend ist die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorliegt, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus
§ 9Abs. 1 und 2 Asyl
G 2005 vorzunehmen sind (siehe dazu VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rz 23 ff).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, mwN; siehe jüngst auch VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Angesichts der historischen Entwicklung des Paragraph 9, AsylG 2005, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, fest, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 zu überprüfen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, die zu entscheidende Angelegenheit ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche. Dementsprechend ist die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorliegt, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus
Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind (siehe dazu VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rz 23 ff). In Hinblick auf die oben aufgezeigte jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche ist, stellt sich im vorliegenden Fall somit die Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 2 Z 2 leg. cit. abzuerkennen war.In Hinblick auf die oben aufgezeigte jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche ist, stellt sich im vorliegenden Fall somit die Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. abzuerkennen war. Nachdem der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Aberkennung
§ 9Abs. 2 Asyl
G.Nachdem der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben waren. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieser Spruchpunkte weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin zu. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24.09.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung verlängert wird (vgl. diesbezüglich VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24.09.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung verlängert wird vergleiche diesbezüglich VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). 3.
- Beschwerde gegen Spruchpunkte III., IV., V., VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin weiterhin zuzuerkennen. Aus diesem Grund sind die Spruchpunkt III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin weiterhin zuzuerkennen. Aus diesem Grund sind die Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W226.2251703.1.00