Obsah (22)
§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 12§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW235 2260620-1 Spruch, W235 2260620-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Belarus, der nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX .2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Belarus, der nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 .2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union verfüge. Der Beschwerdeführer habe Belarus im Juni 2021 mit seinem eigenen Reisepass und einem polnischen Visum legal verlassen und habe sich bis XXXX 04.2022 in Polen aufgehalten. Von Polen aus sei er mit dem Auto über Deutschland nach Österreich gereist, wo er am XXXX 04.2022 angekommen sei. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union verfüge. Der Beschwerdeführer habe Belarus im Juni 2021 mit seinem eigenen Reisepass und einem polnischen Visum legal verlassen und habe sich bis römisch 40 04.2022 in Polen aufgehalten. Von Polen aus sei er mit dem Auto über Deutschland nach Österreich gereist, wo er am römisch 40 04.2022 angekommen sei. Dem vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er über ein polnisches Visum, mit einer Gültigkeit von XXXX .2021 bis XXXX .2022 verfügt (vgl. AS 9). Dem vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er über ein polnisches Visum, mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 verfügt vergleiche AS 9). Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 30.05.2022 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Polen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 19).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 30.05.2022 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Polen die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 19). 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.08.2022 ein Aufnahmegesuch
Art. 12Abs.
2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Polen.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.08.2022 ein Aufnahmegesuch
Artikel 12
, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Polen. Mit Schreiben vom 22.08.2022 stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu und bestätigte die Erteilung eines polnischen Visums für 365 Tage von XXXX .2021 bis XXXX .2022 unter der Nummer XXXX (vgl. AS 63). Mit Schreiben vom 22.08.2022 stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 12
, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu und bestätigte die Erteilung eines polnischen Visums für 365 Tage von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 unter der Nummer römisch 40 vergleiche AS 63). 1.
- Am 12.09.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, in welcher er zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle der Einvernahme zu folgen. Seine Ehefrau sei im September nach Österreich gekommen. Sie habe eine polnische Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer sei seit April in Österreich und habe auch schon Arbeit gefunden. Auch habe er einen Platz auf der Universität und eine Bestätigung, dass er studieren werde. Ferner sei er schon als Kind im Zuge eines Programms „Österreich – Belarus“ dreimal in Österreich gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Polen zu veranlassen, gab er an, er habe gedacht, dass er schon nach einer Woche wissen werde, ob er in Österreich bleiben könne oder nach Polen überstellt werde. Da das nicht passiert sei, habe der Beschwerdeführer gedacht, dass er in Österreich bleiben könne. Deshalb habe er sich auch bemüht eine Wohnung und Arbeit zu finden. In Polen habe er weder Wohnung noch Arbeit. In Polen habe es Aggressionen seitens der Ukrainer gegeben. An die Polizei habe er sich deshalb nicht gewandt. Es sei auch nicht ungefährlich gewesen, ein Auto mit weißrussischem Kennzeichen auf der Straße zu lassen. Der Beschwerdeführer sei von Juni 2021 bis April 2022 in Polen aufhältig gewesen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen
Artikel 12
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig ist.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 04.10.2022 Beschwerde und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Situation in Polen in Anbetracht der Ukraine-Krise, wo Polen mit den höchsten Flüchtlingszahlen konfrontiert sei, mit erheblichen Herausforderungen verbunden sei. Seit Jahren würden die Bedingungen in den Unterkünften unterhalb des Lebensstandards liegen, die Erfassung von Asylanträgen sei langwierig und die Anzahl der Mitarbeiter liege weit unter der Erforderlichen. Ferner würden sich die Länderfeststellungen im Wesentlichen auf die rechtlichen Vorgaben und organisatorische Strukturen beschränken ohne auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern in Polen Rücksicht zu nehmen. Unter Verweis auf das Urteil im Fall Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass eine Überstellung nur erfolgen dürfe, wenn die Behörden detaillierte und verlässliche Zusicherungen seitens der Behörden des betreffenden Mitgliedstaates bezüglich einer menschenwürdigen Unterbringung hätten. Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass nunmehr auch seine Ehefrau in Österreich sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeite in Österreich für eine amerikanische Firma und wolle sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer hier ein Leben aufbauen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin würden gemeinsam in einer Mietwohnung leben und der Beschwerdeführer habe bereits Arbeit gefunden. Er warte nur noch auf die Arbeitserlaubnis durch das AMS, welche bereits vom Arbeitgeber beantragt worden sei. Auch habe sich der Beschwerdeführer bereits an der Universität angemeldet. Somit liege ein schützenswertes Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vor und verstoße eine Überstellung nach Polen gegen Art. 8 EMRK. Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass nunmehr auch seine Ehefrau in Österreich sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeite in Österreich für eine amerikanische Firma und wolle sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer hier ein Leben aufbauen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin würden gemeinsam in einer Mietwohnung leben und der Beschwerdeführer habe bereits Arbeit gefunden. Er warte nur noch auf die Arbeitserlaubnis durch das AMS, welche bereits vom Arbeitgeber beantragt worden sei. Auch habe sich der Beschwerdeführer bereits an der Universität angemeldet. Somit liege ein schützenswertes Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vor und verstoße eine Überstellung nach Polen gegen Artikel 8, EMRK. Neben der Vollmacht für die einschreitende Rechtsberatung wurden nachstehende Unterlagen in Kopie der Beschwerde beigelegt: ● Mietvertrag vom XXXX .08.2022, in welchem der Beschwerdeführer als Mieter genannt ist; Mietvertrag vom römisch 40 .08.2022, in welchem der Beschwerdeführer als Mieter genannt ist; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .09.2022; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .09.2022; ● Antrag auf Grundversorgung vom XXXX .09.2022; Antrag auf Grundversorgung vom römisch 40 .09.2022; ● Rechnung der Universität XXXX für „Deutsch als Fremdsprache“ vom XXXX .09.2022; Rechnung der Universität römisch 40 für „Deutsch als Fremdsprache“ vom römisch 40 .09.2022; ● Auszug aus dem Reisepass des Beschwerdeführers und ● Ausweis für Studierende der Universität XXXX Ausweis für Studierende der Universität römisch 40
- Einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.11.2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am selben Tag komplikationslos auf dem Luftweg nach Polen überstellt wurde (vgl. OZ 4).
- Einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.11.2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am selben Tag komplikationslos auf dem Luftweg nach Polen überstellt wurde vergleiche OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Belarus, der seinen Herkunftsstaat im Juni 2021 mit einem von XXXX .2021 bis XXXX .2022 gültigen polnischen Visum verlassen hat und in Besitz dieses Visums mit seinem eigenen Reisepass legal nach Polen eingereist ist. Der Beschwerdeführer hielt sich von Juni 2021 bis XXXX .04.2022 in Polen auf. Am XXXX .04.2022 reiste er aus Polen aus und fuhr mit seinem eigenen PKW nach Österreich, wo er am XXXX .04.2022 angekommen ist. Am 30.05.2022 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen polnischen Visums war. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Belarus, der seinen Herkunftsstaat im Juni 2021 mit einem von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 gültigen polnischen Visum verlassen hat und in Besitz dieses Visums mit seinem eigenen Reisepass legal nach Polen eingereist ist. Der Beschwerdeführer hielt sich von Juni 2021 bis römisch 40 .04.2022 in Polen auf. Am römisch 40 .04.2022 reiste er aus Polen aus und fuhr mit seinem eigenen PKW nach Österreich, wo er am römisch 40 .04.2022 angekommen ist. Am 30.05.2022 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen polnischen Visums war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.08.2022 ein Aufnahmegesuch an Polen, welches von der polnischen Dublinbehörde am 22.08.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.08.2022 ein Aufnahmegesuch an Polen, welches von der polnischen Dublinbehörde am 22.08.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Polen Gefahr läuft, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Polen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist seine Ehegattin, die über eine polnische Niederlassungsbewilligung verfügt, seit September 2022 in Österreich aufhältig. Im Zeitraum zwischen der Ankunft der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich im September 2022 und seiner Überstellung nach Polen am 17.11.2022 lebten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin im gemeinsamen Haushalt. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Arbeit gefunden bzw. eine Einstellungszusage erhalten und sich für einen Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ an der Universität XXXX angemeldet. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist seine Ehegattin, die über eine polnische Niederlassungsbewilligung verfügt, seit September 2022 in Österreich aufhältig. Im Zeitraum zwischen der Ankunft der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich im September 2022 und seiner Überstellung nach Polen am 17.11.2022 lebten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin im gemeinsamen Haushalt. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Arbeit gefunden bzw. eine Einstellungszusage erhalten und sich für einen Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ an der Universität römisch 40 angemeldet. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 17.11.2022 komplikationslos auf dem Luftweg nach Polen überstellt wurde. 1.
- Zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen: Zum polnischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen und zur COVID-19 Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). COVID-19-Pandemie: Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. Wie gefährlich der Erreger (SARS-CoV-2) ist, kann noch nicht genau beurteilt werden. Man geht derzeit von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus. Somit scheint die Gefährlichkeit des neuen Corona Virus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeitsrate) und SARS (ca. 10 Prozent) zu sein. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (1 Prozent Sterblichkeitsrate) sind v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen. In Österreich sterben jährlich an den Folgen der Grippe oder grippeähnlicher Erkrankungen im langjährigen Durchschnitt etwa 1.500 Menschen. […] b). Allgemeines zum Asylverfahren: In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten […] (AIDA 4.2020). In Polen hat das Asylamt nach COVID-bedingten Einschränkungen während denen keinerlei Entscheidungen in Verwaltungsverfahren getroffen werden durften, mit
- Mai den Parteienverkehr in Asylverfahren zumindest in Warschau wieder aufgenommen. Mit
- Mai liefen auch die Fristen in Asylverfahren wieder weiter (ECRE 28.5.2020). Polen hat während der Pandemie die Verlängerung der Gültigkeit von Dokumenten um bis zu 30 Tage nach Ende der COVID-Situation erklärt und Online-Anträge auf Integrations- und Sozialhilfe für Schutzberechtigte eingeführt, erlaubt Asylwerbern Arbeit ohne Verlängerung von entsprechenden Genehmigungen und hat den Zugang von Asylwerbern zu kostenfreier sozialer und medizinischer Hilfe erweitert (UNHCR 9.5.2020). c). Dublin-Rückkehrer: Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. […] (AIDA 4.2020). Das medizinische Personal der Grenzwache beurteilt den Gesundheitszustand eines Rückkehrers nach seiner Überstellung nach Polen, auch im Hinblick auf seine speziellen Bedürfnisse. Außerdem werden im Einvernehmen mit dem Fremdenamt (UDSC) und dem medizinischen Personal die Möglichkeiten der Anpassung der Aufenthaltsverhältnisse in Polen an die gesundheitliche Situation des Antragstellers bzw. die eventuelle Notwendigkeit, ihn in einer fachlichen medizinischen Einrichtung unterzubringen, abgesprochen. Abhängig von dem Zustand der motorischen Fähigkeit des Ausländers stellt die Grenzwache den Transport eines bedürftigen Rückkehrers zum Aufnahmezentrum, einer medizinischen Einrichtung (falls er einer sofortigen Hospitalisierung bedarf) oder einer fachlichen medizinischen Einrichtung sicher. Personen mit einer vorübergehenden oder dauerhaften motorischen Behinderung, die eines Rollstuhls bedürfen, werden in einem für die Bedürfnisse des motorisch Behinderten angepassten Zentrums untergebracht. Falls der Ausländer einer Rehabilitation bedarf, wird medizinische Ausrüstung sichergestellt. Das medizinische Personal des Flüchtlingszentrums bestimmt die Bedürfnisse des Rückkehrers im Bereich der Rehabilitation und der medizinischen Ausrüstung. Es besteht die Möglichkeit, eine vom Arzt verordnete Diät anzuwenden. Das Fremdenamt garantiert einen Transport zu fachärztlichen Untersuchungen oder Rehabilitation. Der Transport zu ärztlichen Terminen in medizinischen Einrichtungen wird garantiert. Antragsteller, die schwer behindert, pflegebedürftig oder bettlägerig sind, deren Pflege in einem Flüchtlingszentrum nicht gewährleistet werden kann, werden in speziellen Pflegeanstalten oder Hospizen untergebracht. Diese Einrichtungen garantieren medizinische Leistungen samt der notwendigen Rehabilitation für Behinderte rund um die Uhr und professionell ausgebildetes Personal (VB 7.7.2017). d). Versorgung: Asylwerber müssen sich binnen zwei Tagen ab Antragstellung in einem Erstaufnahmezentrum registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt (2019 war das 51 Mal der Fall). Der Transport muss in der Regel auf eigene Faust und Kosten erfolgen. Nur bestimmte vulnerable Gruppen werden behördlich dorthin transportiert. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum sind sie während des gesamten Asylverfahrens zu materieller Versorgung berechtigt, auch im Zulassungs- und im Dublinverfahren, sowie während laufend erster Beschwerde (AIDA 4.2020; vgl. UDSC o.D.f).Asylwerber müssen sich binnen zwei Tagen ab Antragstellung in einem Erstaufnahmezentrum registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt (2019 war das 51 Mal der Fall). Der Transport muss in der Regel auf eigene Faust und Kosten erfolgen. Nur bestimmte vulnerable Gruppen werden behördlich dorthin transportiert. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum sind sie während des gesamten Asylverfahrens zu materieller Versorgung berechtigt, auch im Zulassungs- und im Dublinverfahren, sowie während laufend erster Beschwerde (AIDA 4.2020; vergleiche UDSC o.D.f). Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgültigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitraum auf 14 Tage. Da Antragsteller mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn sie diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Praxis nur für 30 Tage weiter versorgt. Nicht zu materieller Versorgung während des Verfahrens berechtigt sind: subsidiär Schutzberechtigte, die nochmals um Asyl ansuchen, Geduldete oder Personen mit humanitärem Aufenthalt, Personen mit Aufenthaltsberechtigung usw. Diese haben Versorgungsrechte auf anderer Rechtsgrundlage (AIDA 4.2020). Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aber eingeschränkt, weil die Unterbringungszentren weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt oder in strukturschwachen Gegenden liegen, weil Arbeitgeber sich scheuen Asylwerber einzustellen oder wegen der Sprachbarriere (AIDA 4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aber eingeschränkt, weil die Unterbringungszentren weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt oder in strukturschwachen Gegenden liegen, weil Arbeitgeber sich scheuen Asylwerber einzustellen oder wegen der Sprachbarriere (AIDA 4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit 22 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.a). e). Unterbringung: Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, medizinische Versorgung, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. 2019 erhielten durchschnittlich 1.276 Asylwerber Versorgung innerhalb der Zentren und 1.595 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber liegt unter dem sogenannten „sozialen Minimum” und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnisse (AIDA 4.2020; vgl. UDCS o.D.c). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, medizinische Versorgung, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. 2019 erhielten durchschnittlich 1.276 Asylwerber Versorgung innerhalb der Zentren und 1.595 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber liegt unter dem sogenannten „sozialen Minimum” und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnisse (AIDA 4.2020; vergleiche UDCS o.D.c). Die Unterstützung für ein Leben außerhalb eines Zentrums wird durch die Post ausgezahlt, das geschieht aber mitunter unregelmäßig, was zu Problemen bei Deckung von Mieten oder Lebenshaltungskosten führen kann (AIDA 4.2020). In Polen gibt es zehn Unterbringungszentren mit insgesamt 1.962 Plätzen. Zwei der Zentren (Debak und Biala Podlaska) dienen der Erstaufnahme, das Zentrum in Warschau dient speziell der Unterbringung von alleinstehenden Müttern. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, sechs der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen werden generell eher niedrig bewertet, die meisten Beschwerden gibt es über das Essen. Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden (AIDA 4.2020). Polen verfügt außerdem über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 527 Plätzen, von denen Ende 2019 insgesamt 91 belegt waren (AIDA 4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Polen verfügt außerdem über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 527 Plätzen, von denen Ende 2019 insgesamt 91 belegt waren (AIDA 4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Polen den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Belarus, zu seiner legalen Einreise nach Polen sowie zur Dauer seines dortigen Aufenthalts, zu seiner Ausreise aus Polen, zur Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten erstinstanzlichen Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Dass dem Beschwerdeführer ein von XXXX .2021 bis XXXX .2022 gültiges polnisches Visum erteilt wurde, mit dem er seinen Herkunftsstaat legal verlassen konnte, ist darüber hinaus aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepass ersichtlich (vgl. AS 9). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visums für den Beschwerdeführer durch die polnische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO stützt und in ihrem Schreiben vom 22.08.2022 die Erteilung eines polnischen Visums für 365 Tage von XXXX .2021 bis XXXX .2022 für den Beschwerdeführer bestätigte. Daher war auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen polnischen Visums war. 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Belarus, zu seiner legalen Einreise nach Polen sowie zur Dauer seines dortigen Aufenthalts, zu seiner Ausreise aus Polen, zur Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten erstinstanzlichen Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Dass dem Beschwerdeführer ein von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 gültiges polnisches Visum erteilt wurde, mit dem er seinen Herkunftsstaat legal verlassen konnte, ist darüber hinaus aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepass ersichtlich vergleiche AS 9). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visums für den Beschwerdeführer durch die polnische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO stützt und in ihrem Schreiben vom 22.08.2022 die Erteilung eines polnischen Visums für 365 Tage von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 für den Beschwerdeführer bestätigte. Daher war auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen polnischen Visums war. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Polen ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Polens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. auch hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Polen ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Polens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche auch hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen (vgl. AS 33 bzw. AS 115). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen vergleiche AS 33 bzw. AS 115). Die Feststellungen zur Ehegattin des Beschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass im September [2022] seine Ehegattin nach Österreich gekommen sei, die über eine polnische Niederlassungsbewilligung verfüge. Ebenso wird das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin würden gemeinsam in einer Mietwohnung leben, den Feststellungen zugrunde gelegt und war daher die Feststellung zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen der Ankunft der Ehegattin des Beschwerdeführers und seiner Überstellung nach Polen zu treffen. Allerdings ist anzumerken, dass im Zuge einer Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte für die Anwesenheit bzw. Existenz einer Ehegattin des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet gefunden werden konnten und wurde ein diesbezügliches konkretes Vorbringen auch in der Beschwerde nicht erstattet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst keine Nachweise über die Existenz seiner Ehegattin bzw. deren Aufenthalt in Österreich vorlegte. Wechselseitige Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin wurden nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer in Österreich Arbeit gefunden sowie eine Einstellungszusage erhalten und sich für einen Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ an der Universität XXXX angemeldet hat, basiert auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt und wird darüber hinaus durch die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen (Rechnung der Universität XXXX und Ausweis für Studierende) bestätigt. Die Feststellungen zur Ehegattin des Beschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass im September [2022] seine Ehegattin nach Österreich gekommen sei, die über eine polnische Niederlassungsbewilligung verfüge. Ebenso wird das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin würden gemeinsam in einer Mietwohnung leben, den Feststellungen zugrunde gelegt und war daher die Feststellung zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen der Ankunft der Ehegattin des Beschwerdeführers und seiner Überstellung nach Polen zu treffen. Allerdings ist anzumerken, dass im Zuge einer Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte für die Anwesenheit bzw. Existenz einer Ehegattin des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet gefunden werden konnten und wurde ein diesbezügliches konkretes Vorbringen auch in der Beschwerde nicht erstattet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst keine Nachweise über die Existenz seiner Ehegattin bzw. deren Aufenthalt in Österreich vorlegte. Wechselseitige Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin wurden nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer in Österreich Arbeit gefunden sowie eine Einstellungszusage erhalten und sich für einen Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ an der Universität römisch 40 angemeldet hat, basiert auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt und wird darüber hinaus durch die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen (Rechnung der Universität römisch 40 und Ausweis für Studierende) bestätigt. Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 17.11.2022 komplikationslos auf dem Luftweg nach Polen überstellt wurde, aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizei Niederösterreich vom selben Tag (vgl. OZ 4). Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 17.11.2022 komplikationslos auf dem Luftweg nach Polen überstellt wurde, aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizei Niederösterreich vom selben Tag vergleiche OZ 4). 2.
- Die Feststellungen zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen und zur COVID-19 Pandemie beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Polen ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen hinreichend aktuell waren. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Polen ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Auch in der Beschwerde wurden die Länderberichte im angefochtenen Bescheid nicht substanziell bestritten. Das Vorbringen, die Länderfeststellungen würden sich im Wesentlichen auf die rechtlichen Vorgaben und organisatorische Strukturen beschränken ohne auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern in Polen Rücksicht zu nehmen, wurde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik der Beschwerde richtet, zum anderen ist darauf zu verweisen, dass der in der Beschwerde mittels Fußnote angeführte Bericht aus der Tagesschau vom 04.04.2022 sich mit Geflüchteten aufgrund des Krieges in der Ukraine befasst, jedoch nicht erkennbar auf Rückkehrer
den Bestimmungen der Dublin III-VO Bezug nimmt. Richtig ist zwar, dass sich aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen die Lage in Polen hinsichtlich des Wohnungsmarktes, des Arbeitsmarktes und des Sozialsystems verschärft hat und Polen auch aus diesem Grund Dublin-Überstellungen im März 2022 ausgesetzt hat. Allerdings sind diese aktuell wieder uneingeschränkt möglich, sodass davon auszugehen ist, dass die polnischen Behörden die Unterbringung und Versorgung von Dublin-Rückkehrern garantieren können. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell. Betreffend die derzeitige Situation in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie ist darauf zu verweisen, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen oder die in bestimmen Situationen vorgeschriebenen Tests auf das Coronavirus sowie aktuell aber auch Lockerungen oder völlige Aussetzung der Maßnahmen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Polen schlechter darstellt als in Österreich. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Polen nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Polen für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, was gegenständlich der Fall ist, da der Beschwerdeführer bereits am 17.11.2022 nach Polen überstellt wurde und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er zu den Personen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)[…] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen polnischen Visums war. Zudem stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22.08.2022
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Polens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen polnischen Visums war. Zudem stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22.08.2022
Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Polens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Polen
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Polen
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.
- Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder das Asylverfahren in Polen kritisiert noch die Befürchtung geäußert hat, in Polen keinen Zugang zum Asylverfahren oder zu Versorgungsleistungen zu haben. Auch wurden weder die Unterbringungs- und Versorgungssituation in Polen noch die Bereitstellung der medizinischen Versorgung für Asylwerber bzw. deren Verfügbarkeit vom Beschwerdeführer beanstandet. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, dass er gedacht habe, in Österreich bleiben zu können und sich daher um Arbeit und um eine Wohnung bemüht habe. In Polen habe er weder Wohnung noch Arbeit. Auch habe es dort Aggressionen seitens Ukrainer gegeben, wobei sich der Beschwerdeführer nicht an die Polizei gewandt habe. Ferner sei es nicht ungefährlich, ein Auto mit weißrussischem Kennzeichen auf der Straße zu lassen (vgl. AS 117). Aus diesem Vorbringen lassen sich jedenfalls keine systemischen Mängel im polnischen Asylwesen erkennen. 3.2.4.
- Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder das Asylverfahren in Polen kritisiert noch die Befürchtung geäußert hat, in Polen keinen Zugang zum Asylverfahren oder zu Versorgungsleistungen zu haben. Auch wurden weder die Unterbringungs- und Versorgungssituation in Polen noch die Bereitstellung der medizinischen Versorgung für Asylwerber bzw. deren Verfügbarkeit vom Beschwerdeführer beanstandet. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, dass er gedacht habe, in Österreich bleiben zu können und sich daher um Arbeit und um eine Wohnung bemüht habe. In Polen habe er weder Wohnung noch Arbeit. Auch habe es dort Aggressionen seitens Ukrainer gegeben, wobei sich der Beschwerdeführer nicht an die Polizei gewandt habe. Ferner sei es nicht ungefährlich, ein Auto mit weißrussischem Kennzeichen auf der Straße zu lassen vergleiche AS 117). Aus diesem Vorbringen lassen sich jedenfalls keine systemischen Mängel im polnischen Asylwesen erkennen. Wenn der Beschwerdeführer in Polen einen Asylantrag stellt – was ihm bei einer Dublin-Überstellung jedenfalls gewährt wird, da Dublin-Rückkehrer bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen können – wird ihm Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgültigen Entscheidung gewährt. Ferner hat ein Asylwerber nach sechs Monaten unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ohne sein Verschulden in diesem Zeitraum keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen wurde (vgl. die Länderberichte im angefochtenen Bescheid, insbesondere Seiten 8 und 10). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Polen habe er weder Wohnung noch Arbeit, trifft sohin im Fall einer Asylantragstellung nicht zu bzw. besteht in Polen die Möglichkeit sechs Monate nach Antragstellung zu arbeiten, was in Österreich jedenfalls nicht vorgesehen ist. Betreffend die behaupteten Aggressionen von Seiten der Ukrainer bzw. die Gefahr ein Fahrzeug mit weißrussischem Kennzeichen auf der Straße zu parken, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass mit diesem Teil des Vorbringens ein konkret ihn betreffender Vorfall nicht erwähnt wird – zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht an die Polizei gewandt hat - sondern lediglich unsubstanziierte allgemeine Ausführungen getätigt wurden. Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf zu verweisen, dass die polnischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind, sodass der Beschwerdeführer allfälligen Bedrohungen (sollten solche tatsächlich vorliegen) in Polen nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihm die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Wenn der Beschwerdeführer in Polen einen Asylantrag stellt – was ihm bei einer Dublin-Überstellung jedenfalls gewährt wird, da Dublin-Rückkehrer bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen können – wird ihm Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgültigen Entscheidung gewährt. Ferner hat ein Asylwerber nach sechs Monaten unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ohne sein Verschulden in diesem Zeitraum keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen wurde vergleiche die Länderberichte im angefochtenen Bescheid, insbesondere Seiten 8 und 10). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Polen habe er weder Wohnung noch Arbeit, trifft sohin im Fall einer Asylantragstellung nicht zu bzw. besteht in Polen die Möglichkeit sechs Monate nach Antragstellung zu arbeiten, was in Österreich jedenfalls nicht vorgesehen ist. Betreffend die behaupteten Aggressionen von Seiten der Ukrainer bzw. die Gefahr ein Fahrzeug mit weißrussischem Kennzeichen auf der Straße zu parken, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass mit diesem Teil des Vorbringens ein konkret ihn betreffender Vorfall nicht erwähnt wird – zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht an die Polizei gewandt hat - sondern lediglich unsubstanziierte allgemeine Ausführungen getätigt wurden. Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf zu verweisen, dass die polnischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind, sodass der Beschwerdeführer allfälligen Bedrohungen (sollten solche tatsächlich vorliegen) in Polen nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihm die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Generell ist zur Kritik am polnischen Asylwesen auszuführen, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997, die die Situation vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union betroffen hat, nicht mehr unmittelbar relevant ist (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG plausibel zu machen sind), sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Das in den Länderfeststellungen beschriebene polnische Asylwesen entspricht unionsrechtlichen Vorgaben und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus Belarus bedenkliche Sonderpositionen vertritt. Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügen würden; dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie. Generell ist zur Kritik am polnischen Asylwesen auszuführen, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997, die die Situation vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union betroffen hat, nicht mehr unmittelbar relevant ist vergleiche in diesem Sinne VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG plausibel zu machen sind), sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Das in den Länderfeststellungen beschriebene polnische Asylwesen entspricht unionsrechtlichen Vorgaben und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus Belarus bedenkliche Sonderpositionen vertritt. Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügen würden; dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie. Betreffend das in der Beschwerde angeführte Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz, ist auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0157 bis 0159, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil Tarakhel nicht entnehmen lässt, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung von Familien einzuholen wären, wobei gegenständlich anzumerken ist, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Familie mit Kleinkindern, sondern um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann ohne Kinder handelt. Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systemische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substanziiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer, vom Beschwerdeführer bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Fall einer Überstellung nach Polen ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten „ungeprüften Kettenabschiebung“ nach Belarus abgeschoben werden könnte. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Polen, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Polen, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf ernste gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zweifelsfrei, dass Asylwerber in Polen, die sich im laufenden Asylverfahren befinden, bezüglich medizinischer Versorgung (mit Ausnahme von Kurbehandlungen) dieselben Rechte wie polnische Staatsbürger haben. Das Recht auf medizinische Versorgung besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung (aus welchen Gründen auch immer) reduziert oder eingestellt wird. Sollte der Beschwerdeführer in Polen ärztliche Hilfe benötigen, ist für ihn jedenfalls die medizinische Versorgung gesetzlich im selben Ausmaß garantiert wie für versicherte polnische Staatsbürger und wird eine medizinische Grundversorgung über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet (vgl. Seite 12 des angefochtenen Bescheides). Eine Überstellung nach Polen ist auch unter diesem Aspekt jedenfalls zumutbar. 3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf ernste gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zweifelsfrei, dass Asylwerber in Polen, die sich im laufenden Asylverfahren befinden, bezüglich medizinischer Versorgung (mit Ausnahme von Kurbehandlungen) dieselben Rechte wie polnische Staatsbürger haben. Das Recht auf medizinische Versorgung besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung (aus welchen Gründen auch immer) reduziert oder eingestellt wird. Sollte der Beschwerdeführer in Polen ärztliche Hilfe benötigen, ist für ihn jedenfalls die medizinische Versorgung gesetzlich im selben Ausmaß garantiert wie für versicherte polnische Staatsbürger und wird eine medizinische Grundversorgung über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet vergleiche Seite 12 des angefochtenen Bescheides). Eine Überstellung nach Polen ist auch unter diesem Aspekt jedenfalls zumutbar. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann im Alter von 32 Jahren ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein im Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen vorgelegenes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann im Alter von 32 Jahren ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein im Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen vorgelegenes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – der Beschwerdeführer wurde bereits nach Polen überstellt - keine Hinweise ergeben.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – der Beschwerdeführer wurde bereits nach Polen überstellt - keine Hinweise ergeben. 3.2.4.
- Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Polen unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. 3.2.4.
- Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Polen unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). 3.2.5.2. Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass
seinen eigenen Angaben (wie in der Beweiswürdigung erwähnt, wurde ein Nachweis nicht erbracht und gingen auch diesbezügliche Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes ins Leere) seine Ehegattin seit September 2022 in Österreich aufhältig ist und hat im Zeitraum September 2022 bis 17.11.2022 (Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen) ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Sollte sich die Ehegattin des Beschwerdeführers tatsächlich in Österreich aufhalten, stellt seine Überstellung nach Polen einen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familien- und Privatleben dar. Dieser Eingriff ist jedoch im gegenständlichen Fall
Art. 8Abs.
2 EMRK gerechtfertigt.3.2.5.2. Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass
seinen eigenen Angaben (wie in der Beweiswürdigung erwähnt, wurde ein Nachweis nicht erbracht und gingen auch diesbezügliche Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes ins Leere) seine Ehegattin seit September 2022 in Österreich aufhältig ist und hat im Zeitraum September 2022 bis 17.11.2022 (Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen) ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Sollte sich die Ehegattin des Beschwerdeführers tatsächlich in Österreich aufhalten, stellt seine Überstellung nach Polen einen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familien- und Privatleben dar. Dieser Eingriff ist jedoch im gegenständlichen Fall
Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.
Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass die häusliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (vorgebrachten) Ehegattin in Österreich zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem sich beide Partner des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein mussten und sohin von Beginn an nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich rechnen konnten. Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass er gedacht habe, dass er schon nach einer Woche wissen werde, ob er in Österreich bleiben könne oder nach Polen überstellt werde und da das nicht passiert sei, gedacht habe in Österreich bleiben zu können, stellt dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich eine Schutzbehauptung da, da dem Beschwerdeführer bereits am Tag der Antragstellung das Führen von Konsultationen
der Dublin III-VO bekanntgegeben worden war und er sohin zu keinem Zeitpunkt damit rechnen konnte, in Österreich zu bleiben. Weiters ist festzuhalten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers –
seinen eigenen Angaben – über eine polnische Niederlassungsbewilligung verfügt und sohin nicht ersichtlich ist, weshalb die Ehegattin nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Polen gehen kann und sich dort legal niederzulassen um das polnische Asylverfahren des Beschwerdeführers abzuwarten. Dass eine solche Vorgehensweise nicht zumutbar ist, wurde nicht vorgebracht und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, wobei hinzukommt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers (wieder seinen eigenen Angaben zufolge) erst nach ca. vier Monaten nach seiner Einreise in das Bundesgebiet nachgereist kam. Wechselseitige Abhängigkeiten sind im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. wurden auch nicht behauptet. Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser zwar Arbeit gefunden bzw. eine Einstellungszusage erhalten und sich für einen Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ angemeldet hat, was jedoch – insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – keine im besonderen Maße schützenswerten Aspekte des Privatlebens darstellt. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. fünfeinhalb Monaten (von der Antragstellung bis zur Überstellung nach Polen) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Demgegenüber ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von ca. fünfeinhalb Monaten auch unter Berücksichtigung der Einstellungszusage und der Anmeldung zu einem Deutschkurs keinesfalls ausreichend lang um von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. fünfeinhalb Monaten (von der Antragstellung bis zur Überstellung nach Polen) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Demgegenüber ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von ca. fünfeinhalb Monaten auch unter Berücksichtigung der Einstellungszusage und der Anmeldung zu einem Deutschkurs keinesfalls ausreichend lang um von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
§ 5Asyl
G als unbegründet abzuweisen.3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.2.7.
§ 21Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. 3.2.7.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Polen überstellt wurde, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 3.2.8.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.8.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 6 a, leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelte und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte